TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/5 I422 2277284-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2023
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Entscheidungsdatum

05.09.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §129
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


,

I422 2277284-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die "BBU-GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die "BBU-GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Ein slowakischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 26.06.2023 im österreichischen Bundesgebiet festgenommen, in eine österreichische Justizanstalt überstellt und über ihn am 29.06.2023 die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 05.07.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass für den Fall einer neuerlichen Verurteilung aufgrund einer geänderten Gefährdungsprognose die Erlassung eines neuen Aufenthaltsverbotes geprüft werde. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.08.2023, zu Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.08.2023, zu Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Monaten verurteilt.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seines im Bundesgebiet gezeigten Gesamtverhaltens – seiner Einreisen trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot und neuerliche Straffälligkeit trotz bereits verspürtem Haftübel und bedingter Strafnachsicht – davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als gerechtfertigt erweist.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seines im Bundesgebiet gezeigten Gesamtverhaltens – seiner Einreisen trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot und neuerliche Straffälligkeit trotz bereits verspürtem Haftübel und bedingter Strafnachsicht – davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als gerechtfertigt erweist.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung moniert. Es sei richtig, dass dem Beschwerdeführer die strafgerichtlichen Verurteilungen vorzuwerfen seien. Allerdings habe er sich mit falschen Freunden umgegeben. Er sei sich seiner strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese. Nach seiner Haftentlassung wolle der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen und in Zukunft ein ordentliches Leben führen. Spruchpunkt II. und III. des Bescheides erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung moniert. Es sei richtig, dass dem Beschwerdeführer die strafgerichtlichen Verurteilungen vorzuwerfen seien. Allerdings habe er sich mit falschen Freunden umgegeben. Er sei sich seiner strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese. Nach seiner Haftentlassung wolle der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen und in Zukunft ein ordentliches Leben führen. Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.08.2023 vorgelegt und langten am 25.08.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der volljährige Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger, stammt aus XXXX , ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist gesund und erwerbsfähig. Er war zuletzt ohne Beschäftigung und lebte in der Slowakei zuletzt von staatlicher Unterstützung. Seine Identität steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger, stammt aus römisch 40 , ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist gesund und erwerbsfähig. Er war zuletzt ohne Beschäftigung und lebte in der Slowakei zuletzt von staatlicher Unterstützung. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und hält sich (spätestens) seit 26.06.2023 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er war zu keinem Zeitpunkt in Besitz einer Anmeldebescheinigung oder eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet. Er weist darüber hinaus keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war bislang auch nicht außerhalb von Justizanstalten melderechtlich erfasst. Im Zeitraum 16.10.2020 bis 15.01.2021 sowie nunmehr laufend seit 27.06.2023 ist er in österreichischen Justizanstalten mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.

In Österreich weist der Beschwerdeführer zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.12.2020, zu Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, hiervon acht Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.12.2020, zu Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, hiervon acht Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer

?        am 29.07.2019 in XXXX , im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Nikolas H. sowie zwei weiteren unbekannten Tätern zum Nachteil von DI Ernst S. Wertgegenstände unbekannten Wertes zu stehlen versuchte. Dabei versuchen sie zuerst die Hauseingangstür des Einfamilienhauses des DI Ernst S. aufzuzwängen, was ihnen nicht gelang, worauf sie das im Erdgeschoß befindliche WC-Fenster mit einem ca. 5 kg schweren Stein einschlugen, das Fenster entriegelten und durch die Fensteröffnung in das Wohnhaus einzusteigen versuchten, wobei DI Ernst S. allerdings durch den Lärm aufmerksam wurde und die Täter in die Flucht schlug;? am 29.07.2019 in römisch 40 , im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Nikolas H. sowie zwei weiteren unbekannten Tätern zum Nachteil von DI Ernst S. Wertgegenstände unbekannten Wertes zu stehlen versuchte. Dabei versuchen sie zuerst die Hauseingangstür des Einfamilienhauses des DI Ernst S. aufzuzwängen, was ihnen nicht gelang, worauf sie das im Erdgeschoß befindliche WC-Fenster mit einem ca. 5 kg schweren Stein einschlugen, das Fenster entriegelten und durch die Fensteröffnung in das Wohnhaus einzusteigen versuchten, wobei DI Ernst S. allerdings durch den Lärm aufmerksam wurde und die Täter in die Flucht schlug;

?        am 16.10.2020 in XXXX , im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Igor V. zum Nachteil von Mag. Irmgard K. Wertgegenstände unbekannten Wertes zu stehlen versuchte. Dabei versuchten sie zuerst die Kellertür aufzuzwängen, was ihnen nicht gelang, worauf sie über eine Leiter ein im 1. Stock befindliches Fenster einschlugen und in das unbewohnte Haus einstiegen, das Haus nach Wertgegenständen durchsuchten, wobei die Tatvollendung infolge Betretens durch Polizeibeamte auf frischer Tat unterblieb.? am 16.10.2020 in römisch 40 , im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Igor römisch fünf. zum Nachteil von Mag. Irmgard K. Wertgegenstände unbekannten Wertes zu stehlen versuchte. Dabei versuchten sie zuerst die Kellertür aufzuzwängen, was ihnen nicht gelang, worauf sie über eine Leiter ein im 1. Stock befindliches Fenster einschlugen und in das unbewohnte Haus einstiegen, das Haus nach Wertgegenständen durchsuchten, wobei die Tatvollendung infolge Betretens durch Polizeibeamte auf frischer Tat unterblieb.

Als mildernd wertete das Strafgericht im Rahmen der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein Geständnis und die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben war. Erschwerend berücksichtigt wurde hingegen die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Kriminaltouristen handelte.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.08.2023, zu Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.08.2023, zu Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 26.06.2023 in XXXX dem Nikolaus R. dessen E-Scooter „ninebot max g30D“ im Wert von EUR 800,00 wegnahm, indem der eine Sperrvorrichtung in Form eines Spiralschlosses mit einem Seitenschneider/Nagelzwicker aufzwickte.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 26.06.2023 in römisch 40 dem Nikolaus R. dessen E-Scooter „ninebot max g30D“ im Wert von EUR 800,00 wegnahm, indem der eine Sperrvorrichtung in Form eines Spiralschlosses mit einem Seitenschneider/Nagelzwicker aufzwickte.

Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das vollumfängliche reumütige Geständnis und die Wiedergutmachung des Schadens durch Rückgabe gewertet. Erschwerend wurde hingegen die Tatsache, dass er als Kriminaltourist handelte, die mehrfache (davon zwei Mal einschlägige) Vorstrafenbelastung sowie der rasche Rückfall nach der Haftentlassung berücksichtigt. Als allgemein schuldaggravierend floss zudem die Tatbegehung innert der offenen Probezeit und die Tatbegehung trotz mehrfach verspürten Haftübels in das Strafurteil mit ein.

Zugleich wurde mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht in Bezug auf seine erste Verurteilung abgesehen, die betreffende Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.

Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen in Deutschland und in seinem Herkunftsstaat Slowakei auf:

So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 12.03.2021, zu Zl. XXXX wegen des Deliktes des Verstoßes gegen das Waffengesetz nach den Bestimmungen der § 54, § 52 Abs. 3 Nr. und § 2 Abs. 2 des deutschen Waffengesetzes zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je EUR 15,00 verurteilt.So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 12.03.2021, zu Zl. römisch 40 wegen des Deliktes des Verstoßes gegen das Waffengesetz nach den Bestimmungen der Paragraph 54,, Paragraph 52, Absatz 3, Nr. und Paragraph 2, Absatz 2, des deutschen Waffengesetzes zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je EUR 15,00 verurteilt.

Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 14.12.2021, zu Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Deliktes des Handels mit gestohlenen Waren nach den Bestimmungen des § 216/1,2c;Tr.z. 300/2005 des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 14.12.2021, zu Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Deliktes des Handels mit gestohlenen Waren nach den Bestimmungen des Paragraph 216 /, eins,,2c;Tr.z. 300 aus 2005, des slowakischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

In Österreich besteht über den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren. Dieses wurde aufgrund der ersten strafgerichtlichen Verurteilung über den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 08.01.2021, zu Zl. XXXX erlassen und erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft. Infolge dessen wurde der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 16.01.2021 auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben.In Österreich besteht über den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren. Dieses wurde aufgrund der ersten strafgerichtlichen Verurteilung über den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 08.01.2021, zu Zl. römisch 40 erlassen und erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft. Infolge dessen wurde der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 16.01.2021 auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben.

Entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot kehrte der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet zurück und wurde er am 05.06.2023 auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben.

Entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot reiste der Beschwerdeführer (spätestens) am 26.06.2023 abermals in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie aufgrund einer im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines slowakischen Personalausweises fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit und seinem Familienstand und der Beschäftigungslosigkeit bzw. dem Bezug von staatlicher Unterstützung in der Slowakei ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes.

Aus der Zusammenschau der aktuellen Abfragen des zentralen Melderegisters und des Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich einreiste und sich seit (spätestens) 26.06.2023 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Aus den Eintragungen im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister erschließt sich zudem, dass er zu keinem Zeitpunkt in Besitz einer Anmeldebescheinigung oder eines Aufenthaltstitels für das österreichische Bundesgebiet war.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet verfügt, erschließt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde dahingehend auch kein anderslautendes Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz erstattet. Dass er zudem keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass er abgesehen vom Zeitraum 16.10.2020 bis 15.01.2021 sowie nunmehr laufend seit 27.06.2023 zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, basiert auf einem Auszug des zentralen Melderegisters. Aus diesem erschließt sich seine Anmeldung zum Hauptwohnsitz durch österreichische Justizanstalten.

Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die getroffenen Feststellungen bezüglich den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus dem Inhalt des sich im Verwaltungsakt befindlichen bzw. dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren angeforderten Strafurteil.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland und in der Slowakei sind durch eine Abfrage im Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) belegt.

Das über ihn erlassene befristete Aufenthaltsverbot vom 08.01.2021, seine unrechtmäßigen Einreisen in das österreichische Bundesgebiet und die Abschiebungen des Beschwerdeführers lassen sich dem Auszug des Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister und dem von der belangten Behörde angeforderten Bescheid entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

Eingangs ist zu der im Beschwerdeschriftsatz behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Es sei dahingestellt, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb keine Stellungnahme abgegeben hat. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046).Eingangs ist zu der im Beschwerdeschriftsatz behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Es sei dahingestellt, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb keine Stellungnahme abgegeben hat. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046).

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

Das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Das Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).

Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Art. 27 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Artikel 27, Freizügigkeits-RL lautet:

„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“

Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Art. 28 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Artikel 28, Freizügigkeits-RL lautet:

„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a)       ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b)       minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

3.1.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen teilweise stattzugeben:3.1.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen teilweise stattzugeben:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Im österreichischen Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer aktuell mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.08.2023, zu Zl. XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Monaten verurteilt.Im österreichischen Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer aktuell mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.08.2023, zu Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Monaten verurteilt.

Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474.Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).

Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot nicht nur auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Viel mehr legt es in seiner Entscheidung dar, inwiefern sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und seiner fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte als gerechtfertigt erweist.

Dass erkennende Gerichts schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an.

Wie die umseitigen Feststellungen zeigen, lag der Zweck seiner Einreise einzig und allein darin im Bundesgebiet strafbare Handlungen in Form von (Einbruchs-)Diebstählen zu betreiben. So befand sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat zuletzt in keinem Beschäftigungsverhältnis und lukrierte ein Einkommen aus staatlicher Sozialhilfe. Er weist keine erkenntlichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich auf, ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war – um seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern – abgesehen von den Zeiträumen seiner Inhaftierung auch nie aufrecht gemeldet. Letztendlich wird dies auch durch seine beiden strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigt, denen zufolge es sich beim Beschwerdeführer um einen Kriminaltouristen handelt. Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens fließt dahingehend auch mit ein, dass nach seiner erstmaligen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom Dezember 2020 kaum drei Monate später – nämlich im März 2021 – eine strafgerichtliche Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht und dieser im Dezember 2021 eine strafgerichtliche Verurteilung in seinem Heimatstaat Slowakei folgten. In diesem Zusammenhang verbleibt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, der wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Sein Fehlverhalten mündete zuletzt in der aktuellen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom August 2023. Im gegenständlichen Fall gilt dabei besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz gültigem und aufrechtem Aufenthaltsverbot in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Ebenso bleibt nicht unberücksichtigt, dass er trotz der Abschiebung vom 05.06.2023 erneut in das österreichische Bundesgebiet zurückkehrte, nur um abermals strafgerichtlich in Erscheinung zu treten. Wie die umseitigen Feststellungen zeigen, lag der Zweck seiner Einreise einzig und allein darin im Bundesgebiet strafbare Handlungen in Form von (Einbruchs-)Diebstählen zu betreiben. So befand sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat zuletzt in keinem Beschäftigungsverhältnis und lukrierte ein Einkommen aus staatlicher Sozialhilfe. Er weist keine erkenntlichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich auf, ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war – um seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern – abgesehen von den Zeiträumen seiner Inhaftierung auch nie aufrecht gemeldet. Letztendlich wird dies auch durch seine beiden strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigt, denen zufolge es sich beim Beschwerdeführer um einen Kriminaltouristen handelt. Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens fließt dahingehend auch mit ein, dass nach seiner erstmaligen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom Dezember 2020 kaum drei Monate später – nämlich im März 2021 – eine strafgerichtliche Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht und dieser im Dezember 2021 eine strafgerichtliche Verurteilung in seinem Heimatstaat Slowakei folgten. In diesem Zusammenhang verbleibt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, der wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Sein Fehlverhalten mündete zuletzt in der aktuellen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom August 2023. Im gegenständlichen Fall gilt dabei besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz gültigem und aufrechtem Aufenthaltsverbot in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Ebenso bleibt nicht unberücksichtigt, dass er trotz der Abschiebung vom 05.06.2023 erneut in das österreichische Bundesgebiet zurückkehrte, nur um abermals strafgerichtlich in Erscheinung zu treten.

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass das Landesgericht XXXX zuletzt sein vollumfängliches reumütiges Geständnis und die Wiedergutmachung des Schadens durch Rückgabe als mildernd wertete. Demgegenüber wurde hingegen die Tatsache, dass er als Kriminaltourist handelte, die mehrfache (davon zwei Mal einschlägige) Vorstrafenbelastung sowie der rasche Rückfall nach der Haftentlassung erschwerend berücksichtigt. Zudem wurde als allgemein schuldaggravierend die Tatbegehung innert der offenen Probezeit und die Tatbegehung trotz mehrfach verspürten Haftübels im Strafurteil mitberücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus keinem der Strafurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer immer geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er wiederholt straffällig wurde. Weder die Geldstrafe noch das erlittene Übel der Strafhaft vermochten ein Umdenken beim Beschwerdeführer bewirken. Auch hinderte ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot nicht an der (wiederholt) unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet. Sein delinquentes Fehlverhalten führte innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren und acht Monaten letztendlich zu insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen. Dies bringt im gegenständlichen Fall unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Der Beschwerdeführer hat somit in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in der Slowakei, Deutschland sowie in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen und an Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass das Landesgericht römisch 40 zuletzt sein vollumfängliches reumütiges Geständnis und die Wiedergutmachung des Schadens durch Rückgabe als mildernd wertete. Demgegenüber wurde hingegen die Tatsache, dass er als Kriminaltourist handelte, die mehrfache (davon zwei Mal einschlägige) Vorstrafenbelastung sowie der rasche Rückfall nach der Haftentlassung erschwerend berücksichtigt. Zudem wurde als allgemein schuldaggravierend die Tatbegehung innert der offenen Probezeit und die Tatbegehung trotz mehrfach verspürten Haftübels im Strafurteil mitberücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus keinem der Strafurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer immer geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er wiederholt straffällig wurde. Weder die Geldstrafe noch das erlittene Übel der Strafhaft vermochten ein Umdenken beim Beschwerdeführer bewirken. Auch hinderte ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot nicht an der (wiederholt) unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet. Sein delinquentes Fehlverhalten führte innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren und acht Monaten letztendlich zu insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen. Dies bringt im gegenständlichen Fall unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Der Beschwerdeführer hat somit in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in der Slowakei, Deutschland sowie in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen und an Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine Fehlverhalten bereue, nach seiner Haftentlassung freiwillig ausreisen und künftig nicht mehr straffällig werde wolle, gilt zu betonen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245).Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine Fehlverhalten bereue, nach seiner Haftentlassung freiwillig ausreisen und künftig nicht mehr straffällig werde wolle, gilt zu betonen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245).

Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben.

Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa drei Monaten, welche er überdies beinahe ausschließlich in Strafhaft verbrachte, nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa drei Monaten, welche er überdies beinahe ausschließlich in Strafhaft verbrachte, nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).

Gegenständlich wurde seitens des Beschwerdeführers auch keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Insbesondere ging er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und vermochte auch ansonsten im Verfahren etwaige private Anknüpfungspunkte von maßgeblicher Intensität weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen.

Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in der Slowakei niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er jung, gesund und ohne Sorgepflichten ist. Er spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum slowakischen Arbeitsmarkt bzw. bezieht in seinem Herkunftsstaat Sozialleistungen. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in der Slowakei wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in der Slowakei niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er jung, gesund und ohne Sorgepflichten ist. Er spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum slowakischen Arbeitsmarkt bzw. bezieht in seinem Herkunftsstaat Sozialleistungen. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in der Slowakei wieder Fuß zu fassen.

Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf sein gehäuftes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der qualifizierten Eigentumskriminalität eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf sein gehäuftes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der qualifizierten Eigentumskriminalität eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird.

In einer Gesamtschau der vorangegangenen Ausführungen wurde das Aufenthaltsverbotes somit dem Grunde nach zu Recht verhängt und kommt daher eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gegenständlich nicht in Betracht.

Was jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren betrifft, erscheint diese in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht angemessen und ist das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von acht Jahren zu reduzieren. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt es auch nicht die Anzahl und Schwere seiner Tathandlungen. Zweifelsohne bedarf sein beharrlich gezeigtes Desinteresse an der Einhaltung der österreichischen straf- und fremdenrechtlichen Bestimmungen im Allgemeinen und sein mehrfaches strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der qualifizierten Eigentumskriminalität im Speziellen eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Allerdings bleibt zu berücksichtigten, dass die belangte Behörde mit dem verhängten Aufenthaltsverbot in Dauer von zehn Jahren das Höchstmaß eines zu verhängenden Aufenthaltsverbotes ausschöpft. Damit würde sie aber für jene Fälle, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von bzw. ein weiteres Spektrum an Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes oder eine gänzliche Behebung ist jedoch aufgrund der Anzahl seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich, Deutschland und der Slowakei und des Gewichts seiner deliktischen Handlungen sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot auf die Dauer von acht Jahre herabgesetzt wird.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270; 07.11.2022, Ra 2022/14/0048).Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270; 07.11.2022, Ra 2022/14/0048).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich insbesondere mit der Frage der Möglichkeit der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes auseinandergesetzt. Dabei wurde auf Grundlage der bereits umseits zitierten Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls eine Gefährdungsprognose und eine Interessensabwägung vorgenommen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380; 09.06.2022, Ra 2021/21/0157; 21.12.2022, Ra 2020/21/0245; 29.06.2023, Ra 2022/21/0139; ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich insbesondere mit der Frage der Möglichkeit der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes auseinandergesetzt. Dabei wurde auf Grundlage der bereits umseits zitierten Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls eine Gefährdungsprognose und eine Interessensabwägung vorgenommen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380; 09.06.2022, Ra 2021/21/0157; 21.12.2022, Ra 2020/21/0245; 29.06.2023, Ra 2022/21/0139; ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I422.2277284.1.00

Im RIS seit

08.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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