Entscheidungsdatum
14.09.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W124 2188033-1/50E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 und am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV, V., VI. und VIII. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier, römisch fünf., römisch sechs. und römisch acht. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist.In Erledigung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung vom XXXX brachte er unter anderem vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam zu bekennen. Seine Muttersprache sei Farsi. Er habe sechs Jahre die Grundschule in XXXX im Iran besucht und den Beruf des Schweißers zuletzt ausgeübt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, drei Brüder, drei Schwestern und seine Gattin würden alle im Iran leben. In Österreich würden eine Schwester und ein Bruder leben, aber er wisse nicht wo. Er sei bereits im Iran geboren worden und habe in XXXX im Iran gewohnt. In seiner eigentlichem Heimat Afghanistan habe er sich nur einen Tag aufgehalten.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung vom römisch 40 brachte er unter anderem vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam zu bekennen. Seine Muttersprache sei Farsi. Er habe sechs Jahre die Grundschule in römisch 40 im Iran besucht und den Beruf des Schweißers zuletzt ausgeübt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, drei Brüder, drei Schwestern und seine Gattin würden alle im Iran leben. In Österreich würden eine Schwester und ein Bruder leben, aber er wisse nicht wo. Er sei bereits im Iran geboren worden und habe in römisch 40 im Iran gewohnt. In seiner eigentlichem Heimat Afghanistan habe er sich nur einen Tag aufgehalten.
I.2. Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Fünf Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. römisch eins.2. Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, 27, Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Fünf Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
I.3. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA). Eingangs gab der BF an, er sei im Iran geboren, spreche Farsi sowie Dari und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei schiitischer Moslem. Weiters gab der BF an, er habe im Iran sieben Jahre lang eine Schule besucht und nachfolgend als Schweißer gearbeitet. Seine gesamte Familie – bestehend aus Mutter, zwei Brüdern mit ihren jeweiligen Familien, einer Schwester mit fünf Kindern, einer weiteren Schwester mit ihrer Familie sowie einem Cousin (der eine Schwester des BF geheiratet habe) – halte sich mittlerweile in Österreich auf. In Afghanistan habe er keine Familie. Er habe nie in Afghanistan gelebt und sich bloß einen Tag lang in XXXX aufgehalten, da man ihn einmal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben habe. römisch eins.3. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA). Eingangs gab der BF an, er sei im Iran geboren, spreche Farsi sowie Dari und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei schiitischer Moslem. Weiters gab der BF an, er habe im Iran sieben Jahre lang eine Schule besucht und nachfolgend als Schweißer gearbeitet. Seine gesamte Familie – bestehend aus Mutter, zwei Brüdern mit ihren jeweiligen Familien, einer Schwester mit fünf Kindern, einer weiteren Schwester mit ihrer Familie sowie einem Cousin (der eine Schwester des BF geheiratet habe) – halte sich mittlerweile in Österreich auf. In Afghanistan habe er keine Familie. Er habe nie in Afghanistan gelebt und sich bloß einen Tag lang in römisch 40 aufgehalten, da man ihn einmal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben habe.
I.4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt. II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt. römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Das BFA führte (zusammengefasst) aus, dass der BF keine asylrelevante Bedrohungssituation oder wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft vorgebracht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Hinweise auf das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens würden nicht vorliegen, eine Rückkehrentscheidung – insbesondere unter Berücksichtigung einer rechtskräftigen Verurteilung – sei zulässig. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei (unter Verweis auf Spruchpunkt II.) ebenfalls zulässig. Das BFA erkenne der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle – von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise könne daher in weiterer Folge abgesehen werden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und auch notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Das BFA führte (zusammengefasst) aus, dass der BF keine asylrelevante Bedrohungssituation oder wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft vorgebracht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Hinweise auf das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens würden nicht vorliegen, eine Rückkehrentscheidung – insbesondere unter Berücksichtigung einer rechtskräftigen Verurteilung – sei zulässig. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei (unter Verweis auf Spruchpunkt römisch zwei.) ebenfalls zulässig. Das BFA erkenne der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle – von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise könne daher in weiterer Folge abgesehen werden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und auch notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
I.5. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei und das Recht des BF auf Parteigehör verletzt habe. Auch habe es Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unterlassen. Eine innerstaatliche Schutzalternative stehe dem BF mangels familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte nicht offen; auch gehöre er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara einer vulnerablen Personengruppe an. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen wären unvollständig und veraltet, das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Da sich mittlerweile die gesamte Familie des BF in Österreich befinde und er gut Deutsch spreche, sowie sich um eine weitere Integration bemühe, wäre zumindest ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen. Unter Berücksichtigung einer günstigen spezialpräventiven Zukunftsprognose sei von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zudem rechtswidrig. römisch eins.5. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei und das Recht des BF auf Parteigehör verletzt habe. Auch habe es Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unterlassen. Eine innerstaatliche Schutzalternative stehe dem BF mangels familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte nicht offen; auch gehöre er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara einer vulnerablen Personengruppe an. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen wären unvollständig und veraltet, das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Da sich mittlerweile die gesamte Familie des BF in Österreich befinde und er gut Deutsch spreche, sowie sich um eine weitere Integration bemühe, wäre zumindest ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen gewesen. Unter Berücksichtigung einer günstigen spezialpräventiven Zukunftsprognose sei von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zudem rechtswidrig.
I.6. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. römisch eins.6. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.
I.7. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (betreffend Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids).römisch eins.7. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (betreffend Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids).
I.8. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG fand am XXXX statt, im Rahmen welcher der BF (zusammengefasst) zu seiner Person angab, seine Muttersprache sei Dari, er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Er sei Afghane und seine Eltern seien Afghanen. Seine Mutter stamme aus XXXX und sein Vater stamme aus XXXX . Er habe sechs oder sieben Klassen die Schule besucht. Insgesamt habe er zehn Jahre lang gearbeitet, acht Jahre lang davon seien es Schweißarbeiten gewesen und zwei weitere Jahre habe er mit seinen Brüdern gearbeitet. Einer sei auf Baustellen tätig gewesen, der andere sei Maurer gewesen. Seine ganze Familie halte sich in Österreich auf, niemand halte sich noch im Iran bzw. in Afghanistan auf. römisch eins.8. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG fand am römisch 40 statt, im Rahmen welcher der BF (zusammengefasst) zu seiner Person angab, seine Muttersprache sei Dari, er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Er sei Afghane und seine Eltern seien Afghanen. Seine Mutter stamme aus römisch 40 und sein Vater stamme aus römisch 40 . Er habe sechs oder sieben Klassen die Schule besucht. Insgesamt habe er zehn Jahre lang gearbeitet, acht Jahre lang davon seien es Schweißarbeiten gewesen und zwei weitere Jahre habe er mit seinen Brüdern gearbeitet. Einer sei auf Baustellen tätig gewesen, der andere sei Maurer gewesen. Seine ganze Familie halte sich in Österreich auf, niemand halte sich noch im Iran bzw. in Afghanistan auf.
I.9. Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagsätzen verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre verlängert.römisch eins.9. Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagsätzen verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
I.10. Mittels Stellungnahme des BF – beim BVwG eingelangt am XXXX – brachte er unter anderem vor, dass er seit längerem an Depressionen leide und medikamentös behandelt werde. Weiters wurde auf die Lage im Zusammenhang mit der Machtübernahme durch die Taliban verwiesen. Für Rückkehrer bestehe jedenfalls in ganz Afghanistan ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung unabhängig von deren persönlichen Voraussetzungen, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei undenkbar. Eine Rückkehrentscheidung könne allein schon aufgrund der massiv verschlechterten Sicherheitslage keinesfalls getroffen werden, ohne die in Art. 3 EMRK fundamentalen Menschenrechte zu verletzen. römisch eins.10. Mittels Stellungnahme des BF – beim BVwG eingelangt am römisch 40 – brachte er unter anderem vor, dass er seit längerem an Depressionen leide und medikamentös behandelt werde. Weiters wurde auf die Lage im Zusammenhang mit der Machtübernahme durch die Taliban verwiesen. Für Rückkehrer bestehe jedenfalls in ganz Afghanistan ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung unabhängig von deren persönlichen Voraussetzungen, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei undenkbar. Eine Rückkehrentscheidung könne allein schon aufgrund der massiv verschlechterten Sicherheitslage keinesfalls getroffen werden, ohne die in Artikel 3, EMRK fundamentalen Menschenrechte zu verletzen.
Ein Schreiben, welches der BF laut eigener Aussage an den Obersten Gerichtshof richtete, wurde am XXXX an das BVwG übermittelt und im Zuge dessen auch bekanntgegeben, dass der BF an einem Substitutionsprogramm teilnehme.Ein Schreiben, welches der BF laut eigener Aussage an den Obersten Gerichtshof richtete, wurde am römisch 40 an das BVwG übermittelt und im Zuge dessen auch bekanntgegeben, dass der BF an einem Substitutionsprogramm teilnehme.
I.11. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am XXXX vor dem BVwG statt, im Rahmen welcher der BF zu seiner Person vorbrachte, seine Muttersprache sei Dari. Er leide seit zweieinhalb Jahren unter starken Depressionen und nehme deshalb auch Medikamente ein. Er sei sowohl beim Psychiater als auch beim Psychologen in Behandlung. Er habe jeden Mittwoch eine Gesprächstherapie und bekomme Medikamente, die er täglich in der Früh einnehme. Im Iran sei er verlobt gewesen, aber er habe sich getrennt.römisch eins.11. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am römisch 40 vor dem BVwG statt, im Rahmen welcher der BF zu seiner Person vorbrachte, seine Muttersprache sei Dari. Er leide seit zweieinhalb Jahren unter starken Depressionen und nehme deshalb auch Medikamente ein. Er sei sowohl beim Psychiater als auch beim Psychologen in Behandlung. Er habe jeden Mittwoch eine Gesprächstherapie und bekomme Medikamente, die er täglich in der Früh einnehme. Im Iran sei er verlobt gewesen, aber er habe sich getrennt.
I.12. Am XXXX erstattete der BF eine Stellungnahme zu seinem Interesse am Christentum und brachte Integrationsunterlagen in Vorlage. römisch eins.12. Am römisch 40 erstattete der BF eine Stellungnahme zu seinem Interesse am Christentum und brachte Integrationsunterlagen in Vorlage.
I.13. Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, 28a Abs. 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.römisch eins.13. Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG, des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, 28a Absatz 3, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
Einer Berufung gegen dieses Urteil wurde am XXXX vom Oberlandesgericht XXXX nicht Folge gegeben und zudem beschlossen, der Beschwerde ebenfalls nicht Folge zu geben.Einer Berufung gegen dieses Urteil wurde am römisch 40 vom Oberlandesgericht römisch 40 nicht Folge gegeben und zudem beschlossen, der Beschwerde ebenfalls nicht Folge zu geben.
I.14. Mittels Schreiben vom XXXX wurden die genannten Urteile, sowie eine Bestätigung über die Teilnahme des BF an der Gruppe XXXX übermittelt.römisch eins.14. Mittels Schreiben vom römisch 40 wurden die genannten Urteile, sowie eine Bestätigung über die Teilnahme des BF an der Gruppe römisch 40 übermittelt.
Am XXXX wurden eine Bestätigung über die Inanspruchnahme von Leistungen der XXXX sowie eine Terminbestätigung beim Verein XXXX in Vorlage gebracht. Am römisch 40 wurden eine Bestätigung über die Inanspruchnahme von Leistungen der römisch 40 sowie eine Terminbestätigung beim Verein römisch 40 in Vorlage gebracht.
I.15. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. als unbegründet abgewiesen, die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen.“ und beschlossen, dass das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VI. und VIII. des Bescheides gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt wird.römisch eins.15. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen, die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen.“ und beschlossen, dass das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch acht. des Bescheides gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt wird.
Hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.2021, E 3301/2021-11, und vom 16.12.2021, E 4227/2021-9, verwiesen, worin ausgeführt worden sei, dass insbesondere auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen sei, sodass jedenfalls eine Situation vorliege, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Verfassungsgerichtshof sehe sich nicht veranlasst, angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe (vgl. zB das Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021), von dieser Auffassung abzugehen. Hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.2021, E 3301/2021-11, und vom 16.12.2021, E 4227/2021-9, verwiesen, worin ausgeführt worden sei, dass insbesondere auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen sei, sodass jedenfalls eine Situation vorliege, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Verfassungsgerichtshof sehe sich nicht veranlasst, angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe vergleiche zB das Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021), von dieser Auffassung abzugehen.
Begründend wurde zur Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VI. und VIII. des angefochtenen Bescheides zusammengefasst ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall anders als in dem Beschluss des VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bzw. auf Gewährung von subsidiären Schutz handle. Die Beschwerde sei hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen, da der BF einen Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs 2 Z 3 AsylG verwirklicht habe. Somit wäre vorliegend ebenfalls gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da die Rechtsfolgen jenen im Beschluss des VwGH vom 20.10.2021 angeführten entsprechen würden, komme auch im Falle einer Nichtgewährung des (hier) Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der Setzung eines Ausschlussgrundes infolge Straffälligkeit, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, (…), selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu. Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend Spruchpunkte IV., V., VI. und VIII. des angefochtenen Bescheides sohin wesentliche Bedeutung zukomme, sei das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen. Da die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen würden, sei – wiewohl sich die Vorfrage lediglich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beziehe – aufgrund des Bestehens einer untrennbaren Einheit zur Rückkehrentscheidung das Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des Bescheides auszusetzen. Auch die weiteren Spruchpunkte VI. (Frist zur freiwilligen Ausreise) und VIII. (Einreiseverbot) würden auf der Rückkehrentscheidung aufbauen und könnten ohne diese keinen Bestand haben, weshalb das Beschwerdeverfahren auch diesbezüglich auszusetzen gewesen sei.Begründend wurde zur Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides zusammengefasst ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall anders als in dem Beschluss des VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bzw. auf Gewährung von subsidiären Schutz handle. Die Beschwerde sei hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. abzuweisen, da der BF einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG verwirklicht habe. Somit wäre vorliegend ebenfalls gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da die Rechtsfolgen jenen im Beschluss des VwGH vom 20.10.2021 angeführten entsprechen würden, komme auch im Falle einer Nichtgewährung des (hier) Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der Setzung eines Ausschlussgrundes infolge Straffälligkeit, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, (…), selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu. Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides sohin wesentliche Bedeutung zukomme, sei das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen. Da die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen würden, sei – wiewohl sich die Vorfrage lediglich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beziehe – aufgrund des Bestehens einer untrennbaren Einheit zur Rückkehrentscheidung das Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des Bescheides auszusetzen. Auch die weiteren Spruchpunkte römisch sechs. (Frist zur freiwilligen Ausreise) und römisch acht. (Einreiseverbot) würden auf der Rückkehrentscheidung aufbauen und könnten ohne diese keinen Bestand haben, weshalb das Beschwerdeverfahren auch diesbezüglich auszusetzen gewesen sei.
I.16. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Vertretung durch die XXXX bekannt gegeben und ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht am XXXX Unterlagen im Rahmen der Akteneinsicht zur Durchsicht und Kenntnisnahme übermittelte. römisch eins.16. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Vertretung durch die römisch 40 bekannt gegeben und ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 Unterlagen im Rahmen der Akteneinsicht zur Durchsicht und Kenntnisnahme übermittelte.
I.17. Mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023 wurde über die Rechtssache C-663/21 entschieden und die zweite Vorlagefrage wie folgt beantwortet:römisch eins.17. Mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023 wurde über die Rechtssache C-663/21 entschieden und die zweite Vorlagefrage wie folgt beantwortet:
„Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“„"Art". 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, wurde im Iran geboren und hat nie in Afghanistan gelebt, sondern sich bloß einen Tag lang in XXXX aufgehalten. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, wurde im Iran geboren und hat nie in Afghanistan gelebt, sondern sich bloß einen Tag lang in römisch 40 aufgehalten.
Er wurde in Österreich wegen der Begehung folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt:
? Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Fünf Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.? Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, 27, Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Fünf Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
? Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 Euro verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteil im Jahr XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre verlängert.? Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 Euro verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteil im Jahr römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
? Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, 28a Abs. 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.? Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG, des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, 28a Absatz 3, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
? Mit Urteil vom XXXX des Bezirksgerichts XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1. StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 Euro verurteilt. ? Mit Urteil vom römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Verleumdung gemäß Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 Euro verurteilt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen wird. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen wird.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit gründen sich auf die dahingehend gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben des BF. Auch die Feststellungen zu seinem Leben im Iran basieren auf den Angaben des BF im Laufe des Verfahrens.
Die Straffälligkeit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister und den (teilweise) im Akt einliegenden Strafurteilen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Voranzustellen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides bereits entschieden hat, und mit vorangehendem Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , der Beschwerde (im Hinblick auf Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides) die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, sodass über die (in vollem Umfang erhobenen) Beschwerde nur mehr hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. und des Spruchpunktes VIII. zu entscheiden war. Voranzustellen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides bereits entschieden hat, und mit vorangehendem Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Beschwerde (im Hinblick auf Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides) die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, sodass über die (in vollem Umfang erhobenen) Beschwerde nur mehr hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. und des Spruchpunktes römisch acht. zu entscheiden war.
Zu Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. und VIII. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides:
II.3.1. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet wie folgt:römisch zwei.3.1. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 lautet wie folgt:
„Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“„Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen, weil der BF den Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht hatte und daher von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen war.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen, weil der BF den Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht hatte und daher von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen war.
Somit wäre vorliegend gem. § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Somit wäre vorliegend gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im mittlerweile ergangenen Urteil des EuGH vom 06.07.2023 wurde jedoch über die Rechtssache C-663/21 entschieden und die zweite Vorlagefrage wie folgt beantwortet:
„Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“ „"Art". 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof die österreichische Rechtslage unter Berücksichtigung des genannten Urteils des EuGH wie folgt:
„Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).„Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“
II.3.2. Aufgrund der rezenten, unter Punkt II.3.1. zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH, ist auch im vorliegenden Fall jener Teil des § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 unangewendet zu lassen, der sich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht, sohin die Wendung „mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und“ nicht zur Anwendung zu bringen. römisch zwei.3.2. Aufgrund der rezenten, unter Punkt römisch zwei.3.1. zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH, ist auch im vorliegenden Fall jener Teil des Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 unangewendet zu lassen, der sich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht, sohin die Wendung „mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und“ nicht zur Anwendung zu bringen.
Aufgrund dessen ist die unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Da die Spruchpunkte V., VI. und VIII. auf diesem Ausspruch aufbauen und damit ihre Grundlage verlieren, sind diese ebenso ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 110, und auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).Aufgrund dessen ist die unter Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Da die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch acht. auf diesem Ausspruch aufbauen und damit ihre Grundlage verlieren, sind diese ebenso ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 110, und auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).
II.3.3. § 8 Abs 3a zweiter Satz AsylG 2005 sieht jedoch auch vor, dass die Abweisung eines Antrags bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 AsylG mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.3. Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 sieht jedoch auch vor, dass die Abweisung eines Antrags bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zwar eine Antragsabweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgenommen, jedoch noch keine Feststellung über die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 getroffen, weil diese im angefochtenen Bescheid mit dem - auf dem Abspruch über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Ausspruch - gemäß § 52 Abs. 9 FPG verbunden worden war.Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zwar eine Antragsabweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgenommen, jedoch noch keine Feststellung über die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 getroffen, weil diese im angefochtenen Bescheid mit dem - auf dem Abspruch über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Ausspruch - gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG verbunden worden war.
Eine Feststellung nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ohne Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist jedoch nunmehr vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung des VwGH geboten, zumal dieser in Rz 111 des Erkenntnisses vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, festgehalten hat, dass (lediglich) die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Feststellung nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ohne Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist jedoch nunmehr vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung des VwGH geboten, zumal dieser in Rz 111 des Erkenntnisses vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, festgehalten hat, dass (lediglich) die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die im vorliegenden Fall mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX vorgenommene Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 setzt nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 voraus, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen“ ist (zur Prüfreihenfolge siehe VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310). Die im vorliegenden Fall mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 vorgenommene Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 voraus, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen“ ist (zur Prüfreihenfolge siehe VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310).
Dementsprechend wurde auch im vorliegenden Fall im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zur Frage des subsidiären Schutzes auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage auszugehen sei, sodass jedenfalls eine Situation vorliege, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären.Dementsprechend wurde auch im vorliegenden Fall im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zur Frage des subsidiären Schutzes auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage auszugehen sei, sodass jedenfalls eine Situation vorliege, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 „ist“ die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, „dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist“. Zu der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass mit der weitergehenden Anordnung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die Aberkennung „(…) zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist“, der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung trägt, dass im Fall der auf Abs. 2 gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Z 2 oder Z 3 leg. cit. vorliegt (vgl. VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, Rz 32). Diese Überlegungen lassen sich auch auf die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene Anordnung hinsichtlich der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat übertragen, zumal auch diesfalls zuvor im Rahmen der Prüfung nach § 8 Abs. 1 AsylG eine maßgebliche Gefährdung des Fremden bejaht wurde. Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 „ist“ die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, „dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist“. Zu der insoweit gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass mit der weitergehenden Anordnung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die Aberkennung „(…) zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist“, der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung trägt, dass im Fall der auf Absatz 2, gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Ziffer 2, oder Ziffer 3, leg. cit. vorliegt vergleiche VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, Rz 32). Diese Überlegungen lassen sich auch auf die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene Anordnung hinsichtlich der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat übertragen, zumal auch diesfalls zuvor im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG eine maßgebliche Gefährdung des Fremden bejaht wurde.
Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom XXXX vorgenommenen Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005, war daher gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 die Feststellung zu treffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist.Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom römisch 40 vorgenommenen Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005, war daher gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 die Feststellung zu treffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist.
Eine nach einem Ausspruch gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eingetretene Sachverhaltsänderung im Herkunftsstaat kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern aufgegriffen werden, als es die mit dem FNG geschaffene Regelung des § 52 Abs. 9 FPG ermögliche, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst einen „actus contrarius“ zur Feststellung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu setzen (vgl. VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/21/0253). Eine nach einem Ausspruch gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eingetretene Sachverhaltsänderung im Herkunftsstaat kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern aufgegriffen werden, als es die mit dem FNG geschaffene Regelung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG ermögliche, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst einen „actus contrarius“ zur Feststellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu setzen vergleiche VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/21/0253).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist, mittlerweile Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21) vorliegt, welche auf das rezente Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, Bezug nimmt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist non-refoulement Prüfung Nötigung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsrecht unzulässige AbschiebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W124.2188033.1.00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023