TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/27 91/12/0062

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BDG 1979 §56 Abs1 impl;
BDG 1979 §56 Abs5 impl;
DP §33 Abs1;
DP §33 Abs2;
DP/Stmk 1974 impl;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
LBG Stmk 1974 §56 Abs1 impl;
LBG Stmk 1974 §56 Abs5 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 1991, Zl. 1-028087/29-91, betreffend Untersagung von Nebenbeschäftigungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberwirtschaftsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung folgender Nebenbeschäftigungen gemäß § 33 Abs. 1 der Dienstpragmatik in der als Landesgesetz geltenden Fassung untersagt:

"-

Geschäftsführer bei der Hotel "XY" Betriebs-Ges.m.b.H. & Co KG., gemeldet seit dem Jahre 1980;

-

gewerberechtliche Aufsichtsperson über einen Gastgewerbebetrieb (Buschenschank), gemeldet seit dem Jahre 1982 und

-

Obmann des Fremdenverkehrsvereines von Z, gemeldet seit dem Jahre 1987."

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus:

Mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. November 1975 sei der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Steiermark aufgenommen und der Rechtsabteilung 10 zur Dienstleistung als Geschäftsführer der Thermalquelle Z Ges.m.b.H. zugewiesen worden. Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 1980 gemeldete Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer bei der "XY" Betriebs-Ges.m.b.H. & Co KG sei laut Mitteilung vom 27. Juni 1983 ab 1. Juli 1983 entgeltlich erfolgt. Mit Schreiben vom 15. November 1982 habe der Beschwerdeführer die gewerberechtliche Aufsicht über einen gastgewerblichen Betrieb (Buschenschank) übernommen. Mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 1983 sei der Beschwerdeführer von der Funktion als Geschäftsführer (offenbar der Thermalquelle Z-Ges.m.b.H) abberufen worden. Danach sei der Beschwerdeführer als Prüfer im Rahmen des Förderungsbereiches in der Rechtsabteilung 10 in Dienstverwendung gestanden. Zu den bislang gemeldeten Nebenbeschäftigungen habe der Beschwerdeführer am 12. Dezember 1984 befragt zu Protokoll gegeben, die gewerberechtliche Aufsicht des gastgewerblichen Betriebes in einem Ausmaß von zwei bis drei Wochenstunden und die Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer bei der Hotel "XY" Betriebs-Ges.m.b.H. im Ausmaß von 15 bis 20 Wochenstunden auszuüben.

Mit Schreiben vom 10. Juni 1987 habe der Beschwerdeführer um Gewährung eines Karenzurlaubes in der Dauer von drei Jahren mit der Begründung angesucht, seine Tätigkeit als Obmann des Fremdenverkehrsvereines Z stelle auf Grund des starken Aufschwunges des Fremdenverkehrs in der genannten Gemeinde eine erhebliche zeitliche Mehrbelastung dar. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auf die von ihm schon jahrelang ausgeübten Nebenbeschäftigungen hingewiesen und erklärt, daß er diese auch während der Zeit der Karenzierung und auch für die Zeit danach im erklärten Umfang ausüben wolle.

Mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1987 sei dem Beschwerdeführer der beantragte Karenzurlaub für den Zeitraum vom 1. September 1987 bis einschließlich 31. August 1990 gewährt worden.

Der Dienstantritt nach dem Karenzurlaub, welcher mit 3. September 1990 vorgesehen gewesen sei, sei auf Grund einer ärztlichen Bestätigung erst am 3. Oktober 1990 in der Fachabteilung für Wirtschaftsförderung erfolgt. Da der Beschwerdeführer während dieses Krankenstandes für die Dienstbehörde an seiner Wohnandresse telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei, sondern dies erst nach Tagen im Büro der Betriebsgesellschaft möglich gewesen sei, sei der Beschwerdeführer anläßlich seiner Vorsprache in der Rechtsabteilung 1 am 3. Oktober 1990 auf die Folgen einer Fortsetzung des Krankenstandes bei gleichzeitig ausgeübter Nebenbeschäftigung aufmerksam gemacht worden. Des weiteren sei dem Beschwerdeführer die Tatsache vorgehalten worden, daß er während seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit vom überprüfenden Amtsarzt nicht an der Wohnungsanschrift habe erreicht werden können, sondern im Gemeindeamt angetroffen worden sei. Bei diesem Gespräch sei der Beschwerdeführer auch auf mögliche disziplinäre Maßnahmen seitens der Dienstbehörde hingewiesen worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Bereitschaft bekundet, in der Fachabteilung für Wirtschaftsförderung seinen Dienst anzutreten, sei aber bereits von seinem behandelnden Arzt laut ärztlichem Zeugnis vom 16. Oktober 1990 für den Zeitraum vom 14. Oktober 1990 bis vorerst 31. Dezember 1990 für dienstunfähig erklärt worden. Mit einer weiteren Krankmeldung von seinem behandelnden Arzt sei diese Dienstunfähigkeit bis einschließlich 31. März 1991 verlängert worden. Der derzeitige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, den er selbst im Schreiben vom 28. Dezember 1990 als "nicht auf absehbare Zeit besserungsfähig" darstelle, begründe die im Spruch ersichtliche dienstrechtliche Maßnahme.

Primäre Aufgabe des Beamten sei die volle Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen. Aus diesem Grund sei eine Nebenbeschäftigung, wenn sie den Beamten an der vollständigen Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten behindere, zu untersagen. Dies umso mehr, als einem Beamten, welcher krankheitsbedingt bereits monatelang an der Besorgung seiner dienstlichen Obliegenheiten verhindert sei, sämtliche gemeldeten Nebenbeschäftigungen zu untersagen seien. Die weitere Ausübung einer Nebenbeschäftigung durch einen erkrankten Beamten widerstreite auch dem Sinn und Zweck des Krankenstandes, weil für diese Zeit das Bestreben nach Verbesserung des Gesundheitszustandes vorrangige Bedeutung habe. Auch für den Fall eines Dienstantrittes nach Genesung seien die im Spruch angeführten Nebenbeschäftigungen geeignet, den Beschwerdeführer an der genauen und vollständigen Erfüllung seiner Dienstpflichten zu behindern. Allein die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der "XY" Betriebs-Ges.m.b.H. und die Erfüllung der sich schon aus dem Ges.m.b.H.-Gesetz einem Geschäftsführer übertragenen Aufgaben lasse den Schluß zu, daß diese Tätigkeit, auch wenn damit keine wesentliche manuelle Arbeit selbst verbunden sei, sehr am physischen und psychischen Kräftepotential des Beschwerdeführers zehre, sodaß dieser - sollte er auch wieder vollständig genesen sein - an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert sei. Was die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Obmann des Fremdenverkehrsvereines anlange, so habe er selbst die damit verbundene zeitliche Mehrbelastung im Jahre 1987 zum Anlaß genommen, vorerst eine Karenzierung vom Dienst zu beantragen. Selbst wenn diese zeitliche Mehrbelastung nach drei Jahren der Aufbautätigkeit nun etwas geringer sein sollte, so seien diese Tätigkeit und auch die Tätigkeit als gewerberechtliche Aufsichtsperson über einen gastgewerblichen Betrieb in Verbindung mit der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers eine derartige zeitliche, physische und psychische Mehrbelastung, daß eine weitere Ausübung nicht mehr vertretbar sei.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, daß ein Beamter auch eine ehrenamtliche Tätigkeit dann nicht ausüben dürfe, wenn ihn diese an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten behindere. Es sei daher für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Obmann des Fremdenverkehrsvereines hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit dieser Tätigkeit rechtlich bedeutungslos, ob er diese erwerbsmäßig oder ehrenamtlich ausübe. In gleicher Weise sei es nicht ausschlaggebend, ob er die gewerberechtliche Aufsichtstätigkeit in der Buschenschank seiner Gattin als Ausdruck der ehelichen Beistandspflicht betrachte, weil auch in diesem Rahmen keine Tätigkeiten ausgeübt werden dürften, die einer der drei Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 der Dienstpragmatik widersprächen.

Als Beamter müsse sich der Beschwerdeführer bewußt sein, daß er auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gewissen Beschränkungen unterworfen sei, die sich aus der Eigenart des öffentlich-rechtlichen Dienstes notwendigerweise ergäben. Er müsse daher, wenn er solchen Beschränkungen und damit seinen Dienstpflichten zuwiderhandle, auch mit den auf die Dienstpflichtverletzungen gesetzten disziplinären Maßnahmen rechnen.

Das gemäß § 14 LPVG vorgeschriebene Einvernehmen mit der Personalvertretung hinsichtlich der Untersagung sämtlicher Nebenbeschäftigungen sei hergestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat eine Äußerung zur Gegenschrift

eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1974 über das Dienstrecht der Landesbeamten, Steiermärkisches Landesgesetzblatt Nr. 124, sind - soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht der Bundesbeamten am Tage der Beschlußfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden. Auf den Beschwerdefall ist demgemäß § 33 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, anzuwenden. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung darf ein Beamter neben seinem Amt keine Beschäftigung betreiben und keine Stellung annehmen, die dem Anstand und der Würde seines Amtes widerstreiten oder die ihn an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen behindern oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen könnten. Nach Abs. 2 der genannten Regelung ist es dem Beamten untersagt, an der Verwaltung von Aktien- oder anderen auf Gewinn berechneten Gesellschaften im Vorstand, im Verwaltungs- oder im Aufsichtsrat teilzunehmen. Ausnahmsweise kann die Zentralstelle nach Abs. 3 die unentgeltliche Teilnahme an der Leitung von Unternehmungen dieser Art gestatten, wenn dies im unmittelbaren staatlichen Interesse gelegen ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Unternehmung handelt, welche ausschließlich die Forderung humanitärer Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Beamten oder deren Angehöriger zum Zweck hat. Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung ist jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde zu melden.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Nebenbeschäftigungen gemeldet und im Zeitpunkt der Bescheiderlassung innegehabt hat. Ob er die Nebenbeschäftigung als Obmann des Fremdenverkehrsvereines erwerbsmäßig oder nur ehrenamtlich ausgeübt hat, ist nur für die Meldepflicht, nicht aber für die Berechtigung zur Untersagung von Bedeutung. Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, daß ein Beamter auch eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht ausüben darf, die ihn an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen behindert (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1969, Zl. 1113/68).

Wie der vorher wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, stützt die belangte Behörde die Untersagung der Nebenbeschäftigungen darauf, daß der Beschwerdeführer durch seine Funktionen als Geschäftsführer eines großen Hotels, als gewerberechtliche Aufsichtsperson über einen Gastgewerbebetrieb und als Obmann des Fremdenverkehrsvereines einer derartigen zeitlichen, physischen und psychischen Mehrbelastung ausgesetzt ist, daß er an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert wäre.

Das wird vom Beschwerdeführer nur insoferne bestritten, als er im wesentlichen vorbringt, daß er auf Grund seines derzeitigen Krankheitszustandes ohnehin nicht in der Lage sei, seine NEBENBESCHÄFTIGUNGEN auszuüben. Diesem Argument kann von vornherein keine Berechtigung zukommen. Ausgehend davon, daß eine wesentliche Aufgabe des Dienstrechts darin liegt, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1987, Zl. 86/12/0011), kann der Umstand einer Erkrankung eines aktiven Bediensteten verbunden mit einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, und zwar sowohl was die Ausübung des Dienstes als auch die Ausübung der Nebenbeschäftigung betrifft, nicht dazu führen, daß es der Dienstbehörde verwehrt ist, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Dahingehend, daß der Beschwerdeführer durch die Besorgung der genannten Nebenbeschäftigungen künftig nicht in der Ausübung seiner Haupttätigkeit als Beamter behindert wäre, bringt der Beschwerdeführer gar nichts vor. Ausgehend von der in der Begründung des angefochtenen Bescheides angegebenen zeitlichen sowie unter Berücksichtigung der funktionellen Belastung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer, als gewerberechtliches Aufsichtsorgan bzw. als Obmann des Fremdenverkehrsvereines kann - unabhängig davon, ob die Ausübung dieser Nebenbeschäftigungen mit der Ausübung seines Dienstes zeitlich kollidiert - kein Zweifel daran bestehen, daß daraus eine Behinderung der vollständigen und genauen Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen folgt (vgl. in diesem Sinne die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1962, Zl. 815/60 und vom 5. März 1970, Zl. 1106/68).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß eine Untersagung seiner Nebenbeschäftigung als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. mit sofortiger Wirksamkeit schon deshalb unzulässig wäre, weil diese Zurücklegung im Handelsregister erst nach Beschlußfassung der Generalversammlung zulässig sei, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß es ihm gemäß § 33 Abs. 2 der als Landesgesetz in Geltung stehenden Dienstpragmatik von vornherein untersagt war, an der Verwaltung einer auf Gewinn berechneten Gesellschaft im Vorstande teilzunehmen. An dieser objektiven Rechtswidrigkeit kann auch der Umstand, daß die Meldung dieser Nebenbeschäftigung aus welchen Gründen auch immer zu keiner Reaktion der Dienstbehörde geführt hat, nichts ändern. Der Beschwerdeführer übersieht weiters, daß die gesellschaftsrechtliche Funktion und sein "Anstellungsvertrag" zu unterscheiden sind. Die Frage der Löschung im Firmenbuch ist von der Zurücklegung an sich zu trennen. Im übrigen hat die belangte Behörde in einer Niederschrift mit dem Beschwerdevertreter festgehalten und auch in der Gegenschrift zum Ausdruck gebracht, daß ihrer Meinung nach die bescheidmäßige Untersagung mit sofortiger Wirksamkeit nur bedeute, daß der Beschwerdeführer die in seinem Bereich notwendigen Schritte für eine Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion einzuleiten habe.

Was die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Äußerung zur Gegenschrift betrifft, er sei nicht hinreichend informiert worden, daß ihm die Ausübung seiner bewilligten Nebenbeschäftigungen untersagt werden soll, so ist dem zu entgegnen, daß nach § 33 der Dienstpragmatik bloß KEINE UNTERSAGUNG erfolgt ist. Eine Bewilligung wäre nur im Falle des § 33 Abs. 3 der Dienstpragmatik rechtlich zulässig. Dafür, daß eine bescheidmäßige Bewilligung erfolgt sei, bringt weder der Beschwerdeführer etwas vor, noch gibt es sonst Anhaltspunkte hiefür in den Akten.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden, auf einen unbedenklichen Sachverhalt aufbauenden Überlegungen kommt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängeln (im wesentlichen Verletzung des Parteiengehörs) genausowenig Bedeutung zu wie der Auffassung des Beschwerdeführers bei dem Hinweis auf ein mögliches Disziplinarverfahren handle es sich um eine "Repressalie", weil jede schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten nach dem Gesetz disziplinär zu ahnden ist.

Die Beschwerde war aus den vorher genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 47 ff VwGG iVm dem auf die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985 gestützten Kostenbegehren der belangten Behörde (- vgl. die zwischenzeitlich erlassenen Pauschalierungsverordnungen BGBl. Nr. 206/1989 und 104/1991 -) begründet.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120062.X00

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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