TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/8 W194 2233940-1

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Veröffentlicht am 08.09.2023
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Entscheidungsdatum

08.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
PartG §1 Abs2
PartG §10 Abs1
PartG §10 Abs2
PartG §10 Abs6
PartG §10 Abs7
PartG §11 Abs1
PartG §11 Abs8
PartG §12 Abs1
PartG §2 Z1
PartG §2 Z3
PartG §2 Z5
PartG §5
PartG §6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PartG § 11 heute
  2. PartG § 11 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2021
  3. PartG § 11 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022
  4. PartG § 11 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2021
  5. PartG § 11 gültig von 08.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. PartG § 11 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  7. PartG § 11 gültig von 09.07.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2019
  8. PartG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  9. PartG § 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013
  1. PartG § 11 heute
  2. PartG § 11 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2021
  3. PartG § 11 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022
  4. PartG § 11 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2021
  5. PartG § 11 gültig von 08.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. PartG § 11 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  7. PartG § 11 gültig von 09.07.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2019
  8. PartG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  9. PartG § 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013
  1. PartG § 2 heute
  2. PartG § 2 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. PartG § 2 gültig von 25.07.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2025
  4. PartG § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2025
  5. PartG § 2 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022
  6. PartG § 2 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2019
  7. PartG § 2 gültig von 01.07.2012 bis 08.07.2019
  1. PartG § 2 heute
  2. PartG § 2 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. PartG § 2 gültig von 25.07.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2025
  4. PartG § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2025
  5. PartG § 2 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022
  6. PartG § 2 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2019
  7. PartG § 2 gültig von 01.07.2012 bis 08.07.2019
  1. PartG § 2 heute
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  4. PartG § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2025
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  6. PartG § 2 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2019
  7. PartG § 2 gültig von 01.07.2012 bis 08.07.2019
  1. PartG § 6 heute
  2. PartG § 6 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. PartG § 6 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022
  4. PartG § 6 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2019
  5. PartG § 6 gültig von 01.07.2012 bis 08.07.2019

Spruch


,

W194 2233940-1/99E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Anna Walbert-Satek und Dr. Susanne Pfanner als Beisitzerinnen über die Beschwerde der politischen Partei XXXX vertreten durch die HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in 1080 Wien, gegen die Spruchpunkte I.2. und II. (soweit sich letzterer auf den Spruchpunkt I.2. bezieht) des Bescheides des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates vom 17.06.2020, GZ 2020-0.278.412/ XXXX /UPTS, betreffend eine nach dem Parteiengesetz 2012 verhängte Geldbuße, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Anna Walbert-Satek und Dr. Susanne Pfanner als Beisitzerinnen über die Beschwerde der politischen Partei römisch 40 vertreten durch die HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in 1080 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch eins.2. und römisch zwei. (soweit sich letzterer auf den Spruchpunkt römisch eins.2. bezieht) des Bescheides des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates vom 17.06.2020, GZ 2020-0.278.412/ römisch 40 /UPTS, betreffend eine nach dem Parteiengesetz 2012 verhängte Geldbuße, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Zu Spruchpunkt I.2.:römisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins.2.:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2. wird teilweise Folge gegeben und insbesondere die Höhe der verhängten Geldbuße herabgesetzt, sodass dieser Spruchpunkt in abgeänderter Form nunmehr insgesamt wie folgt lautet:1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.2. wird teilweise Folge gegeben und insbesondere die Höhe der verhängten Geldbuße herabgesetzt, sodass dieser Spruchpunkt in abgeänderter Form nunmehr insgesamt wie folgt lautet:

„1. Die politische Partei ‚ XXXX ist ferner gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz, dritter Fall Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBI I Nr. 56/2012 idF BGBl I Nr. 84/2013, verpflichtet, wegen Annahme einer gemäß § 6 Abs. 6 Z 3 PartG unzulässigen Spende (Punkt 3 der Mitteilung des Rechnungshofes) eine Geldbuße in Höhe von„1. Die politische Partei ‚ römisch 40 ist ferner gemäß Paragraph 10, Absatz 7, erster Satz, dritter Fall Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBI römisch eins Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, verpflichtet, wegen Annahme einer gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, PartG unzulässigen Spende (Punkt 3 der Mitteilung des Rechnungshofes) eine Geldbuße in Höhe von

EUR XXXX EUR römisch 40

zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5 lit. d, § 6 Abs. 6 Z 3, Abs. 7, Abs. 9, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 1,
§ 12 Abs. 1 PartG idF BGBl. I Nr. 84/2013 iVm. §§ 58 AVG
Rechtsgrundlagen: Paragraph 2, Ziffer 5, Litera d,, Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3,, Absatz 7,, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins,, , Paragraph 12, Absatz eins, PartG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013, in Verbindung mit Paragraphen 58, AVG“

2. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2. als unbegründet abgewiesen.2. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.2. als unbegründet abgewiesen.

II. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (soweit sich dieser auf den Spruchpunkt I.2. bezieht) wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (soweit sich dieser auf den Spruchpunkt römisch eins.2. bezieht) wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 30.07.2019 übermittelte der Rechnungshof dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS, im Folgenden: belangte Behörde) eine Mitteilung vom 26.07.2019 zum Rechenschaftsbericht 2017 der politischen Partei „ XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin). Diese Mitteilung umfasste ua. Ausführungen zur möglichen Annahme einer unzulässigen Spende im Zusammenhang mit der Pacht von Grundstücken am XXXX .1. Am 30.07.2019 übermittelte der Rechnungshof dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS, im Folgenden: belangte Behörde) eine Mitteilung vom 26.07.2019 zum Rechenschaftsbericht 2017 der politischen Partei „ römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin). Diese Mitteilung umfasste ua. Ausführungen zur möglichen Annahme einer unzulässigen Spende im Zusammenhang mit der Pacht von Grundstücken am römisch 40 .

2. Mit Bescheid vom 17.06.2020, GZ 2020-0.278.412/ XXXX /UPTS, der dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 25.06.2020 zugestellt wurde, fasste die belangte Behörde „aufgrund der auf den Rechenschaftsbericht der XXXX des Jahres 2017 bezogenen Mitteilung des Rechnungshofes vom 26. Juli 2019, GZ 103.632/589-P1-3/19, beim UPTS eingelangt am 30. Juli 2019, u.a. wegen […] möglicher Annahme einer unzulässigen Spende i.Z.m. der Pacht von Grundstücken am XXXX […]“ den folgenden Beschluss:2. Mit Bescheid vom 17.06.2020, GZ 2020-0.278.412/ römisch 40 /UPTS, der dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 25.06.2020 zugestellt wurde, fasste die belangte Behörde „aufgrund der auf den Rechenschaftsbericht der römisch 40 des Jahres 2017 bezogenen Mitteilung des Rechnungshofes vom 26. Juli 2019, GZ 103.632/589-P1-3/19, beim UPTS eingelangt am 30. Juli 2019, u.a. wegen […] möglicher Annahme einer unzulässigen Spende i.Z.m. der Pacht von Grundstücken am römisch 40 […]“ den folgenden Beschluss:

„I.

1. […]

2. Die politische Partei ‚ XXXX ist ferner gemäß
§ 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBI I Nr. 56/2012 idF BGBl I Nr. 84/2013, verpflichtet, wegen Annahme einer gemäß § 6 Abs. 6 Z 3 iVm Z 5 PartG unzulässigen Spende (Punkt 3 der Mitteilung des Rechnungshofes) eine Geldbuße in Höhe von
2. Die politische Partei ‚ römisch 40 ist ferner gemäß , Paragraph 10, Absatz 7, Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBI römisch eins Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, verpflichtet, wegen Annahme einer gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer 5, PartG unzulässigen Spende (Punkt 3 der Mitteilung des Rechnungshofes) eine Geldbuße in Höhe von

EUR XXXX EUR römisch 40

zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 6 Abs 6 Z 3 und 5, Abs 7, § 10 Abs 7, § 11 Abs. 1, § 12
Abs. 1 PartG iVm. §§ 58 ff AVG
Rechtsgrundlagen: Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3 und 5, Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, , Absatz eins, PartG in Verbindung mit Paragraphen 58, ff AVG

3. […]

II.römisch zwei.

Die in den Spruchpunkten 1.1. und 1.2. angeführten Geldbußen sind binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundeskanzleramtes […] einzuzahlen.

Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 6 Abs 4, § 6 Abs 6 Z 3 und 5, § 6 Abs 7, § 10 Abs 6 und 7,
§ 11 Abs 1, § 12 Abs 1 PartG
Rechtsgrundlagen: Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3 und 5, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz 6 und 7, , Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, PartG“

3. Am 21.07.2020 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die Beschwerde wendet sich gegen die Spruchpunkte I.1., I.2. und II. des Bescheides und beinhaltet die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge3. Am 21.07.2020 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die Beschwerde wendet sich gegen die Spruchpunkte römisch eins.1., römisch eins.2. und römisch zwei. des Bescheides und beinhaltet die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge

„1. eine mündliche Verhandlung durchführen; und

2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich aufheben;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen“.

4. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 12.08.2020 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.

5. Am 14.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durch.

6. Mit Erkenntnis vom 06.08.2021, W194 2233940-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin im bekämpften Umfang als unbegründet ab.

7. Mit Beschluss vom 29.11.2021, E 3580/2021-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021 erhobenen Beschwerde ab.

8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, hg. am 14.07.2022 eingelangt, wurde über die von der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021 erhobene Revision ausgesprochen:

„Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit Spruchpunkt I.2. und der sich darauf beziehende Teil des Spruchpunktes II. des Bescheids der belangten Behörde vom 17. Juni 2020, Zl-2020-0.278.412/ XXXX /UPTS, bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.„Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit Spruchpunkt römisch eins.2. und der sich darauf beziehende Teil des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheids der belangten Behörde vom 17. Juni 2020, Zl-2020-0.278.412/ römisch 40 /UPTS, bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

[…]“

9. Am 04.08.2022 wurden aus Gründen der Zweckmäßigkeit das Verfahren W194 2236916-1 (Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin des Jahres 2018) und das hier gegenständliche Verfahren W194 2233940-1 (Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin des Jahres 2017) gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hinsichtlich der Prüfung der Frage der Annahme einer unzulässigen Spende im Zusammenhang mit der Pacht von Grundstücken am XXXX (unter Beachtung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022,
Ro 2021/03/0025) vom Bundesverwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung verbunden (vgl. den Aktenvermerk OZ 29 sowie die Niederschrift der Verhandlung vom 21.09.2022).
9. Am 04.08.2022 wurden aus Gründen der Zweckmäßigkeit das Verfahren W194 2236916-1 (Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin des Jahres 2018) und das hier gegenständliche Verfahren W194 2233940-1 (Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin des Jahres 2017) gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hinsichtlich der Prüfung der Frage der Annahme einer unzulässigen Spende im Zusammenhang mit der Pacht von Grundstücken am römisch 40 (unter Beachtung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022, , Ro 2021/03/0025) vom Bundesverwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung verbunden vergleiche den Aktenvermerk OZ 29 sowie die Niederschrift der Verhandlung vom 21.09.2022).

10. Am 24.08.2022 übermittelte der Rechtsanwalt des Landes XXXX und der XXXX dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, ua. drei zur Frage eines angemessenen Pachtzinses eingeholte private Gutachten der Vertragsparteien des Pachtverhältnisses. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2022 zugestellt.10. Am 24.08.2022 übermittelte der Rechtsanwalt des Landes römisch 40 und der römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, ua. drei zur Frage eines angemessenen Pachtzinses eingeholte private Gutachten der Vertragsparteien des Pachtverhältnisses. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2022 zugestellt.

11. Am 15.09.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.

12. Am 21.09.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durch. An der Verhandlung nahm der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin teil. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt, und es wurden mit ihr Rechtsfragen erörtert. Des Weiteren wurden XXXX , als Zeugen zum Sachverhalt befragt. Während der Einvernahme des Zeugen der XXXX war der Rechtsanwalt des Landes XXXX , und der XXXX in der Verhandlung anwesend.12. Am 21.09.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durch. An der Verhandlung nahm der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin teil. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt, und es wurden mit ihr Rechtsfragen erörtert. Des Weiteren wurden römisch 40 , als Zeugen zum Sachverhalt befragt. Während der Einvernahme des Zeugen der römisch 40 war der Rechtsanwalt des Landes römisch 40 , und der römisch 40 in der Verhandlung anwesend.

13. Am 23.09.2022 wurden der belangten Behörde die Niederschrift der Verhandlung und die unter I.9. erwähnte Stellungnahme übermittelt.13. Am 23.09.2022 wurden der belangten Behörde die Niederschrift der Verhandlung und die unter römisch eins.9. erwähnte Stellungnahme übermittelt.

14. Am 06.10.2022 erstatteten das Land XXXX und die XXXX durch ihren Rechtsanwalt eine Urkundenvorlage. Diese wurde den Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2022 zugestellt.14. Am 06.10.2022 erstatteten das Land römisch 40 und die römisch 40 durch ihren Rechtsanwalt eine Urkundenvorlage. Diese wurde den Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2022 zugestellt.

15. Am 02.11.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Diese wurde der belangten Behörde mit der Ladung für die Verhandlung am 14.02.2023 zur Kenntnis gebracht.

16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2022 wurden die Parteien darüber informiert, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nimmt, eine von fünf näher genannten Personen zur Erstellung eines Gutachtens insbesondere hinsichtlich der Frage des marktüblichen Pachtzinses in den Jahren 2017 und 2018 als nichtamtlichen Sachverständigen oder nichtamtliche Sachverständige zu bestellen. Den Parteien wurde dazu Gelegenheit gegeben, Einwände gegen die Bestellung eines oder einer der genannten Sachverständigen bekanntzugeben.

17. Am 12.12.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und stellte den Antrag auf Beischaffung der Protokolle der Sitzungen der Landesregierung XXXX zwischen April 1959 bis Jänner 1963 (amtliche Niederschriften über die Sitzungen der XXXX Landesregierung), sowie der dort behandelten Sitzungsstücke, all dies, soweit darin Bezug auf den Liegenschaftskauf und die Liegenschaft in XXXX genommen werde. Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit der Ladung für die Verhandlung am 14.02.2023 zur Kenntnis gebracht.17. Am 12.12.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und stellte den Antrag auf Beischaffung der Protokolle der Sitzungen der Landesregierung römisch 40 zwischen April 1959 bis Jänner 1963 (amtliche Niederschriften über die Sitzungen der römisch 40 Landesregierung), sowie der dort behandelten Sitzungsstücke, all dies, soweit darin Bezug auf den Liegenschaftskauf und die Liegenschaft in römisch 40 genommen werde. Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit der Ladung für die Verhandlung am 14.02.2023 zur Kenntnis gebracht.

18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2023, W194 2233940-1/73Z, W194 2236916-1/52Z, wurde XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung)“, speziell in den Bereichen „Mietzins und Nutzungsentgelt“ sowie „Gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften (Baugründe)“, bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage des marktüblichen Pachtzinses für die Jahre 2017 und 2018 für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in XXXX beauftragt.18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2023, W194 2233940-1/73Z, W194 2236916-1/52Z, wurde römisch 40 zur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung)“, speziell in den Bereichen „Mietzins und Nutzungsentgelt“ sowie „Gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften (Baugründe)“, bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage des marktüblichen Pachtzinses für die Jahre 2017 und 2018 für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in römisch 40 beauftragt.

19. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2023 wurde das Amt der XXXX Landesregierung darum ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der Protokoll- oder Niederschriftenauszüge (zB der Sitzungen der XXXX Landesregierung), soweit darin auf den näher genannten Kaufvertrag aus 1962, den näher genannten Pachtvertrag aus 1962/1963 und/oder bestehende/geplante Bestandrechte auf dem näher genannten Grundstück zum Zeitpunkt des Erwerbes durch das Land XXXX Bezug genommen werde, zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.19. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2023 wurde das Amt der römisch 40 Landesregierung darum ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der Protokoll- oder Niederschriftenauszüge (zB der Sitzungen der römisch 40 Landesregierung), soweit darin auf den näher genannten Kaufvertrag aus 1962, den näher genannten Pachtvertrag aus 1962 aus 1963, und/oder bestehende/geplante Bestandrechte auf dem näher genannten Grundstück zum Zeitpunkt des Erwerbes durch das Land römisch 40 Bezug genommen werde, zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

20. Am 14.02.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung fort. An der Verhandlung nahm der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin teil, während die belangte Behörde auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtete. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt, und es wurden mit ihr Rechtsfragen erörtert. Des Weiteren wurden – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – die Zeuginnen XXXX der Beschwerdeführerin, zum Sachverhalt befragt.20. Am 14.02.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung fort. An der Verhandlung nahm der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin teil, während die belangte Behörde auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtete. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt, und es wurden mit ihr Rechtsfragen erörtert. Des Weiteren wurden – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – die Zeuginnen römisch 40 der Beschwerdeführerin, zum Sachverhalt befragt.

21. Am 21.02.2023 teilte das Amt der XXXX Landesregierung zu dem unter I.19. angeführten Schreiben mit, dass nach Befassung der zuständigen Abteilungen des Amtes der XXXX Landesregierung und des XXXX Landesarchivs mitgeteilt werden müsse, dass sich in den Protokollen bzw. Niederschriften keine Informationen zu den angefragten Themenbereichen gefunden hätten. Die Stellungnahme wurde den Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2023 zugestellt.21. Am 21.02.2023 teilte das Amt der römisch 40 Landesregierung zu dem unter römisch eins.19. angeführten Schreiben mit, dass nach Befassung der zuständigen Abteilungen des Amtes der römisch 40 Landesregierung und des römisch 40 Landesarchivs mitgeteilt werden müsse, dass sich in den Protokollen bzw. Niederschriften keine Informationen zu den angefragten Themenbereichen gefunden hätten. Die Stellungnahme wurde den Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2023 zugestellt.

22. Am 02.03.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 01.03.2023 zum Verfahren, die der belangten Behörde am 06.03.2023 gemeinsam mit dem Protokoll der Verhandlung vom 14.02.2023 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde.

23. Am 13.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung in geänderter Senatszusammensetzung durch. In der Verhandlung wurde der gesamte Akteninhalt betreffend den angefochtenen Bescheid verlesen. An der Verhandlung nahm der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin teil. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Die Niederschrift der Verhandlung wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin ausgehändigt und der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2023 zur Kenntnis übermittelt.

24. Am 12.05.2023 langte das Gutachten der Sachverständigen vom 10.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses wurde den Parteien gemeinsam mit den Ladungen zur Verhandlung für den 20.06.2023 übermittelt. Unter einem wurden die Parteien eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 05.06.2023 in Vorbereitung der Verhandlung Fragen zum Gutachten zu übermitteln.

25. Am 05.06.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin Fragen zum Gutachten, die der Sachverständigen am 06.06.2023 zur Kenntnis gebracht wurden.

26. Am 13.06.2023 übermittelte die Sachverständige eine Stellungnahme zu den Fragen.

27. Am 20.06.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung fort. Wiederum wurde der gesamte Akteninhalt verlesen. An der Verhandlung nahmen der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin und die Sachverständige teil. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Die Niederschrift der Verhandlung wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin ausgehändigt und der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2023 zur Kenntnis übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist als politische Partei tätig. Ihre Satzung wurde am 19.08.1975 beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt.

Die „ XXXX “ ist ein unter der ZVR-Zahl XXXX registrierter Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die XXXX ist eine nahestehende Organisation der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Z 3 PartG.Die „ römisch 40 “ ist ein unter der ZVR-Zahl römisch 40 registrierter Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die römisch 40 ist eine nahestehende Organisation der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, PartG.

1.2. Im Verfahren befragte Zeuginnen und Zeugen:

Der in der Verhandlung vom 21.09.2022 befragte Zeuge XXXX ist seit dem Jahr 2002 Geschäftsführer der XXXX . Der in der Verhandlung vom 21.09.2022 befragte Zeuge römisch 40 ist seit dem Jahr 2002 Geschäftsführer der römisch 40 .

Der in der Verhandlung vom 21.09.2022 befragte Zeuge XXXX ist seit Februar 2020 Vorsitzender der XXXX . In den Jahren 2017 und 2018 war er Mitglied und Aktivist bei der XXXX der XXXX .Der in der Verhandlung vom 21.09.2022 befragte Zeuge römisch 40 ist seit Februar 2020 Vorsitzender der römisch 40 . In den Jahren 2017 und 2018 war er Mitglied und Aktivist bei der römisch 40 der römisch 40 .

Der in der Verhandlung vom 14.02.2023 befragte Zeuge XXXX war vom XXXX der Beschwerdeführerin. Seither übt er bei der Beschwerdeführerin keine „bezahlte Parteifunktion“ mehr aus. Seit dem Jahr 2008 ist er ua. XXXX und Präsident der XXXX . In die Erstellung des Rechenschaftsberichtes des Jahres 2017 der Beschwerdeführerin war der Zeuge insoweit eingebunden, als er der Zeugin XXXX den Auftrag erteilte, die Daten einzusammeln; für die Unterzeichnung des fertigen Rechenschaftsberichtes 2017 war er nicht mehr zuständig.Der in der Verhandlung vom 14.02.2023 befragte Zeuge römisch 40 war vom römisch 40 der Beschwerdeführerin. Seither übt er bei der Beschwerdeführerin keine „bezahlte Parteifunktion“ mehr aus. Seit dem Jahr 2008 ist er ua. römisch 40 und Präsident der römisch 40 . In die Erstellung des Rechenschaftsberichtes des Jahres 2017 der Beschwerdeführerin war der Zeuge insoweit eingebunden, als er der Zeugin römisch 40 den Auftrag erteilte, die Daten einzusammeln; für die Unterzeichnung des fertigen Rechenschaftsberichtes 2017 war er nicht mehr zuständig.

Die in der Verhandlung vom 14.02.2023 befragte Zeugin XXXX der Beschwerdeführerin und übte diese Funktion auch im Jahr 2017 aus. Sie war mir der Erstellung des Rechenschaftsberichtes der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 betraut. Ihre Aufgabe in diesem Bereich, die sie auch im Jahr 2017 erfüllte, ist die Organisation des Rechenschaftsberichtes, konkret das „Zusammenführen aller Einmeldungen in einen Bericht“, der dann dem Rechnungshof vorgelegt wird.Die in der Verhandlung vom 14.02.2023 befragte Zeugin römisch 40 der Beschwerdeführerin und übte diese Funktion auch im Jahr 2017 aus. Sie war mir der Erstellung des Rechenschaftsberichtes der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 betraut. Ihre Aufgabe in diesem Bereich, die sie auch im Jahr 2017 erfüllte, ist die Organisation des Rechenschaftsberichtes, konkret das „Zusammenführen aller Einmeldungen in einen Bericht“, der dann dem Rechnungshof vorgelegt wird.

Die in der Verhandlung vom 14.02.2023 befragte Zeugin XXXX war im Jahr 2017 XXXX und ab April 2018 XXXX . Sie gab für diese die Meldungen für den Rechenschaftsbericht des Jahres 2017 an die Beschwerdeführerin ab. Sie füllte dazu die Unterlagen aus und übermittelte diese an die Beschwerdeführerin, konkret an die Zeugin XXXX .Die in der Verhandlung vom 14.02.2023 befragte Zeugin römisch 40 war im Jahr 2017 römisch 40 und ab April 2018 römisch 40 . Sie gab für diese die Meldungen für den Rechenschaftsbericht des Jahres 2017 an die Beschwerdeführerin ab. Sie füllte dazu die Unterlagen aus und übermittelte diese an die Beschwerdeführerin, konkret an die Zeugin römisch 40 .

1.3. System der Erstellung des Rechenschaftsberichtes der Beschwerdeführerin:

Bei der Beschwerdeführerin ist ein Informationssystem eingerichtet, das alle meldepflichtigen Organisationen und Organisationseinheiten umfasst. Seit 2023 (und damit erstmals auch für die nahestehenden Organisationen) erfolgen alle Meldungen elektronisch. Für den Zugriff auf das System erhalten im Vorfeld einzelne Personen der meldepflichtigen Einrichtungen die erforderlichen Zugangsdaten. Für die Partei und ihre Teile bzw. Gliederungen (zB die Landesorganisationen) besteht das elektronische System seit dem Jahr 2014. Seither wurde es laufend weiterentwickelt. In den Jahren 2017 und 2018 übermittelten die nahestehenden Organisationen ihre Meldungen (noch) „auf Papier“ bzw. per E-Mail an die Zeugin XXXX . Die übermittelten Daten wurden von der Zeugin an die Wirtschaftsprüfer weitergeleitet und von diesen „durchgeprüft“.Bei der Beschwerdeführerin ist ein Informationssystem eingerichtet, das alle meldepflichtigen Organisationen und Organisationseinheiten umfasst. Seit 2023 (und damit erstmals auch für die nahestehenden Organisationen) erfolgen alle Meldungen elektronisch. Für den Zugriff auf das System erhalten im Vorfeld einzelne Personen der meldepflichtigen Einrichtungen die erforderlichen Zugangsdaten. Für die Partei und ihre Teile bzw. Gliederungen (zB die Landesorganisationen) besteht das elektronische System seit dem Jahr 2014. Seither wurde es laufend weiterentwickelt. In den Jahren 2017 und 2018 übermittelten die nahestehenden Organisationen ihre Meldungen (noch) „auf Papier“ bzw. per E-Mail an die Zeugin römisch 40 . Die übermittelten Daten wurden von der Zeugin an die Wirtschaftsprüfer weitergeleitet und von diesen „durchgeprüft“.

Für die Meldungen von nahestehenden Organisationen besteht (ebenso wie davon getrennt für die Meldungen von Gliederungen) seit dem Jahr 2014 ein Leitfaden, den die Beschwerdeführerin erarbeitet hat. Dieser wird laufend an die gesetzlichen Änderungen sowie an die technischen und organisatorischen Veränderungen bei der Beschwerdeführerin angepasst. Dazu ist bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsgruppe Finanzen eingerichtet, die sich ca. XXXX im Jahr trifft und alle organisatorischen Neuerungen im Bereich der Meldungen bespricht. Rechtsfragen werden in der Arbeitsgruppe nicht diskutiert. Für rechtliche Fragen greift die Beschwerdeführerin bei Bedarf auf eine externe Rechtsberatung zurück.Für die Meldungen von nahestehenden Organisationen besteht (ebenso wie davon getrennt für die Meldungen von Gliederungen) seit dem Jahr 2014 ein Leitfaden, den die Beschwerdeführerin erarbeitet hat. Dieser wird laufend an die gesetzlichen Änderungen sowie an die technischen und organisatorischen Veränderungen bei der Beschwerdeführerin angepasst. Dazu ist bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsgruppe Finanzen eingerichtet, die sich ca. römisch 40 im Jahr trifft und alle organisatorischen Neuerungen im Bereich der Meldungen bespricht. Rechtsfragen werden in der Arbeitsgruppe nicht diskutiert. Für rechtliche Fragen greift die Beschwerdeführerin bei Bedarf auf eine externe Rechtsberatung zurück.

1.4. Pachtverhältnis in XXXX :1.4. Pachtverhältnis in römisch 40 :

1.4.1. Pachtverhältnis im Jahr 2017:

Zwischen dem Land XXXX als Verpächter und der XXXX als Pächterin besteht seit dem Jahr 1951 (erweitert im Jahr 1962) ein Pachtverhältnis betreffend Grundstücke am XXXX . Das Pachtverhältnis endet vertragsgemäß am 16.10.2050, dh. es ist bis heute aufrecht.Zwischen dem Land römisch 40 als Verpächter und der römisch 40 als Pächterin besteht seit dem Jahr 1951 (erweitert im Jahr 1962) ein Pachtverhältnis betreffend Grundstücke am römisch 40 . Das Pachtverhältnis endet vertragsgemäß am 16.10.2050, dh. es ist bis heute aufrecht.

Mit Kaufvertrag vom 23.12.2004 übereignete das Land XXXX die vom Pachtverhältnis umfassten Grundstücke an die XXXX , eine 100%ige Tochtergesellschaft der XXXX , deren Alleingesellschafterin das Land XXXX ist. Mit Mietvertrag vom 12.01.2005 vermietete die XXXX als neue Eigentümerin die Grundstücke ab dem 01.01.2005 an das Land XXXX . Die Eintragung des Eigentumsrechts der XXXX in das Grundbuch erfolgte (hinsichtlich der EZ XXXX ) im Jahr 2008 und (hinsichtlich der EZ XXXX ) im Jahr 2016.Mit Kaufvertrag vom 23.12.2004 übereignete das Land römisch 40 die vom Pachtverhältnis umfassten Grundstücke an die römisch 40 , eine 100%ige Tochtergesellschaft der römisch 40 , deren Alleingesellschafterin das Land römisch 40 ist. Mit Mietvertrag vom 12.01.2005 vermietete die römisch 40 als neue Eigentümerin die Grundstücke ab dem 01.01.2005 an das Land römisch 40 . Die Eintragung des Eigentumsrechts der römisch 40 in das Grundbuch erfolgte (hinsichtlich der EZ römisch 40 ) im Jahr 2008 und (hinsichtlich der EZ römisch 40 ) im Jahr 2016.

Im Jahr 2017 umfasste dieses Pachtverhältnis (wie auch aktuell) die folgenden Grundstücke (KG XXXX ):Im Jahr 2017 umfasste dieses Pachtverhältnis (wie auch aktuell) die folgenden Grundstücke (KG römisch 40 ):

EZ XXXX :EZ römisch 40 :

Grdst.Nr. 1431/22

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

Grdst.Nr. 1439/12

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

Grdst.Nr. 1439/21

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

Grdst.Nr. 1439/22

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

 

XXXX römisch 40

EZ XXXX :EZ römisch 40 :

Grdst.Nr. 1436/1

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Als jährlichen Pachtzins („Anerkennungszins“ gemäß Punkt VIII. des Kaufvertrages aus dem Jahr 1951, Punkt II. des Pachtvertrages aus dem Jahr 1962 sowie Punkt III. des 2. Nachtrages zum Pachtvertrag aus dem Jahr 2005) zahlte die XXXX für die Pacht dieser Grundstücke im Jahr 2017 einen Betrag der Höhe von zehn Euro (zuzüglich USt). Dieser Betrag wurde von der XXXX auf ein Konto des Landes XXXX überwiesen. Das Land XXXX übte im Jahr 2017 die faktische Verfügungsmacht über die gegenständlichen Grundstücke aus. Es sah sich als Verpächter der Grundstücke und nahm den von der XXXX geleisteten Pachtzins an.Als jährlichen Pachtzins („Anerkennungszins“ gemäß Punkt römisch acht. des Kaufvertrages aus dem Jahr 1951, Punkt römisch zwei. des Pachtvertrages aus dem Jahr 1962 sowie Punkt römisch drei. des 2. Nachtrages zum Pachtvertrag aus dem Jahr 2005) zahlte die römisch 40 für die Pacht dieser Grundstücke im Jahr 2017 einen Betrag der Höhe von zehn Euro (zuzüglich USt). Dieser Betrag wurde von der römisch 40 auf ein Konto des Landes römisch 40 überwiesen. Das Land römisch 40 übte im Jahr 2017 die faktische Verfügungsmacht über die gegenständlichen Grundstücke aus. Es sah sich als Verpächter der Grundstücke und nahm den von der römisch 40 geleisteten Pachtzins an.

1.4.2. Historie der gegenständlichen Grundstücke sowie Veränderungen betreffend das Pachtverhältnis seit dessen Abschluss in den 1950-er bzw. 1960-er Jahren:

Grundstück Nr. 1431/22 (Seezugang):

Das „Grundstück 1431/22 Wiese im Ausmaß von XXXX m²“ wurde mit Kaufvertrag vom 17.10./25.10.1951 von den XXXX an das Land XXXX veräußert. Mit Punkt VIII. dieses Kaufvertrages räumte das Land XXXX der XXXX und der XXXX , zur ungeteilten Hand „auf Grund einer diesbezüglichen Bedingung der Verkäufer“ das Vorkaufsrecht auf das gekaufte Wiesengrundstücke 1431/22 und das Bestandrecht unkündbar auf die Dauer von 99 Jahren gegen einen „jährlichen Anerkennungszins“ von ATS 25,-- ein.Das „Grundstück 1431/22 Wiese im Ausmaß von römisch 40 m²“ wurde mit Kaufvertrag vom 17.10./25.10.1951 von den römisch 40 an das Land römisch 40 veräußert. Mit Punkt römisch acht. dieses Kaufvertrages räumte das Land römisch 40 der römisch 40 und der römisch 40 , zur ungeteilten Hand „auf Grund einer diesbezüglichen Bedingung der Verkäufer“ das Vorkaufsrecht auf das gekaufte Wiesengrundstücke 1431/22 und das Bestandrecht unkündbar auf die Dauer von 99 Jahren gegen einen „jährlichen Anerkennungszins“ von ATS 25,-- ein.

Das Bestandverhältnis ergibt sich direkt aus diesem Kaufvertrag. Ein (davon separater) Pachtvertrag zwischen dem Land XXXX und der XXXX betreffend das Grundstück Nr. 1431/22 wurde nicht abgeschlossen.Das Bestandverhältnis ergibt sich direkt aus diesem Kaufvertrag. Ein (davon separater) Pachtvertrag zwischen dem Land römisch 40 und der römisch 40 betreffend das Grundstück Nr. 1431/22 wurde nicht abgeschlossen.

Grundstück Nr. 1436/1 (Campingplatz):

Mit Kaufvertrag vom 07.03./16.04.1962 wurde das Grundstück „1436/1 Wiese (neu) im Ausmaß von XXXX m²“ von der XXXX an das Land XXXX veräußert. Gemäß Punkt X. dieses Vertrages verpflichtete sich der Käufer, das Grundstück im Zeitpunkt der Inbetriebnahme „der auf dem Grundstück geplanten Campsiedlung“ mit einer Umzäunung zu versehen.Mit Kaufvertrag vom 07.03./16.04.1962 wurde das Grundstück „1436/1 Wiese (neu) im Ausmaß von römisch 40 m²“ von der römisch 40 an das Land römisch 40 veräußert. Gemäß Punkt römisch zehn. dieses Vertrages verpflichtete sich der Käufer, das Grundstück im Zeitpunkt der Inbetriebnahme „der auf dem Grundstück geplanten Campsiedlung“ mit einer Umzäunung zu versehen.

Eine dem Punkt VIII. des Kaufvertrages vom 17.10./25.10.1951 vergleichbare Regelung bezüglich der XXXX enthält der Kaufvertrag vom 07.03./16.04.1962 nicht.Eine dem Punkt römisch acht. des Kaufvertrages vom 17.10./25.10.1951 vergleichbare Regelung bezüglich der römisch 40 enthält der Kaufvertrag vom 07.03./16.04.1962 nicht.

Weitere Unterlagen zum Hintergrund des Kaufvertrages sowie der Motivation der Verkäufer und des Käufers konnten vom Land XXXX , von der XXXX , vom Amt der XXXX Landesregierung (unter Befassung des XXXX Landesarchivs) und von der Beschwerdeführerin nicht aufgefunden werden.Weitere Unterlagen zum Hintergrund des Kaufvertrages sowie der Motivation der Verkäufer und des Käufers konnten vom Land römisch 40 , von der römisch 40 , vom Amt der römisch 40 Landesregierung (unter Befassung des römisch 40 Landesarchivs) und von der Beschwerdeführerin nicht aufgefunden werden.

Am 17.12.1962/03.01.1963 schlossen das Land XXXX als Verpächter und die XXXX als Pächterin einen Pachtvertrag über „die landeseigene Liegenschaft
EZ. XXXX , KG. XXXX , bestehend aus dem Grundstück 1436/1 Wiese im Ausmaß von rund XXXX m²“ ab. Mit Punkt II. dieses Vertrages wurde ein jährlicher Anerkennungszins von
ATS 10,-- festgelegt. Gemäß Punkt III. begann das Pachtverhältnis am 01.11.1962 und endet (parallel zum Bestandrecht betreffend das Grundstück Nr. 1431/22) am XXXX . Nach Punkt IV. steht der Pächterin die Benützung des Pachtgegenstandes für Zwecke des XXXX zu.
Am 17.12.1962/03.01.1963 schlossen das Land römisch 40 als Verpächter und die römisch 40 als Pächterin einen Pachtvertrag über „die landeseigene Liegenschaft , EZ. römisch 40 , KG. römisch 40 , bestehend aus dem Grundstück 1436/1 Wiese im Ausmaß von rund römisch 40 m²“ ab. Mit Punkt römisch zwei. dieses Vertrages wurde ein jährlicher Anerkennungszins von , ATS 10,-- festgelegt. Gemäß Punkt römisch drei. begann das Pachtverhältnis am 01.11.1962 und endet (parallel zum Bestandrecht betreffend das Grundstück Nr. 1431/22) am römisch 40 . Nach Punkt römisch vier. steht der Pächterin die Benützung des Pachtgegenstandes für Zwecke des römisch 40 zu.

Ein allenfalls davor abgeschlossener Pachtvertrag betreffend dieses Grundstück konnte von der Beschwerdeführerin nicht aufgefunden werden. Allerdings wird die XXXX in einem Lageplan aus dem Jahr 1960 als „Besitzer“ im Zusammenhang mit dem Grundstück 1436/1 genannt.Ein allenfalls davor abgeschlossener Pachtvertrag betreffend dieses Grundstück konnte von der Beschwerdeführerin nicht aufgefunden werden. Allerdings wird die römisch 40 in einem Lageplan aus dem Jahr 1960 als „Besitzer“ im Zusammenhang mit dem Grundstück 1436/1 genannt.

Verträge ab dem Jahr 2005:

Gemäß dem am 31.01.2005 und 09.02.2005 unterzeichneten 2. Nachtrag zum Pachtvertrag vom 17.12.1962/03.01.1963 sind Gegenstand des Pachtverhältnisses zwischen dem Land XXXX als Verpächter und der XXXX als Pächterin „die landeseigenen Grundstücke Nr. 1431/22, EZ XXXX , sowie Grundstück Nr. 1436/1, 1439/12, 1439/13, EZ XXXX , alle GB XXXX , im Gesamtausmaß von XXXX ²“ (Punkt II.), wobei das Land XXXX den Pachtgegenstand verpachtet und die XXXX diesen zu einem „jährlichen Anerkennungszins von 10 Euro zuzüglich USt“ pachtet (Punkt III.). Die fälligen Beträge sind nach diesem 2. Nachtrag auf ein Konto des Landes XXXX einzuzahlen (Punkt III.).Gemäß dem am 31.01.2005 und 09.02.2005 unterzeichneten 2. Nachtrag zum Pachtvertrag vom 17.12.1962/03.01.1963 sind Gegenstand des Pachtverhältnisses zwischen dem Land römisch 40 als Verpächter und der römisch 40 als Pächterin „die landeseigenen Grundstücke Nr. 1431/22, EZ römisch 40 , sowie Grundstück Nr. 1436/1, 1439/12, 1439/13, EZ römisch 40 , alle GB römisch 40 , im Gesamtausmaß von römisch 40 ²“ (Punkt römisch zwei.), wobei das Land römisch 40 den Pachtgegenstand verpachtet und die römisch 40 diesen zu einem „jährlichen Anerkennungszins von 10 Euro zuzüglich USt“ pachtet (Punkt römisch drei.). Die fälligen Beträge sind nach diesem 2. Nachtrag auf ein Konto des Landes römisch 40 einzuzahlen (Punkt römisch drei.).

Mit XXXX zwischen dem Land XXXX (mit Zustimmung der XXXX ) und einer Anrainerfamilie wurden auf Initiative der Anrainerfamilie Grundstücksflächen des Landes XXXX (konkret ein Teilstück der
EZ XXXX bzw. ein Teilstück des Grundstücks Nr. 1431/22 mit einer Größe von XXXX m²) mit Flächen der Anrainerfamilie (konkret die Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21 und 1439/22 im Ausmaß von insgesamt XXXX m²) getauscht. Die EZ XXXX enthält seither neben dem Grundstück Nr. 1431/22 auch die Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21 und 1439/22.
Mit römisch 40 zwischen dem Land römisch 40 (mit Zustimmung der römisch 40 ) und einer Anrainerfamilie wurden auf Initiative der Anrainerfamilie Grundstücksflächen des Landes römisch 40 (konkret ein Teilstück der , EZ römisch 40 bzw. ein Teilstück des Grundstücks Nr. 1431/22 mit einer Größe von römisch 40 m²) mit Flächen der Anrainerfamilie (konkret die Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21 und 1439/22 im Ausmaß von insgesamt römisch 40 m²) getauscht. Die EZ römisch 40 enthält seither neben dem Grundstück Nr. 1431/22 auch die Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21 und 1439/22.

Seit dem Jahr 2009 umfasst das vorliegende Bestandverhältnis damit dieselben Grundstücke (in der exakt selben Größe) wie im hier zu beurteilenden Jahr 2017 (siehe II.1.4.1.).Seit dem Jahr 2009 umfasst das vorliegende Bestandverhältnis damit dieselben Grundstücke (in der exakt selben Größe) wie im hier zu beurteilenden Jahr 2017 (siehe römisch zwei.1.4.1.).

1.4.3. Marktüblicher Pachtzins:

Dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sind zum gegenständlichen Pachtverhältnis die folgenden maßgeblichen Aussagen zu entnehmen (VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025):

?        Rz 50: „Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht aufgrund der unzutreffenden Rechtsansicht, dass es sich auch bei der nicht freiwillig zu einem bloßen Anerkennungszins erfolgten Verpachtung des Grundstücks Nr. 1431/22 um eine Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehandelt habe, auch weitere Feststellungen unterlassen, die zur abschließenden Beurteilung des Revisionsfalles erforderlich wären, insbesondere zur Höhe des der XXXX durch die Pacht der Grundstücke – ohne Berücksichtigung des Grundstücks Nr. 1431/22 – zugekommenen Vorteils. Im angefochtenen Erkenntnis ist dazu insbesondere nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht – ebenso wie bereits die belangte Behörde – zur Annahme kommt, dass für die verpachteten Grundstücke (offenbar in ihrer Gesamtheit) ein Pachtzins von € XXXX angemessen sei und ob dabei berücksichtigt wurde, dass die Überlassung des Grundstücks Nr. 1431/22 zu einem bloßen Anerkennungszins keine Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft darstellt.“? Rz 50: „Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht aufgrund der unzutreffenden Rechtsansicht, dass es sich auch bei der nicht freiwillig zu einem bloßen Anerkennungszins erfolgten Verpachtung des Grundstücks Nr. 1431/22 um eine Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehandelt habe, auch weitere Feststellungen unterlassen, die zur abschließenden Beurteilung des Revisionsfalles erforderlich wären, insbesondere zur Höhe des der römisch 40 durch die Pacht der Grundstücke – ohne Berücksichtigung des Grundstücks Nr. 1431/22 – zugekommenen Vorteils. Im angefochtenen Erkenntnis ist dazu insbesondere nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht – ebenso wie bereits die belangte Behörde – zur Annahme kommt, dass für die verpachteten Grundstücke (offenbar in ihrer Gesamtheit) ein Pachtzins von € römisch 40 angemessen sei und ob dabei berücksichtigt wurde, dass die Überlassung des Grundstücks Nr. 1431/22 zu einem bloßen Anerkennungszins keine Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft darstellt.“

?        Rz 53: „Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die Formulierung in § 10 Abs. 7 PartG, wonach (unter anderem) im Fall der Annahme von Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG eine Geldbuße ‚je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen ist‘, aufgrund der Worte ‚des erlangten Betrages‘ auf unzulässig angenommene Sachleistungen – die nach § 2 Z 5 PartG ebenso wie lebende Subventionen ausdrücklich als Spenden anzusehen sind – nicht anzuwenden wäre. Es begegnet dabei keinen Bedenken, wenn der ‚erlangte Betrag‘ in diesem Fall mit dem Wert des zugekommenen Vorteils aus der Sachleistung – im hier vorliegenden Fall (soweit nicht das Grundstück Nr. 1431/22 betroffen ist) mit der Differenz zwischen dem bloßen Anerkennungszins und einem marktangemessenen Pachtzins – angenommen wird.“? Rz 53: „Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die Formulierung in Paragraph 10, Absatz 7, PartG, wonach (unter anderem) im Fall der Annahme von Spenden unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 6, PartG eine Geldbuße ‚je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen ist‘, aufgrund der Worte ‚des erlangten Betrages‘ auf unzulässig angenommene Sachleistungen – die nach Paragraph 2, Ziffer 5, PartG ebenso wie lebende Subventionen ausdrücklich als Spenden anzusehen sind – nicht anzuwenden wäre. Es begegnet dabei keinen Bedenken, wenn der ‚erlangte Betrag‘ in diesem Fall mit dem Wert des zugekommenen Vorteils aus der Sachleistung – im hier vorliegenden Fall (soweit nicht das Grundstück Nr. 1431/22 betroffen ist) mit der Differenz zwischen dem bloßen Anerkennungszins und einem marktangemessenen Pachtzins – angenommen wird.“

Vor dem Hintergrund bestand (ua.) im Beschwerdefall das unabdingbare Erfordernis, den marktüblichen Pachtzins betreffend die (übrigen) Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21, 1439/22 (EZ XXXX ) und 1436/1 (EZ XXXX ) zu ermitteln.Vor dem Hintergrund bestand (ua.) im Beschwerdefall das unabdingbare Erfordernis, den marktüblichen Pachtzins betreffend die (übrigen) Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21, 1439/22 (EZ römisch 40 ) und 1436/1 (EZ römisch 40 ) zu ermitteln.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2023, W194 2233940-1/73Z und W194 2236916-1/52Z, wurde XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellt, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage des marktüblichen Pachtzinses für die Jahre 2017 und 2018 beauftragt und ihr dabei die Beantwortung der folgenden Fragen aufgetragen:Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2023, W194 2233940-1/73Z und W194 2236916-1/52Z, wurde römisch 40 zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellt, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage des marktüblichen Pachtzinses für die Jahre 2017 und 2018 beauftragt und ihr dabei die Beantwortung der folgenden Fragen aufgetragen:

„a. Welcher marktübliche Pachtzins errechnet sich für das Jahr 2017 für die Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21, 1439/22 und 1436/1 ( XXXX , insgesamt?„a. Welcher marktübliche Pachtzins errechnet sich für das Jahr 2017 für die Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21, 1439/22 und 1436/1 ( römisch 40 , insgesamt?

b. Welcher marktübliche Pachtzins errechnet sich für das Jahr 2018 für die Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21, 1439/22 und 1436/1 XXXX , insgesamt?b. Welcher marktübliche Pachtzins errechnet sich für das Jahr 2018 für die Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21, 1439/22 und 1436/1 römisch 40 , insgesamt?

Bei der Ermittlung des Pachtzinses anhand der Fragen a. und b. sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

XXXX römisch 40

Die Sachverständige legte ihr Gutachten vom 10.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2023 vor. Am 13.06.2023 übermittelte die Sachverständige eine Stellungnahme zu den Fragen der Beschwerdeführerin. In der Verhandlung vom 20.06.2023 wurde das Gutachten mit der Beschwerdeführerin und der Sachverständigen erörtert.

Für die Jahre 2017 und 2018 kam die Sachverständige zu folgendem (jeweils gleichlautenden) Ergebnis:

Für die Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21, 1439/22 und 1436/1 insgesamt (vgl. die Seiten 35 bis 37 und 41 des Gutachtens):Für die Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21, 1439/22 und 1436/1 insgesamt vergleiche die Seiten 35 bis 37 und 41 des Gutachtens):

Diese Grundstücke sind folgendermaßen gelegen (vgl. Seite 12 des Gutachtens):Diese Grundstücke sind folgendermaßen gelegen vergleiche Seite 12 des Gutachtens):

Für die Pacht der Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21, 1439/22 und 1436/1 (mit einer Größe von XXXX m²) beträgt der der XXXX im Jahr 2017 zukommende Vorteil XXXX Euro.Für die Pacht der Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21, 1439/22 und 1436/1 (mit einer Größe von römisch 40 m²) beträgt der der römisch 40 im Jahr 2017 zukommende Vorteil römisch 40 Euro.

Für das Grundstück Nr. 1436/1 (vgl. Seite 2 der Stellungnahme vom 13.06.2023):Für das Grundstück Nr. 1436/1 vergleiche Seite 2 der Stellungnahme vom 13.06.2023):

Für die Pacht des Grundstücks Nr. 1436/1 (mit einer Größe von XXXX m²) beträgt der der XXXX im Jahr 2017 zukommende Vorteil XXXX Euro.Für die Pacht des Grundstücks Nr. 1436/1 (mit einer Größe von römisch 40 m²) beträgt der der römisch 40 im Jahr 2017 zukommende Vorteil römisch 40 Euro.

1.5. Rechenschaftsbericht 2017 und Kenntnisstand der Beschwerdeführerin:

1.5.1. Zeitlicher Ablauf:

Eine „Spendenmeldung“ der XXXX an die Beschwerdeführerin betreffend das verfahrensgegenständliche Pachtverhältnis im Rahmen der ca. im Juni oder Juli 2018 von der nahestehenden Organisation abgegebenen Meldungen für den Rechenschaftsbericht 2017 gab es nicht.Eine „Spendenmeldung“ der römisch 40 an die Beschwerdeführerin betreffend das verfahrensgegenständliche Pachtverhältnis im Rahmen der ca. im Juni oder Juli 2018 von der nahestehenden Organisation abgegebenen Meldungen für den Rechenschaftsbericht 2017 gab es nicht.

Der Rechenschaftsbericht 2017 (1. Version) der Beschwerdeführerin vom 23.10.2018 wurde dem Rechnungshof am 24.10.2018 (innerhalb der vom Rechnungshof genehmigten Fristverlängerung bis zum 25.10.2018) übermittelt. Dieser enthielt unter dem Punkt
„c. Spendenliste“ keine Hinweise auf den Erhalt einer Zuwendung durch die XXXX im Zusammenhang mit der Pacht von Grundstücken in XXXX .
Der Rechenschaftsbericht 2017 (1. Version) der Beschwerdeführerin vom 23.10.2018 wurde dem Rechnungshof am 24.10.2018 (innerhalb der vom Rechnungshof genehmigten Fristverlängerung bis zum 25.10.2018) übermittelt. Dieser enthielt unter dem Punkt , „c. Spendenliste“ keine Hinweise auf den Erhalt einer Zuwendung durch die römisch 40 im Zusammenhang mit der Pacht von Grundstücken in römisch 40 .

Am 09.11.2018 wurde der Bericht des Landesrechnungshofes XXXX über die Initiativprüfung zum Thema „ XXXX “, der ua. eine Prüfung des Pachtverhältnisses bezüglich des gegenständlichen Campingplatzes beinhaltete, veröffentlicht.Am 09.11.2018 wurde der Bericht des Landesrechnungshofes römisch 40 über die Initiativprüfung zum Thema „ römisch 40 “, der ua. eine Prüfung des Pachtverhältnisses bezüglich des gegenständlichen Campingplatzes beinhaltete, veröffentlicht.

Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch den Rechnungshof vom 27.02.2019 ua. betreffend die allfällige Annahme unzulässiger Sachleistungen vom Land XXXX durch eine der Beschwerdeführerin nahestehende Organisation gab die Beschwerdeführerin am 12.04.2019 eine Stellungnahme ab und legte dem Rechnungshof am selben Tag einen aktualisierten Rechenschaftsbericht (2. Version) vor.Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch den Rechnungshof vom 27.02.2019 ua. betreffend die allfällige Annahme unzulässiger Sachleistungen vom Land römisch 40 durch eine der Beschwerdeführerin nahestehende Organisation gab die Beschwerdeführerin am 12.04.2019 eine Stellungnahme ab und legte dem Rechnungshof am selben Tag einen aktualisierten Rechenschaftsbericht (2. Version) vor.

Der Rechenschaftsbericht 2017 (2. Version) der Beschwerdeführerin vom 12.04.2019 enthielt unter „c. Spendenliste“ am Ende nunmehr ua. die folgende Passage:

„Aus Gründen der rechtlichen Vorsicht melden wir 2017 den Erhalt einer möglichen Spende in unbekannter Höhe in Form einer Sachleistung durch die XXXX im Zusammenhang mit der Verpachtung zweier Liegenschaften in XXXX an die XXXX . Diese Meldung erfolgt ausdrücklich unter Wahrung der Rechtsauffassung der XXXX , dass es sich bei diesem Pachtvertrag nicht um eine Spende iSd § 2 Zi 5 PartG handelt.“„Aus Gründen der rechtlichen Vorsicht melden wir 2017 den Erhalt einer möglichen Spende in unbekannter Höhe in Form einer Sachleistung durch die römisch 40 im Zusammenhang mit der Verpachtung zweier Liegenschaften in römisch 40 an die römisch 40 . Diese Meldung erfolgt ausdrücklich unter Wahrung der Rechtsauffassung der römisch 40 , dass es sich bei diesem Pachtvertrag nicht um eine Spende iSd Paragraph 2, Zi 5 PartG handelt.“

Die im Wesentlichen gleichlautende Vorsichtsmeldung findet sich dann neuerlich im Rechenschaftsbericht 2018 (1. Version) der Beschwerdeführerin vom 27.09.2019.

Eine Weiterleitung an den Rechnungshof der im Jahr 2017 erhaltenen „möglichen Spende“ durch die Beschwerdeführerin oder die nahestehende Organisation erfolgte nicht; dies weder im Zeitpunkt der Einreichung der 1. Version des Rechenschaftsberichtes 2017, noch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt.

1.5.2. Kenntnis der Beschwerdeführerin und der XXXX :1.5.2. Kenntnis der Beschwerdeführerin und der römisch 40 :

Zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechenschaftsberichtes 2017 (1. Version) vom 23.10.2018 hatte die Beschwerdeführerin – obwohl sie davon wusste, dass die XXXX das XXXX sowie das XXXX betrieb – nach ihren Angaben keine Kenntnis von der Annahme einer Zuwendung (in der Form der Zahlung eines deutlich unter dem marktüblichen Pachtzins gelegenen Pachtzinses) durch die XXXX im Zusammenhang mit der Pacht von Grundstücken des Landes XXXX bzw. der XXXX in XXXX . Aus Sicht der Beschwerdeführerin gab es keinen Grund, an den Meldungen der XXXX bezüglich der im Jahr 2017 erhaltenen Spenden zu zweifeln. Erst durch das Aufgreifen des Themas durch den Rechnungshof erfuhr die Beschwerdeführerin von der Höhe des Pachtzinses und der „rechtlichen Problematik“ bezogen auf das PartG.Zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechenschaftsberichtes 2017 (1. Version) vom 23.10.2018 hatte die Beschwerdeführerin – obwohl sie davon wusste, dass die römisch 40 das römisch 40 sowie das römisch 40 betrieb – nach ihren Angaben keine Kenntnis von der Annahme einer Zuwendung (in der Form der Zahlung eines deutlich unter dem marktüblichen Pachtzins gelegenen Pachtzinses) durch die römisch 40 im Zusammenhang mit der Pacht von Grundstücken des Landes römisch 40 bzw. der römisch 40 in römisch 40 . Aus Sicht der Beschwerdeführerin gab es keinen Grund, an den Meldungen der römisch 40 bezüglich der im Jahr 2017 erhaltenen Spenden zu zweifeln. Erst durch das Aufgreifen des Themas durch den Rechnungshof erfuhr die Beschwerdeführerin von der Höhe des Pachtzinses und der „rechtlichen Problematik“ bezogen auf das PartG.

Die für die Abgabe der Meldungen der XXXX an die Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 zuständige Person (die Zeugin XXXX ) war über die Höhe des Pachtzinses im Zeitpunkt der Abgabe der Meldungen an die Beschwerdeführerin im Juni oder Juli 2018 informiert. Ihr war auch bewusst, dass sie alle Spenden, Sponsorings und Inserate, die die XXXX betraf, in die Meldelisten eintragen musste. Sie ging damals allerdings davon aus, dass die Meldungen für das Jahr 2017 vollständig erstattet wurden. Eine Bekanntgabe der Höhe des Pachtzinses an die Beschwerdeführerin erfolgte durch die Zeugin weder im Rahmen der Meldungen, noch in einem sonstigen Zusammenhang, da der Pachtvertrag als unproblematisch bewertet wurde. Von der diesbezüglichen „rechtlichen Problematik“ erfuhr die Zeugin schließlich durch die Aktivitäten des Rechnungshofes bzw. des Landesrechnungshofes XXXX (aufgrund des Berichtes des Landesrechnungshofes XXXX vom 09.11.2018 bzw. der Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin vom 27.02.2019 durch den Rechnungshof).Die für die Abgabe der Meldungen der römisch 40 an die Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 zuständige Person (die Zeugin römisch 40 ) war über die Höhe des Pachtzinses im Zeitpunkt der Abgabe der Meldungen an die Beschwerdeführerin im Juni oder Juli 2018 informiert. Ihr war auch bewusst, dass sie alle Spenden, Sponsorings und Inserate, die die römisch 40 betraf, in die Meldelisten eintragen musste. Sie ging damals allerdings davon aus, dass die Meldungen für das Jahr 2017 vollständig erstattet wurden. Eine Bekanntgabe der Höhe des Pachtzinses an die Beschwerdeführerin erfolgte durch die Zeugin weder im Rahmen der Meldungen, noch in einem sonstigen Zusammenhang, da der Pachtvertrag als unproblematisch bewertet wurde. Von der diesbezüglichen „rechtlichen Problematik“ erfuhr die Zeugin schließlich durch die Aktivitäten des Rechnungshofes bzw. des Landesrechnungshofes römisch 40 (aufgrund des Berichtes des Landesrechnungshofes römisch 40 vom 09.11.2018 bzw. der Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin vom 27.02.2019 durch den Rechnungshof).

Zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechenschaftsberichtes 2017 (1. Version) vom 23.10.2018 gab es weder bei der Beschwerdeführerin, noch bei der XXXX das Bewusstsein dafür, dass mit dem gegenständlichen Pachtvertrag der Tatbestand der Annahme einer unzulässigen Spende nach dem PartG berührt werden könnte. So enthielt zB der von der Beschwerdeführerin herausgegebene Leitfaden für die Meldungen nahestehender Organisationen im hier relevanten Zeitraum keine Informationen über das Erfordernis der Meldung von Miet- bzw. Pachtverträgen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften, im Rahmen derer ein unverhältnismäßig niedriger Miet- oder Pachtzins vereinbart wurde.Zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechenschaftsberichtes 2017 (1. Version) vom 23.10.2018 gab es weder bei der Beschwerdeführerin, noch bei der römisch 40 das Bewusstsein dafür, dass mit dem gegenständlichen Pachtvertrag der Tatbestand der Annahme einer unzulässigen Spende nach dem PartG berührt werden könnte. So enthielt zB der von der Beschwerdeführerin herausgegebene Leitfaden für die Meldungen nahestehender Organisationen im hier relevanten Zeitraum keine Informationen über das Erfordernis der Meldung von Miet- bzw. Pachtverträgen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften, im Rahmen derer ein unverhältnismäßig niedriger Miet- oder Pachtzins vereinbart wurde.

Es kann weiters nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin – auch wenn sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 2017 Kenntnis von den faktischen Umständen des gegenständlichen Pachtverhältnisses gehabt hätte bzw. von der XXXX rechtzeitig darüber informiert worden wäre – die Zuwendung (in der Form der Zahlung eines deutlich unter dem marktüblichen Pachtzins gelegenen Pachtzinses durch die XXXX an das Land XXXX ) als (unzulässige) Spende im Rechenschaftsbericht 2017 (1. Version) ausgewiesen und diese zugleich an den Rechnungshof weitergeleitet, die Weiterleitung durch die XXXX veranlasst oder die Weiterleitung zumindest versucht hätte.Es kann weiters nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin – auch wenn sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 2017 Kenntnis von den faktischen Umständen des gegenständlichen Pachtverhältnisses gehabt hätte bzw. von der römisch 40 rechtzeitig darüber informiert worden wäre – die Zuwendung (in der Form der Zahlung eines deutlich unter dem marktüblichen Pachtzins gelegenen Pachtzinses durch die römisch 40 an das Land römisch 40 ) als (unzulässige) Spende im Rechenschaftsbericht 2017 (1. Version) ausgewiesen und diese zugleich an den Rechnungshof weitergeleitet, die Weiterleitung durch die römisch 40 veranlasst oder die Weiterleitung zumindest versucht hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin als politische Partei, deren Statuten beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt sind, sind unstrittig (vgl. das auf der Website des Bundesministeriums für Inneres veröffentlichte Parteienverzeichnis [Abruf am 17.07.2023]: XXXX Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin als politische Partei, deren Statuten beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt sind, sind unstrittig vergleiche das auf der Website des Bundesministeriums für Inneres veröffentlichte Parteienverzeichnis [Abruf am 17.07.2023]: römisch 40

Dass die XXXX ein registrierter Verein und eine nahestehende Organisation der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich aus dem Vereinsregister in Verbindung mit den Angaben der Zeugin XXXX und des Zeugen XXXX in der Verhandlung (vgl. zB die Seiten 17 und 20 der Niederschrift vom 14.02.2023).Dass die römisch 40 ein registrierter Verein und eine nahestehende Organisation der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich aus dem Vereinsregister in Verbindung mit den Angaben der Zeugin römisch 40 und des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung vergleiche zB die Seiten 17 und 20 der Niederschrift vom 14.02.2023).

2.2. Im Verfahren befragte Zeuginnen und Zeugen:

Die Feststellungen zu den Funktionen und Aufgaben der in der Verhandlung befragten Zeuginnen und Zeugen stützen sich auf deren jeweilige Angaben in der Verhandlung, die im Verfahren in dieser Hinsicht allesamt unbestritten blieben (vgl. die Seiten 8 und 14f der Niederschrift vom 21.09.2022 sowie die Seiten 6f, 12f, 18f der Niederschrift vom 14.02.2023).Die Feststellungen zu den Funktionen und Aufgaben der in der Verhandlung befragten Zeuginnen und Zeugen stützen sich auf deren jeweilige Angaben in der Verhandlung, die im Verfahren in dieser Hinsicht allesamt unbestritten blieben vergleiche die Seiten 8 und 14f der Niederschrift vom 21.09.2022 sowie die Seiten 6f, 12f, 18f der Niederschrift vom 14.02.2023).

2.3. System der Erstellung des Rechenschaftsberichtes der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zu dem bei der Beschwerdeführerin eingerichteten Informationssystem sowie speziell zu den Meldungen der nahestehenden Organisationen in den Jahren 2017 und 2018 gründen sich auf die schlüssigen Angaben der Zeuginnen XXXX in der Verhandlung (vgl. die Seiten 19 bis 21 bzw. Seite 7 der Niederschrift vom 14.02.2023).Die Feststellungen zu dem bei der Beschwerdeführerin eingerichteten Informationssystem sowie speziell zu den Meldungen der nahestehenden Organisationen in den Jahren 2017 und 2018 gründen sich auf die schlüssigen Angaben der Zeuginnen römisch 40 in der Verhandlung vergleiche die Seiten 19 bis 21 bzw. Seite 7 der Niederschrift vom 14.02.2023).

Die Feststellungen zum Leitfaden der Beschwerdeführerin für die Meldungen von nahestehenden Organisationen stützen sich auf die Schilderungen der Zeugin XXXX und des Zeugen XXXX in der Verhandlung (vgl. die Seiten 21f bzw. Seite 13 der Niederschrift vom 14.02.2023).Die Feststellungen zum Leitfaden der Beschwerdeführerin für die Meldungen von nahestehenden Organisationen stützen sich auf die Schilderungen der Zeugin römisch 40 und des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung vergleiche die Seiten 21f bzw. Seite 13 der Niederschrift vom 14.02.2023).

2.4. Pachtverhältnis in XXXX :2.4. Pachtverhältnis in römisch 40 :

2.4.1. Pachtverhältnis im Jahr 2017:

Die zum Pachtverhältnis zwischen dem Land XXXX und der XXXX getroffenen Feststellungen – konkret zum Zeitraum dessen Bestandes, dessen Erweiterung sowie zu dessen Enddatum – gründen sich auf Punkt VIII. des Kaufvertrages vom 17.10.1951 (Unterzeichnung durch die Verkäufer) bzw. 25.10.1951 (Unterzeichnung durch das Land XXXX ) und den zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Pachtvertrag vom 17.12.1962 (Unterzeichnung durch die XXXX ) bzw. 03.01.1963 (Unterzeichnung durch das Land XXXX ).Die zum Pachtverhältnis zwischen dem Land römisch 40 und der römisch 40 getroffenen Feststellungen – konkret zum Zeitraum dessen Bestandes, dessen Erweiterung sowie zu dessen Enddatum – gründen sich auf Punkt römisch acht. des Kaufvertrages vom 17.10.1951 (Unterzeichnung durch die Verkäufer) bzw. 25.10.1951 (Unterzeichnung durch das Land römisch 40 ) und den zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Pachtvertrag vom 17.12.1962 (Unterzeichnung durch die römisch 40 ) bzw. 03.01.1963 (Unterzeichnung durch das Land römisch 40 ).

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen betreffend die fünf Grundstücke und dessen Veränderungen in den Jahren 2004/2005 stützen sich auf die Angaben des Zeugen XXXX und des Landes XXXX bzw. der XXXX in der Verhandlung (vgl. die Seiten 8f der Niederschrift vom 21.09.2022 in Verbindung mit der gegenüber der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme der XXXX vom 20.12.2019). Die Feststellungen zur Eintragung der neuen Eigentümerin im Grundbuch ergeben sich aus diesem.Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen betreffend die fünf Grundstücke und dessen Veränderungen in den Jahren 2004 aus 2005, stützen sich auf die Angaben des Zeugen römisch 40 und des Landes römisch 40 bzw. der römisch 40 in der Verhandlung vergleiche die Seiten 8f der Niederschrift vom 21.09.2022 in Verbindung mit der gegenüber der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme der römisch 40 vom 20.12.2019). Die Feststellungen zur Eintragung der neuen Eigentümerin im Grundbuch ergeben sich aus diesem.

Dass dieses Pachtverhältnis im Jahr 2017 die angeführten zwei EZ bzw. fünf Grundstücksnummern umfasste, ergibt sich aus dem Grundbuch und wird von der Beschwerdeführerin bestätigt (vgl. Seite 5 der Niederschrift vom 21.09.2022).Dass dieses Pachtverhältnis im Jahr 2017 die angeführten zwei EZ bzw. fünf Grundstücksnummern umfasste, ergibt sich aus dem Grundbuch und wird von der Beschwerdeführerin bestätigt vergleiche Seite 5 der Niederschrift vom 21.09.2022).

Im Verfahren ist unbestritten, dass die XXXX im Jahr 2017 für alle fünf Grundstücke insgesamt einen Betrag von zehn Euro an Pacht an das Land XXXX zahlte (vgl. die Seiten 5f der Niederschrift vom 21.09.2022, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie den 2. Nachtrag zum Pachtvertrag von 1962/1963). Dass das Land XXXX im Jahr 2017 die faktische Verfügungsmacht über die gegenständlichen Grundstücke ausübte, sich als Verpächter der Grundstücke sah und den von der XXXX geleisteten Pachtzins annahm, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen XXXX und des Landes XXXX bzw. der XXXX in der Verhandlung (vgl. die Seiten 8f der Niederschrift vom 21.09.2022).Im Verfahren ist unbestritten, dass die römisch 40 im Jahr 2017 für alle fünf Grundstücke insgesamt einen Betrag von zehn Euro an Pacht an das Land römisch 40 zahlte vergleiche die Seiten 5f der Niederschrift vom 21.09.2022, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie den 2. Nachtrag zum Pachtvertrag von 1962 aus 1963,). Dass das Land römisch 40 im Jahr 2017 die faktische Verfügungsmacht über die gegenständlichen Grundstücke ausübte, sich als Verpächter der Grundstücke sah und den von der römisch 40 geleisteten Pachtzins annahm, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen römisch 40 und des Landes römisch 40 bzw. der römisch 40 in der Verhandlung vergleiche die Seiten 8f der Niederschrift vom 21.09.2022).

2.4.2. Historie der gegenständlichen Grundstücke sowie Veränderungen betreffend das Pachtverhältnis seit dessen Abschluss in den 1950-er bzw. 1960-er Jahren:

Die zu den beiden Kaufverträgen, dem Pachtvertrag und dessen 2. Nachtrag getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in die betreffenden Unterlagen, welche Teil des Akteninhaltes sind.

Grundstück Nr. 1431/22 (Seezugang):

Die Feststellungen, wonach sich das Bestandverhältnis betreffend dieses Grundstück direkt aus dem Kaufvertrag vom 17.10./25.10.1951 ergibt und kein (davon separater) Pachtvertrag zwischen dem Land XXXX und der XXXX betreffend das Grundstück Nr. 1431/22 abgeschlossen wurde, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung (vgl. Seite 21 der Niederschrift vom 21.09.2022) in Zusammenschau mit Punkt VIII. des Kaufvertrages.Die Feststellungen, wonach sich das Bestandverhältnis betreffend dieses Grundstück direkt aus dem Kaufvertrag vom 17.10./25.10.1951 ergibt und kein (davon separater) Pachtvertrag zwischen dem Land römisch 40 und der römisch 40 betreffend das Grundstück Nr. 1431/22 abgeschlossen wurde, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vergleiche Seite 21 der Niederschrift vom 21.09.2022) in Zusammenschau mit Punkt römisch acht. des Kaufvertrages.

Grundstück Nr. 1436/1 (Campingplatz):

Dass der Kaufvertrag vom 07.03./16.04.1962 keine dem Punkt VIII. des Kaufvertrages vom 17.10./25.10.1951 vergleichbare Regelung bezüglich der XXXX enthält, ergibt sich aus der Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in die beiden Verträge. Gegenteiliges behauptete die Beschwerdeführerin auch nicht (vgl. implizit Seite 20 der Niederschrift vom 21.09.2022: „ XXXX .“).Dass der Kaufvertrag vom 07.03./16.04.1962 keine dem Punkt römisch acht. des Kaufvertrages vom 17.10./25.10.1951 vergleichbare Regelung bezüglich der römisch 40 enthält, ergibt sich aus der Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in die beiden Verträge. Gegenteiliges behauptete die Beschwerdeführerin auch nicht vergleiche implizit Seite 20 der Niederschrift vom 21.09.2022: „ römisch 40 .“).

Soweit festgestellt wird, dass weitere Unterlagen zum Hintergrund des Kaufvertrages vom 07.03./16.04.1962 ( XXXX ) sowie der Motivation der Verkäufer und des Käufers vom Land XXXX , von der XXXX , vom Amt der XXXX Landesregierung (unter Befassung des XXXX Landesarchivs) und der Beschwerdeführerin nicht aufgefunden werden konnten, stützt sich dies auf den Schriftsatz der XXXX und des Landes XXXX vom 05.10.2022, das Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 21.02.2023 sowie implizit auf die Angaben und den Beweisantrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 12.12.2022 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 15.09.2022.Soweit festgestellt wird, dass weitere Unterlagen zum Hintergrund des Kaufvertrages vom 07.03./16.04.1962 ( römisch 40 ) sowie der Motivation der Verkäufer und des Käufers vom Land römisch 40 , von der römisch 40 , vom Amt der römisch 40 Landesregierung (unter Befassung des römisch 40 Landesarchivs) und der Beschwerdeführerin nicht aufgefunden werden konnten, stützt sich dies auf den Schriftsatz der römisch 40 und des Landes römisch 40 vom 05.10.2022, das Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 21.02.2023 sowie implizit auf die Angaben und den Beweisantrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 12.12.2022 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 15.09.2022.

Dass ein allenfalls vor dem Pachtvertrag vom 17.12.1962/03.01.1963 abgeschlossener Pachtvertrag betreffend das Grundstück Nr. 1436/1 von der Beschwerdeführerin nicht aufgefunden werden konnte, führte diese in der Verhandlung aus (vgl. Seite 20 der Niederschrift vom 21.09.2022). Die Feststellungen zum Lageplan aus dem Jahr 1960 basieren auf der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15.09.2022.Dass ein allenfalls vor dem Pachtvertrag vom 17.12.1962/03.01.1963 abgeschlossener Pachtvertrag betreffend das Grundstück Nr. 1436/1 von der Beschwerdeführerin nicht aufgefunden werden konnte, führte diese in der Verhandlung aus vergleiche Seite 20 der Niederschrift vom 21.09.2022). Die Feststellungen zum Lageplan aus dem Jahr 1960 basieren auf der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15.09.2022.

Auch wenn die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.09.2022 die Geschichte des XXXX darlegte und insbesondere ausführte, dass die Liegenschaft ab dem Jahr 1951 (zunächst mit der Nr. 1476/2 und dann mit der Nr. 1436/1) der XXXX zum Betrieb eines XXXX verpachtet worden sei, ergibt sich aus ihrem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen (anders als bei Punkt VIII. des Kaufvertrages vom 17.10./25.10.1951 betreffend das Grundstück Nr. 1431/22) damit kein ausreichend konkreter Hinweis darauf, dass das Land XXXX beim Erwerb des Grundstücks Nr. 1436/1 in irgendeiner Weise verpflichtet worden wäre, das Bestandrecht der XXXX auf diesem Grundstück (und schon gar nicht unkündbar auf die Dauer von 99 Jahren) einzuräumen. Die Verpflichtung des Landes XXXX erstreckt sich lediglich auf die Errichtung einer Umzäunung der „auf dem Grundstück geplanten Campsiedlung“ im Zeitpunkt der Inbetriebnahme (vgl. Punkt X. des Kaufvertrages vom 07.03./16.04.1962). Weitere Unterlagen zum Hintergrund des Kaufvertrages vom 07.03./16.04.1962 bzw. zum Bestehen allfälliger Verpflichtungen des Landes XXXX konnten – wie dargelegt – weder vom Land XXXX noch von der Beschwerdeführerin beigebracht werden und können auch dem Pachtvertrag vom 17.12.1962/03.01.1963 nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin selbst gab in der Verhandlung an, dass der Kaufvertrag vom 07.03./16.04.1962 „nur sehr indirekt und zwar in Punkt X.“ auf ein zu diesem Zeitpunkt bereits bestehendes Bestandverhältnis zugunsten der XXXX Bezug nehme (vgl. Seite 20 der Niederschrift vom 21.09.2022). Ebenfalls ist hervorzuheben, dass es betreffend das Grundstück Nr. 1436/1 (anders als betreffend das Grundstück Nr. 1431/22) eines separaten Pachtvertrages bedurfte und weder der Kaufvertrag noch der Pachtvertrag einen Hinweis dahingehend enthalten, dass das Land XXXX das Pachtverhältnis nicht freiwillig eingegangen wäre.Auch wenn die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.09.2022 die Geschichte des römisch 40 darlegte und insbesondere ausführte, dass die Liegenschaft ab dem Jahr 1951 (zunächst mit der Nr. 1476/2 und dann mit der Nr. 1436/1) der römisch 40 zum Betrieb eines römisch 40 verpachtet worden sei, ergibt sich aus ihrem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen (anders als bei Punkt römisch acht. des Kaufvertrages vom 17.10./25.10.1951 betreffend das Grundstück Nr. 1431/22) damit kein ausreichend konkreter Hinweis darauf, dass das Land römisch 40 beim Erwerb des Grundstücks Nr. 1436/1 in irgendeiner Weise verpflichtet worden wäre, das Bestandrecht der römisch 40 auf diesem Grundstück (und schon gar nicht unkündbar auf die Dauer von 99 Jahren) einzuräumen. Die Verpflichtung des Landes römisch 40 erstreckt sich lediglich auf die Errichtung einer Umzäunung der „auf dem Grundstück geplanten Campsiedlung“ im Zeitpunkt der Inbetriebnahme vergleiche Punkt römisch zehn. des Kaufvertrages vom 07.03./16.04.1962). Weitere Unterlagen zum Hintergrund des Kaufvertrages vom 07.03./16.04.1962 bzw. zum Bestehen allfälliger Verpflichtungen des Landes römisch 40 konnten – wie dargelegt – weder vom Land römisch 40 noch von der Beschwerdeführerin beigebracht werden und können auch dem Pachtvertrag vom 17.12.1962/03.01.1963 nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin selbst gab in der Verhandlung an, dass der Kaufvertrag vom 07.03./16.04.1962 „nur sehr indirekt und zwar in Punkt römisch zehn.“ auf ein zu diesem Zeitpunkt bereits bestehendes Bestandverhältnis zugunsten der römisch 40 Bezug nehme vergleiche Seite 20 der Niederschrift vom 21.09.2022). Ebenfalls ist hervorzuheben, dass es betreffend das Grundstück Nr. 1436/1 (anders als betreffend das Grundstück Nr. 1431/22) eines separaten Pachtvertrages bedurfte und weder der Kaufvertrag noch der Pachtvertrag einen Hinweis dahingehend enthalten, dass das Land römisch 40 das Pachtverhältnis nicht freiwillig eingegangen wäre.

Verträge ab dem Jahr 2005:

Die zum XXXX getroffenen Feststellungen gründen sich auf die beiden Verträge, die dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz der XXXX und des Landes XXXX vom 05.10.2022 vorgelegt wurden. Dass die EZ XXXX seither neben dem Grundstück Nr. 1431/22 auch die Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21 und 1439/22 enthält, ergibt sich aus dem Grundbuch (vgl. II.1.4.1.).Die zum römisch 40 getroffenen Feststellungen gründen sich auf die beiden Verträge, die dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz der römisch 40 und des Landes römisch 40 vom 05.10.2022 vorgelegt wurden. Dass die EZ römisch 40 seither neben dem Grundstück Nr. 1431/22 auch die Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21 und 1439/22 enthält, ergibt sich aus dem Grundbuch vergleiche römisch zwei.1.4.1.).

Die zusammenfassende Feststellung, wonach seit dem Jahr 2009 das vorliegende Bestandverhältnis dieselben Grundstücke (in der exakt selben Größe) wie im hier zu beurteilenden Jahr 2017 umfasst (siehe II.1.4.1.), ergibt sich aus einem Vergleich der unbestrittenen Feststellungen unter II.1.4.1 mit den Ausführungen XXXX .Die zusammenfassende Feststellung, wonach seit dem Jahr 2009 das vorliegende Bestandverhältnis dieselben Grundstücke (in der exakt selben Größe) wie im hier zu beurteilenden Jahr 2017 umfasst (siehe römisch zwei.1.4.1.), ergibt sich aus einem Vergleich der unbestrittenen Feststellungen unter römisch zwei.1.4.1 mit den Ausführungen römisch 40 .

2.4.3. Marktüblicher Pachtzins:

Die zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022 getroffenen Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass das Grundstück Nr. 1431/22 bei der Ermittlung des marktüblichen Pachtzinses jedenfalls nicht zu berücksichtigen ist, gründen sich auf das zitierte Erkenntnis, das Teil des Akteninhaltes ist.

Die zum Gutachtensauftrag, zum Einlangen des Gutachtens und dessen Erörterung getroffenen Feststellungen stützen sich auf die erwähnten Unterlagen bzw. Dokumente. Zum Gutachtensauftrag ist festzuhalten, dass dieser, wie auch das vorliegende Gutachten, die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung geltend gemachten Sonderfaktoren (Zweckwidmung der Liegenschaft, mögliche Lärmbelästigung durch die Bundesstraße bzw. angesiedelte Betriebe in der Umgebung) berücksichtigt (vgl. Seite 21 der Niederschrift vom 21.09.2022). Soweit das Bundesverwaltungsgericht (infolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) vom unabdingbaren Erfordernis ausging, den marktüblichen Pachtzins der gegenständlichen Grundstücke zu ermitteln, ist zudem darauf hinweisen, dass der Zeuge XXXX im Zusammenhang mit der Preisentwicklung am XXXX in der Verhandlung auf die Notwendigkeit von gutachterlichen Aussagen verwies (vgl. Seite 11 der Niederschrift vom 21.09.2022: XXXX “).Die zum Gutachtensauftrag, zum Einlangen des Gutachtens und dessen Erörterung getroffenen Feststellungen stützen sich auf die erwähnten Unterlagen bzw. Dokumente. Zum Gutachtensauftrag ist festzuhalten, dass dieser, wie auch das vorliegende Gutachten, die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung geltend gemachten Sonderfaktoren (Zweckwidmung der Liegenschaft, mögliche Lärmbelästigung durch die Bundesstraße bzw. angesiedelte Betriebe in der Umgebung) berücksichtigt vergleiche Seite 21 der Niederschrift vom 21.09.2022). Soweit das Bundesverwaltungsgericht (infolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) vom unabdingbaren Erfordernis ausging, den marktüblichen Pachtzins der gegenständlichen Grundstücke zu ermitteln, ist zudem darauf hinweisen, dass der Zeuge römisch 40 im Zusammenhang mit der Preisentwicklung am römisch 40 in der Verhandlung auf die Notwendigkeit von gutachterlichen Aussagen verwies vergleiche Seite 11 der Niederschrift vom 21.09.2022: römisch 40 “).

Die Feststellungen zu den Bewertungsergebnissen (des jährlichen marktüblichen Pachtzinses) der Sachverständigen für die Jahre 2017 und 2018 ergeben sich völlig schlüssig und nachvollziehbar aus den angeführten Seiten des Gutachtens vom 10.05.2023 und der Stellungnahme der Sachverständigen vom 13.06.2023; dies einerseits für die Grundstücke
Nr. 1439/12, 1439/21, 1439/22 und 1436/1 insgesamt und andererseits ausschließlich für das Grundstück Nr. 1436/1.
Die Feststellungen zu den Bewertungsergebnissen (des jährlichen marktüblichen Pachtzinses) der Sachverständigen für die Jahre 2017 und 2018 ergeben sich völlig schlüssig und nachvollziehbar aus den angeführten Seiten des Gutachtens vom 10.05.2023 und der Stellungnahme der Sachverständigen vom 13.06.2023; dies einerseits für die Grundstücke , Nr. 1439/12, 1439/21, 1439/22 und 1436/1 insgesamt und andererseits ausschließlich für das Grundstück Nr. 1436/1.

Die Feststellungen zur geographischen Lage der Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21, 1439/22 und 1436/1 gründen sich auf die entsprechenden Bilder im Gutachten vom 10.05.2023.

Die schlussfolgernden Feststellungen, dass für die Pacht der Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21, 1439/22 und 1436/1 (mit einer Größe von XXXX m²) der der XXXX im Jahr 2017 zukommende Vorteil mit einem Betrag in der Höhe von XXXX Euro und der für die Pacht des Grundstücks Nr. 1436/1 (mit einer Größe von XXXX m²) der der XXXX im Jahr 2017 zukommende Vorteil mit einem Betrag in der Höhe von XXXX Euro anzunehmen ist, stützen sich auf die Ergebnisse des Gutachtens in Verbindung mit den Angaben der Sachverständigen in der Stellungnahme vom 13.06.2023 und ihren Ausführungen in der Verhandlung (vgl. Seite 7 der Niederschrift vom 20.06.2023).Die schlussfolgernden Feststellungen, dass für die Pacht der Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21, 1439/22 und 1436/1 (mit einer Größe von römisch 40 m²) der der römisch 40 im Jahr 2017 zukommende Vorteil mit einem Betrag in der Höhe von römisch 40 Euro und der für die Pacht des Grundstücks Nr. 1436/1 (mit einer Größe von römisch 40 m²) der der römisch 40 im Jahr 2017 zukommende Vorteil mit einem Betrag in der Höhe von römisch 40 Euro anzunehmen ist, stützen sich auf die Ergebnisse des Gutachtens in Verbindung mit den Angaben der Sachverständigen in der Stellungnahme vom 13.06.2023 und ihren Ausführungen in der Verhandlung vergleiche Seite 7 der Niederschrift vom 20.06.2023).

Da diese Beträge von der Sachverständigen gerundet wurden (ausgehend von einem Betrag von XXXX Euro) muss im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof für die Berechnung des Vorteils angesprochene „Differenz zwischen dem bloßen Anerkennungszins und einem marktangemessenen Pachtzins“ (VwGH 24.05.2022,
Ro 2021/03/0025, Rz 53) nicht darauf eingegangen werden, wie bzw. in welcher Höhe die von der XXXX im Jahr 2017 für alle fünf Grundstücke geleistete Pacht in der Höhe von zehn Euro allenfalls anteilsmäßig vom errechneten marktüblichen Pachtzins abzuziehen wäre.
Da diese Beträge von der Sachverständigen gerundet wurden (ausgehend von einem Betrag von römisch 40 Euro) muss im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof für die Berechnung des Vorteils angesprochene „Differenz zwischen dem bloßen Anerkennungszins und einem marktangemessenen Pachtzins“ (VwGH 24.05.2022, , Ro 2021/03/0025, Rz 53) nicht darauf eingegangen werden, wie bzw. in welcher Höhe die von der römisch 40 im Jahr 2017 für alle fünf Grundstücke geleistete Pacht in der Höhe von zehn Euro allenfalls anteilsmäßig vom errechneten marktüblichen Pachtzins abzuziehen wäre.

Zu den von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 05.06.2023 gestellten und in der Verhandlung vom 20.06.2023 erörterten Fragestellungen zum Gutachten, die nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu bestreiten, ist Folgendes festzuhalten:

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Sachverständige bei ihrer Bewertung die Befristung des Pachtverhältnisses bis zum Jahr 2050 nicht berücksichtigt habe, und dazu auf § 16 Abs. 7 MRG verweist, demnach sich der nach Abs. 1 bis 6 leg.cit. höchstzulässige Hauptmietzins im Fall eines befristeten Hauptmietvertrags um 25 vH vermindert, ist ihr zu entgegnen, dass eine Heranziehung dieser Bestimmung im Beschwerdefall für das Bundesverwaltungsgericht schon insoweit nicht nachvollzogen werden kann, als gegenständlich kein Mietverhältnis nach dem MRG zu beurteilen ist. Dazu ist weiters zu berücksichtigen, dass nach den Angaben der Sachverständigen in der Verhandlung bei Pachtverträgen (Flächenmieten) ihrer Erfahrung nach keine Abschläge für Befristungen üblich seien (vgl. Seite 7 der Niederschrift vom 20.06.2023).Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Sachverständige bei ihrer Bewertung die Befristung des Pachtverhältnisses bis zum Jahr 2050 nicht berücksichtigt habe, und dazu auf Paragraph 16, Absatz 7, MRG verweist, demnach sich der nach Absatz eins bis 6 leg.cit. höchstzulässige Hauptmietzins im Fall eines befristeten Hauptmietvertrags um 25 vH vermindert, ist ihr zu entgegnen, dass eine Heranziehung dieser Bestimmung im Beschwerdefall für das Bundesverwaltungsgericht schon insoweit nicht nachvollzogen werden kann, als gegenständlich kein Mietverhältnis nach dem MRG zu beurteilen ist. Dazu ist weiters zu berücksichtigen, dass nach den Angaben der Sachverständigen in der Verhandlung bei Pachtverträgen (Flächenmieten) ihrer Erfahrung nach keine Abschläge für Befristungen üblich seien vergleiche Seite 7 der Niederschrift vom 20.06.2023).

Die der Bewertung zugrunde gelegte Renditeerwartung von XXXX (Ausgangswert XXXX samt Abschlag von XXXX ) wird von der Sachverständigen in der Verhandlung klar und schlüssig erläutert (vgl. Seite 8 der Niederschrift vom 20.06.2023). In Anbetracht der herangezogenen und im Gutachten dargestellten XXXX Vergleichswerte besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, die Datengrundlage zu bezweifeln.Die der Bewertung zugrunde gelegte Renditeerwartung von römisch 40 (Ausgangswert römisch 40 samt Abschlag von römisch 40 ) wird von der Sachverständigen in der Verhandlung klar und schlüssig erläutert vergleiche Seite 8 der Niederschrift vom 20.06.2023). In Anbetracht der herangezogenen und im Gutachten dargestellten römisch 40 Vergleichswerte besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, die Datengrundlage zu bezweifeln.

Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, dass gemäß dem Pachtvertrag bei Beendigung des Pachtverhältnisses zwischenzeitig errichtete Gebäude wieder zu entfernen seien, ist festzuhalten, dass die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 13.06.2023 nachvollziehbar dargestellt hat, dass diese Kosten bei der Berechnung des Pachtzinses außer Betracht bleiben würden, da durch einen Abzug vom Pachtzins eine Umwälzung der Abbruchkosten auf den Verpächter erfolgen würde. Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch nicht grundsätzlich bestritten (vgl.
Seite 8 der Niederschrift vom 20.06.2023). Die Nachfrage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, ob die vorliegende Situation Auswirkungen auf das marktübliche Pachtentgelt habe, da in einem funktionierenden Marktsystem bei Angebot und Nachfrage, ein potentieller Nachfrager nur zur Leistung einer geringeren Pacht bereit wäre, wird von der Sachverständigen schlüssig nachvollziehbar verneint (vgl. die Seiten 8f der Niederschrift vom 20.06.2023: „ XXXX .“).
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, dass gemäß dem Pachtvertrag bei Beendigung des Pachtverhältnisses zwischenzeitig errichtete Gebäude wieder zu entfernen seien, ist festzuhalten, dass die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 13.06.2023 nachvollziehbar dargestellt hat, dass diese Kosten bei der Berechnung des Pachtzinses außer Betracht bleiben würden, da durch einen Abzug vom Pachtzins eine Umwälzung der Abbruchkosten auf den Verpächter erfolgen würde. Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch nicht grundsätzlich bestritten (vgl., Seite 8 der Niederschrift vom 20.06.2023). Die Nachfrage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, ob die vorliegende Situation Auswirkungen auf das marktübliche Pachtentgelt habe, da in einem funktionierenden Marktsystem bei Angebot und Nachfrage, ein potentieller Nachfrager nur zur Leistung einer geringeren Pacht bereit wäre, wird von der Sachverständigen schlüssig nachvollziehbar verneint vergleiche die Seiten 8f der Niederschrift vom 20.06.2023: „ römisch 40 .“).

Zudem ist zur Person der Sachverständigen festzuhalten, dass im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die die Unbefangenheit oder die Fachkunde der Sachverständigen in irgendeiner Weise in Frage gestellt haben. Auch von den Verfahrensparteien wurde dergleichen nicht behauptet.

2.5. Rechenschaftsbericht 2017 und Kenntnisstand der Beschwerdeführerin:

2.5.1. Zeitlicher Ablauf:

Dass es eine „Spendenmeldung“ der XXXX an die Beschwerdeführerin betreffend das verfahrensgegenständliche Pachtverhältnis im Rahmen der ca. im Juni oder Juli 2018 abgegebenen Meldungen für den Rechenschaftsbericht 2017 nicht gab, führte die Zeugin XXXX in der Verhandlung aus (vgl. Seite 26 der Niederschrift vom 14.02.2023; vgl. auch Seite 7 der Niederschrift vom 14.02.2023, wo diese Angaben durch die Zeugin XXXX hinsichtlich des Jahres 2017 bestätigt werden). Dass die Meldungen der XXXX üblicherweise im Juni oder Juli des darauffolgenden Jahres abgegeben werden, gab die Zeugin XXXX in der Verhandlung an (vgl. Seite 6 der Niederschrift vom 14.02.2023).Dass es eine „Spendenmeldung“ der römisch 40 an die Beschwerdeführerin betreffend das verfahrensgegenständliche Pachtverhältnis im Rahmen der ca. im Juni oder Juli 2018 abgegebenen Meldungen für den Rechenschaftsbericht 2017 nicht gab, führte die Zeugin römisch 40 in der Verhandlung aus vergleiche Seite 26 der Niederschrift vom 14.02.2023; vergleiche auch Seite 7 der Niederschrift vom 14.02.2023, wo diese Angaben durch die Zeugin römisch 40 hinsichtlich des Jahres 2017 bestätigt werden). Dass die Meldungen der römisch 40 üblicherweise im Juni oder Juli des darauffolgenden Jahres abgegeben werden, gab die Zeugin römisch 40 in der Verhandlung an vergleiche Seite 6 der Niederschrift vom 14.02.2023).

Dass der Rechenschaftsbericht 2017 (1. Version) der Beschwerdeführerin vom 23.10.2018 dem Rechnungshof am 24.10.2018 fristgerecht übermittelt wurde, gründet sich auf die Mitteilung des Rechnungshofes vom 26.07.2019 an die belangte Behörde, die Teil der von der belangten Behörde übermittelten Akten ist. Dass dieser Rechenschaftsbericht unter dem Punkt „c. Spendenliste“ keine Hinweise auf den Erhalt einer Zuwendung durch die XXXX im Zusammenhang mit der Pacht von Grundstücken in XXXX enthielt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in diese Version des Rechenschaftsberichtes 2017, die ebenfalls Teil des verfahrensgegenständlichen Behördenaktes ist.Dass der Rechenschaftsbericht 2017 (1. Version) der Beschwerdeführerin vom 23.10.2018 dem Rechnungshof am 24.10.2018 fristgerecht übermittelt wurde, gründet sich auf die Mitteilung des Rechnungshofes vom 26.07.2019 an die belangte Behörde, die Teil der von der belangten Behörde übermittelten Akten ist. Dass dieser Rechenschaftsbericht unter dem Punkt „c. Spendenliste“ keine Hinweise auf den Erhalt einer Zuwendung durch die römisch 40 im Zusammenhang mit der Pacht von Grundstücken in römisch 40 enthielt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in diese Version des Rechenschaftsberichtes 2017, die ebenfalls Teil des verfahrensgegenständlichen Behördenaktes ist.

Die Feststellungen zum Bericht des Landesrechnungshofes XXXX gründen sich auf eine Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Bericht, der Teil der von der belangten Behörde übermittelten Akten ist.Die Feststellungen zum Bericht des Landesrechnungshofes römisch 40 gründen sich auf eine Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Bericht, der Teil der von der belangten Behörde übermittelten Akten ist.

Die Feststellungen zur Aufforderung durch den Rechnungshof zur Stellungnahme vom 27.02.2019, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.04.2019 und die Vorlage des aktualisierten Rechenschaftsberichtes 2017 vom selben Tag stützen sich wiederum auf die Mitteilung des Rechnungshofes vom 26.07.2019 an die belangte Behörde.

Die Feststellungen zum Rechenschaftsbericht 2017 (2. Version) und zu der darin enthaltenen „Vorsichtsmeldung“ gründen sich auf die Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Rechenschaftsbericht, der Teil der von der belangten Behörde übermittelten Akten ist. Diese Umstände wurden zudem von der Beschwerdeführerin und der Zeugin XXXX in der Verhandlung bestätigt (vgl. Seite 7 der Niederschrift vom 21.09.2022 sowie Seite 27 der Niederschrift vom 14.02.2023).Die Feststellungen zum Rechenschaftsbericht 2017 (2. Version) und zu der darin enthaltenen „Vorsichtsmeldung“ gründen sich auf die Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Rechenschaftsbericht, der Teil der von der belangten Behörde übermittelten Akten ist. Diese Umstände wurden zudem von der Beschwerdeführerin und der Zeugin römisch 40 in der Verhandlung bestätigt vergleiche Seite 7 der Niederschrift vom 21.09.2022 sowie Seite 27 der Niederschrift vom 14.02.2023).

Dass dieselbe Vorsichtsmeldung in der 1. Version des Rechenschaftsberichtes 2018 vom 27.09.2019 ebenfalls enthalten war, stützt sich – neben der Einsichtnahme in diesen Rechenschaftsbericht (vgl. dazu das hg. Verfahren W194 2236916-1) – auf die Angaben der Zeugin XXXX in der Verhandlung (vgl. Seite 28 der Niederschrift vom 14.02.2022).Dass dieselbe Vorsichtsmeldung in der 1. Version des Rechenschaftsberichtes 2018 vom 27.09.2019 ebenfalls enthalten war, stützt sich – neben der Einsichtnahme in diesen Rechenschaftsbericht vergleiche dazu das hg. Verfahren W194 2236916-1) – auf die Angaben der Zeugin römisch 40 in der Verhandlung vergleiche Seite 28 der Niederschrift vom 14.02.2022).

Die Feststellung, dass durch die Beschwerdeführerin oder die nahestehende Organisation keine Weiterleitung der im Jahr 2017 erhaltenen „möglichen Spende“ an den Rechnungshof erfolgte, ergibt sich einerseits daraus, dass die Beschwerdeführerin dies nicht vorbrachte, und andererseits aus den Ausführungen der Zeugin XXXX sowie implizit aus jenen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung (vgl. die Seiten 26f der Niederschrift vom 14.02.2023 sowie die Seite 7 der Niederschrift vom 21.09.2022, wonach seit dem Jahr 2020 jährlich eine Zahlung durch die XXXX an den Rechtsanwalt der XXXX geleistet werde).Die Feststellung, dass durch die Beschwerdeführerin oder die nahestehende Organisation keine Weiterleitung der im Jahr 2017 erhaltenen „möglichen Spende“ an den Rechnungshof erfolgte, ergibt sich einerseits daraus, dass die Beschwerdeführerin dies nicht vorbrachte, und andererseits aus den Ausführungen der Zeugin römisch 40 sowie implizit aus jenen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vergleiche die Seiten 26f der Niederschrift vom 14.02.2023 sowie die Seite 7 der Niederschrift vom 21.09.2022, wonach seit dem Jahr 2020 jährlich eine Zahlung durch die römisch 40 an den Rechtsanwalt der römisch 40 geleistet werde).

2.5.2. Kenntnis der Beschwerdeführerin und der XXXX :2.5.2. Kenntnis der Beschwerdeführerin und der römisch 40 :

Die Feststellungen zum Kenntnisstand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechenschaftsberichtes 2017 (1. Version) vom 23.10.2018 gründen sich auf den Gesamteindruck, der für das Bundesverwaltungsgericht aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Befragungen der Zeugin XXXX und des Zeugen XXXX in der Verhandlung entstand.Die Feststellungen zum Kenntnisstand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechenschaftsberichtes 2017 (1. Version) vom 23.10.2018 gründen sich auf den Gesamteindruck, der für das Bundesverwaltungsgericht aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Befragungen der Zeugin römisch 40 und des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung entstand.

Als relevanter Zeitpunkt hinsichtlich der Information über die rechtliche Problematik und die Höhe des Pachtzinses wurde jeweils das Aufgreifen des Themas durch den Rechnungshof genannt (vgl. Seite 7 der Niederschrift vom 21.09.2022: „ XXXX “).Als relevanter Zeitpunkt hinsichtlich der Information über die rechtliche Problematik und die Höhe des Pachtzinses wurde jeweils das Aufgreifen des Themas durch den Rechnungshof genannt vergleiche Seite 7 der Niederschrift vom 21.09.2022: „ römisch 40 “).

Dies wurde durch die Angaben der Zeugin XXXX bestätigt (vgl. die Seiten 7f der Niederschrift vom 14.02.2023: „ XXXX “).Dies wurde durch die Angaben der Zeugin römisch 40 bestätigt vergleiche die Seiten 7f der Niederschrift vom 14.02.2023: „ römisch 40 “).

Dass die Beschwerdeführerin davon wusste, dass die XXXX das XXXX sowie das XXXX betrieb, bestätigten die Zeugin XXXX und der Zeuge XXXX (vgl. Seite 14 der Niederschrift vom 14.02.2023: „ XXXX . Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin keinen Grund sah, die Spendenmeldungen der XXXX für den Rechenschaftsbericht 2017 zu bezweifeln, beruhen auf den ausdrücklichen Angaben der Zeugin XXXX (vgl. Seite 28 der Niederschrift).Dass die Beschwerdeführerin davon wusste, dass die römisch 40 das römisch 40 sowie das römisch 40 betrieb, bestätigten die Zeugin römisch 40 und der Zeuge römisch 40 vergleiche Seite 14 der Niederschrift vom 14.02.2023: „ römisch 40 . Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin keinen Grund sah, die Spendenmeldungen der römisch 40 für den Rechenschaftsbericht 2017 zu bezweifeln, beruhen auf den ausdrücklichen Angaben der Zeugin römisch 40 vergleiche Seite 28 der Niederschrift).

Die Feststellungen zum Kenntnisstand der XXXX stützen sich zur Gänze auf die in sich schlüssigen und spontanen Ausführungen der Zeugin XXXX in der Verhandlung (vgl. die Seiten 6 bis 10 der Niederschrift vom 14.02.2023 sowie die auszugsweisen Zitate daraus zuvor). An dieser Stelle ist – soweit die Zeugin darauf hinwies, „dass es zum Thema wurde, als der RH-Bericht gekommen ist“ – festzuhalten, dass – sollte die Zeugin damit nicht die Aufforderung zur Stellungnahme des Rechnungshofes vom 27.02.2019 gemeint haben, sondern den Bericht des Landesrechnungshofes XXXX über die Initiativprüfung zum Thema „ XXXX “, der ua. eine Prüfung des Pachtverhältnisses bezüglich des gegenständlichen Campingplatzes beinhaltet und die in Rede stehende Thematik anspricht, dieser vom 09.11.2018 datiert und damit ebenfalls nach der Einreichung des Rechenschaftsberichtes 2017 (1. Version) der Beschwerdeführerin veröffentlicht wurde.Die Feststellungen zum Kenntnisstand der römisch 40 stützen sich zur Gänze auf die in sich schlüssigen und spontanen Ausführungen der Zeugin römisch 40 in der Verhandlung vergleiche die Seiten 6 bis 10 der Niederschrift vom 14.02.2023 sowie die auszugsweisen Zitate daraus zuvor). An dieser Stelle ist – soweit die Zeugin darauf hinwies, „dass es zum Thema wurde, als der RH-Bericht gekommen ist“ – festzuhalten, dass – sollte die Zeugin damit nicht die Aufforderung zur Stellungnahme des Rechnungshofes vom 27.02.2019 gemeint haben, sondern den Bericht des Landesrechnungshofes römisch 40 über die Initiativprüfung zum Thema „ römisch 40 “, der ua. eine Prüfung des Pachtverhältnisses bezüglich des gegenständlichen Campingplatzes beinhaltet und die in Rede stehende Thematik anspricht, dieser vom 09.11.2018 datiert und damit ebenfalls nach der Einreichung des Rechenschaftsberichtes 2017 (1. Version) der Beschwerdeführerin veröffentlicht wurde.

Die Feststellung, dass es zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechenschaftsberichtes
(1. Version) 2017 vom 23.10.2018 weder der Beschwerdeführerin noch der XXXX bewusst war, dass mit dem gegenständlichen Pachtvertrag der Tatbestand der Annahme einer unzulässigen Spende nach dem PartG berührt werden könnte, gründet sich auf die bereits zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin, der Zeuginnen und des Zeugen. Dass der Leitfaden der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum keine Informationen über Konstellationen wie die hier gegenständliche enthielt, ergibt sich implizit aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung (vgl. Seite 27 der Niederschrift vom 14.02.2023). Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet.
Die Feststellung, dass es zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechenschaftsberichtes , (1. Version) 2017 vom 23.10.2018 weder der Beschwerdeführerin noch der römisch 40 bewusst war, dass mit dem gegenständlichen Pachtvertrag der Tatbestand der Annahme einer unzulässigen Spende nach dem PartG berührt werden könnte, gründet sich auf die bereits zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin, der Zeuginnen und des Zeugen. Dass der Leitfaden der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum keine Informationen über Konstellationen wie die hier gegenständliche enthielt, ergibt sich implizit aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vergleiche Seite 27 der Niederschrift vom 14.02.2023). Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet.

Soweit nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin – auch wenn sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 2017 Kenntnis von den faktischen Umständen des gegenständlichen Pachtverhältnisses gehabt hätte bzw. von der XXXX rechtzeitig darüber informiert worden wäre – die Zuwendung als (unzulässige) Spende im Rechenschaftsbericht 2017 (1. Version) ausgewiesen und diese zugleich an den Rechnungshof weitergeleitet, die Weiterleitung durch die XXXX veranlasst oder die Weiterleistung zumindest versucht hätte, gründet sich diese Einschätzung auf die folgenden Erwägungen:Soweit nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin – auch wenn sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 2017 Kenntnis von den faktischen Umständen des gegenständlichen Pachtverhältnisses gehabt hätte bzw. von der römisch 40 rechtzeitig darüber informiert worden wäre – die Zuwendung als (unzulässige) Spende im Rechenschaftsbericht 2017 (1. Version) ausgewiesen und diese zugleich an den Rechnungshof weitergeleitet, die Weiterleitung durch die römisch 40 veranlasst oder die Weiterleistung zumindest versucht hätte, gründet sich diese Einschätzung auf die folgenden Erwägungen:

Zunächst ist zu beachten, dass die Vorsichtsmeldung in der 2. Version des Rechenschaftsberichtes 2017 „ausdrücklich unter Wahrung der Rechtsauffassung der XXXX [erfolgte], dass es sich bei diesem Pachtvertrag nicht um eine Spende iSd § 2 Zi 5 PartG handelt“. Dazu kommt, dass die Zeugin XXXX in der Verhandlung auf die Frage, warum nicht im Zusammenhang mit der Vorsichtsmeldung die (mögliche) Spende an den Rechnungshof weitergeleitet worden sei, lediglich antwortete (vgl. Seite 27 der Niederschrift vom 14.02.2022): „ XXXX .“ Schließlich ist hervorzuheben, dass in dem im Folgejahr von der Beschwerdeführerin abgegebenen Rechenschaftsbericht 2018 (1. Version) vom 27.09.2019, der mehr als ein halbes Jahr nach dem Aufgreifen des Themas durch den Rechnungshof betreffend den Rechenschaftsbericht 2017 eingereicht wurde, wiederum die im Wesentlichen gleichlautende Vorsichtsmeldung enthalten war (vgl. das hg. Verfahren W194 2236916-1 betreffend den Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin des Jahres 2018). Speziell der letztgenannte Umstand zeigt doch deutlich, dass auch die tatsächliche Kenntnis der Beschwerdeführerin von der Spende kein verändertes Verhalten im Folgejahr bewirkt hat, weshalb es in der konkreten Konstellation nicht ausschließlich auf die mangelnde Information durch die XXXX ankommen kann (siehe dazu in der rechtlichen Beurteilung II.3.4.4.).Zunächst ist zu beachten, dass die Vorsichtsmeldung in der 2. Version des Rechenschaftsberichtes 2017 „ausdrücklich unter Wahrung der Rechtsauffassung der römisch 40 [erfolgte], dass es sich bei diesem Pachtvertrag nicht um eine Spende iSd Paragraph 2, Zi 5 PartG handelt“. Dazu kommt, dass die Zeugin römisch 40 in der Verhandlung auf die Frage, warum nicht im Zusammenhang mit der Vorsichtsmeldung die (mögliche) Spende an den Rechnungshof weitergeleitet worden sei, lediglich antwortete vergleiche Seite 27 der Niederschrift vom 14.02.2022): „ römisch 40 .“ Schließlich ist hervorzuheben, dass in dem im Folgejahr von der Beschwerdeführerin abgegebenen Rechenschaftsbericht 2018 (1. Version) vom 27.09.2019, der mehr als ein halbes Jahr nach dem Aufgreifen des Themas durch den Rechnungshof betreffend den Rechenschaftsbericht 2017 eingereicht wurde, wiederum die im Wesentlichen gleichlautende Vorsichtsmeldung enthalten war vergleiche das hg. Verfahren W194 2236916-1 betreffend den Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin des Jahres 2018). Speziell der letztgenannte Umstand zeigt doch deutlich, dass auch die tatsächliche Kenntnis der Beschwerdeführerin von der Spende kein verändertes Verhalten im Folgejahr bewirkt hat, weshalb es in der konkreten Konstellation nicht ausschließlich auf die mangelnde Information durch die römisch 40 ankommen kann (siehe dazu in der rechtlichen Beurteilung römisch zwei.3.4.4.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtslage:

3.1.1. Die im vorliegenden Fall (es geht um den Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin des Jahres 2017) zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die im vorliegenden Fall (es geht um den Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin des Jahres 2017) zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt:

„Gründung, Satzung, Transparenz

§ 1. […]Paragraph eins, […]

(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.

[…]“

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:Paragraph 2, Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

1. ‚politische Partei‘: jede Partei im Sinne des § 1,1. ‚politische Partei‘: jede Partei im Sinne des Paragraph eins,,

[…]

3. ‚nahestehende Organisation‘: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,3. ‚nahestehende Organisation‘: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des Paragraph eins, des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

[…]

5. ‚Spende‘: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen

a. einer politischen Partei oder

b. einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder

c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder

d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oderd. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder

e. an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder

f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben,

ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels römisch zwei Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975, an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

[…]“

„Rechenschaftsbericht

§ 5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von
Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
Paragraph 5, (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des Paragraph eins, sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von , Absatz 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach Paragraph eins, als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

(1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) anzuschließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.

(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (§ 9) überprüft und unterzeichnet werden (§ 8). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (Paragraph 9,) überprüft und unterzeichnet werden (Paragraph 8,). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.

[…]

(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden.“(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Absatz 6, dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden.“

„Spenden

§ 6. (1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.Paragraph 6, (1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (Paragraph 2, Ziffer 5,) annehmen.

[…]

(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Landtagsklubs,

2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,2. Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro (Anm. 1) übersteigt,6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro Anmerkung 1) übersteigt,

7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro (Anm. 1) übersteigt,7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro Anmerkung 1) übersteigt,

8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro (Anm. 1) beträgt,8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro Anmerkung 1) beträgt,

9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro (Anm. 1) beträgt,9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro Anmerkung 1) beträgt,

10. natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und

11. Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.

(7) Nach Abs. 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.(7) Nach Absatz 6, unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Artikel 126 d, Absatz eins, B-VG) anzuführen.

(8) Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs. 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.(8) Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Absatz 7, eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(9) Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.(9) Absatz 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.

[…]“

„Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen

§ 10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.Paragraph 10, (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (Paragraph 5,) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Der Rechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

[…]

(6) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs. 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß
Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.
(6) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Absatz 4, ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 5, Absatz 4, oder Absatz 5, oder Paragraph 7, in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen Paragraph 5, Absatz 6, in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 6, oder gegen Paragraph 7, aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Absatz 4, aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß , Absatz 4, eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.

(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 4, nicht ausgewiesen oder entgegen Paragraph 6, Absatz 5, nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 6, angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

[…]“

„Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat

§ 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.Paragraph 11, (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

[…]

(8) Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

[…]“

„Sanktionen

§ 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.Paragraph 12, (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.

[…]“

3.2. Zum angefochtenen Bescheid:

Mit Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der auf den Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin des Jahres 2017 bezogenen Mitteilung des Rechnungshofes vom 26.072019 gemäß § 10 Abs. 7 PartG verpflichtet, „wegen Annahme einer gemäß § 6 Abs. 6 Z 3 iVm Z 5 PartG unzulässigen Spende (Punkt 3 der Mitteilung des Rechnungshofes) eine Geldbuße in Höhe von EUR XXXX zu entrichten“. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin ua. aufgetragen, diese Geldbuße auf ein näher genanntes Konto des Bundeskanzleramtes einzuzahlen.Mit Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der auf den Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin des Jahres 2017 bezogenen Mitteilung des Rechnungshofes vom 26.072019 gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PartG verpflichtet, „wegen Annahme einer gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer 5, PartG unzulässigen Spende (Punkt 3 der Mitteilung des Rechnungshofes) eine Geldbuße in Höhe von EUR römisch 40 zu entrichten“. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin ua. aufgetragen, diese Geldbuße auf ein näher genanntes Konto des Bundeskanzleramtes einzuzahlen.

3.3. Zur vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie macht hinsichtlich Spruchpunkt I.2. (iVm II.) des angefochtenen Bescheides zusammengefasst geltend, dass keine Annahme einer Spende durch die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz PartG erfolgt sei. Insbesondere liege eine rechtsirrige Subsumtion unter § 6 Abs. 6 Z 3 PartG vor. Bei der Überlassung der bescheidgegenständlichen Grundstücke am XXXX an die XXXX handle es sich um keine Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG. Die Verhängung einer Geldbuße sei nur im Fall der unzulässigen Annahme einer Geldspende, nicht aber im Fall der unzulässigen Annahme einer Sachspende zulässig. Schließlich wäre eine allfällige Geldbuße unter Beachtung des § 10 Abs. 7 zweiter Satz PartG nicht über die Beschwerdeführerin zu verhängen gewesen.Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie macht hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.2. in Verbindung mit römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides zusammengefasst geltend, dass keine Annahme einer Spende durch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 7, erster Satz PartG erfolgt sei. Insbesondere liege eine rechtsirrige Subsumtion unter Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, PartG vor. Bei der Überlassung der bescheidgegenständlichen Grundstücke am römisch 40 an die römisch 40 handle es sich um keine Spende im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG. Die Verhängung einer Geldbuße sei nur im Fall der unzulässigen Annahme einer Geldspende, nicht aber im Fall der unzulässigen Annahme einer Sachspende zulässig. Schließlich wäre eine allfällige Geldbuße unter Beachtung des Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz PartG nicht über die Beschwerdeführerin zu verhängen gewesen.

3.4. Zum Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen:

3.4.1. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Vorangestellt wird, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2. und den sich darauf beziehenden Teil des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides infolge der in diesem Umfang erfolgten Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021, W194 2233940-1/12E (vgl. I.6.), durch den Verwaltungsgerichtshof Erkenntnis vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0025 (vgl. I.8.), wieder unerledigt ist, da durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im angesprochenen Umfang die Rechtssache (in dieser Hinsicht) in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG). Zudem ist zu berücksichtigen, dass – wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat – die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis sind somit im Beschwerdefall zu beachten und den folgenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde zu legen.Vorangestellt wird, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.2. und den sich darauf beziehenden Teil des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides infolge der in diesem Umfang erfolgten Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021, W194 2233940-1/12E vergleiche römisch eins.6.), durch den Verwaltungsgerichtshof Erkenntnis vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0025 vergleiche römisch eins.8.), wieder unerledigt ist, da durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im angesprochenen Umfang die Rechtssache (in dieser Hinsicht) in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, VwGG). Zudem ist zu berücksichtigen, dass – wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat – die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis sind somit im Beschwerdefall zu beachten und den folgenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde zu legen.

3.4.2. Vorliegen einer Spende gemäß § 2 Z 5 PartG:3.4.2. Vorliegen einer Spende gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, PartG:

Unter den Begriff der „Spende“ im Sinne des § 2 Z 5 PartG fällt jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen ua. einer politischen Partei
(lit. a) oder einer nahestehenden Organisation mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2
Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen (lit. d), ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.
Unter den Begriff der „Spende“ im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG fällt jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen ua. einer politischen Partei , (Litera a,) oder einer nahestehenden Organisation mit Ausnahme jener im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, , Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen (Litera d,), ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.

Im Beschwerdefall ist es zunächst weder strittig, dass die Beschwerdeführerin eine politische Partei im Sinne von § 1 PartG ist, noch, dass die XXXX eine nahestehende Organisation (§ 2 Z 3 PartG) der Beschwerdeführerin ist (vgl. II.2.1.). Dass die in § 2 Z 3 PartG formulierten Ausnahmen gegenständlich nicht relevant sind, ist im Verfahren ebenfalls unstrittig.Im Beschwerdefall ist es zunächst weder strittig, dass die Beschwerdeführerin eine politische Partei im Sinne von Paragraph eins, PartG ist, noch, dass die römisch 40 eine nahestehende Organisation (Paragraph 2, Ziffer 3, PartG) der Beschwerdeführerin ist vergleiche römisch zwei.2.1.). Dass die in Paragraph 2, Ziffer 3, PartG formulierten Ausnahmen gegenständlich nicht relevant sind, ist im Verfahren ebenfalls unstrittig.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich bei der Überlassung der Grundstücke an die XXXX um keine Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG handle, erfordert dieses Vorbringen im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine differenzierte Betrachtung der insgesamt fünf vom Pachtverhältnis im Jahr 2017 umfassten Grundstücke. So sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit § 2 Z 5 PartG ua. Folgendes aus (VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025):Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich bei der Überlassung der Grundstücke an die römisch 40 um keine Spende im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG handle, erfordert dieses Vorbringen im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine differenzierte Betrachtung der insgesamt fünf vom Pachtverhältnis im Jahr 2017 umfassten Grundstücke. So sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Paragraph 2, Ziffer 5, PartG ua. Folgendes aus (VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025):

„39 Auch das Vorbringen hinsichtlich des Zeitpunkts des vorzunehmenden Fremdvergleichs zeigt nicht auf, dass im vorliegenden Fall von einer Leistung mit entsprechender Gegenleistung und damit schon aus diesem Grunde nicht von einer Spende auszugehen wäre, zumal schon im Kaufvertrag aus dem Jahr 1951, in dem die Einräumung des Bestandrechts hinsichtlich des Grundstücks 1431/22 vereinbart wurde, ebenso wie im Pachtvertrag aus dem Jahr 1963 über das Grundstück Nr. 1436/1, sowie schließlich in dem im Jahr 2005 vereinbarten 2. Nachtrag zum Pachtvertrag jeweils ausdrücklich von einem ‚jährlichen Anerkennungszins‘ die Rede ist. Es besteht damit kein Anhaltspunkt dafür, dass die jeweiligen Vereinbarungen zum Zeitpunkt ihres Eingehens einen marktangemessenen Pachtzins vorgesehen hätten und insofern – wie die revisionswerbenden Partei meint – damals einem Fremdvergleich hätten standhalten können.

[…]

42 Ein Wesensmerkmal der Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG ist es, dass ein Vorteil (Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention ohne entsprechende Gegenleistung) freiwillig – also insbesondere nicht in Erfüllung einer gegenüber dem Empfänger der Leistung bestehenden Rechtspflicht – gewährt wird (vgl. zur Freiwilligkeit insbesondere auch den Bericht des Verfassungsausschusses 1844 BlgNR 24. GP, S. 3). Von einer derartigen Rechtspflicht des Landes XXXX zur Verpachtung des Grundstücks
Nr. 1431/22 an die XXXX zu einem bloßen jährlichen Anerkennungszins in der im Kaufvertrag aus dem Jahr 1951 genannten Höhe ist aber im vorliegenden Fall auszugehen.
42 Ein Wesensmerkmal der Spende im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG ist es, dass ein Vorteil (Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention ohne entsprechende Gegenleistung) freiwillig – also insbesondere nicht in Erfüllung einer gegenüber dem Empfänger der Leistung bestehenden Rechtspflicht – gewährt wird vergleiche zur Freiwilligkeit insbesondere auch den Bericht des Verfassungsausschusses 1844 BlgNR 24. GP, S. 3). Von einer derartigen Rechtspflicht des Landes römisch 40 zur Verpachtung des Grundstücks , Nr. 1431/22 an die römisch 40 zu einem bloßen jährlichen Anerkennungszins in der im Kaufvertrag aus dem Jahr 1951 genannten Höhe ist aber im vorliegenden Fall auszugehen.

[…]

45 War aber, wovon aufgrund des Kaufvertrages aus dem Jahr 1951 auszugehen ist, das Land XXXX nicht frei in der Entscheidung, das Grundstück Nr. 1431/22 an die XXXX zu einem bloßen Anerkennungszins zu verpachten, so wurde die Zuwendung nicht ursprünglich freiwillig vom Land als öffentlich-rechtlicher Körperschaft gewährt und es kann daher auch der Vorteil, der der XXXX im Jahr 2017 aufgrund der fortdauernden Nutzungsmöglichkeit dieses Grundstücks zu einem bloßen Anerkennungszins zugekommen ist, nicht als Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne des § 6 Abs. 6 Z 3 PartG angesehen werden.45 War aber, wovon aufgrund des Kaufvertrages aus dem Jahr 1951 auszugehen ist, das Land römisch 40 nicht frei in der Entscheidung, das Grundstück Nr. 1431/22 an die römisch 40 zu einem bloßen Anerkennungszins zu verpachten, so wurde die Zuwendung nicht ursprünglich freiwillig vom Land als öffentlich-rechtlicher Körperschaft gewährt und es kann daher auch der Vorteil, der der römisch 40 im Jahr 2017 aufgrund der fortdauernden Nutzungsmöglichkeit dieses Grundstücks zu einem bloßen Anerkennungszins zugekommen ist, nicht als Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, PartG angesehen werden.

46 Dass die XXXX später – etwa vor Abschluss des 2. Nachtrags zum Pachtvertrag oder anlässlich dieser Nachtragsvereinbarung – auf die ihr vom Land XXXX entsprechend dem Kaufvertrag aus dem Jahr 1951 für die Pacht des Grundstücks Nr. 1431/22 verpflichtend einzuräumenden günstigen Konditionen (bloßer ‚Anerkennungszins‘) verzichtet hätte, wurde vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt und es findet sich dazu auch in den vorgelegten Akten kein Anhaltspunkt.46 Dass die römisch 40 später – etwa vor Abschluss des 2. Nachtrags zum Pachtvertrag oder anlässlich dieser Nachtragsvereinbarung – auf die ihr vom Land römisch 40 entsprechend dem Kaufvertrag aus dem Jahr 1951 für die Pacht des Grundstücks Nr. 1431/22 verpflichtend einzuräumenden günstigen Konditionen (bloßer ‚Anerkennungszins‘) verzichtet hätte, wurde vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt und es findet sich dazu auch in den vorgelegten Akten kein Anhaltspunkt.

47 Hinsichtlich der weiteren gepachteten Grundstücke enthält die Revision kein Vorbringen dahingehend, dass deren Verpachtung durch das Land XXXX in Erfüllung einer gegenüber der XXXX bestehenden Rechtspflicht erfolgt wäre. Damit wird nicht in Zweifel gezogen, dass das Bestandverhältnis hinsichtlich dieser Grundstücke durch das Land XXXX ursprünglich freiwillig eingegangen wurde (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag,
Ro 2021/03/0002, Rn. 40).“
47 Hinsichtlich der weiteren gepachteten Grundstücke enthält die Revision kein Vorbringen dahingehend, dass deren Verpachtung durch das Land römisch 40 in Erfüllung einer gegenüber der römisch 40 bestehenden Rechtspflicht erfolgt wäre. Damit wird nicht in Zweifel gezogen, dass das Bestandverhältnis hinsichtlich dieser Grundstücke durch das Land römisch 40 ursprünglich freiwillig eingegangen wurde vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, , Ro 2021/03/0002, Rn. 40).“

Daraus folgt:

Das gegenständliche Pachtverhältnis zwischen dem Land XXXX als Verpächter und der XXXX als Pächterin umfasste – wie festgestellt – im Jahr 2017 die Grundstücke Nr. 1431/22, 1439/12, 1439/21 und 1439/22 (EZ XXXX ) und 1436/1 (EZ XXXX ). Als Pachtzins leistete die XXXX in diesem Jahr hierfür einen Anerkennungszins in der Höhe von zehn Euro an das Land XXXX .Das gegenständliche Pachtverhältnis zwischen dem Land römisch 40 als Verpächter und der römisch 40 als Pächterin umfasste – wie festgestellt – im Jahr 2017 die Grundstücke Nr. 1431/22, 1439/12, 1439/21 und 1439/22 (EZ römisch 40 ) und 1436/1 (EZ römisch 40 ). Als Pachtzins leistete die römisch 40 in diesem Jahr hierfür einen Anerkennungszins in der Höhe von zehn Euro an das Land römisch 40 .

Dass dieser Anerkennungszins weder im Jahr 2017, noch in den 1950- und 1960-er Jahren (vgl. VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 39) einem marktüblichen Pachtzins entsprach, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Anerkennungszins eine „entsprechende Gegenleistung“ im Sinne des § 2 Z 5 PartG darstellt. Dass der XXXX im Beschwerdefall eine Sachleistung ohne entsprechende Gegenleistung gewährt wurde, ist damit offenbar. Diese Sachleistung wurde ihr vom Land XXXX aber jedenfalls betreffend das Grundstück Nr. 1431/22 nicht freiwillig, sondern vielmehr infolge einer Rechtspflicht gewährt. So räumt das Land XXXX mit Punkt VIII. des Kaufvertrages aus dem Jahr 1951 der XXXX ausdrücklich „auf Grund einer diesbezüglichen Bedingung der Verkäufer“ das Vorkaufsrecht auf das gekaufte Wiesengrundstück 1431/22 und das Bestandrecht unkündbar auf die Dauer von 99 Jahren gegen einen „jährlichen Anerkennungszins“ von 25 Schilling ein. Eine Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG kann betreffend das Grundstück Nr. 1431/22 im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher vor diesem spezifischen Hintergrund schon insoweit nicht gegeben sein.Dass dieser Anerkennungszins weder im Jahr 2017, noch in den 1950- und 1960-er Jahren vergleiche VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 39) einem marktüblichen Pachtzins entsprach, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Anerkennungszins eine „entsprechende Gegenleistung“ im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG darstellt. Dass der römisch 40 im Beschwerdefall eine Sachleistung ohne entsprechende Gegenleistung gewährt wurde, ist damit offenbar. Diese Sachleistung wurde ihr vom Land römisch 40 aber jedenfalls betreffend das Grundstück Nr. 1431/22 nicht freiwillig, sondern vielmehr infolge einer Rechtspflicht gewährt. So räumt das Land römisch 40 mit Punkt römisch acht. des Kaufvertrages aus dem Jahr 1951 der römisch 40 ausdrücklich „auf Grund einer diesbezüglichen Bedingung der Verkäufer“ das Vorkaufsrecht auf das gekaufte Wiesengrundstück 1431/22 und das Bestandrecht unkündbar auf die Dauer von 99 Jahren gegen einen „jährlichen Anerkennungszins“ von 25 Schilling ein. Eine Spende im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG kann betreffend das Grundstück Nr. 1431/22 im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher vor diesem spezifischen Hintergrund schon insoweit nicht gegeben sein.

Diese Qualifikation (der mangelnden Freiwilligkeit) muss nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zudem für die Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21 und 1439/22 gelten, zumal diese nur infolge eines (im Jahr 2009 finalisierten) Grundstückstausches – und zwar konkret mit Teilen des Grundstücks Nr. 1431/22 – Teil des Pachtverhältnisses wurden. Hierbei ist zu beachten, dass der Grundstückstausch auf Initiative einer Anrainerfamilie erfolgte und das Land XXXX hierzu (infolge des Vorkaufsrechts für das Grundstück Nr. 1431/22) die Zustimmung der XXXX einholen musste. Da hierfür Teile des vom Kaufvertrag des Jahres 1951 umfassten Grundstücks Nr. 1431/22 verwendet und die stattdessen hinzugekommenen Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21 und 1439/22 in dieselbe EZ ( XXXX ) wie das Grundstück Nr. 1431/22 aufgenommen wurden, kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Verhandlung die Auffassung vertrat, dass die drei Grundstücke dasselbe rechtliche Schicksal wie das Grundstück Nr. 1431/22 teilen würden (vgl. Seite 5 der Niederschrift vom 21.09.2022).Diese Qualifikation (der mangelnden Freiwilligkeit) muss nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zudem für die Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21 und 1439/22 gelten, zumal diese nur infolge eines (im Jahr 2009 finalisierten) Grundstückstausches – und zwar konkret mit Teilen des Grundstücks Nr. 1431/22 – Teil des Pachtverhältnisses wurden. Hierbei ist zu beachten, dass der Grundstückstausch auf Initiative einer Anrainerfamilie erfolgte und das Land römisch 40 hierzu (infolge des Vorkaufsrechts für das Grundstück Nr. 1431/22) die Zustimmung der römisch 40 einholen musste. Da hierfür Teile des vom Kaufvertrag des Jahres 1951 umfassten Grundstücks Nr. 1431/22 verwendet und die stattdessen hinzugekommenen Grundstücke Nr. 1439/12, 1439/21 und 1439/22 in dieselbe EZ ( römisch 40 ) wie das Grundstück Nr. 1431/22 aufgenommen wurden, kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Verhandlung die Auffassung vertrat, dass die drei Grundstücke dasselbe rechtliche Schicksal wie das Grundstück Nr. 1431/22 teilen würden vergleiche Seite 5 der Niederschrift vom 21.09.2022).

Anders stellt sich dies hingegen für das Grundstück Nr. 1436/1 dar. Dass die Einräumung des Bestandrechts zu einem bestimmten Pachtzins für dieses Grundstück ebenfalls aufgrund einer Rechtspflicht des Landes XXXX erfolgte, kann ausweislich der Feststellungen nicht angenommen werden. So beinhalten weder der Kaufvertrag vom 07.03./16.04.1962 ( XXXX ), noch der Pachtvertrag vom 17.12.1962/03.01.1963 ( XXXX ) eine dem Punkt VIII. des Kaufvertrages vom 17.10./25.10.1951 ( XXXX ) vergleichbare Verpflichtung des Landes XXXX gegenüber der XXXX . Zudem konnten allfällig bestehende weitere Unterlagen zum Hintergrund des Kaufvertrages vom 07.03./16.04.1962 und der Motivation der Verkäufer sowie des Käufers von der Beschwerdeführerin und vom Land XXXX nicht aufgefunden werden (siehe zu alledem auch die Beweiswürdigung unter II.2.4.2.).Anders stellt sich dies hingegen für das Grundstück Nr. 1436/1 dar. Dass die Einräumung des Bestandrechts zu einem bestimmten Pachtzins für dieses Grundstück ebenfalls aufgrund einer Rechtspflicht des Landes römisch 40 erfolgte, kann ausweislich der Feststellungen nicht angenommen werden. So beinhalten weder der Kaufvertrag vom 07.03./16.04.1962 ( römisch 40 ), noch der Pachtvertrag vom 17.12.1962/03.01.1963 ( römisch 40 ) eine dem Punkt römisch acht. des Kaufvertrages vom 17.10./25.10.1951 ( römisch 40 ) vergleichbare Verpflichtung des Landes römisch 40 gegenüber der römisch 40 . Zudem konnten allfällig bestehende weitere Unterlagen zum Hintergrund des Kaufvertrages vom 07.03./16.04.1962 und der Motivation der Verkäufer sowie des Käufers von der Beschwerdeführerin und vom Land römisch 40 nicht aufgefunden werden (siehe zu alledem auch die Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.4.2.).

Soweit das gegenständliche Pachtverhältnis das Grundstück Nr. 1436/1 (mit einer Größe von XXXX m²) umfasst, ist die der XXXX in diesem Umfang vom Land XXXX (freiwillig und ohne entsprechende Gegenleistung) gewährte Sachleistung als Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG anzusehen. Konkret wird damit hinsichtlich der Pacht dieses Grundstückes zu einem unter dem marktüblichen Pachtzins gelegenen Pachtzins der Tatbestand des § 2 Z 5 lit. d PartG (Spende an eine nahestehende Organisation) erfüllt, wobei die Höhe des der XXXX durch die Pacht des Grundstücks Nr. 1436/1 im Jahr 2017 zukommenden Vorteils (vgl. VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 50) mit einem Betrag von XXXX Euro zu beziffern ist.Soweit das gegenständliche Pachtverhältnis das Grundstück Nr. 1436/1 (mit einer Größe von römisch 40 m²) umfasst, ist die der römisch 40 in diesem Umfang vom Land römisch 40 (freiwillig und ohne entsprechende Gegenleistung) gewährte Sachleistung als Spende im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG anzusehen. Konkret wird damit hinsichtlich der Pacht dieses Grundstückes zu einem unter dem marktüblichen Pachtzins gelegenen Pachtzins der Tatbestand des Paragraph 2, Ziffer 5, Litera d, PartG (Spende an eine nahestehende Organisation) erfüllt, wobei die Höhe des der römisch 40 durch die Pacht des Grundstücks Nr. 1436/1 im Jahr 2017 zukommenden Vorteils vergleiche VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 50) mit einem Betrag von römisch 40 Euro zu beziffern ist.

3.4.3. Annahme einer gemäß § 6 Abs. 6 Z 3 PartG unzulässigen Spende:3.4.3. Annahme einer gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, PartG unzulässigen Spende:

Gemäß § 6 Abs. 6 PartG dürfen politische Parteien weder Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Z 3) annehmen, noch von Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist (Z 5).Gemäß Paragraph 6, Absatz 6, PartG dürfen politische Parteien weder Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Ziffer 3,) annehmen, noch von Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist (Ziffer 5,).

Gemäß § 6 Abs. 9 PartG sind die Abs. 3 bis 8 leg.cit. sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 9, PartG sind die Absatz 3 bis 8 leg.cit. sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass im angefochtenen Bescheid eine rechtsirrige Subsumtion unter § 6 Abs. 6 Z 3 PartG vorgenommen worden sei, ist ihr zunächst zum Tatbestandsmerkmal „Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften“ die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten (VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025):Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass im angefochtenen Bescheid eine rechtsirrige Subsumtion unter Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, PartG vorgenommen worden sei, ist ihr zunächst zum Tatbestandsmerkmal „Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften“ die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten (VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025):

„30 Diese Unklarheiten in den Feststellungen vermögen aber an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. So ist unbestritten, dass die XXXX eine hundertprozentige Tochtergesellschaft XXXX ist, die wiederum im Alleineigentum des Landes XXXX steht. Ebenso steht unbestritten fest, dass der zweite Nachtrag zum Pachtvertrag im Jahr 2005 – also zu einem Zeitpunkt, in dem laut Vorbringen der revisionswerbenden Partei die XXXX bereits Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke gewesen sei (was nur hinsichtlich der Stellung als außerbücherliche ‚Eigentümerin‘ im Einklang mit den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Grundbuchsauszügen steht) – vom Land XXXX als Verpächter abgeschlossen wurde. Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, dass der Pachtzins auch in der Folge, so insbesondere auch im Jahr 2017, an das Land XXXX bezahlt und von diesem als Leistung aus dem Pachtvertrag entgegengenommen wurde.„30 Diese Unklarheiten in den Feststellungen vermögen aber an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. So ist unbestritten, dass die römisch 40 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft römisch 40 ist, die wiederum im Alleineigentum des Landes römisch 40 steht. Ebenso steht unbestritten fest, dass der zweite Nachtrag zum Pachtvertrag im Jahr 2005 – also zu einem Zeitpunkt, in dem laut Vorbringen der revisionswerbenden Partei die römisch 40 bereits Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke gewesen sei (was nur hinsichtlich der Stellung als außerbücherliche ‚Eigentümerin‘ im Einklang mit den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Grundbuchsauszügen steht) – vom Land römisch 40 als Verpächter abgeschlossen wurde. Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, dass der Pachtzins auch in der Folge, so insbesondere auch im Jahr 2017, an das Land römisch 40 bezahlt und von diesem als Leistung aus dem Pachtvertrag entgegengenommen wurde.

31 Vor diesem Hintergrund kann selbst dann, wenn man dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei folgt und davon ausgeht, dass im Jahr 2017 zivilrechtlich ein Bestandverhältnis zwischen der XXXX (als hundertprozentiger Enkelgesellschaft des Landes XXXX ) und der XXXX bestanden habe, dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es im konkreten Fall eine Zurechnung einer durch die Verpachtung zu einem bloßen Anerkennungszins erfolgten Spende an das Land XXXX als Spender vorgenommen und den Sachverhalt daher dem § 6 Abs. 6 Z 3 PartG unterstellt hat (vgl. jedoch zur Frage, inwieweit eine tatsächliche Spende vorliegt, im Folgenden die Rn. 42 bis 46).31 Vor diesem Hintergrund kann selbst dann, wenn man dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei folgt und davon ausgeht, dass im Jahr 2017 zivilrechtlich ein Bestandverhältnis zwischen der römisch 40 (als hundertprozentiger Enkelgesellschaft des Landes römisch 40 ) und der römisch 40 bestanden habe, dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es im konkreten Fall eine Zurechnung einer durch die Verpachtung zu einem bloßen Anerkennungszins erfolgten Spende an das Land römisch 40 als Spender vorgenommen und den Sachverhalt daher dem Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, PartG unterstellt hat vergleiche jedoch zur Frage, inwieweit eine tatsächliche Spende vorliegt, im Folgenden die Rn. 42 bis 46).

32 Mit dem Verbot, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzunehmen, sollen nämlich staatliche Zuwendungen an Parteien, die über die Parteienförderung hinausgehen, untersagt werden (vgl. in diesem Sinne Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien – Recht und Finanzierung [2013], Rz. 25 zu § 6 PartG). Maßgebend ist daher, dass die Entscheidung über die Zuwendung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werden kann, unabhängig davon, wie die tatsächliche Zuwendung bewirkt wird und wie diese etwa zivil-, gesellschafts- oder steuerrechtlich zu bewerten ist.32 Mit dem Verbot, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzunehmen, sollen nämlich staatliche Zuwendungen an Parteien, die über die Parteienförderung hinausgehen, untersagt werden vergleiche in diesem Sinne Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien – Recht und Finanzierung [2013], Rz. 25 zu Paragraph 6, PartG). Maßgebend ist daher, dass die Entscheidung über die Zuwendung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werden kann, unabhängig davon, wie die tatsächliche Zuwendung bewirkt wird und wie diese etwa zivil-, gesellschafts- oder steuerrechtlich zu bewerten ist.

33 Auf die zivilrechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Zuwendung, etwa als
Schenkungs-, Leih- oder Pachtvertrag, kommt es dabei ebensowenig an wie auf die Frage, ob die konkrete zivilrechtliche Verfügung zur Übertragung der jeweiligen Zuwendung durch die öffentlich-rechtliche Körperschaft selbst oder auf deren Veranlassung durch Dritte – etwa wie im vorliegenden Fall durch eine Gesellschaft, die (hier: mittelbar) unter alleiniger Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht – vorgenommen wird. Eine Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (§ 6 Abs. 6 Z 3 PartG) kann daher auch dann vorliegen, wenn diese dadurch bewirkt wird, dass eine unter alleiniger (allenfalls mittelbarer) Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehende Gesellschaft einen Pachtvertrag (zu einem bloßen Anerkennungszins) mit der politischen Partei bzw. der ihr nahestehenden Organisation abschließt.
33 Auf die zivilrechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Zuwendung, etwa als , Schenkungs-, Leih- oder Pachtvertrag, kommt es dabei ebensowenig an wie auf die Frage, ob die konkrete zivilrechtliche Verfügung zur Übertragung der jeweiligen Zuwendung durch die öffentlich-rechtliche Körperschaft selbst oder auf deren Veranlassung durch Dritte – etwa wie im vorliegenden Fall durch eine Gesellschaft, die (hier: mittelbar) unter alleiniger Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht – vorgenommen wird. Eine Spende im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, PartG) kann daher auch dann vorliegen, wenn diese dadurch bewirkt wird, dass eine unter alleiniger (allenfalls mittelbarer) Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehende Gesellschaft einen Pachtvertrag (zu einem bloßen Anerkennungszins) mit der politischen Partei bzw. der ihr nahestehenden Organisation abschließt.

34 Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, erfolgte doch die Verpachtung auch laut dem 2. Nachtrag zum Pachtvertrag (der sich, obwohl er nach dem Kaufvertrag zur Veräußerung der Grundstücke durch das Land XXXX an die XXXX abgeschlossen wurde, auf ‚die landeseigenen Grundstücke‘ bezieht) durch das Land XXXX , das in der Folge auch jedenfalls bis einschließlich 2017 den Anerkennungszins entgegengenommen hat. Das Land XXXX hatte daher – für die Pächterin erkennbar – zumindest faktisch auch im hier relevanten Jahr 2017 die Verfügungsmacht über die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ausgeübt und die Entscheidung über die Zuwendung getroffen, sodass es auf die Frage des zivilrechtlichen Eigentums an diesen Liegenschaften und die sich daraus gegebenenfalls ergebenden zivilrechtlichen Rechtsfolgen im Hinblick auf die Vertragspartner des Pachtvertrages für die Zurechnung der Spende nach dem PartG nicht ankommt.34 Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, erfolgte doch die Verpachtung auch laut dem 2. Nachtrag zum Pachtvertrag (der sich, obwohl er nach dem Kaufvertrag zur Veräußerung der Grundstücke durch das Land römisch 40 an die römisch 40 abgeschlossen wurde, auf ‚die landeseigenen Grundstücke‘ bezieht) durch das Land römisch 40 , das in der Folge auch jedenfalls bis einschließlich 2017 den Anerkennungszins entgegengenommen hat. Das Land römisch 40 hatte daher – für die Pächterin erkennbar – zumindest faktisch auch im hier relevanten Jahr 2017 die Verfügungsmacht über die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ausgeübt und die Entscheidung über die Zuwendung getroffen, sodass es auf die Frage des zivilrechtlichen Eigentums an diesen Liegenschaften und die sich daraus gegebenenfalls ergebenden zivilrechtlichen Rechtsfolgen im Hinblick auf die Vertragspartner des Pachtvertrages für die Zurechnung der Spende nach dem PartG nicht ankommt.

35 Es kann daher, da der Sachverhalt dem § 6 Abs. 6 Z 3 PartG zu unterstellen ist, auch dahingestellt bleiben, ob das von der Revision ebenfalls angesprochene, in § 6 Abs. 6 Z 5 PartG enthaltene Verbot, Spenden von Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist, anzunehmen, lediglich auf unmittelbare Beteiligungen anzuwenden ist, wie dies die revisionswerbende Partei (unter Hinweis auf die Entscheidungspraxis der belangten Behörde und auf Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien² [2019], Rz. 23 zu § 6 PartG) meint, oder ob diesfalls bei mittelbaren Beteiligungen eine Durchrechnung erfolgen soll (so Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien – Recht und Finanzierung [2013], Rz. 27 zu § 6 PartG).“35 Es kann daher, da der Sachverhalt dem Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, PartG zu unterstellen ist, auch dahingestellt bleiben, ob das von der Revision ebenfalls angesprochene, in Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 5, PartG enthaltene Verbot, Spenden von Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist, anzunehmen, lediglich auf unmittelbare Beteiligungen anzuwenden ist, wie dies die revisionswerbende Partei (unter Hinweis auf die Entscheidungspraxis der belangten Behörde und auf Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien² [2019], Rz. 23 zu Paragraph 6, PartG) meint, oder ob diesfalls bei mittelbaren Beteiligungen eine Durchrechnung erfolgen soll (so Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien – Recht und Finanzierung [2013], Rz. 27 zu Paragraph 6, PartG).“

Im Beschwerdefall ist daher ohne Zweifel davon auszugehen, dass im Jahr 2017 eine Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (konkret des Landes XXXX ) vorliegt, wodurch das Tatbestandsmerkmal der Z 3 des § 6 Abs. 6 PartG erfüllt wird, zumal das Land XXXX zumindest faktisch auch in diesem Jahr die Verfügungsmacht über die gegenständlichen Grundstücke – bzw. das gemäß § 2 Z 5 PartG konkret relevante Grundstück Nr. 1436/1 – ausübte und den in diesem Jahr geleisteten Anerkennungszins der XXXX entgegennahm. Auf die Frage des zivilrechtlichen Eigentums an diesen Liegenschaften und die sich daraus gegebenenfalls ergebenden zivilrechtlichen Rechtsfolgen im Hinblick auf die Vertragsparteien des Pachtvertrages kommt es für die Zurechnung der Spende nach dem PartG gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur nicht an.Im Beschwerdefall ist daher ohne Zweifel davon auszugehen, dass im Jahr 2017 eine Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (konkret des Landes römisch 40 ) vorliegt, wodurch das Tatbestandsmerkmal der Ziffer 3, des Paragraph 6, Absatz 6, PartG erfüllt wird, zumal das Land römisch 40 zumindest faktisch auch in diesem Jahr die Verfügungsmacht über die gegenständlichen Grundstücke – bzw. das gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, PartG konkret relevante Grundstück Nr. 1436/1 – ausübte und den in diesem Jahr geleisteten Anerkennungszins der römisch 40 entgegennahm. Auf die Frage des zivilrechtlichen Eigentums an diesen Liegenschaften und die sich daraus gegebenenfalls ergebenden zivilrechtlichen Rechtsfolgen im Hinblick auf die Vertragsparteien des Pachtvertrages kommt es für die Zurechnung der Spende nach dem PartG gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur nicht an.

Dass die Verfügungsmacht beim Land XXXX blieb und das auch – ungeachtet der Veränderungen im Eigentum – so geplant bzw. vom Land XXXX so beabsichtigt war, zeigt sich zudem in den Angaben des Landes XXXX bzw. der XXXX in der Verhandlung (vgl. Seite 9 der Niederschrift vom 21.09.2022: „ XXXX .“). Zu diesem Zweck wurden nach dem Kaufvertrag vom 23.12.2004 die gegenständlichen Grundstücke mit Mietvertrag vom 12.01.2005 ab dem 01.01.2005 von der XXXX an das Land XXXX vermietet. Insoweit steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Frage, dass die gegenständliche Zuwendung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zuzurechnen ist.Dass die Verfügungsmacht beim Land römisch 40 blieb und das auch – ungeachtet der Veränderungen im Eigentum – so geplant bzw. vom Land römisch 40 so beabsichtigt war, zeigt sich zudem in den Angaben des Landes römisch 40 bzw. der römisch 40 in der Verhandlung vergleiche Seite 9 der Niederschrift vom 21.09.2022: „ römisch 40 .“). Zu diesem Zweck wurden nach dem Kaufvertrag vom 23.12.2004 die gegenständlichen Grundstücke mit Mietvertrag vom 12.01.2005 ab dem 01.01.2005 von der römisch 40 an das Land römisch 40 vermietet. Insoweit steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Frage, dass die gegenständliche Zuwendung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zuzurechnen ist.

Weiters steht fest, dass die gegenständliche Spende nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der XXXX – einer nahestehenden Organisation gemäß § 2 Z 3 PartG – angenommen wurde. Da das in § 6 Abs. 6 Z 3 PartG normierte Verbot, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzunehmen, sich aber sowohl an die politische Partei im Sinne des § 1 PartG, als auch – aufgrund des Verweises in § 6 Abs. 9 PartG – ua. an nahestehende Organisationen im Sinne des § 2 Z 3 PartG richtet, sind (soweit nach den unter II.3.4.2. getroffenen Erwägungen von einer Spende im Sinne des § 2 Z 5 lit. d PartG auszugehen ist) alle Voraussetzung zur Subsumierung des vorliegenden Sachverhaltes unter das Verbot des § 6 Abs. 6 Z 3 iVm § 6 Abs. 9 PartG als erfüllt zu betrachten (in diesem Sinne auch VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 56).Weiters steht fest, dass die gegenständliche Spende nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der römisch 40 – einer nahestehenden Organisation gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, PartG – angenommen wurde. Da das in Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, PartG normierte Verbot, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzunehmen, sich aber sowohl an die politische Partei im Sinne des Paragraph eins, PartG, als auch – aufgrund des Verweises in Paragraph 6, Absatz 9, PartG – ua. an nahestehende Organisationen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, PartG richtet, sind (soweit nach den unter römisch zwei.3.4.2. getroffenen Erwägungen von einer Spende im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, Litera d, PartG auszugehen ist) alle Voraussetzung zur Subsumierung des vorliegenden Sachverhaltes unter das Verbot des Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 9, PartG als erfüllt zu betrachten (in diesem Sinne auch VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 56).

Gemäß § 6 Abs. 7 erster Satz PartG sind nach Abs. 6 leg.cit. unzulässige Spenden von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 6, Absatz 7, erster Satz PartG sind nach Absatz 6, leg.cit. unzulässige Spenden von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten.

Wie festgestellt, erfolgte betreffend das Jahr 2017 eine solche Weiterleitung durch die Beschwerdeführerin oder die XXXX nicht. Die durch das PartG eingeräumte „nachträgliche Korrekturmöglichkeit“ (in diesem Sinne Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien [2012] 78) wurde sohin nicht wahrgenommen.Wie festgestellt, erfolgte betreffend das Jahr 2017 eine solche Weiterleitung durch die Beschwerdeführerin oder die römisch 40 nicht. Die durch das PartG eingeräumte „nachträgliche Korrekturmöglichkeit“ (in diesem Sinne Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien [2012] 78) wurde sohin nicht wahrgenommen.

3.4.4. Verhängung einer Geldbuße gemäß § 10 Abs. 7 PartG:3.4.4. Verhängung einer Geldbuße gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PartG:

Gemäß § 10 Abs. 7 PartG ist, wenn eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6
Abs. 4 PartG nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 PartG nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG angenommen hat, über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PartG ist, wenn eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen Paragraph 6, , Absatz 4, PartG nicht ausgewiesen oder entgegen Paragraph 6, Absatz 5, PartG nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 6, PartG angenommen hat, über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

In der Beschwerde wird dazu geltend gemacht, dass keine Annahme einer Spende durch die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz PartG erfolgt sei, eine allfällige Geldbuße unter Beachtung des § 10 Abs. 7 zweiter Satz PartG nicht über die Beschwerdeführerin zu verhängen gewesen wäre und die Verhängung einer Geldbuße überdies nur im Fall der unzulässigen Annahme einer Geldspende, nicht aber im Fall der unzulässigen Annahme einer Sachspende, zulässig sei.In der Beschwerde wird dazu geltend gemacht, dass keine Annahme einer Spende durch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 7, erster Satz PartG erfolgt sei, eine allfällige Geldbuße unter Beachtung des Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz PartG nicht über die Beschwerdeführerin zu verhängen gewesen wäre und die Verhängung einer Geldbuße überdies nur im Fall der unzulässigen Annahme einer Geldspende, nicht aber im Fall der unzulässigen Annahme einer Sachspende, zulässig sei.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unzulässig angenommene Sachleistungen, die nach dem Wortlaut des § 2 Z 5 PartG ausdrücklich als Spenden anzusehen sind, jedenfalls auch von der Regelung des § 10 Abs. 7 PartG umfasst werden (siehe VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 53).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unzulässig angenommene Sachleistungen, die nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG ausdrücklich als Spenden anzusehen sind, jedenfalls auch von der Regelung des Paragraph 10, Absatz 7, PartG umfasst werden (siehe VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 53).

Des Weiteren kann nicht angenommen werden, dass die Verhängung einer Geldbuße über die politische Partei wegen einer Verletzung des Spendenannahmeverbots nach § 6 Abs. 6 PartG durch eine ihr nahestehende Organisation in jedem Fall ausgeschlossen wäre. Vielmehr kommt es dazu auf die folgenden Aspekte an (VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025):Des Weiteren kann nicht angenommen werden, dass die Verhängung einer Geldbuße über die politische Partei wegen einer Verletzung des Spendenannahmeverbots nach Paragraph 6, Absatz 6, PartG durch eine ihr nahestehende Organisation in jedem Fall ausgeschlossen wäre. Vielmehr kommt es dazu auf die folgenden Aspekte an (VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025):

„61 Allerdings geht das PartG von einem umfassenden Zusammenwirken der politischen Partei mit den ihr nahestehenden Organisationen aus und legt dazu unter anderem fest, dass die politische Partei in einer Anlage zu ihrem Rechenschaftsbericht (auch) Spenden an nahestehende Organisationen (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) auszuweisen hat (§ 6 Abs. 2 Z 2 PartG). Zudem haben (unter anderem) nahestehende Organisationen gemäß § 5 Abs. 7 PartG der politischen Partei ‚die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln.‘ Soweit die XXXX daher eine Spende angenommen hat, wäre sie – ungeachtet der Frage, ob die Spende hätte angenommen werden dürfen – verpflichtet gewesen, diese der revisionswerbenden Partei zu melden, um ihr die Erfüllung ihrer Rechenschaftspflicht zu ermöglichen (da § 6 Abs. 6 PartG im Hinblick auf die Pflicht zur Ausweisung von Spenden diesbezüglich nicht differenziert, sind auch Spenden, deren Annahme nach § 6 Abs. 6 PartG nicht zulässig ist, im Rechenschaftsbericht auszuweisen).„61 Allerdings geht das PartG von einem umfassenden Zusammenwirken der politischen Partei mit den ihr nahestehenden Organisationen aus und legt dazu unter anderem fest, dass die politische Partei in einer Anlage zu ihrem Rechenschaftsbericht (auch) Spenden an nahestehende Organisationen (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) auszuweisen hat (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, PartG). Zudem haben (unter anderem) nahestehende Organisationen gemäß Paragraph 5, Absatz 7, PartG der politischen Partei ‚die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln.‘ Soweit die römisch 40 daher eine Spende angenommen hat, wäre sie – ungeachtet der Frage, ob die Spende hätte angenommen werden dürfen – verpflichtet gewesen, diese der revisionswerbenden Partei zu melden, um ihr die Erfüllung ihrer Rechenschaftspflicht zu ermöglichen (da Paragraph 6, Absatz 6, PartG im Hinblick auf die Pflicht zur Ausweisung von Spenden diesbezüglich nicht differenziert, sind auch Spenden, deren Annahme nach Paragraph 6, Absatz 6, PartG nicht zulässig ist, im Rechenschaftsbericht auszuweisen).

62 Der vom Gesetzgeber des PartG vorgesehene Informationsfluss im Hinblick auf die Annahme von Spenden zwischen der politischen Partei und den ihr nahestehenden Organisationen dient nicht nur dazu, der politischen Partei die Erstellung des Rechenschaftsberichts zu ermöglichen, sondern soll auch dazu beitragen, dass weder die politische Partei noch die ihr nahestehenden Organisationen unzulässige Spenden annehmen. Schon aufgrund der gesetzlichen Definition der nahestehenden Organisation (§ 2 Z 3 PartG), die eine Unterstützung der politischen Partei durch die nahestehende Organisation bzw. die Mitwirkung an deren Willensbildung, etwa durch eine statuarisch gesicherte Entsendung in Organe, voraussetzt, kann davon ausgegangen werden, dass zwischen der politischen Partei und den ihr nahestehenden Organisationen ein gleichgerichtetes Interesse auch an der Vermeidung von Verstößen gegen das PartG besteht. Hat eine nahestehende Organisation daher der politischen Partei die Annahme einer Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG gemeldet, so liegt es auch in der Verantwortung der politischen Partei, darauf hinzuwirken, dass die Spende gemäß § 6 Abs. 7 PartG unverzüglich an den Rechnungshof weitergeleitet wird.62 Der vom Gesetzgeber des PartG vorgesehene Informationsfluss im Hinblick auf die Annahme von Spenden zwischen der politischen Partei und den ihr nahestehenden Organisationen dient nicht nur dazu, der politischen Partei die Erstellung des Rechenschaftsberichts zu ermöglichen, sondern soll auch dazu beitragen, dass weder die politische Partei noch die ihr nahestehenden Organisationen unzulässige Spenden annehmen. Schon aufgrund der gesetzlichen Definition der nahestehenden Organisation (Paragraph 2, Ziffer 3, PartG), die eine Unterstützung der politischen Partei durch die nahestehende Organisation bzw. die Mitwirkung an deren Willensbildung, etwa durch eine statuarisch gesicherte Entsendung in Organe, voraussetzt, kann davon ausgegangen werden, dass zwischen der politischen Partei und den ihr nahestehenden Organisationen ein gleichgerichtetes Interesse auch an der Vermeidung von Verstößen gegen das PartG besteht. Hat eine nahestehende Organisation daher der politischen Partei die Annahme einer Spende unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 6, PartG gemeldet, so liegt es auch in der Verantwortung der politischen Partei, darauf hinzuwirken, dass die Spende gemäß Paragraph 6, Absatz 7, PartG unverzüglich an den Rechnungshof weitergeleitet wird.

63 Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass nahestehende Organisationen zwar durch § 6 Abs. 9 PartG in gleicher Weise wie die politische Partei selbst zur Einhaltung der Spendenregelungen des § 6 PartG, insbesondere auch des Spendenannahmeverbots nach § 6 Abs. 6 PartG, verpflichtet werden sollten, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot aber folgenlos bleiben solle, indem aufgrund eines derartigen Verstoßes weder über die politische Partei noch über die nahestehende Organisation eine Geldbuße verhängt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist § 10 Abs. 7 PartG dahin auszulegen, dass auch im Fall eines Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot des § 6 Abs. 6 PartG durch eine nahestehende Organisation grundsätzlich eine Geldbuße über die politische Partei zu verhängen ist, es sei denn, dass die politische Partei von der Annahme dieser Spende aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation keine Kenntnis hatte, und daher daran gehindert war, die Spende zur Vermeidung einer Geldbuße rechtzeitig im Sinne des § 6 Abs. 7 PartG weiterzuleiten. In diesem Fall wäre die Geldbuße nicht über die politische Partei, sondern über die nahestehende Organisation zu verhängen.63 Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass nahestehende Organisationen zwar durch Paragraph 6, Absatz 9, PartG in gleicher Weise wie die politische Partei selbst zur Einhaltung der Spendenregelungen des Paragraph 6, PartG, insbesondere auch des Spendenannahmeverbots nach Paragraph 6, Absatz 6, PartG, verpflichtet werden sollten, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot aber folgenlos bleiben solle, indem aufgrund eines derartigen Verstoßes weder über die politische Partei noch über die nahestehende Organisation eine Geldbuße verhängt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist Paragraph 10, Absatz 7, PartG dahin auszulegen, dass auch im Fall eines Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot des Paragraph 6, Absatz 6, PartG durch eine nahestehende Organisation grundsätzlich eine Geldbuße über die politische Partei zu verhängen ist, es sei denn, dass die politische Partei von der Annahme dieser Spende aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation keine Kenntnis hatte, und daher daran gehindert war, die Spende zur Vermeidung einer Geldbuße rechtzeitig im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, PartG weiterzuleiten. In diesem Fall wäre die Geldbuße nicht über die politische Partei, sondern über die nahestehende Organisation zu verhängen.

64 Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei erfolgt damit auch keine im Hinblick auf Art. 6 EMRK zu problematisierende ‚Bestrafung‘ der revisionswerbenden Partei allein auf Grund des Verhaltens eines Dritten, sondern die Verhängung der Geldbuße beruht darauf, dass die politische Partei selbst das ihr zumutbare Einwirken auf das Verhalten der ihr nahestehenden Organisation unterlassen hat; im Übrigen ist neuerlich darauf zu verweisen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein (Verwaltungs-)Strafverfahren handelt (vgl. bereits oben R. 36).64 Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei erfolgt damit auch keine im Hinblick auf Artikel 6, EMRK zu problematisierende ‚Bestrafung‘ der revisionswerbenden Partei allein auf Grund des Verhaltens eines Dritten, sondern die Verhängung der Geldbuße beruht darauf, dass die politische Partei selbst das ihr zumutbare Einwirken auf das Verhalten der ihr nahestehenden Organisation unterlassen hat; im Übrigen ist neuerlich darauf zu verweisen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein (Verwaltungs-)Strafverfahren handelt vergleiche bereits oben R. 36).

65 Die revisionswerbende Partei hat in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgebracht, dass von der XXXX keine Spendenmeldung an sie erfolgt sei.65 Die revisionswerbende Partei hat in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgebracht, dass von der römisch 40 keine Spendenmeldung an sie erfolgt sei.

66 Das Verwaltungsgericht hat dazu im angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen getroffen. Ausgehend von der Feststellung, dass die revisionswerbende Partei in der Version 2 des Rechenschaftsberichts (nach einer Aufforderung durch den Rechnungshof) aus Gründen der rechtlichen Vorsicht den ‚Erhalt einer möglichen Spende in unbekannter Höhe‘ im Zusammenhang mit der Pacht der Grundstücke am XXXX gemeldet hat, ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass sich die revisionswerbende Partei selbst als Adressatin der Meldepflicht gesehen habe; sie habe auch nicht angegeben, dass die Meldung in Zusammenhang mit einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation gestanden sei.66 Das Verwaltungsgericht hat dazu im angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen getroffen. Ausgehend von der Feststellung, dass die revisionswerbende Partei in der Version 2 des Rechenschaftsberichts (nach einer Aufforderung durch den Rechnungshof) aus Gründen der rechtlichen Vorsicht den ‚Erhalt einer möglichen Spende in unbekannter Höhe‘ im Zusammenhang mit der Pacht der Grundstücke am römisch 40 gemeldet hat, ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass sich die revisionswerbende Partei selbst als Adressatin der Meldepflicht gesehen habe; sie habe auch nicht angegeben, dass die Meldung in Zusammenhang mit einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation gestanden sei.

67 Das Verwaltungsgericht hat damit verkannt, dass nicht die (verspätete) Meldung der Spendenannahme zur Verhängung der Geldbuße geführt hat, sondern die Annahme der Spende selbst (wobei nach den vorliegenden Verwaltungsakten und dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei davon auszugehen ist, dass die Spende – bzw. der dadurch erlangte Vorteil – nicht ‚unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr,‘ an den Rechnungshof weitergeleitet wurde).

68 Im Hinblick darauf, dass die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerde bestritten hat, von der Spende an die nahestehende Organisation (soweit im Sinne der Ausführungen oben in Rn. 42 bis 46 eine Spende vorliegt) Kenntnis gehabt zu haben (was dahin zu verstehen ist, dass diese Kenntnis jedenfalls im diesbezüglich maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der ersten Version des Rechenschaftsberichts fehlte), hätte das Verwaltungsgericht feststellen müssen, ob die revisionswerbende Partei zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Einreichung des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2017 tatsächlich keine Kenntnis von der Spende hatte, und ob dies gegebenenfalls auf eine unrichtige oder unvollständige Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation zurückzuführen ist. Indem das Verwaltungsgericht diese Feststellungen ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis auch insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“

Im Beschwerdefall steht nach den zuvor getroffenen Ausführungen fest, dass die XXXX eine Spende gemäß § 6 Abs. 6 Z 3 (iVm Abs. 9) PartG angenommen hat und vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (vgl. konkret Rz 61) damit verpflichtet gewesen wäre, diese der Beschwerdeführerin zu melden, um ihr die Erfüllung ihrer Rechenschaftspflicht zu ermöglichen.Im Beschwerdefall steht nach den zuvor getroffenen Ausführungen fest, dass die römisch 40 eine Spende gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 9,) PartG angenommen hat und vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes vergleiche konkret Rz 61) damit verpflichtet gewesen wäre, diese der Beschwerdeführerin zu melden, um ihr die Erfüllung ihrer Rechenschaftspflicht zu ermöglichen.

Die erforderliche Meldung an die Beschwerdeführerin nahm die XXXX jedoch nicht vor, da – auch wenn die für die Meldung zuständigen Person der XXXX die tatsächliche Höhe des geleisteten Pachtzinses kannte – nicht erkannt wurde, dass gegenständlich überhaupt eine Spende vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Einreichung des Rechenschaftsberichtes 2017 (1. Version) infolgedessen keine Kenntnis von der Annahme dieser Spende durch die XXXX . Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin anderweitig über die Spende informiert worden wäre. Vielmehr gab die für die Meldung zuständige Person der XXXX an, dass es keine akuten Entwicklungen oder Veränderungen im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis gegeben habe, die eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin erfordert hätten. Eine Weiterleitung der Spende an den Rechnungshof erfolgte weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die XXXX . Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Zeugin XXXX in der Verhandlung bezogen auf die im Anschluss an die Aufforderung zur Stellungnahme durch den Rechnungshof erstattete Vorsichtsmeldung der Beschwerdeführerin im Rechenschaftsbericht 2017 (2. Version) anmerkte, dass man selbst zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst hätte, „ XXXX (vgl. Seite 27 der Niederschrift der Verhandlung vom 14.02.2023).Die erforderliche Meldung an die Beschwerdeführerin nahm die römisch 40 jedoch nicht vor, da – auch wenn die für die Meldung zuständigen Person der römisch 40 die tatsächliche Höhe des geleisteten Pachtzinses kannte – nicht erkannt wurde, dass gegenständlich überhaupt eine Spende vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Einreichung des Rechenschaftsberichtes 2017 (1. Version) infolgedessen keine Kenntnis von der Annahme dieser Spende durch die römisch 40 . Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin anderweitig über die Spende informiert worden wäre. Vielmehr gab die für die Meldung zuständige Person der römisch 40 an, dass es keine akuten Entwicklungen oder Veränderungen im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis gegeben habe, die eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin erfordert hätten. Eine Weiterleitung der Spende an den Rechnungshof erfolgte weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die römisch 40 . Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Zeugin römisch 40 in der Verhandlung bezogen auf die im Anschluss an die Aufforderung zur Stellungnahme durch den Rechnungshof erstattete Vorsichtsmeldung der Beschwerdeführerin im Rechenschaftsbericht 2017 (2. Version) anmerkte, dass man selbst zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst hätte, „ römisch 40 vergleiche Seite 27 der Niederschrift der Verhandlung vom 14.02.2023).

Da im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Rz 63) dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist, dass ein Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des § 6 Abs. 6 PartG folgenlos bleiben sollte, weil weder über die politische Partei noch über die nahestehende Organisation eine Geldbuße verhängt werden könnte, ist § 10 Abs. 7 PartG dahin auszulegen, dass auch bei einem Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des § 6 Abs. 6 PartG durch eine nahestehende Organisation grundsätzlich eine Geldbuße über die politische Partei zu verhängen ist, es sei denn, dass die politische Partei von der Annahme dieser Spende aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation keine Kenntnis hatte, und daher daran gehindert war, die Spende zur Vermeidung einer Geldbuße rechtzeitig im Sinne des § 6 Abs. 7 PartG weiterzuleiten. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Verwaltungsgerichtshof für das fortgesetzte (und nunmehr hier gegenständliche) Verfahren sodann aufgetragen (vgl. Rz 68), nähere Feststellungen dazu zu treffen bzw. zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Einreichung des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 2017 tatsächlich keine Kenntnis von der Spende hatte, und ob dies möglicherweise auf eine unrichtige oder unvollständige Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation zurückzuführen ist.Da im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Rz 63) dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist, dass ein Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des Paragraph 6, Absatz 6, PartG folgenlos bleiben sollte, weil weder über die politische Partei noch über die nahestehende Organisation eine Geldbuße verhängt werden könnte, ist Paragraph 10, Absatz 7, PartG dahin auszulegen, dass auch bei einem Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des Paragraph 6, Absatz 6, PartG durch eine nahestehende Organisation grundsätzlich eine Geldbuße über die politische Partei zu verhängen ist, es sei denn, dass die politische Partei von der Annahme dieser Spende aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation keine Kenntnis hatte, und daher daran gehindert war, die Spende zur Vermeidung einer Geldbuße rechtzeitig im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, PartG weiterzuleiten. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Verwaltungsgerichtshof für das fortgesetzte (und nunmehr hier gegenständliche) Verfahren sodann aufgetragen vergleiche Rz 68), nähere Feststellungen dazu zu treffen bzw. zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Einreichung des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 2017 tatsächlich keine Kenntnis von der Spende hatte, und ob dies möglicherweise auf eine unrichtige oder unvollständige Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation zurückzuführen ist.

Wie dargelegt, hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung des Rechenschaftsberichtes im Oktober 2018 keine Kenntnis von der gegenständlichen Spende. Folglich ist daher zu prüfen, ob im Beschwerdefall allenfalls die Regelung des § 10 Abs. 7 zweiter Satz PartG („Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.“) zum Tragen kommt.Wie dargelegt, hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung des Rechenschaftsberichtes im Oktober 2018 keine Kenntnis von der gegenständlichen Spende. Folglich ist daher zu prüfen, ob im Beschwerdefall allenfalls die Regelung des Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz PartG („Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.“) zum Tragen kommt.

Dies ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in der konkreten Konstellation nicht der Fall:

Zwar meldete die XXXX die Spende nicht der Beschwerdeführerin, was eine unvollständige Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation nahelegt; die unvollständige Auskunft oder Angabe erweist sich allerdings weder als kausal für die Nichtausweisung der Spende im Rechenschaftsbericht 2017 der Beschwerdeführerin, noch liegt darin die mangelnde Weiterleitung der Spende im Sinne des § 6 Abs. 7 PartG begründet, zumal es – wie das Verfahren eindeutig ergeben hat – bei der Beschwerdeführerin und der der XXXX (nicht nur) zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechenschaftsberichtes im Oktober 2018 das Bewusstsein dafür nicht gab, dass mit dem gegenständlichen Pachtvertrag der Tatbestand der Annahme einer unzulässigen Spende nach dem PartG überhaupt berührt werden könnte. Erst durch die Aktivitäten des Rechnungshofes (vgl. einerseits den Bericht des Landesrechnungshofes XXXX vom November 2018 und andererseits die Aufforderung zur Stellungnahme des Rechnungshofes vom Februar 2019) wurde hierfür bei der Beschwerdeführerin und der nahestehenden Organisation ein Problembewusstsein geschaffen.Zwar meldete die römisch 40 die Spende nicht der Beschwerdeführerin, was eine unvollständige Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation nahelegt; die unvollständige Auskunft oder Angabe erweist sich allerdings weder als kausal für die Nichtausweisung der Spende im Rechenschaftsbericht 2017 der Beschwerdeführerin, noch liegt darin die mangelnde Weiterleitung der Spende im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, PartG begründet, zumal es – wie das Verfahren eindeutig ergeben hat – bei der Beschwerdeführerin und der der römisch 40 (nicht nur) zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechenschaftsberichtes im Oktober 2018 das Bewusstsein dafür nicht gab, dass mit dem gegenständlichen Pachtvertrag der Tatbestand der Annahme einer unzulässigen Spende nach dem PartG überhaupt berührt werden könnte. Erst durch die Aktivitäten des Rechnungshofes vergleiche einerseits den Bericht des Landesrechnungshofes römisch 40 vom November 2018 und andererseits die Aufforderung zur Stellungnahme des Rechnungshofes vom Februar 2019) wurde hierfür bei der Beschwerdeführerin und der nahestehenden Organisation ein Problembewusstsein geschaffen.

Anders gesagt: Selbst, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung des Rechenschaftsberichtes von der geringen Höhe des von der XXXX im Jahr 2017 geleisteten Pachtzinses gewusst hätte sowie darüber informiert gewesen wäre, dass dieser an das Land XXXX gezahlt wurde, muss nicht zuletzt aufgrund der Vorsichtsmeldung in der 2. Version des Rechenschaftsberichtes, die „ausdrücklich unter Wahrung der Rechtsauffassung der XXXX [erfolgte], dass es sich bei diesem Pachtvertrag nicht um eine Spende iSd § 2 Zi 5 PartG handelt“ angenommen werden, dass (auch bei Kenntnis aller Fakten) eine Weiterleitung der Spende an den Rechnungshof durch die Beschwerdeführern nicht vorgenommen worden und auch nicht die XXXX dahingehend angeleitet worden wäre, die Spende an den Rechnungshof weiterzuleiten. An dieser Stelle ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zugunsten der Beschwerdeführerin und der XXXX allerdings anzumerken, dass die Feststellung der tatsächlichen Höhe der Spende im Beschwerdefall das Ergebnis umfangreicher Ermittlungen ist; ein Umstand, der in der Folge bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Berücksichtigung zu finden hat.Anders gesagt: Selbst, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung des Rechenschaftsberichtes von der geringen Höhe des von der römisch 40 im Jahr 2017 geleisteten Pachtzinses gewusst hätte sowie darüber informiert gewesen wäre, dass dieser an das Land römisch 40 gezahlt wurde, muss nicht zuletzt aufgrund der Vorsichtsmeldung in der 2. Version des Rechenschaftsberichtes, die „ausdrücklich unter Wahrung der Rechtsauffassung der römisch 40 [erfolgte], dass es sich bei diesem Pachtvertrag nicht um eine Spende iSd Paragraph 2, Zi 5 PartG handelt“ angenommen werden, dass (auch bei Kenntnis aller Fakten) eine Weiterleitung der Spende an den Rechnungshof durch die Beschwerdeführern nicht vorgenommen worden und auch nicht die römisch 40 dahingehend angeleitet worden wäre, die Spende an den Rechnungshof weiterzuleiten. An dieser Stelle ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zugunsten der Beschwerdeführerin und der römisch 40 allerdings anzumerken, dass die Feststellung der tatsächlichen Höhe der Spende im Beschwerdefall das Ergebnis umfangreicher Ermittlungen ist; ein Umstand, der in der Folge bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Berücksichtigung zu finden hat.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, worin ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass auch bei einem Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des § 6 Abs. 6 PartG durch eine nahestehende Organisation grundsätzlich eine Geldbuße über die politische Partei zu verhängen ist. § 10 Abs. 7 zweiter Satz PartG kommt insoweit nur dann ausnahmsweise zur Anwendung, wenn die politische Partei eben aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation an einer rechtzeitigen Weiterleitung der Spende gehindert war. Der für die ausnahmsweise Anwendung erforderliche Kausalzusammenhang ist wie gezeigt im Beschwerdefall nicht gegeben. Ergänzend ist dazu zu bemerken, dass der interne Leitfaden für Meldungen ua. auch durch die nahestehenden Organisationen durch die Beschwerdeführerin erstellt wird, bei ihr die Letztverantwortung für die Einreichung des Rechenschaftsberichtes liegt und sie im Beschwerdefall nie behauptete, dass die XXXX zB im Widerspruch zum Leitfaden bzw. trotz Urgenz der Beschwerdeführerin keine Meldung bezüglich der Annahme einer Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG erstattet habe.Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, worin ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass auch bei einem Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des Paragraph 6, Absatz 6, PartG durch eine nahestehende Organisation grundsätzlich eine Geldbuße über die politische Partei zu verhängen ist. Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz PartG kommt insoweit nur dann ausnahmsweise zur Anwendung, wenn die politische Partei eben aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation an einer rechtzeitigen Weiterleitung der Spende gehindert war. Der für die ausnahmsweise Anwendung erforderliche Kausalzusammenhang ist wie gezeigt im Beschwerdefall nicht gegeben. Ergänzend ist dazu zu bemerken, dass der interne Leitfaden für Meldungen ua. auch durch die nahestehenden Organisationen durch die Beschwerdeführerin erstellt wird, bei ihr die Letztverantwortung für die Einreichung des Rechenschaftsberichtes liegt und sie im Beschwerdefall nie behauptete, dass die römisch 40 zB im Widerspruch zum Leitfaden bzw. trotz Urgenz der Beschwerdeführerin keine Meldung bezüglich der Annahme einer Spende unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 6, PartG erstattet habe.

Im Beschwerdefall kommt daher § 10 Abs. 7 erster Satz, dritter Fall PartG zur Anwendung, wonach über die Beschwerdeführerin eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen ist. Dabei ist zu beachten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken begegnet, wenn der „erlangte Betrag“ in diesem Fall mit dem Wert des zugekommenen Vorteils aus der Sachleistung mit der Differenz zwischen dem bloßen Anerkennungszins und einem marktangemessenen Pachtzins angenommen wird (vgl. VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 53).Im Beschwerdefall kommt daher Paragraph 10, Absatz 7, erster Satz, dritter Fall PartG zur Anwendung, wonach über die Beschwerdeführerin eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen ist. Dabei ist zu beachten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken begegnet, wenn der „erlangte Betrag“ in diesem Fall mit dem Wert des zugekommenen Vorteils aus der Sachleistung mit der Differenz zwischen dem bloßen Anerkennungszins und einem marktangemessenen Pachtzins angenommen wird vergleiche VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 53).

Dieser Betrag ist – unter Beachtung der Höhe des der XXXX durch die Pacht des Grundstücks Nr. 1436/1 im Jahr 2017 zukommenden Vorteils – mit dem gutachterlich ermittelten Betrag von XXXX Euro zu beziffern, wobei das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung der Höhe der Spende und auf den bereits von der belangten Behörde hervorgehobenen Umstand, dass im Jahr 2017 einschlägige Rechtsprechung noch fehlte, die Verhängung einer Geldbuße in der
(Mindest-)Höhe des erlangten Betrages, dh. in der Höhe von XXXX Euro, für angemessen erachtet.
Dieser Betrag ist – unter Beachtung der Höhe des der römisch 40 durch die Pacht des Grundstücks Nr. 1436/1 im Jahr 2017 zukommenden Vorteils – mit dem gutachterlich ermittelten Betrag von römisch 40 Euro zu beziffern, wobei das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung der Höhe der Spende und auf den bereits von der belangten Behörde hervorgehobenen Umstand, dass im Jahr 2017 einschlägige Rechtsprechung noch fehlte, die Verhängung einer Geldbuße in der , (Mindest-)Höhe des erlangten Betrages, dh. in der Höhe von römisch 40 Euro, für angemessen erachtet.

Die im angefochtenen Bescheid wegen des Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot bezogen auf alle pachtgegenständlichen Grundstücke verhängte Geldbuße in der Höhe von XXXX Euro ist nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher herabzusetzen und Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.Die im angefochtenen Bescheid wegen des Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot bezogen auf alle pachtgegenständlichen Grundstücke verhängte Geldbuße in der Höhe von römisch 40 Euro ist nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher herabzusetzen und Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.

3.5. Ergebnis:

3.5.1. Der vorliegenden Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides ist vor diesem Hintergrund teilweise Folge zu geben und dieser Spruchpunkt hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldbuße abzuändern. Zudem ist dieser Spruchpunkt aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens hinsichtlich der konkret verletzten Rechtsnorm sowie der Rechtsgrundlagen zu adaptieren [vgl. Spruchpunkt A) I.1. und die dort kenntlich gemachten konkreten Änderungen].3.5.1. Der vorliegenden Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides ist vor diesem Hintergrund teilweise Folge zu geben und dieser Spruchpunkt hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldbuße abzuändern. Zudem ist dieser Spruchpunkt aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens hinsichtlich der konkret verletzten Rechtsnorm sowie der Rechtsgrundlagen zu adaptieren [vgl. Spruchpunkt A) römisch eins.1. und die dort kenntlich gemachten konkreten Änderungen].

Darüber hinaus ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides ebenso wie die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (soweit sich dieser auf den Spruchpunkt I.2. bezieht) als unbegründet abzuweisen [vgl. die Spruchpunkte A) I.2. und A) II.].Darüber hinaus ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides ebenso wie die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (soweit sich dieser auf den Spruchpunkt römisch eins.2. bezieht) als unbegründet abzuweisen [vgl. die Spruchpunkte A) römisch eins.2. und A) römisch zwei.].

3.5.2. Dass im Beschwerdefall die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, steht mit Blick auf § 6 BVwGG iVm § 11 Abs. 8 PartG fest (zur Zusammensetzung des entscheidungsbefugten Senates, die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht bestritten wurde [siehe Seite 2 der Niederschrift vom 20.06.2023], vgl. den Aktenvermerk vom 15.05.2023, OZ 88).3.5.2. Dass im Beschwerdefall die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, steht mit Blick auf Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 8, PartG fest (zur Zusammensetzung des entscheidungsbefugten Senates, die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht bestritten wurde [siehe Seite 2 der Niederschrift vom 20.06.2023], vergleiche den Aktenvermerk vom 15.05.2023, OZ 88).

3.5.3. Ergänzend wird angemerkt, dass mit der vorliegenden Entscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze erledigt ist.

So wurde über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.1. und II. (soweit sich letzterer auf den Spruchpunkt I.1. bezieht) des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021, W194 2233940-1/12E, entschieden. Die dagegen erhobene Revision der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, als unbegründet abgewiesen. Schließlich wurde Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheides von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.So wurde über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch zwei. (soweit sich letzterer auf den Spruchpunkt römisch eins.1. bezieht) des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021, W194 2233940-1/12E, entschieden. Die dagegen erhobene Revision der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, als unbegründet abgewiesen. Schließlich wurde Spruchpunkt römisch eins.3. des angefochtenen Bescheides von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, da weder einer der vorgenannten Fälle, noch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, der sich mit dem im Beschwerdefall gegenständlichen Themenkomplex (Pacht von Grundstücken am XXXX zu einem unter dem marktüblichen Pachtzins gelegenen Pachtzins) mit Erkenntnis vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, auseinandersetzte.Die Revision ist nicht zulässig, da weder einer der vorgenannten Fälle, noch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, der sich mit dem im Beschwerdefall gegenständlichen Themenkomplex (Pacht von Grundstücken am römisch 40 zu einem unter dem marktüblichen Pachtzins gelegenen Pachtzins) mit Erkenntnis vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, auseinandersetzte.

Schlagworte

Geldbuße Grundstück Herabsetzung Körperschaft öffentlichen Rechts Pacht Parteien-Transparenz-Senat Parteispende politische Partei Rechenschaftsbericht Rechnungshofkontrolle Sachleistung Sachverständigengutachten Spendenannahmeverbot Spruchpunkt - Abänderung Teilerkenntnis Teilstattgebung Transparenz Unzulässigkeit Verein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W194.2233940.1.00

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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