Entscheidungsdatum
11.09.2023Norm
BDG 1979 §112 Abs4Spruch
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W244 2238764-2/34E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bertram GRASS und Mag. Christoph DORNER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.05.2021, Zl. PAD/20/00859536/004/AA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bertram GRASS und Mag. Christoph DORNER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 03.05.2021, Zl. PAD/20/00859536/004/AA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.10.2020, zugestellt am 04.12.2020, wurden die Monatsbezüge des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) vom 01.03.2019 bis zum 30.06.2019 mit der Begründung auf 0 gekürzt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner Suspendierung einer unerlaubten Nebenbeschäftigung nachgegangen sei, aus der er Einkünfte erzielt habe, die ein Drittel seines Monatsbezuges überstiegen hätten. Somit ergebe sich ein Übergenuss in der Höhe von EUR 8.283,50, welcher von der belangten Behörde zurückgefordert werde. 1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 21.10.2020, zugestellt am 04.12.2020, wurden die Monatsbezüge des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 112, Absatz 5, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) vom 01.03.2019 bis zum 30.06.2019 mit der Begründung auf 0 gekürzt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner Suspendierung einer unerlaubten Nebenbeschäftigung nachgegangen sei, aus der er Einkünfte erzielt habe, die ein Drittel seines Monatsbezuges überstiegen hätten. Somit ergebe sich ein Übergenuss in der Höhe von EUR 8.283,50, welcher von der belangten Behörde zurückgefordert werde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Mit der beim Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2021 eingelangten Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer ein Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E2b in der Gehaltsstufe 19 gewesen sei. Das monatliche Grundgehalt in dieser Gehaltsstufe habe zum damaligen Zeitpunkt EUR 2.929,90 betragen, die monatliche Wachdienstzulage EUR 97,20. Aufgrund der Suspendierung sei eine Kürzung auf 2/3 erfolgt und der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 01.03.2019 bis zum 13.06.2019 Bruttobezüge in der Höhe von EUR 9.012,11 erhalten, woraus sich ein Nettoüberschuss von EUR 8.283,50 ergebe. Vom 14.06.2019 bis zum 30.06.2016 habe der Beschwerdeführer Erholungsurlaub konsumiert, weshalb die für diesen Zeitraum bezogenen vollen Bezüge nicht zurückgefordert würden. Zwar enthalte der angefochtene Bescheid keine Leistungsfrist, jedoch trete diesfalls die Fälligkeit der Leistung ab Rechtskraft ein.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2021, Zl. W221 2238764-1, wurde der Bescheid vom 21.10.2020 aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. 4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2021, Zl. W221 2238764-1, wurde der Bescheid vom 21.10.2020 aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Zustandekommen des im Spruch des Bescheides genannten Betrages nicht ausreichend nachvollziehbar dargestellt worden sei. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, sich eingehend mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten gutgläubigen Erwerb nach § 13a Abs. 1 GehG auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Feststellungen zu treffen und weiter Ausführungen zu einem eventuell gutgläubigen Erwerb der Übergenüsse durch den Beschwerdeführer zu tätigen haben. Weiter wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde dabei im Konkreten die Höhe des Monatsbezuges des Beschwerdeführers sowie den tatsächlichen Bezug aufgrund der Kürzung auf 2/3 gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 festzustellen habe. In einem weiteren Schritt werde sie ein Drittel des regulären Monatsbezuges festzustellen haben und ermitteln müssen, wie hoch die Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner Nebenbeschäftigung gewesen seien, da sich gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil erhöhe, um den die Einkünfte des Beschwerdeführers aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel seines Monatsbezugs überstiegen. Sollte der Beschwerdeführer bei diesen Ermittlungen nicht mitwirken und die genaue Höhe seines Einkommens nicht darlegen, so gelte der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Zustandekommen des im Spruch des Bescheides genannten Betrages nicht ausreichend nachvollziehbar dargestellt worden sei. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, sich eingehend mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten gutgläubigen Erwerb nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Feststellungen zu treffen und weiter Ausführungen zu einem eventuell gutgläubigen Erwerb der Übergenüsse durch den Beschwerdeführer zu tätigen haben. Weiter wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde dabei im Konkreten die Höhe des Monatsbezuges des Beschwerdeführers sowie den tatsächlichen Bezug aufgrund der Kürzung auf 2/3 gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 festzustellen habe. In einem weiteren Schritt werde sie ein Drittel des regulären Monatsbezuges festzustellen haben und ermitteln müssen, wie hoch die Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner Nebenbeschäftigung gewesen seien, da sich gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil erhöhe, um den die Einkünfte des Beschwerdeführers aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel seines Monatsbezugs überstiegen. Sollte der Beschwerdeführer bei diesen Ermittlungen nicht mitwirken und die genaue Höhe seines Einkommens nicht darlegen, so gelte der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
5. Mit Schreiben vom 22.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Lohnnachweise für die Monate März bis Mai des Jahres 2019 und führte aus, dass es sich dabei um Bruttobeträge handle, von denen noch in Österreich die Lohnsteuer bezahlt werden müsse. Auch kämen noch Auslagen für die Krankenkasse dazu. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Argument des gutgläubigen Verbrauchs weiterhin aufrecht bleibe.
6. Mit Schreiben vom 31.03.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die bescheidmäßige Rückforderung des Nettoübergenusses in der Höhe von EUR 8.283,50 gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) beabsichtigt sei. 6. Mit Schreiben vom 31.03.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die bescheidmäßige Rückforderung des Nettoübergenusses in der Höhe von EUR 8.283,50 gemäß Paragraph 13 a, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) beabsichtigt sei.
7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 03.05.2021 forderte die belangte Behörde vom Beschwerdeführer gemäß § 13a GehG die zu Unrecht empfangenen Monatsbezüge aus dem Zeitraum seiner Suspendierung zwischen 01.03.2019 und 16.06.2019 in der Höhe von EUR 8.283,50 zurück. Dieser Übergenuss sei dem Bund zu ersetzen und innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides auf ein näher genanntes Konto zu überweisen. 7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 03.05.2021 forderte die belangte Behörde vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13 a, GehG die zu Unrecht empfangenen Monatsbezüge aus dem Zeitraum seiner Suspendierung zwischen 01.03.2019 und 16.06.2019 in der Höhe von EUR 8.283,50 zurück. Dieser Übergenuss sei dem Bund zu ersetzen und innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides auf ein näher genanntes Konto zu überweisen.
Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer hätte während der Suspendierung Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung in der Höhe von EUR 1.005,94 brutto (EUR 973,54 1/3 des Grundbezuges plus EUR 32,40 Wachdienstzulage) erzielen dürfen, ohne dass dies eine Kürzung des Suspendierungsgehaltes bewirkt hätte. Durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung im Zeitraum vom 01.03.2019 bis zum 14.06.2019 und die dadurch erhaltenen Brutto-Lohnzahlungen sei das Brutto-Gehaltsdrittel in einer Höhe überschritten worden, dass dies gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 eine Kürzung der Monatsbezüge vom 01.03.2019 bis zum 31.05.2019 auf 0 bewirke. Da für das Monat Juni des Jahres 2019 keine Einkünfte dargelegt worden seien, gelte gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 der der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug, der ebenso zu einer Kürzung des Junigehaltes auf 0 führe. Ausgenommen von dieser Kürzung im Juni sei jener Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer Erholungsurlaub konsumiert habe (17.06.2019 bis 30.06.2019). Sodann wurde ein Nettoübergenuss des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 8.283,50 aufgelistet und erklärt, dieser sei nicht in gutem Glauben iSd § 13a Abs. 1 GehG empfangen worden, da die Gehaltszahlung nur aufgrund der unterlassenen Meldung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Die Verpflichtung zur Meldung sei in § 56 Abs. 3 BDG 1979, die Folgen der Kürzung während einer Suspendierung sei in § 112 Abs. 5 BDG 1979 angeführt. Die dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden Gesetzesnormen bedürften keiner gesonderten Auslegung, sondern seien für Beamte klar und unmissverständlich im BDG 1979 geregelt. Auch sei der Beschwerdeführer auf § 112 Abs. 5 BDG 1979 hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe Anfang März angegeben, dass er die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung in der XXXX ausübe. Aufgrund der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers werde davon ausgegangen, dass es sich dabei um die Aufnahme einer neuen Nebenbeschäftigung handle, zumal sich auch der Dienstort, vormals XXXX , nunmehr XXXX , geändert habe.Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer hätte während der Suspendierung Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung in der Höhe von EUR 1.005,94 brutto (EUR 973,54 1/3 des Grundbezuges plus EUR 32,40 Wachdienstzulage) erzielen dürfen, ohne dass dies eine Kürzung des Suspendierungsgehaltes bewirkt hätte. Durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung im Zeitraum vom 01.03.2019 bis zum 14.06.2019 und die dadurch erhaltenen Brutto-Lohnzahlungen sei das Brutto-Gehaltsdrittel in einer Höhe überschritten worden, dass dies gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 eine Kürzung der Monatsbezüge vom 01.03.2019 bis zum 31.05.2019 auf 0 bewirke. Da für das Monat Juni des Jahres 2019 keine Einkünfte dargelegt worden seien, gelte gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 der der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug, der ebenso zu einer Kürzung des Junigehaltes auf 0 führe. Ausgenommen von dieser Kürzung im Juni sei jener Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer Erholungsurlaub konsumiert habe (17.06.2019 bis 30.06.2019). Sodann wurde ein Nettoübergenuss des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 8.283,50 aufgelistet und erklärt, dieser sei nicht in gutem Glauben iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG empfangen worden, da die Gehaltszahlung nur aufgrund der unterlassenen Meldung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Die Verpflichtung zur Meldung sei in Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979, die Folgen der Kürzung während einer Suspendierung sei in Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 angeführt. Die dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden Gesetzesnormen bedürften keiner gesonderten Auslegung, sondern seien für Beamte klar und unmissverständlich im BDG 1979 geregelt. Auch sei der Beschwerdeführer auf Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe Anfang März angegeben, dass er die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung in der römisch 40 ausübe. Aufgrund der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers werde davon ausgegangen, dass es sich dabei um die Aufnahme einer neuen Nebenbeschäftigung handle, zumal sich auch der Dienstort, vormals römisch 40 , nunmehr römisch 40 , geändert habe.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 16.06.2021 bei der belangten Behörde einlangte.
Darin führte er aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht darlege, in welcher Höhe das Bruttogehaltsdrittel von EUR 1.005,94 überschritten werde, sodass dies gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 eine Kürzung des Monatsbezuges auf 0 bewirke. In den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden seien lediglich Bruttozahlungen genannt, die allerdings eine empfindliche Kürzung durch die Lohnsteuer und die Krankenversicherung erführen. Die von der belangten Behörde herangezogene Berechnungsmethode sei falsch, da sie lediglich den um ein Drittel gekürzten Bezug des Beschwerdeführers addiere und den so berechneten Betrag als Nettoübergenuss darstelle. Auch sei die Berechnung der belangten Behörde deshalb unrichtig, weil die Summe der Zweidrittelbezüge des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeit lediglich den Bruttobetrag von EUR 8.283,50 auswiesen. Weiter sei die Bezahlung durch die belangte Behörde im vollen Wissen um die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers erfolgt. Es handle sich überdies nicht um eine Nebenbeschäftigung, weil die belangte Behörde bereits seit längerer Zeit davon Kenntnis gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei durchgehend seit dem 01.07.2007 bei derselben Firma beschäftigt gewesen. Eine seit 13.06.2019 vorwiegend in XXXX statt in XXXX ausgeübte Tätigkeit vermöge daran nichts zu ändern. Die belangte Behörde habe weit vor März 2019 von der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers gewusst, da bereits seit März 2018 ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung bei der Staatsanwaltschaft XXXX laufe. Die unterlassene Meldung durch den Beschwerdeführer sei daher nicht schlechtgläubig erfolgt, da er annehmen habe dürfen, dass die Nebenbeschäftigung der belangten Behörde schon lange bekannt gewesen sei und sie diese zumindest stillschweigend genehmigt habe. Der Beschwerdeführer habe somit die Bezüge vom 01.03.2019 bis 16.06.2019 in gutem Glauben verbraucht. Darin führte er aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht darlege, in welcher Höhe das Bruttogehaltsdrittel von EUR 1.005,94 überschritten werde, sodass dies gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 eine Kürzung des Monatsbezuges auf 0 bewirke. In den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden seien lediglich Bruttozahlungen genannt, die allerdings eine empfindliche Kürzung durch die Lohnsteuer und die Krankenversicherung erführen. Die von der belangten Behörde herangezogene Berechnungsmethode sei falsch, da sie lediglich den um ein Drittel gekürzten Bezug des Beschwerdeführers addiere und den so berechneten Betrag als Nettoübergenuss darstelle. Auch sei die Berechnung der belangten Behörde deshalb unrichtig, weil die Summe der Zweidrittelbezüge des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeit lediglich den Bruttobetrag von EUR 8.283,50 auswiesen. Weiter sei die Bezahlung durch die belangte Behörde im vollen Wissen um die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers erfolgt. Es handle sich überdies nicht um eine Nebenbeschäftigung, weil die belangte Behörde bereits seit längerer Zeit davon Kenntnis gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei durchgehend seit dem 01.07.2007 bei derselben Firma beschäftigt gewesen. Eine seit 13.06.2019 vorwiegend in römisch 40 statt in römisch 40 ausgeübte Tätigkeit vermöge daran nichts zu ändern. Die belangte Behörde habe weit vor März 2019 von der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers gewusst, da bereits seit März 2018 ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 laufe. Die unterlassene Meldung durch den Beschwerdeführer sei daher nicht schlechtgläubig erfolgt, da er annehmen habe dürfen, dass die Nebenbeschäftigung der belangten Behörde schon lange bekannt gewesen sei und sie diese zumindest stillschweigend genehmigt habe. Der Beschwerdeführer habe somit die Bezüge vom 01.03.2019 bis 16.06.2019 in gutem Glauben verbraucht.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 02.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
10. Mit Schreiben vom 27.03.2023 legte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung für Juni 2019 vor.
11. Am 04.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in welcher Sach- und Rechtsfragen erörtert wurden.
12. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 09.05.2023, die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.05.2023 jeweils eine Stellungnahme.
13. Mit Schreiben vom 15.05.2023 legte der Beschwerdeführer einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vor.
14. Mit Schreiben vom 17.05.2023, vom 26.05.2023 und vom 16.06.2023 wurden von der belangten Behörde, mit Schreiben vom 22.05.2023 und vom 06.06.2023 wurden vom Beschwerdeführer jeweils weitere Stellungnahmen erstattet.
15. Mit Schreiben vom 06.07.2023 legte die belangte Behörde auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht die Gehaltszettel für den Beschwerdeführer betreffend die Monate März bis Juni 2019 vor.
16. Mit Schreiben vom 28.07.2023 beantwortete die belangte Behörde diverse, ihr vom Bundesverwaltungsgericht gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Höhe des mit Bescheid vom 03.05.2021 rückgeforderten Betrags (EUR 8.283,50), insbesondere betreffend einzelne Posten in den Monatsabrechnungen.
17. Mit Schreiben vom 16.08.2023 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E2b bis zum 30.06.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Ablauf des 30.06.2019 trat der Beschwerdeführer aus dem Bundesdienst aus.
Am 30.11.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 Z 1 und Z 3 BDG 1979 vorläufig suspendiert und seine Monatsbezüge wurden gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 idF BGBl. I 210/2013 auf 2/3 gekürzt. Am 30.11.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, BDG 1979 vorläufig suspendiert und seine Monatsbezüge wurden gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013, auf 2/3 gekürzt.
Der Beschwerdeführer konsumierte von 17.06.2019 bis 30.06.2019 Erholungsurlaub und es wurden ihm in diesem Zeitraum die vollen Bezüge angewiesen.
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2019 in der Gehaltsstufe 19 eingestuft, wobei der volle Grundbezug EUR 2.920,90 brutto und die volle Wachdienstzulage EUR 97,20 brutto betrugen. Durch die Suspendierung des Beschwerdeführers wurde sein Grundbezug auf EUR 1.947,36 brutto und die Wachdienstzulage auf EUR 64,80 brutto gekürzt.
Im Zeitraum von 01.03.2019 bis 16.06.2019 erhielt der Beschwerdeführer somit folgendes Bezüge:
Grundbezug
03/2019
04/2019
05/2019
01.06.-16.06.2019
1.947,36
1.947,36
1.947,36
1.038,60
Kinderzuschuss
03/2019
04/2019
05/2019
15,60
15,60
15,60
Wachdienstzulage §§ 81, 143 GehGWachdienstzulage Paragraphen 81, 143, GehG
03/2019
04/2019
05/2019
06/2019
64,80
64,80
64,80
34,56
Sonderzulage
1. Quartal (91/95)
03/2019
1.006,08
Sonderzulage
2. Quartal (91/95)
06/2019
849,59
Zwischensumme
9.012,11
KV/SV/PB/WFB
Rückrechnung
-657,51
GÖD
03/2019
04/2019
05/2019
06/2019
-20,12
-20,12
-20,12
-10,74
8.283,50
Der Beschwerdeführer war von 01.07.2007 bis Ende Juni 2019 bei der XXXX mit Sitz in XXXX in unregelmäßigem Ausmaß beschäftigt. Seit Beendigung seines Dienstverhältnisses zum Bund mit Ende Juni des Jahres 2019 ist der Beschwerdeführer als Vollzeitmitarbeiter bei der XXXX beschäftigt. Bei der XXXX war bzw. ist der Beschwerdeführer insbesondere für die Bewachung von Wert- und Geldtransporten sowie von Tresorgebäuden und die sichere Lagerung von Geld und Gold zuständig.Der Beschwerdeführer war von 01.07.2007 bis Ende Juni 2019 bei der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 in unregelmäßigem Ausmaß beschäftigt. Seit Beendigung seines Dienstverhältnisses zum Bund mit Ende Juni des Jahres 2019 ist der Beschwerdeführer als Vollzeitmitarbeiter bei der römisch 40 beschäftigt. Bei der römisch 40 war bzw. ist der Beschwerdeführer insbesondere für die Bewachung von Wert- und Geldtransporten sowie von Tresorgebäuden und die sichere Lagerung von Geld und Gold zuständig.
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum März bis Juni des Jahres 2019 (bei einem Wechselkurs EUR-CHF, der im Zeitraum zwischen dem 01.03.2019 und dem 30.06.2019 zwischen 1,057 und 1,1447 lag, wobei der für den Beschwerdeführer jeweils günstigste Wechselkurs herangezogen wurde) folgende Beträge von der XXXX :Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum März bis Juni des Jahres 2019 (bei einem Wechselkurs EUR-CHF, der im Zeitraum zwischen dem 01.03.2019 und dem 30.06.2019 zwischen 1,057 und 1,1447 lag, wobei der für den Beschwerdeführer jeweils günstigste Wechselkurs herangezogen wurde) folgende Beträge von der römisch 40 :
März 2019 CHF 6.792,25 EUR 5.933,65
April 2019 CHF 6.908,15 EUR 6.034,90
Mai 2019 CHF 10.538,70 EUR 9.206,52
Juni 2019 CHF 6.126,35 EUR 5.251,93
Der Beschwerdeführer befand sich von 26.11.2018 bis Ende Jänner 2019 in Untersuchungshaft.
Am 14.06.2019 meldete der Beschwerdeführer erstmals offiziell der Dienstbehörde die Beschäftigung bei der XXXX .Am 14.06.2019 meldete der Beschwerdeführer erstmals offiziell der Dienstbehörde die Beschäftigung bei der römisch 40 .
Die Dienstbehörde untersagte dem Beschwerdeführer die Beschäftigung bei der XXXX mit schriftlicher Weisung vom 14.06.2019.Die Dienstbehörde untersagte dem Beschwerdeführer die Beschäftigung bei der römisch 40 mit schriftlicher Weisung vom 14.06.2019.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, sowie auf die mündliche Verhandlung und die Stellungnahmen der Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu den Gehaltszahlungen an den Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.03.2019 bis 16.06.2019 basieren auf der Gehaltsabrechnung durch das Lohnabrechnungssystem SAP bzw. der entsprechenden tabellarischen Auflistung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, den von der belangten Behörde vorgelegten Monatsabrechnungen für die Monate März bis Juli 2019 und den plausiblen Antworten der belangten Behörde auf vom Bundesverwaltungsgericht gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Höhe des mit Bescheid vom 03.05.2021 rückgeforderten Betrags (EUR 8.283,50), insbesondere betreffend einzelne Posten in den Monatsabrechnungen (OZ 28). Diese wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt und in seiner Stellungnahme vom 16.08.2023 (OZ 32) nicht in Zweifel gezogen. Soweit der Beschwerdeführer wiederholt auf noch nicht abgezogene Lohnsteuer- und Krankenversicherungsbeiträge verweist, ist auf die rechtlichen Ausführungen unter Pkt. 3.1.3.6. zu verweisen.
Die Feststellungen zur gehaltsrechtlichen Einstufung des Beschwerdeführers, seiner Suspendierung bzw. der Herabsetzung seines Monatsgehalts, seinem Austritt aus dem Bundesdienst und der Konsumation von Erholungsurlaub sowie der Anweisung der vollen Bezüge in diesem Zeitraum konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden und sind insoweit unstrittig.
Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX gründen auf den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegten Kopien der Bestätigungen der XXXX vom 15.06.2021 und vom 13.06.2019 und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 gründen auf den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegten Kopien der Bestätigungen der römisch 40 vom 15.06.2021 und vom 13.06.2019 und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer im Zeitraum März bis Juni des Jahres 2019 von der XXXX bezogenen Beträge basieren auf den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Kopien der entsprechenden Lohnabrechnungen. Die Umrechnung auf der Basis des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Umrechnungskurses EUR-CHF von 1,1447 ist im Verfahren unstrittig (vgl. insbesondere Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer im Zeitraum März bis Juni des Jahres 2019 von der römisch 40 bezogenen Beträge basieren auf den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Kopien der entsprechenden Lohnabrechnungen. Die Umrechnung auf der Basis des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Umrechnungskurses EUR-CHF von 1,1447 ist im Verfahren unstrittig vergleiche insbesondere Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich in Untersuchungshaft befand, stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften und mit dem Verwaltungsakt in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zur erstmaligen Meldung der Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer bzw. zur Untersagung derselben durch die Dienstbehörde im Juni 2019 beruhen auf den mit dem Verwaltungsakt in Einklang stehenden Aussagen der Parteien (vgl. hierzu insbesondere Seite 8 des Verhandlungsprotokolls und Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll).Die Feststellungen zur erstmaligen Meldung der Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer bzw. zur Untersagung derselben durch die Dienstbehörde im Juni 2019 beruhen auf den mit dem Verwaltungsakt in Einklang stehenden Aussagen der Parteien vergleiche hierzu insbesondere Seite 8 des Verhandlungsprotokolls und Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Zur im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage:
3.1.1.1. Zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen normiert das GehG in § 13a auszugsweise wie folgt:3.1.1.1. Zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen normiert das GehG in Paragraph 13 a, auszugsweise wie folgt:
"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3) - (5) […]"
3.1.1.2. Zur Suspendierung normiert § 112 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 210/2013 auszugsweise Folgendes:3.1.1.2. Zur Suspendierung normiert Paragraph 112, BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013, auszugsweise Folgendes:
"Suspendierung
(1) – (3) […]
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. (4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) – (7) […]"
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Dienstrechtsnovelle 2012 (RV 2003 BlgNR 24. GP) wird zu § 112 Abs. 4a BDG 1979 Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Dienstrechtsnovelle 2012 Regierungsvorlage 2003 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode wird zu Paragraph 112, Absatz 4 a, BDG 1979 Folgendes ausgeführt:
"§ 112 legt auf Basis des Versorgungsgedankens fest, dass im Falle der Suspendierung der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten lediglich auf zwei Drittel gekürzt wird. Da eine Alimentation durch Staat und Allgemeinheit aber dann nicht mehr notwendig ist, wenn die Beamtin oder der Beamte die durch die Suspendierung gewonnene Zeit zur Ausübung einer (meldepflichtigen) erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nutzt, wird die Kürzungsbestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 entsprechend adaptiert. Die vorgeschlagene Neuregelung ermöglicht es suspendierten Beamtinnen und Beamten jedenfalls, das durch die Suspendierung weggefallene Drittel ihres Monatsbezugs durch eine Nebenbeschäftigung zu kompensieren. Übersteigen die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung jedoch dieses Drittel, soll es zu einer Anrechnung auf den Monatsbezug bzw. zu einer entsprechenden Erhöhung des Kürzungsbetrags um genau jenen Betrag kommen, um den die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung das Drittel des Monatsbezugs übersteigen. So ist einerseits sichergestellt, dass hinsichtlich der Versorgung keinerlei Schlechterstellung der Beamtin oder des Beamten passiert. Andererseits wird dadurch auch verhindert, dass Beamtinnen und Beamte durch Ausübung einer Nebenbeschäftigung während einer Suspendierung auf Kosten der Allgemeinheit ein insgesamt höheres Einkommen lukrieren als dies ohne Suspendierung der Fall wäre. § 13c GehG über die Endgültigkeit der Kürzung des Monatsbezugs bei Suspendierung bleibt von dieser Regelung unberührt, sodass die infolge Kürzung einbehaltenen Beträge bspw. in Folge eines Freispruchs der Beamtin oder dem Beamten nachzuzahlen sind.""§ 112 legt auf Basis des Versorgungsgedankens fest, dass im Falle der Suspendierung der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten lediglich auf zwei Drittel gekürzt wird. Da eine Alimentation durch Staat und Allgemeinheit aber dann nicht mehr notwendig ist, wenn die Beamtin oder der Beamte die durch die Suspendierung gewonnene Zeit zur Ausübung einer (meldepflichtigen) erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nutzt, wird die Kürzungsbestimmung des Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 entsprechend adaptiert. Die vorgeschlagene Neuregelung ermöglicht es suspendierten Beamtinnen und Beamten jedenfalls, das durch die Suspendierung weggefallene Drittel ihres Monatsbezugs durch eine Nebenbeschäftigung zu kompensieren. Übersteigen die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung jedoch dieses Drittel, soll es zu einer Anrechnung auf den Monatsbezug bzw. zu einer entsprechenden Erhöhung des Kürzungsbetrags um genau jenen Betrag kommen, um den die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung das Drittel des Monatsbezugs übersteigen. So ist einerseits sichergestellt, dass hinsichtlich der Versorgung keinerlei Schlechterstellung der Beamtin oder des Beamten passiert. Andererseits wird dadurch auch verhindert, dass Beamtinnen und Beamte durch Ausübung einer Nebenbeschäftigung während einer Suspendierung auf Kosten der Allgemeinheit ein insgesamt höheres Einkommen lukrieren als dies ohne Suspendierung der Fall wäre. Paragraph 13 c, GehG über die Endgültigkeit der Kürzung des Monatsbezugs bei Suspendierung bleibt von dieser Regelung unberührt, sodass die infolge Kürzung einbehaltenen Beträge bspw. in Folge eines Freispruchs der Beamtin oder dem Beamten nachzuzahlen sind."
3.1.1.3. Die Nebenbeschäftigung ist in § 56 BDG 1979 geregelt und lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 102/2018 auszugsweise wie folgt:3.1.1.3. Die Nebenbeschäftigung ist in Paragraph 56, BDG 1979 geregelt und lautet in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2018, auszugsweise wie folgt:
"Nebenbeschäftigung
§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.Paragraph 56, (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) – (5) […]
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind."(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Absatz 2, unzulässig sind."
3.1.1.4. § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über unzulässige Nebenbeschäftigungen (Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres), BGBl. II. 84/2016, lautet wie folgt:3.1.1.4. Paragraph 4, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über unzulässige Nebenbeschäftigungen (Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres), Bundesgesetzblatt römisch zwei. 84 aus 2016,, lautet wie folgt:
"Exekutivbedienstete
§ 4. (1) Für Exekutivbedienstete (Abs. 3) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:Paragraph 4, (1) Für Exekutivbedienstete (Absatz 3,) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
1. Personenschutz;
2. Portierdienste;
3. Berufsdetektiv;
4. Aufstellung und/oder Betrieb von Geschwindigkeitsmessgeräten;
5. sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (§ 94 Z 62 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994);5. sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (Paragraph 94, Ziffer 62, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,);
6. Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 GewO 1994);6. Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994);
7. Versicherungstätigkeit unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden;
8. Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (§ 94 Z 36 GewO 1994);8. Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (Paragraph 94, Ziffer 36, GewO 1994);
9. Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie gemäß § 11 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.9. Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie gemäß Paragraph 11, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(2) Im örtlichen Wirkungsbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sind überdies folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
1. Fahrlehrer;
2. Taxi- oder Autobuslenker;
3. Ordner- und Kontrolldienste;
4. Transportbegleiter (Verkehrslotse).
(3) Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß § 5 Abs. 2 SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden."(3) Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß Paragraph 5, Absatz 2, SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden."
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.).3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.).
3.1.3. Zum Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung:
Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157).
3.1.3.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 30.11.2018 gemäß § 112 Abs. 1 Z 1 und Z 3 BDG 1979 vorläufig suspendiert wurde und dass sein Gehalt gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 idF BGBl. I 210/2013 auf 2/3, nämlich auf EUR 1.947,36 brutto (Grundbezug) und EUR 64,80 (Wachdienstzulage) gekürzt wurde. 3.1.3.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 30.11.2018 gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, BDG 1979 vorläufig suspendiert wurde und dass sein Gehalt gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013, auf 2/3, nämlich auf EUR 1.947,36 brutto (Grundbezug) und EUR 64,80 (Wachdienstzulage) gekürzt wurde.
3.1.3.2. Eine Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 BDG 1979 ist gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Somit ist auch die vom Beschwerdeführer von 01.07.2007 bis Ende Juni 2019 bei der XXXX mit Sitz in XXXX ausgeübte Beschäftigung jedenfalls als Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 BDG 1979 zu qualifizieren. 3.1.3.2. Eine Nebenbeschäftigung im Sinne des Paragraph 56, BDG 1979 ist gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Somit ist auch die vom Beschwerdeführer von 01.07.2007 bis Ende Juni 2019 bei der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 ausgeübte Beschäftigung jedenfalls als Nebenbeschäftigung im Sinne des Paragraph 56, BDG 1979 zu qualifizieren.
3.1.3.3. § 112 Abs. 4a BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 210/2013 bestimmt, dass, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung aufnimmt oder eine solche ausweitet oder sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausübt, sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil erhöht, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.3.1.3.3. Paragraph 112, Absatz 4 a, BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013, bestimmt, dass, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung aufnimmt oder eine solche ausweitet oder sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausübt, sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil erhöht, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
3.1.3.4. Die Kürzung des Monatsbezugs gemäß § 112 Abs. 4a BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 210/2013 setzt somit zunächst voraus, dass die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung aufnimmt oder eine solche ausweitet oder sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausübt. Dies trifft im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen zu:3.1.3.4. Die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Paragraph 112, Absatz 4 a, BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013, setzt somit zunächst voraus, dass die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung aufnimmt oder eine solche ausweitet oder sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausübt. Dies trifft im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen zu:
3.1.3.4.1. Zur Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung:
Gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Gemäß § 56 Abs. 7 BDG 1979 kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind. Gemäß § 4 Abs. 1 der Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres sind für Exekutivbedienstete jedenfalls u.a. Personenschutz (Z 1) Portierdienste (Z 2) und sonstige Tätigkeiten im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (Z 5) unzulässig.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Gemäß Paragraph 56, Absatz 7, BDG 1979 kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Absatz 2, unzulässig sind. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres sind für Exekutivbedienstete jedenfalls u.a. Personenschutz (Ziffer eins,) Portierdienste (Ziffer 2,) und sonstige Tätigkeiten im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (Ziffer 5,) unzulässig.
Bei der XXXX war bzw. ist der Beschwerdeführer insbesondere für die Bewachung von Wert- und Geldtransporten sowie von Tresorgebäuden und die sichere Lagerung von Geld und Gold zuständig. Diese Tätigkeiten fallen als Sicherheitsdienste unter die in § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 der Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres aufgezählten Tätigkeiten, weshalb die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX als unzulässig iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 einzustufen ist.Bei der römisch 40 war bzw. ist der Beschwerdeführer insbesondere für die Bewachung von Wert- und Geldtransporten sowie von Tresorgebäuden und die sichere Lagerung von Geld und Gold zuständig. Diese Tätigkeiten fallen als Sicherheitsdienste unter die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 der Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres aufgezählten Tätigkeiten, weshalb die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 als unzulässig iSd Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 einzustufen ist.
3.1.3.4.2. Zur Ausweitung oder Aufnahme einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung:
Da der Beschwerdeführer sich in der Zeit von 26.11.2018 bis Ende Jänner 2019 in Untersuchungshaft befand und währenddessen seiner Nebenbeschäftigung nicht nachgehen konnte, ist die Nebenbeschäftigung als nach der Untersuchungshaft (wieder) aufgenommen zu qualifizieren. Die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX ist auch erwerbsmäßig, weil sie – wie aus der Höhe des dabei lukrierten Einkommens zweifelsfrei abzuleiten – der Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform diente. Da der Beschwerdeführer sich in der Zeit von 26.11.2018 bis Ende Jänner 2019 in Untersuchungshaft befand und währenddessen seiner Nebenbeschäftigung nicht nachgehen konnte, ist die Nebenbeschäftigung als nach der Untersuchungshaft (wieder) aufgenommen zu qualifizieren. Die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 ist auch erwerbsmäßig, weil sie – wie aus der Höhe des dabei lukrierten Einkommens zweifelsfrei abzuleiten – der Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform diente.
3.1.3.4.3. Es handelt sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher sowohl um eine unzulässige Nebenbeschäftigung als auch um eine während der Suspendierung (wieder) aufgenommene erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung iSd § 112 Abs. 4a BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 210/2013.3.1.3.4.3. Es handelt sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher sowohl um eine unzulässige Nebenbeschäftigung als auch um eine während der Suspendierung (wieder) aufgenommene erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung iSd Paragraph 112, Absatz 4 a, BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013,.
3.1.3.5. Zur Höhe der Kürzung des Monatsbezugs bestimmt § 112 Abs. 4a BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 210/2013, dass sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung um jenen Teil erhöht, um den die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung ein Drittel des Monatsbezugs übersteigen.3.1.3.5. Zur Höhe der Kürzung des Monatsbezugs bestimmt Paragraph 112, Absatz 4 a, BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013,, dass sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, dieser Bestimmung um jenen Teil erhöht, um den die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung ein Drittel des Monatsbezugs übersteigen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, hätte der Beschwerdeführer folglich während der Suspendierung monatliche Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung in der Höhe von maximal einem Drittel seines Monatsbezugs, sohin EUR 1.005,94 (EUR 973,54 1/3 des Grundbezuges und EUR 32,40 Wachdienstzulage), erzielen dürfen, ohne dass dies eine Kürzung des monatlichen Suspendierungsgehaltes bewirkt hätte.
Im Monat März 2019 bezog der Beschwerdeführer von der XXXX einen Betrag in der Höhe von EUR 5.933,65, wodurch das Drittel des Monatsbezuges des Beschwerdeführers um EUR 4.927,71 überstiegen wurde und es somit zu einer Kürzung des auf 2/3 herabgesetzten Monatsgehaltes des Beschwerdeführers um eben jenen Betrag kommt. Für den Monat März bedeutet dies eine Kürzung des auf 2/3 herabgesetzten Monatsgehaltes des Beschwerdeführers von EUR 2.825,86 (EUR 1.947,36 Grundbezug plus EUR 15,60 Kinderzuschuss plus EUR 64,80 Wachdienstzulage plus EUR 1.006,08 Sonderzahlung 1. Quartal minus EUR 187,86 KV/SV/PBWFB minus EUR 20,12 Gewerkschaft Öffentlicher Dienst [siehe oben angeführte Gehaltstabelle]) auf 0. Im Monat März 2019 bezog der Beschwerdeführer von der römisch 40 einen Betrag in der Höhe von EUR 5.933,65, wodurch das Drittel des Monatsbezuges des Beschwerdeführers um EUR 4.927,71 überstiegen wurde und es somit zu einer Kürzung des auf 2/3 herabgesetzten Monatsgehaltes des Beschwerdeführers um eben jenen Betrag kommt. Für den Monat März bedeutet dies eine Kürzung des auf 2/3 herabgesetzten Monatsgehaltes des Beschwerdeführers von EUR 2.825,86 (EUR 1.947,36 Grundbezug plus EUR 15,60 Kinderzuschuss plus EUR 64,80 Wachdienstzulage plus EUR 1.006,08 Sonderzahlung 1. Quartal minus EUR 187,86 KV/SV/PBWFB minus EUR 20,12 Gewerkschaft Öffentlicher Dienst [siehe oben angeführte Gehaltstabelle]) auf 0.
Im April bzw. Mai 2019 erhielt der Beschwerdeführer von der XXXX Beträge in der Höhe von EUR 6.034,90 bzw. EUR 9.206,52, woraus sich Überschussbeträge in der Höhe von EUR 5.028,90 bzw. EUR 8.200,58 ergeben. Im Monat Juni 2019 erhielt der Beschwerdeführer von der XXXX Beträge in der Höhe von EUR 5.251,93, welche aliquot für den Zeitraum 01.06.2019 bis 16.06.2019 gerechnet einen Überschussbetrag in der Höhe von EUR 2.801,03 (jeweils 16/30 von EUR 1.005,94 und EUR 5.251,93) ergeben. Dies führt unter Zugrundelegung der zuvor exemplarisch dargelegten Berechnungsmethode für diese Monate ausgehend von einem auf 2/3 herabgesetzten Monatsgehalt von EUR 1.819,78 für April und Mai 2019 (EUR 1.947,36 Grundbezug plus EUR 15,60 Kinderzuschuss plus EUR 64,80 Wachdienstzulage minus EUR 187,86 KV/SV/PBWFB minus EUR 20,12 Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) bzw. EUR 1.818,08 für Juni 2019 (EUR 1.038,60 Grundbezug plus EUR 34,56 Wachdienstzulage plus EUR 849,59 Sonderzahlung 2. Quartal minus EUR 93,93 KV/SV/PBWFB minus EUR 10,74 Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) ebenfalls zu Kürzungen der jeweiligen Monatsbezüge auf 0. Insgesamt ergibt sich daher ein Übergenuss in der Höhe von EUR 8.283,50 (siehe die in den Feststellungen oben angeführte Gehaltstabelle). Die Berechnung durch die belangte Behörde ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.Im April bzw. Mai 2019 erhielt der Beschwerdeführer von der römisch 40 Beträge in der Höhe von EUR 6.034,90 bzw. EUR 9.206,52, woraus sich Überschussbeträge in der Höhe von EUR 5.028,90 bzw. EUR 8.200,58 ergeben. Im Monat Juni 2019 erhielt der Beschwerdeführer von der römisch 40 Beträge in der Höhe von EUR 5.251,93, welche aliquot für den Zeitraum 01.06.2019 bis 16.06.2019 gerechnet einen Überschussbetrag in der Höhe von EUR 2.801,03 (jeweils 16/30 von EUR 1.005,94 und EUR 5.251,93) ergeben. Dies führt unter Zugrundelegung der zuvor exemplarisch dargelegten Berechnungsmethode für diese Monate ausgehend von einem auf 2/3 herabgesetzten Monatsgehalt von EUR 1.819,78 für April und Mai 2019 (EUR 1.947,36 Grundbezug plus EUR 15,60 Kinderzuschuss plus EUR 64,80 Wachdienstzulage minus EUR 187,86 KV/SV/PBWFB minus EUR 20,12 Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) bzw. EUR 1.818,08 für Juni 2019 (EUR 1.038,60 Grundbezug plus EUR 34,56 Wachdienstzulage plus EUR 849,59 Sonderzahlung 2. Quartal minus EUR 93,93 KV/SV/PBWFB minus EUR 10,74 Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) ebenfalls zu Kürzungen der jeweiligen Monatsbezüge auf 0. Insgesamt ergibt sich daher ein Übergenuss in der Höhe von EUR 8.283,50 (siehe die in den Feststellungen oben angeführte Gehaltstabelle). Die Berechnung durch die belangte Behörde ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
3.1.3.6. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, in den von ihm vorgelegten Urkunden seien lediglich Bruttozahlungen genannt, die allerdings eine empfindliche Kürzung durch die österreichische Lohnsteuer und die Krankenversicherung erführen, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
Steuerschuldner der Lohnsteuer ist nach den §§ 78 und 83 EStG 1988 der Arbeitnehmer, während der Arbeitgeber zum "Einbehalten" (§ 78 EStG 1988) und zur "Abfuhr" (§ 79 EStG 1988) der Lohnsteuer verpflichtet ist und für Einbehaltung und Abfuhr haftet (§ 82 EStG 1988) Mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber eine fremde Schuld, nämlich eine Schuld des Arbeitnehmers (vgl. OGH 13.07.2006, 8 ObA 69/05p, mwN).Steuerschuldner der Lohnsteuer ist nach den Paragraphen 78 und 83 EStG 1988 der Arbeitnehmer, während der Arbeitgeber zum "Einbehalten" (Paragraph 78, EStG 1988) und zur "Abfuhr" (Paragraph 79, EStG 1988) der Lohnsteuer verpflichtet ist und für Einbehaltung und Abfuhr haftet (Paragraph 82, EStG 1988) Mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber eine fremde Schuld, nämlich eine Schuld des Arbeitnehmers vergleiche OGH 13.07.2006, 8 ObA 69/05p, mwN).
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072) davon aus, dass die Lohnsteuer, die auf einen zu Unrecht angewiesenen Bezugsteil entfällt, zwar für die Berechnung des an den Beamten auszuzahlenden Betrages eine Abzugspost darstellt; sie mindert aber nicht die zu Unrecht empfangene Leistung, weil die Abfuhr der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, für Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt. Am Charakter einer zu Unrecht empfangenen Leistung vermag daher der Umstand, dass der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Vorschrift oder behördlicher Verfügung für Rechnung des Arbeitnehmers die Auszahlung an einen Dritten vorzunehmen hat, nichts zu ändern. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vergleiche u.a. VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072) davon aus, dass die Lohnsteuer, die auf einen zu Unrecht angewiesenen Bezugsteil entfällt, zwar für die Berechnung des an den Beamten auszuzahlenden Betrages eine Abzugspost darstellt; sie mindert aber nicht die zu Unrecht empfangene Leistung, weil die Abfuhr der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, für Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt. Am Charakter einer zu Unrecht empfangenen Leistung vermag daher der Umstand, dass der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Vorschrift oder behördlicher Verfügung für Rechnung des Arbeitnehmers die Auszahlung an einen Dritten vorzunehmen hat, nichts zu ändern.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat Gleiches sinngemäß auch für die Sozialversicherungsbeiträge zu gelten (vgl. VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072, mwN): Auch zur Rückforderung von ungebührlich für den Dienstnehmer entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstnehmeranteile) ist gemäß § 69 ASVG – ungeachtet des Umstandes, dass nach § 58 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber Schuldner auch hinsichtlich der Dienstnehmeranteile ist – der Dienstnehmer selbst berechtigt. "Selbst getragen" iSd § 69 Abs. 6 ASVG hat der Versicherte die Dienstnehmeranteile nicht nur, wenn er sie selbst gezahlt hat, sondern auch dann, wenn sie durch den Dienstgeber vom Entgelt abgezogen wurden (vgl. etwa VwGH 07.04.1992, 87/08/0086).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat Gleiches sinngemäß auch für die Sozialversicherungsbeiträge zu gelten vergleiche VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072, mwN): Auch zur Rückforderung von ungebührlich für den Dienstnehmer entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstnehmeranteile) ist gemäß Paragraph 69, ASVG – ungeachtet des Umstandes, dass nach Paragraph 58, Absatz 2, ASVG der Dienstgeber Schuldner auch hinsichtlich der Dienstnehmeranteile ist – der Dienstnehmer selbst berechtigt. "Selbst getragen" iSd Paragraph 69, Absatz 6, ASVG hat der Versicherte die Dienstnehmeranteile nicht nur, wenn er sie selbst gezahlt hat, sondern auch dann, wenn sie durch den Dienstgeber vom Entgelt abgezogen wurden vergleiche etwa VwGH 07.04.1992, 87/08/0086).
Die Ermittlung des Übergenussbetrages hat daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nach dem Netto-, sondern nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen (vgl. VwGH 07.09.2005, 2004/12/0090, mwN).Die Ermittlung des Übergenussbetrages hat daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nach dem Netto-, sondern nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen vergleiche VwGH 07.09.2005, 2004/12/0090, mwN).
3.1.3.7. Die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.03.2019 bis 16.06.2019 bezogenen Bezüge in der Höhe von 8.283,50 EUR stellen folglich eine zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) iSd § 13a Abs. 1 GehG dar. 3.1.3.7. Die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.03.2019 bis 16.06.2019 bezogenen Bezüge in der Höhe von 8.283,50 EUR stellen folglich eine zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG dar.
3.1.4. Zum Fehlen des guten Glaubens:
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die empfangene Leistung im guten Glauben empfangen hat. Das Beschwerdevorbringen fokussiert sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer mit Fug davon ausgehen habe können, dass die Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde nicht nur schon lange bekannt gewesen sei, sondern diese die Nebenbeschäftigung auch – zumindest stillschweigend – genehmigt hat.
3.1.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim guten Glauben nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101 mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337).3.1.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim guten Glauben nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101 mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat vergleiche VwGH 24.03.2004, 99/12/0337).
3.1.4.2. Bei den Bestimmungen des §§ 56 und 112 Abs. 4a BDG 1979 handelt es sich um keine besonders komplex formulierten Normen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in Verbindung mit dem hier vorliegenden Sachverhalt wäre es für den Beschwerdeführer objektiv betrachtet ohne Auslegungsschwierigkeiten möglich gewesen zu erkennen, dass eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen gemäß § 56 BDG 1979 unverzüglich zu melden und dass die Aufnahme und Ausweitung jedweder Nebenbeschäftigung bzw. die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung während einer Suspendierung zur gehaltsrechtlichen Konsequenz des § 112 Abs. 4a BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 210/2013 führt. 3.1.4.2. Bei den Bestimmungen des Paragraphen 56 und 112 Absatz 4 a, BDG 1979 handelt es sich um keine besonders komplex formulierten Normen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in Verbindung mit dem hier vorliegenden Sachverhalt wäre es für den Beschwerdeführer objektiv betrachtet ohne Auslegungsschwierigkeiten möglich gewesen zu erkennen, dass eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen gemäß Paragraph 56, BDG 1979 unverzüglich zu melden und dass die Aufnahme und Ausweitung jedweder Nebenbeschäftigung bzw. die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung während einer Suspendierung zur gehaltsrechtlichen Konsequenz des Paragraph 112, Absatz 4 a, BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013, führt.
3.1.4.3. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Nebenbeschäftigung sei der belangten Behörde bereits seit langer Zeit bekannt gewesen und sie habe diese zumindest stillschweigend genehmigt, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Meldung einer Nebenbeschäftigung aus welchen Gründen auch immer zu keiner Reaktion der Dienstbehörde geführt hat, an der objektiven Rechtswidrigkeit der Ausübung einer gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 unzulässigen Nebenbeschäftigung nichts ändern kann (vgl. VwGH 27.05.1991, 91/12/0062); umso weniger kann aus der Unterlassung der Untersagung einer vom Beamten nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung abgeleitet werden, dass diese erlaubt wäre (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Meldung einer Nebenbeschäftigung aus welchen Gründen auch immer zu keiner Reaktion der Dienstbehörde geführt hat, an der objektiven Rechtswidrigkeit der Ausübung einer gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 unzulässigen Nebenbeschäftigung nichts ändern kann vergleiche VwGH 27.05.1991, 91/12/0062); umso weniger kann aus der Unterlassung der Untersagung einer vom Beamten nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung abgeleitet werden, dass diese erlaubt wäre (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095).
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 14.06.2019 erstmals offiziell der Dienstbehörde die Beschäftigung bei der XXXX meldete und er damit seiner Meldeverpflichtung nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nachgekommen war. Vor dem Hintergrund der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag daher die Unterlassung der Untersagung der – nicht gemeldeten – Nebenbeschäftigung durch die Dienstbehörde, mag sie auch von der Ausübung derselben gewusst haben, nichts an deren rechtlicher Einordnung als unzulässig zu ändern.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 14.06.2019 erstmals offiziell der Dienstbehörde die Beschäftigung bei der römisch 40 meldete und er damit seiner Meldeverpflichtung nach Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979 für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nachgekommen war. Vor dem Hintergrund der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag daher die Unterlassung der Untersagung der – nicht gemeldeten – Nebenbeschäftigung durch die Dienstbehörde, mag sie auch von der Ausübung derselben gewusst haben, nichts an deren rechtlicher Einordnung als unzulässig zu ändern.
3.1.4.4. Der Beschwerdeführer hat folglich die in Rede stehenden Zahlungen nicht gutgläubig empfangen.
3.1.5. Im Ergebnis ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine zu Unrecht empfangene Leistung als auch das Fehlen des guten Glaubens des Beschwerdeführers gegeben sind und daher die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG vorliegen.3.1.5. Im Ergebnis ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine zu Unrecht empfangene Leistung als auch das Fehlen des guten Glaubens des Beschwerdeführers gegeben sind und daher die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG vorliegen.
Die vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogenen Monatsbezüge, die er nicht im guten Glauben empfangen hat, sind folglich für den Zeitraum seiner Suspendierung zwischen dem 01.03.2019 und dem 16.06.2019 iHv EUR 8.283,50 zurückzuzahlen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.1. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.1. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Berechnung Bezugskürzung Bruttoeinkommen Ersatzanspruch Exekutivdienst gutgläubiger Empfang objektive Erkennbarkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rückzahlungsverpflichtung Übergenuss unzulässige Nebenschäftigung vorläufige SuspendierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W244.2238764.2.00Im RIS seit
16.10.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023