TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/8 G304 2263646-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2023
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Entscheidungsdatum

08.09.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

G304 2263479-1/8E
G304 2263646-1/8E
G304 2263479-1/8E, G304 2263646-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , Sozialversicherungsnummer: XXXX , vertreten durch RA Mag. Peter FREIBERGER, gegen den Behindertenpass, ausgestellt am 14.09.2022, OB: XXXX , und gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 14.09.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022, OB: XXXX , wegen dem festgestellten Grad der Behinderung von 60 (sechzig) von Hundert, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , Sozialversicherungsnummer: römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Peter FREIBERGER, gegen den Behindertenpass, ausgestellt am 14.09.2022, OB: römisch 40 , und gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 14.09.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022, OB: römisch 40 , wegen dem festgestellten Grad der Behinderung von 60 (sechzig) von Hundert, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde zu Zl. G304 2263479-1 wird gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde zu Zl. G304 2263479-1 wird gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde zu Zl. G304 2263646-1 wird gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde zu Zl. G304 2263646-1 wird gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 07.09.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.

2. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.


In dem eingeholten aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 13.09.2022 wurde Folgendes festgehalten:
, In dem eingeholten aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 13.09.2022 wurde Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hochgradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenmassenprolaps L4/L5 11/2021 und ventrale Stabilisation und Dekompression in der HWS 02/2022 bei therapieresistenter Cervicobrachialgie links>rechtsHochgradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenmassenprolaps L4/L5 11 aus 2021, und ventrale Stabilisation und Dekompression in der HWS 02 aus 2022, bei therapieresistenter Cervicobrachialgie links>rechts

unterer RSW bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne periphere motorische Defizite aber ausgeprägte Schmerzproblematik mit Sensibilitätsstörungen in beiden WS-Abschnitten, intensivem Behandlungs- und REHA-Bedarf im Jahr nach dualer Akutsymptomatik und OP

02.01.03

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass sich dieser aus einer Gesundheitsschädigung ergibt.

Angeführt wurde eine für 10/2023 geplante Nachuntersuchung und diesbezüglich Folgendes:Angeführt wurde eine für 10 aus 2023, geplante Nachuntersuchung und diesbezüglich Folgendes:

„Eingeschätzt ist derzeit eine akute Problematik mit Bandscheibenmassenvorfall in der LWS und OP der HWS im Rahmen der REHA-Phase. Diese sollte auch bei prolongierter Dauer eine doch deutliche Besserung und Stabilisierung bringen.“

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2022 wurde auf Grund des am 07.09.2022 eingelangten Antrages festgestellt, dass der BF ab 07.09.2022 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt.

Begründend dafür wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 50 v.H. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrenes seien der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage – dem eingeholten Aktengutachten vom 13.09.2022 – zu entnehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

4. Am 14.09.2022 wurde für den BF ein Behindertenpass ausgestellt. Dieser wies einen Behindertengrad von 50 v.H. auf. Der BF hat mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.09.2022 den Behindertenpass im Scheckkartenformat zugestellt und die Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt erhalten, berechtigt zu sein, gegen diesen Behindertenpass innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde einzubringen.

5. Der BF erhob sowohl gegen den am 14.09.2022 ausgestellten Behindertenpass mit einem darin festgestellten Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. als auch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2022 mit Feststellung, dass der BF ab 07.09.2022 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und sein Grad der Behinderung 50 v.H. betrage, Beschwerde.

Die per E-Mail vom 26.09.2022 gegen den Bescheid vom 14.09.2022 erhobene Beschwerde mit dem Betreff „Beschwerde gegen Bescheid: Feststellung zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 14. September 2022“ hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Bescheid Feststellung zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 14. September 2022 ein.

Aufgrund stärker werdender Schmerzen nach der Operation, aufsuchen des LKH (…).

Neue Erkenntnisse lt. Befund.

(…)“

Die per E-Mail vom 27.09.2022 gegen den Behindertenpass erhobene Beschwerde mit dem Betreff „Beschwerde gegen den Bescheid Behindertenpass vom 19. September 2022“ hatte folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Bescheid Behindertenpass vom 19. September 2022 ein.

Aufgrund stärker werdender Schmerzen nach der Operation, aufsuchen des LKH (…).

Neue Erkenntnisse lt. Befund.

(…).“

6. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein weiteres „Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage“ eingeholt.


In diesem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.10.2022 wurde Folgendes festgehalten:
, In diesem Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.10.2022 wurde Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hochgradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenmassenprolaps L4/L5 11/2021 und ventrale Stabilisation und Dekompression in der HWS 02/2022 bei therapieresistenter Cervicobrachialgie links>rechtsHochgradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenmassenprolaps L4/L5 11 aus 2021, und ventrale Stabilisation und Dekompression in der HWS 02 aus 2022, bei therapieresistenter Cervicobrachialgie links>rechts

unterer RSW bei hochgradiger Einschränkung der Beweglichkeit ohne periphere motorische Defizite aber ausgeprägte Schmerzproblematik mit Sensibilitätsstörungen in beiden WS-Abschnitten, intensivem Behandlungs- und REHA-Bedarf im Jahr nach dualer Akutsymptomatik und OP; bereits leichte Besserung laut Kontrolle

02.01.03

50

2

Varusgonarthrose beidseits

Oberer RSW bei rechtsbetonten Kniegelenksbeschwerden mit Instabilität im linken Knie nach vorderer Kreuzbandersatzplastik, angedachte Revisionsoperation

02.05.19

30

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten:

„Ergibt sich aus der führenden GS1, die durch GS2, bei maßgeblicher negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben wird.“

Es wurde auf eine für 10/2024 vorgesehene Nachuntersuchung hingewiesen und diesbezüglich Folgendes ausgeführt:Es wurde auf eine für 10 aus 2024, vorgesehene Nachuntersuchung hingewiesen und diesbezüglich Folgendes ausgeführt:

„Eingeschätzt ist derzeit eine akute Problematik mit Bandscheibenmassenvorfall in der LWS und OP der HWS im Rahmen der REHA-Phase. Diese sollte auch bei prolongierter Dauer eine noch deutliche Besserung und Stabilisierung bringen. Wird nun wegen (…) Kniegelenks-OP um ein Jahr verlängert.“

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben sowie auf Grund seines am 07.09.2022 eingelangten Antrages festgestellt, dass der BF am 07.09.2022 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage.

Begründend dafür wurde ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage – dem Aktengutachten vom 28.10.2022 – zu entnehmen seien, die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien und, da der aufgrund neuerlicher ärztlicher Begutachtung festgestellte Behinderungsgrad 60 v.H. betrage, der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid aufzuheben sei.

8. Es wurde folglich vom BF innerhalb offener Frist „in Erwiderung auf den Bescheid vom 03.11.2022 (…) der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen“ und mit diesem Vorlageantrag ein orthopädischer Befund vom 23.09.2022 und ein weiterer orthopädischer Befund vom 17.11.2022 vorgelegt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall nicht von einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H., sondern von 80 v.H. auszugehen wäre.

9. Dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) wurde am 29.11.2022 mit „Beschwerdevorlage“-Schreiben vom 29.11.2022 die gegenständliche Beschwerde gegen den am 14.09.2022 ausgestellten Behindertenpass (zu Zl. G304 2263479-1 anhängig gemacht) und am 02.12.2022 mit „Beschwerdevorlage“ – Schreiben vom 02.12.2022 die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 14.09.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022 (zu Zl. G304 2263646-1 anhängig gemacht), jeweils samt dazugehörigem Verwaltungsakt, vorgelegt.

10. Mit Verfügung des BVwG vom 09.01.2023, Zl. G304 2263646-1/2Z, G304 2263479-1/2Z, wurde Frau Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, ersucht, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu übermitteln.10. Mit Verfügung des BVwG vom 09.01.2023, Zl. G304 2263646-1/2Z, G304 2263479-1/2Z, wurde Frau Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, ersucht, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu übermitteln.

11. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 09.01.2023, Zl. G304 2263646-1/2Z, G304 2263479-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 01.02.2023 um 11:00 Uhr bei Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. 11. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 09.01.2023, Zl. G304 2263646-1/2Z, G304 2263479-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 01.02.2023 um 11:00 Uhr bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

12. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 12.02.2023 wurde nach der am 01.02.2023 durchgeführten Begutachtung des BF unter Berücksichtigung bereits vorgelegter aktenmäßiger Befunde und des Vorbringens des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten: 12. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 12.02.2023 wurde nach der am 01.02.2023 durchgeführten Begutachtung des BF unter Berücksichtigung bereits vorgelegter aktenmäßiger Befunde und des Vorbringens des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Halswirbelsäulen-Syndrom sowie Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei Zustand nach stattgehabter operativer Behandlung an der HWS und konservativer Therapie an der LWS.

Begründung: Eine Stufe unterhalb des obersten Richtsatzwertes

Keine motorischen Defizite vorhanden; verwiesen auf das Sensibilitätsdefizit im Bereich der oberen Extremität links sowie auf die Lunboischialgie

02.01.03

50

2

Knorpelaufbrauchserscheinungen an beiden Kniegelenken links sowie Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik links mit Reruptur und konsekutiver Instabilität

02.05.19

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Als „Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung“ wurde ausgeführt:

„Der Gesamtgrad der Behinderung resultiert aus der führenden Gesundheitsstörung 1 und wird durch die weitere Gesundheitsstörung 2 aufgrund der negativ wechselseitigen Beeinflussung um eine Stufe angehoben.“

In Bezug auf Veränderungen zum Gesamtgrad der Behinderung mit Begründung im Vergleich zum maßgeblichen Vorbefund“ wurde angegeben, dass „sich in Summe ein unveränderter Befund zeigt“.

Ergänzend wurde angeführt, dass keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen, keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vorliegen, keine erhebliche Erkrankung des Immunsystems vorliegt, und keine erhebliche Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegt.

Abschließend führte der Sachverständige Folgendes aus:

„Vor Beendigung der Befunderhebung und der klinischen Untersuchung wurde der Klient neuerlich befragt. Weitere Angaben wurden nicht gemacht. Der Klient zeigte sich mit den erhobenen Befunden und dem klinischen Untersuchungsbefund einverstanden und möchte trotz Nachfrage keine weiteren Angaben machen.“

13. Mit Verfügung des BVwG vom 27.02.2023, Zl. G304 2263646-1/4Z, G304 2263479-1/4Z, dem BF zugestellt am 06.03.2023, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.

14. Mit Verfügung des BVwG vom 05.04.2023, Zl. G304 2263646-1/4Z, G304 2263479-1/4Z, wurde dem Rechtsvertreter des BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.

Diese an den Rechtsvertreter des BF versendete Verfügung samt Sachverständigengutachten (vom 12.02.2023) wurde nachweislich am 25.04.2023 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt, und gilt als dem Rechtsvertreter des BF am Mittwoch, den 26.04.2023, als zugestellt, dies gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG, wonach als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG und Eingaben (Abs. 1) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, gilt. Diese an den Rechtsvertreter des BF versendete Verfügung samt Sachverständigengutachten (vom 12.02.2023) wurde nachweislich am 25.04.2023 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt, und gilt als dem Rechtsvertreter des BF am Mittwoch, den 26.04.2023, als zugestellt, dies gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG, wonach als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG und Eingaben (Absatz eins,) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, gilt.

15. Der BF brachte durch seinen Rechtsvertreter innerhalb der ihm dazu gewährten zweiwöchigen Frist und darüber hinaus bis dato beim BVwG keine Stellungnahme zu dem ihm vorgehaltenen neu eingeholten Sachverständigengutachten ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 60 v.H.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

2.3. Der BF brachte in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2022 vor, aufgrund stärker werdender Schmerzen nach der Operation ein Krankenhaus aufgesucht zu haben, und wies auf „neue Erkenntnisse lt. Befund“ hin. In dem der Beschwerde beigelegten „Ortho/Trauma Ambulanzdekurs“ der Abteilung für Orthopädie und Traumatologie vom 23.09.2022 wurde unter anderem Folgendes festgehalten:

„(…)

Es bestehen hochgrad. Einschränkungen im Alltags- u. Berufsleben (zumindest 80%). Orthopädischerseits beurteilt ist er nicht mehr arbeitsfähig. (…).“

In dem der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten allgemeinmedizinischen „Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage“ vom 28.10.2022 wurde bezüglich des vom BF im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten LKH-Befundes vom 23.09.2022 Folgendes ausgeführt:

„(…) Woraus sich die Einschätzung im Befund des LKH (…) vom 23.09.2022 einer „zumindest 80%“ – Einschränkung ergibt und auf was sich diese Beurteilung bezieht ist unklar. Definitiv entspricht sie aber NICHT einer Beurteilung des GdB nach EVO für das hier durchzuführende Verfahren. 80% entspräche zB einer einseitigen Oberschenkelamputation OHNE Möglichkeit einer Prothesenanpassung.“

Nach einem vom BF gestellten Vorlageantrag und der Vorlage der Beschwerde (gegen den Bescheid vom 14.09.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022) samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde seitens der für den Fall zuständig gewordenen Gerichtsabteilung des BVwG ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie eingeholt.

In dem nach Begutachtung des BF vom 01.02.2023 unter Berücksichtigung vorgelegter aktenmäßiger Befunde und des Vorbringens des BF erstellten Gutachten vom 12.02.2023 wurde ebenso wie mit Vorgutachten vom 28.10.2022 ein Gesamtbehinderungsgrad von 60 v.H. festgestellt.

Während in dem der Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom 28.10.2022 die Wirbelsäulenprobleme des BF als „Hochgradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen, (…)“ diagnostiziert und mit einem Behinderungsgrad von 50 v.H. eingeschätzt, und die Kniegelenksbeschwerden des BF als „Varusgonarthrose beidseits“ diagnostiziert und mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzt wurden, wurde in dem seitens des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.02.2023 die Wirbelsäulenproblematik als „Halswirbelsäulen-Syndrom sowie Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei Zustand nach stattgehabter operativer Behandlung an der HWS und konservativer Therapie an der LWS“ diagnostiziert und mit einem Behinderungsgrad von 50 v.H. eingeschätzt und wurden die Kniegelenksprobleme als „Knorpelaufbrauchserscheinungen an beiden Kniegelenken links sowie Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik links mit Reruptur und konsekutiver Instabilität“ diagnostiziert und mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. eingeschätzt.

Im Sachverständigengutachten vom 12.02.2023, in welchem ebenso wie in dem der Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022 zugrunde gelegten Gutachten vom 28.10.2022 die Gesundheitsschädigung 1 durch die Gesundheitsschädigung 2 aufgrund der negativ wechselseitigen (Leidens-) Beeinflussung um eine Stufe angehoben und ein Gesamtbehinderungsgrad von 60 v.H. festgestellt wurde, wurde ausgeführt, dass sich in Bezug auf „Veränderungen zum Gesamtgrad der Behinderung mit Begründung im Vergleich zum maßgeblichen Vorbefund“ „in Summe ein unveränderter Befund zeigt“.

Auch in dem seitens der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten konnte kein höherer Gesamtbehinderungsgrad als 60 v.H. festgestellt werden.

Abschließend wurde im Sachverständigengutachten vom 12.02.2023 festgehalten:

„Vor Beendigung der Befunderhebung und der klinischen Untersuchung wurde der Klient neuerlich befragt. Weitere Angaben wurden nicht gemacht. Der Klient zeigte sich mit den erhobenen Befunden und dem klinischen Untersuchungsbefund einverstanden und möchte trotz Nachfrage keine weiteren Angaben machen.“

Dem BF bzw. seinem Rechtsvertreter wurde das Sachverständigengutachten vom 12.02.2023 als „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vorgehalten. Eine schriftliche Stellungnahme ist innerhalb der dem BF bzw. seinem Rechtsvertreter dazu gewährten Frist und auch danach bis dato beim BVwG nicht eingelangt.

Es wurde folglich dem für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen Sachverständigengutachten vom 12.02.2023 gefolgt und – dem Vorgutachten vom 28.10.2022 folgend – ein Gesamtbehinderungsgrad von 60 v.H. festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

Gemäß § 7 Abs. 2 BVwGG sind, wenn in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG sind, wenn in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gemäß § 19b Abs. 3 S. 3 BEinstG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Gemäß Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 3 BEinstG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung.

Gemäß § 19b Abs. 3 S. 4 BEinstG ist hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Gemäß Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 4 BEinstG ist hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden.

Gemäß § 19b Abs. 3 S. 5 BEinstG ist für jede Vertreterin und jeden Vertreter jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 5 BEinstG ist für jede Vertreterin und jeden Vertreter jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

3.1.2. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.3.1.2. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 BEinstG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, S. 2 BEinstG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen.

Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2022 ist eine Beschwerdevorentscheidung ergangen. Die zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgesehene gesetzliche Frist gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 BEinstG wurde gewahrt. Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2022 ist eine Beschwerdevorentscheidung ergangen. Die zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgesehene gesetzliche Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, S. 2 BEinstG wurde gewahrt.

Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VwGVG kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, S. 1 VwGVG kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Im gegenständlichen Fall wurde rechtzeitig innerhalb der in § 15 Abs. 1 VwGVG angeführten Zweiwochenfrist ein Vorlageantrag bzw. ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.09.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022 gestellt. Im gegenständlichen Fall wurde rechtzeitig innerhalb der in Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG angeführten Zweiwochenfrist ein Vorlageantrag bzw. ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.09.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022 gestellt.

Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Behindertenpass wegen dem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60 v.H.:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Wie unter Punkt 2.3. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 12.02.2023, welches vom BVwG als schlüssig und nachvollziehbar gewertet wird, zugrunde gelegt, in welchem der GdB des BF mit 60 v. H. eingeschätzt wurde.

Die Beschwerde gegen den Behindertenpass wegen dem festgestellten Grad der Behinderung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.

3.2.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1.         Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2.         Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3.         Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Paragraph 2, (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:, 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a)         sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)         das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)         nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)         nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die, a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder, b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder, c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder, d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.(3) Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.(4) Auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

(…)

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)         eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)         eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)         eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)         in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Paragraph 14, (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH, a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;, b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;, c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;, d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(…).“

3.2.2. Dem seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 12.02.2023 folgend ist im gegenständlichen Fall ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. gegeben, welcher aus der führenden mit 50 v.H. eingeschätzten Gesundheitsschädigung („Halswirbelsäulen-Syndrom sowie Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei Zustand nach stattgehabter operativer Behandlung an der HWS und konservativer Therapie an der LWS“), aufgrund negativ wechselseitiger (Leidens-) Beeinflussung angehoben durch die mit 20 v.H. eingeschätzte Gesundheitsschädigung 2 („Knorpelaufbrauchserscheinungen an beiden Kniegelenken links sowie Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik links mit Reruptur und konsekutiver Instabilität“) um eine Stufe resultiert. 3.2.2. Dem seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 12.02.2023 folgend ist im gegenständlichen Fall ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. gegeben, welcher aus der führenden mit 50 v.H. eingeschätzten Gesundheitsschädigung („Halswirbelsäulen-Syndrom sowie Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei Zustand nach stattgehabter operativer Behandlung an der HWS und konservativer Therapie an der LWS“), aufgrund negativ wechselseitiger (Leidens-) Beeinflussung angehoben durch die mit 20 v.H. eingeschätzte Gesundheitsschädigung 2 („Knorpelaufbrauchserscheinungen an beiden Kniegelenken links sowie Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik links mit Reruptur und konsekutiver Instabilität“) um eine Stufe resultiert.

Da im Sachverständigengutachten vom 12.02.2023 dem Vorgutachten vom 28.10.2022 folgend ein Gesamtbehinderungsgrad von 60 v.H. und nicht der vom BF in seiner Beschwerde begehrte höhere Gesamtbehinderungsgrad festgestellt wurde, war auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.09.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022 als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde nach ärztlicher Begutachtung des BF am 01.02.2023 in dem seitens der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG neu eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.02.2023, welches nach Vorhalt vom BF bzw. seinem Rechtsvertreter unbestritten geblieben ist und für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehalten wird, nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 12.02.2023 geklärt.

Da die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im gegenständlichen Fall von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im gegenständlichen Fall von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

begünstigter Behinderter Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2263646.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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