TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/5 L507 2159299-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2023
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Entscheidungsdatum

05.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L507 2159299-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABERSACK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABERSACK über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2023, zu Recht:

A) 1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A) 1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.2. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 30.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021, Zl. L529 2159299-1/24E, als unbegründet abgewiesen, die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021, Zl. L529 2159299-1/24E, als unbegründet abgewiesen, die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

2. Am 07.09.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus infolge der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung ein.2. Am 07.09.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus infolge der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung ein.

3. Mit Schreiben vom 26.09.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und seiner Geburtsurkunde sowieso zur Vorlage von Nachweisen über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und über seinen gesicherten Lebensunterhalt aufgefordert. Gleichzeitig wurde er zur Beantwortung von Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich aufgefordert.

4. Der Beschwerdeführer brachte am 07.10.2022 persönlich seinen nicht mehr gültigen irakischen Reisepass, Nr. A7558378, sowie ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien bezüglich der Ausstellung eines neuen Reisepasses vom 06.10.2022 ein.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.01.2023, Zl. 1085205405/222792911, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.01.2023, Zl. 1085205405/222792911, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß , Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde binnen einer vierwöchigen Frist sowie einer ausdrücklichen Belehrung, dass eine Nichtvorlage der Dokumente als Nichtmitwirkung gewertet werden würde, und als Folge dessen sein Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werden würde, die Dokumente nicht in Vorlage brachte und auch keinen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 AsylG-DV stellte. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und sei im Erkenntnis des BVwG rechtskräftig festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Irak möglich und zumutbar sei. Gründe, die auf eine Änderung dieser Feststellungen schließen lassen würden, habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde binnen einer vierwöchigen Frist sowie einer ausdrücklichen Belehrung, dass eine Nichtvorlage der Dokumente als Nichtmitwirkung gewertet werden würde, und als Folge dessen sein Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werden würde, die Dokumente nicht in Vorlage brachte und auch keinen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV stellte. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und sei im Erkenntnis des BVwG rechtskräftig festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Irak möglich und zumutbar sei. Gründe, die auf eine Änderung dieser Feststellungen schließen lassen würden, habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht.

6. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 06.02.2023 zugestellten Bescheid, wurde mit Schreiben vom 28.02.2023 Beschwerde erhoben.

7. Mit Schreiben vom 24.04.2023 wurde eine Kopie der Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, eine Meldebestätigung sowie ein Mietvertrag in Vorlage gebracht.

8. Am 09.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, seine privaten und persönlichen Angelegenheiten sowie seine Integrationsbemühungen darzulegen. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit zur Vorlage weiterer Beweismittel vertagt.

9. Mit Schreiben vom 30.05.2023 wurde ein Mietvertrag, eine Meldebestätigung und ein Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch, er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad, wo er neun Jahre lang die Schule besuchte und anschließend als Fliesenleger arbeitete. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Irak.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom BFA mit Bescheid vom 11.05.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Schließlich wurde ihm für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.07.2021 als unbegründet abgewiesen.

Am 07.09.2022 brachte der Beschwerdeführer gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus infolge der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung ein.Am 07.09.2022 brachte der Beschwerdeführer gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus infolge der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung ein.

Mit Schreiben vom 26.09.2022 erging seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel des Antrages. Insbesondere sollte der Beschwerdeführer ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original sowie weitere Dokumente vorlegen und einige Fragen beantworten. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages hingewiesen.

Am 07.10.2022 erschien der Beschwerdeführer persönlich beim BFA und brachte einen nicht mehr gültigen irakischen Reisepass, Nr. A7558378, sowie ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien bezüglich der Ausstellung eines neuen Reisepasses vom 06.10.2022 ein. Ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde im Original brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage und stellte auch keinen Antrag auf Heilung der Mängel nach § 4 AsylG-DV. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht zu entnehmen, dass ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes bzw. eines Notreisedokumentes nicht möglich oder zumutbar wäre.Am 07.10.2022 erschien der Beschwerdeführer persönlich beim BFA und brachte einen nicht mehr gültigen irakischen Reisepass, Nr. A7558378, sowie ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien bezüglich der Ausstellung eines neuen Reisepasses vom 06.10.2022 ein. Ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde im Original brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage und stellte auch keinen Antrag auf Heilung der Mängel nach Paragraph 4, AsylG-DV. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht zu entnehmen, dass ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes bzw. eines Notreisedokumentes nicht möglich oder zumutbar wäre.

Seit seiner Asylantragstellung hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf, wenngleich er von Februar 2022 bis August 2022 über keine Wohnsitzmeldung verfügte. Er verfügte während der Dauer seines Asylverfahrens über ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021 kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer bezog ab seiner Asylantragstellung bis zum 11.09.2020 fast durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Von 20.07.2020 bis 28.08.2020 war der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Seit 02.11.2021 geht der Beschwerdeführer einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Autowäscher im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem monatlichen Nettoentgelt von ca. EUR 1.350,- für das Unternehmen XXXX nach. Der Beschwerdeführer bezog ab seiner Asylantragstellung bis zum 11.09.2020 fast durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Von 20.07.2020 bis 28.08.2020 war der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Seit 02.11.2021 geht der Beschwerdeführer einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Autowäscher im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem monatlichen Nettoentgelt von ca. EUR 1.350,- für das Unternehmen römisch 40 nach.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und am 02.06.2022 13.04.2018 eine ÖSD Deutschprüfung auf dem Niveau A1 sowie am 02.07.2018 eine ÖSD Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Zudem hat er im Mai 2016 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und am 11.08.2022 die ÖIF Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Im März 2022 nahm der Beschwerdeführer an einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1 teil, welche er jedoch nicht positiv absolvierte. Der Beschwerdeführer hat jedoch vor, die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 zu absolvieren.

Der Beschwerdeführer war Mitglied des Sportclubs XXXX sowie des Sportclubs XXXX , wo er regelmäßig Fußball spielte. Seit Februar 2022 ist der Beschwerdeführer Fußballspieler der Kampf- und Reservemannschaft des Sportvereines ASKÖ XXXX . Seine Teamkameraden und Trainer beschreiben den Beschwerdeführer als äußerst teamorientierten, fokussierten und kompetenten Spieler, welcher durch seine sozialen Kompetenzen gut in den Verein integriert und ein fixer und wichtiger Bestandteil dessen ist. Der Beschwerdeführer hat sich zudem von Mai 2019 bis Mai 2020 im Ausmaß von insgesamt 150 Stunden ehrenamtlich bei der XXXX im Rahmen der Lebensmittelausgabe und Sortierung engagiert Der Beschwerdeführer war Mitglied des Sportclubs römisch 40 sowie des Sportclubs römisch 40 , wo er regelmäßig Fußball spielte. Seit Februar 2022 ist der Beschwerdeführer Fußballspieler der Kampf- und Reservemannschaft des Sportvereines ASKÖ römisch 40 . Seine Teamkameraden und Trainer beschreiben den Beschwerdeführer als äußerst teamorientierten, fokussierten und kompetenten Spieler, welcher durch seine sozialen Kompetenzen gut in den Verein integriert und ein fixer und wichtiger Bestandteil dessen ist. Der Beschwerdeführer hat sich zudem von Mai 2019 bis Mai 2020 im Ausmaß von insgesamt 150 Stunden ehrenamtlich bei der römisch 40 im Rahmen der Lebensmittelausgabe und Sortierung engagiert

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich einen Freundschaftskreis mit zum Teil langjährigen Freundschaften aufgebaut. Seine Mitmenschen schätzen den Beschwerdeführer sehr und beschreiben diesen als freundlichen, hilfsbereiten und zuverlässigen Menschen, der sehr bemüht ist die deutsche Sprache zu erlernen und sich zu integrieren.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer führt seit ca. November 2022 eine Beziehung mit einer Frau namens XXXX , deren Nachnamen er jedoch nicht kennt. Zwischen den beiden besteht kein gemeinsamer Haushalt. Sie sind nicht verlobt und haben keine konkreten Pläne zu heiraten. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht ebenfalls nicht.In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer führt seit ca. November 2022 eine Beziehung mit einer Frau namens römisch 40 , deren Nachnamen er jedoch nicht kennt. Zwischen den beiden besteht kein gemeinsamer Haushalt. Sie sind nicht verlobt und haben keine konkreten Pläne zu heiraten. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht ebenfalls nicht.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers und der Einreise in das österreichische Bundesgebiet beruhen letztlich auf den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021, Zl. L529 2159299-1/24E, den Ermittlungen in diesen Verfahren und den diesbezüglich gleichlautenden Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Ebenso die Angaben zu den familiären und privaten Verhältnissen im Irak und Österreich.

Die Feststellungen in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers und des gegenständlichen Verfahrens ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.

Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und dem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen, seinem Vorbringen im Verfahren sowie einem vom Gericht eingeholten Auszug aus der GVS und dem AJ-Web.

Die Absolvierung der Deutsch- und Integrationsprüfungen ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Prüfungszertifikaten. Die Deutschkenntnisse entsprechen zudem der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Der Wunsch des Beschwerdeführers, die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 zu absolvieren sowie der erfolglose Antritt bei einer solchen Prüfung, ergibt sich auch dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Freundeskreis des Beschwerdeführers sowie zu dessen Beziehung ergeben sich aus seinem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den von ihm in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben. Die Mitgliedschaften bei verschiedenen Fußballklubs ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben.

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf seinen dahingehend konsistenten Angaben. Zudem ergibt sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus seinen bisherigen Beschäftigungen sowie der aktuellen Erwerbstätigkeit als Autowäscher.

Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hervor.

Die Feststellungen zu den Mängeln des Antrags des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26.09.2022 zur Verbesserung aufgefordert, insbesondere wurde er zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde im Original binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Die Behörde wies dabei speziell daraufhin, dass es bekannt sei, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe, jedoch die für sechs Monate gültigen Notreisepässe, ausstellen würde. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft, einen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und einen Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes vorzulegen sowie einige Fragen zu beantworten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Heilung der Mängel gemäß
§ 4 AsylG-DV unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages hingewiesen.
Die Feststellungen zu den Mängeln des Antrags des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26.09.2022 zur Verbesserung aufgefordert, insbesondere wurde er zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde im Original binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Die Behörde wies dabei speziell daraufhin, dass es bekannt sei, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe, jedoch die für sechs Monate gültigen Notreisepässe, ausstellen würde. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft, einen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und einen Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes vorzulegen sowie einige Fragen zu beantworten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Heilung der Mängel gemäß , Paragraph 4, AsylG-DV unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages hingewiesen.

Obwohl der Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, im gegenständlichen Antrag in der von ihm unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und im Schreiben der belangten Behörde vom 26.09.2022 explizit darüber belehrt wurde, dass eine Nichtvorlage dieser Dokumente die Zurückweisung seines Antrages zur Folge habe, kam der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde jedoch in weiterer Folge nicht (vollständig) nach. So wurde kein gültiges Reisedokument iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV vorgelegt, zumal der in Vorlage gebrachte Reisepass des Beschwerdeführers lediglich bis 20.05.2022 gültig war. Der in Vorlage gebrachten Bestätigung der irakischen Botschaft vom 06.10.2022 ist auch nicht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokumentes zu entnehmen. Bestätigt die irakische Botschaft zwar in ihrem Schreiben, dass sie – wie dies das BFA bereits in der Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten ausführte – über kein Reisepasssystem verfügt, so ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass auch die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich wäre. Gerade zur Vorlage von letzterem wurde der Beschwerdeführer jedoch mit Schreiben vom 26.09.2022 aufgefordert. Dem erkennenden Gericht ist zwar bekannt, dass die irakische Botschaft in Wien über kein Reisepasssystem verfügt und der Beschwerdeführer sich für die Ausstellung persönlich in der Botschaft in Berlin einfinden müsse, jedoch kann die Botschaft einen Notreisepass ausstellen. Der Website der irakischen Botschaft in Wien (https://mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/) ist eindeutig zu entnehmen, dass ein solcher sechs Monate gültiger Reisepass ausgestellt wird, wenn die Person gewillt ist in den Irak zurückzukehren.Obwohl der Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, im gegenständlichen Antrag in der von ihm unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und im Schreiben der belangten Behörde vom 26.09.2022 explizit darüber belehrt wurde, dass eine Nichtvorlage dieser Dokumente die Zurückweisung seines Antrages zur Folge habe, kam der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde jedoch in weiterer Folge nicht (vollständig) nach. So wurde kein gültiges Reisedokument iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV vorgelegt, zumal der in Vorlage gebrachte Reisepass des Beschwerdeführers lediglich bis 20.05.2022 gültig war. Der in Vorlage gebrachten Bestätigung der irakischen Botschaft vom 06.10.2022 ist auch nicht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokumentes zu entnehmen. Bestätigt die irakische Botschaft zwar in ihrem Schreiben, dass sie – wie dies das BFA bereits in der Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten ausführte – über kein Reisepasssystem verfügt, so ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass auch die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich wäre. Gerade zur Vorlage von letzterem wurde der Beschwerdeführer jedoch mit Schreiben vom 26.09.2022 aufgefordert. Dem erkennenden Gericht ist zwar bekannt, dass die irakische Botschaft in Wien über kein Reisepasssystem verfügt und der Beschwerdeführer sich für die Ausstellung persönlich in der Botschaft in Berlin einfinden müsse, jedoch kann die Botschaft einen Notreisepass ausstellen. Der Website der irakischen Botschaft in Wien (https://mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/) ist eindeutig zu entnehmen, dass ein solcher sechs Monate gültiger Reisepass ausgestellt wird, wenn die Person gewillt ist in den Irak zurückzukehren.

Obwohl der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument im Original in Vorlage brachte, unterließ er es einen Antrag auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV zu stellen, obwohl er auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das BFA hingewiesen wurde. Erst im Rahmen der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer schließlich einen Antrag auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV. Dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes bzw. eines Notreisedokumentes nicht möglich oder zumutbar wäre, wurde von diesem wie soeben ausgeführt im behördlichen Verfahren bescheinigt und ergibt sich dies auch sonst nicht aus dem Akteninhalt. Obwohl der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument im Original in Vorlage brachte, unterließ er es einen Antrag auf Heilung der Mängel gemäß Paragraph 4, AsylG-DV zu stellen, obwohl er auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das BFA hingewiesen wurde. Erst im Rahmen der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer schließlich einen Antrag auf Heilung der Mängel gemäß Paragraph 4, AsylG-DV. Dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes bzw. eines Notreisedokumentes nicht möglich oder zumutbar wäre, wurde von diesem wie soeben ausgeführt im behördlichen Verfahren bescheinigt und ergibt sich dies auch sonst nicht aus dem Akteninhalt.

Die vorgelegte Bestätigung belegt weder aus Sicht der belangten Behörde, noch des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der Beschwerdeführer ausreichend bemühte, um an dieses notwendige Dokument zu gelangen. So ist anzumerken, dass die Erlangung dieses Dokuments nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit der ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers sehr wohl möglich sein muss. So ist der Beschwerdeführer im Irak geboren, lebte und arbeitete in seinem Heimatland, spricht die Landessprache und hat familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, die noch heute bestehen. Wenn er folglich sein Wissen, seine Erfahrung und seine Identität unter Nennung von genauen Details vor der Vertretungsbehörde des Irak darlegen würde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich, dass ihm – wie auf der Homepage der irakischen Botschaft dargelegt – zumindest ein Notreisedokument zur Heimreise ausgestellt werden würde, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren einen (mittlerweile abgelaufenen) Reisepass in Vorlage brachte. Es gehört zu den Kernaufgaben einer Vertretungsbehörde, den im Ausland befindlichen Staatsangehörigen etwa im Fall des Verlusts ihres Reisepasses ein Ersatzdokument auszustellen. Da dem Beschwerdeführer schon einmal von den irakischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde, liegen der Vertretungsbehörde alle notwendigen Daten vor. Weshalb gerade im Fall des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung des Beschwerdeführers erfordern, welche nicht vorliegt. An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeitbestätigung über das Aufsuchen der Botschaft am 06.10.2022 nichts zu ändern. Es lässt sich damit nicht nachweisen, dass er dort weitere notwendigen Schritte ernsthaft unternommen hat, um ein Notreisedokument zu erhalten. Da der Beschwerdeführer im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass er sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung eines Notreisedokuments bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihm von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht um die Ausstellung eines Notreisedokuments ernsthaft bemüht hat. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer sohin einen Nachweis erbracht. Entsprechende Schritte wären aber erforderlich gewesen, um in Erwägung ziehen zu können, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. Es kann daher nicht erkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer ausreichend bemühte, um an diese notwendigen Dokumente zu gelangen. Der Beschwerdeführer ist somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zum Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG:3.2. Zum Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG:

3.2.1. Gemäß § 56 Abs. 1 Asyl kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. 3.2.1. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asyl kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5 (Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG; Ziffer eins,); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,); Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5, (Ziffer 3,); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Ziffer 4,).

Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 11 AsylG (1803 BlgNR XXIV. GP 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“In der Regierungsvorlage zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).

3.2.2. Wie § 58 Abs. 11 AsylG zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).3.2.2. Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen kein gültiges Reisedokument vorgelegt und auch keinen Antrag auf Heilung dieses Mangels gestellt. Allein diese Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt eine auf
§ 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214), weshalb die belangte Behörde den Antrag der bP richtigerweise zurückgewiesen hat.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen kein gültiges Reisedokument vorgelegt und auch keinen Antrag auf Heilung dieses Mangels gestellt. Allein diese Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt eine auf , Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214), weshalb die belangte Behörde den Antrag der bP richtigerweise zurückgewiesen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Gleiches muss für jene Fälle gelten, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Gleiches muss für jene Fälle gelten, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat.

In Anbetracht der obigen Rechtsprechung ist der vom Beschwerdeführer erst nach Zustellung des Bescheides in der Beschwerde gestellte Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV als verspätet anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht prüft daher lediglich, ob das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, was mangels Vorlage eines gültigen Reisedokumentes sowie mangels Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments im behördlichen Verfahren der Fall ist.In Anbetracht der obigen Rechtsprechung ist der vom Beschwerdeführer erst nach Zustellung des Bescheides in der Beschwerde gestellte Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV als verspätet anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht prüft daher lediglich, ob das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, was mangels Vorlage eines gültigen Reisedokumentes sowie mangels Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments im behördlichen Verfahren der Fall ist.

3.2.3. Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers in Ermangelung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen richtigerweise zurückgewiesen hat, war somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers in Ermangelung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen richtigerweise zurückgewiesen hat, war somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung:

3.3.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:3.3.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Der mit "Schutz des Privat-und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt: Der mit "Schutz des Privat-und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. "§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018) (4) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. (5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt." (6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3.3.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.3.3.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.3.3. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt seit ca. November 2022 eine Beziehung mit einer Frau namens XXXX , deren Nachnamen er jedoch nicht kennt. Zwischen den beiden besteht kein gemeinsamer Haushalt. Sie sind nicht verlobt, haben keine konkreten Pläne zu heiraten und die Freundin des Beschwerdeführers ist auch nicht schwanger. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht ebenfalls nicht.3.3.3. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt seit ca. November 2022 eine Beziehung mit einer Frau namens römisch 40 , deren Nachnamen er jedoch nicht kennt. Zwischen den beiden besteht kein gemeinsamer Haushalt. Sie sind nicht verlobt, haben keine konkreten Pläne zu heiraten und die Freundin des Beschwerdeführers ist auch nicht schwanger. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht ebenfalls nicht.

Es finden sich sohin keine ausreichenden Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK rechtfertigen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden. Es fehlt an der bei Erwachsenen von der Judikatur geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung". Weder konnte der Beschwerdeführer mit seiner Freundin ein gemeinsames Zusammenleben oder eine gegenseitige finanzielle Unterstützung darlegen, noch wurde eine ausgeprägte emotionale Verbindung zu seiner Lebensgefährtin vorgebracht. Dem gesamten Verfahren können keine Hinweise auf ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis entnommen werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf die Lebensgefährtin ein schützenswertes Familienleben führt.Es finden sich sohin keine ausreichenden Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK rechtfertigen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden. Es fehlt an der bei Erwachsenen von der Judikatur geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung". Weder konnte der Beschwerdeführer mit seiner Freundin ein gemeinsames Zusammenleben oder eine gegenseitige finanzielle Unterstützung darlegen, noch wurde eine ausgeprägte emotionale Verbindung zu seiner Lebensgefährtin vorgebracht. Dem gesamten Verfahren können keine Hinweise auf ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis entnommen werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf die Lebensgefährtin ein schützenswertes Familienleben führt.

Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

3.3.4. Dem Gewicht an einer geordneten Zuwanderung von Fremden kommt unzweifelhaft ein hohes Gewicht zu. Gegen den Beschwerdeführer spricht, dass er letztlich einen als unbegründet zu wertende Antrag auf internationalen Schutz stellte und in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung seit Juli 2021 nicht nachkommt. Bereits mit Zustellung des Bescheides des BFA vom 11.05.2017 war sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Fallbezogen ist in Bezug auf diese Kriterien einerseits auf § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG und die dazu ergangene Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände maßgeblich relativierend einbezogen werden dürfe, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.3.3.4. Dem Gewicht an einer geordneten Zuwanderung von Fremden kommt unzweifelhaft ein hohes Gewicht zu. Gegen den Beschwerdeführer spricht, dass er letztlich einen als unbegründet zu wertende Antrag auf internationalen Schutz stellte und in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung seit Juli 2021 nicht nachkommt. Bereits mit Zustellung des Bescheides des BFA vom 11.05.2017 war sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Fallbezogen ist in Bezug auf diese Kriterien einerseits auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG und die dazu ergangene Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände maßgeblich relativierend einbezogen werden dürfe, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.

Demgegenüber steht jedoch die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Ankunft in Österreich im August 2015 ununterbrochen im Bundesgebiet auf, somit seit etwas mehr als acht Jahren.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Nach ständiger Judikatur des VwGH ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Außerdem erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, mwN).Nach ständiger Judikatur des VwGH ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Außerdem erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, mwN).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beträgt zwar noch nicht mehr als zehn Jahre, zumal aber die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von mehr als acht Jahren einen langen Zeitraum darstellt, kann die o.a. Rechtsprechung nicht völlig außer Acht gelassen werden.

Zusätzlich zu dem langen Aufenthalt des Beschwerdeführers können auch deutliche Anstrengungen des Beschwerdeführers, sich in Österreich zu integrieren, erkannt werden.

Wenngleich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lange Zeit Leistungen aus der Grundversorgung bezog, so ging er auch von 20.07.2020 bis 28.08.2020 einer geringfügigen Beschäftigung nach und geht seit 02.11.2021 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Autowäscher im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem monatlichen Nettoentgelt von ca. EUR 1.350,- für das Unternehmen XXXX nach. Er ist somit selbsterhaltungsfähig. Es kann daher jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft einer legalen Beschäftigung nachgehen wird.Wenngleich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lange Zeit Leistungen aus der Grundversorgung bezog, so ging er auch von 20.07.2020 bis 28.08.2020 einer geringfügigen Beschäftigung nach und geht seit 02.11.2021 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Autowäscher im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem monatlichen Nettoentgelt von ca. EUR 1.350,- für das Unternehmen römisch 40 nach. Er ist somit selbsterhaltungsfähig. Es kann daher jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft einer legalen Beschäftigung nachgehen wird.

Für den Beschwerdeführer spricht ferner, dass er die Zeit in Österreich zur sprachlichen Integration genützt hat. Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und am 02.06.2022 13.04.2018 eine ÖSD Deutschprüfung auf dem Niveau A1 sowie am 02.07.2018 eine ÖSD Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Zudem hat er im Mai 2016 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und am 11.08.2022 die ÖIF Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Im März 2022 nahm der Beschwerdeführer an einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1 teil, welche er jedoch nicht positiv absolvierte. Der Beschwerdeführer hat jedoch vor, die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 zu absolvieren. Der Beschwerdeführer zeigt damit auch deutliche Anstrengungen sich sprachlich zu integrieren.

Weiters hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auch genutzt um sich ehrenamtlich zu betätigen. So hat sich der Beschwerdeführer von Mai 2019 bis Mai 2020 im Ausmaß von insgesamt 150 Stunden ehrenamtlich bei der XXXX im Rahmen der Lebensmittelausgabe und Sortierung engagiert. Weiters hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auch genutzt um sich ehrenamtlich zu betätigen. So hat sich der Beschwerdeführer von Mai 2019 bis Mai 2020 im Ausmaß von insgesamt 150 Stunden ehrenamtlich bei der römisch 40 im Rahmen der Lebensmittelausgabe und Sortierung engagiert.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch einen Freundschaftskreis mit zum Teil langjährigen Freundschaften aufgebaut. Seine Mitmenschen schätzen den Beschwerdeführer sehr und beschreiben diesen als freundlichen, hilfsbereiten und zuverlässigen Menschen, der sehr bemüht ist die deutsche Sprache zu erlernen und sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer war Mitglied des Sportclubs XXXX sowie des Sportclubs XXXX , wo er regelmäßig Fußball spielte. Seit Februar 2022 ist der Beschwerdeführer Fußballspieler der Kampf- und Reservemannschaft des Sportvereines ASKÖ XXXX . Seine Teamkameraden und Trainer beschreiben den Beschwerdeführer als äußerst teamorientierten, fokussierten und kompetenten Spieler, welcher durch seine sozialen Kompetenzen gut in den Verein integriert und ein fixer und wichtiger Bestandteil dessen ist.Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch einen Freundschaftskreis mit zum Teil langjährigen Freundschaften aufgebaut. Seine Mitmenschen schätzen den Beschwerdeführer sehr und beschreiben diesen als freundlichen, hilfsbereiten und zuverlässigen Menschen, der sehr bemüht ist die deutsche Sprache zu erlernen und sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer war Mitglied des Sportclubs römisch 40 sowie des Sportclubs römisch 40 , wo er regelmäßig Fußball spielte. Seit Februar 2022 ist der Beschwerdeführer Fußballspieler der Kampf- und Reservemannschaft des Sportvereines ASKÖ römisch 40 . Seine Teamkameraden und Trainer beschreiben den Beschwerdeführer als äußerst teamorientierten, fokussierten und kompetenten Spieler, welcher durch seine sozialen Kompetenzen gut in den Verein integriert und ein fixer und wichtiger Bestandteil dessen ist.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, wenngleich dies nicht unbedingt zu seinen Gunsten zu bewerten ist, so ist aber iSd vorgenannten Judikatur entsprechend zu berücksichtigen. Es sind auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig.

Hinsichtlich der Bindungen zum Herkunftsstaat ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Irak sozialisiert wurde und dort seine gesamte Schul- und Berufsausbildung absolviert hat. Er spricht die Muttersprache seines Herkunftsstaates. Nach der mehr als achtjährigen Abwesenheit vom Irak besteht kein Kontakt mehr zu den dort verbliebenen Familienangehörigen. Er war zuletzt im Jahr 2015 im Irak.

3.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall hinsichtlich der bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt zur Erreichung des im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles nicht dringend geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt zur Erreichung des im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles nicht dringend geboten.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig.

3.4. Zum Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“:

3.4.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.4.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Modul 1 der Integrationsvereinbarung:

Gemäß § 9 Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Gemäß § 9 Abs. 4 ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019) 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

3.4.2. Der Beschwerdeführer hat am 11.08.2022 die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Ihm war daher gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Abs. 4 Z 1 IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Dieser gilt für die Dauer von 12 Monaten. Für die nachfolgende Zeit kann ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragt werden. 3.4.2. Der Beschwerdeführer hat am 11.08.2022 die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Ihm war daher gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Dieser gilt für die Dauer von 12 Monaten. Für die nachfolgende Zeit kann ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragt werden.

Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, der Beschwerdeführer hat dabei gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der Beschwerdeführer hat dabei gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse ehrenamtliche Tätigkeit Empfehlungsschreiben Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Mitwirkungspflicht Privatleben Reisedokument Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig selbstständig Erwerbstätiger Verein Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L507.2159299.2.00

Im RIS seit

13.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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