TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/12 L515 2267528-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §29b
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Spruch


,

L515 2267528-1/8E

L515 2267528-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 31.10.2022, OB: XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 31.10.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 31.10.2022, OB: XXXX , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 31.10.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Auflistung der Gesundheitsschädigungen und Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Auflistung der Gesundheitsschädigungen und Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

I.2. In weiterer Folge wurde die bP am 17.08.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Allgemeinmedizin) zugeführt und darüber am 28.08.2022 (vidiert am 14.09.2022) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Festgestellt wurde ferner in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, dass sich anhand der Befunde keine Funktionseinschränkung objektivieren lässt, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m mit leichter Gehhilfe unmöglich mache. Das Ein- und Aussteigen sei möglich, übliche Höhendifferenzen können überwunden werden, öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde die bP am 17.08.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Allgemeinmedizin) zugeführt und darüber am 28.08.2022 (vidiert am 14.09.2022) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Festgestellt wurde ferner in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, dass sich anhand der Befunde keine Funktionseinschränkung objektivieren lässt, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m mit leichter Gehhilfe unmöglich mache. Das Ein- und Aussteigen sei möglich, übliche Höhendifferenzen können überwunden werden, öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden.

I.3. Mit Schreiben der bB vom 27.09.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.römisch eins.3. Mit Schreiben der bB vom 27.09.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

I.4. Eine Stellungnahme der bP langte nicht ein.römisch eins.4. Eine Stellungnahme der bP langte nicht ein.

I.5. Mit gegenständlichem angefochtenen Bescheid der bB vom 31.10.2022 wurde der Antrag der bP mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen.römisch eins.5. Mit gegenständlichem angefochtenen Bescheid der bB vom 31.10.2022 wurde der Antrag der bP mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen.

Weiters folgte nach der Rechtsmittelbelehrung, jedoch noch vor der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides folgende „Anmerkung“:

„[…] Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß § 29b – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“„[…] Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“

I.6. Gegen den unter Punkt I.5. genannten Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen eine Fehleinschätzung der zumutbaren Benützung öffentlicher Verkehrsmittel moniert wurde. Die bP brachte vor, nur mit Problemen zu den Haltestellen zu gelangen. Sie führte dazu aus, dass zu, zwischen und von den Haltestellen unterschiedlich lange Wegstrecken zu bewältigen wären. Außerdem sei die bP zu langsam beim Hinab- und Hinaufgehen der Stufen, weshalb sie oft das Anschlussverkehrsmittel nicht rechtzeitig erreiche. Es sei mühsam für die bP zu gehen, weshalb sie öfter stehenbleiben und rasten müsse, insbesondere wenn sie Gepäck dabei habe. Ersucht wurde um Neubeurteilung der Sachlage unter Vorlage eines neuen Befundes vom 30.11.2022. römisch eins.6. Gegen den unter Punkt römisch eins.5. genannten Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen eine Fehleinschätzung der zumutbaren Benützung öffentlicher Verkehrsmittel moniert wurde. Die bP brachte vor, nur mit Problemen zu den Haltestellen zu gelangen. Sie führte dazu aus, dass zu, zwischen und von den Haltestellen unterschiedlich lange Wegstrecken zu bewältigen wären. Außerdem sei die bP zu langsam beim Hinab- und Hinaufgehen der Stufen, weshalb sie oft das Anschlussverkehrsmittel nicht rechtzeitig erreiche. Es sei mühsam für die bP zu gehen, weshalb sie öfter stehenbleiben und rasten müsse, insbesondere wenn sie Gepäck dabei habe. Ersucht wurde um Neubeurteilung der Sachlage unter Vorlage eines neuen Befundes vom 30.11.2022.

I.7. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 22.02.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 22.02.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.8. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 10.05.2023 erfolgte ein Ersuchen um ergänzende Stellungnahme zum oa. Gutachten an den sachverständigen Allgemeinmediziner unter Zugrundelegung des in der Beschwerde nachgereichten Befundes vom 30.11.2022römisch eins.8. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 10.05.2023 erfolgte ein Ersuchen um ergänzende Stellungnahme zum oa. Gutachten an den sachverständigen Allgemeinmediziner unter Zugrundelegung des in der Beschwerde nachgereichten Befundes vom 30.11.2022

I.9. Am 22.06.2023 langte bei ho. Gericht die ergänzende Stellungnahme durch den medizinischen Sachverständigen ein, dabei führte dieser aus, dass im Patientenbrief vom 30.11.2022 eine ausgeprägte Gesäßmuskelschwäche rechts bei Zustand nach Chiara – Osteotomie und Hüftendoprothesenoperation rechts sowie einen Verdacht auf Schaftlockerung der rechten HTEP seit 2016 diagnostiziert wurde. Darüber hinaus werde mehrmals darauf hingewiesen, dass keine rezenten radiologischen Aufnahmen der rechten Hüfte zur Beurteilung der Hüfte vorliegen. Weiters werde die Funktionalität der rechten Hüfte in den Bewegungsachsen nicht vollständig beschrieben oder dokumentiert. Eine Schmerzanamnese und eventuelle Medikamenteneinnahme sei ebenso wenig dokumentiert. Im Procedere werde, bis auf eine Kontrolle mit gelangten CT Befunden, keine weiteren fachärztlichen Therapiemöglichkeiten zur Verbesserung der oben angeführten Diagnosen empfohlen. Im Rahmen der klinischen Untersuchung zum Sachverständigengutachten habe die bP angegeben, nur eine Schmerzbedarfsmedikation mit Diclofenac 50mg einzunehmen, seit dem 35. Lebensjahr sei das Gangbild ähnlich und führe die bP als Hobby Gartenarbeiten durch. Im orthopädischen Befund vom Med Campus III KUK Linz vom 25.04.2022 werde als Therapievorschlag eine Revisionsoperation inkl. Aufklärung besprochen. Eine objektive ergänzende und begründete Stellungnahme könne allerdings nur mit rezenten radiologischen Befunden der rechten Hüfte und einer neuerlichen Begutachtung getätigt werden.römisch eins.9. Am 22.06.2023 langte bei ho. Gericht die ergänzende Stellungnahme durch den medizinischen Sachverständigen ein, dabei führte dieser aus, dass im Patientenbrief vom 30.11.2022 eine ausgeprägte Gesäßmuskelschwäche rechts bei Zustand nach Chiara – Osteotomie und Hüftendoprothesenoperation rechts sowie einen Verdacht auf Schaftlockerung der rechten HTEP seit 2016 diagnostiziert wurde. Darüber hinaus werde mehrmals darauf hingewiesen, dass keine rezenten radiologischen Aufnahmen der rechten Hüfte zur Beurteilung der Hüfte vorliegen. Weiters werde die Funktionalität der rechten Hüfte in den Bewegungsachsen nicht vollständig beschrieben oder dokumentiert. Eine Schmerzanamnese und eventuelle Medikamenteneinnahme sei ebenso wenig dokumentiert. Im Procedere werde, bis auf eine Kontrolle mit gelangten CT Befunden, keine weiteren fachärztlichen Therapiemöglichkeiten zur Verbesserung der oben angeführten Diagnosen empfohlen. Im Rahmen der klinischen Untersuchung zum Sachverständigengutachten habe die bP angegeben, nur eine Schmerzbedarfsmedikation mit Diclofenac 50mg einzunehmen, seit dem 35. Lebensjahr sei das Gangbild ähnlich und führe die bP als Hobby Gartenarbeiten durch. Im orthopädischen Befund vom Med Campus römisch drei KUK Linz vom 25.04.2022 werde als Therapievorschlag eine Revisionsoperation inkl. Aufklärung besprochen. Eine objektive ergänzende und begründete Stellungnahme könne allerdings nur mit rezenten radiologischen Befunden der rechten Hüfte und einer neuerlichen Begutachtung getätigt werden.

I.10. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 27.06.2023 wurde der bP die oa. Stellungnahme des Sachverständigen als Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. römisch eins.10. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 27.06.2023 wurde der bP die oa. Stellungnahme des Sachverständigen als Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

I.11. Am 25.07.2023 langte diesbezüglich folgende handschriftliche Stellungnahme ein: römisch eins.11. Am 25.07.2023 langte diesbezüglich folgende handschriftliche Stellungnahme ein:

„… In den letzten Jahren wurde ich im XXXX wegen meines Zustandes vorstellig. Bei den letzten Kontakten wurde mir gesagt, daß sich der Hüftschaft lockere. Dabei wurde mir gesagt, daß eine Revisions OP möglich aber nicht einfach sei. Es fehlen mir schon wichtige Muskel um eine nachhaltige Verbesserung zu erzielen. Auch sei unklar welche Lösung es im Pfannenbereich geben kann. Ich solle mir diesen Schritt gut überlegen, da sich mein Zustand möglicherweise nicht verbessern würde! Es könne sein, dass ich auch nach der OP eine Gehhilfe benötige. „… In den letzten Jahren wurde ich im römisch 40 wegen meines Zustandes vorstellig. Bei den letzten Kontakten wurde mir gesagt, daß sich der Hüftschaft lockere. Dabei wurde mir gesagt, daß eine Revisions OP möglich aber nicht einfach sei. Es fehlen mir schon wichtige Muskel um eine nachhaltige Verbesserung zu erzielen. Auch sei unklar welche Lösung es im Pfannenbereich geben kann. Ich solle mir diesen Schritt gut überlegen, da sich mein Zustand möglicherweise nicht verbessern würde! Es könne sein, dass ich auch nach der OP eine Gehhilfe benötige.

Beim letzten Kontakt im XXXX wurde mir das Gleiche noch einmal gesagt. Neben dem Röntgen wurde am selben Tag eine weitere bildgebende Untersuchung durchgeführt und vereinbart falls sich daraus ein anderer Rückschluß ergäbe, sei eine Terminvereinbarung zur OP möglich. Das Ärzteteam würde sich beraten. Ich solle nicht mehr anrufen! Dr. XXXX werde sich bei mir melden! Es gab dazu keinen Kontakt mehr. Also stellte ich mich darauf ein mir etwas anderes zu überlegen und durchhalten zu müssen! Seit meiner Kindheit habe ich darin Übung! Vom Hausarzt bekam ich das Schmerzmittel Diklofenac zusammen mit einem Magenschutz. Dieses habe ich bis zuletzt bei größeren Beschwerden eingenommen. Neben dem Lesen ist auch der Garten mein Hobby. Zum Rasen mähen habe ich mir einen Mähroboter zugelegt. Ich kann auch auf einen Helferkreis für Haushalt und Garten zurückgreifen. Auch halte ich es mittlerweile gut aus öfters auf Unordnung bzw. Unkraut neben Kulturpflanzen zu blicken. Ich gerate nicht in Panik. Mein Garten ist halt kein Mustergarten sondern ein Garten für Faule! Meine Einkäufe und Erledigungen habe ich noch immer selbst erledigt. Da aber das Gehen immer beschwerlicher wurde habe ich einen Behindertenausweis beantragt. Dieser wurde abgelehnt. In meiner Verunsicherung suchte ich im Herbst Dr. XXXX auf, um ihn meine Situation zu beschreiben. Dieser hat mir empfohlen im Ordensklinikum XXXX vorstellig zu werden. Dort wurde mir ebenfalls gesagt der Hüftschaft sei locker. Eine OP wurde mir angeraten, es sei aber erst während OP klar, wie und welche Lösung im Bereich der Pfanne notwendig wird. Ich dürfte mir aber auch von der OP keine Wunder bzw. großartige Verbesserung erwarten! Ich bin nun zum wiederholten Mal operiert und habe am 7.8. den Kontrolltermin. Bildaufnahmen vom Zustand vor und nach der OP liegen bei!Beim letzten Kontakt im römisch 40 wurde mir das Gleiche noch einmal gesagt. Neben dem Röntgen wurde am selben Tag eine weitere bildgebende Untersuchung durchgeführt und vereinbart falls sich daraus ein anderer Rückschluß ergäbe, sei eine Terminvereinbarung zur OP möglich. Das Ärzteteam würde sich beraten. Ich solle nicht mehr anrufen! Dr. römisch 40 werde sich bei mir melden! Es gab dazu keinen Kontakt mehr. Also stellte ich mich darauf ein mir etwas anderes zu überlegen und durchhalten zu müssen! Seit meiner Kindheit habe ich darin Übung! Vom Hausarzt bekam ich das Schmerzmittel Diklofenac zusammen mit einem Magenschutz. Dieses habe ich bis zuletzt bei größeren Beschwerden eingenommen. Neben dem Lesen ist auch der Garten mein Hobby. Zum Rasen mähen habe ich mir einen Mähroboter zugelegt. Ich kann auch auf einen Helferkreis für Haushalt und Garten zurückgreifen. Auch halte ich es mittlerweile gut aus öfters auf Unordnung bzw. Unkraut neben Kulturpflanzen zu blicken. Ich gerate nicht in Panik. Mein Garten ist halt kein Mustergarten sondern ein Garten für Faule! Meine Einkäufe und Erledigungen habe ich noch immer selbst erledigt. Da aber das Gehen immer beschwerlicher wurde habe ich einen Behindertenausweis beantragt. Dieser wurde abgelehnt. In meiner Verunsicherung suchte ich im Herbst Dr. römisch 40 auf, um ihn meine Situation zu beschreiben. Dieser hat mir empfohlen im Ordensklinikum römisch 40 vorstellig zu werden. Dort wurde mir ebenfalls gesagt der Hüftschaft sei locker. Eine OP wurde mir angeraten, es sei aber erst während OP klar, wie und welche Lösung im Bereich der Pfanne notwendig wird. Ich dürfte mir aber auch von der OP keine Wunder bzw. großartige Verbesserung erwarten! Ich bin nun zum wiederholten Mal operiert und habe am 7.8. den Kontrolltermin. Bildaufnahmen vom Zustand vor und nach der OP liegen bei!

...“

I.12. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 7.9.2023 beschloss der erkennende Senat im Umlaufwege gem. § 8 Abs. 7 BVwGG die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.12. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 7.9.2023 beschloss der erkennende Senat im Umlaufwege gem. Paragraph 8, Absatz 7, BVwGG die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist österreichische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.

1.2. In Entsprechung des nachfolgenden Gutachtens vom 28.08.2022 (vidiert am 14.09.2022) geht das ho. Gericht vom nachstehenden Sachverhalt aus. Der Inhalt des genannten Gutachtens wird im zitierten Umfang zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:

„…

Anamnese:
Antrag gestellt auf Unzumutbarkeit und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
Anamnese: , Antrag gestellt auf Unzumutbarkeit und Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).

Beantragte Gesundheitsschädigungen: siehe aktuelle Befunde lt. Beilagen

Vorgutachten Dr. XXXX vom 18.4.2012 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% nach der Richtsatzverordnung beiVorgutachten Dr. römisch 40 vom 18.4.2012 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% nach der Richtsatzverordnung bei

Zustand nach Hüft-TEP rechts mit Funktionseinschränkung (30%)

Dorsolumbalgie, Beckenschiefstand (20%)

Alle beantragten Befunde wurden eingesehen.

Derzeitige Beschwerden:

Hauptproblem ist die rechte Hüfte. Sie hat 1998 eine Hüftprothese in Schärding bei Dr. XXXX bekommen. Bei einer Kontrolle in Linz auf der Orthopädie wurde eine weitere Operation in den Raum gestellt. Nachdem jedoch keine Garantie gegeben werden kann, dass dies auch soweit optimal verläuft, wird noch eine abwartende Position eingenommen. Des Weiteren hat sie auch im Bereich der Wirbelsäule Beschwerden, welche vermutlich auch aufgrund ihrer Schonhaltung besteht. Im Übrigen besteht schon seit dem 35. Lebensjahr ein ähnliches Gangbild.Hauptproblem ist die rechte Hüfte. Sie hat 1998 eine Hüftprothese in Schärding bei Dr. römisch 40 bekommen. Bei einer Kontrolle in Linz auf der Orthopädie wurde eine weitere Operation in den Raum gestellt. Nachdem jedoch keine Garantie gegeben werden kann, dass dies auch soweit optimal verläuft, wird noch eine abwartende Position eingenommen. Des Weiteren hat sie auch im Bereich der Wirbelsäule Beschwerden, welche vermutlich auch aufgrund ihrer Schonhaltung besteht. Im Übrigen besteht schon seit dem 35. Lebensjahr ein ähnliches Gangbild.

Behandlung(en)/ Medikamente/ Hilfsmittel:

Medikamente: laut Verordnungsplan (nicht gestempelt und unterschrieben):

Amlodipin 5 mg

Rosamib 20/10 mg

Diclofenac 50mg bei Bedarf

Pantoprazol 40mg in Kombination mit der Schmerzmedikation

Behandlung: derzeit keine;

Hilfsmittel: derzeit keine;

[…]

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Internistischer Befund Dr. XXXX vom 13.10.2021 bei
Arterielle Hypertonie;
Hypercholesterinaemie / familiär;
Carotisatheromatose;
Kongenitale Hüftgelenksdysplasie rechts / Z.n. rezidiv. OP;
Z.n. TEP bei proximaler Schaftlockerung;
Z.n. Nephrolithiasis / ESWL;
Pathologische Nüchternglukose;
Thrombozytose (geringgradig);
Therapievorschlag: Amlodipin 5mg, Rosamib 20/10mg
Prozedere: Bei fehlender Blutdruckselbstkontrolle ist doch am ehesten von einer ausreichenden Blutdruckkontrolle auszugehen. Allenfalls wäre Amlodipin zu steigern. Unter Atorvastatin ergeben sich verbesserte LDL Werte.
Internistischer Befund Dr. römisch 40 vom 13.10.2021 bei, Arterielle Hypertonie;, Hypercholesterinaemie / familiär;, Carotisatheromatose;, Kongenitale Hüftgelenksdysplasie rechts / Z.n. rezidiv. OP;, Z.n. TEP bei proximaler Schaftlockerung;, Z.n. Nephrolithiasis / ESWL;, Pathologische Nüchternglukose;, Thrombozytose (geringgradig);, Therapievorschlag: Amlodipin 5mg, Rosamib 20/10mg, Prozedere: Bei fehlender Blutdruckselbstkontrolle ist doch am ehesten von einer ausreichenden Blutdruckkontrolle auszugehen. Allenfalls wäre Amlodipin zu steigern. Unter Atorvastatin ergeben sich verbesserte LDL Werte.


Ambulanzkartei Orthopädie Krankenhaus XXXX vom 3.3.2022
Lockerung im Schaftbereich der H-TEP re.
, Ambulanzkartei Orthopädie Krankenhaus römisch 40 vom 3.3.2022, Lockerung im Schaftbereich der H-TEP re.


Orthopädische Begutachtung Orthopädie XXXX vom 25.4.2022
Therapievorschlag: Es wird eine Revisionsoperation mit der Patientin besprochen. Es wird auch der Eingriff nochmal erklärt.
, Orthopädische Begutachtung Orthopädie römisch 40 vom 25.4.2022, Therapievorschlag: Es wird eine Revisionsoperation mit der Patientin besprochen. Es wird auch der Eingriff nochmal erklärt.

Eine Kontaktaufnahme hat dann nicht mehr stattgefunden.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Zufriedenstellend

Ernährungszustand:

normal

Größe: 157,00 cm Gewicht: 66,00 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf/Hals:

Hirnnervenaustrittspunkte und Nasennebenhöhlen frei, nicht klopfdolent, keine Fazialisparese, Pupillen mittelweit, rund, isokor, Lichtreaktion seitengleich prompt
Rachen und Tonsillen unauffällig, Zunge feucht – kommt gerade hervor, Zähne saniert
Schilddrüse unauffällig, schluckverschieblich
Visus: ausreichend
Hörvermögen: ausreichend, Zimmerlautstärke wird verstanden
Thorax: symmetrisch
Pulmo: unauffällig
Cor: unauffällig
Abdomen: unauffällig
Wirbelsäule:
Skoliotische Veränderungen mit Rotationseinschränkungen, Fingerspitzen-Boden-Abstand ca. 10cm, Kinn-Jugulum-Abstand 3 cm, Reklination frei, Achse im Lot, Rückenmuskulatur normal angespannt, Becken steht gerade, Rotation und Seitenneigung unauffällig, keine Klopfdolenz, kein Druckschmerz, Aufrichten frei
Obere Extremitäten:
Faustschluss beidseits möglich, Schulter-, Nacken-, Kopfgriff beidseits durchführbar, Überkopfgriff durchführbar, Schürzengriff möglich, grobe Kraft beidseits unauffällig, Trophik seitengleich, keine Muskelatrophie feststellbar, grobneurologisch unauffällig, Ellenbogen unauffällig, Handgelenk unauffällig
Untere Extremitäten:
Hüftgelenk rechts mäßiggradige Funktionseinschränkung, Außen-, Innenrotation; Sprunggelenk frei beweglich, Durchblutung und Sensibilität beidseits unauffällig, Trophik seitengleich, keine Muskelatrophie feststellbar, grobe Kraft seitengleich unauffällig, Beinlänge assymetrisch, kein Stauchungsschmerz, keine Ödeme;
Hirnnervenaustrittspunkte und Nasennebenhöhlen frei, nicht klopfdolent, keine Fazialisparese, Pupillen mittelweit, rund, isokor, Lichtreaktion seitengleich prompt, Rachen und Tonsillen unauffällig, Zunge feucht – kommt gerade hervor, Zähne saniert, Schilddrüse unauffällig, schluckverschieblich, Visus: ausreichend, Hörvermögen: ausreichend, Zimmerlautstärke wird verstanden, Thorax: symmetrisch, Pulmo: unauffällig, Cor: unauffällig, Abdomen: unauffällig, Wirbelsäule:, Skoliotische Veränderungen mit Rotationseinschränkungen, Fingerspitzen-Boden-Abstand ca. 10cm, Kinn-Jugulum-Abstand 3 cm, Reklination frei, Achse im Lot, Rückenmuskulatur normal angespannt, Becken steht gerade, Rotation und Seitenneigung unauffällig, keine Klopfdolenz, kein Druckschmerz, Aufrichten frei, Obere Extremitäten:, Faustschluss beidseits möglich, Schulter-, Nacken-, Kopfgriff beidseits durchführbar, Überkopfgriff durchführbar, Schürzengriff möglich, grobe Kraft beidseits unauffällig, Trophik seitengleich, keine Muskelatrophie feststellbar, grobneurologisch unauffällig, Ellenbogen unauffällig, Handgelenk unauffällig, Untere Extremitäten:, Hüftgelenk rechts mäßiggradige Funktionseinschränkung, Außen-, Innenrotation; Sprunggelenk frei beweglich, Durchblutung und Sensibilität beidseits unauffällig, Trophik seitengleich, keine Muskelatrophie feststellbar, grobe Kraft seitengleich unauffällig, Beinlänge assymetrisch, kein Stauchungsschmerz, keine Ödeme;

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kann sich von alleine aufrichten, ohne technische Hilfsmittel fortbewegen.
Zehenspitzen- und Fersenstand unter Anhaltung möglich.
Gangbild: Trendelenburg-Hinken.
Kann sich von alleine aufrichten, ohne technische Hilfsmittel fortbewegen., Zehenspitzen- und Fersenstand unter Anhaltung möglich., Gangbild: Trendelenburg-Hinken.

[…]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1) Hüftgelenksendoprothese rechts

mehrjährig bestehende Funktionseinschränkung, NSAR Schmerzbedarfsmedikation, empfohlene Revisionsoperation, derzeit ablehnende Haltung der AS;

Pos.Nr. 02.05.09 GdB 30 vH.

2) degenerative Wirbelsäulenveränderung

belastungsabhängige geringgradige Funktionseinschränkungen, keine sensomotorische Defizite, keine aktuellen Befunde vorhanden;

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20 vH.

3) Bluthochdruck

suffiziente Mehrfachtherapie;

Pos.Nr. 05.01.02 GdB 20 vH.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führendes Leiden ist Pos.Nr. 1 mit 30%.

Die weiteren Leiden führen wegen Geringfügigkeit zu keiner Erhöhung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Hypercholesterinaemie / familiär;

Carotisatheromatose;

Z.n. Nephrolithiasis / ESWL;

Pathologische Nüchternglukose;

Thrombozytose (geringgradig);

[…]

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

gleichbleibend

Dauerzustand XDauerzustand römisch zehn

[…]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es lässt sich aus der Untersuchung und den vorliegenden Befunden keine Funktionseinschränkung objektivieren, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m mit leichter Gehhilfe unmöglich macht, Ein-, Aussteigen ist möglich, übliche Höhendifferenzen können überwunden werden, öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H.

Begründung:

D3 Bluthochdruck 20%

Hüftendoprpthese rechts

…“

Festgestellt wird zudem hinsichtlich des nachgereichten Befundes vom 30.11.2022, dass laut ergänzender Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen – mangels aktueller radiologischer Befunden der rechten Hüfte und einer neuerlichen Begutachtung - keine anderslautende Einschätzung der Funktionseinschränkungen und in weiterer Folge des Grades der Behinderung erfolgen kann.

2.       Beweiswürdigung:

2.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Ausführungen der bB erweisen sich als tragfähig und stellen die nachfolgenden Ausführungen hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der bP und dem Gesamtgrad der Behinderung gründen auf dem von der bB eingeholten, oben in Teilen wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 28.08.2022 (Allgemeinmediziner) und der ergänzenden Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen, eingelangt am 22.06.2023.

Der beigezogene Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Der beigezogene Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Wird einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere der zitierten Entscheidungen, zeigt das seitens der bB eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden vom medizinischen Sachverständigen im Rahmen einer klinischen Untersuchung am 17.08.2022 unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt.

Die Funktionseinschränkung der rechten Hüfte bei einer Hüftgelenksendoprothese rechts wurde vom Sachverständigen basierend auf der klinischen Untersuchung und dem seitens der bP vorgelegten Befunde als Funktionseinschränkung der Hüftgelenke mittleren Grades einseitig der Pos. Nr. 02.05.09 zugeordnet und im Hinblick auf eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung in Zusammenhang mit einer schmerzlindernden Bedarfsmedikation schlüssig mit dem fixen Rahmensatz von 30 v.H. bewertet. Jenes Leiden bestimmt auch den Gesamtgrad der Behinderung.

Den sachverständigen Aufzeichnungen zur klinischen Untersuchung ist zu entnehmen, dass das Hüftgelenk rechts mäßiggradig bewegungseingeschränkt ist, die Durchblutung und Sensibiliät sich beidseits unauffällig darstellt, die Trophik seitengleich ist, ferner keine Muskelatrophie feststellbar ist. Die Beinlänge ist asymmetrisch, weder besteht ein Stauchungsschmerz noch Ödeme. Zum Gangbild wird seitens des medizinischen Sachverständigen erhoben, dass ein Trendelenburg-Hinken besteht, sich die bP alleine aufrichten kann und ohne technische Hilfsmittel fortbewegen kann. Zehenspitzen- und Fersenstand unter Anhaltung sind möglich. Aus den Befunden und der Stellungnahme der bP ergeht, dass eine Revisionsoperation in Bezug auf die Hüfte empfohlen und die bP diesbezüglich aufgeklärt wurde. Ob der Risiken einer solchen Operation ist die bP allerdings noch unschlüssig.

Die weitere festgestellte Funktionseinschränkung hinsichtlich der „degenerativen Wirbelsäulenveränderung“ wurde aufgrund von belastungsabhängigen geringgradigen Einschränkungen und mangels aktueller Befundlage mit dem höheren Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.01 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades, 10 – 20%) nachvollziehbar eingeschätzt. Diesbezüglich wurden auch keine sensomotorischen Defizite festgestellt. Der klinischen Untersuchung zufolge besteht zwar eine skoliotische Veränderung mit Rotationseinschränkungen, allerdings zeigen sich sämtliche Erhebungen im Rahmen der klinischen Untersuchung im Normbereich: Fingerspitzen-Boden-Abstand ca. 10cm, Kinn-Jugulum-Abstand 3cn, Reklination und Aufrichten frei, Achse im Lot, Rückenmuskulatur normal angespannt, Becken steht gerade, Rotation und Seitenneigung unauffällig, keine Klopfdolenz, kein Druckschmerz.

Ferner wurde im Hinblick auf Leiden 3 „Bluthochdruck“ aufgrund der ausreichenden Mehrfachtherapie die Pos.Nr. 05.01.02 (Mäßige Hypertonie) mit dem fixen Rahmensatz von 20 v.H. schlüssig herangezogen. Aufgrund Geringfügigkeit der Leiden 2 und 3 führen jene Funktionseinschränkungen zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung, weshalb sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. erschließt.

Keinen Grad der Behinderung erreichen laut medizinischem Sachverständigen die familiär bedinge Hypercholesterinämie, die Carotisatheromatose, der Zustand nach Nephrolithiasis (ESWL), Pathologische Nüchternglukose, Thrombozytose (geringgradig).

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeht aus dem medizinischen Gutachten, dass sich aus der Untersuchung und den vorliegenden Befunden keine Funktionseinschränkung objektivieren lässt, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400m mit leichter Gehhilfe unmöglich macht. Ebenso ist das Ein- und Aussteigen möglich und übliche Höhendifferenzen können überwunden werden.

In Summe ergab sich im Hinblick auf den Gesamtgrad der Behinderung keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten. Es wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde im Gutachten berücksichtigt. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt.

Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerdeschrift, dass eine Wegstrecke von 300 - 400m nicht zurückgelegt werden könne, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).

Die klinische Untersuchung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zeigt, dass die Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt ist, eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - wenn auch mit einfachen Gehhilfen - zurückgelegt werden kann. Es besteht keine erhebliche Gangunsicherheit oder Sturzgefahr. Übliche Niveauunterschiede können zum Ein- und Aussteigen überwunden werden. Einschränkungen in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt können nicht erhoben werden sowie ist die Benützung von Haltegriffen und –stangen mit beiden Armen möglich.

Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. In Anbetracht der Ausführungen der bP sowie der Einschätzung des Sachverständigen ist sohin von keinen Hinderungsgründen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen, zumal es mehr bedarf als bloßer Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen.

Mit ihren Beschwerdeausführungen ist die bP den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend.

Die Angaben der bP konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Soweit die Ausführungen des Gutachters in der Beschwerde unbescheinigt bestritten wurden, stellt dies kein konkretes und substantiiertes Entgegentreten dar. In Summe hat die bP weder Ungereimtheiten noch Widersprüche aufgezeigt, die ein substantiiertes Entgegentreten auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die Angaben der bP konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Soweit die Ausführungen des Gutachters in der Beschwerde unbescheinigt bestritten wurden, stellt dies kein konkretes und substantiiertes Entgegentreten dar. In Summe hat die bP weder Ungereimtheiten noch Widersprüche aufgezeigt, die ein substantiiertes Entgegentreten auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).

Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Gemäß eben diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.08.2022 (vidiert am 14.09.2022) ist den Ausführungen der bB in Bezug auf die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Funktionsstörungen zu folgen und wurde schlüssig dargestellt, welche Folgen sich hieraus für die bP im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben. Aus Sicht des ho. Gericht liegt kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Der Gutachter beschreibt den Gesundheitsstatus der bP genau und detailreich und berücksichtigt alle von der bP vorgelegten Unterlagen.

Für das ho. Gericht ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. abzuweichen. Zusammenfassend ist der bB unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens zu folgen, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenwärtig zumutbar ist. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. Ausstellung eines Parkausweises nicht indiziert.

Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen die eingeholten Sachverständigengutachten darzustellen. Der Sachverständige hat sich mit den Leidenszuständen der bP ausführlich auseinandergesetzt und sie wurden allesamt einer Beurteilung unterzogen. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird das Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Sofern die bP im Zuge des Parteiengehörs zwei Röntgenbilder vorlegt, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 46 BBG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-verwaltungsgericht, ab Vorlage der Beschwerde, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen („Neuerungsverbot“) und deshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben müssen. Sofern die bP im Zuge des Parteiengehörs zwei Röntgenbilder vorlegt, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 46, BBG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-verwaltungsgericht, ab Vorlage der Beschwerde, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen („Neuerungsverbot“) und deshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben müssen.

Auch sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich in Entsprechung elektronisch öffentlich zugänglicher und notorisch bekannter Quellen die vom Sachverständigen festgehaltene Diagnostik mit jener deckt, welche bei einer allfälligen Lockerung des Schafts einer Hüftprothese beschrieben wird. Das Vorbringen der bP in Bezug auf die behauptete Symptomatik steht in Bezug auf seinen objektiven Aussagekern letztlich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht im Widerspruch.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Sachverständigengutachten vom 28.08.2022 (vidiert am 14.09.2022) wurde der bP im Zuge des Parteiengehörs am 27.09.2022 übermittelt. Eine Stellungnahme dazu langte bei der bB nicht ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor ho. Gericht wurde der bP abermals die Möglichkeit geboten zu einer ärztlichen Beurteilung Stellungnahme zu beziehen, wovon – wenn auch verspätet – Gebrauch gemacht wurde. In der Stellungnahme der bP wurde detailreich von den Arztgesprächen zur angeratenen Revisionsoperation gesprochen, als auch von der beginnenden Beschwerlichkeit Einkäufe zu erledigen bzw. die Gartenarbeit zu tätigen. Ein substantiiertes Entgegentreten ließ die Stellungnahme allerdings vermissen. In Bezug auf die vorgelegten beiden Bildaufnahmen wird nochmals auf das bereits genannte Neuerungsverbot im Verfahren vor dem ho. Gericht verwiesen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).Gemäß Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung (nunmehr § 3 EinschätzungsVO). Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem – von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden - BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung (nunmehr Paragraph 3, EinschätzungsVO). Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem – von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden - BEinstG gemäß Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).

Das angeführte Sachverständigengutachten, die ergänzende Stellungnahme mitsamt Parteiengehör und die Angaben der bP im Verfahren sowie die vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden.

In gegenständlicher Angelegenheit stellte sich heraus, dass bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. vorliegt. Jener Gesamtgrad der Behinderung reicht aber noch nicht zur Ausstellung eines Behindertenpasses aus (notwendig wären 50 v.H.) und kann folglich in einen solchen auch nicht die begehrte Zusatzeintragung vorgenommen werden; die Beschwerde war daher abzuweisen.

Aus Sicht des ho. Gericht war mangels der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses eine weitergehende Auseinandersetzung mit der (Un-)Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entbehrlich.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

Zu 2.):

3.5. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO3.5. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO

§ 29b StVO lautet:Paragraph 29 b, StVO lautet:

Menschen mit Behinderungen

§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b, (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(2 – (6) …

Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO in bescheidmäßiger Form entschied:Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO in bescheidmäßiger Form entschied:

Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu Paragraph 56,) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).

Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß § 29b – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, -neben der Abweisung des Antrages hinsichtlich der begehrten Behindertenpassausstellung, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b nicht entsprochen wird - rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete mit dem Hinweis, dass sich der Antrag – falls noch keine Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass erfolgte – der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der oa. Zusatzeintragung gilt. Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, -neben der Abweisung des Antrages hinsichtlich der begehrten Behindertenpassausstellung, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, nicht entsprochen wird - rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete mit dem Hinweis, dass sich der Antrag – falls noch keine Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass erfolgte – der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der oa. Zusatzeintragung gilt.

Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig – wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde (vgl. auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall sichtlich die Vorgangsweise der bB als bescheidmäßige Erledigung des Vorbringens qualifizierte) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig – wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde vergleiche auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall sichtlich die Vorgangsweise der bB als bescheidmäßige Erledigung des Vorbringens qualifizierte) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.

Im Einklang mit der Beurteilung der bB unter Zugrundelegung des Gesetzestextes ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen und sohin auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht vorliegen können.Im Einklang mit der Beurteilung der bB unter Zugrundelegung des Gesetzestextes ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen und sohin auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht vorliegen können.

3.6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung und das gleichzeitige Begehren eines Parkausweises sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung –erstellte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder substantiierte Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung (ergangen zwar zu § 21 Abs. 7 BFA-VG, im gegenständlichen Fall aufgrund einer vergleichbaren Interessenslage ebenfalls anwendbar) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung (ergangen zwar zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, im gegenständlichen Fall aufgrund einer vergleichbaren Interessenslage ebenfalls anwendbar) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall):

-        Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-        Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise - wenn zum Teil erst mit Übermittlung des angefochtenen Bescheides - offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

-        In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt.

-        Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.

Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).

Zur allfälligen Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde eine solche weder begehrt wird, noch angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2267528.2.00

Im RIS seit

11.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten