TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/7 W293 2240657-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2023
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Entscheidungsdatum

07.09.2023

Norm

BDG 1979 §109 Abs2
BDG 1979 §111
BDG 1979 §121
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 109 heute
  2. BDG 1979 § 109 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.2010 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 109 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 109 gültig von 01.07.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W293 2240657-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch HEINZLE NAGEL RECHTSANWÄLTE, Gerberstraße 4, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 11.01.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch HEINZLE NAGEL RECHTSANWÄLTE, Gerberstraße 4, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 11.01.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde verfügt, dass sich die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts einer Ansteckung mit dem 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) nach Maßgabe eines angehängten 2019-nCoV-Informationsblattes im Zeitraum vom XXXX bis einschließlich XXXX ausschließlich am Wohnsitz aufzuhalten habe. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde verfügt, dass sich die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts einer Ansteckung mit dem 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) nach Maßgabe eines angehängten 2019-nCoV-Informationsblattes im Zeitraum vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 ausschließlich am Wohnsitz aufzuhalten habe.

2. Mit E-Mail vom XXXX erstattete der XXXX Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen den aufrechten Absonderungsbescheid. Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin am Abend des XXXX an der konstituierenden Sitzung der XXXX Gemeindevertretung als deren Mitglied teilgenommen habe. Es gebe von der Sitzung auch Fotos und Berichte in diversen Medien. 2. Mit E-Mail vom römisch 40 erstattete der römisch 40 Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen den aufrechten Absonderungsbescheid. Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin am Abend des römisch 40 an der konstituierenden Sitzung der römisch 40 Gemeindevertretung als deren Mitglied teilgenommen habe. Es gebe von der Sitzung auch Fotos und Berichte in diversen Medien.

3. Die Bildungsdirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.11.2020 mit, dass sie am XXXX gegen den aufrechten und ihr zugestellten Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX verstoßen habe, um an der konstituierenden Gemeinderatssitzung in XXXX teilzunehmen. Sie habe damit ein Verhalten gesetzt, das geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Seitens der belangten Behörde als Dienstbehörde werde ihr aufgrund dieser Verletzung von Dienstpflichten nunmehr eine schriftliche Ermahnung erteilt. Von einer Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde werde gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 Abstand genommen.3. Die Bildungsdirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.11.2020 mit, dass sie am römisch 40 gegen den aufrechten und ihr zugestellten Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 verstoßen habe, um an der konstituierenden Gemeinderatssitzung in römisch 40 teilzunehmen. Sie habe damit ein Verhalten gesetzt, das geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Seitens der belangten Behörde als Dienstbehörde werde ihr aufgrund dieser Verletzung von Dienstpflichten nunmehr eine schriftliche Ermahnung erteilt. Von einer Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde werde gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 Abstand genommen.

4. Die Beschwerdeführerin beantragte am 04.12.2020 durch ihre Rechtsvertretung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Schreiben der Bildungsdirektion XXXX vom 10.11.2020 gegen sie ausgesprochenen Ermahnung wegen Verletzung von Dienstpflichten. Begründend führte sie aus, ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu haben, dass die in diesem Schreiben ausgesprochene Ermahnung rechtswidrig sei, um zu verhindern, dass ihr in den der Zustellung des Schreibens folgenden drei Jahren dienstrechtliche Nachteile erwachsen würden (vgl. § 109 Abs. 2 BDG 1979). Der Feststellungsantrag sei zulässig, denn er beziehe sich nicht lediglich auf ein Begründungselement der Ermahnung, sondern auf die Ermahnung an sich. Die Abwägung zwischen dem privaten Lebensbereich der Beschwerdeführerin und ihrer konkreten dienstlichen Aufgabenstellung ergebe, dass ihre Entscheidung, trotz des Absonderungsbescheides an der konstituierenden Gemeindevertretersitzung am 09.10.2020 teilzunehmen, um dadurch ihren Pflichten als Mandatarin nachzukommen, nicht geeignet sei, Bedenken auszulösen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfülle.4. Die Beschwerdeführerin beantragte am 04.12.2020 durch ihre Rechtsvertretung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Schreiben der Bildungsdirektion römisch 40 vom 10.11.2020 gegen sie ausgesprochenen Ermahnung wegen Verletzung von Dienstpflichten. Begründend führte sie aus, ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu haben, dass die in diesem Schreiben ausgesprochene Ermahnung rechtswidrig sei, um zu verhindern, dass ihr in den der Zustellung des Schreibens folgenden drei Jahren dienstrechtliche Nachteile erwachsen würden vergleiche Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979). Der Feststellungsantrag sei zulässig, denn er beziehe sich nicht lediglich auf ein Begründungselement der Ermahnung, sondern auf die Ermahnung an sich. Die Abwägung zwischen dem privaten Lebensbereich der Beschwerdeführerin und ihrer konkreten dienstlichen Aufgabenstellung ergebe, dass ihre Entscheidung, trotz des Absonderungsbescheides an der konstituierenden Gemeindevertretersitzung am 09.10.2020 teilzunehmen, um dadurch ihren Pflichten als Mandatarin nachzukommen, nicht geeignet sei, Bedenken auszulösen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfülle.

5. Mit Bescheid vom 11.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag als unzulässig zurück. Begründend ist im Bescheid ausgeführt, dass nach übereinstimmender Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer Ermahnung iSd § 109 Abs. 2 BDG 1979 kein normativer Inhalt zukomme. Sie sei nicht als Bescheid zu erlassen und es komme ihr auch keine Rechtskraftwirkung zu. Sie könne auch nicht vor dem Hintergrund der Rechtslage als Bescheid gewertet werden. Dem Betroffenen stehe dagegen kein Rechtsmittel zu. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 111 Abs. 1 BDG 1979 für den Beamten das Recht bestehe, bei seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen, um so eine Entscheidung in der Sache zu bewirken. 5. Mit Bescheid vom 11.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag als unzulässig zurück. Begründend ist im Bescheid ausgeführt, dass nach übereinstimmender Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer Ermahnung iSd Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 kein normativer Inhalt zukomme. Sie sei nicht als Bescheid zu erlassen und es komme ihr auch keine Rechtskraftwirkung zu. Sie könne auch nicht vor dem Hintergrund der Rechtslage als Bescheid gewertet werden. Dem Betroffenen stehe dagegen kein Rechtsmittel zu. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 111, Absatz eins, BDG 1979 für den Beamten das Recht bestehe, bei seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen, um so eine Entscheidung in der Sache zu bewirken.

6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen und führte weiters aus, dass der angefochtene Bescheid die Frage, ob ihr das im zurückgewiesenen Antrag vom 04.12.2020 ausführlich begründete Feststellungsinteresse zukomme, gar nicht behandle.

7. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt bezughabendem Verwaltungsakt einlangend am 22.03.2021 vorgelegt.

8. Mit Erkenntnis vom 10.11.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Frage des Bestehens eines rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbescheid aus, dass ein solches nicht bestehe, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden sei. Gemäß § 111 Abs. 1 BDG 1979 bestehe für einen Beamten das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen, um eine Entscheidung in der Sache zu bewirken. Die Selbstanzeige enthalte dabei in der Regel kein Schuldeingeständnis des Beamten, sondern werde diesem die Möglichkeit gegeben, durch Anrufung der Disziplinarkommission wahrheitswidrigen Behauptungen, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, entgegen zu treten. Daher sei die Zulässigkeit des beantragten Feststellungsbescheides, der nur subsidiär anzuwenden sei, zu verneinen, nachdem die Beschwerdeführerin die gegenständliche Rechtsfrage durch das Einleiten eines Disziplinarverfahrens gemäß § 111 BDG 1979 klären lassen könne.8. Mit Erkenntnis vom 10.11.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Frage des Bestehens eines rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbescheid aus, dass ein solches nicht bestehe, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden sei. Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, BDG 1979 bestehe für einen Beamten das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen, um eine Entscheidung in der Sache zu bewirken. Die Selbstanzeige enthalte dabei in der Regel kein Schuldeingeständnis des Beamten, sondern werde diesem die Möglichkeit gegeben, durch Anrufung der Disziplinarkommission wahrheitswidrigen Behauptungen, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, entgegen zu treten. Daher sei die Zulässigkeit des beantragten Feststellungsbescheides, der nur subsidiär anzuwenden sei, zu verneinen, nachdem die Beschwerdeführerin die gegenständliche Rechtsfrage durch das Einleiten eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 111, BDG 1979 klären lassen könne.

9. Gegen dieses Erkenntnis richtete die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

10. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 19.07.2023, Ra 2021/12/0078-7, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Umstand, dass eine Ermahnung nicht mittels Bescheid zu erteilen habe, nicht von Vornherein die Erlassung eines Feststellungsbescheides hindere. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs sei bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens könne einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre, d.h., ob dieser verpflichtet sei, diese Weisung zu befolgen. Andererseits könne Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein (vgl. VwGH 09.04.2022, Ro 2020/12/0004 mwN).10. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 19.07.2023, Ra 2021/12/0078-7, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Umstand, dass eine Ermahnung nicht mittels Bescheid zu erteilen habe, nicht von Vornherein die Erlassung eines Feststellungsbescheides hindere. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs sei bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens könne einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre, d.h., ob dieser verpflichtet sei, diese Weisung zu befolgen. Andererseits könne Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein vergleiche VwGH 09.04.2022, Ro 2020/12/0004 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf sei jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werde (vgl. VwGH 17.05.2023, Ra 2022/12/0099 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf sei jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werde vergleiche VwGH 17.05.2023, Ra 2022/12/0099 mwN).

Zutreffend sei das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass gemäß der hier anwendbaren Fassung des § 109 Abs. 2 BDG 1979 (idF BGBl I 2015/65) eine Rechtsgefährdung des Beamten durch Erteilung einer Ermahnung darin liege, dass erst nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten eine Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen dürfe. Zutreffend sei das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass gemäß der hier anwendbaren Fassung des Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/65) eine Rechtsgefährdung des Beamten durch Erteilung einer Ermahnung darin liege, dass erst nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten eine Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen dürfe.

Zur Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts, ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbefehl sei betreffend die Ermahnung nicht zulässig, weil die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines durch Selbstanzeige eingeleiteten Disziplinarverfahrens entschieden werden könne, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass gemäß § 121 Abs. 1 BDG 1979 eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen dürfe. Sei somit bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung erteilt worden, verbleibe für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum. Aus diesem Grund sei ein über Selbstanzeige gemäß § 111 BDG 1979 eingeleitetes Disziplinarverfahren kein Verfahren, in dem die Rechtsfrage zu klären sei, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliege, die eine Ermahnung rechtfertige. Zur Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts, ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbefehl sei betreffend die Ermahnung nicht zulässig, weil die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines durch Selbstanzeige eingeleiteten Disziplinarverfahrens entschieden werden könne, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass gemäß Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen dürfe. Sei somit bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung erteilt worden, verbleibe für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum. Aus diesem Grund sei ein über Selbstanzeige gemäß Paragraph 111, BDG 1979 eingeleitetes Disziplinarverfahren kein Verfahren, in dem die Rechtsfrage zu klären sei, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliege, die eine Ermahnung rechtfertige.

Da somit die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliegen, wäre der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zurückzuweisen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den von ihm bekämpften Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftragen müssen.

11. Der Verwaltungsgerichtshof legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.07.2023 zur neuerlichen Entscheidung vor, wo dieser am 02.08.2023 einlangte.

12. Der Akt wurde am 03.08.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde verfügt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts einer Ansteckung mit dem 2019-nCov („2019 neuartiges Coronavirus“) nach Maßgabe eines angehängten 2019-nCov-Informationsblatts im Zeitraum von XXXX bis einschließlich XXXX ausschließlich am Wohnsitz aufzuhalten habe.1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde verfügt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts einer Ansteckung mit dem 2019-nCov („2019 neuartiges Coronavirus“) nach Maßgabe eines angehängten 2019-nCov-Informationsblatts im Zeitraum von römisch 40 bis einschließlich römisch 40 ausschließlich am Wohnsitz aufzuhalten habe.

1.3. Die Beschwerdeführerin nahm am XXXX an der konstituierenden Sitzung des Gemeindesrats in XXXX teil.1.3. Die Beschwerdeführerin nahm am römisch 40 an der konstituierenden Sitzung des Gemeindesrats in römisch 40 teil.

1.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung von Dienstpflichten eine schriftliche Ermahnung erteilt. Von einer Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde nahm die Dienstbehörde Abstand.

1.5. Mit Schreiben vom 04.12.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Schreiben der Bildungsdirektion XXXX vom 10.11.2020 gegen sie ausgesprochenen Ermahnung wegen Verletzung von Dienstpflichten.1.5. Mit Schreiben vom 04.12.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Schreiben der Bildungsdirektion römisch 40 vom 10.11.2020 gegen sie ausgesprochenen Ermahnung wegen Verletzung von Dienstpflichten.

1.6. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 11.01.2021 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.12.2020 als unzulässig zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.12.2020, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Diese sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:

Disziplinaranzeige

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109, (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.

Selbstanzeige

§ 111. (1) Jede Beamtin oder jeder Beamte hat das Recht, bei ihrer oder seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.Paragraph 111, (1) Jede Beamtin oder jeder Beamte hat das Recht, bei ihrer oder seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 110 vorzugehen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach Paragraph 110, vorzugehen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

Auswirkung von Disziplinarstrafen

§ 121. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.Paragraph 121, (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

3.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.

3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180 mwN).3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist vergleiche VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180 mwN).

Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086).Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086).

Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029 mit Verweis auf VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).

3.4. Wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides besteht dann kein öffentliches Interesse an der gesonderten amtswegigen Feststellung durch die Dienstbehörde, wenn diese Frage in einem anderen (sieht man vom Fall der Selbstanzeige nach § 111 BDG 1979 ab) über Anzeige der Dienstbehörde oder von ihr von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zu entscheiden ist (vgl. VwGH 01.10.2004, 2000/12/0195). Ist die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden, besteht somit kein entsprechendes rechtliches Interesse an der Feststellung (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/09/0099).3.4. Wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides besteht dann kein öffentliches Interesse an der gesonderten amtswegigen Feststellung durch die Dienstbehörde, wenn diese Frage in einem anderen (sieht man vom Fall der Selbstanzeige nach Paragraph 111, BDG 1979 ab) über Anzeige der Dienstbehörde oder von ihr von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zu entscheiden ist vergleiche VwGH 01.10.2004, 2000/12/0195). Ist die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden, besteht somit kein entsprechendes rechtliches Interesse an der Feststellung vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/09/0099).

3.6. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, bei Weisungen dahingehend, ob der Beamte durch die Erteilung einer Weisung in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. u.a. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; 09.03.2022, Ro 2020/12/0004 mwN).3.6. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, bei Weisungen dahingehend, ob der Beamte durch die Erteilung einer Weisung in seinen Rechten verletzt wurde vergleiche u.a. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; 09.03.2022, Ro 2020/12/0004 mwN).

Eine Rechtsgefährdung des Beamten durch Erteilung einer Mahnung liegt darin, dass erst nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten eine Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen darf.

Der Umstand, dass dabei eine Ermahnung nicht in Form eines Bescheides zu erteilen ist, hindert nicht von Vornherein die Erlassung eines Feststellungsbescheides.

3.7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht das BDG 1979 bei Dienstpflichtsverletzungen von einem abgestuften Verfahren aus. In einem ersten Schritt ist es Sache des Dienstvorgesetzten, im Rahmen der ihn treffenden Verpflichtung zur Dienstaufsicht Vorerhebungen vorzunehmen und sodann zu entscheiden, ob eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht, oder ob die Dienstbehörde zu befassen ist. Dabei handelt es sich noch nicht um ein förmliches Disziplinarverfahren. Erst mit Erstattung der Disziplinaranzeige bzw. Selbstanzeige gemäß § 111 BDG 1979 bei der Dienstbehörde beginnt das dienstbehördliche Disziplinarverfahren. Eine Ermahnung ist keine Disziplinarstrafe (vgl. VwGH 16.07.1992, 98/09/0120).3.7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht das BDG 1979 bei Dienstpflichtsverletzungen von einem abgestuften Verfahren aus. In einem ersten Schritt ist es Sache des Dienstvorgesetzten, im Rahmen der ihn treffenden Verpflichtung zur Dienstaufsicht Vorerhebungen vorzunehmen und sodann zu entscheiden, ob eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht, oder ob die Dienstbehörde zu befassen ist. Dabei handelt es sich noch nicht um ein förmliches Disziplinarverfahren. Erst mit Erstattung der Disziplinaranzeige bzw. Selbstanzeige gemäß Paragraph 111, BDG 1979 bei der Dienstbehörde beginnt das dienstbehördliche Disziplinarverfahren. Eine Ermahnung ist keine Disziplinarstrafe vergleiche VwGH 16.07.1992, 98/09/0120).

Gemäß § 121 Abs. 1 BDG 1979 darf eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. Wurde daher bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtsverletzung erteilt, verbleibt für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum. Aus diesem Grund ist ein über Selbstanzeige gemäß § 11 BDG 1979 eingeleitetes Disziplinarverfahren kein Verfahren, in dem die Rechtsfrage zu klären ist, ob eine Dienstpflichtsverletzung vorliegt, die eine Ermahnung rechtfertigt. Ein anderes Verfahren, in dem diese Frage zu klären wäre, ist nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 darf eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. Wurde daher bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtsverletzung erteilt, verbleibt für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum. Aus diesem Grund ist ein über Selbstanzeige gemäß Paragraph 11, BDG 1979 eingeleitetes Disziplinarverfahren kein Verfahren, in dem die Rechtsfrage zu klären ist, ob eine Dienstpflichtsverletzung vorliegt, die eine Ermahnung rechtfertigt. Ein anderes Verfahren, in dem diese Frage zu klären wäre, ist nicht ersichtlich.

3.8. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Unrecht das Feststellungsbegehren zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde stattzugeben war. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde neuerlich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben, die unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund.

3.9. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.9. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden konnte.Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auftrag an die belangte Behörde Bescheidbehebung Dienstpflichtverletzung Ermahnung ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Fortsetzungsauftrag öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pandemie rechtliches Interesse Rechtsanschauung des VwGH Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W293.2240657.1.00

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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