TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/14 2007/18/0129

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §66;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des AA in L, geboren 1973, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Februar 2007, Zl. St 001/07, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz (der Erstbehörde) vom 11. Dezember 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 iVm § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. Nr. 100, ein mit zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz (der Erstbehörde) vom 11. Dezember 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 66, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , Nr. 100, ein mit zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Über die dagegen erhobene Berufung hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 15. Februar 2007 ausgesprochen, dass der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 62 Abs. 1 und 2 sowie § 60 Abs. 2 Z. 1 und § 66 FPG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wird. Gemäß § 63 FPG werde das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Dauer erlassen.Über die dagegen erhobene Berufung hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 15. Februar 2007 ausgesprochen, dass der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 66, FPG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wird. Gemäß Paragraph 63, FPG werde das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Dauer erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, mit dem angefochtenen Bescheid sei ein auf unbestimmte Dauer festgesetztes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch Asylwerber. Gegen ihn hätte - wenn überhaupt - nur ein Rückkehrverbot erlassen werden dürfen.

1.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Zum einen ist der Spruch des angefochtenen Bescheides widersprüchlich. Zunächst wird der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt (und sohin ein Rückkehrverbot erlassen), sodann wird ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Dauer erlassen. Zum anderen ist auch die Begründung des bekämpften Bescheides nicht geeignet, den genannten Widerspruch aufzulösen, wird doch auch dort (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) einleitend auf ein Rückkehrverbot und abschließend auf ein Aufenthaltsverbot abgestellt.

2. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 2. Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Der Zuspruch von Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 3. Der Zuspruch von Kosten beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 14. Juni 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180129.X00

Im RIS seit

26.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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