TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/7 I412 2267090-1

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Veröffentlicht am 07.09.2023
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Entscheidungsdatum

07.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I412 2267090-1/10E
, I412 2267090-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SENEGAL, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 10.01.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SENEGAL, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 10.01.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


,



Entscheidungsgründe:
, , Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 18.3.2023 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung stark verurteilt worden zu sein. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie mit ihrem Cousin zwangsverheiratet werden sollen, was sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nicht gewollt habe. Im Jahr 2015 sei sie dann vom Islam zum Christentum konvertiert, woraufhin sie von ihrem Onkel eingesperrt worden sei. Aus diesem Grund habe sie dann das Land verlassen.

Am 09.11.2022 wurde die BF niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen und brachte auf die Frage, warum Sie ihr Heimatland verlassen habe vor, sie habe, als sie in den Senegal gekommen sei, heiraten müssen. Ihr Onkel habe gesagt, ihr Cousin sei ihr Mann, er sei schon hier, es wäre ganz normal. Bei einer Rückkehr in den Senegal habe sie aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung Angst sowie wegen ihres Onkels und der Zwangsheirat.

Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Senegalzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Senegalzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit Schreiben vom 07.02.2023 wurde gegen den im Spruch genannten Bescheid Beschwerde erhoben und ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer sexuellen Orientierung aus ihrem Heimatland fliehen müssen. Die BF sei nach dem Tod ihrer Eltern gezwungen gewesen, ihren eigenen Cousin gegen ihren Willen zu heiraten; sie sei von ihrem Cousin missbraucht worden.

Am 08.08.2023 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der die BF mit ihrem bevollmächtigten Vertreter erschien. Das BFA entsandte keinen Vertreter.

Mit Schreiben vom 21.08.2023 langte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die volljährige und kinderlose Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Senegal.

Die Beschwerdeführerin wurde in der DR Kongo, XXXX , geboren und verbrachte ihre Kindheit und Jugend in Kinshasa, wo sie einige Jahre die Schule besuchte und anschließend ihren Lebensunterhalt als Verkäuferin bzw. Haushaltshilfe bestritt.Die Beschwerdeführerin wurde in der DR Kongo, römisch 40 , geboren und verbrachte ihre Kindheit und Jugend in Kinshasa, wo sie einige Jahre die Schule besuchte und anschließend ihren Lebensunterhalt als Verkäuferin bzw. Haushaltshilfe bestritt.

Die Beschwerdeführerin lebte zumindest ab 2019 im Senegal, in der Hauptstadt Dakar. Im Senegal leben noch ihre Schwester (in Fouta) und weitere Familienangehörige ihres Vaters.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführerin hat die A1 – Prüfung absolviert und ist in der Lage, eine einfache Unterhaltung auf Deutsch zu bestreiten. Die BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion XXXX - scheint folgende Verurteilung auf:Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion römisch 40 - scheint folgende Verurteilung auf:

LG XXXX Geschäftszahl: XXXX Urteil 1. Instanz: 05.09.2022 Rechtskräftig seit: 09.09.2022 Delikt: §§ 223 (2), 224 StGB Datum der (letzten) Tat: 07.03.2022 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreLG römisch 40 Geschäftszahl: römisch 40 Urteil 1. Instanz: 05.09.2022 Rechtskräftig seit: 09.09.2022 Delikt: Paragraphen 223, (2), 224 StGB Datum der (letzten) Tat: 07.03.2022 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

1.2. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung im Senegal einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist nicht glaubhaft.

Es ist ebenfalls nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Senegal zwangsverheiratet wurde oder ihr eine Zwangsheirat oder die Rückkehr in eine solche droht.

Ebenso ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung aufgrund einer Konversion zum Christentum droht.

Die BF wurde in ihrem Herkunftsland Senegal weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt. Die BF wird im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Senegal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.

Im Falle ihrer Rückkehr droht den Beschwerdeführerinnen weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihnen ihrer Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie im Senegal die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zum Herkunftsland

Politische Lage

Letzte Änderung: 9.6.2020

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt (GIZ 9.2019a, vgl. AA 28.6.2019a).Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt (GIZ 9.2019a, vergleiche AA 28.6.2019a).

Der seit 2012 amtierende Staatschef Macky Sall (DP 25.2.2019; vgl. SD 25.2.2019) wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 24.2.2019 zum zweiten Mal als Präsident wiedergewählt (DS 25.2.2019; vgl. BAMF 4.3.2019, ZO 5.5.2019). Bereits am Wahlabend erklärte sich Macky Sall zum Sieger im ersten Wahlgang. Diese vorschnelle Verkündung wurde von der Opposition als Provokation und Hinweis auf potenzielle Wahlmanipulation gesehen. Die Beobachtungsmission der EU hingegen bewertete den Prozess der Wahl positiv (FES 3.2019).Der seit 2012 amtierende Staatschef Macky Sall (DP 25.2.2019; vergleiche SD 25.2.2019) wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 24.2.2019 zum zweiten Mal als Präsident wiedergewählt (DS 25.2.2019; vergleiche BAMF 4.3.2019, ZO 5.5.2019). Bereits am Wahlabend erklärte sich Macky Sall zum Sieger im ersten Wahlgang. Diese vorschnelle Verkündung wurde von der Opposition als Provokation und Hinweis auf potenzielle Wahlmanipulation gesehen. Die Beobachtungsmission der EU hingegen bewertete den Prozess der Wahl positiv (FES 3.2019).

Nach den am 28.2.2019 in Dakar veröffentlichten Ergebnissen gewann Sall die Präsidentschaftswahl mit 58,27% der abgegebenen Stimmen. An zweiter Stelle steht der ehemalige Premierminister Idrissa Seck (20,50%). Die Wahlbeteiligung betrug 66,23% (DS 25.2.2019; vgl. BAMF 4.3.2019; JA 28.2.2019; FES 3.2019). Die vier Kandidaten der Opposition lehnten die offiziellen Ergebnisse ab, haben jedoch angedeutet, dass sie das Ergebnis nicht vor dem Verfassungsrat anfechten werden (BAMF 4.3.2019; vgl. BBC 28.2.2019; FES 3.2019).Nach den am 28.2.2019 in Dakar veröffentlichten Ergebnissen gewann Sall die Präsidentschaftswahl mit 58,27% der abgegebenen Stimmen. An zweiter Stelle steht der ehemalige Premierminister Idrissa Seck (20,50%). Die Wahlbeteiligung betrug 66,23% (DS 25.2.2019; vergleiche BAMF 4.3.2019; JA 28.2.2019; FES 3.2019). Die vier Kandidaten der Opposition lehnten die offiziellen Ergebnisse ab, haben jedoch angedeutet, dass sie das Ergebnis nicht vor dem Verfassungsrat anfechten werden (BAMF 4.3.2019; vergleiche BBC 28.2.2019; FES 3.2019).

Macky Sall versprach im Vorfeld der Wahl eine Fortsetzung seiner Politik, die eine Modernisierung der Infrastruktur mit einer Stärkung des sozialen Netzes für die ärmere Bevölkerung verbindet (BAMF 4.3.2019). Priorität hat die Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 („Plan Sénégal Emergent“), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut und ausländische Investoren im Industriesektor angezogen werden sollen (AA 28.6.2019a). Der Präsident kann auf ein starkes Wirtschaftswachstum von zuletzt 7% verweisen, Projekte werden von internationalen Geldgebern wie der lokalen Elite gelobt. Seine Kritiker werfen ihm jedoch die stark gestiegene Staatsverschuldung vor (BAMF 4.3.2019).

Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister (GIZ 9.2019a, vgl. AA 28.6.2019a), allerdings wurde das Amt des Premierministers im Mai 2019 per Verfassungsänderung abgeschafft. In die Nationalversammlung (« Assemblée Nationale ») werden 165 Abgeordnete in einem gemischten System aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewählt, das Mehrheitswahlrecht überwiegt. 15 Abgeordnete repräsentieren ausschließlich die senegalesische Diaspora (AA 28.6.2019a).Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister (GIZ 9.2019a, vergleiche AA 28.6.2019a), allerdings wurde das Amt des Premierministers im Mai 2019 per Verfassungsänderung abgeschafft. In die Nationalversammlung (« Assemblée Nationale ») werden 165 Abgeordnete in einem gemischten System aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewählt, das Mehrheitswahlrecht überwiegt. 15 Abgeordnete repräsentieren ausschließlich die senegalesische Diaspora (AA 28.6.2019a).

Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden. Bei einem durch Präsident Sall initiierten Verfassungsreferendum wurde im März 2016 eine Reihe von Reformen verabschiedet, darunter die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die Limitierung auf zwei Amtszeiten, und ein Höchstalter für Staatspräsidenten von 75 Jahren bei Amtsantritt (AA 14.2.2020).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 30.7.2017 statt. Dabei trug die Regierungskoalition „Benno Bokk Yakaar“ von Präsident Sall den klaren Sieg davon. Die Wahlbündnisse „Wattu Senegaal“ des ehemaligen Präsidenten Wade und „Manko Taxawou Senegaal“ des (inhaftierten) Bürgermeisters von Dakar Khalifa Sall zogen als größte Oppositionskräfte ins Parlament ein. Trotz teils chaotischer Vorbereitung verliefen die Wahlen selbst weitgehend fair und transparent (AA 14.2.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.6.2019a): Senegal, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 25.5.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 25.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 25.5.2020

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.3.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 25.5.2020

-        BBC - BBC News Africa (28.2.2019): Les résultats de la présidentielle au Sénégal ce jeudi, https://www.bbc.com/afrique/region-47397693, Zugriff 25.5.2020

-        DP - Die Presse (25.2.2019): Senegals Präsident Macky Sall in erster Runde wiedergewählt, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5585245/Senegals-Praesident-Macky-Sall-in-erster-Runde-wiedergewaehlt?from=suche.intern.portal, Zugriff 25.5.2020

-        DS - Der Standard (25.2.2019): Senegals Präsident Sall in erster Runde wiedergewählt, https://derstandard.at/2000098529670/Senegals-Praesident-Sall-in-erster-Runde-wiedergewaehlt, Zugriff 25.5.2020

-        DW - Deutsche Welle (24.2.2019): Senegals Präsident Macky Sall strebt weitere Amtszeit an, https://www.dw.com/de/senegals-pr%C3%A4sident-macky-sall-strebt-weitere-amtszeit-an/a-47662572, Zugriff 25.5.2020

-        FES - Friedrich Ebert Stiftung (3.2019): Stabil verankert; Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen im Senegal ist wenig überraschend, http://library.fes.de/pdf-files/iez/15259.pdf, Zugriff 25.5.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 25.5.2020

-        JA - Jeune Afrique (28.2.2019): Présidentielle au Sénégal : Macky Sall réélu au premier tour, selon les résultats provisoires, https://www.jeuneafrique.com/742561/politique/presidentielle-au-senegal-macky-sall-reelu-au-premier-tour-selon-les-resultats-provisoires/, Zugriff 25.5.2020

-        RFI - Radio France Internationale Afrique (28.2.2019): Sénégal: l'opposition «rejette fermement» les résultats de l'élection présidentielle, http://www.rfi.fr/afrique/20190228-senegal-opposition-rejette-fermement-resultats-election-presidentielle, Zugriff 25.5.2020

-        SD - Sueddeutsche.de (25.2.2019): Wahlsieg im Eiltempo, https://www.sueddeutsche.de/politik/senegal-wahlsieg-im-eiltempo-1.4344654, Zugriff 25.5.2020

-        ZO - Zeit Online (5.5.2019): Senegal schafft Amt des Ministerpräsidenten ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/senegal-westafrika-ministerpraesident-abgeschafft-macky-sall, Zugriff 25.5.2020

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 9.6.2020

Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 9.6.2020), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Anschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 4.6.2020). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 4.6.2020). Jedoch fordert Senegal ein offensiveres Mandat für die UN-Blauhelme. Beim Internationalen Friedens- und Sicherheitsforum in Dakar rügte Senegals Präsident Macky Sall die multinationale Streitmacht, sie habe bei der Terrorismus-Eindämmung in der Region versagt (DF 19.11.2019; vgl. ZO 19.11.2019).Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 9.6.2020), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Anschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 4.6.2020). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 4.6.2020). Jedoch fordert Senegal ein offensiveres Mandat für die UN-Blauhelme. Beim Internationalen Friedens- und Sicherheitsforum in Dakar rügte Senegals Präsident Macky Sall die multinationale Streitmacht, sie habe bei der Terrorismus-Eindämmung in der Region versagt (DF 19.11.2019; vergleiche ZO 19.11.2019).

Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 9.6.2020; vgl. AA 4.6.2020, EDA 4.6.2020).Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 9.6.2020; vergleiche AA 4.6.2020, EDA 4.6.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (9.1.2020): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 4.6.2020

- DF - der Farang.com (19.11.2019): Senegal fordert im Kampf gegen Terrorismus offensiveres UN-Mandat, https://der-farang.com/de/pages/senegal-fordert-im-kampf-gegen-terrorismus-offensiveres-un-mandat, Zugriff 4.6.2020

- EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.1.2020): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 4.6.2020

- FD - France Diplomatie (9.6.2020): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 9.6.2020

- ZO - Zeit Online (19.11.2019): Trotz Bundeswehr-Einsatz: Islamismus, Dürre und Hunger: Der Sahelzone droht die Krise, https://www.zeit.de/news/2019-11/19/islamismus-duerre-und-hunger-der-sahelzone-droht-die-krise, Zugriff 4.6.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 9.6.2020

Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 9.2019a; vgl. AA 14.2.2020). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 9.2019a; vgl. USDOS 11.3.2020). Alle Richter werden vom „Conseil Supérieur de la Magistrature“ (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 14.2.2020).Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 9.2019a; vergleiche AA 14.2.2020). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 9.2019a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Alle Richter werden vom „Conseil Supérieur de la Magistrature“ (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 14.2.2020).

Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 9.2019a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 14.2.2020).

Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen. Häufig wurden bisher Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen. Die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch. Die senegalesische Justiz macht übermäßigen Gebrauch von der Untersuchungshaft, die häufig sehr lange dauert, mitunter mehrere Jahre. Mangels Rechtsberatung können nur wenige zu Unrecht Betroffene ihre Freilassung erwirken. Die Schaffung neuer Strafkammern bei den Gerichten zur Beschleunigung der Verfahren 2016 hat zu einer gewissen Beschleunigung der Verfahren geführt. Es fehlt aber an Strafverteidigern. Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind (AA 14.2.2020).

Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 14.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 14.2.2020). Die Rechte der Angeklagten werden durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft beeinträchtigt (USDOS 11.3.2020).Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 14.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 14.2.2020). Die Rechte der Angeklagten werden durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft beeinträchtigt (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 26.5.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 26.5.2020

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 9.6.2020

Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Criminal Investigation Department (DIC) ist für die Untersuchung von Polizei-Missbräuchen zuständig (USDOS 11.3.2020). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Hausdurchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl sind jedoch nicht unüblich. Die Polizei nimmt auch häufig Verhaftungen ohne Haftbefehl vor. Nach senegalesischem Recht sind Verhaftungen ohne Haftbefehl nur erlaubt, wenn eine Person auf frischer Tat betroffen wird. In der Praxis behandelt die Polizei aber viele Fälle fälschlicherweise als in-flagranti Fälle, um Personen auch ohne Haftbefehl festnehmen zu können. Die Polizei kann einen Tatverdächtigen 24 Stunden, nach Verlängerung bis zu 96 Stunden festhalten, in Fällen, die als Gefährdung der nationalen Sicherheit eingeschätzt werden, bis zu 12 Tage. Die vom Prozessrecht vorgegebenen Haftfristen werden teilweise nicht eingehalten (AA 14.2.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 26.5.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 9.6.2020

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 9.2019a). Die Menschenrechtslage ist weiterhin im Großen und Ganzen gut. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird respektiert (AA 14.2.2020).

Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und vieler UN-Menschenrechtskonventionen. Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 14.2.2020).

Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 14.2.2020). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.3.2020, AI 8.4.2020). Vereinzelt werden Journalisten und Dissidenten angegriffen oder inhaftiert (FH 4.3.2020, vgl. AA 14.2.2020). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Télévision Sénégal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Reporters sans frontières hat Senegal 2019 bezüglich der Pressefreiheit weltweit vom Rang 50 auf den 49. Rang hoch gestuft (AA 14.2.2020); obwohl die Pressefreiheit durch das seit 2017 umstrittene Verleumdungsgesetz eingeschränkt wird und Behörden erlaubt, Pressestellen ohne richterliche Genehmigung zu schließen oder Internetinhalte zu blockieren (FH 4.3.2020). Verstöße gegen das Pressegesetz stehen zum Teil unter Strafe. Für Verleumdung und Verbreitung falscher Tatsachen (Art. 258-261 des senegalesischen Strafgesetzbuches, Code Pénal) sind Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren und Geldstrafen bis 1 Mio. FCFA (ca. 1.500€) vorgesehen. Diese Vorschriften werden allerdings nach Kenntnis von Beobachtern der Menschenrechtslage nur äußerst selten angewendet (AA 14.2.2020).Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 14.2.2020). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.3.2020, AI 8.4.2020). Vereinzelt werden Journalisten und Dissidenten angegriffen oder inhaftiert (FH 4.3.2020, vergleiche AA 14.2.2020). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Télévision Sénégal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Reporters sans frontières hat Senegal 2019 bezüglich der Pressefreiheit weltweit vom Rang 50 auf den 49. Rang hoch gestuft (AA 14.2.2020); obwohl die Pressefreiheit durch das seit 2017 umstrittene Verleumdungsgesetz eingeschränkt wird und Behörden erlaubt, Pressestellen ohne richterliche Genehmigung zu schließen oder Internetinhalte zu blockieren (FH 4.3.2020). Verstöße gegen das Pressegesetz stehen zum Teil unter Strafe. Für Verleumdung und Verbreitung falscher Tatsachen (Artikel 258 -, 261, des senegalesischen Strafgesetzbuches, Code Pénal) sind Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren und Geldstrafen bis 1 Mio. FCFA (ca. 1.500€) vorgesehen. Diese Vorschriften werden allerdings nach Kenntnis von Beobachtern der Menschenrechtslage nur äußerst selten angewendet (AA 14.2.2020).

Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 11.3.2020 vgl. AA 14.2.2020) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt, indem eine Reihe von Demonstrationen nicht genehmigt wurden (USDOS 11.3.2020, vgl. AI 8.4.2020). Einige Gruppen beschwerten sich auch über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 11.3.2020).Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 11.3.2020 vergleiche AA 14.2.2020) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt, indem eine Reihe von Demonstrationen nicht genehmigt wurden (USDOS 11.3.2020, vergleiche AI 8.4.2020). Einige Gruppen beschwerten sich auch über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 11.3.2020).

Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 9.2019a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020

-        AI – Amnesty International (8.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028286.html, Zugriff 5.6.2020

- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030800.html, Zugriff 4.6.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 27.5.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 27.5.2020

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 9.6.2020

Etwa 96,1% der Bevölkerung sind Muslime. Diese sind vorwiegend Sunniten und gehören Sufi-Orden an. Es gibt auch Schiiten. Etwa 4% der Bevölkerung sind Christen. Das restliche eine Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis (USDOS 21.6.2019, vgl. GIZ 3.2020b).Etwa 96,1% der Bevölkerung sind Muslime. Diese sind vorwiegend Sunniten und gehören Sufi-Orden an. Es gibt auch Schiiten. Etwa 4% der Bevölkerung sind Christen. Das restliche eine Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis (USDOS 21.6.2019, vergleiche GIZ 3.2020b).

Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat (USDOS 21.6.2019). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (USDOS 21.6.2019; vgl. AA 14.2.2020). An der Ausübung seiner Religion wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert. Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte, die eine Islamisierung des Landes anstreben (z.B. Einführung der Scharia). Beobachtern zufolge gilt dies insbesondere für entlegene Grenzregionen und wird oftmals begünstigt durch internationale Einflussnahme (AA 14.2.2020).Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat (USDOS 21.6.2019). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (USDOS 21.6.2019; vergleiche AA 14.2.2020). An der Ausübung seiner Religion wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert. Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte, die eine Islamisierung des Landes anstreben (z.B. Einführung der Scharia). Beobachtern zufolge gilt dies insbesondere für entlegene Grenzregionen und wird oftmals begünstigt durch internationale Einflussnahme (AA 14.2.2020).

Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft. Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften. Das interreligiöse Miteinander ist im Senegal dennoch beispielhaft (GIZ 3.2020b).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 4.6.2020

- USDOS - U.S. Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407196.html, 4.6.2020

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 9.6.2020

Das Familienrecht stammt aus dem Jahr 1973 und benachteiligt Frauen immer noch in einigen Bereichen, wie z.B. bei Scheidung und Sorgerecht, räumt ihnen aber dennoch wesentlich mehr Rechte als das traditionelle Recht ein. Doch was das geltende Recht angeht, kennen viele Frauen ihre Rechte nicht oder wagen es nicht, sie gegen die Widerstände der Familie oder des sozialen Verbands durchzusetzen. Zahlreiche Organisationen versuchen aber Frauen dabei zu unterstützen ihre Rechte wahrzunehmen (GIZ 3.2020b).

Die Verfassung gewährleistet in Artikel 7 die Gleichstellung von Mann und Frau. Artikel 18 und 19 der Verfassung verbieten die Verheiratung der Frau ohne deren Einwilligung und garantieren ihr das Recht auf eigenes Vermögen und auf dessen selbständige Verwaltung. Jedoch unterliegen die Grundrechte der Frauen einigen schwerwiegenden Beschränkungen (AA 14.2.2020). Frauen sind mit anhaltenden Ungleichheiten in Bezug auf Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Bildung konfrontiert. Traditionelle Bräuche und lokale Erbschaftsregeln schränken die Möglichkeiten von Frauen ein, Eigentum zu erwerben (FH 4.3.2020). Vor allem Druck religiöser Führer verhindert seit 1972 eine Weiterentwicklung des senegalesischen Familienrechtsbuchs, dessen Art. 152 dem Mann die Stellung des Familienoberhaupts („Chef de la famille“) sowie das Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Frau und gemeinsame Kinder einräumt (AA 14.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts Mitte 2013 wird die senegalesische Staatsbürgerschaft auch durch die Mutter vererbt (AA 14.2.2020).Die Verfassung gewährleistet in Artikel 7 die Gleichstellung von Mann und Frau. Artikel 18 und 19 der Verfassung verbieten die Verheiratung der Frau ohne deren Einwilligung und garantieren ihr das Recht auf eigenes Vermögen und auf dessen selbständige Verwaltung. Jedoch unterliegen die Grundrechte der Frauen einigen schwerwiegenden Beschränkungen (AA 14.2.2020). Frauen sind mit anhaltenden Ungleichheiten in Bezug auf Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Bildung konfrontiert. Traditionelle Bräuche und lokale Erbschaftsregeln schränken die Möglichkeiten von Frauen ein, Eigentum zu erwerben (FH 4.3.2020). Vor allem Druck religiöser Führer verhindert seit 1972 eine Weiterentwicklung des senegalesischen Familienrechtsbuchs, dessen Artikel 152, dem Mann die Stellung des Familienoberhaupts („Chef de la famille“) sowie das Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Frau und gemeinsame Kinder einräumt (AA 14.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts Mitte 2013 wird die senegalesische Staatsbürgerschaft auch durch die Mutter vererbt (AA 14.2.2020).

Die politische Teilhabe von Frauen wurde in den vergangenen Jahren durch die Einführung von Quoten befördert. Vor allem in Dakar wächst die Zahl gut ausgebildeter Frauen, die wichtige Positionen in Regierung, Justiz oder Parlament innehaben. Von September 2013 bis Juli 2014 war Aminata Touré als erste Frau Senegals Premierministerin. Im 2017 gewählten Parlament sind 42% der Abgeordneten Frauen. Frauen haben theoretisch den gleichen Zugang zur Bildung wie Männer, können diesen aber insbesondere in ländlichen Gebieten weniger nutzen. Grund dafür sind traditionelle Rollenbilder, wonach Mädchen im Haushalt helfen und früh verheiratet werden sollen. Entsprechend lag die Alphabetisierungsquote 2017 bei über 15 Jährigen für Männer bei etwa 65%, für Frauen bei etwa 40% (AA 14.2.2020).

Vergewaltigung ist verboten, das Strafmaß ist fünf bis zehn Jahre Haft. Die gesetzlichen Bestimmungen werden jedoch selten umgesetzt, und Vergewaltigungen sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 14.2.2020). Nach Angaben einiger Nichtregierungsorganisationen steigt die Anzahl der Vergewaltigungen, wobei die Möglichkeit zur strafrechtlichen Verfolgung für Frauen beschränkt ist. Die staatlichen Stellen haben begonnen, durch die Einstellung weiblicher Beamter in Polizei und Justiz diesem Missstand entgegen zu wirken. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als strafrechtlicher Tatbestand geahndet (AA 14.2.2020).Vergewaltigung ist verboten, das Strafmaß ist fünf bis zehn Jahre Haft. Die gesetzlichen Bestimmungen werden jedoch selten umgesetzt, und Vergewaltigungen sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 14.2.2020). Nach Angaben einiger Nichtregierungsorganisationen steigt die Anzahl der Vergewaltigungen, wobei die Möglichkeit zur strafrechtlichen Verfolgung für Frauen beschränkt ist. Die staatlichen Stellen haben begonnen, durch die Einstellung weiblicher Beamter in Polizei und Justiz diesem Missstand entgegen zu wirken. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als strafrechtlicher Tatbestand geahndet (AA 14.2.2020).

Häusliche Gewalt ist verboten, das Strafmaß, wenn bleibende Verletzungen resultieren, ist zehn bis 20 Jahre Haft (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz wird jedoch nicht durchgesetzt, vor allem wenn Gewalt innerhalb der Familie passiert. Die Polizei mischt sich in innerfamiliäre Angelegenheiten nicht ein (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 14.2.2020). Frauenorganisationen beklagen häusliche Gewalt gegen Frauen. Zwangsheirat besonders Minderjähriger ist trotz Verbots auf dem Lande verbreitet (AA 14.2.2020).Häusliche Gewalt ist verboten, das Strafmaß, wenn bleibende Verletzungen resultieren, ist zehn bis 20 Jahre Haft (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz wird jedoch nicht durchgesetzt, vor allem wenn Gewalt innerhalb der Familie passiert. Die Polizei mischt sich in innerfamiliäre Angelegenheiten nicht ein (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 14.2.2020). Frauenorganisationen beklagen häusliche Gewalt gegen Frauen. Zwangsheirat besonders Minderjähriger ist trotz Verbots auf dem Lande verbreitet (AA 14.2.2020).

Weibliche Genitalverstümmelung ist seit 1999 gesetzlich verboten, wird aber von einigen Ethnien immer noch praktiziert. Laut UNICEF (2015) sind 26% der Frauen im Alter von 15-49 Jahren betroffen. Aufgrund staatlicher Maßnahmen und einer über die Zivilgesellschaft vermittelten sozialen Mobilisierung kann inzwischen von einer graduellen Reduzierung der Zahl der betroffenen Mädchen ausgegangen werden. Dennoch treffen die Bemühungen auf erheblichen Widerstand einflussreicher gesellschaftlicher und religiöser Gruppen, die argumentieren, es handle sich hier um tief verwurzelte, soziokulturelle Phänomene. Die Genitalverstümmelung wird an meist sehr jungen Mädchen durchgeführt. Erwachsene und/oder verheiratete Frauen/Mädchen haben keine Genitalverstümmelung gegen ihren Willen zu befürchten (AA 14.2.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020

- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030800.html, Zugriff 4.6.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 4.6.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 4.6.2020

Exkurs: Lage von alleinstehenden Frauen im Senegal

Ein älterer Bericht der der deutschen Partei CSU nahestehenden Hanns-Seidel-Stiftung (HSS) von 2013 erwähnt, dass die Ehe in Westafrika (darunter im Senegal) einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert einnehme und Frauen Angst vor einer Stigmatisierung als Alleinstehende hätten:

„Allerdings werden Fälle [von Gewalt gegen Frauen] selbst in Ländern, die über entsprechende Gesetzesregelungen verfügen - so etwa Ghana, Senegal, Togo und Burkina Faso - nur selten vor Gericht gebracht. Dies hat zweierlei Gründe: zum einen meiden Polizei und Behörden eine Einmischung in private Familienangelegenheiten; zum anderen ist es für Frauen so gut wie unmöglich, aus gewaltsamen Ehen auszubrechen. Der hohe gesellschaftliche Stellenwert, den die Institution Ehe in Westafrika einnimmt, zwingt Frauen in eine kulturell verankerte soziale Abhängigkeit; diese zu ignorieren, würde vielerorts bedeuten, sich gesellschaftlich zu isolieren. Aus Angst, von ihren Männern verlassen und als Alleinstehende stigmatisiert zu werden, toleriert ein Großteil der weiblichen Bevölkerung daher verbale und physische Misshandlungen, anstatt derartige Fälle an die Öffentlichkeit zu bringen.” (HSS, 2013, S. 103)

Auf dem Länder-Informations-Portal der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), eine staatliche Entwicklungszusammenarbeitsorganisation der Bundesrepublik Deutschland, finden sich auf der zuletzt im März 2020 aktualisierten Länderseite zum Senegal folgende Informationen zur Bedeutung der Familie im Senegal:

„In der senegalesischen Gesellschaft werden familiäre Bindungen groß geschrieben, wobei es sich um die erweiterte Großfamilie handelt. In einem Land, in dem es so gut wie keine staatliche soziale Vorsorge für die BürgerInnen gibt, bedeutet die Großfamilie gleichzeitig auch sozialen Rückhalt, Altersvorsorge und Krankenversicherung. Respekt vor dem Alter ist ein grundlegender Wert. Sehr wichtig ist auch der Begriff der Altersklasse (Wolof: „morom“ – ein Gleichgestellter, Ebenbürtiger). Männer und Frauen derselben Altersklasse, die gemeinsam groß geworden sind, sind sich besonders verbunden. Wichtig sind auch gemeinsam zelebrierte Zeremonien, die den Zusammenhalt der Großfamilie und der Nachbarschaft/des Dorfes festigen: die Geburt (Taufe und Namensgebung), Heirat, Tod und Begräbnis werden unabhängig von Ethnie und Religion in großem Ausmaß begangen.“ (GIZ, März 2020)

Die wirtschaftsliberale Bertelsmann Stiftung, eine deutsche gemeinnützige Denkfabrik mit Sitz in Gütersloh, erwähnt ebenfalls die Bedeutung der Familie im Senegal:

„In the absence of social welfare programs, extended family networks serve as the only viable safety nets. In this context, international migration is widespread and remittances are a livelihood strategy for many families. At the same time, the huge social pressure on financially successful family members creates difficult conditions for individual economic advancement and personal development. Family social networks suffer from this stress and their traditional supporting role is threatened.” (Bertelsmann Stiftung, 29. April 2020, S. 25)

Folgender Bericht enthält ebenfalls Informationen zur Familie in Afrika:

· Makiwane, Monde; Kaunda, Chammah: Families and inclusive societies in Africa, 2018
https://www.un.org/development/desa/family/wp-content/uploads/sites/23/2018/05/1-2.pdf
· Makiwane, Monde; Kaunda, Chammah: Families and inclusive societies in Africa, 2018, https://www.un.org/development/desa/family/wp-content/uploads/sites/23/2018/05/1-2.pdf

Die vom Verein zur Förderung der entwicklungspolitischen Publizistik e.V. herausgegebene Zeitschrift Weltsichten erwähnt im September 2019 Aida Sopi Niang, eine 31-jährige alleinstehende Frau, die einen Verein gegründet habe, um jungen Frauen zu helfen in politische Führungspositionen zu kommen. Sie selbst sei zudem Gemeinderätin in einem Viertel der Hauptstadt Dakar und Vorsitzende einer Jugendorganisation:

„Aida Sopi Niang ist dagegen alleinstehend – und das ist ein Problem: ‚Solange eine Frau nicht verheiratet ist, wird sie als nicht ganz vollwertig angesehen.‘ Sie ist Angestellte in der Stadtverwaltung Dakars, wohnt aber noch bei ihren Eltern, weil die Mieten in Dakar für Singles zu teuer sind. ‚Viele meiner Treffen als Aktivistin finden spät abends statt, jemand fährt mich dann nach Hause. Doch das ist nicht gut für meinen Ruf. Das Engagement kostet sehr viel Kraft‘, berichtet sie.“ (Weltsichten, 29. September 2019)

Die senegalesische Organisation Diaspora Développement Education Migration (DIADEM) berichtet im August 2016 über ein von DIADEM in Guédiawaye (Metropolregion Dakar) organisiertes Treffen, an dem 15 alleinstehende Frauen teilgenommen hätten. Die Lage von alleinstehenden jungen Müttern habe sich mit den sozioökonomischen Schwierigkeiten, mit denen senegalesische Familien konfrontiert seien, verschärft. Insbesondere in den Vorstädten Dakars fänden sich viele alleinstehende Mütter, die ein Kind aufzuziehen hätten. Von ihren Familien als entehrt zurückgewiesen, würden diese jungen Mütter damit kämpfen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die alleinstehenden Mütter seien unter anderem von Arbeitslosigkeit betroffen und hätten Probleme bei der Registrierung am Meldeamt, bei der eigenen Gesundheitsversorgung und jener des Kindes, sowie im Bildungs- und Ausbildungsbereich:

„La situation des jeunes filles mères célibataires a pris de l’ampleur avec les difficultés socioéconomiques vécues par les familles sénégalaises. Cette situation a entrainé l’appauvrissement, et l’affaiblissement dont les victimes restent les personnes les plus vulnérables notamment les femmes et les enfants. Au Sénégal et particulièrement dans la banlieue dakaroise, nombreuses sont les filles qui se retrouvent mères célibataires avec le poids de la responsabilité de l’éducation d’un enfant. Rejetées par leurs familles qui se sentent déshonorées, ces jeunes filles-mères peinent à satisfaire leurs besoins vitaux au quotidien ainsi que ceux de leurs progénitures. La rencontre, organisée à WAKHINAT NINZAT à Guédiawaye en partenariat avec l’association théâtrale BEETE Sénégal en présence de 15 jeunes filles mères célibataires, a permis de prendre contact et d’identifier les problèmes auxquels elles sont confrontées: chômage, sans emploi, enregistrement à l’état-civil, santé maternelle et infantile, éducation/formation entre autres“ (DIADEM, 29. August 2016)

Es konnten keine weiteren Informationen speziell zur Lage von alleinstehenden Frauen gefunden werden.
Die folgenden Ausschnitte aus ausgewählten Quellen enthalten Informationen zur Lage von Frauen im Allgemeinen sowie zu deren wirtschaftlichen Lage:
Auf dem oben bereits genannten Länder-Informations-Portal GIZ finden sich folgende Informationen:
Es konnten keine weiteren Informationen speziell zur Lage von alleinstehenden Frauen gefunden werden., Die folgenden Ausschnitte aus ausgewählten Quellen enthalten Informationen zur Lage von Frauen im Allgemeinen sowie zu deren wirtschaftlichen Lage:, Auf dem oben bereits genannten Länder-Informations-Portal GIZ finden sich folgende Informationen:

„Frauen sind bis heute im familiären, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bereich benachteiligt. Ein junges Mädchen bleibt (traditionell) so lange unter der Vormundschaft ihres Vaters, bis sie unter die Obhut ihres Ehemannes gestellt werden kann, der nunmehr die Rolle des Familienvorstandes (Wolof: ‚borom ker - Herr des Hauses) einnimmt. Traditionell steht die (muslimische) Frau Zeit ihres Lebens unter der ‚Obhut‘ eines männlichen Familienmitglieds; erst mit dem Aufsplittern hergebrachter Strukturen beginnt sich auch hier langsam etwas zu ändern. Gleichzeitig hat die Frau aber innerhalb dieser überlieferten Strukturen eine starke Rolle: Traditionell ist die Frauen- und Männersphäre stark getrennt und die Frauen organisieren sich in Verbänden, Sparvereinen (Tontines), organisieren Zeremonien und beherrschen den Klein- und Gemüsehandel. Ihre Einkünfte verwendet die Frau normalerweise frei für sich, während der Ehemann für die Haushaltsausgaben zuständig ist (doch auch dies hat sich in Zeiten des wirtschaftlichen Prekariats geändert).

Mädchen werden bis heute oft sehr früh verheiratet: Fast ein Drittel der Mädchen werden vor ihrem 18. Geburtstag und 9 % vor ihrem 15. Geburtstag verheiratet. Trotz des gesetzlichen Verbots wird weiterhin von einigen Ethnien die weibliche Genitalverstümmelung (female genital mutilation, FGM) betrieben. Gegen beide Praktiken wird aktiv im ländlichen Bereich mit Kampagnen vorgegangen.

Die Polygamie ist gesetzlich erlaubt, prinzipiell muss zwar jedes Paar, d.h. Mann wie auch Frau, bei der Eheschließung gemeinsam für Mono- oder Polygamie votieren, in der Praxis ist es der Frau aber kaum möglich, ihren Willen gegen den des Mannes durchzusetzen.

Das Familienrecht stammt aus dem Jahr 1973 und benachteiligt Frauen immer noch in einigen Bereichen, wie z.B. bei Scheidung und Sorgerecht, räumt ihnen aber dennoch wesentlich mehr Rechte als das traditionelle Recht ein. 2003 gab es einen Vorstoß einer islamischen Vereinigung (CIRCOF) [Comité Islamique pour la Réforme du Code de la Famille, Anm. ACCORD], parallel dazu ein schariabasiertes Familienrecht einzuführen, das für die muslimische Bevölkerung gelten sollte. Zum Glück war diesem Vorhaben kein Erfolg beschieden, da es sicherlich zu einer gewissen Spaltung der Gesellschaft geführt hätte.Das Familienrecht stammt aus dem Jahr 1973 und benachteiligt Frauen immer noch in einigen Bereichen, wie z.B. bei Scheidung und Sorgerecht, räumt ihnen aber dennoch wesentlich mehr Rechte als das traditionelle Recht ein. 2003 gab es einen Vorstoß einer islamischen Vereinigung (CIRCOF) [Comité Islamique pour la Réforme du Code de la Famille, Anmerkung ACCORD], parallel dazu ein schariabasiertes Familienrecht einzuführen, das für die muslimische Bevölkerung gelten sollte. Zum Glück war diesem Vorhaben kein Erfolg beschieden, da es sicherlich zu einer gewissen Spaltung der Gesellschaft geführt hätte.

Doch auch was das geltende Recht angeht, kennen viele Frauen ihre Rechte nicht oder wagen es nicht, sie gegen die Widerstände der Familie oder des sozialen Verbands durchzusetzen. Zahlreiche Organisationen versuchen Frauen dabei zu unterstützen ihre Rechte wahrzunehmen.” (GIZ, März 2020)

Ein Abschnitt des Länderberichts des US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) vom März 2020 (Berichtszeitraum 2019) enthält ebenfalls Informationen zur Lage von Frauen. Neben dem unten zitierten Abschnitt finden sich in dem Bericht auch Informationen zu Vergewaltigung, häuslicher Gewalt und sexueller Belästigung:

„No laws limit the participation of women or members of minorities in the political process, and they did participate. The 2010 gender parity law requires candidate lists of political parties contain equal numbers of men and women for elected positions at all levels, from city councils to the National Assembly. While the number of women in elected positions has increased, the law has not significantly expanded their role in exercising political authority since it does not apply to party leadership positions or to other important decision-making bodies, such as the cabinet and the judiciary. Some observers believed traditional and cultural factors prevented women from participating in the political process to the same extent as men.” (USDOS, 11. März 2020, Section 3)

„Discrimination: The law provides for the same legal status and rights for women as for men. Nevertheless, women faced pervasive discrimination, especially in rural areas where traditional customs and discriminatory rules of inheritance were strongest. The family code’s definition of paternal rights also remained an obstacle to equality between men and women. The code considers men to be heads of household, preventing women from taking legal responsibility for their children. Additionally, any childhood benefits are paid to the father. Women can become the legal head of household only if the husband formally renounces his authority before authorities or if he is unable to act as head of household. While women legally have equal access to land, traditional practices made it difficult for women to purchase property in rural areas. Many women had access to land only through their husbands, and the security of their rights depended on maintaining their relationships with their husbands. The Ministry for Women’s Affairs, Family Affairs and Gender has a directorate for gender equality that implements programs to combat discrimination.” (USDOS, 11. März 2020, Section 6)

„By law women have the right to choose when and whom they marry, but traditional practices often restricted a woman’s choice. The law prohibits the marriage of girls younger than 16, but this law generally was not enforced in most communities where marriages were arranged. Under certain conditions a judge may grant a special dispensation to a man to marry a girl below the age of consent.“ (USDOS, 11. März 2020, Section 6)

„Exploitation of women and girls in prostitution and sex trafficking was a problem, particularly in the southeast gold-mining region of Kedougou.“ (USDOS, 11. März 2020, Section 6)

„Labor law prohibits discrimination in employment and occupation based on national origin, race, gender, disability, and religion; violators are officially subjected to fines and imprisonment, but these laws were not regularly enforced, and the penalties were not sufficient to deter violations. The law does not explicitly prohibit discrimination based on sexual orientation or gender identity. The government did not effectively enforce the antidiscrimination provisions of the law. Gender-based discrimination in employment and occupation occurred and was the most prevalent form of discrimination. Men and women have equal rights to apply for a job. Women experienced discrimination in employment and operating businesses (see section 6).“ (USDOS, 11. März 2020, Section 7d)

Freedom House, eine Nichtregierungsorganisation mit Hauptsitz in Washington, D.C., die sich mit der Untersuchung und Förderung von Demokratie, politischer Freiheit und Menschenrechten weltweit beschäftigt, erwähnt in ihrem Bericht Freedom in the World 2020 Folgendes:

„The caste system is still prevalent among many of Senegal’s ethnic groups. Individuals of lower castes are subject to discrimination in employment. Women face persistent inequities in employment, health care, and education.” (Freedom House, 4. März 2020, Section F)

„Husbands are legally regarded as heads of households. Traditional customs limit women’s ability to purchase property, and local rules on inheritance make it difficult for women to become beneficiaries.” (Freedom House, 4. März 2020, Section G)

Die oben bereits genannte Bertelsmann Stiftung schreibt Folgendes zur (wirtschaftlichen) Lage von Frauen:

„Women are de jure equal to men, with a few exceptions in family legislation (e.g., no authority over children without written consent from the husband). In urban areas, gender equality has improved considerably in recent years. A provision on gender equality was introduced into the constitution in December 2007 despite generating considerable controversy when it was debated in the public sphere. While so far largely symbolic, the rate of female police officers, for example, has increased. In 2010, the low percentage of women in parliament and the National Assembly triggered the introduction of a 50% quota system concerning party slates for elections. This quota was successfully tested during the 2012 elections for the National Assembly and the 2014 local elections. Traditional and cultural restraints on women’s options persist though. For example, literacy among men remains significantly higher than among women (68.5% versus 43.8%) according to the World Bank’s latest figures (2015). The ratio of female to male enrollment is equal for primary and secondary education (1.1 and 1.0 respectively) but far fewer women receive tertiary education (the ratio was 0.6 in 2016). In 2017, women comprised 41.4% of the labor force.” (Bertelsmann Stiftung, 29. April 2020, S. 26)

„Population centers, with the exception of the Mourides capital of Touba, are all located in the densely populated coastal areas, particularly in the urban conglomeration of Dakar. Yet urban centers offer little opportunity for those who migrate there. While slums and shantytowns are not on the scale of those in other African countries, social exclusion and marginalization due to poverty are strikingly visible. Despite some limited success stories in the service, banking, building and telecommunications sectors, the formal economy is unable to provide sufficient employment. In fact, the rate of formal employment continues to decrease and is now fewer than 500,000 employees (in the public and private sectors combined). Every year, 200,000 to 300,000 young people join the labor market, which is incapable of absorbing them, resulting in a large informal economy. […]

While Senegal outperforms countries in West and Central Africa on the gender inequality index, its low value of 0.515 (2017), with a rank of 124 out of 160, indicates that gender remains a critical factor affecting access to education and life opportunities.” (Bertelsmann Stiftung, 29. April 2020, S. 18)

Der von den Vereinten Nationen eingerichtete Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) erwähnt in seinen Schlussbemerkungen zum Staatenbericht über die Umsetzung des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Folgendes zur Lage von Frauen im Senegal:

„The Committee takes note of the steps taken by the State party, including the adoption of Act No. 2010-11 on gender parity and the establishment of the National Observatory on Gender Parity. However, it remains concerned that the Act is not enforced throughout the country. It is also concerned that the Act does not ensure the participation of women in all decision-making positions, including at the national and local government levels. The Committee is further concerned about the persistence of discriminatory provisions against women in the Family Code and the Social Security Code (art. 3).” (CESCR, 13. November 2019, S. 3)„The Committee takes note of the steps taken by the State party, including the adoption of Act No. 2010-11 on gender parity and the establishment of the National Observatory on Gender Parity. However, it remains concerned that the Act is not enforced throughout the country. römisch eins t is also concerned that the Act does not ensure the participation of women in all decision-making positions, including at the national and local government levels. The Committee is further concerned about the persistence of discriminatory provisions against women in the Family Code and the Social Security Code (art. 3).” (CESCR, 13. November 2019, S. 3)

„While noting the initiatives taken by the State party to reduce unemployment, including among youth, women and persons with disabilities, the Committee remains concerned about the limited impact of these initiatives, as evidenced by the high rate of unemployment among young people and women.” (CESCR, 13. November 2019, S. 4)

„The Committee regrets the shortcomings in the protection of the right to just and favourable conditions of work for men and women working in the informal sector, in which women are overrepresented, and the fact that women’s salaries are markedly lower than men’s for work of equal value. The Committee is concerned about the insufficient human and budgetary resources available to the labour inspectorate, which do not allow it to effectively monitor the situation of persons who are exploited, in particular undeclared domestic workers and children (art. 7).“ (CESCR, 13. November 2019, S. 4)

„While noting the efforts made by the State party to strengthen the social protection floor in Senegal, the Committee is concerned about the low rate of social protection coverage in the formal sector, as revealed by figures for 2016 from the National Statistics and Demography Agency. In addition, the Committee notes that 83 per cent of women work in the informal sector and that such women, in particular domestic workers, have limited access to social protection. The Committee is also concerned about the low rate of social coverage for migrants, who rarely have access to information on their rights (art. 9).” (CESCR, 13. November 2019, S. 5)

„While welcoming the establishment of the National Commission on Land Reform and the approval of the Urban Development Master Plan for Dakar with a view to protecting agricultural land holdings under threat of land-grabbing by real estate developers, the Committee is concerned about reports that some local authorities continue to allocate large areas of land reserved for agriculture and pasture to foreign companies and religious authorities, thus depriving the communities that depend on that land, and in particular rural women, of their means of subsistence. The Committee is also concerned about the fact that small-scale fishers are deprived of their means of subsistence as a result of overfishing by mainly foreign companies (art. 11).” (CESCR, 13. November 2019, S. 6)
„While welcoming the establishment of the National Commission on Land Reform and the approval of the Urban Development Master Plan for Dakar with a view to protecting agricultural land holdings under threat of land-grabbing by real estate developers, the Committee is concerned about reports that some local authorities continue to allocate large areas of land reserved for agriculture and pasture to foreign companies and religious authorities, thus depriving the communities that depend on that land, and in particular rural women, of their means of subsistence. The Committee is also concerned about the fact that small-scale fishers are deprived of their means of subsistence as a result of overfishing by mainly foreign companies (art. 11).” (CESCR, 13. November 2019, S. 6),

Quellen:

- ACCORD – Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Senegal: Information zur Lage von alleinstehenden Frauen

Homosexuelle

Letzte Änderung: 9.6.2020

Homosexuelle Handlungen, auch unter Erwachsenen, werden nach dem senegalesischen Strafgesetz mit Haft- und/oder Bußgeldstrafen geahndet. Das entsprechende Gesetz wurde mehrfach angewendet (AA 4.6.2020). Das Strafmaß beträgt bis zu fünf Jahre Haft und Geldstrafen (USDOS 11.3.2020). Neben der strafrechtlichen Verfolgung gibt es Berichte über Diskriminierung Homosexueller durch das öffentliche Gesundheitswesen, nach denen sie von staatlichen AIDS-Vorsorgeprogrammen ausgeschlossen worden seien. Sonstige Diskriminierungen von LGBTI-Personen durch staatliche Strukturen sind nicht bekannt. Homophobie ist in der senegalesischen Gesellschaft noch verbreitet, weshalb LGBTI-Personen in der Öffentlichkeit und im familiären Rahmen Diskriminierungen ausgesetzt sein können. Dazu gehören verbale Anfeindungen und Drohungen bis hin zu körperlicher Gewalt. Anlässlich der Anhörung Senegals im UN-Menschenrechtsrat im November 2018 betonte der senegalesische Justizminister, dass die sexuelle Orientierung per se nicht überprüft und bestraft würde, sondern dass nur widernatürliche Handlungen gemäß Strafgesetzbuch verboten seien. Aufgrund der im Land vorherrschenden Vorstellungen sei Senegal jedoch noch nicht bereit, Homosexualität zu legalisieren (AA 14.2.2020). Aufgrund der hohen Diskriminierung und des sozialen Stigmas haben LGBTI-Personen somit auch keine bedeutende politische Vertretung (FH 4.3.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020

- AA - Auswärtiges Amt (4.6.2020): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/senegalsicherheit/208190, Zugriff 4.6.2020

- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030800.html, Zugriff 4.6.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 4.6.2020

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 9.6.2020

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen (USDOS 11.3.2020).

Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten zuletzt 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt (AA 14.2.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 4.6.2020

Grundversorgung

Letzte Änderung: 9.6.2020

Die Wirtschaft des Senegal mit seinen mehr als 15 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 28.6.2019b). Die Wirtschaftspolitik ist auf Liberalisierung und Privatisierung ausgerichtet. Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Der Großteil der Bevölkerung arbeitet in Ackerbau und Fischfang, dabei wird der Arbeitsmarkt stark vom informellen Sektor dominiert. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 3.2020c).

Die Regierung verfolgt einen ambitionierten Entwicklungsplan, mit dessen Hilfe Senegal in den letzten Jahren zu den dynamischsten Ländern Afrikas geworden ist, mit einem Wachstum von über 6% seit 2014 sowie deutlichen Verbesserungen der Infrastruktur und Energieversorgung. Die hohe Arbeitslosigkeit; verschärft durch ein hohes Bevölkerungswachstum, gehört zu den größten Herausforderungen der Regierung und birgt das Potential für soziale Konflikte (AA 14.2.2020). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt. Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der „Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 3.2020c).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020

- AA - Auswärtiges Amt (28.6.2019b): Senegal - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/wirtschaft/208192, Zugriff 4.6.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Senegal - Wirtschaft&Entwicklung, https://www.liportal.de/senegal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 4.6.2020

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 9.6.2020

Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden (GIZ 3.2020b). Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das Gesundheitssystem unzureichend zugänglich, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert (AA 14.2.2020). Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Müttersterblichkeitsrate und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln die Defizite in der medizinischen Versorgung wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung (GIZ 3.2020b).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 4.6.2020

Rückkehr

Letzte Änderung: 9.6.2020

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person über ein gültiges Reisedokument verfügt. Senegalesen ohne reguläre Reisedokumente versehen sich gewöhnlich vor der freiwilligen Heimreise aus Europa bei einer senegalesischen Botschaft mit einem „Sauf Conduit“. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 14.2.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person der BF:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung zur senegalesischen Staatsangehörigkeit der BF basiert auf den übereinstimmenden Angaben der BF im Asylverfahren. Im Hinblick auf ihre diesbezüglichen stringenten Angaben wird den Angaben der BF, wonach sie in der DR Kongo geboren und aufgewachsen ist, Glauben geschenkt, wie dies auch den Feststellungen der belangten Behörde entspricht. Übereinstimmend schilderte die BF, in XXXX /DR Kongo geboren zu sein und stellen sich auch ihre Darlegungen zum Aufwachsen in Kinshasa samt mehrjährigem Schulbesuch als stringent dar. Dass sie ihrer Schilderungen mehrere Stadtteile von Kinshasa ( XXXX , XXXX ) erwähnt, bzw. glaubhaft angab, neben Wolof, einer senegalesischen Sprache, auch Lingala, einer in den Kongo-Staaten verbreiteten Sprache spricht, untermauert ihre diesbezügliche Glaubhaftigkeit. Die Feststellung zur senegalesischen Staatsangehörigkeit der BF basiert auf den übereinstimmenden Angaben der BF im Asylverfahren. Im Hinblick auf ihre diesbezüglichen stringenten Angaben wird den Angaben der BF, wonach sie in der DR Kongo geboren und aufgewachsen ist, Glauben geschenkt, wie dies auch den Feststellungen der belangten Behörde entspricht. Übereinstimmend schilderte die BF, in römisch 40 /DR Kongo geboren zu sein und stellen sich auch ihre Darlegungen zum Aufwachsen in Kinshasa samt mehrjährigem Schulbesuch als stringent dar. Dass sie ihrer Schilderungen mehrere Stadtteile von Kinshasa ( römisch 40 , römisch 40 ) erwähnt, bzw. glaubhaft angab, neben Wolof, einer senegalesischen Sprache, auch Lingala, einer in den Kongo-Staaten verbreiteten Sprache spricht, untermauert ihre diesbezügliche Glaubhaftigkeit.

Zumal die BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorgelegt hat, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basiert ebenfalls auf den Angaben der BF, die durchwegs ausführte, dass sie gesund sei. Gegenteilige Hinweise ergeben sich weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt und wurde auch in der Beschwerdeschrift kein anderslautendes Vorbringen erstattet. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der BF basiert auf einer Zusammenschau ihres Gesundheitszustands mit ihrem erwerbsfähigen Alter.

Die Beschwerdeführerin gab durchgehend und damit glaubhaft an, in der DR Kongo gearbeitet zu haben, und zwar als Kaffeeverkäuferin bzw. als Haushälterin. Es besteht seitens der erkennenden Richterin keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zu ihren im Senegal aufhältigen Familienangehörigen basieren ebenfalls auf den eigenen, gleichbleibenden Angaben der BF, wonach noch ihre Schwester bzw. Familienangehörige ihres Vaters im Senegal aufhältig seien.

Zumal die BF entsprechend ihrem Auszug aus der Grundversorgung nach wie vor Leistungen aus derselben bezieht, war die Feststellung zu treffen, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Die BF legte die Bestätigung über einen absolvierten Deutschkurs auf dem Niveau A1 vor, sie gab an, nicht Mitglied eines Vereins zu sein, führte allerdings eine – nicht belegte – ehrenamtliche Tätigkeit ins Treffen. Wenn sich auch die erkennende Richterin von ihren Bemühungen, deutsch zu lernen, überzeugen konnte, konnten insgesamt keine maßgeblichen Integrationsleistungen festgestellt werden.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, ergibt sich ebenso aus ihren eigenen Angaben.

Einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zu ihrer Person die festgestellte Verurteilung zu entnehmen.

2.2. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen:

Die Beschwerdeführerin gibt, zu ihren Fluchtgründen befragt, in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wörtlich wie folgt an:

„Ich wurde aufgrund meiner sexuellen Orientierung stark verurteilt. Nach dem Tod meiner Eltern sollte ich mit meinem Cousin zwangsverheiratet werden. Das wollte ich aber nicht, weil ich lesbisch bin. 2015 bin ich dann vom Islam zum Christentum konvertiert. Daraufhin wurde ich dann von meinem Onkel eingesperrt.“

Es wird nicht verkannt, dass der VwGH wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. Ebenso ist es nicht unzulässig, Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den Angaben in der Erstbefragung und dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu verwerten, wobei bereits an dieser Stelle ausgeführt wird, dass auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens maßgebliche Widersprüche enthält und an vielen Stellen nicht nachvollziehbar und plausibel war, wie darzustellen sein wird. Es wird nicht verkannt, dass der VwGH wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. Ebenso ist es nicht unzulässig, Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den Angaben in der Erstbefragung und dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu verwerten, wobei bereits an dieser Stelle ausgeführt wird, dass auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens maßgebliche Widersprüche enthält und an vielen Stellen nicht nachvollziehbar und plausibel war, wie darzustellen sein wird.

Zunächst ist anzumerken, dass die chronologische Schilderung der Beschwerdeführerin (die vor der belangten Behörde angab, es sei dabei alles richtig protokolliert worden) in der Erstbefragung im Vergleich zu ihren Angaben vor der belangten Behörde darauf schließen lässt, diese sei aufgrund bzw. zumindest unmittelbar nach ihrer Konvertierung zum Christentum von ihrem Onkel eingesperrt worden („2015 bin ich vom Islam zum Christentum konvertiert. Daraufhin wurde ich dann von meinem Onkel eingesperrt.“ – AS 15).

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zu Folge, 2015 noch in der DR Kongo und nicht bei ihrem Onkel bzw. im Senegal gelebt haben müsste, hat die Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Konvertierung zum Christentum in Verbindung mit einem Freiheitsentzug des Onkels gesetzt. Auf die Frage bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, wie ihre Familie auf die Konversion zum Christentum reagiert habe, befragt, gab die BF lediglich an: „Ich habe keine Familie mehr, ich bin allein.“ (AS 146). An anderer Stelle gab sie, befragt ob sie im Senegal oder in einem anderen Land wegen ihrer Religion verfolgt worden sei, an: „Nein. Nur in meiner Familie hatte ich deswegen Probleme. Sie wollten, dass ich mich verschleiere.“ Abgesehen davon, dass die beiden Angaben sich hinsichtlich des Vorhandenseins von Familie widersprechen, ist auch ein Widerspruch zur Angabe in der Erstbefragung hinsichtlich der Verfolgung aufgrund der vorgebrachten Konversion erkennbar.

Auch der in der Erstbefragung geäußerte Satz der Beschwerdeführerin: „ich wurde aufgrund meiner sexuellen Orientierung stark verurteilt“ ruft Bedenken hervor. Die Beschwerdeführerin gab an, im Senegal habe (soweit es ihr bekannt war) niemand von ihrer vermeintlichen sexuellen Orientierung gewusst. Es ist daher nicht verständlich, wie diese Äußerung auf die Frage, warum sie ihr Herkunftsland Senegal verlassen habe, gemeint sein könnte. Diese Äußerung ist auch deswegen nicht verständlich und nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin auch für die DR Kongo keine allgemeinen Probleme, die auf eine „starke Verurteilung“ schließen lassen würden, aufgrund ihrer vorgebrachten (geheimgehaltenen) Beziehung zur Frau eines Generals (L.) ins Treffen geführt hat, sondern vorbrachte, dieser habe sie, nachdem er sie mit L. erwischt habe, sofort in ein Gefängnis stecken lassen, wobei auch dieses Vorbringen, wie noch auszuführen sein wird, nicht glaubhaft erscheint.

Im weiteren begegnet die Angabe in der Erstbefragung „Nach dem Tod meiner Eltern sollte ich mit meinem Cousin zwangsverheiratet werden“ nach Ansicht der erkennenden Richterin im Vergleich mit der darauffolgenden Schilderung des Fluchtgeschehens ebenfalls Bedenken:

In den darauffolgenden Einvernahmen schilderte die Beschwerdeführerin, diese Zwangsheirat sei nicht in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod ihrer Eltern, wie die Angaben in der Erstbefragung schließen lassen, geschehen, sondern weil sich die Beschwerdeführerin Jahre nach dem Tod ihres Vaters (2010), im Jahr 2019 gezwungen gesehen habe, aufgrund ihrer Beziehung mit der Frau des Generals und ihrer Aufdeckung durch den General, in den Senegal zu fliehen.

Insbesondere aber führt nicht nur der Vergleich zwischen dem Vorbringen in der Erstbefragung und den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin gewisse Unstimmigkeiten zu Tage, auch sonst enthält das Vorbringen der Beschwerdeführerin einige Widersprüche:

Den Vorfall, der dazu geführt habe, dass sie die DR Kongo verlassen musste, schilderte sie vor der belangten Behörde in folgenden Worten:

„Ich war zusammen mit der dritten Frau des Generals. Eines Tages hat uns der General inflagranti erwischt. Er war sehr aggressiv. (…) Das Ganze ist in seinem Haus passiert. Wir waren im Schlafzimmer des Mannes, er hat die Tür aufgemacht und uns gesehen. Er war aggressiv und schrie. (…)“ (AS 153).

In Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, im betreffenden Haus habe nur L., die Frau des Generals gelebt, der General sei nur ca. zweimal wöchentlich auf Besuch gekommen. Sie gab ebenfalls an, L. sei nicht seine offizielle Frau gewesen, was ebenso in einem gewissen Widerspruch zu der Angabe vor der belangten Behörde steht, L. sei die „dritte Frau“ des Generals gewesen. Besonders abweichend erscheint aber die Angabe vor der belangten Behörde, sie seien im “Schlafzimmer des Mannes“ „in seinem Haus“ (AS 154) gewesen, als sie vom General, von dem L. geglaubt habe, er sei auf Reisen, „in flagranti“ erwischt wurden. Erwähnenswert ist zudem, dass die Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde eher darauf hindeuten, bei einer aktiven intimen Aktivität erwischt worden zu sein, wohingegen die beiden, Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Folge, vom General im Schlaf erwischt worden seien; beide seien nackt gewesen.

Nicht plausibel erklärbar ist auch, wenn die BF vor der belangten Behörde angab, der General habe seine Waffe auf die BF gerichtet, dann seien „seine“ Wachen eingetreten, zu denen er gesagt habe, sie sollen die BF mitnehmen (AS 154). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die BF dagegen an, der General habe die Wachen von einer Polizeistation gerufen, was nicht den Eindruck erweckt, als wären dabei „seine“ (persönlichen) Wachen gemeint, wie es vor der belangten Behörde den Anschein hatte.

Nicht glaubhaft erscheinen auch die Schilderungen der BF, wonach ein Wächter in dem Gefängnis, in das sie gebracht worden sei, ihr zur Flucht verholfen habe. Es erscheint wenig plausibel, dass ein Wächter für eine ihm offenbar unbekannte Frau, die von einem (wie die BF selbst ausführt bekannten und einflussreichen General in ein Gefängnis gesteckt wurde, dieses Risiko auf sich nehmen sollte. Wenn die BF ihre Vermutung äußert, diese Rettung könnte von L. veranlasst worden sein, so erklärt dies nicht, wieso diese in den nachfolgenden Jahren nicht versucht haben sollte, mit ihr Kontakt aufzunehmen, oder wieso die BF dies nicht versucht hat. Auch das Vorbringen betreffend weitere Hilfestellungen von der BF unbekannten Personen, die diese auf ihrer Flucht mehrere Stunden zum senegalesischen Konsulat gebracht haben sollen, erscheint wenig überzeugend. Wenn die erkennende Richterin auch zugesteht, dass es im Kongo bzw. generell in Afrika üblicher sein mag, Personen auch längere Strecken mitzunehmen, und man der BF angesehen habe, dass sie Hilfe benötige, erklärt dies nach Ansicht der erkennenden Richterin dennoch nicht den von ihr geschilderten stundenlangen Transport zu einer bestimmten Adresse, und erscheint dies sehr wenig glaubhaft, umso mehr, als die Beschwerdeführerin angab, insbesondere dem Mann, der sie zu den beiden Adressen des Konsulates gefahren haben soll, keine Erklärungen für ihren Zustand gegeben zu haben.

Gleiches gilt für die weiteren Schilderungen der BF im Zusammenhang mit ihrer Aufnahme im senegalesischen Konsulat und treten dabei weitere Unstimmigkeiten auf:

Die BF gab bereits bei der Einvernahme vor der belangten Behörde an, der Konsul habe ihren Vater gekannt, der im Konsulat geputzt habe, als sie ein Kind gewesen sei, und sie habe ihren Vater begleitet, als sie noch klein gewesen sei (AS 157). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu befragt, wie die BF im Konsulat ihre Identität habe beweisen können, gab sie an, man habe sie bzw. ihren Vater gekannt, und gab zunächst an, sie sei vor dem Tod ihres Vaters das letzte Mal im Konsulat gewesen. Von der erkennenden Richterin damit konfrontiert, dass seither somit zumindest ca. 10 Jahre vergangen sein müssen, da ihr Vater 2006 die DR Kongo verlassen habe bzw. erst 2010 zurückgekommen, aber im selben Jahr verstorben sei, gab sie schließlich an, in der Folge auch allein, wenn auch nicht regelmäßig, dort gewesen zu sein; der Konsul habe sich dann zwar nicht gleich, aber schließlich doch, an sie erinnert.

Auch die Schilderung betreffend die Erlebnisse der BF bei ihrer Ankunft im Senegal weisen Ungereimtheiten auf:

Zunächst fällt auf, dass die BF vor der belangten Behörde auf die Frage, ob ihre Familie im Senegal von den Geschehnissen in der DR Kongo gewusst habe, angab: „Nein. Sie glaubten, ich war tot, weil ich nicht in Kontakt war.“ (AS 159).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die BF hingegen an, sie sei bereits in den Jahren vor ihrer Ausreise aus der DR Kongo in Kontakt mit ihrem Onkel gestanden. Auch wenn dieser Widerspruch damit erklärbar sein könnte, dass die BF gemeint habe, sie sei in der Zeit ihrer Inhaftierung nicht in Kontakt mit ihrer Familie im Senegal gestanden, ist dies nicht stimmig, da es sich dabei ihren eigenen Angaben zu Folge nur um zehn Tage gehandelt hat.

Die BF gab schließlich vor der belangten Behörde an, sie habe, nachdem ihr Onkel sie mit der geplanten Zwangsheirat konfrontiert habe, einen der Männer angerufen, die sie bei einem Fest, dass anlässlich ihrer Ankunft im Senegal gefeiert worden sei, kennengelernt habe. Im Protokoll heißt es dabei wörtlich: „(…) Nach drei Tagen sagte ich ja, ich mache mit, organisiere das. Ich habe einen der Männer, die ich bei dem Fest kennengelernt habe, angerufen. Ich habe mit ihm darüber gesprochen, dass ich nicht einfach jemanden heiraten kann. Ich habe ihn gebeten, mir zu helfen. Er sagte, er kenne jemanden, der mir helfen kann, das Land zu verlassen. Er hat mir einen Kontakt gegeben. Es handelte sich um einen Mann, der viel reiste. Er sagte, er würde mich in Kontakt mit seiner Tochter setzen, ich könne mit ihr reisen. Ich sprach mit diesem Mann, er sagte, er werde einen Visaantrag stellen. Er sagte, er würde mich als seine Frau und seine Tochter als unsere gemeinsame Tochter. Bei der französischen Botschaft stellten wir einen Visaantrag, am 29.11.2019. Ich lebte in dieser Zeit immer noch bei meinem Onkel (…).“ (AS 158).

Im Widerspruch dazu gab sie bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, R., eine Freundin, die sie ebenfalls bei dem Empfang kennengelernt habe, habe einen Herrn angerufen, von dem sie gemeint habe, er könne ihnen beiden helfen, das Land zu verlassen.

Zudem erscheinen die Schilderungen auch davon abgesehen wenig glaubhaft: Die BF gab an, es habe sich bei der Feier um einen kleinen Empfang, bei dem „Mitglieder der Familie und Freunde“ teilgenommen haben, gehandelt. Dass die BF bereits wenige Tage danach so großes Vertrauen in eine der daran teilnehmenden Personen, bei denen es sich somit auch um Familienmitglieder und Freunde ihres Onkels gehandelt haben muss, entwickelt hätte, dass sie diese bitten konnte, ihr gerade auf der Flucht vor einer von diesem arrangierten Ehe zu helfen, erscheint nicht nachvollziehbar, umso mehr nach dem von der BF kurz zuvor (vermeintlich) Erlebtem in der DR Kongo.

Wie auch die belangte Behörde in der bekämpften Entscheidung ausführt, ist auch das zur gemeinsamen Flucht mit XXXX von der BF geschilderte, nicht gänzlich nachvollziehbar:Wie auch die belangte Behörde in der bekämpften Entscheidung ausführt, ist auch das zur gemeinsamen Flucht mit römisch 40 von der BF geschilderte, nicht gänzlich nachvollziehbar:

Die BF gab vor der belangten Behörde an, dass eines Abends XXXX überraschend zu ihr gekommen wäre und gesagt hätte, dass sie heute zusammen fliehen würden, ihr Mann sei auf einem Fest gewesen (AS 159).Die BF gab vor der belangten Behörde an, dass eines Abends römisch 40 überraschend zu ihr gekommen wäre und gesagt hätte, dass sie heute zusammen fliehen würden, ihr Mann sei auf einem Fest gewesen (AS 159).

Die belangte Behörde führt zutreffend aus, dass nicht schlüssig sei, dass der Mann der BF ausgerechnet an jenem Abend, an dem sie überraschend Besuch von R. bekommen haben will, nicht zu Hause gewesen sein soll. Auch die anderen Frauen ihres Mannes wären nicht zu Hause gewesen, da diese mit ihrem Ehegatten auf dem Fest gewesen wären. Sie selbst wäre nicht auf dem Fest gewesen, da sie nicht gewollt hätte.

Die belangte Behörde führt aus, nicht plausibel sei, dass ihr Mann sie einerseits zu einer Ehe gezwungen haben soll, andererseits jedoch akzeptiert haben soll, dass sie nicht zu dem Fest komme, insbesondere als die BF zu einem anderen Zeitpunkt in der Einvernahme habe angegeben habe, dass sie, wenn er mit ihr geschlafen hätte, gesagt hätte, dass sie fliehen würde. Ihr Mann hätte sie in einem Zimmer eingesperrt.

Davon abweichend gab sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass sie sein Vertrauen gewinnen habe müssen, um alleine bleiben zu können, R. sei immer wieder auf Besuch gekommen, als sie gesehen habe, dass sie alleine gewesen sei, habe sie gesagt, dies wäre womöglich die einzige Chance, die sie hätten um das Land zu verlassen. Insgesamt erscheint dieses Vorbringen wenig stringent und wird die Flucht auch von der BF nur sehr vage und in wenigen Worten geschildert.

Erwähnenswert ist auch, dass die BF, abgesehen von ihrer wenig glaubhaften Beziehung zu L. in der DR Kongo, angab, nur einen weiteren sexuellen Kontakt mit einer Frau gehabt zu haben, dies ebenfalls in der DR Kongo, dies sei auf einer Feier (am Tag, bevor sie vom General erwischt wurde) gewesen. Auch diese Beziehung wird von der BF nur sehr vage und in wenigen Worten beschrieben, es habe sich dabei um eine Freundin von L. gehandelt. Zum Beweis dafür wurde von der BF ein Screenshot eines Videos vorgelegt, auf dem zwei engumschlungene Frauen zu sehen sind, wobei zum einen nicht klar erkennbar ist, dass es sich dabei um die BF handelt, zum anderen gab diese selbst an, dass nicht ersichtlich ist, wann dieses Video aufgenommen wurde und kann dieses bzw. der Screenshot ebenso konstruiert worden sein. Auffällig und wenig plausibel erscheint auch, warum gerade diese Person Jahre später plötzlich den Kontakt zur Beschwerdeführerin suchen sollte und kann dieser nicht als Beweis für die sexuelle Orientierung der BF herangezogen werden. Gleiches gilt für die übermittelte Konversation der BF mit R.

Auch nicht für Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich ihrer sexuellen Orientierung spricht, dass diese vor der belangten Behörde auf die Frage: „Wenn Sie für sich entscheiden könnten, sind sie bisexuell oder homosexuell?“ angegeben hat, dass sie bisexuell sei, wobei sie ausdrücklich anführte, sich eine Beziehung mit einem Mann und einer Frau vorstellen zu können (AS 154), während sie letzteres in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich verneinte.

Die BF gesteht zudem selbst zu, einige Male falsche Angaben in ihrem Vorbringen getätigt zu haben, einmal, als sie vor der belangten Behörde noch angab, „bestimmte Menschen“, die sie an der falschen Adresse des Konsulates getroffen hätten, hätten sie schließlich zur richtigen Adresse gebracht, wohingegen sie dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehend berichtigte, dass es sich dabei um den Fahrer, der sie zur ersten Adresse gefahren hätte, gehandelt habe.

An anderer Stelle führt die BF vor der belangten Behörde konkret aus, sie habe in Österreich zwei Wochen lang eine sexuelIe Beziehung zu einer Frau namens XXXX gehabt, was sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ebenfalls berichtigte; es habe sich dabei nicht um eine Beziehung gehandelt. Auch diese – nicht nachvollziehbar erklärbaren – unrichtigen Angaben sprechen nicht für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. An anderer Stelle führt die BF vor der belangten Behörde konkret aus, sie habe in Österreich zwei Wochen lang eine sexuelIe Beziehung zu einer Frau namens römisch 40 gehabt, was sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ebenfalls berichtigte; es habe sich dabei nicht um eine Beziehung gehandelt. Auch diese – nicht nachvollziehbar erklärbaren – unrichtigen Angaben sprechen nicht für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.

Die belangte Behörde hat sich in der bekämpften Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar beweiswürdigend mit den Angaben der BF auseinandergesetzt und besteht insgesamt für die erkennende Richterin keine Veranlassung, das Vorbringen der Beschwerdeführerin davon abweichend zu beurteilen.

Es wird nicht verkannt, dass laut den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen Zwangsheirat, besonders Minderjähriger, trotz Verbots auf dem Lande verbreitet ist. Auch in einer Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada, Senegal: Prevalence of forced marriage, including among educated women living in urban areas, and within the Fulani ethnic group; protection available to women who refuse to marry and resources available to them (2010-September 2013), 13 September 2013, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/542924724.html [Zugriff: 29.11.2017] wird festgehalten, dass Zwangsheiraten im Senegal verboten sind, dass sie aber dennoch eine Realität darstellen.

Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ihren Angaben nicht widerspruchsfrei und nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft war, ist auch anzuführen, dass Zwangsheiraten insgeamt häufiger am Land vorkommen, was ebenso nicht für die Angaben der BF spricht, deren Familie in Dakar wohnhaft war, auch wenn zugestanden wird, dass diese auch dort vorkommen werden.

Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht schon in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl. etwa VwGH vom 26. November 1998, 98/20/0309, und vom 23. September 1998, 98/01/0224).Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht schon in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht vergleiche etwa VwGH vom 26. November 1998, 98/20/0309, und vom 23. September 1998, 98/01/0224).


Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
, Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen.

Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Für die erkennende Richterin ergibt sich auf Grund der dargestellten Widersprüche und der in vielen Fällen nicht plausiblen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin abschließend das Bild, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, zu ihrem Vorbringen hinreichend schlüssige Angaben zu tätigen und daher nicht glaubhaft ist, dass sie tatsächlich einer Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder einer Zwangsverheiratung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr sein wird.

Dass der Beschwerdeführerin aus ihrer behaupteten Konversion zum Christentum keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung droht, gründet auf folgenden Überlegungen:

Selbst bei Wahrunterstellung ihres diesbezüglichen Vorbringens ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin lediglich vorbrachte, dass ihr Onkel gewollt habe, dass sie einen Schleier trage, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dazu auch kein Vorbringen mehr erstattet.

Überdies ergibt sich aus den Länderberichten, dass im Senegal ein friedvolles Miteinander von Islam und Christentum vorherrscht und das interreligiöse Miteinander im Senegal beispielhaft ist. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft. Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften.

Zur individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin:

Die BF lebte bis zu ihrer Ausreise in Dakar - auch wenn die Sicherheitslage im Land eine angespannte ist, stellt die allgemein herrschende Situation in der Herkunftsregion generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wurde eine solche auch nicht vorgebracht.Die BF lebte bis zu ihrer Ausreise in Dakar - auch wenn die Sicherheitslage im Land eine angespannte ist, stellt die allgemein herrschende Situation in der Herkunftsregion generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, 3, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wurde eine solche auch nicht vorgebracht.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau, die, wenn man ihren diesbezüglichen Angaben Glauben schenkt, bereits in der DR Kongo durch Arbeit als Verkäuferin bzw. Haushälterin in der Lage war, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, zudem über Schulbildung verfügt und die Landessprache Wolof (neben Französisch und Lingala) spricht.

Ebenfalls aus ihren eigenen Angaben kann geschlossen werden, dass sie noch über Familienangehörige im Senegal verfügt, auch wenn sie vorbringt, etwa zu ihrer Schwester derzeit keinen Kontakt zu haben und – was als nicht glaubhaft erachtet wurde – von ihrem Onkel zu einer Zwangsheirat gezwungen worden zu sein.

Ausgehend davon, dass ihrem Vorbringen zu ihrer Fluchtgeschichte kein Glauben geschenkt werden konnte, ist auch kein Hindernis ersichtlich, warum sie nicht wieder in den (Groß-)Familienverband zurückkehren können sollte. Auch der Anfragebeantwortung von Accord zur Lage von alleinstehenden Frauen im Senegal vom 09.06.2020 ist zu entnehmen, dass die Großfamilie gleichzeitig auch sozialen Rückhalt, Altersvorsorge und Krankenversicherung bedeutet. Es ist anzunehmen, dass dieser Rückhalt der Beschwerdeführerin zumindest teilweise zuteil werden kann und ist auch aus der Anfragebeantwortung nicht abzuleiten, dass alleinstehende Frauen ohne besondere Vulnerabilitäten oder Sorgepflichten wie die Beschwerdeführerin, ohne familiären Rückhalt automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden und besteht die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführerin ist es eigenen Angaben zu Folge auch in der DR Kongo möglich gewesen, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und ist davon auszugehen, dass ihr dies auch im Senegal möglich sein sollte.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153

Auch aus den Länderinformationen zur Grundversorgung kann eine existentielle Bedrohung der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden, daraus geht hervor, dass die Regierungen einen ambitionierten Entwicklungsplan verfolgt, wobei zentrales Politikfeld seit 2003 die Armutsbekämpfung darstellt.

2.3. Zum Herkunftsland

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren.

Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)
Zu A),

3.1. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279)Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279)

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf die gegenständlichen Beschwerdefälle

Wie in der Beweiswürdigung bereits im Detail dargestellt, stellte sich das Fluchtvorbringen der BF nicht als glaubwürdig dar.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bei der BF nicht gegeben sind.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bei der BF nicht gegeben sind.

Ihr droht im Senegal keine asylrelevante Verfolgung.

Die BF ist in einem erwerbsfähigen Alter ohne besondere Vulnerabilitäten und kann damit für den eigenen Lebensunterhalt Sorge tragen. Zudem besteht auch die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen bzw. bestehen familiäre Anknüpfungspunkte im Senegal.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Senegal keine Lebensgrundlage vorfinden wird.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht hätten, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht hätten, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall

Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren dauerte, gerechnet von der Antragstellung am 08.03.2022 bis zum Datum der Entscheidung durch die belangte Behörde vom 10.01.2023, ca. 10 Monate bzw. bis zur gegenständlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gesamt nur etwa ein Jahr und sechs Monate. Der Aufenthalt beruhte dabei auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb die BF während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Die Beschwerdeführerin führt kein Familienleben in Österreich.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Jedoch ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, ua.).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Jedoch ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, ua.).

In diesem Zusammenhang gilt es, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005 zu erfüllen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058), was bei den Beschwerdeführerinnen jedoch nicht der Fall ist. Entscheidungswesentliche integrationsbegründende Momente sind nämlich nicht hervorgetreten: Die BF besuchte zwar einen Deutschkurs und werden ihre Bemühungen zum Spracherwerb nicht verkannt, weitere außergewöhnliche integrationsbegründende Maßnahmen wurden jedoch nicht vorgebracht.In diesem Zusammenhang gilt es, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erfüllen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058), was bei den Beschwerdeführerinnen jedoch nicht der Fall ist. Entscheidungswesentliche integrationsbegründende Momente sind nämlich nicht hervorgetreten: Die BF besuchte zwar einen Deutschkurs und werden ihre Bemühungen zum Spracherwerb nicht verkannt, weitere außergewöhnliche integrationsbegründende Maßnahmen wurden jedoch nicht vorgebracht.

Gleichzeitig hat die BF in ihrem Herkunftsstaat sprachliche und kulturelle Verbindungen; sie hat dort familiäre Anknüpfungspunkte.

Es wird der BF daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die senegalesische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, gegebenenfalls auch Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).Es wird der BF daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die senegalesische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, gegebenenfalls auch Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).

Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, die ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in Österreich. Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, die ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in Österreich.

Ebenso fällt ihre strafrechtliche Verurteilung zu ihren Ungunsten ins Gewicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; bei der Beschwerdeführerin sind in diesem Zusammenhang keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben (vgl. Punkt II. 2.3.).Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; bei der Beschwerdeführerin sind in diesem Zusammenhang keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben vergleiche Punkt römisch zwei. 2.3.).

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen waren.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1 Rechtslage

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung in den Sengeal erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Bei der BF wurden „besondere Umstände“ im Sinne der zuvor zitierten Rechtsgrundlage nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, FPG abzuweisen war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I412.2267090.1.00

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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