Entscheidungsdatum
04.09.2023Norm
BFA-VG §18Spruch
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L504 2277302-1/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX ( XXXX ), geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. Türkei alias Bulgarien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zl. XXXX , in Teilerledigung der Beschwerde zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ( römisch 40 ), geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA. Türkei alias Bulgarien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zl. römisch 40 , in Teilerledigung der Beschwerde zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. und VII. stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.
Gem. § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.Gem. Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den am 10.05.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz entschieden, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3, 8 AsylG abgewiesen wird (I., II.), ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (III.), gem. § 10 AsylG, 52 FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung gem. § 46 in die Türkei zulässig ist (V.), gem. § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (VI.) u. gem. § 18 Abs 1 Z2 u. Z5 BFA-VG eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wird (VII.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den am 10.05.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz entschieden, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, 8, AsylG abgewiesen wird (römisch eins., römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (römisch drei.), gem. Paragraph 10, AsylG, 52 FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch vier.) gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, in die Türkei zulässig ist (römisch fünf.), gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (römisch sechs.) u. gem. Paragraph 18, Absatz eins, Z2 u. Z5 BFA-VG eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wird (römisch sieben.).
Die beschwerdeführende Partei (bP) brachte vor der Behörde im Wesentlichen vor, dass sie in der Türkei der Gefahr der Blutrache unterliege und sie um ihr Leben fürchte.
Das Bundesamt stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruch damit, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber gem. § 18 Abs 1 BFA-VG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z2) und, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5).Das Bundesamt stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruch damit, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber gem. Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z2) und, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5).
In der Begründung des Bescheides stützte sich die Behörde im Widerspruch zum Spruchinhalt - hingegen auf die Z4 leg cit, wonach der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Begründet wurde dies nur damit, dass „Sie keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat“.
Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt zu sein.
Das Bundesamt begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruch damit, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber gem. § 18 Abs 1 BFA-VG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z2) und, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5).Das Bundesamt begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruch damit, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber gem. Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z2) und, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5).
In der Begründung des Bescheides stützte sich die Behörde hingegen auf die Z4 leg cit, wonach der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Begründet wurde dies nur damit, dass „Sie keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat“.
2. Beweiswürdigung
Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 18 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt:
(1)
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2.
schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.
der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4.
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.
der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.
die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.
der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.
Fluchtgefahr besteht.
(3)
Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)
Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)
Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)
Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss.Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss.
Der Abweisungsgrund des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfasst somit nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E 21. August 2001, 2000/01/0214; E 6. Mai 2004, 2002/20/0361).Der Abweisungsgrund des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfasst somit nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E 21. August 2001, 2000/01/0214; E 6. Mai 2004, 2002/20/0361).
Gegenständlich stützte die Behörde im Spruch – nicht jedoch in der rechtlichen Beurteilung - die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ua. damit, dass das Vorbringen der bP offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5). Den Niederschriften nach brachte die bP eine Verfolgung auf Grund von drohender Blutrache vor. Ein qualifizierter Fall der fehlenden Unglaubwürdigkeit iSd § 18 Abs 1 Z 5, der dazu führen würde, dass das Vorbringen „offensichtlich“ nicht den Tatsachen entspricht, ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Begründung des Bescheides nicht. Gegenständlich stützte die Behörde im Spruch – nicht jedoch in der rechtlichen Beurteilung - die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ua. damit, dass das Vorbringen der bP offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5). Den Niederschriften nach brachte die bP eine Verfolgung auf Grund von drohender Blutrache vor. Ein qualifizierter Fall der fehlenden Unglaubwürdigkeit iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,, der dazu führen würde, dass das Vorbringen „offensichtlich“ nicht den Tatsachen entspricht, ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Begründung des Bescheides nicht.
Im Spruch – nicht jedoch in der rechtlichen Beurteilung - stützte sich die belangte Behörde auch auf die Z2 leg cit, ohne jedoch in der Begründung darzulegen, warum sie hier davon ausgeht, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
In der rechtlichen Beurteilung – nicht jedoch im Spruch – stützt die Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hingegen damit, dass der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z4). Unbeschadet der Beurteilung der Glaubhaftigkeit, brachte die bP jedoch allgemein betrachtet sehr wohl Verfolgungsgründe, nämlich eine drohende Gefährdung wegen Blutrache, vor.
Abgesehen vom Widerspruch zwischen dem Inhalt des Spruches (VII.) und der rechtlichen Beurteilung, hat das Bundesamt im Wesentlichen keinen der von ihr zitierten Punkte des § 18 Abs 1 Z2, 4, 5 BFA-VG in konkreter und zutreffender Weise begründet. Abgesehen vom Widerspruch zwischen dem Inhalt des Spruches (römisch sieben.) und der rechtlichen Beurteilung, hat das Bundesamt im Wesentlichen keinen der von ihr zitierten Punkte des Paragraph 18, Absatz eins, Z2, 4, 5 BFA-VG in konkreter und zutreffender Weise begründet.
Es war somit der Beschwerde zum Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, VII., sowie der damit in Konnex stehende Spruchpunkt VI., wonach gem. § 55 Abs 1a FPG ex lege in Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, stattzugeben und diese ersatzlos zu beheben.Es war somit der Beschwerde zum Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, römisch sieben., sowie der damit in Konnex stehende Spruchpunkt römisch sechs., wonach gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ex lege in Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, stattzugeben und diese ersatzlos zu beheben.
Gem. § 13 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde somit aufschiebende Wirkung. Gem. § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.Gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde somit aufschiebende Wirkung. Gem. Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da schon auf Grund der Aktenlage festzustellen war, dass die beiden Spruchpunkte des Bescheides aufzuheben waren.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da schon auf Grund der Aktenlage festzustellen war, dass die beiden Spruchpunkte des Bescheides aufzuheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Begründungsmangel EMRK Frist reale Gefahr SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L504.2277302.1.00Im RIS seit
14.09.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023