TE Bvwg Beschluss 2023/9/11 W240 2273968-1

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Veröffentlicht am 11.09.2023
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Entscheidungsdatum

11.09.2023

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
VwGVG §8
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W240 2273968-1/6E
W240 2273968-1/6E ,

B E S C H L U S S
B E S C H L U S S ,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde der XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2023, Zl. 1340456706/230139500, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde der römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2023, Zl. 1340456706/230139500, beschlossen: ,

A)       Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß
§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß , Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. ,

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:
römisch eins. Verfahrensgang: ,

1.       Die Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 18.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung statt.
1. Die Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 18.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung statt. ,

Zur Person des Beschwerdeführers liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 21.12.2022 zu Kroatien vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete in weiterer Folge am 01.03.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuchen an Kroatien, welchem Kroatien am 15.03.2023 gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zustimmte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete in weiterer Folge am 01.03.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuchen an Kroatien, welchem Kroatien am 15.03.2023 gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zustimmte.

2.       Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 02.06.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß
§ 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 02.06.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß , Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). ,

3.       Die dagegen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde vom BFA am 22.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4.       Am 29.08.2023 wurde dem BVwG ein mit 28.08.2023 datiertes Genehmigungsschreiben des BFA zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr des BF übermittelt. Als Bedingung war im Genehmigungsschreiben enthalten, dass der BF unverzüglich auszureisen habe und die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr längstens bis 08.09.2023 gelte.

5.       Am 07.09.2023 langte beim BVwG eine mit 05.09.2023 datierte Bestätigung über die Ausreise des BF am 05.09.2023 ein.

6.       Am 08.09.2023 langte durch die Rechtsvertretung des BF eine mit 07.09.2023 datierte Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2023, Zl. 1340456706/230139500, ein und es wurde darauf hingewiesen, dass der BF Österreich freiwillig verlassen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: ,

1.       Feststellungen:
1. Feststellungen: ,

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 07.09.2023 durch seine Rechtsvertretung seine zuvor erhobene Beschwerde zurückgezogen und damit einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat.
Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 07.09.2023 durch seine Rechtsvertretung seine zuvor erhobene Beschwerde zurückgezogen und damit einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. ,

Konkrete Hinweise auf Willensmängel bei der Abgabe der Erklärung sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Konkrete Hinweise auf Willensmängel bei der Abgabe der Erklärung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. ,

2.       Beweiswürdigung:
2. Beweiswürdigung: ,

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Wortlaut der Erklärung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 07.09.2023.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Wortlaut der Erklärung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 07.09.2023. ,

Dass der Beschwerdeführer bei der Abgabe der Erklärung etwa an Willensmängeln gelitten hätte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und es ergaben sich auch sonst keine konkreten Hinweise darauf.
Dass der Beschwerdeführer bei der Abgabe der Erklärung etwa an Willensmängeln gelitten hätte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und es ergaben sich auch sonst keine konkreten Hinweise darauf. ,

3.       Rechtliche Beurteilung:
3. Rechtliche Beurteilung: ,

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. ,

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. ,

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. ,

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. ,

Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Zu A) Einstellung des Verfahrens: ,

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Beschwerdeverzicht kommt erst nach Erlassung des Bescheides (durch Verkündung oder Zustellung) in Betracht. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Beschwerdeverzicht kommt erst nach Erlassung des Bescheides (durch Verkündung oder Zustellung) in Betracht. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur

Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., § 7 VwGVG, Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Paragraph 7, VwGVG,

K 5 ff.).
K 5 ff.). ,

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH vom

22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). ,

Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein, und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111).
Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein, und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). ,

Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer am 07.09.2023 - nach Erlassung des Bescheides durch das BFA und nach der Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2023, Zl. 1340456706/230139500 - durch seine Rechtsvertretung unmissverständlich zum Ausdruck, seine Beschwerde hiermit zurückzuziehen und wurde auf die freiwillige Ausreise des BF verwiesen. Der Beschwerdeführer ist im Verfahren durch Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS vertreten, welcher auch schon die Beschwerde eingebracht hatte, sodass insgesamt davon ausgegangen werden darf, dass dieser mit seinem Mandanten umfassende Aufklärungsgespräche geführt hat und er sich daher der Tragweite des Verzichtes bewusst war.
Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer am 07.09.2023 - nach Erlassung des Bescheides durch das BFA und nach der Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2023, Zl. 1340456706/230139500 - durch seine Rechtsvertretung unmissverständlich zum Ausdruck, seine Beschwerde hiermit zurückzuziehen und wurde auf die freiwillige Ausreise des BF verwiesen. Der Beschwerdeführer ist im Verfahren durch Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS vertreten, welcher auch schon die Beschwerde eingebracht hatte, sodass insgesamt davon ausgegangen werden darf, dass dieser mit seinem Mandanten umfassende Aufklärungsgespräche geführt hat und er sich daher der Tragweite des Verzichtes bewusst war. ,

Der Beschwerdeverzicht vom 07.09.2023 ist unwiderruflich, sodass mit der Abgabe der Verzichtserklärung einer Sachentscheidung über die zuvor eingebrachte Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen ist.
Der Beschwerdeverzicht vom 07.09.2023 ist unwiderruflich, sodass mit der Abgabe der Verzichtserklärung einer Sachentscheidung über die zuvor eingebrachte Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen ist. ,

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. ,

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. ,

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Zu B) Unzulässigkeit der Revision: ,

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. ,

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Säumnisbeschwerde Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W240.2273968.1.00

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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