Entscheidungsdatum
05.09.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I415 2268151-3/12E, I415 2268151-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KOSOVO, vertreten durch: RA Mag. Andreas REICHENBACH gegen den Bescheid des BFA, XXXX vom 29.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KOSOVO, vertreten durch: RA Mag. Andreas REICHENBACH gegen den Bescheid des BFA, römisch 40 vom 29.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste spätestens am 20.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag durch seine gesetzliche Vertreterin (Mutter, XXXX ) einen Asylantrag beim damaligen Bundesasylamt ein. Dieser Antrag wurde gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2007, Zl. XXXX , hinsichtlich des Asylstatus abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 iVm § 34 Absatz 3 AsylG 2005 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005 bis zum 27.04.2008 erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes der Republik Österreich vom 29.09.2009, Zahl: XXXX , stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 34 AsylG 2005 zuerkannt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste spätestens am 20.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag durch seine gesetzliche Vertreterin (Mutter, römisch 40 ) einen Asylantrag beim damaligen Bundesasylamt ein. Dieser Antrag wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2007, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Asylstatus abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 AsylG 2005 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG 2005 bis zum 27.04.2008 erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes der Republik Österreich vom 29.09.2009, Zahl: römisch 40 , stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannt.
Dem BF wurde in weiterer Folge erstmals ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU (internationaler Schutz gewährt)“ erteilt, ausgestellt durch die BH XXXX vom 05.07.2017, gültig bis 04.07.2022.Dem BF wurde in weiterer Folge erstmals ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU (internationaler Schutz gewährt)“ erteilt, ausgestellt durch die BH römisch 40 vom 05.07.2017, gültig bis 04.07.2022.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 28.11.2017 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Absatz 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG nicht zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 29.12.2017 erstinstanzlich in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 28.11.2017 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG nicht zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 29.12.2017 erstinstanzlich in Rechtskraft.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , GZ XXXX , vom 18.12.2019, wegen der Vergehen des Raufhandels § 91 Abs 2 zweiter Fall StGB (siehe Beschluss des LG XXXX vom 09.05.2019) und des Vergehens der versuchten Nötigung §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu 3 Monaten bedingter Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der BF beteiligte sich aktiv an einem Raufhandel und trat und schlug eine Person, wobei diese schwer verletzt wurde. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , GZ römisch 40 , vom 18.12.2019, wegen der Vergehen des Raufhandels Paragraph 91, Absatz 2, zweiter Fall StGB (siehe Beschluss des LG römisch 40 vom 09.05.2019) und des Vergehens der versuchten Nötigung Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu 3 Monaten bedingter Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der BF beteiligte sich aktiv an einem Raufhandel und trat und schlug eine Person, wobei diese schwer verletzt wurde.
Der BF wurde am 02.04.2021 durch das LKA XXXX wegen des Verdachts des illegalen Waffenhandels/-besitzes, mehrfachen Einbruchdiebstahls fest- und mit Beschluss des LG XXXX , GZ XXXX , vom 05.04.2021 in Untersuchungshaft genommen.Der BF wurde am 02.04.2021 durch das LKA römisch 40 wegen des Verdachts des illegalen Waffenhandels/-besitzes, mehrfachen Einbruchdiebstahls fest- und mit Beschluss des LG römisch 40 , GZ römisch 40 , vom 05.04.2021 in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , r.k. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 dritter Deliktsfall StGB und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1, Z 5 und Abs 1a erster und zweiter Deliktsfall Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , r.k. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, dritter Deliktsfall StGB und der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 5 und Absatz eins a, erster und zweiter Deliktsfall Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2022, Zl. XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2022, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 27.10.2022 Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof (gemeint wohl: vor dem Bundesverwaltungsgericht) durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In einem stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter den Antrag, den Bescheid des BFA vom 09.05.2022 zuzustellen, zumal dieser in Ermangelung einer Abgabestelle niemals rechtswirksam zugestellt worden sei.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 27.10.2022 Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof (gemeint wohl: vor dem Bundesverwaltungsgericht) durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In einem stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter den Antrag, den Bescheid des BFA vom 09.05.2022 zuzustellen, zumal dieser in Ermangelung einer Abgabestelle niemals rechtswirksam zugestellt worden sei.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.11.2022 räumte das BFA dem BF Parteiengehör zur Behauptung ein, der erwähnte Bescheid sei niemals zugestellt worden.
Hierauf erstattete der BF durch seinen RV mit Schriftsatz vom 16.12.2022 eine Antwort.Hierauf erstattete der BF durch seinen Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 16.12.2022 eine Antwort.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 27.10.2022 auf ordnungsgemäße Zustellung des BFA-Bescheides vom 09.05.2022 gemäß § 13 Abs. 1 AVG iVm § 6 ZustellG abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass die Hinterlegung mit 16.05.2022 rechtswirksam erfolgt sei, weshalb von einem ordnungsgemäßen Zustellvorgang auszugehen sei. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.02.2023 Beschwerde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 27.10.2022 auf ordnungsgemäße Zustellung des BFA-Bescheides vom 09.05.2022 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustellG abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass die Hinterlegung mit 16.05.2022 rechtswirksam erfolgt sei, weshalb von einem ordnungsgemäßen Zustellvorgang auszugehen sei. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.02.2023 Beschwerde.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.01.2023, Zl. XXXX , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.05.2022, Zahl XXXX , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023, GZ: XXXX , als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.05.2022, Zahl römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023, GZ: römisch 40 , als verspätet zurückgewiesen.
Am 12.05.2023 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er bei einer versuchten Einreise in das österreichische Bundesgebiet aufgrund eines vom BFA bestehenden Festnahmeauftrages betreten wurde. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus wie folgt: „Ich will nach Hause zu meiner Familie und zu meinem Sohn. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“ Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen in den Kosovo äußerte sich der BF wie folgt: „Ich habe Probleme mit der Familie meiner Frau. Mein Schwager will, dass meine Frau sich von mir trennt.“ Danach befragt, ob er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, führte der BF aus wie folgt: „Ich weiß nicht, ob mein Schwager mir etwas antun würde. Aber man weiß ja nie. Vom Staat (Kosovo) habe ich keine Angst.“
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.06.2023, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Asylantrag des BF vom 12.05.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Begründend führte das BFA aus, dass der BF sein Heimatland verlassen habe, da er zu seiner Familie und seinem Sohn nach Österreich wolle. Über eine Rückkehrentscheidung sei aufgrund des bestehenden dreijährigen Einreiseverbots nicht abzusprechen gewesen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.06.2023, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Asylantrag des BF vom 12.05.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA aus, dass der BF sein Heimatland verlassen habe, da er zu seiner Familie und seinem Sohn nach Österreich wolle. Über eine Rückkehrentscheidung sei aufgrund des bestehenden dreijährigen Einreiseverbots nicht abzusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2023 Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung) durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag des BF vom 12.05.2023 stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Am 04.09.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und einer Dolmetscherin für die Sprache Albanisch sowie in Abwesenheit des BFA und des Rechtsvertreters des BF statt. Zudem wurde seine Ehefrau zeugenschaftlich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des BF:
Der 25-jährige BF kosovarischer Staatsangehörigkeit ist seit 15.01.2021 mit einer Kosovarin verheiratet und hat mit dieser einen am XXXX in Österreich geborenen Sohn. Seine Identität steht fest.Der 25-jährige BF kosovarischer Staatsangehörigkeit ist seit 15.01.2021 mit einer Kosovarin verheiratet und hat mit dieser einen am römisch 40 in Österreich geborenen Sohn. Seine Identität steht fest.
Der BF ist gesund, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein.
Der BF befindet sich seit 2006 in Österreich und spricht gut Deutsch. Dem Asylantrag des BF vom 20.03.2006 wurde in zweiter Instanz stattgegeben und dem BF vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2009 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. In weiterer Folge wurde dem BF im Jahr 2017 ein Daueraufenthalt-EU ausgestellt und der Asylstatus aberkannt sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt.
Aufgrund zweier strafrechtlicher Verurteilungen erließ das BFA mit Bescheid vom 09.05.2022 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.). Zudem erließ es ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF und räumte ihm eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 16.05.2023, GZ: XXXX , als verspätet zurückgewiesen. Die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem dreijährigen Einreiseverbot erwuchs daher mit 14.06.2022 in Rechtskraft.Aufgrund zweier strafrechtlicher Verurteilungen erließ das BFA mit Bescheid vom 09.05.2022 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem erließ es ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF und räumte ihm eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 16.05.2023, GZ: römisch 40 , als verspätet zurückgewiesen. Die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem dreijährigen Einreiseverbot erwuchs daher mit 14.06.2022 in Rechtskraft.
Der BF befand sich von 03.04.2021 bis 02.02.2022 in diversen Justizanstalten in Österreich in Strafhaft. Dann tauchte der BF unter bzw. trat melderechtlich im Bundesgebiet bis zu seiner gegenständlichen Asylantragstellung im Mai 2023 nicht in Erscheinung.
Seinen Aussagen nach hielt sich der BF für sieben Monate im Kosovo auf und arbeitete dort zumindest für vier Monate als Mechaniker auf Abruf.
Die kosovarische Ehefrau des BF stellte am 27.03.2023 und damit etwa anderthalb Monate vor dem BF einen Asylantrag in Österreich. Seit diesem Zeitpunkt hält sie sich im Bundesgebiet auf. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn in Österreich geboren, der ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger ist. In weiterer Folge stellte die Frau des BF am 05.05.2023 auch für den gemeinsamen Sohn einen Asylantrag.Die kosovarische Ehefrau des BF stellte am 27.03.2023 und damit etwa anderthalb Monate vor dem BF einen Asylantrag in Österreich. Seit diesem Zeitpunkt hält sie sich im Bundesgebiet auf. Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn in Österreich geboren, der ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger ist. In weiterer Folge stellte die Frau des BF am 05.05.2023 auch für den gemeinsamen Sohn einen Asylantrag.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.06.2023 wies das BFA den Asylantrag des BF vom 12.05.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.06.2023 wies das BFA den Asylantrag des BF vom 12.05.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Asylverfahren der Ehefrau des BF und des gemeinsamen Sohnes behängen immer noch beim BFA, die Ersteinvernahme der Ehefrau des BF fand am 27.03.2023 vor der PI XXXX , und die niederschriftliche Einvernahme der Ehefrau des BF am 12.06.2023 vor dem BFA XXXX statt. Die Asylverfahren der Ehefrau des BF und des gemeinsamen Sohnes behängen immer noch beim BFA, die Ersteinvernahme der Ehefrau des BF fand am 27.03.2023 vor der PI römisch 40 , und die niederschriftliche Einvernahme der Ehefrau des BF am 12.06.2023 vor dem BFA römisch 40 statt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in das beim BFA behängende Asylverfahren der Ehefrau (IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX ) sowie des gemeinsamen Sohnes des BF (sh. Protokoll der Ersteinvernahme vom 27.03.2023 sowie niederschriftliche Einvernahme vom 12.06.2023 in OZ 10 des gegenständlichen Gerichtsaktes I415 2268151-3). Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinen Verurteilungen, seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, sowie des rechtskräftig verhängten Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren ergeben sich aus den Vorverfahren des BF zur GZ: XXXX . Die Feststellungen zu seiner kosovarischen Ehefrau sowie des gemeinsamen Kindes gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF und seiner Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2023, sowie der dabei in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde („Marriage Certificate“) vom 15.01.2021, der am 09.06.2023 vom Standesamt und Staatsbürgerschaftsverband XXXX ausgestellten Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes, der Geburtsurkunde des BF und seiner Ehefrau allesamt im Original, von welchen im Rahmen der Verhandlung Kopien angefertigt wurden (sh. OZ 9 in I415 2268151-3) vor. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in das beim BFA behängende Asylverfahren der Ehefrau (IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 ) sowie des gemeinsamen Sohnes des BF (sh. Protokoll der Ersteinvernahme vom 27.03.2023 sowie niederschriftliche Einvernahme vom 12.06.2023 in OZ 10 des gegenständlichen Gerichtsaktes I415 2268151-3). Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinen Verurteilungen, seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, sowie des rechtskräftig verhängten Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren ergeben sich aus den Vorverfahren des BF zur GZ: römisch 40 . Die Feststellungen zu seiner kosovarischen Ehefrau sowie des gemeinsamen Kindes gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF und seiner Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2023, sowie der dabei in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde („Marriage Certificate“) vom 15.01.2021, der am 09.06.2023 vom Standesamt und Staatsbürgerschaftsverband römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes, der Geburtsurkunde des BF und seiner Ehefrau allesamt im Original, von welchen im Rahmen der Verhandlung Kopien angefertigt wurden (sh. OZ 9 in I415 2268151-3) vor.
Dass die Asylverfahren der Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes des BF noch beim BFA behängen und noch nicht beschieden wurden, ergibt sich aus einem tagesaktuellen IZR-Auszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Bescheides
§ 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 lauten: (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 lauten: (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Das in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs. 5 AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim BVwG gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine für die Verfahrensführung maßgebliche Bestimmung des Familienverfahrens und somit um eine Verfahrensvorschrift (vgl. VwGH 19.6.2019, Ra 2018/01/0204, mwN).Das in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim BVwG gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine für die Verfahrensführung maßgebliche Bestimmung des Familienverfahrens und somit um eine Verfahrensvorschrift vergleiche VwGH 19.6.2019, Ra 2018/01/0204, mwN).
Anträge im Familienverfahren sind gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zwar gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen. Jeder Familienangehörige erhält einen gesonderten Bescheid. Wird nun gegen einen solchen im Familienverfahren erlassenen Bescheid auch nur von einem Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG 2014 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen. Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 BFA-VG 2014 vervollständigt solcherart das System des Familienverfahrens. Damit soll grundsätzlich erreicht werden, dass alle Anträge von Familienmitgliedern von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können (vgl. RV 2144 BlgNR XXIV. GP, 11f; zu den auf diesen Fall übertragbaren Ausführungen zur Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 vgl. VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153).Anträge im Familienverfahren sind gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zwar gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen. Jeder Familienangehörige erhält einen gesonderten Bescheid. Wird nun gegen einen solchen im Familienverfahren erlassenen Bescheid auch nur von einem Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG 2014 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen. Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG 2014 vervollständigt solcherart das System des Familienverfahrens. Damit soll grundsätzlich erreicht werden, dass alle Anträge von Familienmitgliedern von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR römisch 24 . GP, 11f; zu den auf diesen Fall übertragbaren Ausführungen zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 vergleiche VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153).
§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 ist dahingehend auszulegen, dass eine gemeinsame Führung der Verfahren nur dann zu erfolgen hat, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind (vgl. zum Ganzen VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004; dem folgend etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0252, 0253). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung zur Verfahrensverbindung nach § 34 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG 2005 im Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH nach den für diese maßgeblichen Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht gilt.Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ist dahingehend auszulegen, dass eine gemeinsame Führung der Verfahren nur dann zu erfolgen hat, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind vergleiche zum Ganzen VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004; dem folgend etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0252, 0253). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung zur Verfahrensverbindung nach Paragraph 34, Absatz 4 und Absatz 5, AsylG 2005 im Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH nach den für diese maßgeblichen Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht gilt.
Aus den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Normierung, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind, in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 jene Fälle vor Augen hatte, bei denen die Anträge aller Familienangehörigen zur selben Zeit oder zumindest zeitnahe gestellt und damit auch weitgehend zeitgleich von derselben Behörde bearbeitet werden können. Diese gemeinsame Verfahrensführung vor dem BFA soll sich weiters nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG fortsetzen. Dem Ziel der Beschleunigung von Asylverfahren im Familienverband dient es demgegenüber nicht, wenn die jeweiligen Verfahren auch in jenen Fällen zwingend gemeinsam bei derselben Behörde geführt werden müssten, in denen Asylanträge von einzelnen Familienangehörigen erst gestellt werden, wenn das Verfahren eines oder mehrerer Familienmitglieder bereits vom BFA abgeschlossen wurde und in der Folge - aufgrund einer Beschwerde - beim BvwG anhängig ist. Dies würde den Zweck des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ins Gegenteil verkehren und bspw. bei der späteren Antragstellung nachgeborener Kinder zu Asylverfahren führen, die über einen längeren Zeitraum hinweg nicht rechtskräftig abgeschlossen werden könnten.Aus den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 54) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Normierung, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind, in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 jene Fälle vor Augen hatte, bei denen die Anträge aller Familienangehörigen zur selben Zeit oder zumindest zeitnahe gestellt und damit auch weitgehend zeitgleich von derselben Behörde bearbeitet werden können. Diese gemeinsame Verfahrensführung vor dem BFA soll sich weiters nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG fortsetzen. Dem Ziel der Beschleunigung von Asylverfahren im Familienverband dient es demgegenüber nicht, wenn die jeweiligen Verfahren auch in jenen Fällen zwingend gemeinsam bei derselben Behörde geführt werden müssten, in denen Asylanträge von einzelnen Familienangehörigen erst gestellt werden, wenn das Verfahren eines oder mehrerer Familienmitglieder bereits vom BFA abgeschlossen wurde und in der Folge - aufgrund einer Beschwerde - beim BvwG anhängig ist. Dies würde den Zweck des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ins Gegenteil verkehren und bspw. bei der späteren Antragstellung nachgeborener Kinder zu Asylverfahren führen, die über einen längeren Zeitraum hinweg nicht rechtskräftig abgeschlossen werden könnten.
Die zu diesem Zeitpunkt hochschwangere Ehefrau des BF stellte am 27.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die diesbezügliche Ersteinvernahme durch die Polizei fand am selben Tag statt. Die niederschriftliche Einvernahme der Ehefrau des BF durch das BFA erfolgte am 12.06.2023. Am 05.05.2023 stellte die Ehefrau des BF für den gemeinsamen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.05.2023 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am darauffolgenden Tag erstbefragt.
Im Lichte der genannten VwGH-Judikatur hätte durch die belangte Behörde eine gemeinsame Führung der Verfahren erfolgen müssen, weil die Asylverfahren des BF, seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes innerhalb von sieben Wochen gestellt wurden und gleichzeitig beim BFA anhängig waren.
Das BFA hat bis dato aber lediglich über den Asylantrag des BF entschieden und damit die Intention des Gesetzgebers missachtet, wonach jene Fälle, bei denen die Anträge aller Familienangehörigen zur selben Zeit oder zumindest zeitnahe gestellt und damit auch weitgehend zeitgleich von derselben Behörde bearbeitet werden können.
Daher ist der gegenständlich angefochtene Bescheid zu beheben und wird die belangte Behörde in weiterer Folge die Asylverfahren des BF, seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes "unter einem" zu führen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Führung des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Führung des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anhängigkeit Asylverfahren Ehe ersatzlose Behebung Familienangehöriger Familienverfahren Gleichzeitigkeit Kind Verfahrensführung VerfahrensverbindungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2268151.3.00Im RIS seit
20.09.2023Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023