TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/13 W260 2258381-1

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Veröffentlicht am 13.09.2023
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Entscheidungsdatum

13.09.2023

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §2 Abs2
BSVG §3 Abs1
BSVG §3 Abs2
BSVG §6
BSVG §7
B-VG Art133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. BSVG § 6 heute
  2. BSVG § 6 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. BSVG § 6 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. BSVG § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  5. BSVG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. BSVG § 6 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  7. BSVG § 6 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  8. BSVG § 6 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. BSVG § 7 heute
  2. BSVG § 7 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. BSVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. BSVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  5. BSVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. BSVG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  7. BSVG § 7 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  8. BSVG § 7 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  9. BSVG § 7 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W260 2258381-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.06.2022, Zl. 2262-240361 2B1, wegen Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab 01.10.2021 gem. §§ 2 Abs 1 Z 1 und Abs. 2, 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 6, 7 und 363 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.06.2022, Zl. 2262-240361 2B1, wegen Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab 01.10.2021 gem. Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 6, 7 und 363 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.06.2022, Zl. 2262-240361 2B1, hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau XXXX (im Folgenden: Ehefrau) seit 01.10.2021 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6, § 7, §363 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert seien.1. Mit Bescheid vom 20.06.2022, Zl. 2262-240361 2B1, hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau römisch 40 (im Folgenden: Ehefrau) seit 01.10.2021 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, §363 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert seien.

Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf gemeinsame Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb in XXXX führen. Sie würden derzeit eine Fläche von insgesamt 11,9945 ha mit einem Einheitswert von € 1.572,99 bewirtschaften.Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf gemeinsame Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb in römisch 40 führen. Sie würden derzeit eine Fläche von insgesamt 11,9945 ha mit einem Einheitswert von € 1.572,99 bewirtschaften.

Mit Schreiben vom 02.12.2021 seien sei darüber informiert worden, dass das Pachtverhältnis mit XXXX (im Folgenden: Pächter) per 01.10.2021 geändert worden sei. Ab 01.10.2021 seien nur mehr 5,8603 ha verpachtet. Der Beschwerdeführer wurde um Erklärung gebeten, wer die Differenzfläche im Ausmaß von 0,5204 ha bewirtschafte.Mit Schreiben vom 02.12.2021 seien sei darüber informiert worden, dass das Pachtverhältnis mit römisch 40 (im Folgenden: Pächter) per 01.10.2021 geändert worden sei. Ab 01.10.2021 seien nur mehr 5,8603 ha verpachtet. Der Beschwerdeführer wurde um Erklärung gebeten, wer die Differenzfläche im Ausmaß von 0,5204 ha bewirtschafte.

Am 13.12.2021 habe der Beschwerdeführer telefonisch angegeben, dass sie Differenzfläche seit 2019 nicht bewirtschaftet werde, da diese Fläche nicht landwirtschaftlich nutzbar sei. Einen Teil habe sein Sohn kürzlich zum Hausbau geschenkt bekommen. Der Beschwerdeführer habe um Übermittlung eines Bracheformblattes gebeten.

Am 05.01.2022 sei der vom Beschwerdeführer retournierte Fragebogen betreffend eine Brache bei der belangten Behörde eingelangt. Darin habe der Beschwerdeführer angegeben, Grundstück Nr. XXXX in der KG XXXX an seinen Sohn als Baugrund geschenkt zu haben. Auf der Grundstücksnummer XXXX in der KG XXXX seien Küchengarten, Nadelbäume, Gestrüpp, Wege und ein Lagerplatz. Es erfolge kein Förderbezug. Zwei Mal jährlich werde die Fläche gemäht, zwei Mal jährlich werde Unkraut und Wildwuchs entfernt und nach Bedarf aufgeforstet und ausgeholzt. Auf der Fläche seien 25 Himbeersträucher und 1 Ribiselstrauch vorhanden. Das Obst werde geerntet (1-10kg) und gegessen, eingelagert, verarbeitet (Kompott, Marmelade) und verschenkt. Die Obstbäume würden gedüngt, ausgelichtet und bewässert, erstmalig 1990.Am 05.01.2022 sei der vom Beschwerdeführer retournierte Fragebogen betreffend eine Brache bei der belangten Behörde eingelangt. Darin habe der Beschwerdeführer angegeben, Grundstück Nr. römisch 40 in der KG römisch 40 an seinen Sohn als Baugrund geschenkt zu haben. Auf der Grundstücksnummer römisch 40 in der KG römisch 40 seien Küchengarten, Nadelbäume, Gestrüpp, Wege und ein Lagerplatz. Es erfolge kein Förderbezug. Zwei Mal jährlich werde die Fläche gemäht, zwei Mal jährlich werde Unkraut und Wildwuchs entfernt und nach Bedarf aufgeforstet und ausgeholzt. Auf der Fläche seien 25 Himbeersträucher und 1 Ribiselstrauch vorhanden. Das Obst werde geerntet (1-10kg) und gegessen, eingelagert, verarbeitet (Kompott, Marmelade) und verschenkt. Die Obstbäume würden gedüngt, ausgelichtet und bewässert, erstmalig 1990.

Die belangte Behörde führte im Bescheid aus, dass aufgrund dieser Angaben die Brache betreffend Grundstücksnummer XXXX abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 29.03.2022 einen neuen Pachtvertrag mit den Pächtern vorgelegt, in welchen das Grundstück Nr. XXXX mitverpachtet werde. Der Beginn des Pachtvertrages sei mit 01.10.2021 angegeben worden. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.04.2022 betreffend den Pachtvertrag um Vorlage des Vergebührungsnachweises vom zuständigen Finanzamt ersucht.Die belangte Behörde führte im Bescheid aus, dass aufgrund dieser Angaben die Brache betreffend Grundstücksnummer römisch 40 abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 29.03.2022 einen neuen Pachtvertrag mit den Pächtern vorgelegt, in welchen das Grundstück Nr. römisch 40 mitverpachtet werde. Der Beginn des Pachtvertrages sei mit 01.10.2021 angegeben worden. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.04.2022 betreffend den Pachtvertrag um Vorlage des Vergebührungsnachweises vom zuständigen Finanzamt ersucht.

In der Vorsprache vom 21.04.2022 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass vor 01.10.2021 6,3807 ha an die Pächter verpachtet gewesen wären. Dieser Pachtvertrag wäre auf vier Jahre abgeschlossen worden und hätte alle landwirtschaftlich genutzten Flächen inkludiert. Es wäre ein neuer Pachtvertrag geschlossen worden, da u.a. 0,1231 ha wegen der Schenkung an den Sohn verloren worden seien. Es wäre nicht auf die Ausmaße laut Grundbuch geachtet worden, sondern auf die AMA-Flächen oder andere Flächenausmaße herangezogen worden. Auch beim Telefonat mit der belangten Behörde am 13.12.2021 sei er der Meinung gewesen, dass alle landwirtschaftlichen Flächen verpachtet seien. Im Zuge des Telefonates wäre die Meinung der Mitarbeiterin der belangten Behörde gewesen, dass die Flächendifferenz eventuell durch brachliegende Flächen entstanden wäre, wobei er sich nur auf die Parzelle XXXX konzentriert hätte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mit den bäuerlichen Belangen wenig bis nichts zu tun gehabt hätte. Erst aufgrund des Schriftverkehrs und den Telefonaten mit der belangten Behörde hätte er sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt und mit Hilfe der Bezirksbauernkammer XXXX einen Pachtvertrag erstellt, wo die Ausmaße laut dem aktuellen Grundbuch zugrunde liegen. Es stimme, dass der schriftliche Pachtvertrag erst im März 2022 abgeschlossen worden sei und bis dato versehentlich noch nicht beim Finanzamt vergebührt worden sei. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass „die Optik der rückwirkenden Verpachtung per 01.10.2021 blöd aussehe“. Diese Vorgehensweise hätte auf seiner Unwissenheit betreffend die Flächenausmaße beruht und auch seien diesbezüglich seitens der belangten Behörde immer die alten Flächenausmaße hingenommen worden bzw. hätte er sich damit zum wenig befasst. Der Beschwerdeführer habe um Anerkennung der Verpachtung am 01.10.2021 im Ausmaß von 6,3103 ha ersucht, da die faktische Bewirtschaftung durch die Pächter bereits damals dieses Ausmaß betroffen habe. Die schriftliche Ausgestaltung des Pachtvertrages habe sich verzögert, da in der Vergangenheit viele Vereinbarungen mit Parzellen oft nur mündlich vereinbart worden seien.In der Vorsprache vom 21.04.2022 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass vor 01.10.2021 6,3807 ha an die Pächter verpachtet gewesen wären. Dieser Pachtvertrag wäre auf vier Jahre abgeschlossen worden und hätte alle landwirtschaftlich genutzten Flächen inkludiert. Es wäre ein neuer Pachtvertrag geschlossen worden, da u.a. 0,1231 ha wegen der Schenkung an den Sohn verloren worden seien. Es wäre nicht auf die Ausmaße laut Grundbuch geachtet worden, sondern auf die AMA-Flächen oder andere Flächenausmaße herangezogen worden. Auch beim Telefonat mit der belangten Behörde am 13.12.2021 sei er der Meinung gewesen, dass alle landwirtschaftlichen Flächen verpachtet seien. Im Zuge des Telefonates wäre die Meinung der Mitarbeiterin der belangten Behörde gewesen, dass die Flächendifferenz eventuell durch brachliegende Flächen entstanden wäre, wobei er sich nur auf die Parzelle römisch 40 konzentriert hätte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mit den bäuerlichen Belangen wenig bis nichts zu tun gehabt hätte. Erst aufgrund des Schriftverkehrs und den Telefonaten mit der belangten Behörde hätte er sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt und mit Hilfe der Bezirksbauernkammer römisch 40 einen Pachtvertrag erstellt, wo die Ausmaße laut dem aktuellen Grundbuch zugrunde liegen. Es stimme, dass der schriftliche Pachtvertrag erst im März 2022 abgeschlossen worden sei und bis dato versehentlich noch nicht beim Finanzamt vergebührt worden sei. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass „die Optik der rückwirkenden Verpachtung per 01.10.2021 blöd aussehe“. Diese Vorgehensweise hätte auf seiner Unwissenheit betreffend die Flächenausmaße beruht und auch seien diesbezüglich seitens der belangten Behörde immer die alten Flächenausmaße hingenommen worden bzw. hätte er sich damit zum wenig befasst. Der Beschwerdeführer habe um Anerkennung der Verpachtung am 01.10.2021 im Ausmaß von 6,3103 ha ersucht, da die faktische Bewirtschaftung durch die Pächter bereits damals dieses Ausmaß betroffen habe. Die schriftliche Ausgestaltung des Pachtvertrages habe sich verzögert, da in der Vergangenheit viele Vereinbarungen mit Parzellen oft nur mündlich vereinbart worden seien.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass nach der Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich habe, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, GZ: L510 2012989-1). Betreffend die Grundstücknummer XXXX habe der Beschwerdeführer im Dezember 2021 angegeben, dass die Fläche nicht bewirtschaftet werde. Aus den Erhebungen betreffend das Vorliegen einer Brache vom 05.01.2022 sei jedoch hervorgegangen, dass eine Bewirtschaftung vorliege. Der geänderte Pachtvertrag sei erst nach Ablehnung der Brache im März 2022 vorgelegt worden. Ein Vergebührungsnachweis vom Finanzamt sei bisher nicht vorgelegt worden. Aufgrund der ursprünglichen Angabe, die angegeben Fläche liege brach und der folgenden Angabe, tatsächlich werden Himbeeren und Ribisel geerntet, erscheine es nicht glaubhaft, dass bereits eine Verpachtung an die Pächter vorgelegen sei. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Differenzfläche auf der Grundstücksnummer XXXX in der KG XXXX seit 01.10.2021 vom Beschwerdeführer bewirtschaftet werde.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass nach der Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich habe, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, GZ: L510 2012989-1). Betreffend die Grundstücknummer römisch 40 habe der Beschwerdeführer im Dezember 2021 angegeben, dass die Fläche nicht bewirtschaftet werde. Aus den Erhebungen betreffend das Vorliegen einer Brache vom 05.01.2022 sei jedoch hervorgegangen, dass eine Bewirtschaftung vorliege. Der geänderte Pachtvertrag sei erst nach Ablehnung der Brache im März 2022 vorgelegt worden. Ein Vergebührungsnachweis vom Finanzamt sei bisher nicht vorgelegt worden. Aufgrund der ursprünglichen Angabe, die angegeben Fläche liege brach und der folgenden Angabe, tatsächlich werden Himbeeren und Ribisel geerntet, erscheine es nicht glaubhaft, dass bereits eine Verpachtung an die Pächter vorgelegen sei. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Differenzfläche auf der Grundstücksnummer römisch 40 in der KG römisch 40 seit 01.10.2021 vom Beschwerdeführer bewirtschaftet werde.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu den sog. „Naschbäumen“) aus, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, 25 Himbeersträucher und 1 Ribiselstrauch auf der Grundstücksnummer XXXX zu bewirtschaften, sowie die Früchte nicht nur an Ort und Stelle zu verzehren, sondern auch zu verarbeiten und einzulagern, jedenfalls von einer Überschreitung der Grenze der Geringfügigkeit der geernteten Menge ausgegangen und eine Bewirtschaftung angenommen werde.In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu den sog. „Naschbäumen“) aus, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, 25 Himbeersträucher und 1 Ribiselstrauch auf der Grundstücksnummer römisch 40 zu bewirtschaften, sowie die Früchte nicht nur an Ort und Stelle zu verzehren, sondern auch zu verarbeiten und einzulagern, jedenfalls von einer Überschreitung der Grenze der Geringfügigkeit der geernteten Menge ausgegangen und eine Bewirtschaftung angenommen werde.

2. Mit Schriftsatz vom 02.08.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu festzustellen, dass im Zeitraum vom 01.10.2021 bis laufend für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern vorliege. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt sei zusammengefasst unrichtig.

Tatsächlich bewirtschaften sie seit 01.10.2021 und auch schon viele Jahre davor ausschließlich die der belangten Behörde bekannten Forstflächen. Alle anderen landwirtschaftlich bewerteten Flächen seien verpachtet. Der Einheitswert der von ihnen bewirtschafteten Forstflächen liege jedenfalls unter € 1.500,--. Die einzige Änderung, die sich seit dem 01.10.2021 ergeben habe, sei die zusätzliche Hereinnahme der nunmehrigen Gattin des Pächters als Mitpächterin. Wie aus dem beigelegten Foto ersichtlich sei, handle es sich bei den im Bescheid angeführten 25 Himbeersträuchern und einen Ribiselstrauch um eine (eher wilde) kurze Zeile an einer Gebäudeseite. Tatsächlich hätten sie jedes dünne Stämmchen gezählt, weshalb sie auf der kurzen Strecke auf 25 Sträucher gekommen wären. Da sie weder spritzen noch düngen, würde es oft wenig bis gar keinen Ertrag geben. Sie können nicht einmal sagen, ob diese „Sträucherzeile“ auf einer landwirtschaftlichen oder einer Baufläche oder Bau-Nebenfläche (also ohne landwirtschaftlichen Einheitswert) stehe. Mit Ausnahme der genannten „Sträucherzeile“ werde jedenfalls die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Grundstückes XXXX von den Pächtern genutzt bzw. bewirtschaftet. Das wäre schon immer so gewesen, sowohl vor, als auch nach dem 01.10.2021. Da sie weder über Maschinen noch Geräte verfügen, wäre das auch gar nicht anders vorstellbar. Bei richtiger Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die landwirtschaftlich bewerteten Flächen des Grundstückes XXXX auch nach dem 01.10.2021 nicht vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewirtschaftet worden seien und werden und der ihnen zurechenbare maßgebliche Einheitswert insgesamt die Vollversicherungsgrenze von € 1.500,-- nicht erreicht. Weiters hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die fragliche Differenzfläche von den Pächtern bewirtschaftet werde.Tatsächlich bewirtschaften sie seit 01.10.2021 und auch schon viele Jahre davor ausschließlich die der belangten Behörde bekannten Forstflächen. Alle anderen landwirtschaftlich bewerteten Flächen seien verpachtet. Der Einheitswert der von ihnen bewirtschafteten Forstflächen liege jedenfalls unter € 1.500,--. Die einzige Änderung, die sich seit dem 01.10.2021 ergeben habe, sei die zusätzliche Hereinnahme der nunmehrigen Gattin des Pächters als Mitpächterin. Wie aus dem beigelegten Foto ersichtlich sei, handle es sich bei den im Bescheid angeführten 25 Himbeersträuchern und einen Ribiselstrauch um eine (eher wilde) kurze Zeile an einer Gebäudeseite. Tatsächlich hätten sie jedes dünne Stämmchen gezählt, weshalb sie auf der kurzen Strecke auf 25 Sträucher gekommen wären. Da sie weder spritzen noch düngen, würde es oft wenig bis gar keinen Ertrag geben. Sie können nicht einmal sagen, ob diese „Sträucherzeile“ auf einer landwirtschaftlichen oder einer Baufläche oder Bau-Nebenfläche (also ohne landwirtschaftlichen Einheitswert) stehe. Mit Ausnahme der genannten „Sträucherzeile“ werde jedenfalls die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Grundstückes römisch 40 von den Pächtern genutzt bzw. bewirtschaftet. Das wäre schon immer so gewesen, sowohl vor, als auch nach dem 01.10.2021. Da sie weder über Maschinen noch Geräte verfügen, wäre das auch gar nicht anders vorstellbar. Bei richtiger Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die landwirtschaftlich bewerteten Flächen des Grundstückes römisch 40 auch nach dem 01.10.2021 nicht vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewirtschaftet worden seien und werden und der ihnen zurechenbare maßgebliche Einheitswert insgesamt die Vollversicherungsgrenze von € 1.500,-- nicht erreicht. Weiters hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die fragliche Differenzfläche von den Pächtern bewirtschaftet werde.

Der Beschwerdeführer monierte eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung zu den sogenannten Naschbäumen eine relativ geringe Untergrenze (etwa 7 Obstbäume) als ausreichend betrachtet habe, um von landwirtschaftlicher Bewirtschaftung im Sinne des BSVG auszugehen, unterscheide sich der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt maßgeblich. Die auf dem Beweisfoto ersichtliche Strauchzeile (in Wirklichkeit wohl deutlich weniger als 25 Himbeersträucher) könne bei richtiger rechtlicher Beurteilung niemals ausreichen um von einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes auszugehen. Der Umstand, dass in manchen Jahren ein paar Gläser Kompott oder Marmelade hergestellt werden, vermöge daran nichts zu ändern. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Sträucher weder gespritzt noch gedüngt werden, sondern vielmehr der Natur überlassen seien.

3. Mit Schreiben vom 16.08.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt samt Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind gemeinsam Eigentümer von land(forst)wirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 11,9945 ha an der Adresse XXXX . Im Einheitswertaktenzeichen XXXX (Finanzamt XXXX ) ist dieser Grundbesitz als land(forst)wirtschaftlicher Betrieb bewertet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind gemeinsam Eigentümer von land(forst)wirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 11,9945 ha an der Adresse römisch 40 . Im Einheitswertaktenzeichen römisch 40 (Finanzamt römisch 40 ) ist dieser Grundbesitz als land(forst)wirtschaftlicher Betrieb bewertet.

Der Einheitswert dieser land(forst)wirtschaftlichen Flächen beträgt insgesamt EUR 1.572,99.

6,3807 ha waren bis 30.09.2021 verpachtet.

Ab 01.10.2021 liegt kein Pachtverhältnis vor und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bewirtschaften seit 01.10.2021 eine Fläche von insgesamt 11,9945 ha (mit einem Einheitswert von € 1.572,99).

Auf einem Teil des verfahrensrelevanten Grundstückes (Parzelle XXXX ) befinden sich ca. 25 Himbeersträucher und 1 Ribiselstrauch. Diese Sträucher wurden in den letzten drei bis 10 Jahren gepflanzt. Die Sträucher werden gepflegt und laufend verjüngt. Das Grundstück wird zwei Mal jährlich gemäht, zwei Mal jährlich wird Unkraut und Wildwuchs entfernt. Nach Bedarf wird aufgeforstet und ausgeholzt. Das Gras (Mähgut) bleibt an Ort und Stelle liegen. Die Flächen werden nicht als Weide genutzt. Das Obst wird geerntet (Ertrag ca. 1-10kg pro Jahr) und verzehrt, eingelagert und zu Kompott und Marmelade verarbeitet (Eigenbedarf), sowie auch verschenkt.Auf einem Teil des verfahrensrelevanten Grundstückes (Parzelle römisch 40 ) befinden sich ca. 25 Himbeersträucher und 1 Ribiselstrauch. Diese Sträucher wurden in den letzten drei bis 10 Jahren gepflanzt. Die Sträucher werden gepflegt und laufend verjüngt. Das Grundstück wird zwei Mal jährlich gemäht, zwei Mal jährlich wird Unkraut und Wildwuchs entfernt. Nach Bedarf wird aufgeforstet und ausgeholzt. Das Gras (Mähgut) bleibt an Ort und Stelle liegen. Die Flächen werden nicht als Weide genutzt. Das Obst wird geerntet (Ertrag ca. 1-10kg pro Jahr) und verzehrt, eingelagert und zu Kompott und Marmelade verarbeitet (Eigenbedarf), sowie auch verschenkt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten in Zusammenschau mit dem Bescheid, der Beschwerde, dem aktenkundigen Schriftverkehr im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde, sowie dem in der Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbild der verfahrensgegenständlichen Sträucher getroffen werden.

Der verfahrensrelevante Zeitraum wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten. Unbestritten blieben auch die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen der gegenständlichen Flächen, zur Bewertung derselben im Einheitswertaktenzeichen als land(forst)wirtschaftlicher Betrieb, zum flächenmäßigen Gesamtausmaß dieses Grundbesitzes sowie zum vorliegenden Einheitswert.

2.2. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob Teile des verfahrensgegenständlichen Grundstückes auch ab dem 01.10.2021 verpachtet waren oder nicht.

Weiters ist strittig, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit der Menge der geernteten Früchte eine Grenze überschreiten, über der eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung angenommen werden muss.

2.2.1. Dazu gilt es aus beweiswürdigender Sicht anfangs auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam Eigentümer von land(forst)wirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 11,9945 ha an der Adresse XXXX sind. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso, dass der Einheitswert dieser land(forst)wirtschaftlichen Flächen insgesamt EUR 1.572,99 beträgt.2.2.1. Dazu gilt es aus beweiswürdigender Sicht anfangs auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam Eigentümer von land(forst)wirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 11,9945 ha an der Adresse römisch 40 sind. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso, dass der Einheitswert dieser land(forst)wirtschaftlichen Flächen insgesamt EUR 1.572,99 beträgt.

Die Feststellung zum Einheitswertaktenzeichen XXXX (Finanzamt XXXX ) ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Formular (Nr. 10).Die Feststellung zum Einheitswertaktenzeichen römisch 40 (Finanzamt römisch 40 ) ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Formular (Nr. 10).

2.2.2. Die Feststellungen, dass ein Teil der land(und)forstwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 6,3807 ha bis 30.09.2021 an die Pächter verpachtet war, seit 01.10.2021 kein Pachtverhältnis mehr vorliegt und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau somit seit 01.10.2021 eine Fläche von insgesamt 11,9945 ha (mit einem Einheitswert von € 1.572,99) bewirtschaften, ergibt sich – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – aus folgenden Erwägungen:

Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, kam es am 02.12.2021 zur Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde, weil aus den Unterlagen der belangten Behörde hervorgegangen war, dass es zu einer Änderung des Pachtverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den Pächtern ab 01.10.2021 gekommen sei. Dabei hätte sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,5204 ha ergeben und es wäre unklar, wer diese Fläche nun bewirtschafte.

Am 13.12.2021 gab der Beschwerdeführer telefonisch an, dass die Differenzfläche seit 2019 nicht bewirtschaftet werde, da diese Fläche nicht landwirtschaftlich nutzbar sei. Einen Teil habe sein Sohn kürzlich zum Hausbau geschenkt bekommen. Der Beschwerdeführer bat um Übermittlung eines Bracheformblattes. Diesen Fragebogen retournierte der Beschwerdeführer am 05.01.2022 und kam die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass diese Fläche nicht brachliege. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.01.2022 mitgeteilt.

Erst am 29.03.2022 legte der Beschwerdeführer einen neuen, schriftlichen, undatierten Pachtvertrag mit den Pächtern vor, in welchem das Grundstück Nr. XXXX (auf dem sich die verfahrensgegenständlichen Sträucher befinden) mitverpachtet werde. Der Beginn des Pachtvertrages wurde mit 01.10.2021 angegeben. Erst am 29.03.2022 legte der Beschwerdeführer einen neuen, schriftlichen, undatierten Pachtvertrag mit den Pächtern vor, in welchem das Grundstück Nr. römisch 40 (auf dem sich die verfahrensgegenständlichen Sträucher befinden) mitverpachtet werde. Der Beginn des Pachtvertrages wurde mit 01.10.2021 angegeben.

Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.04.2022 betreffend den Pachtvertrag um Vorlage des Vergebührungsnachweises vom zuständigen Finanzamt.

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich in der Vorsprache bei der belangten Behörde am 12.04.2022 damit, dass er mit den bäuerlichen Belangen wenig bis nichts zu tun gehabt hätte.

Erst aufgrund des Schriftverkehrs und den Telefonaten mit der belangten Behörde hätte er sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt und mit Hilfe der Bezirksbauernkammer XXXX einen Pachtvertrag erstellt, wo die Ausmaße laut dem aktuellen Grundbuch zugrunde liegen. Es stimme, dass der schriftliche Pachtvertrag erst im März 2022 abgeschlossen worden sei und bis dato versehentlich noch nicht beim Finanzamt vergebührt worden sei. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass „die Optik der rückwirkenden Verpachtung per 01.10.2021 blöd aussehe“. Diese Vorgehensweise hätte auf seiner Unwissenheit betreffend die Flächenausmaße beruht und auch seien diesbezüglich seitens der belangten Behörde immer die alten Flächenausmaße hingenommen worden bzw. hätte er sich damit zum wenig befasst. Der Beschwerdeführer habe um Anerkennung der Verpachtung am 01.10.2021 im Ausmaß von 6,3103 ha ersucht, da die faktische Bewirtschaftung durch die Pächter bereits damals dieses Ausmaß betroffen habe. Die schriftliche Ausgestaltung des Pachtvertrages habe sich verzögert, da in der Vergangenheit viele Vereinbarungen mit Parzellen oft nur mündlich vereinbart worden seien.Erst aufgrund des Schriftverkehrs und den Telefonaten mit der belangten Behörde hätte er sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt und mit Hilfe der Bezirksbauernkammer römisch 40 einen Pachtvertrag erstellt, wo die Ausmaße laut dem aktuellen Grundbuch zugrunde liegen. Es stimme, dass der schriftliche Pachtvertrag erst im März 2022 abgeschlossen worden sei und bis dato versehentlich noch nicht beim Finanzamt vergebührt worden sei. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass „die Optik der rückwirkenden Verpachtung per 01.10.2021 blöd aussehe“. Diese Vorgehensweise hätte auf seiner Unwissenheit betreffend die Flächenausmaße beruht und auch seien diesbezüglich seitens der belangten Behörde immer die alten Flächenausmaße hingenommen worden bzw. hätte er sich damit zum wenig befasst. Der Beschwerdeführer habe um Anerkennung der Verpachtung am 01.10.2021 im Ausmaß von 6,3103 ha ersucht, da die faktische Bewirtschaftung durch die Pächter bereits damals dieses Ausmaß betroffen habe. Die schriftliche Ausgestaltung des Pachtvertrages habe sich verzögert, da in der Vergangenheit viele Vereinbarungen mit Parzellen oft nur mündlich vereinbart worden seien.

Der belangten Behörde ist im Ergebnis zu folgen, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass nach der Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich habe, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, GZ: L510 2012989-1).

Betreffend die Grundstücknummer XXXX hat der Beschwerdeführer im Dezember 2021 angegeben, dass die Fläche nicht bewirtschaftet wird. Betreffend die Grundstücknummer römisch 40 hat der Beschwerdeführer im Dezember 2021 angegeben, dass die Fläche nicht bewirtschaftet wird.

Aus den Erhebungen betreffend das Vorliegen einer Brache vom 05.01.2022 ist jedoch hervorgegangen, dass eine Bewirtschaftung vorliegt.

Der geänderte Pachtvertrag wurde erst nach Ablehnung der Brache im März 2022 vorgelegt.

Ein Vergebührungsnachweis vom Finanzamt wurde nicht vorgelegt.

Aufgrund der ursprünglichen Angabe, die angegebene Fläche liege brach und der folgenden Angabe, tatsächlich werden Himbeeren und Ribisel geerntet, erscheint es nicht glaubhaft, dass bereits eine Verpachtung an die Pächter vorlag.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Differenzfläche auf der Grundstücksnummer XXXX in der KG XXXX seit 01.10.2021 vom Beschwerdeführer bewirtschaftet wird. Im Schreiben zur Beschwerdevorlage bekräftigte die belangte Behörde ihre Ansicht erneut und wies zu Recht wieder daraufhin, dass der abgeschlossene Pachtvertrag mit den Pächtern erst am 29.03.2022 – ein halbes Jahr nach dessen angeblichem Abschluss – vorgelegt wurde. Wann dieser Pachtvertrag geschlossen wurde, ist nicht ersichtlich, da das Datum auf diesem Vertrag fehlt. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Differenzfläche auf der Grundstücksnummer römisch 40 in der KG römisch 40 seit 01.10.2021 vom Beschwerdeführer bewirtschaftet wird. Im Schreiben zur Beschwerdevorlage bekräftigte die belangte Behörde ihre Ansicht erneut und wies zu Recht wieder daraufhin, dass der abgeschlossene Pachtvertrag mit den Pächtern erst am 29.03.2022 – ein halbes Jahr nach dessen angeblichem Abschluss – vorgelegt wurde. Wann dieser Pachtvertrag geschlossen wurde, ist nicht ersichtlich, da das Datum auf diesem Vertrag fehlt.

Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall erst eine Brache behauptet wurde, nach Ablehnung dieser aber plötzlich der Pachtvertrag vorgelegt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser lediglich zur Vermeidung einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung abgeschlossen wurde.

Aus den genannten Gründen – insbesondere, weil bis zum jetzigen Zeitpunkt kein Vergebührungsnachweis des Finanzamtes hinsichtlich der Verpachtung vorgelegt wurde, dass es ab 01.10.2021 zu keiner Verpachtung an die Verpächter mehr gekommen ist – ist es aus beweiswürdigender Sicht lebensnah, dass der Pachtvertrag lediglich zur Vermeidung einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung abgeschlossen worden ist.

2.2.3. Die Feststellungen, dass sich auf dem verfahrensrelevanten Grundstück Parzelle XXXX ca. 25 Himbeersträucher und 1 Ribiselstrauch befinden, das Grundstück zwei Mal jährlich gemäht, zwei Mal jährlich Unkraut und Wildwuchs entfernt wird, dass nach Bedarf aufgeforstet und ausgeholzt wird, dass das Gras (Mähgut) an Ort und Stelle liegenbleibt, die die Flächen nicht als Weide genutzt werden, das Obst geerntet (Ertrag ca. 1-10kg pro Jahr) und verzehrt, eingelagert und zu Kompott und Marmelade verarbeitet (Eigenbedarf), sowie auch verschenkt wird, ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen vom 05.01.2022.2.2.3. Die Feststellungen, dass sich auf dem verfahrensrelevanten Grundstück Parzelle römisch 40 ca. 25 Himbeersträucher und 1 Ribiselstrauch befinden, das Grundstück zwei Mal jährlich gemäht, zwei Mal jährlich Unkraut und Wildwuchs entfernt wird, dass nach Bedarf aufgeforstet und ausgeholzt wird, dass das Gras (Mähgut) an Ort und Stelle liegenbleibt, die die Flächen nicht als Weide genutzt werden, das Obst geerntet (Ertrag ca. 1-10kg pro Jahr) und verzehrt, eingelagert und zu Kompott und Marmelade verarbeitet (Eigenbedarf), sowie auch verschenkt wird, ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen vom 05.01.2022.

In der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Foto der „Himbeerstrauchzeile“ vor und behauptet, dass es sich dabei um eine eher kurze, „wilde“ Zeile handle und sie jedes dünne Stämmchen gezählt hätten. Die auf dem Beweisfoto ersichtliche Strauchzeile (in Wirklichkeit wohl deutlich weniger als 25 Himbeersträucher) könne nicht ausreichen, um von einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes auszugehen.

Dazu ist auszuführen, dass das Foto nicht geeignet ist erkennen zu lassen, dass hier deutlich weniger als die angegeben 25 Himbeersträucher wachsen. Zudem hat der Beschwerdeführer im ausgefüllten Fragebogen vom 05.01.2022 eindeutige Angaben gemacht (auch hinsichtlich Ertrag und Verarbeitung der Früchte) und ist nicht nachvollziehbar, warum er im Fragebogen hinsichtlich der Anzahl der Sträucher, Ertrag und Verarbeitung der Früchte „übertreiben“ hätte sollen.

Es ist daher aus beweiswürdigender Sicht lebensnah, dass er – nachdem ihm eine Versicherungspflicht auferlegt wurde – nun versucht, die Nutzung der Sträucher als geringer darzustellen, um eine Versicherungspflicht zu umgehen und war entsprechende Feststellung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."3.3. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und des Landarbeitsgesetz 1984 (LAG), idF BGBl. Nr. 287/1984, lauten:3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und des Landarbeitsgesetz 1984 (LAG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, lauten:

BSVG:

Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. […]1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. […]

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

§ 2a.Paragraph 2 a,

(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt oder ist ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt oder ist ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 2, pflichtversichert.

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

§ 2b.Paragraph 2 b,

(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt, oder ist ein Ehegatte oder eine/ein eingetragene/r Partnerin/Partner im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt, oder ist ein Ehegatte oder eine/ein eingetragene/r Partnerin/Partner im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen in der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 2, pflichtversichert.

LAG, idF BGBl. Nr. 287/1984:LAG, in der Fassung BGBl. Nr. 287/1984:

§ 4. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.Paragraph 4, (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.

[…]

3.5. Zu A)

3.5.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliegen natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht nach BSVG.[…]3.5.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliegen natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht nach BSVG.[…]

Diese Pflichtversicherung besteht zufolge § 2 Abs. 2 BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.Diese Pflichtversicherung besteht zufolge Paragraph 2, Absatz 2, BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.

3.5.2. Wie festgestellt führen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie bewirtschaften seit 01.10.2021 eine Fläche von insgesamt 11,9945 ha mit einem Einheitswert von € 1.572,99.

Zur Frage der landwirtschaftlichen Nutzung ist folgende einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 LAG dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 1981, Zl. 2663/79), oder wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/08/0201, mit weiteren Nachweisen). (VwGH 07.08.2002, 99/08/0043)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, LAG dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist vergleiche das Erkenntnis vom 18. Dezember 1981, Zl. 2663/79), oder wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird vergleiche das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/08/0201, mit weiteren Nachweisen). (VwGH 07.08.2002, 99/08/0043)

Reifen Früchte nur fallweise und reicht deren Zahl bzw Menge gerade aus, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden, kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden (vgl. VwGH vom 20.02.2002, Zl. 96/08/0355, mit einem Hinweis auf VwGH vom 16.10.1986, Zl. 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung "Naschbäume" verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0043, VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2005/08/0131, VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0335). Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. VwGH vom 20.02 2002, Zl. 2001/08/0201). Reifen Früchte nur fallweise und reicht deren Zahl bzw Menge gerade aus, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden, kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden vergleiche VwGH vom 20.02.2002, Zl. 96/08/0355, mit einem Hinweis auf VwGH vom 16.10.1986, Zl. 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung "Naschbäume" verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vergleiche VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0043, VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2005/08/0131, VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0335). Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vergleiche VwGH vom 20.02 2002, Zl. 2001/08/0201).

Entscheidend für die Frage, ob insoweit die Grenze zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überschritten wird, ist aber nicht die - aufgrund der vorhandenen Anzahl an Bäumen - mögliche Erntemenge, sondern die tatsächlich geerntete Menge. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder - wie hier - eine Nutzung als Künstler sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde (vgl. - hinsichtlich Forstwirtschaft - das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1988, Zl. 86/08/0196, VwSlg. 12785 A). (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085)Entscheidend für die Frage, ob insoweit die Grenze zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überschritten wird, ist aber nicht die - aufgrund der vorhandenen Anzahl an Bäumen - mögliche Erntemenge, sondern die tatsächlich geerntete Menge. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder - wie hier - eine Nutzung als Künstler sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde vergleiche - hinsichtlich Forstwirtschaft - das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1988, Zl. 86/08/0196, VwSlg. 12785 A). (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085)

Im […] Erkenntnis vom 7. August 2002, 99/08/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof […] bereits klargestellt, dass die Pflege von Obstbäumen (bzw. die Pflanzung derselben) - unabhängig vom Ausmaß einer späteren tatsächlichen Ernte - eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn die Tätigkeit zumindest objektiv auf Erwerb bzw. auf die nachfolgende Ernte des Obstes in einer Menge, die die "Naschbaumgrenze" übersteigt, gerichtet ist. (VwGH 16.05.2017, Ro 2017/08/0005)

Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Überschreiten der Grenze der Geringfügigkeit der geernteten Menge – somit einer Menge, die gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden (Ertrag von „Naschbäumen“) – etwa auch bereits bei einem durchschnittlichen Ertrag von insgesamt elf (vgl. VwGH 7.8.2002, 99/08/0043) bwz. sieben Obstbäumen (vgl. VwGH 21.2.2007, 2005/08/0131) angenommen.Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Überschreiten der Grenze der Geringfügigkeit der geernteten Menge – somit einer Menge, die gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden (Ertrag von „Naschbäumen“) – etwa auch bereits bei einem durchschnittlichen Ertrag von insgesamt elf vergleiche VwGH 7.8.2002, 99/08/0043) bwz. sieben Obstbäumen vergleiche VwGH 21.2.2007, 2005/08/0131) angenommen.

Im vorliegenden Fall wurden – wie festgestellt – in den letzten drei bis 10 Jahren 25 Himbeersträucher und 1 Ribiselstrauch gepflanzt und es werden diese gepflegt. Laut Angabe des Beschwerdeführers im Formular vom 05.01.2022 werden die Sträucher laufend verjüngt. Die Sträucher werden gedüngt, ausgelichtet und bewässert. Diese Tätigkeit ist objektiv auf eine nachfolgende Ernte von Obst in einer Menge gerichtet, die die "Naschbaumgrenze" übersteigt. Die festgestellten Bewirtschaftungsmaßnahmen lassen objektiv eine Steigerung des Ertrages erwarten. Sie stellen unabhängig vom Ausmaß einer späteren tatsächlichen Ernte eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit dar.

Darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, kommt es im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung nicht an. Die Verwendung des Obstes für den Eigenbedarf schließt das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 3 BSVG somit nicht aus. Darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, kommt es im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung nicht an. Die Verwendung des Obstes für den Eigenbedarf schließt das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit iSd Paragraph 3, BSVG somit nicht aus.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist daher unter Berücksichtigung der obigen Judikatur jedenfalls als landwirtschaftliche Bewirtschaftung iSd BSVG zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde – wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint, insbesondere, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und eine mündliche Erörterung, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erwarten lässt (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde – wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint, insbesondere, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und eine mündliche Erörterung, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erwarten lässt (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht in Anlehnung an die unter Punkt 3.5. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht in Anlehnung an die unter Punkt 3.5. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Brache Ehepartner Geringfügigkeitsgrenze landwirtschaftlicher Betrieb Pacht Pflichtversicherung Rechnung und Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2258381.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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