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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §80 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des M K in D, vertreten durch Dr. Silvana Dorner, Rechtsanwältin in 6900 Bregenz, Rathausstraße 27, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 19. Juli 2013, Zl. RV/0306-F/12, betreffend u. a. Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des M K in D, vertreten durch Dr. Silvana Dorner, Rechtsanwältin in 6900 Bregenz, Rathausstraße 27, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 19. Juli 2013, Zl. RV/0306-F/12, betreffend u. a. Haftung nach Paragraphen 9, und 80 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer und N.H. waren vom 21. März 2002 bis zum 18. Juni 2008 als Gesellschafter der R GmbH im Firmenbuch eingetragen.
Als Geschäftsführer der R GmbH waren N.H. vom 21. März 2002 bis zum 18. Juni 2008 zur gemeinsamen Vertretung mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen, E.S. vom 5. Juli 2005 bis zum 18. Juni 2008 zur selbstständigen Vertretung und der Beschwerdeführer vom 21. März 2002 bis zum 21. April 2009 zur gemeinsamen Vertretung mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen im Firmenbuch eingetragen.
Ab dem 18. Juni 2008 war auch I.S. als Geschäftsführer der R GmbH zur Vertretung gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen im Firmenbuch eingetragen.Ab dem 18. Juni 2008 war auch römisch eins.S. als Geschäftsführer der R GmbH zur Vertretung gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen im Firmenbuch eingetragen.
Mit Abtretungsvertrag vom 29. Mai 2008 traten der Beschwerdeführer und N.H. ihre Anteile an der R GmbH an I.S. und E.S. ab, worauf am selben Tag ein auszugsweise wie folgt lautendes Gesuch an das Firmenbuchgericht gestellt wurde:Mit Abtretungsvertrag vom 29. Mai 2008 traten der Beschwerdeführer und N.H. ihre Anteile an der R GmbH an römisch eins.S. und E.S. ab, worauf am selben Tag ein auszugsweise wie folgt lautendes Gesuch an das Firmenbuchgericht gestellt wurde:
"Gesuch des Herrn (Dr. S), öffentlicher Notar, ..... für:
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG - gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG - gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2014, 2012/16/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2014, 2012/16/0001).
Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nichts ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, 2009/13/0078, mwN). Dies trifft auch zu, wenn ein handelsrechtlicher Geschäftsführer erst ab einem bestimmten Zeitpunkt "nur mehr am Papier" als Geschäftsführer aufscheint, hingegen ein anderer die faktische Geschäftsführung wahrnimmt.Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach Paragraph 80, BAO treffenden Pflichten nichts ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, 2009/13/0078, mwN). Dies trifft auch zu, wenn ein handelsrechtlicher Geschäftsführer erst ab einem bestimmten Zeitpunkt "nur mehr am Papier" als Geschäftsführer aufscheint, hingegen ein anderer die faktische Geschäftsführung wahrnimmt.
Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2012, 2009/16/0244).Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2012, 2009/16/0244).
Der Beschwerdeführer geht offensichtlich nicht mehr davon aus, am 1. Mai 2008 die Geschäftsführungsfunktion wirksam zurückgelegt zu haben, sondern führt nunmehr ins Treffen, er hätte im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgebracht, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem I.S., durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer bestellt worden sei (1. Mai 2008), ausschließlich dieser mit der Wahrung der abgaben- und steuerrechtlichen Angelegenheiten betraut worden sei. Er selbst habe ab diesem Zeitpunkt keine abgaben- und steuerrechtlichen Aufgaben mehr zu erfüllen gehabt. Damit spricht der Beschwerdeführer eine (in der Beschwerde wiederkehrend als "Agentenverteilung" bezeichnete) Aufteilung der Geschäftsführeragenden an und rügt, die belangte Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen.Der Beschwerdeführer geht offensichtlich nicht mehr davon aus, am 1. Mai 2008 die Geschäftsführungsfunktion wirksam zurückgelegt zu haben, sondern führt nunmehr ins Treffen, er hätte im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgebracht, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem römisch eins.S., durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer bestellt worden sei (1. Mai 2008), ausschließlich dieser mit der Wahrung der abgaben- und steuerrechtlichen Angelegenheiten betraut worden sei. Er selbst habe ab diesem Zeitpunkt keine abgaben- und steuerrechtlichen Aufgaben mehr zu erfüllen gehabt. Damit spricht der Beschwerdeführer eine (in der Beschwerde wiederkehrend als "Agentenverteilung" bezeichnete) Aufteilung der Geschäftsführeragenden an und rügt, die belangte Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen.
Demgegenüber hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung festgestellt, dass eine den Beschwerdeführer entlastende Agendenaufteilung gerade nicht bestanden habe.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2006/15/0032).Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2006/15/0032).
Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung zeigt die Beschwerde nicht auf, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - wie von der belangten Behörde erwähnt - nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen Agendenverteilung ab dem 1. Mai 2008, sondern vielmehr mit dem Zurücklegen der Geschäftsführertätigkeit spätestens zum 1. Mai 2008 steht.
Das Einverständnis, nur mehr formell oder nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen. Als bestellter Geschäftsführer hat er alle abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 2009, 2007/13/0024, mwN). In einem solchen Einverständnis ist auch keine Aufgaben(Zuständigkeits-)verteilung zu sehen, welche Abgabenangelegenheiten vom Aufgabenbereich des Beschwerdeführers ausgeschlossen hätte.Das Einverständnis, nur mehr formell oder nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen. Als bestellter Geschäftsführer hat er alle abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. August 2009, 2007/13/0024, mwN). In einem solchen Einverständnis ist auch keine Aufgaben(Zuständigkeits-)verteilung zu sehen, welche Abgabenangelegenheiten vom Aufgabenbereich des Beschwerdeführers ausgeschlossen hätte.
Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe das Beweisanbot im Schriftsatz vom 6. Juli 2013 mit "Stillschweigen" übergangen, geht schon deshalb ins Leere, weil der in Punkt 2. jenes Schriftsatzes gestellte Beweisantrag zum Beweisthema "Erklärung der Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion" erging, während die Beschwerde nunmehr auch selbst davon ausgeht, dass die Geschäftsführerfunktion zum damals behaupteten Zeitpunkt nicht wirksam zurückgelegt wurde, allerdings ins Treffen führt, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung wären zwischen den Geschäftsführern aufgeteilt worden. Eine solche Agendenverteilung ist aber vom Beweisthema in jenem Schriftsatz nicht erfasst.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 19. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160166.X00Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015