TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/5 G308 2275054-1

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Veröffentlicht am 05.09.2023
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Entscheidungsdatum

05.09.2023

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §23
BSVG §24
BSVG §26
BSVG §3 Abs1
BSVG §4
B-VG Art133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 24 heute
  2. BSVG § 24 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. BSVG § 24 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BSVG § 24 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. BSVG § 24 gültig von 01.01.2027 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  6. BSVG § 24 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. BSVG § 24 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. BSVG § 24 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. BSVG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BSVG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. BSVG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. BSVG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. BSVG § 24 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  14. BSVG § 24 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  15. BSVG § 24 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  16. BSVG § 24 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 24 gültig von 01.10.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  19. BSVG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  20. BSVG § 24 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 24 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  22. BSVG § 24 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  23. BSVG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. BSVG § 26 heute
  2. BSVG § 26 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  3. BSVG § 26 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. BSVG § 26 gültig von 01.06.2025 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  5. BSVG § 26 gültig von 01.01.2020 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  6. BSVG § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. BSVG § 26 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  8. BSVG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. BSVG § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  10. BSVG § 26 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  11. BSVG § 26 gültig von 01.04.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. BSVG § 26 gültig von 01.01.2001 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. BSVG § 26 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 26 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. BSVG § 4 heute
  2. BSVG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BSVG § 4 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. BSVG § 4 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BSVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. BSVG § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  7. BSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G308 2275054-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Rechtsanwalt em. XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Kärnten, vom 30.05.2023, Zahl: XXXX bzw. AZ: XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Rechtsanwalt em. römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Kärnten, vom 30.05.2023, Zahl: römisch 40 bzw. AZ: römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Kärnten (in der Folge: belangte Behörde), vom 30.05.2023 wurde gemäß § 182 BSVG iVm. § 410 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) ab 01.01.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG und der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 23 BSVG im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 EUR 3.091,25 betrage (Spruchpunkt 2.), der BF ab 01.01.2023 verpflichtet sei, gemäß § 24 BSVG monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 210,21, monatliche Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 525,51 und gemäß § 30 BSVG monatliche Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 58,73 zu leisten (Spruchpunkt 3.), der BF aufgrund seines Alterspensionsbezuges seit 01.10.2020 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 4 BSVG unterliege (Spruchpunkt 4.) und er im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 verpflichtet sei, gemäß § 26 BSVG monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 73,81 zu leisten. 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Kärnten (in der Folge: belangte Behörde), vom 30.05.2023 wurde gemäß Paragraph 182, BSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) ab 01.01.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG und der Unfallversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), die monatliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, BSVG im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 EUR 3.091,25 betrage (Spruchpunkt 2.), der BF ab 01.01.2023 verpflichtet sei, gemäß Paragraph 24, BSVG monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 210,21, monatliche Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 525,51 und gemäß Paragraph 30, BSVG monatliche Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 58,73 zu leisten (Spruchpunkt 3.), der BF aufgrund seines Alterspensionsbezuges seit 01.10.2020 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 4, BSVG unterliege (Spruchpunkt 4.) und er im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 verpflichtet sei, gemäß Paragraph 26, BSVG monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 73,81 zu leisten.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aufgrund eines Umwandlungsantrages seit 01.10.2020 eine Alterspension nach dem BSVG beziehe, sie ab 01.01.2023 brutto EUR 1.447,32 bzw. netto EUR 1.366,02 betrage. Am 03.01.2023 habe der BF bei einer Vorsprache bei der belangten Behörde bekanntgegeben, dass anstelle seiner Tochter wiederum er selbst seit 01.01.2023 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führe. Entsprechende Kündigungen bestehender Pachtverträge der Tochter bzw. neue Pachtverträge des BF sowie eine Anmeldung des BF zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung seien vorgelegt und in der Folge die Betriebsführung durch den BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.01.2023 bestätigt worden. Der BF bewirtschafte aufgrund der vorgelegten Unterlagen näher festgestellte Flächen (Eigengrund sowie Pachtgrund) woraus sich ein Gesamteinheitswert von EUR 15.254,24 (davon EUR 14.100,00 für Eigengrund in insgesamt EUR 1.154,24 für Pachtgrund) ergebe. Die monatliche Beitragsgrundlage betrage daher EUR 3.091,25, der monatliche Krankenversicherungsbeitrag EUR 210,21, der monatliche Pensionsversicherungsbeitrag EUR 525,51 und der monatliche Unfallversicherungsbeitrag EUR 58,73. Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag aus dem Pensionsbezuges 2023 betrage zudem EUR 73,81. Nach Darlegung der entsprechenden Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde entsprechende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH; vgl. 93/08/0173) an, wonach es unbedenklich erscheine, dass der Gesetzgeber zwar bei Zusammentreffen der Versicherungspflicht nach verschiedenen Systemen eine Ausnahme von der Pflichtversicherung anordne, nicht jedoch innerhalb desselben Systems (hier: Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung der Bauern gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 2 BSVG als Betriebsführer sowie gemäß § 4 Z 1 BSVG als Pensionsbezieher). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aufgrund eines Umwandlungsantrages seit 01.10.2020 eine Alterspension nach dem BSVG beziehe, sie ab 01.01.2023 brutto EUR 1.447,32 bzw. netto EUR 1.366,02 betrage. Am 03.01.2023 habe der BF bei einer Vorsprache bei der belangten Behörde bekanntgegeben, dass anstelle seiner Tochter wiederum er selbst seit 01.01.2023 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führe. Entsprechende Kündigungen bestehender Pachtverträge der Tochter bzw. neue Pachtverträge des BF sowie eine Anmeldung des BF zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung seien vorgelegt und in der Folge die Betriebsführung durch den BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.01.2023 bestätigt worden. Der BF bewirtschafte aufgrund der vorgelegten Unterlagen näher festgestellte Flächen (Eigengrund sowie Pachtgrund) woraus sich ein Gesamteinheitswert von EUR 15.254,24 (davon EUR 14.100,00 für Eigengrund in insgesamt EUR 1.154,24 für Pachtgrund) ergebe. Die monatliche Beitragsgrundlage betrage daher EUR 3.091,25, der monatliche Krankenversicherungsbeitrag EUR 210,21, der monatliche Pensionsversicherungsbeitrag EUR 525,51 und der monatliche Unfallversicherungsbeitrag EUR 58,73. Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag aus dem Pensionsbezuges 2023 betrage zudem EUR 73,81. Nach Darlegung der entsprechenden Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde entsprechende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH; vergleiche 93/08/0173) an, wonach es unbedenklich erscheine, dass der Gesetzgeber zwar bei Zusammentreffen der Versicherungspflicht nach verschiedenen Systemen eine Ausnahme von der Pflichtversicherung anordne, nicht jedoch innerhalb desselben Systems (hier: Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung der Bauern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BSVG als Betriebsführer sowie gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, BSVG als Pensionsbezieher).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde des BF vom 21.06.2023, bei der belangten Behörde am 22.06.2023 fristgerecht einlangend. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aus Anlass der Betriebsführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gegeben sei oder allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es richtig sei, dass der BF seit 01.10.2020 eine Alterspension noch dem BSVG beziehe und damit der Pflichtversicherung nach dem BSVG in der Krankenversicherung unterliege. Die Pensionsleistung resultiere aus der langjährigen Betriebsführung genau jenes land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den der BF seit 01.01.2023 wiederum selbst führe. Mit den nunmehrigen im angefochtenen Bescheid angeführten Beitragsvorschreibungen werde er in völlig gesetzwidriger Weise zur doppelten Pflichtversicherung in der Krankenversicherung verpflichtet, obwohl aufgrund der Pensionierung ohnehin bereits eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG bestehe und dieser Umstand auch zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen werde. Die doppelte Vorschreibung von Krankenversicherungsbeiträgen nach dem BSVG sei unsachlich, systemfremd und widerspreche den Bestimmungen des BSVG. Gleichermaßen verhalte es sich mit der Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, da der BF bereits aus der Betriebsführung seine Alterspension beziehe. Es sollte unstrittig sein, dass mit Zuerkennung der Pension die Pensionsversicherung ende, zumal das versicherte Risiko mit Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen wegfalle und er keine weiteren Beitrags- und Versicherungszeiten erwerben könne.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 13.07.2023 einlangten.

Im Zuge der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde in ihrem mit 13.07.2023 datierten Schriftsatz zusammengefasst aus, dass es aufgrund des Beschwerdevorbringens als unstrittig angesehen werden könne, dass der BF aufgrund des Umwandlungsantrages ab 01.10.2020 eine Alterspension nach dem BSVG beziehe, die Leistung ab 01.01.2023 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 5,1 % und der Lohnsteuer netto EUR 1.366,02 monatlich (brutto EUR 1.447,32) betrage und die Betriebsführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab 01.01.2023 auf eigene Rechnung und Gefahr erfolge. Ebenso seien in der Beschwerde keine Einwände gegen die bewirtschafteten Eigen- bzw. Pachtflächen sowie die festgestellten Einheitswerte erhoben worden. Nach (neuerlicher) Darlegung des bisherigen Ablaufs des Verwaltungsverfahrens und der bereits dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur beantrage die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2023 wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage zur Gegenäußerung binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt.

5. Mit Schreiben des BF vom 01.08.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2023 einlangend, nahm der BF zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 17.07.2023 Stellung und führte zusammengefasst aus, dass eine doppelte Verrechnung von Pflichtversicherungsbeiträgen innerhalb desselben Versicherungssystems rechtswidrig sei, wobei es völlig unerheblich sei, ob nun die Pflichtversicherung als Pensionist oder jene als Betriebsführer wegfalle. Die „Spekulation“ der belangten Behörde gehe völlig ins Leere, zumal unbekannt sei, dass von einer Pensionsleistung, die ein Teil des Einkommens des Pflichtversicherten darstelle, Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten seien oder innerhalb eines Systems mehrere Pensionsansprüche erworben werden könnten und außerdem mehrere Pflichtversicherungen innerhalb eines Systems, egal ob Kranken- oder Pensionsversicherung ganz einfach nicht möglich seien und auch tatsächlich nicht existieren würden, sodass eine Bedachtnahme des Gesetzgebers darauf nicht erforderlich sei, weil ganz einfach kein Regelungsbedürfnis hierzu gegeben sei. Sowohl die belangte Behörde als auch der VwGH („angeblich“ GZ 93/08/0173) irre, wenn ausgeführt werde, dass es sachlich etwas Anderes sein soll, verschiedenen Krankenversicherungsträgern anzugehören als einem durch mehrfache Pflichtversicherung anzugehören, weil maßgebliches Kriterium nicht die Anzahl von Beschäftigungsverhältnissen oder mehrere Pensionsbezüge seine, sondern ausschließlich die Höchstbeitragsgrundlage. Die Ausführungen der belangten Behörde zum Erwerb einer „besonderen Höherversicherung“ in der Pensionsversicherung durch die weiteren Zahlungen des BF in die Pensionsversicherungszahlung bezeichne er als „Pflanzerei“, da er bei jährlichen Beitragszahlungen in Höhe von EUR 6.306,12 lediglich einen monatlichen Brutto-Mehrbetrag in Höhe von EUR 25,60 bzw. netto EUR 12,80 rückerstattet erhalte. Es sei Tatsache, dass er als in Pensionsbezug stehend mit Bezahlung von weiteren Pensionsversicherungsbeiträgen keine Beitrags- und Versicherungszeiten sowie auch keinen weiteren Pensionsanspruch erwerbe, was nach Ansicht des BF gesetz- und verfassungswidrig sei.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2023 wurde die Stellungnahme des BF vom 01.08.2023 der belangten Behörde zur Gegenäußerung binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt.

7. Am 11.08.2023 langte die mit 10.08.2023 datierte Gegenäußerung der belangten Behörde ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach der bestehenden Gesetzeslage grundsätzlich zu einer Versicherungs- und somit auch Beitragspflicht in jenem System führe, das aufgrund der einzelnen Tätigkeiten sachlich hierfür in Betracht komme (VwGH, 95/08/0206). Es mache die Beitragspflicht für eine pensionsversicherungspflichtige Tätigkeit nicht unsachlich, wenn die durch das System der Sozialversicherung vorgesehene Versorgung bereits eingetreten sei und die Aussicht auf weitere Leistungen eher theoretisch bleibe. Dem Sozialversicherungsrecht sei der Gedanke, dass der Eintritt des Versicherungsfalles die Beitragspflicht aus einer an sich versicherungspflichtigen Tätigkeit beende, nicht eigen (VwGH, 99/08/0068). Auch sei der Bestand einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach dem GSVG (bzw. BSVG) neben einer Alterspension nach diesem Gesetz und der daraus resultierenden Krankenversicherungspflicht verfassungsrechtlich unbedenklich. Der VfGH habe mehrfach ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken der Riskengemeinschaft getragen sei, in der der Versorgungsgedanke der Angehörigen eines Berufsstandes im Vordergrund stehe, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung jedoch zurückdränge. Es sei ohne Belang, ob der Einzelne einer Sozialversicherung bedarf, sie wünsche oder sie für sinnlos erachte.

Die Pflichtversicherung bei Betriebsführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei gesetzlich eindeutig geregelt. Ebenso unstrittig sei, dass der BF eine Alterspension nach dem BSVG beziehe und damit den Versicherungsfall des Alters „konsumiert“ habe. Weiter entrichtete Beiträge in der Pensionsversicherung würden pensionserhöhend wirken. Die konkrete Höhe sei aber nicht Verfahrensgegenstand (§ 65 ASGG). Es sei auch nicht verfassungswidrig, wenn die Beitragsleistung durch Pensionsleistung aus der Höherversicherung nicht zur Gänze abgegolten werde (VfGH B 418/90).Die Pflichtversicherung bei Betriebsführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei gesetzlich eindeutig geregelt. Ebenso unstrittig sei, dass der BF eine Alterspension nach dem BSVG beziehe und damit den Versicherungsfall des Alters „konsumiert“ habe. Weiter entrichtete Beiträge in der Pensionsversicherung würden pensionserhöhend wirken. Die konkrete Höhe sei aber nicht Verfahrensgegenstand (Paragraph 65, ASGG). Es sei auch nicht verfassungswidrig, wenn die Beitragsleistung durch Pensionsleistung aus der Höherversicherung nicht zur Gänze abgegolten werde (VfGH B 418/90).

Es werde neuerlich beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.


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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF bezieht aufgrund eines Umwandlungsantrages seit 01.10.2020 eine Alterspension nach dem BSVG als ehemaliger Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, welche seit 01.01.2023 brutto EUR 1.447,32 bzw. netto EUR 1.366,02 beträgt (vgl. angefochtener Bescheid vom 30.05.2023; darüber hinaus unstrittig). 1.1. Der BF bezieht aufgrund eines Umwandlungsantrages seit 01.10.2020 eine Alterspension nach dem BSVG als ehemaliger Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, welche seit 01.01.2023 brutto EUR 1.447,32 bzw. netto EUR 1.366,02 beträgt vergleiche angefochtener Bescheid vom 30.05.2023; darüber hinaus unstrittig).

1.2. Mit 01.01.2023 hat der BF wieder die Betriebsführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von seiner Tochter übernommen und bewirtschaftet seither nachfolgende land- und forstwirtschaftlichen Flächen (vgl. angefochtener Bescheid vom 30.05.2023; aktenkundige Pachtverträge, die Auflösung der Pachtverträge der Tochter des BF; Anmeldung des BF zur Sozialversicherung nach dem BSVG; darüber hinaus unstrittig):1.2. Mit 01.01.2023 hat der BF wieder die Betriebsführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von seiner Tochter übernommen und bewirtschaftet seither nachfolgende land- und forstwirtschaftlichen Flächen vergleiche angefochtener Bescheid vom 30.05.2023; aktenkundige Pachtverträge, die Auflösung der Pachtverträge der Tochter des BF; Anmeldung des BF zur Sozialversicherung nach dem BSVG; darüber hinaus unstrittig):

Eigengrund:

landwirtschaftlich genutzte Flächen: 16,0512 ha (Hektarsatz EUR 763,20)

unproduktive Flächen: 0,4057 ha

forstwirtschaftlich genutzte Flächen: 24,1404 ha (Hektarsatz EUR 76,82)

Summe: 40,5973 ha

Einheitswert (gerundet gem. § 25 BewG): EUR 14.100,00Einheitswert (gerundet gem. Paragraph 25, BewG): EUR 14.100,00

(Einheitswertbescheid zu EWAZ: XXXX DokNr.: XXXX )(Einheitswertbescheid zu EWAZ: römisch 40 DokNr.: römisch 40 )

Pachtgrund:

Zupachtung von HUSS Christian: 0,9778 ha (Kulturart Landwirtschaft, Hektarsatz EUR 818,40)

(Einheitswertbescheid zu EWAZ: XXXX DokNr.: XXXX )(Einheitswertbescheid zu EWAZ: römisch 40 DokNr.: römisch 40 )

Zupachtung von TRATTNIG Josef: 1,3709 ha (Kulturart Landwirtschaft, Hektarsatz EUR 679,20)

(Einheitswertbescheid zu EWAZ: XXXX DokNr.: XXXX )(Einheitswertbescheid zu EWAZ: römisch 40 DokNr.: römisch 40 )

forstwirtschaftlich genutzte Flächen: 24,1404 ha (Hektarsatz EUR 76,82)

Einheitswerte:

Eigengrund (40,5973 ha): EUR 14.100,00

Pachtgrund HUSS Christian (2/3 Anrechnung): EUR 533,49

Pachtgrund TRATTNIG Josef (2/3 Anrechnung): EUR 620,75

Summe: EUR 15.254,24

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem BF nachfolgende Beitragsgrundlagen bzw. monatliche Beiträge vorgeschrieben (vgl. aktenkundiger Bescheid; darüber hinaus unstrittig):1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem BF nachfolgende Beitragsgrundlagen bzw. monatliche Beiträge vorgeschrieben vergleiche aktenkundiger Bescheid; darüber hinaus unstrittig):

-        monatliche Beitragsgrundlage nach § 23 BSVG:   EUR 3.091,25- monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, BSVG: EUR 3.091,25

-        monatlicher Krankenversicherungsbeitrag nach § 24 BSVG  EUR 210,21- monatlicher Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 24, BSVG EUR 210,21

-        monatlicher Pensionsversicherungsbeitrag nach § 24 BSVG EUR 525,51- monatlicher Pensionsversicherungsbeitrag nach Paragraph 24, BSVG EUR 525,51

-        monatlicher Unfallversicherungsbeitrag nach § 30 BSVG  EUR 58,73- monatlicher Unfallversicherungsbeitrag nach Paragraph 30, BSVG EUR 58,73

-        monatlicher Krankenversicherungsbeitrag nach § 26 BSVG  EUR 73,81- monatlicher Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 26, BSVG EUR 73,81

1.4. Es wird festgestellt, dass das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die festgesetzten Einheitswerte, der Alterspensionsbezug des BF seit 01.10.2020 sowie der Umstand der neuerlichen Betriebsführung seit 01.01.2023, ebenso wie die grundsätzlich richtige Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage bzw. der monatlichen Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung unbestritten sind.

Strittig ist ausschließlich die Frage, ob der BF bei aufrechtem Alterspensionsbezug nach dem BSVG und der daraus resultierenden Krankenversicherungspflicht dennoch der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG als Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unterliegt. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, die dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ob der BF bei aufrechtem Alterspensionsbezug nach dem BSVG und der daraus resultierenden Krankenversicherungspflicht dennoch der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG als Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unterliegt.


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3.2.2. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung“ betitelte § 2 BSVG idgF BGBl. I Nr. 104/2019 lautet auszugsweise:Der mit „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung“ betitelte Paragraph 2, BSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, lautet auszugsweise:

„§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,d) Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984,

e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

[…]

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

(3) Aufgehoben.

(4) Die Pflichtversicherung besteht

a) in der Krankenversicherung für die im Abs. 1 Z 2,a) in der Krankenversicherung für die im Absatz eins, Ziffer 2,,

b) in der Pensionsversicherung für die im Abs. 1 Z 1, 1a und 2b) in der Pensionsversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, eins a und 2

genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

[…]“

Der mit „Pflichtversicherung in der Unfallversicherung“ betitelte § 3 BSVG idgF BGBl. I Nr. 140/1998 lautet auszugsweise:Der mit „Pflichtversicherung in der Unfallversicherung“ betitelte Paragraph 3, BSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, lautet auszugsweise:

„§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1.       die im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 1a bezeichneten Personen;1. die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;

[…]

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. […]“(2) Die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. […]“

Der mit „Beitragsgrundlage“ betitelte § 23 BSVG idgF BGBl. I Nr. 73/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Beitragsgrundlage“ betitelte Paragraph 23, BSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020, lautet auszugsweise:

„§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen„§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,

2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln,

4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe – unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person – für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

[…]

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Der Hundertsatz (Anm. 1) beträgt:Der Hundertsatz Anmerkung 1) beträgt:

1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 € 13,34110;

2. für je weitere 100 € Einheitswert bei Einheitswerten

von 5 100 € bis 8 700 €    14,82346

von 8 800 € bis 10 900 €    12,04405

von 11 000 € bis 14 500 €   8,33822

von 14 600 € bis 21 800 €   6,76321

von 21 900 € bis 29 000 €   5,00291

von 29 100 € bis 36 300 €   3,70588

von 36 400 € bis 43 600 €   2,77940

über 43 700 €    2,13087.

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

[…]

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

[…]

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

[…]

(______________________

Anm. 1: zu den Hundertsätzen vgl. BGBl. II Nr. 348/2019, BGBl. II Nr. 576/2020, BGBl. II Nr. 590/2021, BGBl. II Nr. 459/2022Anmerkung 1: zu den Hundertsätzen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,

[…]“

Die Hundertsätze für 2023 betragen gemäß § 5 BGBl. II Nr. 459/2022 für § 23 Abs. 2 BSVG:Die Hundertsätze für 2023 betragen gemäß Paragraph 5, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für Paragraph 23, Absatz 2, BSVG:

Der Hundertsatz bei Einheitswerten bis EUR 5.500,00 beträgt 22,56041 %. Für je weitere EUR 100,00 Einheitswert werden bei Einheitswerten von

von 5 100 € bis 8 700 €   25,06715 %

von 8 800 € bis 10 900 €   20,36703 %

von 11 000 € bis 14 500 €   14,10030 %

von 14 600 € bis 21 800 €   11,43690 %

von 21 900 € bis 29 000 €   8,46019 %

von 29 100 € bis 36 300 €   6,26680 %

von 36 400 € bis 43 600 €   4,70012 %

über 43 700 €     3,60341 %.

als monatliches Einkommen angerechnet.

Der mit „Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung“ betitelte § 24 BSVG idgF BGBl. I Nr. 103/2019 lautet auszugsweise:Der mit „Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung“ betitelte Paragraph 24, BSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, lautet auszugsweise:

„§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht„§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Absatz 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (Paragraph 32,) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage.

2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Juli 2012 16 %,

– ab 1. Juli 2013 16,5 %,

– ab 1. Jänner 2015 17 %;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Juli 2012 6,8 %,

– ab 1. Juli 2013 6,3 %,

– ab 1. Jänner 2015 5,8 %.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

[…]“

Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG idgF BGBl. I Nr. 104/2019 ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundalge in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, BSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, die Mindestbeitragsgrundalge in der Krankenversicherung nach Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden.

Der mit „Dauer der Beitragspflicht“ betitelte § 32 BSVG idgF BGBl. Nr. 559/1978 lautet auszugsweise:Der mit „Dauer der Beitragspflicht“ betitelte Paragraph 32, BSVG idgF Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, lautet auszugsweise:

„§ 32. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.

(2) Für die Dauer der Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung gilt Abs. 1 entsprechend, es sei denn, daß im Kalendermonat, in dem die Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung beginnt bzw. endet, der Beitrag zur Pflichtversicherung fällig wird.(2) Für die Dauer der Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung gilt Absatz eins, entsprechend, es sei denn, daß im Kalendermonat, in dem die Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung beginnt bzw. endet, der Beitrag zur Pflichtversicherung fällig wird.

[…]“

Der mit „Teilversicherung in der Krankenversicherung“ betitelte § 4 BSVG idgF BGBl. I Nr. 100/2018 lautet auszugsweise:Der mit „Teilversicherung in der Krankenversicherung“ betitelte Paragraph 4, BSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet auszugsweise:

„§ 4. In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert:

1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 156, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 3 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß Paragraph 156,, wenn sie nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;

[…]“

3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Ausgehend von den dargelegten Rechtsgrundlagen und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht sowohl eine Pflichtversicherung des BF als Betriebsführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie gemäß § 4 BSVG als Pensionsbezieher nach dem BSVG in der Krankenversicherung, die im Bescheid angeführten Beitragsgrundlagen und monatlichen Versicherungsbeiträge festgestellt hat. Ausgehend von den dargelegten Rechtsgrundlagen und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht sowohl eine Pflichtversicherung des BF als Betriebsführer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie gemäß Paragraph 4, BSVG als Pensionsbezieher nach dem BSVG in der Krankenversicherung, die im Bescheid angeführten Beitragsgrundlagen und monatlichen Versicherungsbeiträge festgestellt hat.

In einem ähnlichen Fall hat der VwGH betreffend die gleichzeitige Pflichtversicherung der Revisionswerberin als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich ihres Handels mit Kosmetikprodukten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung sowie der gleichzeitigen Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG als ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer fest unter Verweis auf einschlägige verfassungsgerichtliche sowie verwaltungsgerichtliche Judikatur fest (vgl. VwGH vom 07.10.2015, Ro 2015/08/0021):In einem ähnlichen Fall hat der VwGH betreffend die gleichzeitige Pflichtversicherung der Revisionswerberin als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich ihres Handels mit Kosmetikprodukten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung sowie der gleichzeitigen Pensions- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG als ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer fest unter Verweis auf einschlägige verfassungsgerichtliche sowie verwaltungsgerichtliche Judikatur fest vergleiche VwGH vom 07.10.2015, Ro 2015/08/0021):

„[…]

Gegen den Eintritt einer solchen Doppel bzw. Mehrfachversicherung bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt (unter Hinweis auf die Erkenntnisse Slg. 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970) ausgesprochen (vgl. sein Erkenntnis vom 30. Juni 2004, B 869/03), dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich. Die mehrfache Beitragspflicht korreliert mit der höheren Leistungsfähigkeit des Versicherten innerhalb der Risikengemeinschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0617).Gegen den Eintritt einer solchen Doppel bzw. Mehrfachversicherung bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt (unter Hinweis auf die Erkenntnisse Slg. 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964,, 6015 aus 1969,, 6181 aus 1970,) ausgesprochen vergleiche sein Erkenntnis vom 30. Juni 2004, B 869/03), dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich. Die mehrfache Beitragspflicht korreliert mit der höheren Leistungsfähigkeit des Versicherten innerhalb der Risikengemeinschaft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0617).

Als Konsequenz dieses Grundsatzes der Mehrfachversicherung ist auch im vorliegenden Fall trotz des bereits gegebenen, aus der ärztlichen Tätigkeit der Revisionswerberin resultierenden anderweitigen Krankenversicherungsschutzes im Hinblick auf ihre handelsgewerbliche Tätigkeit eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG gegeben.

[…]“

In Bezug auf die gleichzeitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung neben einer bereits bestehenden Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei einem Pensionsbezug aus demselben Gesetz (BSVG oder GSVG) hat der VwGH bereits mehrfach ausgeführt, dass es – wie die belangte Behörde schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – als unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber zwei bei Zusammentreffen der Versicherungspflicht nach VERSCHIEDENEN Systemen einem System den Vorrang einräumt und demzufolge bei den anderen Systemen eine Ausnahme von der Pflichtversicherung anordnet, dies aber innerhalb eines Systems nicht vorsieht. Es ist nämlich sachlich etwas anderes, verschiedenen Krankenversicherungsträgern anzugehören, obwohl die Leistungen nur von EINEM Krankenversicherungsträger in Anspruch genommen werden können, als EINEM Krankenversicherungsträger (der auch die Leistungen erbringt) durch mehrfache Pflichtversicherung anzugehören. Die mehrfache Pflichtversicherung im letztgenannten Fall korreliert nämlich nicht mit der Frage, dass die Leistungen nur "einmal" oder immer in der gleichen Höhe erbracht werden, sondern damit, dass jemand mit mehreren verschiedenen Teilen seines Einkommens der Pflichtversicherung unterliegt und damit die mehrfache Beitragspflicht auch der höheren Leistungsfähigkeit des Versicherten innerhalb der Riskengemeinschaft entspricht. Ob der Gesetzgeber im Falle der Mehrfachversicherung die Höchstbeitragsgrundlage JEWEILS GETRENNT anwendet (und damit die Leistungsfähigkeit stärker betont) oder ob er - ähnlich der Pensionsversicherung - eine gemeinsame Obergrenze bei Mehrfachversicherung vorsieht, liegt in seinem rechtspolitischen Entscheidungsspielraum (vgl. VwGH vom 19.10.1993, 93/08/0173; vgl. dazu auch VwGH vom 20.09.2000, 97/08/0617, betreffend die gleichzeitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG aufgrund einer aufrechten Gewerbeberechtigung bei gleichzeitigem Bezug einer GSVG-Alterspension und daraus resultierender Pflichtversicherung in der Krankenversicherung).In Bezug auf die gleichzeitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung neben einer bereits bestehenden Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei einem Pensionsbezug aus demselben Gesetz (BSVG oder GSVG) hat der VwGH bereits mehrfach ausgeführt, dass es – wie die belangte Behörde schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – als unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber zwei bei Zusammentreffen der Versicherungspflicht nach VERSCHIEDENEN Systemen einem System den Vorrang einräumt und demzufolge bei den anderen Systemen eine Ausnahme von der Pflichtversicherung anordnet, dies aber innerhalb eines Systems nicht vorsieht. Es ist nämlich sachlich etwas anderes, verschiedenen Krankenversicherungsträgern anzugehören, obwohl die Leistungen nur von EINEM Krankenversicherungsträger in Anspruch genommen werden können, als EINEM Krankenversicherungsträger (der auch die Leistungen erbringt) durch mehrfache Pflichtversicherung anzugehören. Die mehrfache Pflichtversicherung im letztgenannten Fall korreliert nämlich nicht mit der Frage, dass die Leistungen nur "einmal" oder immer in der gleichen Höhe erbracht werden, sondern damit, dass jemand mit mehreren verschiedenen Teilen seines Einkommens der Pflichtversicherung unterliegt und damit die mehrfache Beitragspflicht auch der höheren Leistungsfähigkeit des Versicherten innerhalb der Riskengemeinschaft entspricht. Ob der Gesetzgeber im Falle der Mehrfachversicherung die Höchstbeitragsgrundlage JEWEILS GETRENNT anwendet (und damit die Leistungsfähigkeit stärker betont) oder ob er - ähnlich der Pensionsversicherung - eine gemeinsame Obergrenze bei Mehrfachversicherung vorsieht, liegt in seinem rechtspolitischen Entscheidungsspielraum vergleiche VwGH vom 19.10.1993, 93/08/0173; vergleiche dazu auch VwGH vom 20.09.2000, 97/08/0617, betreffend die gleichzeitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG aufgrund einer aufrechten Gewerbeberechtigung bei gleichzeitigem Bezug einer GSVG-Alterspension und daraus resultierender Pflichtversicherung in der Krankenversicherung).

In einem mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbaren Fall der zeitgleichen Pflichtversicherung als Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung bei gleichzeitigem Bezug einer Alterspension nach dem BSVG hielt der VwGH zu den geäußerten Beschwerdepunkten der Verletzung im „Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz“ bzw. der Gleichheitswidrigkeit der im Beschwerdefall angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ungeachtet dessen, dass es nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes falle, die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu prüfen, fest, dass er sich dennoch nicht veranlasst sehe, einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und verwies auf bereits bestehende höchstgerichtliche Judikatur (vgl. grundlegend zur Zulässigkeit einerseits der Mehrfachversicherung und andererseits der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach Anfall einer Alterspension etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1991, VfSlg. 12.739; zur Unbedenklichkeit des Systems der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG vgl. das - einen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und § 4 Z 1 BSVG pflichtversicherten Pensionisten betreffende - hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 93/08/0173).In einem mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbaren Fall der zeitgleichen Pflichtversicherung als Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung bei gleichzeitigem Bezug einer Alterspension nach dem BSVG hielt der VwGH zu den geäußerten Beschwerdepunkten der Verletzung im „Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz“ bzw. der Gleichheitswidrigkeit der im Beschwerdefall angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ungeachtet dessen, dass es nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes falle, die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu prüfen, fest, dass er sich dennoch nicht veranlasst sehe, einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und verwies auf bereits bestehende höchstgerichtliche Judikatur vergleiche grundlegend zur Zulässigkeit einerseits der Mehrfachversicherung und andererseits der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach Anfall einer Alterspension etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1991, VfSlg. 12.739; zur Unbedenklichkeit des Systems der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG vergleiche das - einen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 4, Ziffer eins, BSVG pflichtversicherten Pensionisten betreffende - hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 93/08/0173).

Der Bestand einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder BSVG neben einer Alterspension nach demselben Gesetz und der daraus resultierenden Krankenversicherungspflicht ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VwGH vom 20.04.1993, 91/08/0115; vom 21.09.1993, 92/080092; 19.10.1993, 92/08/0232 und abermals 19.10.1993, 93/08/0173).Der Bestand einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder BSVG neben einer Alterspension nach demselben Gesetz und der daraus resultierenden Krankenversicherungspflicht ist verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche VwGH vom 20.04.1993, 91/08/0115; vom 21.09.1993, 92/080092; 19.10.1993, 92/08/0232 und abermals 19.10.1993, 93/08/0173).

Eine Mehrfachversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz entstünde im Übrigen beim Beschwerdeführer auch dann, wenn er mehr als einen landwirtschaftlichen Betrieb führen würde (vgl. abermals VwGH vom 19.10.1993, 93/08/0173).Eine Mehrfachversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz entstünde im Übrigen beim Beschwerdeführer auch dann, wenn er mehr als einen landwirtschaftlichen Betrieb führen würde vergleiche abermals VwGH vom 19.10.1993, 93/08/0173).

Der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes nach – an welcher im Übrigen bis dato festgehalten wurde – bestehen daher keine rechtlichen Bedenken am Vorliegen einer zeitglichen Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund einer aktiven Tätigkeiten neben der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aus dem Bezug einer Alterspension im selben Versicherungssystem (im gegenständlichen Fall: BSVG).

In Bezug auf das Vorbringen des BF dazu, dass seine Alterspension bereits angefallen sei und er daher mit den weiteren Pensionsversicherungsbeiträgen aus der Betriebsführung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes keine weiteren Versicherungszeiten erwerbe bzw. es nur zu einem geringen Höherversicherungsbetrages komme, ist er darauf zu verweisen, dass die Beitragspflicht für die Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht unsachlich gemacht wird, wenn die durch das System der Sozialversicherung vorgesehene Versorgung (im gegenständlichen Fall: Alterspension, Anm.) bereits eingetreten ist und die Aussicht auf weitere Leistungen – wie für den Beschwerdefall behauptet – eher theoretisch bleibt. Dem Sozialversicherungsrecht ist der Gedanke, dass der Eintritt des Versicherungsfalles die Beitragspflicht aus einer an sich versicherungspflichtigen Tätigkeit beendet oder bei Wiederaufnahme einer solchen Tätigkeit nicht wieder aufleben lässt, nicht eigen (vgl. VfGH vom 14.06.1991, B418/90). In Bezug auf das Vorbringen des BF dazu, dass seine Alterspension bereits angefallen sei und er daher mit den weiteren Pensionsversicherungsbeiträgen aus der Betriebsführung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes keine weiteren Versicherungszeiten erwerbe bzw. es nur zu einem geringen Höherversicherungsbetrages komme, ist er darauf zu verweisen, dass die Beitragspflicht für die Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht unsachlich gemacht wird, wenn die durch das System der Sozialversicherung vorgesehene Versorgung (im gegenständlichen Fall: Alterspension, Anmerkung bereits eingetreten ist und die Aussicht auf weitere Leistungen – wie für den Beschwerdefall behauptet – eher theoretisch bleibt. Dem Sozialversicherungsrecht ist der Gedanke, dass der Eintritt des Versicherungsfalles die Beitragspflicht aus einer an sich versicherungspflichtigen Tätigkeit beendet oder bei Wiederaufnahme einer solchen Tätigkeit nicht wieder aufleben lässt, nicht eigen vergleiche VfGH vom 14.06.1991, B418/90).

Insgesamt liegt gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichthofes hinsichtlich vergleichbarer Sachverhalte vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Alterspension Beitragsgrundlagen Betriebsführung Krankenversicherung landwirtschaftlicher Betrieb Mehrfachversicherung Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2275054.1.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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