TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/7 W183 2266794-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2023
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Entscheidungsdatum

07.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch


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W183 2266794-1/10E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 24.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.01.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.01.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2023 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass im Spruch die Wortfolge „des sog. „Schneiderlochs“ durch die Wortfolge „der archäologischen Stätte sog. „Schneiderloch“ auch „ XXXX “ genannt“ ersetzt wird, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass im Spruch die Wortfolge „des sog. „Schneiderlochs“ durch die Wortfolge „der archäologischen Stätte sog. „Schneiderloch“ auch „ römisch 40 “ genannt“ ersetzt wird, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.01.2023 wurde das sog. Schneiderloch am XXXX unter Denkmalschutz gestellt. Der Bescheid basiert auf einem Amtssachverständigengutachten vom 01.10.2022. 1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.01.2023 wurde das sog. Schneiderloch am römisch 40 unter Denkmalschutz gestellt. Der Bescheid basiert auf einem Amtssachverständigengutachten vom 01.10.2022.

2.       Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 erhob der grundbücherliche Eigentümer verfahrensgegenständlicher Liegenschaft das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen damit, dass durch die Unterschutzstellung eine Publizität gegeben wäre und dies zu einer Gefährdung führe. Auch impliziere der Zugang zur Höhle eine Absturzgefahr. Das Bundesdenkmalamt müsse sodann haften.

3.       Mit Schriftsatz vom 03.02.2023 (eingelangt am 08.02.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4.       Am 13.07.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein durch und brachte dessen Ergebnisse den Verfahrensparteien zur Kenntnis.

5.       An der am 24.08.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung nahm ein Vertreter der belangten Behörde teil. Das Bundesverwaltungsgericht verkündete das Erkenntnis wie im Spruch oben angeführt. Das Protokoll wurde den übrigen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.

6.       Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Die archäologische Stätte befindet sich in der Höhle sog. „Schneiderloch“ auch „ XXXX “ genannt, gelegen in der Gemeinde XXXX . 1.1. Die archäologische Stätte befindet sich in der Höhle sog. „Schneiderloch“ auch „ römisch 40 “ genannt, gelegen in der Gemeinde römisch 40 .

1.2.    Teile der ursprünglichen Naturhöhle wurden von Menschen zwecks Bergbautätigkeiten (Zinnoberabbau) erweitert und gehen nun von der Vorhalle fünf Gänge ab. Das Höhlensediment enthält archäologische Funde und finden sich an der Decke Spuren des Abbaus mittels Feuersetzmethode. In einem in der Höhle befindlichen Sinterblock sind Amphibolitgerölle, Kalksteinplättchen, Holzkohleflitter und Bruchsteine eingeschlossen. Die Datierung der Holzkohle ergab ein Alter von ca. 3.600 v. Chr.

1.3.    Eine geschichtliche Bedeutung ist gegeben, weil es sich bei der Stätte um ein in Österreich einzigartiges Dokument für den urgeschichtlichen Bergbau auf Zinnober handelt. Die Veränderungen an der Naturhöhle und die aufgefundenen Werkzeuge belegen eine Bergbautätigkeit vor rund 5.600 Jahren.

1.4.    Die gegenständliche archäologische Stätte erlaubt in singulärer Weise eine geschichtliche Dokumentation des spezialisierten urgeschichtlichen Bergbaus.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen (insbesondere dem Amtssachverständigengutachten), dem Gerichtsakt, dem vom BVwG durchgeführten Augenschein sowie der mündlichen Verhandlung.

2.2.    Für die Feststellung der Denkmaleigenschaft und des Stellenwerts der archäologischen Stätte ist das Amtssachverständigengutachten relevant. Dazu ist festzuhalten, dass der das Gutachten verfassende Amtssachverständige (ASV) und akademisch facheinschlägig ausgebildete Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes über die erforderliche Fachkenntnis verfügt, ein solches Gutachten abzugeben. Er ist Leiter der Abteilung für Archäologie und verfügt somit über die spezifische Expertise und praktische Kenntnis des Denkmalbestandes. Befangenheitsgründe sind im gesamten Verfahren nicht aufgetreten bzw. vorgebracht worden.

Das Gutachten des ASV ist in seiner Beurteilung der Denkmaleigenschaft schlüssig, klar im Aufbau und inhaltlich nachvollziehbar, weil es zum einen einen ausführlichen Befund enthält, welcher die gegenständliche Stätte detailliert beschreibt und ein Plan beigefügt ist. Die Bedeutung wird ebenfalls umfassend begründet. Das Gutachten ist wissenschaftlich fundiert, weil es auf archäologischen Forschungen des Universalmuseums Joanneum im Jahr 2017 basiert. Die Datierung der Stätte ergibt sich aus Radiokarbondatierungen zweier Labors. Das Gutachten ist somit vollständig und fachlich geeignet, eine Denkmalbedeutung nachzuweisen. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konnte der Befund anlässlich des Augenscheins verifiziert werden, und konnten im Zuge dessen die Veränderungen aufgrund des Bergbaus an der Höhlenwand wie auch der Sinterblock besichtigt werden. Das Amtssachverständigengutachten wurde seitens des Beschwerdeführers fachlich nicht beeinsprucht und wurde kein Gegengutachten beigebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.    Gemäß § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtlich, künstlerisch oder kulturell) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). 3.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtlich, künstlerisch oder kulturell) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Denkmalbedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Die Denkmalbedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).

Zur Begründung der Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist.“ Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, 28.03.2017, Ro 2016/09/0009

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

3.3.    Wie bereits näher ausgeführt wurde, kommt der archäologischen Stätte eine geschichtliche Bedeutung zu. Das Amtssachverständigengutachten ist ein vollständiges, fachlich schlüssiges Gutachten eines fachlich und persönlich geeigneten Amtssachverständigen und sind dem erkennenden Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit des Amtssachverständigengutachtens aufgekommen. Es steht damit fest, dass es sich bei der archäologischen Stätte um ein Denkmal handelt.

3.4.    Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. 3.4. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Eine Konkretisierung der Kriterien des § 1 Abs. 2 DMSG ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Einem Denkmal muss, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukommt (vgl. VwGH 12.11.2013, 2012/09/007), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert (vgl. VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts ist im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091).Eine Konkretisierung der Kriterien des Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Einem Denkmal muss, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukommt vergleiche VwGH 12.11.2013, 2012/09/007), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert vergleiche VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts ist im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091).

Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).

3.5.    Im gegenständlichen Fall geht aus den Feststellungen hervor, dass die archäologische Stätte in Österreich ein einzigartiges Dokument für den urgeschichtlichen Zinnoberabbau ist. Sie weist somit einen Seltenheitswert auf. Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit fest, dass die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im gegenständlichen Fall erfüllt sind, woraus folgt, dass es sich bei der archäologischen Stätte um ein zu schützendes Denkmal handelt und ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

3.6.    Die Klarstellung im Spruch erfolgte, weil Denkmale nur von Menschen geschaffene Gegenstände sein können, nicht aber etwa eine Naturhöhle (vgl. VfGH 22.10.1929, G 4/29 und VfGH 19.3.1964, K II-4/63). Um dies klarzustellen wird als Schutzgegenstand die „archäologische Stätte“ genannt. Die Bezeichnung „ XXXX “ wurde eingefügt, weil sie unter dieser Bezeichnung dem Beschwerdeführer geläufig ist. 3.6. Die Klarstellung im Spruch erfolgte, weil Denkmale nur von Menschen geschaffene Gegenstände sein können, nicht aber etwa eine Naturhöhle vergleiche VfGH 22.10.1929, G 4/29 und VfGH 19.3.1964, K II-4/63). Um dies klarzustellen wird als Schutzgegenstand die „archäologische Stätte“ genannt. Die Bezeichnung „ römisch 40 “ wurde eingefügt, weil sie unter dieser Bezeichnung dem Beschwerdeführer geläufig ist.

3.7.    Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf wirtschaftliche und private Interessen betreffende Argumente in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). 3.7. Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf wirtschaftliche und private Interessen betreffende Argumente in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121).

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Augenschein Denkmalbedeutung Denkmaleigenschaft Denkmalschutz Erhaltungsinteresse historische Bedeutung öffentliche Interessen Sachverständigengutachten schriftliche Ausfertigung Seltenheitswert Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W183.2266794.1.00

Im RIS seit

15.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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