TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/5 W123 2216664-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2023
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Entscheidungsdatum

05.09.2023

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W123 2216664-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. 215837609 - 180967330, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. 215837609 - 180967330, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin erstmals mit Gültigkeit vom 26.02.2004 bis 26.02.2005 eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt und diese einmal verlängert. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer bis zuletzt mit Gültigkeit vom 21.02.2013 bis zum 21.02.2016 Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ erteilt. Ein nicht fristgerechter „Verlängerungsantrag“ wurde von der zuständigen Niederlassungsbehörde als Erstantrag gewertet und rechtskräftig abgewiesen.

2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 22.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1, 2 und 3, Abs. 4 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Am 22.04.2018 wurde er bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 22.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins, 2 und 3, Absatz 4, 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Am 22.04.2018 wurde er bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.

3. Am 11.09.2018 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Einleitend bestätigte der Beschwerdeführer den seitens der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt (vgl. AS 147 f). Zum Motiv der letzten Straftat führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht gedacht habe, dass das strafbar sei. Der Beschwerdeführer habe das im Fernsehen gesehen. Befragt zu den konkreten Handlungen gab der Beschwerdeführer an, dass er Leute von Ungarn mit dem Auto nach Österreich geholt habe und etwa EUR 6.000,00 oder EUR 7.000,00 verdient habe. Der Beschwerdeführer habe damals viele Schulden wegen seiner Spielsucht gehabt. Der Beschwerdeführer habe nunmehr keine Schulden mehr, da er diese mit dem Verdienst aus der Schlepperei abbezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Haft eine Therapie wegen der Spielsucht gemacht und sei geheilt. 3. Am 11.09.2018 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Einleitend bestätigte der Beschwerdeführer den seitens der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt vergleiche AS 147 f). Zum Motiv der letzten Straftat führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht gedacht habe, dass das strafbar sei. Der Beschwerdeführer habe das im Fernsehen gesehen. Befragt zu den konkreten Handlungen gab der Beschwerdeführer an, dass er Leute von Ungarn mit dem Auto nach Österreich geholt habe und etwa EUR 6.000,00 oder EUR 7.000,00 verdient habe. Der Beschwerdeführer habe damals viele Schulden wegen seiner Spielsucht gehabt. Der Beschwerdeführer habe nunmehr keine Schulden mehr, da er diese mit dem Verdienst aus der Schlepperei abbezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Haft eine Therapie wegen der Spielsucht gemacht und sei geheilt.

4. Am 11.08.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und legte dazu diverse Urkunden vor.4. Am 11.08.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und legte dazu diverse Urkunden vor.

5. In der schriftlichen Stellungnahme vom 27.10.2018 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen, verwies hinsichtlich seiner Straftat auf den durch seine Mitwirkung entstandenen „vergleichsweise unwesentlichen“ Schaden sowie die hohe „Hilfe an den Menschen“. Zur verspäteten Stellung des Verlängerungsantrags erklärte er, dass er nach einem Besuch in Serbien zu Weihnachten und Neujahr 2015/16 aus psychischen Gründen ein akuter Spitalsaufenthalt notwendig gewesen sei und er daher nicht nach Österreich habe zurückkehren können. In Absprache mit der österreichischen Polizei sei er aber im März nach Österreich gekommen und inhaftiert worden. Er habe erst später erfahren, dass er seine Gattin zur Stellung eines Verlängerungsantrages hätte bevollmächtigen können.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11.10.2018 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 11.10.2018 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Mit Schriftsatz vom 25.03.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und stellte den Antrag, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass seine 12-jährige Tochter das Recht habe, mit beiden Eltern aufzuwachsen. Es sei von einem bestehenden Familienleben mit Gattin und Kinder auszugehen. Die Straftaten, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, seien bereits zwischen Juli und September 2015 passiert. Davor und danach habe sich der Beschwerdeführer nicht an Schlepperei beteiligt. Um hier über eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu urteilen, müsse einerseits das bisherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach dem September 2015 und andererseits die damalige Situation berücksichtigt werden, da es eine große humanitäre Krise gegeben habe. Es sei die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, zu helfen. Dies hätten die beteiligten Staatslenker ebenfalls so gesehen, allerdings habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, dass er dafür bestraft werde. Der Beschwerdeführer sei bestraft worden und es gebe kein wie immer geartetes Risiko einer weiteren Straftat durch den Beschwerdeführer. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer nach rund 30-jährigem Aufenthalt in Österreich als völlig integriert anzusehen. Der Beschwerdeführer habe nie in Serbien, aber immer wieder in Österreich gearbeitet. Überdies sei der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr auf Bewährung frei.

5. Mit Erkenntnis vom 06.04.2020 wurde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 10).

6. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G311 abgenommen und neu zugewiesen. Die Verfahrensakten langten am 29.04.2020 bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W123 ein (OZ 11).

7. Nachdem die Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.11.2020 als unbegründet abgewiesen wurde (OZ 12), hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 23.05.2023 die angefochtene Entscheidung im angefochtenen Umfang, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, die Nichtfestsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

8. Am 17.08.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer auf Deutsch einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund des Reisepasses fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 im Bundesgebiet gemeldet, wobei – abgesehen von unwesentlichen, kürzeren Unterbrechungen – eine Meldelücke zwischen 16.01.2014 bis 11.03.2016 besteht, weil der Beschwerdeführer aufgrund einer Ehestreitigkeit abwechselnd bei seiner Mutter und Ehefrau übernachtete und in dem Zeitraum nur eine im Melderegister nicht erfasste Postadresse bei der Caritas anmeldete. In dem Zeitraum befand er sich hauptsächlich in Österreich und war nur für kürzere Aufenthalten von 1-2 Tagen sowie Ende 2015 bis Anfang 2016 aufgrund psychischer Probleme längere Zeit in Serbien.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Gültigkeit von 26.02.2004 bis 26.02.2005 eine Erstniederlassungsbewilligung ausgestellt. In den Folgejahren wurden dem Beschwerdeführer weitere Aufenthaltstitel gewährt und erfolgte im Jahr 2006 schließlich ein Wechsel auf den Zweck „Familienangehöriger“. Dem Beschwerdeführer wurde letztmalig ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit von 21.02.2013 bis 21.02.2016 durch die Magistratsabteilung 35 (MA 35) erteilt.

Der Beschwerdeführer stellte nicht fristgerecht einen Verlängerungsantrag. Der Antrag auf einen neuen Aufenthaltstitel vom 23.08.2016 wurde durch die MA 35 als neuer Erstantrag qualifiziert und mit Bescheid vom 21.12.2017 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde durch das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 23.07.2018 bestätigt.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1, 2 und Abs. 4 erster Fall FPG unter Anwendung von 28 Abs. 1 StGB nach § 114 Abs. 4 FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins, 2 und Absatz 4, erster Fall FPG unter Anwendung von 28 Absatz eins, StGB nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Dem lag folgende Straftat zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung als Mittäter arbeitsteilig, gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise von Fremden in Bezug auf eine größeren Zahl von Menschen, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er sich an der Verbringung von Fremden von Ungarn nach Österreich im Rahmen von „großen Touren“, bei denen jeweils in im Konvoi fahrenden Kraftfahrzeugen unter Begleitung eines Vorausfahrzeuges auch mehr als zehn Fremde transportiert wurden, beteiligt und zwar indem er als Lenker bei den Schleppungen eingesetzt wurde und dadurch von Juli bis Ende August 2015 wöchentlich jeweils an zwei bis drei Schlepperfahrten, insgesamt acht bis zehn mit insgesamt rund 120 Fremden mitwirkte, sohin die rechtswidrige Einreise von insgesamt ca. 120 Fremden nach Österreich förderte, unter anderem

A.       Anfang Juli 2015 die Schleppung von sieben Fremden durch R.N. als Lenker eines PKW im Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Lenker eines anderen PKW und weiteren Mittätern eine nicht mehr feststellbare Anzahl an Fremden;

B.       am 06.07.2015 die Schleppung von jedenfalls zehn Fremden durch D.M. als Lenker eines PKW und R.N. als Lenker eines PKW im Konvoi fahrend mit weiteren Mittätern;

C.       am 08.07.2015 die Schleppung von 17 irakischen und acht syrischen Fremden durch D.N., D.M. und R.N. jeweils als Lenker eines PKW im Konvoi fahrend;

D.       am 03.08.2015 die Schleppung von 25 Fremden durch D.T. als Lenker eines Kleintransporters, wobei dieser jedoch aufgrund eines Defekts des Fahrzeuges anhalten und die von ihm geschleppten Personen in von anderen Mitgliedern der kriminellen Organisation beigeschafften und beigestellten Fahrzeuge umgeladen werden mussten und dieser sodann als Lenker eines PKW, besetzt mit 17 Fremden, im Konvoi fahrend mit zwei weiteren Fahrzeugen, einem mit drei Fremden und einem mit sechs Fremden besetzt, weiter fuhr.

Bei der Strafbemessung war erschwerend die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation zu berücksichtigen. Mildernd konnten das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer selbst stellte, herangezogen werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.04.2018 aus der Justizanstalt Korneuburg bedingt unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.11.2021 wurde die bedingte Entlassung für endgültig erklärt.

Der Beschwerdeführer beging die oben dargestellte Straftat zur Begleichung seiner aus der Spielsucht entstandenen Schulden. Er wurde im Jahr 2011 spielsüchtig und begann während seiner Anhaltung in Strafhaft eine Therapie. Er sieht sich nunmehr als seit 4 Jahren geheilt an. Bisher wurde er nicht rückfällig.

1.4. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort 8 Jahre die Schule und absolvierte den Hauptschulabschluss. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über keine Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer arbeitete in Österreich als Reinigungskraft bzw. in der Schneeräumung. Letztmalig war der Beschwerdeführer vom 17.11.2014-31.03.2015 als „geringfügig beschäftiger Arbeiter“ gemeldet (vgl. AJ-WEB Auskunftsverfahren [Stand 22.08.2023], Seite 2). Der Beschwerdeführer bezog zwischen Juli 2013 bis Mai 2015 mit Unterbrechungen Notstands- bzw. Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld (vgl. dazu im Detail AJ-WEB Auskunftsverfahren [Stand 22.08.2023], Seite 2 bis 3). Derzeit lebt er vom Einkommen seiner Frau, die eine Pension bezieht. Er möchte wieder durch Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt seiner Familie beitragen.1.4. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort 8 Jahre die Schule und absolvierte den Hauptschulabschluss. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über keine Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer arbeitete in Österreich als Reinigungskraft bzw. in der Schneeräumung. Letztmalig war der Beschwerdeführer vom 17.11.2014-31.03.2015 als „geringfügig beschäftiger Arbeiter“ gemeldet vergleiche AJ-WEB Auskunftsverfahren [Stand 22.08.2023], Seite 2). Der Beschwerdeführer bezog zwischen Juli 2013 bis Mai 2015 mit Unterbrechungen Notstands- bzw. Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld vergleiche dazu im Detail AJ-WEB Auskunftsverfahren [Stand 22.08.2023], Seite 2 bis 3). Derzeit lebt er vom Einkommen seiner Frau, die eine Pension bezieht. Er möchte wieder durch Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt seiner Familie beitragen.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Deutschzertifikat, kann aber sehr gut Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 16, 22 und 26 Jahren sowie einen 8-jährigen Enkelsohn. Seine Ehefrau, seine Kinder und sein Enkelkind sind österreichische Staatsbürger und leben in Österreich. Außerdem wohnt seine Mutter in Österreich. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinem 26-jährigen Sohn, seiner 16-jährigen Tochter und seinem 8-jährigen Enkelsohn in einem Haushalt.

In Serbien verfügt der Beschwerdeführer über zwei Onkel und vier Cousins, mit denen er derzeit nicht in Kontakt steht. Außerdem hat er sowohl in Serbien, als auch in Österreich Freunde. Zuletzt war er Anfang 2016 in Serbien.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Stellungnahmen und Urkunden des Beschwerdeführers.

2.2. Die Feststellungen betreffend die Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers gründen sich auf eine Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie die überzeugende Erklärung des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter betreffend die Meldelücke zwischen 2014 und 2016.

Die festgestellten Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sind ebenso wie die strafgerichtliche Verurteilung unstrittig und einer Einsicht in das Fremden- bzw. Strafregister zu entnehmen. Die näheren Umstände der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat sowie die Strafbemessungsgründe waren aufgrund des diesbezüglichen Strafurteils festzustellen. Aufgrund der dahingehend im Wesentlichen gleichlautenden und überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers war den Feststellungen ferner zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer die Tat zur Begleichung seiner aus der Spielsucht entstandenen Schulden beging, er in Haft eine Therapie begann und seither nicht rückfällig wurde.

Die zum Leben des Beschwerdeführers in Serbien getroffenen Feststellungen konnten genauso wie diejenigen zu seinen familiären und sozialen Beziehungen in Serbien sowie Österreich anhand seiner Schilderungen im gegenständlichen Verfahren getroffen werden.


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3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.3.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).

Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK und Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Beschwerdeführer verbrachte seit Mitte 2002 den Großteil seines Lebens in Österreich und verfügte ab Anfang 2004 bis Anfang 2016 durchgehend über Aufenthaltstitel. Mit Bescheid der MA 35 vom 21.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.07.2018 bestätigt. Demzufolge befindet sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 (somit ungefähr 7 Jahre) nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet.

Außerdem hält sich seine Kernfamilie im Bundesgebiet auf und verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Hinsichtlich der jüngsten Tochter des Beschwerdeführers ist aufgrund von deren Minderjährigkeit das Kindeswohl zu beachten, wobei in Hinblick darauf, dass sie seit ihrer Geburt in Österreich lebt und österreichische Staatsbürgerin ist, der Beschwerdeführer nicht auf eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat verwiesen werden kann. Aufgrund des jugendlichen Alters der Tochter ist zwar grundsätzlich eine Aufrechterhaltung des Kontakts über moderne Kommunikationsmittel sowie wechselseitige Besuche in Österreich, Serbien oder Drittstaaten möglich. Angesichts ihres Anspruchs auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen und des Umstands, dass aufgrund des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts ein enger und regelmäßiger Kontakt besteht, würde eine Trennung vom Beschwerdeführer, der als Vater eine wichtige Bezugsperson darstellt, auch das Wohl des minderjährigen Kindes stark beeinträchtigen.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers war ferner zu gewichten, dass er über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Außerdem übte er in der Vergangenheit legale erwerbsmäßige Beschäftigungen aus und möchte durch erlaubte Erwerbsarbeit wieder zum Lebensunterhalt seiner Familie beitragen. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neben seiner sozialen Integration im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels zukünftig auch wieder am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen wird.

Es wird keinesfalls verkannt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei rechtskräftig verurteilt wurde. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und damit auch an der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/18/0135, mwN, vgl. VwGH 20.4.2006, Zl. 2006/18/0071).Es wird keinesfalls verkannt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei rechtskräftig verurteilt wurde. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und damit auch an der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/18/0135, mwN, vergleiche VwGH 20.4.2006, Zl. 2006/18/0071).

Gegen dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch die ihm zur Last liegende Schlepperei in Anbetracht der Gewerbsmäßigkeit, der Anzahl der geschleppten Personen sowie die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gravierend verstoßen. In diesem Kontext ist aber ferner zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung des bis dahin unbescholtenen Beschwerdeführers bereits 8 Jahre zurückliegt und die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe mittlerweile vollzogen wurde, wobei eine vorzeitige bedingte Entlassung möglich war und bereits für endgültig erklärt wurde. Seitdem hat sich der Beschwerdeführer kein weiteres strafrechtliches Fehlverhalten mehr zu Schulden kommen lassen, weshalb davon auszugehen ist, dass das erstmalige Verspüren des Haftübels einen nachhaltigen Eindruck beim Beschwerdeführer hinterließ.

Zudem wollte der Beschwerdeführer durch die von ihm verübte Straftat, die aufgrund seiner Spielsucht angehäuften Schulden begleichen. Da er aber mittlerweile Therapien gegen seine Spielsucht absolvierte und bisher nicht rückfällig wurde, bestehen auch insofern keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer zukünftig erneut kriminelle Handlungen begehen werde.

Die im Fall der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers würden auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von mehr als 20 Jahren, wovon 12 Jahre aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltstitel rechtmäßigen waren, und des gravierenden Eingriffs einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme insbesondere in das Familienleben des Beschwerdeführers, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund Überwiegen der familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs. 1 u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von mehr als 20 Jahren, wovon 12 Jahre aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltstitel rechtmäßigen waren, und des gravierenden Eingriffs einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme insbesondere in das Familienleben des Beschwerdeführers, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund Überwiegen der familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers iSd Paragraph 9, Absatz eins, u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vorliegt.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 IntG) vorlegte und der Beschwerdeführer keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, liegt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vor, weshalb dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 10, IntG) vorlegte und der Beschwerdeführer keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, liegt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vor, weshalb dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Ersatzentscheidung Integration Interessenabwägung Kindeswohl Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Schlepperei Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W123.2216664.1.00

Im RIS seit

14.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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