TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/11 W109 2268812-1

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Veröffentlicht am 11.09.2023
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Entscheidungsdatum

11.09.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W109 2268816-1/18E

W109 2268818-1/14E

W109 2268812-1/12E
W109 2268812-1/12E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerden von 1. XXXX (alias XXXX ), geb. am XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend der am 04.02.2022 gestellten Anträge auf internationalen Schutz 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerden von 1. römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. am römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend der am 04.02.2022 gestellten Anträge auf internationalen Schutz 1. Zl. römisch 40 , 2. Zl. römisch 40 , 3. Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2023 zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und 1. XXXX (alias XXXX ) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie 2. XXXX und 3. XXXX (alias XXXX ) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den drei beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und 1. römisch 40 (alias römisch 40 ) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie 2. römisch 40 und 3. römisch 40 (alias römisch 40 ) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den drei beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Am 04.02.2022 stellten die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige, sunnitische Moslems und Angehörige der Volksgruppe der Araber, im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.

Am selben Tag gab der erste Beschwerdeführer XXXX (alias XXXX ) (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei 33 Jahre alt und habe in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht. Er stamme aus Hama. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er in Syrien bereits den Wehrdienst geleistet habe, aufgrund seines Reservestatus aber erneut einrücken müsse. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familie. Am selben Tag gab der erste Beschwerdeführer römisch 40 (alias römisch 40 ) (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei 33 Jahre alt und habe in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht. Er stamme aus Hama. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er in Syrien bereits den Wehrdienst geleistet habe, aufgrund seines Reservestatus aber erneut einrücken müsse. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familie.

Ebenso am 04.02.2022 gab die zweite Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, sie sei 32 Jahre alt und habe in Syrien zwölf Jahre lang die Schule besucht. Sie stamme aus Homs. Zum Fluchtgrund befragt führte sie aus, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Das Leben sei dort schwierig und es gebe keine Sicherheit. Ebenso am 04.02.2022 gab die zweite Beschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, sie sei 32 Jahre alt und habe in Syrien zwölf Jahre lang die Schule besucht. Sie stamme aus Homs. Zum Fluchtgrund befragt führte sie aus, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Das Leben sei dort schwierig und es gebe keine Sicherheit.

Der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX (alias XXXX ) (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) wurde, er war zum Zeitpunkt der Erstbefragung zwei Jahre alt, nicht einvernommen. Der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 (alias römisch 40 ) (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) wurde, er war zum Zeitpunkt der Erstbefragung zwei Jahre alt, nicht einvernommen.

Die Behörde setzte keine weiteren Verfahrensschritte.

2.       Am 11.01.2023 langte die Beschwerde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der belangten Behörde ein. Begründend wird ausgeführt, dass seit der Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien. Die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG sei damit bereits verstrichen und die Behörde sei mit ihrer Entscheidung säumig. 2. Am 11.01.2023 langte die Beschwerde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der belangten Behörde ein. Begründend wird ausgeführt, dass seit der Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien. Die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG sei damit bereits verstrichen und die Behörde sei mit ihrer Entscheidung säumig.

Am 25.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer, deren Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX in Hama. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und der Drittbeschwerdeführer sei ihr gemeinsamer Sohn. In Syrien habe er sechs Jahre lang die Schule besucht, danach habe er als Tischler gearbeitete. Die Zweitbeschwerdeführerin lernte er erst nach seiner Ausreise in XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten kennen. Dort sei auch der Drittbeschwerdeführer geboren. Er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen. Bei einer dieser Demonstrationen sei er für einige Stunden verhaftet worden. Am XXXX am XXXX in Hama sei bei einer solchen Demonstration auf die Demonstranten geschossen worden. Er habe einen dabei verletzten Freud ins Krankenhaus gebracht, wobei seine Daten aufgenommen worden seien. Einige Tage später sei der syrische Geheimdienst zu seinem Haus gekommen, um nach ihm zu fragen. Er sei nicht zu Hause gewesen und folglich in ein Dorf namens XXXX und von dort weiter nach Jordanien gegangen. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er auch zum Reservedienst einberufen worden. Dies habe der Dorfvorsteher seinem Bruder mitgeteilt. Er habe seinen ursprünglichen Wehrdienst als Panzerfahrer abgeleistet. Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 in Hama. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und der Drittbeschwerdeführer sei ihr gemeinsamer Sohn. In Syrien habe er sechs Jahre lang die Schule besucht, danach habe er als Tischler gearbeitete. Die Zweitbeschwerdeführerin lernte er erst nach seiner Ausreise in römisch 40 in den Vereinigten Arabischen Emiraten kennen. Dort sei auch der Drittbeschwerdeführer geboren. Er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen. Bei einer dieser Demonstrationen sei er für einige Stunden verhaftet worden. Am römisch 40 am römisch 40 in Hama sei bei einer solchen Demonstration auf die Demonstranten geschossen worden. Er habe einen dabei verletzten Freud ins Krankenhaus gebracht, wobei seine Daten aufgenommen worden seien. Einige Tage später sei der syrische Geheimdienst zu seinem Haus gekommen, um nach ihm zu fragen. Er sei nicht zu Hause gewesen und folglich in ein Dorf namens römisch 40 und von dort weiter nach Jordanien gegangen. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er auch zum Reservedienst einberufen worden. Dies habe der Dorfvorsteher seinem Bruder mitgeteilt. Er habe seinen ursprünglichen Wehrdienst als Panzerfahrer abgeleistet.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, sie stamme aus XXXX in Homs. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und der Drittbeschwerdeführer sei ihr gemeinsamer Sohn. In Syrien habe sie zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. In der Folge habe sie zwei Jahre am XXXX studiert und später als Schullehrerin gearbeitet. Zu Beginn des Krieges seien am Heimatort der Zweitbeschwerdeführerin Razzien durchgeführt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Schwestern seien als Frauen in Gefahr gewesen. Auf Einladung ihrer Brüder sei die Zweitbeschwerdeführerin in die Vereinigten Arabischen Emirate gereist. Als verheiratete Frau könne sie ihren Ehemann nicht verlassen und werde dort sein, wo auch er ist. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, sie stamme aus römisch 40 in Homs. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und der Drittbeschwerdeführer sei ihr gemeinsamer Sohn. In Syrien habe sie zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. In der Folge habe sie zwei Jahre am römisch 40 studiert und später als Schullehrerin gearbeitet. Zu Beginn des Krieges seien am Heimatort der Zweitbeschwerdeführerin Razzien durchgeführt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Schwestern seien als Frauen in Gefahr gewesen. Auf Einladung ihrer Brüder sei die Zweitbeschwerdeführerin in die Vereinigten Arabischen Emirate gereist. Als verheiratete Frau könne sie ihren Ehemann nicht verlassen und werde dort sein, wo auch er ist.

Der Beschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin geben als gesetzliche Vertreter des (nunmehr) dreijährigen Drittbeschwerdeführers an, dieser habe keine eigenen Fluchtgründe.

Am 21.07.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 9 vom 17.07.2023) in das Verfahren ein und gewährte den Parteien eine zehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme.

Am 01.08.2023 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den neuen Länderinformationen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Jeder, der Syrien verlassen habe und nach Europa geflohen sei, werde vom Regime als verdächtig angesehen. Insbesondere Personen, die sich in der Vergangenheit regimekritisch geäußert hätten, seien gefährdet.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Säumnis

Die Beschwerdeführer stellten am 04.02.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgten die Erstbefragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die belangte Behörde führte in der Folge für keinen der drei Beschwerdeführer eine Einvernahme durch und erließ keinen Bescheid über die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz.

Am 11.01.2023 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde daher wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Im Jahr 2015 wurden 88.340 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 29.911 Entscheidungen getroffen. Davon entfielen 8.009 auf „sonstige Entscheidungen“. Es waren 73.444 Verfahren offen. Im Jahr 2016 wurden 42.285 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 57.499 Entscheidungen getroffen. Davon entfielen 10.992 auf „sonstige Entscheidungen“. Es waren 63.912 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer stieg vom 1. Quartal 2016 mit durchschnittlich 7,4 Monaten bis zum 3. Quartal 2018 auf durchschnittlich 21,6 Monate an.

Im Jahr 2020 wurden 14.775 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 14.062 Entscheidungen getroffen. Es waren 5.575 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide betrug 3,9 Monate.

Im Jahr 2021 wurden 39.930 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 29.362 Entscheidungen getroffen. Es waren 18.835 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide betrug 3,2 Monate.

Im Jahr 2022 wurden in Österreich 112.272 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht und 89.437 Entscheidungen getroffen. Es waren 44.834 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide betrug 3,5 Monate.

48 % der im Jahr 2022 getroffenen Entscheidungen, das sind 42.696 Entscheidungen, entfielen auf „sonstige Entscheidungen“, das sind gegenstandslose Verfahren (§ 25 AsylG 2005), Aussetzungen zur Klärung einer Vorfrage (§ 38 AsylG 2005) und Einstellungen (§ 24 AsylG 2005). Auf Einstellungen entfallen etwa 41.000 Entscheidungen. Im Jahr 2022 entfielen 20.047 Anträge auf den Herkunftsstaat Indien und 13.126 auf den Herkunftsstand Tunesien. Dies steht mit der inzwischen wieder aufgehobenen Visafreiheit für Serbien in Zusammenhang, die es deutlich erleichtert hat, in die EU zu gelangen.48 % der im Jahr 2022 getroffenen Entscheidungen, das sind 42.696 Entscheidungen, entfielen auf „sonstige Entscheidungen“, das sind gegenstandslose Verfahren (Paragraph 25, AsylG 2005), Aussetzungen zur Klärung einer Vorfrage (Paragraph 38, AsylG 2005) und Einstellungen (Paragraph 24, AsylG 2005). Auf Einstellungen entfallen etwa 41.000 Entscheidungen. Im Jahr 2022 entfielen 20.047 Anträge auf den Herkunftsstaat Indien und 13.126 auf den Herkunftsstand Tunesien. Dies steht mit der inzwischen wieder aufgehobenen Visafreiheit für Serbien in Zusammenhang, die es deutlich erleichtert hat, in die EU zu gelangen.

Es wurden im Jahr 2022 90.994 Personen aus der Ukraine als Vertriebene registriert und 86.737 Ausweise für Vertriebene produziert.

Im ersten Quartal 2023 wurden 10.167 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug 5,7 Monate.

1.2.    Zu Person und Lebensumständen der Beschwerdeführer

Der Erstbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX , Hama, Syrien geboren. Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Hama, Syrien geboren. Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Schule und arbeitete danach als Tischler.

Der Erstbeschwerdeführer hat drei Brüder in Österreich. Er hat eine Schwester in Saudi-Arabien, sowie eine Schwester in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Seine Eltern und ein weiterer Bruder und eine weitere Schwester leben in Jordanien.

Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX , Homs, Syrien geboren. Sie ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien sowie Angehörige der Volksgruppe der Araber. Sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Homs, Syrien geboren. Sie ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien sowie Angehörige der Volksgruppe der Araber. Sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in Syrien zwölf Jahre lang die Schule, studierte zwei Jahre lang und arbeitete als Schullehrerin.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat vier Brüder und eine Schwester in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Auch ihre Mutter lebt dort. Ihr Vater ist schon verstorben.

Der Drittbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren. Er ist der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in römisch 40 in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren. Er ist der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Alle drei Beschwerdeführer sind gesund und in Österreich unbescholten.

1.3.    Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer

Die Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes.

Für Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist es in Syrien gesetzlich verpflichtend, einen militärischen Wehrdienst von zwei Jahren abzuleisten. Der Erstbeschwerdeführer leistete seinen gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst während seiner Zeit in Syrien ab. Er war dabei als Panzerfahrer tätig.

Männer, die den gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in Syrien abgeleistet haben, bleiben Reservisten und können bis zu einem Alter von 42 Jahren wieder in den aktiven Dienst einberufen werden. Der Erstbeschwerdeführer ist somit aufgrund seines abgeleisteten Wehrdienstes Reservist. Er will den Reservedienst allerdings nicht ableisten.

Als Angehöriger der syrischen Streitkräfte wäre der Beschwerdeführer gezwungen, zu Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beizutragen.

Wehrdienstentzug wird in Syrien nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 dieses Gesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Eine solche Behandlung, und möglicherweise auch die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime, wären auch für den Erstbeschwerdeführer im gegebenen Fall mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, sofern er sich, sobald es zu seiner Einberufung zum Reservedienst käme, weigerte, diesen abzuleisten. Wehrdienstentzug wird in Syrien nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, dieses Gesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Eine solche Behandlung, und möglicherweise auch die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime, wären auch für den Erstbeschwerdeführer im gegebenen Fall mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, sofern er sich, sobald es zu seiner Einberufung zum Reservedienst käme, weigerte, diesen abzuleisten.

Die Haftbedingungen in Syrien sind als sehr schlecht zu beurteilen. Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist seit dem Ausbruch des Konflikts in Syrien keine Neuheit, sondern war auch schon davor Routinepraxis. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Verhältnisse aber weiter verschlechtert. Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert. Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung, sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Dies gilt generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Gefängnisse, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind.

Es wird nicht festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen teilnahm und dabei vom syrischen Regime erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Die Zweitbeschwerdeführerin verließ Syrien, als zu Beginn des Krieges in ihrer Heimatregion Razzien durchgeführt wurden und sie sich als Frau unsicher fühlte. Sie wurde von ihren schon in den Vereinigten Emiraten lebenden Brüdern dorthin eingeladen.

Rückkehrende nach Syrien werden dort häufig verfolgt und sind verstärkten Überprüfungen sowohl durch den Staat, dessen Apparate, als auch Privatpersonen ausgesetzt. Insbesondere laufen Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, Gefahr, bei der Rückkehr nach Syrien verhaftet und dabei misshandelt zu werden. Das syrische Regime sieht zurückkommende Flüchtlinge mit Argwohn und als Verräter an.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zur Säumnis

Der Verfahrensgang und dass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder Einvernahmen durchgeführt wurden noch Bescheide erlassen wurden, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Arbeitsbelastung der belangten Behörde für die Jahre 2015, 2016, 2020 und 2021 beruhen auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Innenministerium auf ihrer jeweiligen Homepage veröffentlichten Statistiken (abrufbar auf der jeweiligen Homepage: https://www.bfa.gv.at/403/start.aspx, abgerufen am 31.08.2023 und https://www.bfa.gv.at/403/start.aspx, abgerufen am 31.08.2023).

Die Feststellungen zur Arbeitsbelastung der belangten Behörde für das Jahr 2022 beruhen auf der BFA Jahresbilanz 2022 (abrufbar auf der Homepage des BFA: https://www.bfa.gv.at/403/start.aspx, abgerufen am 31.08.2023), der Detail-Statistik – Kennzahlen BFA, Jahr 2022 (abrufbar auf der Homepage des BFA: https://www.bfa.gv.at/403/start.aspx, abgerufen am 31.08.2023) und den Asyl-Statistiken 2022, 2021, 2020, 2016 und 2015 des BMI (abrufbar auf der Homepage des BMI: https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/, abgerufen am 31.08.2023) und dem Bericht des Rechnungshofes, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Reihe BUND 2019/46 und Bericht des Rechnungshofes, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Follow-up-Überprüfung, Reihe BUND 2023/4. Hintergründe zu den Antragszahlen sind der allgemeinen Medienberichterstattung (https://orf.at/stories/3303225/ und Asylrekord mit Erklärungsbedarf - Inland - derStandard.at › Inland; abgerufen am 31.08.2023) entnommen.

Im Hinblick auf die im Jahr 2022 getroffenen Entscheidungen finden sich in der Detail-Statistik genauere Angaben. Die Feststellungen zum ersten Quartal 2023 sind er Detail-STATISTIK – Kennzahlen BFA, 2023 – 1. Quartal auf der Homepage des BMI entnommen.

2.2.    Zu Person und Lebensumständen der Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus dessen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten syrischen Personalausweises (OZ 6, S. 8, Beilagen), der im Original im Akt einliegt. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6, S. 3ff), die er auch in der Verhandlung nachvollziehbar dokumentieren konnte. Seine Angaben stimmen auch mit seinem Vorbringen bei der Erstbefragung über (AS 1ff).

Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6, S. 3ff), die auch mit den Angaben bei der übereinstimmen (AS 1ff).

Die Feststellung zur Identität, Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Drittbeschwerdeführers beruhen aus den glaubwürdigen Aussagen seiner Eltern in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6, S. 3ff), die auch mit deren Angaben bei der Erstbefragung übereinstimmen (AS 1ff).

Die Zusammensetzung und der Verbleib der Familien der Beschwerdeführer ergeben den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6; S. 7). Diese Angaben decken sich auch mit jenen aus der Erstbefragung (AS 5ff).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer gesund sind, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung eines der Beschwerdeführer nachweisen würden. Sie gaben auch vom dem Bundesverwaltungsgericht an, gesund zu sein.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den in den jeweiligen Akten einliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.

2.3.    Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer

Die Gebietskontrolle über die Heimatregion des Erstbeschwerdeführers ergibt sich einerseits aus Einsicht in die aus der Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und historische Landkarten zur Gebietskontrolle (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), sowie der Nachschau im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 9, Stand vom 17.07.2023 (im Folgenden: LIB). Alle diese Quellen zeigen die Heimatregion des Erstbeschwerdeführers als unter Regimekontrolle stehend (LIB, Sicherheitslage, Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien, S: 60ff).

Die Feststellungen zur gesetzlichen allgemeinen Wehrpflicht für männliche, syrische Staatsbürger beruhen auf dem LIB, wo etwa berichtet wird, dass für alle männlichen syrischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 112).

Dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in Syrien bereits ableistete, ergibt sich aus dessen glaubhafter Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6, S. 10ff). Dort konnte er mit zahlreichen Details ausführen, wie er während dieser Zeit tätig war. Aus dieser Aussage ergibt sich auch die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer dabei als Panzerfahrer tätig war. Weiters legte der Erstbeschwerdeführer Fotos von seiner Zeit beim syrischen Militär sowie sein Militärbuch vor (OZ 6, Beilagen), die seine Aussage belegen.

Aus dem LIB ergeht ebenso, dass Männer, die den gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst abgeleistet haben, bis zum Alter von 42 Jahren Reservisten bleiben und in den aktiven Dienst einberufen werden können (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 117f). Folglich ist der Erstbeschwerdeführer als jemand, der den Wehrdienst abgeleistet hat, Reservist und kann grundsätzlich für den Reservedienst einberufen werden. Dass dies im Fall des Erstbeschwerdeführers auch tatsächlich passiert ist, ergibt sich aus dem Screenshot der Website des syrischen Verteidigungsministeriums, auf der der Erstbeschwerdeführer als für den Reservedienst gesucht aufscheint (OZ 6, Beilagen).

Die Feststellung, dass es in Syrien keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung gibt und Wehrpflichtigen die legale Ausreise verweigert wird, ergibt sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion, S. 132).

Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem LIB. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Streitkräfte, S. 98f).

Die Strafen für Wehrdienstverweigerung ergeben sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 132f).

Die Feststellungen zu den Haftbedingungen und der dort stattfindenden Folter sowie weiteren unmenschlichen Behandlungen ergeben sich aus dem LIB. Dort wird auch über die schlechteren Bedingungen für Häftlinge mit (zumindest unterstellter) oppositioneller Gesinnung ausgeführt (LIB, Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung, S. 155ff). Die Haltung des Regimes gegenüber und die verstärkten Überprüfungen von Rückkehrenden sowie die oftmals vorkommenden Verfolgungshandlungen sowohl durch den Staat und dessen Apparate als auch durch Privatpersonen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Rückkehr, S. 258ff). Dass es bei der Rückkehr nach Syrien zu einer Gefahr von Repressionen kommt, ergibt sich aus dem LIB, wo berichtet wird, dass insbesondere Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird, Gefahr laufen, verhaftet und misshandelt zu werden (LIB, Rückkehr, S. 253).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht weiter erforderlich, auf die weiteren vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe einzugehen, wonach er im Jahr 2011 an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen haben soll, er bei einer dieser Demonstrationen vom syrischen Regime festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sein soll. Ebenso ist nicht weiter darauf einzugehen, ob er an einer anderen Demonstration am XXXX auf dem XXXX in Hama teilnahm, wo auf Demonstranten geschossen wurde und der Erstbeschwerdeführer geholfen haben soll, einen anderen Demonstranten ins Krankenhaus zu bringen, wobei auch hierbei seine persönlichen Daten aufgenommen worden sein sollen und sodann einige Tage später Mitglieder des syrischen Geheimdienstes zum Haus des Erstbeschwerdeführers gekommen sein sollen, um nach ihm zu fragen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht weiter erforderlich, auf die weiteren vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe einzugehen, wonach er im Jahr 2011 an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen haben soll, er bei einer dieser Demonstrationen vom syrischen Regime festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sein soll. Ebenso ist nicht weiter darauf einzugehen, ob er an einer anderen Demonstration am römisch 40 auf dem römisch 40 in Hama teilnahm, wo auf Demonstranten geschossen wurde und der Erstbeschwerdeführer geholfen haben soll, einen anderen Demonstranten ins Krankenhaus zu bringen, wobei auch hierbei seine persönlichen Daten aufgenommen worden sein sollen und sodann einige Tage später Mitglieder des syrischen Geheimdienstes zum Haus des Erstbeschwerdeführers gekommen sein sollen, um nach ihm zu fragen.

Dass sich die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund von Razzien in ihrer Herkunftsregion unsicher fühle und daher aus Syrien ausreiste, ergibt sich aus ihrer glaubwürdigen Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6, S. 13).

Die Haltung des Regimes gegenüber und die verstärkten Überprüfungen von Rückkehrenden sowie die oftmals vorkommenden Verfolgungshandlungen sowohl durch den Staat und dessen Apparate als auch durch Privatpersonen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Rückkehr, S. 258ff). Dass es bei der Rückkehr nach Syrien zu einer Gefahr von Repressionen kommt, ergibt sich aus dem LIB, wo berichtet wird, dass insbesondere Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird, Gefahr laufen, verhaftet und misshandelt zu werden (LIB, Rückkehr, S. 253). Dass das syrische Regime die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen mit Argwohn sieht und diese als Verräter und dergleichen ansieht, ergeht ebenso aus dem LIB (LIB, Rückkehr, S. 258).

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im LIB zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im LIB zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.

3.       Rechtliche Beurteilung: 

3.1.    Zur Stattgebung der Säumnisbeschwerde

3.1.1.  Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Beschwerde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Beschwerde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien spätestens sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien spätestens sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Für die Berechnung der Frist kommt es grundsätzlich darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 18 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Die Säumnis stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prozessvoraussetzung dar (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).Für die Berechnung der Frist kommt es grundsätzlich darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG Rz 18 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Die Säumnis stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prozessvoraussetzung dar (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 verweisen im Zusammenhang mit der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde beispielhaft auf § 17 Abs. 2 AsylG 2005 hin. Seien in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Formen der Einbringung vorgesehen, so beginne die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen (ErläutRV 2009 BlgNR XXIV. GP, S. 4). Der damalige § 17 Abs. 2 AsylG 2005 aF sah – bis zum FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015 – vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht ist, wenn er vom Fremden persönlich – auch im Rahmen einer Vorführung – bei der Erstaufnahmestelle gestellt wird. Gemäß dem geltenden § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus dem AsylG 2005 oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt. Den Erläuterungen zum FrÄG 2015 ist zu entnehmen, dass die Fiktion der Antragseinbringung bereits mit der Anordnung des Bundesamtes an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG einheitlich für verschiedene Konstellationen gelten soll, statt für diese unterschiedlichen Regelungen zu treffen. Die Adaptierung der Antragseinbringung sei bedingt durch den Entfall der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle und die Neuregelung der Vorführung erforderlich (ErläutRV 582 BlgNR XXV. GP, S. 12).Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 verweisen im Zusammenhang mit der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde beispielhaft auf Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 hin. Seien in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Formen der Einbringung vorgesehen, so beginne die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen (ErläutRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, S. 4). Der damalige Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 aF sah – bis zum FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, – vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht ist, wenn er vom Fremden persönlich – auch im Rahmen einer Vorführung – bei der Erstaufnahmestelle gestellt wird. Gemäß dem geltenden Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz mit Anordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus dem AsylG 2005 oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt. Den Erläuterungen zum FrÄG 2015 ist zu entnehmen, dass die Fiktion der Antragseinbringung bereits mit der Anordnung des Bundesamtes an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG einheitlich für verschiedene Konstellationen gelten soll, statt für diese unterschiedlichen Regelungen zu treffen. Die Adaptierung der Antragseinbringung sei bedingt durch den Entfall der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle und die Neuregelung der Vorführung erforderlich (ErläutRV 582 BlgNR römisch 25 . GP, S. 12).

Gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

Gegenständlich stellten die Beschwerdeführer ihre Anträge auf internationalen Schutz am 04.02.2022, diese galten gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 am 05.02.2022 als eingebracht. Die Säumnisbeschwerde langte am 11.01.2023 bei der belangten Behörde ein. Die in § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG vorgesehene Wartefrist war damit bereits abgelaufen und die erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich als zulässig.Gegenständlich stellten die Beschwerdeführer ihre Anträge auf internationalen Schutz am 04.02.2022, diese galten gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 am 05.02.2022 als eingebracht. Die Säumnisbeschwerde langte am 11.01.2023 bei der belangten Behörde ein. Die in Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehene Wartefrist war damit bereits abgelaufen und die erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich als zulässig.

3.1.2.  Zum überwiegenden Verschulden der Behörde

Auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist besteht bloß eine Vermutung der relevierbaren Säumnis, welche die Prüfung rechtfertigt, ob die mangelnde Entscheidung überwiegend der behördlichen Sphäre zuzuordnen und damit dem Staat vorwerfbar ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 33 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).Auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist besteht bloß eine Vermutung der relevierbaren Säumnis, welche die Prüfung rechtfertigt, ob die mangelnde Entscheidung überwiegend der behördlichen Sphäre zuzuordnen und damit dem Staat vorwerfbar ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG Rz 33 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0083).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des „Verschuldens“ im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern nur insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des „Verschuldens“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern nur insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021).

Im Hinblick auf die extrem hohen Zahlen an asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in den Jahren 2015 und 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden bewirkte Ausnahmesituation für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine extreme Belastung darstelle und sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheide. Die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, müsse in einer solchen Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen. Eine Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen sei, könne eine Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG begründen (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Zudem hat der Gesetzgeber in der Zeit von 01.06.2016 bis 31.05.2018 mit § 22 Abs. 1 AsylG idF BGBl. Nr. 24/2016 der Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch befristete Normierung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden 15-monatigen Entscheidungsfrist Rechnung getragen (AB 1097 BlgNR XXV. GP, S. 7-8).Im Hinblick auf die extrem hohen Zahlen an asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in den Jahren 2015 und 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden bewirkte Ausnahmesituation für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine extreme Belastung darstelle und sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheide. Die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, müsse in einer solchen Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen. Eine Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen sei, könne eine Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis nach Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG begründen (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Zudem hat der Gesetzgeber in der Zeit von 01.06.2016 bis 31.05.2018 mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, der Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch befristete Normierung einer von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichenden 15-monatigen Entscheidungsfrist Rechnung getragen Ausschussbericht 1097 BlgNR römisch 25 . GP, S. 7-8).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im Wesentlichen aus, es treffe an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden. Es sei ab Sommer 2021 zu einem deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen gekommen, diese würden das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis stellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei dem mit organisatorischen und personellen Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung begegnet. Es sei auch ein Personalpaket umgesetzt worden, eines befinde sich aktuell in Umsetzung. Das mit dem unvorhersehbaren Krieg in der Ukraine einhergehende vorübergehende Aufenthaltsrecht für Ukraine-Vertriebene würde eine erhebliche Mehrbelastung für das Bundesamt darstellen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei es derzeit nicht möglich, alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist zu erledigen.

Diese Auffassung teilt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Zwar trifft zu, dass es in Relation zu den Jahren 2020 und 2021 bei den Anträgen auf internationalen Schutz zu einem deutlichen zahlenmäßigen Anstieg kam. Allerdings ist zu beachten, dass im Jahr 2022 zwar 112.272 Anträgen auf internationalen Schutz gestellt wurden. Gleichzeitig hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch etwa 41.000 Verfahren durch mit geringem Verwaltungsaufwand einhergehender Einstellung erledigt, während in den Jahren 2015 und 2016 nur 8.009 bzw. 10.992 Entscheidungen auf die auch Einstellungen umfassende Kategorie der „sonstigen Entscheidungen“ entfielen. Bezugnehmend auf die 90.994 aus der Ukraine vertriebenen Personen ist anzumerken, dass die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach § 62 AsylG 2005 iVm VertriebenenVO nicht ansatzweise denselben Bearbeitungsaufwand darstellt wie die bescheidmäßige Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz. Weiter ist aus einem Vergleich der durchschnittlichen Verfahrensdauer der relevanten Zeiträume, nämlich einem Anstieg von 7,4 Monaten im 1. Quartal 2016 auf 21,6 Monate im 3. Quartal 2018 in Relation zu 3,9 Monate im Jahr 2021, 3,5 Monate im Jahr 2022 und 5,7 Monate im 1. Quartal 2023, eine generelle Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht ersichtlich. Zudem sieht sich der Gesetzgeber aktuell offenkundig nicht veranlasst, eine von § 73 Abs. 1 AVG abweichende (verlängerte) Entscheidungsfrist vorzusehen, wie er dies im Hinblick auf die Antragszahlen 2015/2016 mit § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 getan hatte. Ein derartiges Gesetzesvorhaben befindet sich, soweit bekannt, auch nicht in Vorbereitung.Diese Auffassung teilt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Zwar trifft zu, dass es in Relation zu den Jahren 2020 und 2021 bei den Anträgen auf internationalen Schutz zu einem deutlichen zahlenmäßigen Anstieg kam. Allerdings ist zu beachten, dass im Jahr 2022 zwar 112.272 Anträgen auf internationalen Schutz gestellt wurden. Gleichzeitig hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch etwa 41.000 Verfahren durch mit geringem Verwaltungsaufwand einhergehender Einstellung erledigt, während in den Jahren 2015 und 2016 nur 8.009 bzw. 10.992 Entscheidungen auf die auch Einstellungen umfassende Kategorie der „sonstigen Entscheidungen“ entfielen. Bezugnehmend auf die 90.994 aus der Ukraine vertriebenen Personen ist anzumerken, dass die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit VertriebenenVO nicht ansatzweise denselben Bearbeitungsaufwand darstellt wie die bescheidmäßige Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz. Weiter ist aus einem Vergleich der durchschnittlichen Verfahrensdauer der relevanten Zeiträume, nämlich einem Anstieg von 7,4 Monaten im 1. Quartal 2016 auf 21,6 Monate im 3. Quartal 2018 in Relation zu 3,9 Monate im Jahr 2021, 3,5 Monate im Jahr 2022 und 5,7 Monate im 1. Quartal 2023, eine generelle Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht ersichtlich. Zudem sieht sich der Gesetzgeber aktuell offenkundig nicht veranlasst, eine von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichende (verlängerte) Entscheidungsfrist vorzusehen, wie er dies im Hinblick auf die Antragszahlen 2015 aus 2016, mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, getan hatte. Ein derartiges Gesetzesvorhaben befindet sich, soweit bekannt, auch nicht in Vorbereitung.

Im Ergebnis erscheint es daher auch unter Berücksichtigung des nominellen Anstiegs der Anträge auf internationalen Schutz nicht nachvollziehbar, dass der Antrag der Beschwerdeführer nicht innerhalb von sechs Monaten von der belangten Behörde entschieden werden konnte.

Damit ist von einem überwiegenden Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auszugehen, hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall auszugehen, weshalb der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben und vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden war.

3.2.    Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.2.1.  Zum Erstbeschwerdeführer:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Ebenso ist Flüchtling, wer staatenlos ist, sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Ebenso ist Flüchtling, wer staatenlos ist, sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren der oben genannten Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren der oben genannten Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).

Der zentrale Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie angesichts der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sich der BF in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie angesichts der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sich der BF in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher, wenn der BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft dabei die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung. Das bedeutet, er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher, wenn der BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft dabei die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung. Das bedeutet, er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung könne Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.).

Die asylrelevante Verfolgungsgefahr muss aktuell sein und somit grundsätzlich im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem Konventionsgrund zu befürchten hat (VwGH 09.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EUAA (vormals EASO) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). Die EUAA Country Guidance: Syria, Stand Februar 2023 nimmt für Wehrdienstverweigerer (folglich auch Reservewehrdienstverweigerer) jedenfalls Furcht vor Verfolgung aufgrund von (zugeschriebener) oppositioneller politischer Neigung an. (EUAA CG: Syria, S. 19).

Der gegenständliche F1 ist gesund und im wehrfähigen Alter. Er hat keine Ausnahmegründe, auf die er sich stützen könnte, um dem Reservedienst zu entgehen. Er wäre somit in Syrien reservedienstpflichtig. Das syrische Regime kann in Hama rekrutieren. Daher besteht im Fall der Rückkehr die maßgebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst einberufen oder verhaftet wird. Als Mitglied der syrischen Streitkräfte wäre der Erstbeschwerdeführer außerdem jedenfalls zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen. Es würde dem Erstbeschwerdeführer in Syrien somit Verfolgung aus dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung drohen.

Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.

Nachdem die Verfolgung vom syrischen Staat selbst ausgeht, kann der Beschwerdeführer diesen nicht zu seinem Schutz in Anspruch nehmen.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 AsylG ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde auch im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde auch im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).

In Stattgabe der Säumnisbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgabe der Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG ist nicht notwendig (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).In Stattgabe der Säumnisbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgabe der Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, VwGVG ist nicht notwendig (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nachdem dem Erstbeschwerdeführer bereits im Hinblick auf seine drohende Einziehung zum Reservemilitärdienst der syrischen Armee der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, war auf sein weiteres Fluchtvorbringen nicht mehr einzugehen.

Dem Erstbeschwerdeführer kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Dem Erstbeschwerdeführer kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

3.2.2.  Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Familienangehöriger im Sinne des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist u. a., Ehegatte eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005). Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist u. a., Ehegatte eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005).

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2), rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,), rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers. Dem Erstbeschwerdeführer wurde mit diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Erstbeschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 geworden. Gegen den Erstbeschwerdeführer ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, der Zweitbeschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt.Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers. Dem Erstbeschwerdeführer wurde mit diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Erstbeschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 geworden. Gegen den Erstbeschwerdeführer ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, der Zweitbeschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war darauf, ob die Zweitbeschwerdeführerin auch eigene Fluchtgründe hat, nicht einzugehen, da ihr bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war darauf, ob die Zweitbeschwerdeführerin auch eigene Fluchtgründe hat, nicht einzugehen, da ihr bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In Stattgabe der Säumnisbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgabe der Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG ist nicht notwendig (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).In Stattgabe der Säumnisbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgabe der Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, VwGVG ist nicht notwendig (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Es war insofern spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3.  Zum Drittbeschwerdeführer:

Gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Familienangehöriger im Sinne des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005). Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005).

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2), rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,), rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Drittbeschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers. Dem Vater des Drittbeschwerdeführers wurde mit diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Erstbeschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Drittbeschwerdeführer ist nicht strafmündig. Somit ist er nicht bzw. kann er auch nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 geworden sein. Gegen den Erstbeschwerdeführer ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, dem Drittbeschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt.Der Drittbeschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers. Dem Vater des Drittbeschwerdeführers wurde mit diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Erstbeschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Drittbeschwerdeführer ist nicht strafmündig. Somit ist er nicht bzw. kann er auch nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 geworden sein. Gegen den Erstbeschwerdeführer ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, dem Drittbeschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war darauf, ob der Drittbeschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe hat, nicht einzugehen, da ihm bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war darauf, ob der Drittbeschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe hat, nicht einzugehen, da ihm bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In Stattgabe der Säumnisbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgabe der Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG ist nicht notwendig (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).In Stattgabe der Säumnisbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgabe der Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, VwGVG ist nicht notwendig (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Es war insofern spruchgemäß zu entscheiden.

4.        Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Gegenständlich waren in erster Linie beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Gegenständlich waren in erster Linie beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft Militärdienst Säumnisbeschwerde staatliche Verfolgung überwiegendes Verschulden unterstellte politische Gesinnung völkerrechtswidrige Militäraktion Wehrdienstverweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W109.2268812.1.00

Im RIS seit

02.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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