Entscheidungsdatum
13.09.2023Norm
AsylG 2005 §8 Abs3aSpruch
I413 2221277-1/45E, I413 2221277-1/45E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 19.06.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 19.06.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2023 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, stellte in Anbetracht dessen, dass ihrem damaligen Ehemann am 28.04.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkennt wurde, am 29.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (damals) Bundesasylamtes vom 10.10.2008 wurde ihr als Familienangehörige der Status einer Asylberechtigten erteilt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin zu einer bedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit weiterem Urteil vom 11.03.2019 erfolgte eine Verurteilung ihrerseits wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin zu einer bedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit weiterem Urteil vom 11.03.2019 erfolgte eine Verurteilung ihrerseits wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB.
3. Das (nunmehr) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, setzte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.03.2019 davon in Kenntnis, dass gegen sie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Am 24.04.2019 fand dazu eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 10.10.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Des Weiteren wurde gegen sie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 10.10.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Des Weiteren wurde gegen sie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 28.06.2019. Im Wesentlichen wurde in dieser vorgebracht, es sei eine mangelhafte Einvernahme der Beschwerdeführerin erfolgt und würden mangelhafte Länderberichte vorliegen.
6. Mit Schriftsatz vom 11.07.2019, eingelangt am 15.07.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Am 18.09.2019 verurteilte das Bezirksgericht Donaustadt die Beschwerdeführerin wegen eines versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Wochen.
8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I415 abgenommen und der Gerichtsabteilung I408 neu zugewiesen. Am 22.06.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde, ebenso zwei Zeug:innen.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2022 zu GZ I408 2221277-1/25E, wurde(n) die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak unzulässig sei (Spruchpunkt II.) und die übrigen Spruchpunkte ersatzlos behoben (Spruchpunkt III.). 9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2022 zu GZ I408 2221277-1/25E, wurde(n) die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und die übrigen Spruchpunkte ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei.).
10. Mit Erkenntnis vom 15.03.2023 zu E 2252/22-15 hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf.
11. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.03.2023 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I408 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
12. Am 10.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen und die Situation im Irak erörtert wurde. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
13. Mit Teilerkenntnis vom 09.06.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat: „Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß § 9 Abs 2 Z 3 AsylG nicht zuerkannt. Gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz AsylG wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX , geb. XXXX , in den Irak unzulässig ist.“ Unter Einem beschloss das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des Bescheides vom 19.06.2019 gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen.13. Mit Teilerkenntnis vom 09.06.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat: „Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 , geb. römisch 40 , in den Irak unzulässig ist.“ Unter Einem beschloss das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des Bescheides vom 19.06.2019 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen.
14. Der Europäischen Gerichtshof erließ am 06.07.2023 die Entscheidung zur Rechtssache C-663/21. Mit 25.07.2023 erging das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu Ra 2021/20/0246-21, das dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2023 zur Kenntnis gebracht wurde.
15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2023 wurde das am 09.06.2023 ausgesetzte Verfahren fortgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aus dem Teilerkenntnis vom 09.06.2023 zu GZ I413 2221277-1/39Z ergibt sich, dass über die Spruchpunkte I. bis III. bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.Aus dem Teilerkenntnis vom 09.06.2023 zu GZ I413 2221277-1/39Z ergibt sich, dass über die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Nach Fortsetzung des Verfahrens nach Aussetzung zur Klärung der Vorabentscheidungsfrage durch den EuGH zur Rechtssache C-663/21 bzw. den Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2021/20/0246 sind die Spruchpunkte IV. bis VII. somit noch zu erledigen.Nach Fortsetzung des Verfahrens nach Aussetzung zur Klärung der Vorabentscheidungsfrage durch den EuGH zur Rechtssache C-663/21 bzw. den Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2021/20/0246 sind die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. somit noch zu erledigen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 8 Abs 3a AsylG hat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Beim EuGH war zu C-663/21 ein Verfahren über ein (vom Verwaltungsgerichtshof eingereichtes: EU 2021/0007, Ra 2021/20/0246) Ersuchen um Vorabentscheidung anhängig, unter anderem zu der hier einschlägigen Frage, ob eine nationale Rechtslage, wonach eine Rückkehrentscheidung auch bei Unzulässigkeit der Abschiebung (wegen des Refoulement-Verbotes) zu erlassen ist, unionsrechtskonform im Kontext der Rückführungsrichtlinie ist, die derart lautete:
„1. (…)
2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
Zu jener Vorlagefrage entschied der EuGH am 06.07.2023 zur Rechtssache C-663/21 im Wesentlichen, dass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls dann nicht erlassen werden darf, wenn feststeht, dass eine Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (vgl. hierzu auch EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).Zu jener Vorlagefrage entschied der EuGH am 06.07.2023 zur Rechtssache C-663/21 im Wesentlichen, dass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls dann nicht erlassen werden darf, wenn feststeht, dass eine Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist vergleiche hierzu auch EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).
Durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung wird „erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre“. Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, die vor Erlassung der Vorabentscheidung entstanden sind (vgl. EuGH 27.3.1980, 61/79, Denkavit).Durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung wird „erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre“. Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, die vor Erlassung der Vorabentscheidung entstanden sind vergleiche EuGH 27.3.1980, 61/79, Denkavit).
Somit steht aber fest, dass die Feststellung gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der zuvor zitierten Rechtsprechung des EuGH, durch welche die in Rede stehende Frage gelöst wurde, nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden darf. Da im konkreten Fall die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin auszusprechen war, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig. Somit steht aber fest, dass die Feststellung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der zuvor zitierten Rechtsprechung des EuGH, durch welche die in Rede stehende Frage gelöst wurde, nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden darf. Da im konkreten Fall die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin auszusprechen war, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig.
Unter Berücksichtung dieser EuGH-Judikatur betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in Ra 2021/20/0246, dass entspechend der angeführten unionsrechtlichen Vorgaben in einer derartigen Konstellation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat, mag auch der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG vorsehen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist. In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist geboten, die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen – wie die Frist für die frewillige Ausreise bzw. ein Einreiseverbot (vgl. dazu auch VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) – zu unterbleiben.Unter Berücksichtung dieser EuGH-Judikatur betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in Ra 2021/20/0246, dass entspechend der angeführten unionsrechtlichen Vorgaben in einer derartigen Konstellation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat, mag auch der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorsehen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist. In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist geboten, die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen – wie die Frist für die frewillige Ausreise bzw. ein Einreiseverbot vergleiche dazu auch VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) – zu unterbleiben.
Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und diese ersatzlos zu beheben.Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und diese ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es in Anbetracht des Erkenntnisses des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/2/0246 an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung davon ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Anbetracht der Neubeurteilung im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es in Anbetracht des Erkenntnisses des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/2/0246 an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung davon ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Anbetracht der Neubeurteilung im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung EuGH Kassation mündliche Verhandlung Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat VorabentscheidungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2221277.1.01Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023