Entscheidungsdatum
07.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
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W117 2276543-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 16.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. USBEKISTAN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER und den Verein SUARA gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.08.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. USBEKISTAN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER und den Verein SUARA gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.08.2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5, Z 9 FPG abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5,, Ziffer 9, FPG abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5, Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5,, Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit im Spruch angeführtem Bescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft genommen.Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit im Spruch angeführtem Bescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft genommen.
Die Verwaltungsbehörde nahm insofern erhöhte Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG an, als sich der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach „gezielt und bewusst“ im Bundesgebiet ohne behördliche Meldung aufgehalten habe, um der Abschiebung zu entgehen. Er habe sich seit seiner letzten Einreise im Bewusstsein des Bestehens einer Rückkehrentscheidung im Verborgenen aufgehalten und habe keinerlei Angaben über eine Wohnadresse machen können.Die Verwaltungsbehörde nahm insofern erhöhte Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG an, als sich der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach „gezielt und bewusst“ im Bundesgebiet ohne behördliche Meldung aufgehalten habe, um der Abschiebung zu entgehen. Er habe sich seit seiner letzten Einreise im Bewusstsein des Bestehens einer Rückkehrentscheidung im Verborgenen aufgehalten und habe keinerlei Angaben über eine Wohnadresse machen können.
§76 Abs. 3 Z 5 FPG sei insofern erfüllt, als der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung am 07.08.2023 einen dritten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe; unbegründet insofern, als er sich ausschließlich auf die ursprünglichen, alten Fluchtgründe bezogen habe.§76 Absatz 3, Ziffer 5, FPG sei insofern erfüllt, als der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung am 07.08.2023 einen dritten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe; unbegründet insofern, als er sich ausschließlich auf die ursprünglichen, alten Fluchtgründe bezogen habe.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz, verbringe seinen Aufenthalt im Verborgenen, verfüge hier über keine familiären und sozialen Bezugspunkte und sei höchst mobil, sodass auch §76 Abs. 3 3 Z 9 FPG erfüllt sei.Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz, verbringe seinen Aufenthalt im Verborgenen, verfüge hier über keine familiären und sozialen Bezugspunkte und sei höchst mobil, sodass auch §76 Absatz 3, 3 Ziffer 9, FPG erfüllt sei.
Die Verwaltungsbehörde prüfte auch die Anwendung gelinderer Mittel und nahm eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor.
Am 11.08.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht „möge
- eine mündliche Verhandlung durchführen;
- die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Haft erkennen;
- zu Handen des Vertreters Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.
Überdies möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Haft zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen“.
Begründend führte er aus:
„(…)
es trifft zu, dass ich m Rahmen der Verwaltungsverwahrungshaft am 07.08.2023 ca. um 13:22 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Behörde stellte fest, dass mir faktischer Abschiebeschutz zukommt. Gleichzeitig geht die Behörde die davon aus, dass meine Fluchtgründe keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK begründen würden. Zunächst ist dieser Umstand nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zu prüfen. Richtig ist jedenfalls die Feststellung, dass mir faktischer Abschiebeschutz zukommt.
Es sind seit der Rechtskraft des vorherigen Asylverfahrens am 15.01.2018 mir neue Fluchtgründe bekannt geworden. Zudem änderte sich die Lage umfassend in Usbekistan. Somit ist mein Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist daher jedenfalls rechtswidrig, da der Pflicht gemäß §80 FPG aufgrund der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahren nicht nachgekommen werden.
Die Schubhaft ist aber auch deshalb rechtswidrig, weil mich die Behörde nicht befragt hat, wo ich im Falle einer Entlassung Aufenthalt nehmen kann. Dem können nicht meine Angaben vor der Polizei „ich nächtige auf der Straße“ entgegengehalten werden, die Behörde hätte mich dahingehend manuduzieren müssen, dass bei Glaubhaftmachung einer Wohnanschrift die Verhängung eines gelinderen Mittels zu prüfen ist. Die Behörde hat darauf hinzuwirken, dass schubhaft nur so kurz wie möglich dauert, hätte sie mich daher unter dieser Prämisse befragt ob ich eine Unterkunft hätte in der ich im Falle meiner Entlassung wohnen könnte, hätte ich angegeben, weiterhin bei der während meiner Festnahme bekanntgegebenen Adresse in der (…) gasse (…) wohnen zu können.
Somit gebe es keine Anlässe zur Verfahrenssicherung, weil ich dort erreichbar bin, zumindest wäre ein gelinderes Mittel – regelmäßige Meldung bei der Polizei – zur Verfahrenssicherung ausreichend gewesen.
Dem kann auch nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass ich wenig Geldmittel besitze, Asylwerber können in Grundversorgung aufgenommen werden, zuständig dafür ist im Zulassungsverfahren die Behörde.“
Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß beantragte.
Am 03.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch; diese nahm folgenden Verlauf:
„(…)
RI befragt die beschwerdeführende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichtete Fragen wahrheitsgemäß beantworten?
BF: Mir geht es gesundheitlich gut.
Eröffnung des Beweisverfahrens:
Festgehalten wird, dass die Behörde am 14.08.2023 eine Stellungnahme abgab, in welcher sie (weitwendig) den Schubhaftbescheid und die Anhaltung verteidigte und die Fortsetzung der Anhaltung beantragte, sowie entsprechenden Kostenersatz.
R: Sie wurden bereits zwei Mal einvernommen/befragt, nämlich erfolgte am 08.08.2023 die Erstbefragung im Asylverfahren und am 07.08.2023 eine Schubhaft Einvernahme. Sind Ihre Angaben in diesen Einvernahmen richtig und vollständig?
BF: Ja, ich möchte aber eine Korrektur vornehmen. Ich war nicht Italien und nicht in Tschechien.
RI: Wo waren Sie dann?
BF: Ich war hier.
RI: Haben Sie jemals Österreich verlassen?
BF: Nein.
Verlesen wird der Sozialversicherungsauszug. Dieser Sozialversicherungsauszug weist folgende Eintragungen auf:
- Zeit ab 15.04.2020 bis 23.09.2021 Angestellter bei der (…).
- Ebenso bei dieser Firma vom 02.09.2019 bis 16.03.2020 und Angestellter vom 02.08.2019 bis 29.08.2019 bei der (…).
- Sowie Angestellter vom 06.06.2019 bis 01.08.2019 bei der (…).
- Angestellter vom 14.07.2017 bis 04.06.2019 (…).
BF: Ja, das stimmt.
RI: Warum haben Sie dort gearbeitet, hätten Sie doch aufgrund einerseits seit 2017 bestehender Rückkehrentscheidung das Land verlassen müssen? Sie waren gar nicht zum Arbeiten berechtigt.
BF: Das habe ich nicht gewusst.
RI: Aber es entspricht doch dem Hausverstand, dass, wenn man sich in einem Land nicht aufhalten kann, dort auch nicht arbeiten darf.
BF: Ich habe nicht gewusst, dass man das nicht darf.
RI: Warum haben Sie diesbezüglich bei der Erstbefragung am 08.08.2023 unwahre Angaben getätigt, in dem Sie sagten, Sie hätten sich in Italien zwei Jahre, und in Tschechien drei Jahre aufgehalten?
BF: Ich habe Angst gehabt, dass meine Daten dem Konsulat weitergegeben werden würden.
RI: Das überzeugt mich jetzt insofern nicht, weil Sie vorher schon einen Asylantrag gestellt hatten, diese Einvernahme Ihres damaligen Asylverfahrens folgte und Ihnen doch aufgrund des bereits vorhergehenden Asylverfahren ab 2014 – Sie sind also mit Asylverfahren vertraut – klar sein muss, dass nach einer Einvernahme entsprechende Daten nicht weitergeleitet werden.
BF: Das wusste ich nicht.
Festgehalten wird, dass dem BF bereits mit Bescheid der Verwaltungsbehörde am 09.09.2015 die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Vorbringens völlig abgesprochen wurde.
RI: Warum ich Ihnen das sage, ist, weil Ihnen dieser Bescheid bekannt war und dennoch haben Sie in dem aktuellen Asylverfahren ausdrücklich angegeben, dass Ihre alten Fluchtgründe, die wegen völliger Unglaubwürdigkeit verworfen wurden, den Grund für die neue Asylantragstellung darstellt. Das wirkt irgendwie befremdlich.
BF: Es ist auch, wie soll ich das sagen, das Problem ist noch nicht zu Ende, es dauert noch, ich möchte daher hier noch einige Zeit bleiben, und dann möchte ich zurück.
RI: Wenn Sie seit 2018 entgegen Ihren ursprünglichen Angaben nicht ausgereist waren, und sich tatsächlich weiterhin in Österreich aufgehalten haben und sogar Arbeitsverhältnisse eingegangen sind, wo haben Sie eigentlich gewohnt? Es scheint keine behördliche Meldung im Zentralenmelderegister auf.
BF: Ich habe Angst gehabt, ich habe bei Bekannten gewohnt.
RI: Geben Sie Name und Anschrift dieser Bekannten nun an.
BF: Die Namen weiß ich schon, die Adressen nicht genau, aber, wenn ich die Namen sage, dann könnte es sein, dass Sie obwohl sie ein Visum haben, Probleme bekommen.
RI: Ihre behördlichen Meldungen weisen schon in der Vergangenheit bestimmte Lücken auf. So waren Sie in der Zeit vom 01.12.2017 bis 05.12.2017 polizeilich gemeldet, sind dann ein halbes Jahr offensichtlich untergetaucht und waren vom 12.07.2018 bis 07.11.2018 wieder gemeldet. Warum sind Sie untergetaucht und wo haben Sie sich aufgehalten?
BF: Ich habe dort gewohnt, an derselben Adresse, vielleicht hat der Hauptmieter oder Wohnungsbesitzer abgemeldet und wieder angemeldet.
RI: Aber bereits im Asylverfahren, als Sie noch in der GVS waren, findet sich im GVS der Eintrag, dass Sie im Oktober 2014 nicht zum Überstellungszeitpunkt zum Zwecke der Überstellung in eine neue Betreuungsstelle erschienen sind.
BF: Ich habe keinen Termin bekommen.
RI: Bemerkenswert ist, das ja scheiterte, weil Sie sich eben nicht vorschriftsgemäß im Grundversorgungsquartier aufgehalten haben.
BF: Ich war in einer Unterkunft, aber dann wurden dort Renovierungsarbeiten begonnen und wir wurden dann in eine andere Unterkunft verlegt. Da war eine Überschwemmung, bzw. ein Rohrbruch und wir mussten alle umsiedeln.
RI: Aber Sie sind nicht erschienen.
BF: Ich glaube ich war damals dort. Ich habe einen Meldezettel gehabt. (…) gasse (…).
RV: Ich glaube, der BF hat die Frage nicht verstanden, weil das Wort, welches normalerweise „Wohnung“ bedeutet, auf Russisch gesagt wird.Regierungsvorlage, Ich glaube, der BF hat die Frage nicht verstanden, weil das Wort, welches normalerweise „Wohnung“ bedeutet, auf Russisch gesagt wird.
RI: Es geht um das GVS.
BF: Vielleicht ist diese Mitteilung an meine alte Adresse gekommen und nicht dort wo ich gelebt habe.
RI: Bemerkenswert ist auch der Anzeigebericht, der Sie festgenommen habenden Sicherheitsorgane, da haben Sie die Beamten zu einer ganz anderen Tür geführt, als Sie anlässlich der Festnahme mitteilten. Sie konnten keinen Kontakt mit dem Wohnungsbesitzer herstellen, Sie hatten keinen Schlüssel zur Wohnung und offensichtlich wohnte dort eine ganz andere Person als Sie angegeben haben, nämlich eine weibliche Person und Sie haben nur von einer männlichen gesprochen. Es wurde Ihnen auch vorgehalten in der Schubhafteinvernahme, und da haben Sie die Richtigkeit bestätigt. Können Sie dazu noch etwas sagen?
BF: Da war ein Bekannter, da habe ich gewohnt. Das ist meine Adresse, ich habe einfach keine Schlüssel gehabt.
RI: Warum haben Sie den Beamten dann eine falsche Türnummer genannt? Ursprünglich haben Sie von Nummer 11 gesprochen.
BF: Die Polizei hat an die Tür 11 angeklopft, meine Türnummer ist Nummer 2 und dann war an der Tür ein Fehler, weil 1 und 2. Jemand hat nämlich, weil es keine richtigen Nummern gab und jemand hat mit Farbe geschrieben. Zweimal die 1, die Polizei hat das gesehen. Da waren Schuhe, und sie haben gedacht, das wären meine. Das waren die Schuhen meiner Nachbarn, und die Polizisten dachten, sie gehören mir. Das ist eine Ecke, Tür 1 und Tür 2 und die Polizisten haben das fälschlicherweise verstanden als 11 und die Nummer 11 kann nicht im Erdgeschoss sein, die ist im 1. Stock.
RI: Warum haben Sie das in der Schubhafteinvernahme nicht so gesagt wie heute?
BF: Ich habe versucht, das zu erklären, aber sie haben Deutsch gesprochen und sie haben mich nicht verstanden. Sie haben dort angeklopft und haben erwartet, dass dort jemand rauskommt.
RI: Meine Frage war, Sie haben in der Schubhafteinvernahme am 07.08.2023 diesen Anzeigetext der Polizei voll bestätigt, mit den Worten „es war so, wie Sie es geschildert haben, ich möchte dazu nichts sagen.“ Und heute kommen Sie mit einer Erklärung.
BF: An diesem Tag habe ich Angst gehabt und ich stand unter Stress. Hätte ich dort nicht gewohnt, hätte ich die Polizei nicht dorthin geführt.
RI: Haben Sie Familie bzw. sonstige soziale Bezugspunkte in Österreich?
BF: Ich habe hier Bekannte.
RI: Und Familienangehörige?
BF: Nein.
RI: Ihre Familienangehörigen leben im Herkunftsstaat?
BF: Ja, Zuhause.
RI: Alle?
BF: Nur meine Mutter.
RI: Sie haben im Rahmen Ihrer Einvernahmen auch von einer Tochter gesprochen.
BF: Ja, meine Mutter, meine Frau und meine Tochter.
RI: Ihre Frau war auch mal in Österreich in einem Asylverfahren?
BF: Ja, aber das ist schon länger her.
RI: Warum ist Ihre Frau zurückgekehrt und Sie nicht?
BF: Weil meine Frau hat keine Probleme, das Problem habe ich.
RI: Wie viel Vermögen bzw. Barmittel haben Sie?
BF: 1.000 Euro, aber die Polizei hat mir das Geld genommen.
RI: In der Beschwerde untern anderem die voraussichtliche Dauer vom Asylverfahren thematisiert wurde, ist auf das jüngst ergangene Erkenntnis des BVwG W182 2267419-1/12E mit Beteiligung jenes RV der gegenständlich eingeschritten ist und einschreitet, zu verweisen, wonach Asylverfahren bei der Verwaltungsbehörde – Erkenntnis Seite 69 – im Jahre 2022 im Hinblick auf die Belastung mit 90.000 Asylverfahren eine durchschnittliche Erledigungszeit von 3,5 Monaten aufweisen. Vor dem Hintergrund, dass Sie sich hier im gegenständlichen Fall um ein Asylverfahren mit Schubhaft Hintergrund handelt geht der zuständige Einzelrichter präjudiziell davon aus, dass auch dieses Asylverfahren innerhalb dieser Zeit in 1. Instanz finalisiert werden kann und jetzt die Frage an die Behörde. Wie schaut der Fahrplan aus in dem Fall des BF?RI: In der Beschwerde untern anderem die voraussichtliche Dauer vom Asylverfahren thematisiert wurde, ist auf das jüngst ergangene Erkenntnis des BVwG W182 2267419-1/12E mit Beteiligung jenes Regierungsvorlage der gegenständlich eingeschritten ist und einschreitet, zu verweisen, wonach Asylverfahren bei der Verwaltungsbehörde – Erkenntnis Seite 69 – im Jahre 2022 im Hinblick auf die Belastung mit 90.000 Asylverfahren eine durchschnittliche Erledigungszeit von 3,5 Monaten aufweisen. Vor dem Hintergrund, dass Sie sich hier im gegenständlichen Fall um ein Asylverfahren mit Schubhaft Hintergrund handelt geht der zuständige Einzelrichter präjudiziell davon aus, dass auch dieses Asylverfahren innerhalb dieser Zeit in 1. Instanz finalisiert werden kann und jetzt die Frage an die Behörde. Wie schaut der Fahrplan aus in dem Fall des BF?
BehV: Es wurden im Rahmen des Asylverfahrens zunächst Informationsersuchen an Italien und Tschechien gerichtet, diese bedeuten keine Einleitung eines Dublin Verfahrens. Zudem wurden heute Morgen an Italien und Tschechien Anfragen gestellt, ob der BF in den jeweiligen Ländern bekannt ist. Beide Länder beantworteten die Anfragen ebenfalls bereits, der BF ist in beiden Ländern nicht bekannt. Diese Informationen wurden der Erstaufnahmestelle bereits mitgeteilt. Die Dublin verfahren wurden bereits geschlossen. Nächste Woche ist mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu rechnen, somit ist ersichtlich, dass das Asylverfahren äußert straff geführt wird, und ich schätze innerhalb von vier Wochen, ergeht eine erstinstanzliche Entscheidung.
RI: Wenn wir den Zeitraum noch weiterspinnen, wie lange würde dann die Rückführung dauern?
BehV: Auch hier geht die Behörde davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung möglich ist, da in der Vergangenheit bereits ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde und ist daher damit zu rechnen, dass auch die Ausstellung eines neuen HRZ erfolgen wird. Weiters möchte ich anmerken, dass gegenwärtig kein neues HRZ beantragt werden konnte, weil das Asylverfahren läuft.
BehV legt das ursprüngliche HRZ vor, dieses wird kopiert und dem RV übergeben. BehV legt das ursprüngliche HRZ vor, dieses wird kopiert und dem Regierungsvorlage übergeben.
RI: Da die Eintragungen in dem Sozialversicherungsauszug keine lückenlösen Arbeitsverhältnisse dokumentieren, stellt sich die Frage: Von was haben Sie sonst in dieser Zeit gelebt? Von welchen finanziellen Mitteln? Mit diesen eingetragenen Arbeitsverhältnissen können Sie eigentlich nicht überlebt haben.
BF: Da haben mich Bekannte und Freunde etwas finanziell unterstützt.
RI: Wie muss ich mir das konkret vorstellen?
BF: Meine Landsleute, also Freunde, wir unterstützen uns gegenseitig. Es gibt auch eine Frau, die mir geholfen hat.
RI: Warum halten Sie sich bei der Angabe von Identitäten so bedeckt? Warum geben Sie uns nicht den Namen oder die Adresse der Frau?
BF: Diese Frau, die ich jetzt meinte, das ist Frau (…) (phonetisch).
RI: Ist diese Person legal hier?
BF: Ja.
RI: Wie viel haben Sie von der Frau bekommen?
BF: Wir wohnen in ihrer Wohnung. Diese Adresse, die ich meinte, meine Adresse, diese Wohnung gehört ihr. Sie unterstützt uns mit Lebensmitteln und unterstützt alle, die sich in einer Sondersituation befinden.
RI: Wer ist „uns“? Wie viele muss ich mir da vorstellen?
BF: Mich, ich meinte mich. Sie hilft mir. Das heißt, diese Anmerkung, dass sie auch andere unterstützt, bedeutet, dass sie vielleicht andere unterstützt.
RI: Mit welchen Beträgen?
BF: Manchmal gibt sie mir 200 € und sie verlangt kein Geld für die Wohnung, keine Miete und sie unterstützt mich auch mit Lebensmitteln.
RI: Und das durchgehend seit fünf Jahren?
BF: Früher haben mich andere unterstützt, und derzeit ist sie das.
RI: Seit wann?
BF: Seit drei oder vier Jahren schon.
RI: Und die 200 € sind im Monat oder in der Woche?
BF: Manchmal einmal im Monat und manchmal für 20 Tage.
RI: Aber dann schafft man es noch immer nicht, selbst wenn es gratis ist, die Wohnung.
BF: Für mich ist das ausreichend. Ich rauche und trinke nicht.
Festgehalten wird, dass der RV eine Vollmacht zum Verein SUARA vorgelegt hat. Ausdrücklich gibt dieser aber bekannt, dass das Vertretungsverhältnis zu Dr. KLAMMER weiterhin aufrecht ist. Festgehalten wird, dass der Regierungsvorlage eine Vollmacht zum Verein SUARA vorgelegt hat. Ausdrücklich gibt dieser aber bekannt, dass das Vertretungsverhältnis zu Dr. KLAMMER weiterhin aufrecht ist.
RI an RV: Haben Sie Fragen?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen?
RV: Ich möchte Fragen zur Verwaltungshaft stellen und deren Rechtswidrigkeit aufzeigen.Regierungsvorlage, Ich möchte Fragen zur Verwaltungshaft stellen und deren Rechtswidrigkeit aufzeigen.
RI lässt diese Fragen nicht zu, weil die Fragen ausschließlich zum Thema der Schubhaft sind und diesbezüglich eine eigenständige Beschwerde eingebracht werden muss.
RV: Die Beschwerde hinsichtlich der Verwaltungsverwahrungshaft wird nächste Woche eingebracht. Regierungsvorlage, Die Beschwerde hinsichtlich der Verwaltungsverwahrungshaft wird nächste Woche eingebracht.
RV: Ich möchte wissen, wie viele Abschiebungen nach Usbekistan im heurigen Jahr stattgefunden haben. Regierungsvorlage, Ich möchte wissen, wie viele Abschiebungen nach Usbekistan im heurigen Jahr stattgefunden haben.
BehV gibt dazu an: Es finden Flüge statt.
RI an RV: Die Abschiebung muss grundsätzlich möglich sein.RI an Regierungsvorlage, Die Abschiebung muss grundsätzlich möglich sein.
RV: Ich habe das nur gefragt, weil die Behörde von der alsbaldigen Finalisierung des Verfahrens ausgeht. Ich möchte noch vorbringen, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages wesentliche Änderungen im Herkunftsstaat Usbekistan eingetreten sind. Es wurden neue Länderberichte verfasst, es ist daher davon auszugehen, dass das Asylverfahren zur inhaltlichen Prüfung zugelassen wird. Regierungsvorlage, Ich habe das nur gefragt, weil die Behörde von der alsbaldigen Finalisierung des Verfahrens ausgeht. Ich möchte noch vorbringen, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages wesentliche Änderungen im Herkunftsstaat Usbekistan eingetreten sind. Es wurden neue Länderberichte verfasst, es ist daher davon auszugehen, dass das Asylverfahren zur inhaltlichen Prüfung zugelassen wird.
Schluss des Beweisverfahrens“
Im Anschluss erfolgte die spruchgemäße mündliche Verkündung des Erkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 02.10.2014 mit seiner Ehegattin unrechtmäßig in das
österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; Verwaltungsbehörde) vom 09.09.2015 zur Aktzenzahl: 1032274800-140029969 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und dem BF für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet ein Frist von 14 Tagen gesetzt.
Am 10.09.2015 durchgeführte Anfragen des BFA beim Zentralen Melderegister ergaben, dass der BF seit 28.08.2015 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet war, weshalb der Bescheid vom 09.09.2015, Zahl: 1032274800-140029969 gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt wurde. Der Bescheid erwuchs am 08.06.2017 in Rechtskraft.Am 10.09.2015 durchgeführte Anfragen des BFA beim Zentralen Melderegister ergaben, dass der BF seit 28.08.2015 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet war, weshalb der Bescheid vom 09.09.2015, Zahl: 1032274800-140029969 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt wurde. Der Bescheid erwuchs am 08.06.2017 in Rechtskraft.
Trotz Ausreiseverpflichtung blieb der BF illegal im Bundesgebiet, entzog sich den Behörden
und meldete erst wieder am 26.11.2015 im Bundesgebiet seinen Hauptwohnsitz an.
Am 15.04.2016 meldete der BF seinen Wohnsitz erneut ab und entzog sich damit wiederholt
den österreichischen Behörden.
Der BF meldete trotz seines illegalen Aufenthaltes wiederum am 23.08.2016 einen neuen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an; dennoch langten erst am 17.01.2017 Beschwerdeschreiben zu den bereits seit dem Jahr 2015 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren und zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA ein.
Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2017 zur Zahl 1032274800-140029969 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2017 zur Zahl 1032274800-140029969 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurden fristgerecht am 25.05.2017 Beschwerde erhoben und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017 zur Zahl W233 2160066- 1/2E gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Gegen diesen Bescheid wurden fristgerecht am 25.05.2017 Beschwerde erhoben und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017 zur Zahl W233 2160066- 1/2E gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Trotz seiner Ausreiseverpflichtung blieb der BF weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.10.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Noch am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung des BF in seinem zweiten Asylverfahren.
Der BF wurde am 23.11.2017 vom BFA niederschriftlich befragt und gab an, das Bundesgebiet seit seiner ersten Asylantragstellung nicht mehr verlassen zu haben.
Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2017 zu der Aktenzahl: 1032274800-171153554 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und nach Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde dem BF zu Handen seines Vertreters am 04.12.2017 zugestellt und erwuchs am 15.01.2018 in Rechtskraft 2. Instanz.Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2017 zu der Aktenzahl: 1032274800-171153554 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und nach Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde dem BF zu Handen seines Vertreters am 04.12.2017 zugestellt und erwuchs am 15.01.2018 in Rechtskraft 2. Instanz.
Ab 17.10.2017 war der BF im Bundesgebiet nicht mehr länger aufrecht gemeldet; erst am 01.12.2017 meldete er wieder einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an.
Aus Auszügen des Zentralen Melderegisters vom 11.01.2018 geht hervor, dass der BF nur bis 05.12.2017 an der bekannten Meldeadresse gemeldet war. Auch im Grundversorgungssystem war keine Meldeadressen vermerkt. Der aktuelle Aufenthaltsort
konnte nicht ermittelt werden.
Am 04.12.2018 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen.
Am 06.08.2023 wurde der BF im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Beamte der LPD Wien kontrolliert. Der BF legitimierte sich mittels einer grünen Verfahrenskarte mit der Nr. 171153554-001 und gab an ursprünglich aus Usbekistan zu stammen. Der BF hatte keinen gültigen Reisepass oder ein gültiges Visum.
Der BF gab gegenüber den Beamten an, dass er mit einem Freund in der (…) gasse (…) /3 oder (…) /11, 1020 Wien wohnhaft ist, aber keinen Wohnungsschlüssel besitze. An der Adresse angekommen, führte der BF die Beamten zur Türnummer 2, obwohl er im Vorfeld angegeben hatte, dass es die Türnummer 3 oder 11 wäre. Der BF konnte niemanden kontaktieren, der ihm die Wohnungstüre zu seiner vermeintlichen Wohnung aufsperren konnte.
Der BF wurde wegen seiner unglaubwürdigen Angaben zu seiner Wohnadresse und seinen mehrfachen Versuchen, sich in der Vergangenheit der Behörde zu entziehen am 06.08.2023 um 17:20 von der Polizei aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und wird seither angehalten.Der BF wurde wegen seiner unglaubwürdigen Angaben zu seiner Wohnadresse und seinen mehrfachen Versuchen, sich in der Vergangenheit der Behörde zu entziehen am 06.08.2023 um 17:20 von der Polizei aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und wird seither angehalten.
Im Stande seiner Anhaltung (nach Festnahme) stellte der BF am 06.08.2023 einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Am 07.08.2023 wurde der BF nach seiner Festnahme zur möglichen Verhängung der Schubhaft vom BFA einvernommen. Befragt zu seinen Asylgründen gab der BF erneut an:
„Mein Vater hat bei der Polizei gearbeitet und wurde von bösen Leuten getötet. Ich habe auch eine Polizeischule besucht und habe Angst, dass ich auch getötet werde.“
Weiters:
Auszüge aus der Einvernahme des BF vom 07.08.2023:
„LA: Wenn Sie unterwegs waren zu der Polizei, warum haben Sie keinen Asylantrag gestellt
als Sie von der Polizei angehalten wurden?
VP: Keine Antwort, trotz mehrmaliger Nachfrage“
oder
„LA: Ihr Asylantrag wurde rechtkräftig am 15.01.2018 entschieden und es sind keine neuen
Gründe, die Sie vorbringen.
VP: Keine Antwort. Auf Wiederholung der Frage, wenn ich zurückkehre, wäre das mein Tod.“
Am 07.08.2023 wurde ein Verfahren zum Internationalen Schutz eingeleitet. Die Entscheidung steht noch aus.
Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023 wurde dem BF sowie seiner rechtsfreundlichen Vertretung gemäß § 40/5 BFA-VG die Aufrechterhaltung der Anhaltung zur Kenntnis gebracht. Der BF hatte den dritten Asylantrag ausschließlich zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt hat. Der BF hat keinen neuen Sachverhalt bzw. Fluchtgründe bei seiner Einvernahme behauptet bzw. vorgebracht.Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023 wurde dem BF sowie seiner rechtsfreundlichen Vertretung gemäß Paragraph 40 /, 5, BFA-VG die Aufrechterhaltung der Anhaltung zur Kenntnis gebracht. Der BF hatte den dritten Asylantrag ausschließlich zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt hat. Der BF hat keinen neuen Sachverhalt bzw. Fluchtgründe bei seiner Einvernahme behauptet bzw. vorgebracht.
Am 08.08.2023 gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner asylrechtlichen Erstbefragung in Bezug auf seine Fluchtgründe folgendes an:
„Ich behalte die alten Fluchtgründe aufrecht, es gibt keine Änderungen“.
Entscheidungsgrundlagen:
? erstinstanzlicher Akt plus Stellungnahme;
? Registerauszüge (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister);
? Beschwerdeschriftsatz;
? Verhandlungsprotokoll (Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht v. 03.08.2023).
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen.
Strittig – nach der Beschwerde – waren die Bedeutung des Asylantrages für das gegenständliche Schubhaftverfahren, das Vorliegen von Fluchtgefahr (diffus vorgebracht) im Zusammenhang mit einer alternativen Wohnmöglichkeit in Anwendung eines gelinderen Mittels Unterkunft nehmen könnte, sowie die Frage der Verhältnismäßigkeit (Dauer der Anhaltung – „möglichst kurz“).
Dazu ist folgendes anzumerken:
Der BF räumte letztlich gleich zu Beginn der Verhandlung ein, in Bezug auf seine behaupteten Aufenthalte in Tschechien und Italien vor der Verwaltungsbehörde die Unwahrheit gesagt zu haben und sich tatsächlich letztlich als U-Boot ohne jede behördliche Meldung aufgehalten zu haben. Dieses Eingeständnis wird auch durch den Sozialversicherungsauszug bestätigt, der aber auch infolge seiner Lückenhaftigkeit die behördliche Meldeverpflichtung nicht zu ersetzen vermochte und vermag.
Der Beschwerdeführer hatte nicht nur in der Schubhafteinvernahme, sondern auch in der im Rahmen der Anhaltung mit ihm durchgeführten Erstbefragung seinen Asylantrag lediglich mit schon bisher vorgebrachten Fluchtgründen begründet: „Ich behalte all meine alten Fluchtgründe aufrecht, es gibt keine Änderungen“.
Dem hatte der BF auch in der heutigen Verhandlung nichts hinzuzufügen; mit dem Hinweis seines Rechtsvertreters auf eine angeblich geänderte Situation im Herkunftsstaat ist gerade vor dem Hintergrund des schon seiner Zeit völlig unglaubwürdigen Vorbringens insofern nichts gewonnen, als sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat nichts für den konkreten Fall ableiten lässt. Der BF betrieb und betreibt ein aussichtsloses und unbegründetes Asylverfahren. In diesem Sinne hat die Behördenvertreterin auch in der heutigen Verhandlung angemerkt, dass demnächst der faktische Abschiebeschutz aberkannt wird.
Was die Wohnsituation, und damit auch verbunden, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, anbelangt, ist im Besonderen auf die Anzeige der LPD Wien vom 06.8.2023 zu verweisen, als der Beschwerdeführer mit den ihn festgenommen habenden Sicherheitsorganen zu der von ihm genannten Wohnadresse fuhr und sich sämtliche seiner diesbezüglichen Angaben insofern nicht bestätigten, als er die Sicherheitsorgane zu einer von seinen ursprünglichen Angaben abweichenden Wohnungstüre führte, dazu offensichtlich keinen Wohnungsschlüssel hatte und offensichtlich dort jemand anderer wohnte als vom Beschwerdeführer angeführt – dieser war auch nicht in der Lage, einen Kontakt mit dem behaupteten Unterkunftgeber herzustellen.
In der heutigen Verhandlung versuchte der BF, diese Situation gänzlich anders darzustellen, was einen eklatanten Widerspruch zur Verantwortung vor der Verwaltungsbehörde bedeutet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF in der Schubhafteinvernahme ausdrücklich die Darstellung der Sicherheitsorgane in der Anzeige bestätigte. Da das Schubhafteinvernahmeprotokoll keinerlei Ansatzpunkte dafür bot, dass der BF aufgrund der von ihm in der heutigen Verhandlung behaupteten Stresssituation nicht in der Lage gewesen wäre, wahrheitsgemäß auszusagen, muss der heutige Rechtfertigungsversuch als bloße Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.
Der BF hatte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überhaupt seine Wohnungssituation mehr als diffus dargestellt – so gab er an, dass er bei Bekannten/Freunden gewohnt habe, war aber nicht bereit deren Namen zu nennen – und beließ es letztlich nur bei der namentlichen Bekanntgabe einer Unterstützerin. Diesbezüglich ist dem BF aber auch die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es widerstreitet jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand so ohne weiteres ohne Nahebeziehung, die der BF nicht einmal behauptet hat, Unterstützungsleistungen vornimmt.
Insofern kam auch deswegen neben der zutreffenden Annahme von Fluchtgefahr kein gelinderes Mittel in Frage. Auch auf den Umstand nicht ausreichender finanzieller Mittel und des damit verbundenen Ausscheidens einer Sicherheitsleistung wies die Behörde zutreffend hin.
Die Beschwerderüge, die Verwaltungsbehörde hätte einseitig seine Unstetheit mit seinen Angaben vor der Polizei „Ich nächtige auf der Straße“ begründet und in diesem Zusammenhang auch die Prüfung eines gelinderen Mittels unterlassen, findet einerseits keine Deckung in der Aktenlage, andererseits ist sie nach dem bisher Ausgeführten unschlüssig, denn, wie ausgeführt, konnte er diese Wohnanschrift bei Überprüfung durch die LPD Wien nicht als Wohnadresse glaubhaft machen konnte; und in der Vergangenheit hatte sich der BF , wie festgestellt, mehrfach den Behörden entzogen. Seit 10.11.2018 entzieht sich der BF überhaupt seiner Abschiebung.
Wegen der rechtlichen Bedeutung des Asylantrages für das gegenständliche Verfahren und der Frage der Verhältnismäßigkeit siehe nachstehend.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu A.I.) (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung):
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der damals gültigen Fassung, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der damals gültigen Fassung, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(…)“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in der aktuellen Fassung:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet in der aktuellen Fassung:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
(…)
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
(…)
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
(…)
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(…)
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(…)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Verwaltungsbehörde nahm, wie auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab, zutreffend erhöhte Fluchtgefahr gemäß §76 Abs. 3 Z 1 FPG an, da sich der Beschwerdeführer, wie festgestellt, im Bundesgebiet ohne behördliche Meldung aufgehalten hatte und seinen Aufenthalt den Behörden verschwieg, um der Abschiebung zu entgehen. Er hatte sich seit seiner letzten Einreise im Bewusstsein des Bestehens einer Rückkehrentscheidung im Verborgenen aufgehalten und konnte nur durch Zufall im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Beamte der LPD Wien kontrolliert und festgenommen werden. Der BF hat sich nicht aus eigenen Stücken mit der Behörde in Verbindung gesetzt, geschweige denn die Polizei aufgesucht, um aus freien Stücken einen Asylantrag zu stellen.Die Verwaltungsbehörde nahm, wie auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab, zutreffend erhöhte Fluchtgefahr gemäß §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG an, da sich der Beschwerdeführer, wie festgestellt, im Bundesgebiet ohne behördliche Meldung aufgehalten hatte und seinen Aufenthalt den Behörden verschwieg, um der Abschiebung zu entgehen. Er hatte sich seit seiner letzten Einreise im Bewusstsein des Bestehens einer Rückkehrentscheidung im Verborgenen aufgehalten und konnte nur durch Zufall im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Beamte der LPD Wien kontrolliert und festgenommen werden. Der BF hat sich nicht aus eigenen Stücken mit der Behörde in Verbindung gesetzt, geschweige denn die Polizei aufgesucht, um aus freien Stücken einen Asylantrag zu stellen.
In Bezug auf die Frage, ob Fluchtgefahr aus dem Grunde des §76 Abs. 3 Z 5 FPG anzunehmen ist, weil der Beschwerdeführer den aktuellen Asylantrag im Stande der Anhaltung nach der Festnahme stellte, ist jedenfalls die parallel zu §76 Abs. 6 FPG ergangene Judikatur – ein Beschwerdeführer stellt den Asylantrag während der Anhaltung in Schubhaft – maßgeblich:In Bezug auf die Frage, ob Fluchtgefahr aus dem Grunde des §76 Absatz 3, Ziffer 5, FPG anzunehmen ist, weil der Beschwerdeführer den aktuellen Asylantrag im Stande der Anhaltung nach der Festnahme stellte, ist jedenfalls die parallel zu §76 Absatz 6, FPG ergangene Judikatur – ein Beschwerdeführer stellt den Asylantrag während der Anhaltung in Schubhaft – maßgeblich:
Die in diesem Zusammenhang zur Frage der Verzögerungsabsicht einer Asylantragstellung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eindeutig – der Verwaltungsgerichtshof verwendet dabei synonym abwechselnd die Begriffe „ausschließlich“, „einzig und allein“ und „nur“:
VwGH, Ra 2021/21/0076, v. 08.04.2021:
„Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.“„Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.“
VwGH, Ra 2019/21/0204, v. 19.9.2019:
„Im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) stellt der Wortlaut des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung - anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL - nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein (vgl. EuGH 30.5.2013, Arslan, C 534/11; für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft wurde verlangt, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des § 76 FrPolG 2005 Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013).“„Im Gegensatz zu Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) stellt der Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung - anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL - nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein vergleiche EuGH 30.5.2013, Arslan, C 534/11; für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft wurde verlangt, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 76, FrPolG 2005 Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013).“
VwGH, Ra 2020/21/0071, v. 15.12.2020:
„Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“„Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“
Die Annahme ausschließlicher Verzögerungsabsicht kann nur nach vorheriger Grobprüfung der Asylgründe und der Prüfung weiterer (zeitlicher) Indikatoren erfolgen:
VwGH, Ra 2021/21/0076, v. 08.04.2021:
„In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).„In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).
Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025).“Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025).“
Im Sinne der soeben zitierten Judikatur, welche eine Grobprüfung der vorgebrachten Asylgründe fordert, erscheint daher die Beschwerderüge, wonach der Asylantrag „nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zu prüfen ist“, als geradezu widersinnig. In diesem Sinne kommt es auch nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer „faktischer Abschiebeschutz zukommt“, wie in der Beschwerde moniert.
Gerade auch vor dem Hintergrund der soeben zitierten Judikatur hat die Verwaltungsbehörde zu Recht zutreffend §76 Abs. 3 Z 5 FPG angewendet – der Beschwerdeführer hatte nicht nur in der Schubhafteinvernahme, sondern auch in der im Rahmen der Anhaltung mit ihm durchgeführten Erstbefragung seinen Asylantrag lediglich mit seinen alten Fluchtgründen begründet. Gerade auch vor dem Hintergrund der soeben zitierten Judikatur hat die Verwaltungsbehörde zu Recht zutreffend §76 Absatz 3, Ziffer 5, FPG angewendet – der Beschwerdeführer hatte nicht nur in der Schubhafteinvernahme, sondern auch in der im Rahmen der Anhaltung mit ihm durchgeführten Erstbefragung seinen Asylantrag lediglich mit seinen alten Fluchtgründen begründet.
Wie schon ausgeführt, hatte der BF auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts hinzuzufügen; mit dem Hinweis seines Rechtsvertreters auf eine angeblich geänderte Situation im Herkunftsstaat – „Zudem änderte sich die Lage umfassend in Usbekistan“ – ist gerade vor dem Hintergrund des schon seiner Zeit völlig unglaubwürdigen Vorbringens insofern nichts gewonnen, als sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eben nichts für den konkreten Fall ableiten lässt. Der BF betrieb und betreibt ein aussichtsloses und unbegründetes Asylverfahren. In diesem Sinne hat die Behördenvertreterin auch in der heutigen Verhandlung angemerkt, dass demnächst der faktische Abschiebeschutz aberkannt wird.
Da der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Wohnsitz verfügt, seinen Aufenthalt im Verborgenen verbrachte, hier über keine familiären und sozialen Bezugspunkte verfügt und höchst mobil ist, hatte die Verwaltungsbehörde auch §76 Abs. 3 3 Z 9 FPG zu Recht als erfüllt angenommen.Da der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Wohnsitz verfügt, seinen Aufenthalt im Verborgenen verbrachte, hier über keine familiären und sozialen Bezugspunkte verfügt und höchst mobil ist, hatte die Verwaltungsbehörde auch §76 Absatz 3, 3 Ziffer 9, FPG zu Recht als erfüllt angenommen.
Insofern kam auch deswegen, wie auch bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt, neben der zutreffenden Annahme von Fluchtgefahr kein gelinderes Mittel in Frage. Auch auf den Umstand fehlender finanzieller Mittel und des damit verbundenen Ausscheidens einer Sicherheitsleistung wies die Behörde zutreffend hin.
Da keinerlei, die Verhältnismäßigkeit relativierende Umstände zu konstatieren waren, die Verwaltungsbehörde, wie ausgeführt, auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornahm, erweist sich der Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung jedenfalls als rechtmäßig.
Auch diesbezüglich geht die Beschwerderüge „Die Anhaltung in Schubhaft ist daher jedenfalls rechtswidrig, da der Pflicht gemäß § 80 FPG aufgrund der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahren nicht nachgekommen wurde“, ins Leere, da die Verwaltungsbehörde offensichtlich das Verfahren zügig führt, wie die Behördenvertreterin in der heutigen Verhandlung überzeugend darlegte – siehe auch noch Ausführungen im Rahmen des Fortsetzungsausspruches.Auch diesbezüglich geht die Beschwerderüge „Die Anhaltung in Schubhaft ist daher jedenfalls rechtswidrig, da der Pflicht gemäß Paragraph 80, FPG aufgrund der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahren nicht nachgekommen wurde“, ins Leere, da die Verwaltungsbehörde offensichtlich das Verfahren zügig führt, wie die Behördenvertreterin in der heutigen Verhandlung überzeugend darlegte – siehe auch noch Ausführungen im Rahmen des Fortsetzungsausspruches.
Die Verwaltungsbehörde hat sich auch bereits im Bescheid mit der grundsätzlichen Möglichkeit der Rückführung nach Usbekistan auseinandergesetzt und ging jedenfalls davon aus, dass innerhalb von der maximalen Schubhaftfrist die Abschiebung durchgeführt werden kann; auch dazu siehe nachfolgenden Spruchpunkt.
Zu A) II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu A) römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung):
Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG – siehe bereits oben – die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft.Im gegenständlichen Fall bildet 22a Absatz 3, BFA-VG – siehe bereits oben – die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft.
All das soeben Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung.
In dem der BF in der heutigen Verhandlung zugestand, jahrelang in Österreich als U-Boot gelebt zu haben und der ihn betreffenden Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen zu sein räumt er selbst eigentlich die ihm von der Verwaltungsbehörde vorgeworfene erhöhte Fluchtgefahr ein, ohne dass es einer weiteren Ausführung bedarf.
Insofern ist jedenfalls weiterhin §76 Abs. 3 Z 1 FPG anzuwenden.Insofern ist jedenfalls weiterhin §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG anzuwenden.
Da der Beschwerdeführer gleichfalls weiterhin das Asylverfahren in ausschließlicher Verzögerungsabsicht betreibt, besteht kein Grund, sich nicht auch im Rahmen des Fortsetzungsausspruches auf die Bestimmung des §76 Abs. 3 Z 5 FPG zu stützen.Da der Beschwerdeführer gleichfalls weiterhin das Asylverfahren in ausschließlicher Verzögerungsabsicht betreibt, besteht kein Grund, sich nicht auch im Rahmen des Fortsetzungsausspruches auf die Bestimmung des §76 Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu stützen.
Auch hinsichtlich des gänzlichen Fehlens einer sozialen Verankerung hat die heutige Verhandlung nichts Abweichendes zum Verfahren vor der Erstbehörde ergeben:
Sämtliche Familienangehörige des BF leben im Herkunftsstaat, außer einer Person vermochte der BF keine sozialen Bezugspunkte nennen; letztlich hat er sich mit einer Mischung aus Unterstützung und Schwarzarbeit über Wasser gehalten, sodass auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt anzusehen ist. Sämtliche Familienangehörige des BF leben im Herkunftsstaat, außer einer Person vermochte der BF keine sozialen Bezugspunkte nennen; letztlich hat er sich mit einer Mischung aus Unterstützung und Schwarzarbeit über Wasser gehalten, sodass auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt anzusehen ist.
Da die weitere Anhaltung offensichtlich im Hinblick auf die zügige Führung des Asylverfahrens nur kurz währen wird – im Schnitt braucht die Verwaltungsbehörde für die Finalisierung von Asylverfahren ganz allgemein im Durchschnitt 3,5 Monate, gegenständlich aufgrund der Vorrangigkeit von Schubhaftfällen nicht einmal solange – und auch aufgrund der Priorität derartiger Verfahren im Hause mit dem alsbaldigen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und damit verbunden der Rückführung zu rechnen ist, ist sie jedenfalls verhältnismäßig, denn sonstige Umstände, welche die Verhältnismäßigkeit zu relativieren vermögen, sind gleichfalls nicht im Hinblick auf die fortgesetzte Anhaltung zutage gekommen.
In Bezug auf die Anwendung eines gelinderen Mittels verbleibt hinsichtlich der alternativen Unterkunftnahme an jener Adresse, die die Sicherheitsorgane bereits inspizierten, die schon oben angeführte Widersprüchlichkeit, die finanziellen Mitteln in der Höhe von 1.000 € sind jedenfalls nicht hinreichend, um von der Möglichkeit einer Sicherheitsleistung zu sprechen. Dies abgesehen vom Bestehen von erhöhter Fluchtgefahr.
Hervorzuheben ist auch noch, dass aufgrund des gegenständlich vom BF betriebenen aussichtlosen und unbegründeten Asylverfahrens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Sicherung des Verfahrens im Vordergrund steht und die Abschiebung lediglich prinzipiell möglich sein muss.
Indem die Verwaltungsbehörde aber schon ein für die Vergangenheit ausgestelltes Heimreisezertifikat vorlegen konnte und auch ganz allgemein keine Hindernisse für Rückführungen festzustellen waren – sie wurden nicht einmal substantiiert behauptet --, weil der Flugverkehr zwischen Österreich und Usbekistan offensichtlich ungehindert von statten gehen kann, wie die Verwaltungsbehörde in der Verhandlung darlegte, erweist sich also auch die Fortsetzung der Anhaltung unter diesem Aspekt als rechtmäßig.
Der Vollständigkeit halber sei aber auch noch angemerkt, dass in der Beschwerde selbst diese Problematik nicht einmal berührt wurde.
Zu A) III. und IV. (Kostenbegehren):Zu A) römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
(…)
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) (…) Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(…)
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
(…)
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5.Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 sowie Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der spruchgemäßen Höhe zuzusprechen (Spruchpunkt III.).In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der spruchgemäßen Höhe zuzusprechen (Spruchpunkt römisch drei.).
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.). In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft illegaler Aufenthalt Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W117.2276543.1.00Im RIS seit
15.09.2023Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023