Entscheidungsdatum
07.09.2023Norm
ASVG §58Spruch
I403 2275380-1/9E, I403 2275380-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael Ludwig LANG, Krugerstraße 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle XXXX (ÖGK- XXXX ) vom 10.05.2023, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael Ludwig LANG, Krugerstraße 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 (ÖGK- römisch 40 ) vom 10.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
,
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Für die XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) wurde am 31.05.2022 ein Insolvenzantrag gestellt, dessen Abweisung mangels kostendeckendem Vermögen am 14.03.2023 in Rechtskraft erwuchs. Mit Schreiben vom 14.04.2023 forderte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin, die Begleichung offener Beitragsschulden der Primärschuldnerin in der Höhe von 8.724,52 Euro. Da der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei und der offene Betrag trotz Fälligkeit bisher nicht eingebracht werden habe können, hafte er dafür, wenn die Uneinbringlichkeit auf einer schuldhaften Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten beruhe. Der Beschwerdeführer werde ersucht, den erwähnten Rückstand bis spätestens 03.05.2023 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung sprächen.1. Für die römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) wurde am 31.05.2022 ein Insolvenzantrag gestellt, dessen Abweisung mangels kostendeckendem Vermögen am 14.03.2023 in Rechtskraft erwuchs. Mit Schreiben vom 14.04.2023 forderte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin, die Begleichung offener Beitragsschulden der Primärschuldnerin in der Höhe von 8.724,52 Euro. Da der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei und der offene Betrag trotz Fälligkeit bisher nicht eingebracht werden habe können, hafte er dafür, wenn die Uneinbringlichkeit auf einer schuldhaften Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten beruhe. Der Beschwerdeführer werde ersucht, den erwähnten Rückstand bis spätestens 03.05.2023 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung sprächen.
Beigelegt war dem Schreiben ein Rückstandsausweis vom selben Tag, in dem der oben angeführte Betrag näher aufgeschlüsselt wurde. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass bis zur Zahlung weitere Verzugszinsen anfallen würden.
Das Schreiben wurde nicht behoben, und die Rückstände wurden vom Beschwerdeführer nicht beglichen.
2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 10.05.2023 wurde der Beschwerdeführer sodann als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen die von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Beitragszeiträumen Mai 2021, Juni 2021, September 2021, Oktober 2021, November 2021, Dezember 2021 und Januar 2022 in Höhe von 8.759,38 Euro zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 01.05.2023 4,63 % p.a. aus 8.759,38 Euro, an die ÖGK zu bezahlen.2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 10.05.2023 wurde der Beschwerdeführer sodann als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen die von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Beitragszeiträumen Mai 2021, Juni 2021, September 2021, Oktober 2021, November 2021, Dezember 2021 und Januar 2022 in Höhe von 8.759,38 Euro zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 01.05.2023 4,63 % p.a. aus 8.759,38 Euro, an die ÖGK zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 8.759,38 Euro schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben, so auch näher bezeichnete Fahrnisexektutionen. Der Insolvenzantrag sei mangels Vermögen abgewiesen worden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 14.04.2023 Gelegenheit geboten worden darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen ist (§ 45 Abs. 3 AVG), das Schreiben sei aber nicht behoben worden. Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen und daher auch zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten gegenüber der belangten Behörde berufen gewesen. Es liege eine fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, weil die Beiträge für 5 Monate nicht termingerecht bezahlt worden seien.Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 8.759,38 Euro schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben, so auch näher bezeichnete Fahrnisexektutionen. Der Insolvenzantrag sei mangels Vermögen abgewiesen worden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 14.04.2023 Gelegenheit geboten worden darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen ist (Paragraph 45, Absatz 3, AVG), das Schreiben sei aber nicht behoben worden. Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen und daher auch zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten gegenüber der belangten Behörde berufen gewesen. Es liege eine fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, weil die Beiträge für 5 Monate nicht termingerecht bezahlt worden seien.
Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angeschlossen, in dem die Zusammensetzung des oben angeführten Betrages näher aufgeschlüsselt wurde.
3. In der dagegen von der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde, die am 16.06.2023 zur Post gegeben wurde, wurde behauptet, dass den Beschwerdeführer keine Haftung treffe. Die Beitragsrückstände resultierten aus dem Covid-19-bedingten Umsatzeinbruch der Primärschuldnerin. Aufgrund der Geschäftsverteilung habe der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf Buchhaltungs- und Zahlungsvorgänge gehabt; er habe nicht einmal Zugriff auf das Geschäftskonto gehabt. Zudem habe jedenfalls keine Schlechterbehandlung der belangten Behörde gegenüber anderen Gläubigern vorgelegen. Im fraglichen Zeitraum sei die belangte Behörde insgesamt mit einer Quote von 46,18%, in einigen Monaten sogar mit einer Quote von etwa 60% bedient worden. Die „Quote der Bedienung der übrigen Verbindlichkeiten“ sei unter der an die ÖGK bezahlten Quote gelegen. Es wurde beantragt, den Haftungsbescheid zu beheben sowie das Haftungsverfahren einzustellen.
4. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2023 als verspätet zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch am 12.05.2023 ab dem 15.05.2023 zur Abholung beim Postamt bereitgelegen habe. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde habe am 12.06.2023 geendet, weshalb die Beschwerde vom 15.06.2023 verspätet eingebracht worden sei.
5. Mit Vorlageantrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.07.2023, wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 07.05.2023 und 25.05.2023 auf Urlaub bei seinen Schwiegereltern in Rumänien befunden habe. Ein Beleg über den Kauf einer ungarischen Vignette am 05.07.2023 für ein auf eine „ XXXX GmbH“ zugelassenes Fahrzeug war dem Antrag beigelegt. Der Beschwerdeführer sei am 25.05.2023 aus dem Urlaub heimgekehrt und habe den Bescheid am 26.05.2023 abgeholt. Die Zustellung sei daher mit diesem Tag anzunehmen, so dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei. 5. Mit Vorlageantrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.07.2023, wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 07.05.2023 und 25.05.2023 auf Urlaub bei seinen Schwiegereltern in Rumänien befunden habe. Ein Beleg über den Kauf einer ungarischen Vignette am 05.07.2023 für ein auf eine „ römisch 40 GmbH“ zugelassenes Fahrzeug war dem Antrag beigelegt. Der Beschwerdeführer sei am 25.05.2023 aus dem Urlaub heimgekehrt und habe den Bescheid am 26.05.2023 abgeholt. Die Zustellung sei daher mit diesem Tag anzunehmen, so dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei.
6. Am 19.07.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Nachweise hinsichtlich seines Urlaubsaufenthaltes (insbesondere da der Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX GmbH nicht ersichtlich war) und Nachweise, dass die Primärschuldnerin im fraglichen Zeitraum wegen fehlender Mittel gar keine Zahlungen geleistet oder die Beitragsschulden in gleichen Anteilen wie sonstige Schulden beglichen hatte, vorzulegen.7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Nachweise hinsichtlich seines Urlaubsaufenthaltes (insbesondere da der Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 GmbH nicht ersichtlich war) und Nachweise, dass die Primärschuldnerin im fraglichen Zeitraum wegen fehlender Mittel gar keine Zahlungen geleistet oder die Beitragsschulden in gleichen Anteilen wie sonstige Schulden beglichen hatte, vorzulegen.
8. Mit Stellungnahme vom 18.08.2023 wurde der Nachweis erbracht, dass der Wagen, für welchen am 05.07.2023 eine Vignette gekauft worden war, von der XXXX XXXX GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ebenfalls sei, angemietet worden war. Hinsichtlich des Nachweises, dass die belangte Behörde nicht schlechter behandelt worden sei als andere Gläubiger, wurde um Erstreckung der Frist bis zum 28.09.2023 ersucht, da der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf das Geschäftskonto und keinerlei Einfluss auf Buchhaltungs- und Zahlungsvorgänge gehabt habe und sich den Zugriff auf die Buchhaltungsunterlagen mühsam beschaffen müsse. Dem Antrag wurde stattgegeben.8. Mit Stellungnahme vom 18.08.2023 wurde der Nachweis erbracht, dass der Wagen, für welchen am 05.07.2023 eine Vignette gekauft worden war, von der römisch 40 römisch 40 GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ebenfalls sei, angemietet worden war. Hinsichtlich des Nachweises, dass die belangte Behörde nicht schlechter behandelt worden sei als andere Gläubiger, wurde um Erstreckung der Frist bis zum 28.09.2023 ersucht, da der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf das Geschäftskonto und keinerlei Einfluss auf Buchhaltungs- und Zahlungsvorgänge gehabt habe und sich den Zugriff auf die Buchhaltungsunterlagen mühsam beschaffen müsse. Dem Antrag wurde stattgegeben.
9. Am 07.09.2023 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass „aufgrund fehlender Eingänge während der fraglichen Monate bedingt durch die damaligen Corona-Maßnahmen sowie das daraus resultierende massiv negative Betriebsergebnisse“ die Mittel begrenzt gewesen seien. Beigelegt waren folgende Dokumente:
? „Ergebnisübersicht Dezember 2021“
? „Saldenliste Jänner-Mai 2021“ zum 31.05.2021
? Kontoauszug der Primärschuldner vom 28.05.2021 (Kontostand: EUR 2.384,68)
? Kontoauszug der Primärschuldner vom 04.06.2021 (Kontostand: EUR 5.200,28)
? Kontoauszug der Primärschuldner vom 31.12.2021 (Kontostand: EUR 3.274,00)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde
Der Bescheid vom 10.05.2023 wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 12.05.2023 bei der Post hinterlegt; Beginn der Abholfrist war der 15.05.2023. Der Beschwerdeführer hielt sich zwischen 07.05.2023 und 25.05.2023 auf Urlaub in Rumänien auf und behob den Bescheid nach seiner Rückkehr am 26.05.2023. Die Beschwerde wurde am 16.06.2023 einem Zustelldienst (Post) übergeben.
Zur Haftung des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer war ab 03.09.2019 und somit im entscheidungsrelevanten Zeitraum von Mai 2021 bis Januar 2022 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 27.02.2023, Zl. XXXX wurde die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin festgestellt und das Insolvenzverfahren mangels kostendeckendem Vermögen nicht eröffnet. Die Abweisung des am 31.05.2022 eingebrachten Insolvenzantrages erwuchs am 14.03.2023 in Rechtskraft. Infolge der rechtskräftigen Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens war die Primärschuldnerin somit aufgelöst.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 27.02.2023, Zl. römisch 40 wurde die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin festgestellt und das Insolvenzverfahren mangels kostendeckendem Vermögen nicht eröffnet. Die Abweisung des am 31.05.2022 eingebrachten Insolvenzantrages erwuchs am 14.03.2023 in Rechtskraft. Infolge der rechtskräftigen Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens war die Primärschuldnerin somit aufgelöst.
Die Primärschuldnerin schuldet aus den Beitragszeiträumen Mai 2021, Oktober 2021, November 2021, Dezember 2021 und Januar 2022 Beiträge in Höhe von 8.759,38 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab 01.05.2023 in Höhe von 4,63% p.a. aus 8.258,72 Euro. Aufgrund des Beitragsrückstandes von 8.258,72 Euro, den bis zum 30.04.2023 berechneten Verzugszinsen in Höhe von 446,66 Euro und einem Säumniszuschlag in Höhe von 54,00 Euro ergibt sich eine Forderung in der Höhe von 8.759,38 Euro.
Der Beschwerdeführer erbrachte weder einen Nachweis, dass im entscheidungsrelevanten Zeitraum keinerlei Zahlungen getätigt wurden, noch, dass die belangte Behörde gegenüber anderen Gläubigern nicht schlechter behandelt wurde.
,
2. Beweiswürdigung:
Zur Frage der Verspätung der Beschwerde
Die Hinterlegung des Bescheides und der Beginn der Abholfrist ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis (OZ 12). Die Übergabe der Beschwerde am 16.06.2023 an die Post ergibt sich aus der im Akt einliegenden Sendungsverfolgung (OZ 14).
Die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers und die Abholung des Bescheides am 26.05.2023 ergeben sich aus dem Vorlageantrag und der beigelegten Kopie eines Rechnungsbelegs für den Kauf einer Vignette für die ungarische Autobahn vom 07.05.2023 (OZ 18), in Kombination mit einem dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2023 vorgelegten Mietvertrag für das Fahrzeug, für das die Vignette erworben worden war.
Zur Haftung des Beschwerdeführers
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Eingaben der Verfahrensparteien im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren und der Einschau in das Firmenbuch.
Die Feststellung, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, und die Feststellungen zum Konkursverfahren der Primärschuldnerin ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Firmenbuchauszug zu FN XXXX .Die Feststellung, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, und die Feststellungen zum Konkursverfahren der Primärschuldnerin ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 .
Die Höhe der offenen Beitragsforderung betreffend den Zeitraum Mai 2021, Juni 2021, September 2021, Oktober 2021, November 2021, Dezember 2021 und Januar 2022 ergibt sich aus dem dem Bescheid beigelegten Rückstandsausweis vom 10.05.2023 (OZ 10) bzw. dem Beitragskonto (OZ 03). Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG. Der Beschwerdeführer hat die aufgelistete Höhe der verfahrensgegenständlichen Rückstände im Verfahren auch nicht bestritten. Die Höhe der offenen Beitragsforderung betreffend den Zeitraum Mai 2021, Juni 2021, September 2021, Oktober 2021, November 2021, Dezember 2021 und Januar 2022 ergibt sich aus dem dem Bescheid beigelegten Rückstandsausweis vom 10.05.2023 (OZ 10) bzw. dem Beitragskonto (OZ 03). Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG. Der Beschwerdeführer hat die aufgelistete Höhe der verfahrensgegenständlichen Rückstände im Verfahren auch nicht bestritten.
Dass bei der Primärschuldnerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum liquide Mittel vorhanden waren, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass dies vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nie bestritten wurde, und andererseits aus dem vom rechtsfreundlichen Vertreter am 07.09.2023 vorgelegten Kontoauszügen, die Zahlungen an unbekannte Empfänger beinhalten. Ein gänzliches Fehlen liquider Mittel kann daher nicht erkannt werden.
Es wurde auch kein Nachweis einer Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht: In der Beschwerde wurde nur darauf verwiesen, dass die ÖGK eine Quote von 46,18% erhalten habe. Nachdem das Konkursverfahren mangels Kostendeckung aber nicht eröffnet werden konnte, wurde auch keine Quote beschlossen, an der man sich im gegenständlichen Verfahren orientieren könnte. Durch das Vorbringen, dass 46,18% der Forderungen der belangten Behörde beglichen worden seien, wird noch keine Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern aufgezeigt.
Mit Schreiben des Gerichts vom 31.07.2023 wurde der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters aufgefordert, „nachzuweisen, dass die Primärschuldnerin im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügte und daher keine Zahlungen leistete, oder zwar über Mittel verfügte, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglich, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglich als die Forderungen anderer Gläubiger. Dies kann etwa durch eine aussagekräftige Aufstellung der Zahlungsbewegungen in diesem Zeitraum samt Belegen und dem aktuellen Status der Verbindlichkeiten nachgewiesen werden.“ Die angeforderte aussagekräftige Aufstellung der Zahlungsbewegungen in diesem Zeitraum samt Belegen wurde allerdings nicht vorgelegt. Vielmehr wurden am 07.09.2023 eine „Ergebnisübersicht Dezember 2021“, eine „Saldenliste Jänner-Mai 2021“ zum 31.05.2021, sowie drei Kontoauszüge übermittelt. Im gegenständlichen Verfahren geht es um Beitragsrückstände aus den Monaten Mai 2021, Juni 2021, September 2021, Oktober 2021, November 2021, Dezember 2021 und Januar 2022, so dass alleine schon aus diesem Grund mit der „Saldenliste Jänner-Mai 2021“ keine Gläubigergleichbehandlung nachweisen kann. Eine Aufstellung der Zahlungsbewegungen im fraglichen Zeitraum wurde nicht vorgelegt.
,
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2023 wurde die am 19.06.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde am 29.06.2023 zugestellt; innerhalb der in § 15 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde der Vorlageantrag am 13.07.2023 der Post übergeben.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2023 wurde die am 19.06.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde am 29.06.2023 zugestellt; innerhalb der in Paragraph 15, VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde der Vorlageantrag am 13.07.2023 der Post übergeben.
Die Zurückweisung der Beschwerde erfolgte mit der Begründung, dass der Bescheid vom 10.05.2023 durch Hinterlegung nach erfolglosem Zustellversuch am 15.05.2023 (Beginn der Abholfrist) zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei am 15.06.2023 (laut im Akt einliegender Sendungsverfolgung erfolgte die Übergabe an die Post tatsächlich am 16.06.2023) und somit nach Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht worden, weswegen die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.
Tatsächlich hielt sich der Beschwerdeführer zwischen 07.05.2023 und 25.05.2023 auf Urlaub in Rumänien auf und war somit ortsabwesend. Er behob den Bescheid am Tag nach seiner Rückkehr, konkret am 26.05.2023.
Gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokumente behoben werden könnte. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokumente behoben werden könnte.
Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des VwGH wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint (vgl. VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178, mwN). Liegt in einem solchen Fall zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung ein Wochenende, ist kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, erkennbar (vgl. hierzu VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107). Auch ging der VwGH im Fall eines "Wochenpendlers", der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden sei, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen sei, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen habe können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden hätten (vgl. VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, mwN, zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen). Zuletzt wurde in einem Fall, in dem der Revisionswerber bereits spätestens am vierten Tag nach Beginn der Abholfrist die Hinterlegungsanzeige erhalten hatte, ausgehend von der sechswöchigen Revisionsfrist vom VwGH festgestellt, dass ein angemessener Zeitraum von mehr als fünf Wochen zur Erhebung der Revision zur Verfügung stünde und somit die vorgebrachte Abwesenheit des Revisionswerbers nicht bewirkt habe, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH 08.11.2022, Ra 2022/04/0114).Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des VwGH wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint vergleiche VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178, mwN). Liegt in einem solchen Fall zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung ein Wochenende, ist kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, erkennbar vergleiche hierzu VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107). Auch ging der VwGH im Fall eines "Wochenpendlers", der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden sei, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen sei, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen habe können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden hätten vergleiche VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, mwN, zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen). Zuletzt wurde in einem Fall, in dem der Revisionswerber bereits spätestens am vierten Tag nach Beginn der Abholfrist die Hinterlegungsanzeige erhalten hatte, ausgehend von der sechswöchigen Revisionsfrist vom VwGH festgestellt, dass ein angemessener Zeitraum von mehr als fünf Wochen zur Erhebung der Revision zur Verfügung stünde und somit die vorgebrachte Abwesenheit des Revisionswerbers nicht bewirkt habe, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH 08.11.2022, Ra 2022/04/0114).
Im gegenständlichen Fall kehrte der Beschwerdeführer 10 Tage nach Beginn der Abholfrist zurück. Die Rechtsmittelfrist von 4 Wochen wurde daher um 10 Tage (bzw. 11 Tage, wenn man davon ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, am Tag seiner Rückkehr die Sendung abzuholen) verkürzt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Verkürzung in diesem Umfang wohl doch als derart relevant anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Im gegenständlichen Fall kehrte der Beschwerdeführer 10 Tage nach Beginn der Abholfrist zurück. Die Rechtsmittelfrist von 4 Wochen wurde daher um 10 Tage (bzw. 11 Tage, wenn man davon ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, am Tag seiner Rückkehr die Sendung abzuholen) verkürzt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Verkürzung in diesem Umfang wohl doch als derart relevant anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Die Zustellung kann daher erst mit dem 26.05.2023 als bewirkt gelten. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 16.06.2023 war die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 VwGVG damit noch offen. Die Beschwerde wurde daher nicht verspätet eingebracht. Die Zustellung kann daher erst mit dem 26.05.2023 als bewirkt gelten. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 16.06.2023 war die vierwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 7, VwGVG damit noch offen. Die Beschwerde wurde daher nicht verspätet eingebracht.
Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie aber wie im gegenständlichen Fall mit der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 und VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033).Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie aber wie im gegenständlichen Fall mit der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 und VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033).
,
Zur Geschäftsführerhaftung
Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 58 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 8/2019:
„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; BeitragsvorauszahlungParagraph 58, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 8/2019:, „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung
§ 58. (1) bis (4) ...Paragraph 58, (1) bis (4) ...
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6) bis (8) …“
§ 67 ASVG in der Fassung des BGBl. I Nr. 86/2013:Paragraph 67, ASVG in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 86/2013:
„Haftung für Beitragsschuldigkeiten
§ 67. (1) bis (9) […]Paragraph 67, (1) bis (9) […]
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.“
§ 83 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 588/1991:Paragraph 83, ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 588/1991:
„Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.“Paragraph 83, Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Nach § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Zusammenfassend hat ein Geschäftsführer einer GmbH nach § 67 Abs. 10 ASVG als deren Vertreter sowohl Meldepflichten (im Sinne der §§ 33 ff. in Verbindung mit § 111 ASVG und in Verbindung mit § 9 VStG) als auch die Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge (gemäß § 60 ASVG in Verbindung mit § 153c StGB) als auch nach § 58 Abs. 5 ASVG allgemeine sozialversicherungsrechtliche Pflichten wahrzunehmen (siehe dazu Julcher in Pfeil/Prantner [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 64).Zusammenfassend hat ein Geschäftsführer einer GmbH nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG als deren Vertreter sowohl Meldepflichten (im Sinne der Paragraphen 33, ff. in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG und in Verbindung mit Paragraph 9, VStG) als auch die Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge (gemäß Paragraph 60, ASVG in Verbindung mit Paragraph 153 c, StGB) als auch nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG allgemeine sozialversicherungsrechtliche Pflichten wahrzunehmen (siehe dazu Julcher in Pfeil/Prantner [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 64).
Somit war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Haftung für die ausständigen Beiträge herangezogen werden kann. Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Somit war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Haftung für die ausständigen Beiträge herangezogen werden kann. Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit der Forderung unstrittig fest. Über das Vermögen der zahlungsunfähigen Primärschuldnerin wurde das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet und wurde sie gelöscht.
Auch die Stellung des Beschwerdeführers als Vertreter im Sinn des § 67 Abs. 10 ASVG ist auf Grund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH zu bejahen (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Der Beschwerdeführer war von 02.02.2009 bis zur Konkurseröffnung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen. Die gegenständlichen Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer damit als Geschäftsführer gemäß § 58 Abs. 5 ASVG dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden.Auch die Stellung des Beschwerdeführers als Vertreter im Sinn des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist auf Grund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH zu bejahen vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Der Beschwerdeführer war von 02.02.2009 bis zur Konkurseröffnung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen. Die gegenständlichen Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer damit als Geschäftsführer gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden.
Durch das SRÄG 2010 wurde der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert, dass durch die Einfügung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Durch das SRÄG 2010 wurde der Anwendungsbereich des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG dahingehend erweitert, dass durch die Einfügung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vergleiche VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt vergleiche VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus vergleiche VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).
Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. etwa VwGH 20.6.2018, Ra 2018/08/0039, mwN).Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche etwa VwGH 20.6.2018, Ra 2018/08/0039, mwN).
Einen Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG trifft dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn der Vertreter dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0034, mwN).Einen Vertreter nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG trifft dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn der Vertreter dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen vergleiche etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0034, mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte der Beschwerdeführer nicht nur allgemein dartun müssen, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat. Vielmehr hätte er in Hinblick darauf, dass er die Einstellung aller Zahlungen nicht behauptet hat, insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen müssen.
Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche die Rechtsprechung des VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung Paragraph 25 a, BUAG).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte jedoch keinerlei diesbezügliche Angaben, obwohl er im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes ausdrücklich dazu aufgefordert worden war, „nachzuweisen, dass die Primärschuldnerin im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügte und daher keine Zahlungen leistete, oder zwar über Mittel verfügte, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglich, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglich als die Forderungen anderer Gläubiger“, etwa durch Vorlage einer aussagekräftigen Aufstellung der Zahlungsbewegungen in diesem Zeitraum samt Belegen. Die von ihm am 07.09.2023 vorgelegten Unterlagen beinhalten aber keine Auflistung der im entscheidungsrelevanten Zeitraum erfolgten Zahlungen.
Der Beschwerdeführer bestreitet primär, dass ihn als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ein Verschulden an der Nichtabfuhr von Beiträgen treffe. Aufgrund der Geschäftsverteilung habe er keinen Einfluss auf Buchhaltungs- und Zahlungsvorgänge gehabt; er habe nicht einmal Zugriff auf das Geschäftskonto gehabt. Wenn ein eingetragener Geschäftsführer rechtlich oder tatsächlich beschränkt ist, die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ausreichend und effektiv zu kontrollieren, so muss er sich dagegen durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzen oder von seiner Geschäftsführerfunktion unverzüglich zurücktreten. Wehrt er sich nicht gegen diese unzulässige Beschränkung, hat er auch die haftungsrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge haftet, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat (VwGH 29.6.1999, 94/08/0105; 20.4.2005, 2003/08/0243; vgl. zu § 80 BAO VwGH 19.3.2015, 2013/16/0166).Der Beschwerdeführer bestreitet primär, dass ihn als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ein Verschulden an der Nichtabfuhr von Beiträgen treffe. Aufgrund der Geschäftsverteilung habe er keinen Einfluss auf Buchhaltungs- und Zahlungsvorgänge gehabt; er habe nicht einmal Zugriff auf das Geschäftskonto gehabt. Wenn ein eingetragener Geschäftsführer rechtlich oder tatsächlich beschränkt ist, die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ausreichend und effektiv zu kontrollieren, so muss er sich dagegen durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzen oder von seiner Geschäftsführerfunktion unverzüglich zurücktreten. Wehrt er sich nicht gegen diese unzulässige Beschränkung, hat er auch die haftungsrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge haftet, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat (VwGH 29.6.1999, 94/08/0105; 20.4.2005, 2003/08/0243; vergleiche zu Paragraph 80, BAO VwGH 19.3.2015, 2013/16/0166).
Soweit im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer gar nicht die zum o.a. Nachweis erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stünden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0034), wonach es am Vertreter liegt, schon ab dem Beginn der Zahlungsschwierigkeiten zusätzliche, beleggestützte Aufzeichnungen über die Gleichbehandlung der Forderungen des Krankenversicherungsträgers anzulegen (vgl. in diesem Sinn auch Müller in SV-Komm § 67 ASVG Rz 148). Soweit im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer gar nicht die zum o.a. Nachweis erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stünden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0034), wonach es am Vertreter liegt, schon ab dem Beginn der Zahlungsschwierigkeiten zusätzliche, beleggestützte Aufzeichnungen über die Gleichbehandlung der Forderungen des Krankenversicherungsträgers anzulegen vergleiche in diesem Sinn auch Müller in SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 148).
Davon ausgehend ist der Beschwerdeführer seiner besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgekommen. Im Hinblick darauf kann nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung ohne weitere Ermittlungen eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung angenommen werden (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Eine Überprüfung, welchen Betrag die belangte Behörde als Beitragsgläubigerin im Falle der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte erhalten müssen, konnte mangels Vorlage dafür benötigter Unterlagen oder Nachweise des Beschwerdeführers nicht stattfinden.
Die Haftung des Beschwerdeführers erstreckt sich nach dem oben Gesagten auf die Beitragsschulden zur Gänze. Die Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – aus dem Rückstandausweis vom 10.05.2023, der als öffentliche Urkunde nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt begründet.Die Haftung des Beschwerdeführers erstreckt sich nach dem oben Gesagten auf die Beitragsschulden zur Gänze. Die Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – aus dem Rückstandausweis vom 10.05.2023, der als öffentliche Urkunde nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt begründet.
Haftung für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze:
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Die Haftung des Beschwerdeführers umfasst im Hinblick auf die §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG sowie des Ersatzes der Verwaltungskosten. Beitragszuschläge wurden nicht angelastet. Eine Ratenvereinbarung wurde weder konkret behauptet noch nachgewiesen (vgl. das Erk. des VwGH vom 11.04.2018, Zl. Ra 2015/08/0038).Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Die Haftung des Beschwerdeführers umfasst im Hinblick auf die Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sowie des Ersatzes der Verwaltungskosten. Beitragszuschläge wurden nicht angelastet. Eine Ratenvereinbarung wurde weder konkret behauptet noch nachgewiesen vergleiche das Erk. des VwGH vom 11.04.2018, Zl. Ra 2015/08/0038).
Der Beschwerdeführer bekämpfte in der Beschwerde nicht die Ermittlung der Höhe der Verzugszinsen bzw. des Säumniszuschlages.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Damit war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Damit war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung des § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsschuld Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Nachweismangel Ortsabwesenheit Pflichtverletzung rechtswirksame Zustellung Rückstandsausweis UneinbringlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2275380.1.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023