TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/4 W156 2247896-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2023
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Entscheidungsdatum

04.09.2023

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W156 2247896-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Monika Keki-Angermann, Rechtsanwältin in 1090 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 07.09.2021, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2021, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Monika Keki-Angermann, Rechtsanwältin in 1090 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 07.09.2021, GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2021, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Am 08.08.2021 um 12:50 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 20) eine Beschäftigungskontrolle im Lokal „ XXXX “ in XXXX , durchgeführt.1.1. Am 08.08.2021 um 12:50 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 20) eine Beschäftigungskontrolle im Lokal „ römisch 40 “ in römisch 40 , durchgeführt.

Im Zuge dieser Kontrolle wurde der chinesische Staatsangehörige XXXX , VSNR XXXX , Im Zuge dieser Kontrolle wurde der chinesische Staatsangehörige römisch 40 , VSNR römisch 40 ,

(in Folge als Betretener bezeichnet) in der Küche des Restaurants beim Tragen eines Reissackes in das Lager angetroffen.

1.2. Mit Bescheid vom 07.07.2021, GZ: XXXX , schrieb die ÖGK XXXX (in Folge als BF bezeichnet) als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000 zur Entrichtung binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides vor.1.2. Mit Bescheid vom 07.07.2021, GZ: römisch 40 , schrieb die ÖGK römisch 40 (in Folge als BF bezeichnet) als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000 zur Entrichtung binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides vor.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass der Betretenen der Schwiegersohn der BF sei und dass, selbst wenn der Betretene einen Sack Reis in die Küche getragen hätte, es sich nicht um das Vorliegen einer nicht gemeldeten oder sogar illegalen Beschäftigung handle. Vielmehr sei es so, dass der Betretene kurz seiner ordnungsgemäß im Lokal beschäftigten Ehefrau zur Hand gegangen sei und auf deren Wunsch einen schweren Sack Reis in die Küche getragen habe. Der Betretene habe daher lediglich im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht seiner Ehefrau und Tochter der BF kurzfristig geholfen.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.120.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.5. Mit Schreiben vom 22.10.2021 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

1.6. Mit Schreiben vom 3.11.2021, einlangend am 4.11.2021, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.7 Am 19.01.2022 und am 22.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Mandarin jeweils eine mündliche Verhandlung statt. Einvernommen wurden am 22.03.2022 die BF, Mag. XXXX von der Finanzpolizei als Zeuge (Z1), Frau XXXX von der Finanzpolizei als Zeugin (Z2), Frau XXXX (Z3), der Ehemann der BF XXXX (Z4) und der Betretene (Z4).1.7 Am 19.01.2022 und am 22.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Mandarin jeweils eine mündliche Verhandlung statt. Einvernommen wurden am 22.03.2022 die BF, Mag. römisch 40 von der Finanzpolizei als Zeuge (Z1), Frau römisch 40 von der Finanzpolizei als Zeugin (Z2), Frau römisch 40 (Z3), der Ehemann der BF römisch 40 (Z4) und der Betretene (Z4).

1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2022, W156 2247896-1/17E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.9. Dagegen erhob die BF fristgerecht Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

1.10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.2023, Zl. Ra 2022/08/0075-9, wurde das angefochtene Erkenntnis aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 8.08.2021 um 12:50 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 20) eine Beschäftigungskontrolle im Lokal „ XXXX “ in XXXX , durchgeführt.Am 8.08.2021 um 12:50 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 20) eine Beschäftigungskontrolle im Lokal „ römisch 40 “ in römisch 40 , durchgeführt.

Im Zuge dieser Kontrolle wurde der Betretene beim Tragen eines Sack Reis in das Lager des Restaurants angetroffen, ohne dass er zur Sozialversicherung angemeldet war.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Betretene weitere Tätigkeiten verrichtet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Verfahrensakten der belangten Behörde, der Beschwerde, den im Akt einliegenden Fotos sowie den Ergebnissen der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen.

Dass der Betretene bei der Betretung einen Sack Reis getragen hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Z1 und Z2 in der mündlichen Verhandlung. Dass weitere Tätigkeiten verrichtet wurden, wurde weder durch die Z1 und Z2 noch durch die weiteren einvernommenen Zeugen bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Materiellrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Gemäß § 113 Abs. 3 leg.cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, leg.cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.2. Zu A) Zur Abweisung:

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die BF als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die BF als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Voraussetzung für die nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z.1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die im Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 20.9.2006, Zl. 2003/08/0274). Bei der vom Betretenen verrichteten Tätigkeit – dem Verbringen eines Reissackes in das Lager - handelt es sich nun um eine solche Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2003/08/0274, VwGH 3.11.2004, Zl. 2007/18/0129).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die im Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 20.9.2006, Zl. 2003/08/0274). Bei der vom Betretenen verrichteten Tätigkeit – dem Verbringen eines Reissackes in das Lager - handelt es sich nun um eine solche Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2003/08/0274, VwGH 3.11.2004, Zl. 2007/18/0129).

In seinem gegenständlich ergangenen Erkenntnis vom 16. Juni 2023, Ra 2022/08/0075-9, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass - sollte der Betretene aber wirklich nur einmalig seiner Ehefrau beim Tragen geholfen haben - so wäre das schon auf Grund der kurzen zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit nicht ausreichend, um ein Dienstverhältnis - als Dauerschuldverhältnis - annehmen zu können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2 zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2 zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstverhältnis Ersatzentscheidung zeitliche Beschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W156.2247896.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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