Entscheidungsdatum
14.09.2023Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
I414 2276943-1/3E , I414 2276943-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 06.07.2023, ZI. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 06.07.2023, ZI. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 12 Monate herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 12 Monate herabgesetzt wird.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste im November 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 11.11.2019 wurde er im Zuge von Ermittlungen wegen Taschendiebstahls von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, zur Einvernahme in die PI XXXX verbracht und in weiterer Folge nach § 40 BFA-VG festgenommen. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde er noch am selben Tag nach § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste im November 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 11.11.2019 wurde er im Zuge von Ermittlungen wegen Taschendiebstahls von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, zur Einvernahme in die PI römisch 40 verbracht und in weiterer Folge nach Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde er noch am selben Tag nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG zur Anzeige gebracht.
Am 12.11.2019 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) unterzogen und wurde über ihn mit Mandatsbescheid vom selben Tag, Zl. XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 12.11.2019 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) unterzogen und wurde über ihn mit Mandatsbescheid vom selben Tag, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2019, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 21.11.2019 nach Serbien abgeschoben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2019, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 21.11.2019 nach Serbien abgeschoben.
Am 05.07.2023 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – nunmehr wegen des Verdachts auf Ladendiebstahls –angehalten, nach dem BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht. Ferner wurde gegen ihn Anzeige gemäß § 70 Abs. 1 FPG iVm § 120 Abs. 1a FPG erstattet.Am 05.07.2023 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – nunmehr wegen des Verdachts auf Ladendiebstahls –angehalten, nach dem BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht. Ferner wurde gegen ihn Anzeige gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erstattet.
Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 05.07.2023, Zl. XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 05.07.2023, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Am 07.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Serbien samt Übernahme der Heimreisekosten. Zudem wurde mit Eingabe vom 11.07.2023 ein Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides abgegeben und um möglichst zeitnahe Ausreise nach Serbien ersucht. Am 11.07.2023 reiste der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr über den Luftweg nach Belgrad aus. Am 07.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Serbien samt Übernahme der Heimreisekosten. Zudem wurde mit Eingabe vom 11.07.2023 ein Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgegeben und um möglichst zeitnahe Ausreise nach Serbien ersucht. Am 11.07.2023 reiste der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr über den Luftweg nach Belgrad aus.
Mit dem am 03.08.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt keine ausreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Das gegen ihn erlassene fünfjährige Einreiseverbot stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers, zumal dieser legal nach Österreich eingereist sei. Er bereue seine Taten ernsthaft, sei einsichtig und sei bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist, weshalb von ihm hinkünftig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Ferner habe das Bundesamt aktenwidrig den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers festgestellt, dies obwohl er im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seinen visumfreien Aufenthalt nicht überschritten habe und rechtzeitig ausgereist sei. Zudem würde das verhängte Einreiseverbot regelmäßige Besuche seiner Familie und somit die Fortsetzung seines bisherigen Privat- und Familienlebens in Österreich verunmöglichen. Darüber hinaus sei es dem Bundesamt nicht gelungen darzulegen, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, weshalb auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die darauf gestützte Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise rechtswidrig erfolgt seien. Mit dem am 03.08.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt keine ausreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Das gegen ihn erlassene fünfjährige Einreiseverbot stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers, zumal dieser legal nach Österreich eingereist sei. Er bereue seine Taten ernsthaft, sei einsichtig und sei bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist, weshalb von ihm hinkünftig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Ferner habe das Bundesamt aktenwidrig den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers festgestellt, dies obwohl er im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seinen visumfreien Aufenthalt nicht überschritten habe und rechtzeitig ausgereist sei. Zudem würde das verhängte Einreiseverbot regelmäßige Besuche seiner Familie und somit die Fortsetzung seines bisherigen Privat- und Familienlebens in Österreich verunmöglichen. Darüber hinaus sei es dem Bundesamt nicht gelungen darzulegen, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, weshalb auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die darauf gestützte Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise rechtswidrig erfolgt seien.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 23.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er wurde in Belgrad geboren, wo er die Grundschule besucht sowie eine Berufsausbildung als Frisör absolviert hat. Vor seiner Ausreise aus Serbien war er nicht erwerbstätig, er ging jedoch in seiner Heimat gelegentlich inoffiziellen Arbeiten auf einem Bau nach.
Am 11.11.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei einem Taschendiebstahl betreten und in weiterer Folge nach § 40 BFA-VG festgenommen, am 12.11.2019 wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom selben Tag, Zl. XXXX wurde ihm sodann ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 21.11.2019 nach Serbien abgeschoben.Am 11.11.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei einem Taschendiebstahl betreten und in weiterer Folge nach Paragraph 40, BFA-VG festgenommen, am 12.11.2019 wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom selben Tag, Zl. römisch 40 wurde ihm sodann ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 21.11.2019 nach Serbien abgeschoben.
Zuletzt reiste der Beschwerdeführer am 11.06.2023 zu Besuchszwecken von Serbien kommend über Ungarn in die Schengenstaaten bzw. in Österreich ein. Am 05.07.2023 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines Ladendiebstahls angehalten, nach dem BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer am 11.06.2023 zu Besuchszwecken von Serbien kommend über Ungarn in die Schengenstaaten bzw. in Österreich ein. Am 05.07.2023 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines Ladendiebstahls angehalten, nach dem BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht.
Der Beschwerdeführer hat sich als serbischer Staatsangehöriger und Inhaber eines biometrischen Reisepasses bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 11.07.2023 im Rahmen der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und beabsichtigte ursprünglich zwei bis drei Monaten in Österreich zu verbleiben. Bei seiner Einreise verfügte er allerdings lediglich über Barmittel in Höhe von EUR 400, --, zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 05.07.2023 über solche in Höhe von EUR 80, -- bis 100, -- und war er damit nicht im Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist.
Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet vom 08.09.2016 bis zum 13.12.2018 und vom 13.12.2018 bis zum 13.05.2019 mit Nebenwohnsitz sowie vom 11.11.2019 bis zum 21.11.2019 und vom 05.07.2023 bis zum 11.07.2023 mit Hauptwohnsitz im Polizeianhaltezentrum XXXX melderechtlich erfasst. Fest steht, dass er vom 11.06.2023 bis zu seiner Festnahme am 05.07.2023 trotz seines durchgehenden Aufenthaltes und der Unterkunftnahme bei einem Freund bzw. einer Freundin in XXXX nicht aufrecht in Österreich gemeldet war und hat er damit gegen das Meldegesetz verstoßen. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet vom 08.09.2016 bis zum 13.12.2018 und vom 13.12.2018 bis zum 13.05.2019 mit Nebenwohnsitz sowie vom 11.11.2019 bis zum 21.11.2019 und vom 05.07.2023 bis zum 11.07.2023 mit Hauptwohnsitz im Polizeianhaltezentrum römisch 40 melderechtlich erfasst. Fest steht, dass er vom 11.06.2023 bis zu seiner Festnahme am 05.07.2023 trotz seines durchgehenden Aufenthaltes und der Unterkunftnahme bei einem Freund bzw. einer Freundin in römisch 40 nicht aufrecht in Österreich gemeldet war und hat er damit gegen das Meldegesetz verstoßen.
Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anbindungen in Form seiner Mutter, einer Schwester und eines Bruders. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht nicht und hat der Beschwerdeführer vor seiner freiwilligen Ausreise mit diesen auch nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. Darüber hinaus führt er keine maßgeblichen privaten Beziehungen und ist er auch zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben und sind somit insgesamt keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen.
In Serbien lebt der Vater sowie die Großmutter des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, allerdings wurde er am 11.11.2019 bei einem Taschendiebstahl sowie am 05.07.2023 bei einem Ladendiebstahl betreten und zeigte er sich in diesem Zusammenhang geständig.
Am 11.07.2023 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr über den Luftweg nach Serbien aus.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 12.11.2019 und am 05.07.2023, in die Anhalteprotokolle und die Anzeigen der LPD XXXX vom 11.11.2019 und vom 05.07.2023, in den Mandatsbescheid vom 12.11.2019 und vom 05.07.2023, in den Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2019, in die Aufenthaltsinformation vom 05.07.2023, in den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 06.07.2023, in das als Rechtmittelverzicht titulierte Schreiben vom 11.07.2023, in die Ausreisebestätigung vom 11.07.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 12.11.2019 und am 05.07.2023, in die Anhalteprotokolle und die Anzeigen der LPD römisch 40 vom 11.11.2019 und vom 05.07.2023, in den Mandatsbescheid vom 12.11.2019 und vom 05.07.2023, in den Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2019, in die Aufenthaltsinformation vom 05.07.2023, in den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 06.07.2023, in das als Rechtmittelverzicht titulierte Schreiben vom 11.07.2023, in die Ausreisebestätigung vom 11.07.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ist unbestritten und steht aufgrund des in Kopie im Akt erliegenden Reisepasses der Republik Serbien, gültig bis 23.08.2026 (AS 69) und 06.06.2033 (AS 111f, 359 und 399) sowie aufgrund der Kopie seines serbischen Personalausweises, gültig bis 15.08.2026 (AS 19) und 26.05.2033 (AS 115) zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und zu seinem Familienstand sowie zu seiner Schul- und Berufsausbildung in Serbien gründen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt am 12.11.2019 und am 05.07.2023 und sind schließlich auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen. Ferner hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 05.07.2023 selbst ausgeführt, vor seiner Ausreise in Serbien nicht erwerbstätig gewesen und gelegentlich inoffiziellen Arbeiten auf einem Bau nachgegangen zu sein (AS 157).
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im November 2019, zu seiner Anhaltung und Festnahme, zur Schubhaftverhängung sowie zur Bescheiderlassung durch das Bundesamt am 12.11.2019 und zu der am 21.11.2019 erfolgten Abschiebung stützen sich auf einen aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie auf die im Verwaltungsakt befindlichen Anhalteprotokolle der LPD XXXX vom 11.11.2019 (AS 1ff), den Mandatsbescheid vom 12.11.2019, Zl. XXXX (AS 21ff) und den Bescheid vom 12.11.2019, Zl. XXXX (AS 37ff). Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im November 2019, zu seiner Anhaltung und Festnahme, zur Schubhaftverhängung sowie zur Bescheiderlassung durch das Bundesamt am 12.11.2019 und zu der am 21.11.2019 erfolgten Abschiebung stützen sich auf einen aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie auf die im Verwaltungsakt befindlichen Anhalteprotokolle der LPD römisch 40 vom 11.11.2019 (AS 1ff), den Mandatsbescheid vom 12.11.2019, Zl. römisch 40 (AS 21ff) und den Bescheid vom 12.11.2019, Zl. römisch 40 (AS 37ff).
Die Feststellungen zur erneuten Einreise des Beschwerdeführers am 11.06.2023, zur Anhaltung aufgrund eines Ladendiebstahls und seiner anschließenden Festnahme nach dem BFA-VG sowie zu seinen Neben- und Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus den Anhalteprotkollen der LPD XXXX (AS 75ff) und der Aufenthaltsinformation vom 05.07.2023 (AS 147ff), aus dem Einreisestempel im Reisepass des Beschwerdeführers (AS 359 und 399), seinen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vom 05.07.2023 (AS 157) sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Aus letzterer geht ferner unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer vom 11.06.2023 bis zu seiner Festnahme am 05.07.2023 trotz seines durchgehenden Aufenthaltes und der von ihm vor dem Bundesamt selbst ins Treffen geführten Unterkunftnahme bei einem Freund bzw. einer Freundin in XXXX (AS 159) nicht aufrecht in Österreich gemeldet war, was er im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am 05.07.2023 selbst ausgeführt ursprünglich geplant zu haben rund zwei bis drei Monaten in Österreich zu verbleiben (AS 157). Die Feststellungen zur erneuten Einreise des Beschwerdeführers am 11.06.2023, zur Anhaltung aufgrund eines Ladendiebstahls und seiner anschließenden Festnahme nach dem BFA-VG sowie zu seinen Neben- und Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus den Anhalteprotkollen der LPD römisch 40 (AS 75ff) und der Aufenthaltsinformation vom 05.07.2023 (AS 147ff), aus dem Einreisestempel im Reisepass des Beschwerdeführers (AS 359 und 399), seinen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vom 05.07.2023 (AS 157) sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Aus letzterer geht ferner unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer vom 11.06.2023 bis zu seiner Festnahme am 05.07.2023 trotz seines durchgehenden Aufenthaltes und der von ihm vor dem Bundesamt selbst ins Treffen geführten Unterkunftnahme bei einem Freund bzw. einer Freundin in römisch 40 (AS 159) nicht aufrecht in Österreich gemeldet war, was er im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am 05.07.2023 selbst ausgeführt ursprünglich geplant zu haben rund zwei bis drei Monaten in Österreich zu verbleiben (AS 157).
Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise lediglich über Barmittel in Höhe von EUR 400, -- sowie zum Zeitpunkt seiner Festnahme über solche in Höhe von EUR 80, -- bis 100, -- verfügte, ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vom 05.07.2023 (AS 157f). Angesichts dessen war die Feststellung zu treffen, dass er nicht im Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigen Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat war und wurde Gegenteiliges auch im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht. Die Feststellung, derzufolge sich der Beschwerdeführer im Rahmen der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, beruht auf dem Umstand, dass er am 11.06.2023 in Österreich eingereist ist und er das Bundesgebiet bereits am 11.07.2023 wieder verlassen hat.
Die getroffenen Feststellungen zu den familiären Anbindungen des Beschwerdeführers an Österreich sowie dazu, dass er über keine maßgeblichen privaten Beziehungen im Bundesgebiet verfügt, er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben hat und damit insgesamt keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen sind, basieren auf seinen diesbezüglichen Ausführungen vor dem Bundesamt, auf jenen in der Beschwerdeschrift sowie auf dem eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und wurde dies schließlich auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides festgestellt. Ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis im Hinblick auf die im Bundesgebiet lebende Mutter, Schwester und den Bruder des Beschwerdeführers ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde ein solches auch im Verfahren nicht dargetan. Zudem steht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, wonach er nach seiner erneuten Einreise bei einem Freund bzw. einer Freundin Unterkunft genommen habe sowie aufgrund des eingeholten Auszugs aus dem Zentralen Melderegister fest, dass er mit seinen im Bundesgebiet befindlichen Angehörigen vor seiner freiwilligen Ausreise nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Die getroffenen Feststellungen zu den familiären Anbindungen des Beschwerdeführers an Österreich sowie dazu, dass er über keine maßgeblichen privaten Beziehungen im Bundesgebiet verfügt, er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben hat und damit insgesamt keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen sind, basieren auf seinen diesbezüglichen Ausführungen vor dem Bundesamt, auf jenen in der Beschwerdeschrift sowie auf dem eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und wurde dies schließlich auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides festgestellt. Ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis im Hinblick auf die im Bundesgebiet lebende Mutter, Schwester und den Bruder des Beschwerdeführers ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde ein solches auch im Verfahren nicht dargetan. Zudem steht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, wonach er nach seiner erneuten Einreise bei einem Freund bzw. einer Freundin Unterkunft genommen habe sowie aufgrund des eingeholten Auszugs aus dem Zentralen Melderegister fest, dass er mit seinen im Bundesgebiet befindlichen Angehörigen vor seiner freiwilligen Ausreise nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Die Feststellung, derzufolge der Vater sowie die Großmutter des Beschwerdeführers in Serbien leben, war aufgrund seiner zuletzt gemachten Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.07.2023 (AS 161) sowie aufgrund der dahingehend gleichbleibenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu treffen.
Durch den im Akt befindlichen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ist belegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Dass er am 11.11.2019 bei einem Taschendiebstahl und am 05.07.2023 bei einem Ladendiebstahl betreten wurde, ist unbestritten und ergibt sich aus den Anhalteprotokollen der LPD XXXX vom 11.11.2019 (AS 1ff) und vom 05.07.2023 (AS 75ff) sowie aus der Anzeige vom 11.11.2019 (AS 11f). Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Taschen- und Ladendiebstahl geständig zeigte, stützt sich auf seine Angaben vor dem Bundesamt am 12.11.2019 (AS 34) und am 05.07.2023 (AS 157 und 161) und wurde letztlich auch in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Taten ernsthaft bereue und seine Fehler nicht wiederholen werde (AS 412). Durch den im Akt befindlichen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ist belegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Dass er am 11.11.2019 bei einem Taschendiebstahl und am 05.07.2023 bei einem Ladendiebstahl betreten wurde, ist unbestritten und ergibt sich aus den Anhalteprotokollen der LPD römisch 40 vom 11.11.2019 (AS 1ff) und vom 05.07.2023 (AS 75ff) sowie aus der Anzeige vom 11.11.2019 (AS 11f). Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Taschen- und Ladendiebstahl geständig zeigte, stützt sich auf seine Angaben vor dem Bundesamt am 12.11.2019 (AS 34) und am 05.07.2023 (AS 157 und 161) und wurde letztlich auch in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Taten ernsthaft bereue und seine Fehler nicht wiederholen werde (AS 412).
Die Feststellung zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr am 11.07.2023 gründet auf der seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übermittelten Ausreisebestätigung vom selben Tag (AS 397) sowie auf dem Nachweis über die erfolgte Ausreise (AS 403).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtet und die übrigen Spruchpunkte I. bis III. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind.Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtet und die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind.
3.1. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen.
Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ...") entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen als den gesetzlich normierten Tatbeständen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegende Konstellation ergeben können, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436 mit Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ...") entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen als den gesetzlich normierten Tatbeständen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegende Konstellation ergeben können, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436 mit Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z „0“ FPG gestützt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 05.07.2023 wegen eines Ladendiebstahls angehalten, festgenommen und sein illegaler Aufenthalt festgestellt worden sei. Er sei behördlich nicht gemeldet, könne lediglich Bar- bzw. Unterhaltsmittel in Höhe von EUR 400, -- vorweisen und sei nicht kranken- und sozialversichert. Ferner sei bereits einmal ein Einreiseverbot wegen eines Ladendiebstahls verhängt und der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben worden und sei daher insgesamt davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letzterem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z „0“ FPG gestützt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 05.07.2023 wegen eines Ladendiebstahls angehalten, festgenommen und sein illegaler Aufenthalt festgestellt worden sei. Er sei behördlich nicht gemeldet, könne lediglich Bar- bzw. Unterhaltsmittel in Höhe von EUR 400, -- vorweisen und sei nicht kranken- und sozialversichert. Ferner sei bereits einmal ein Einreiseverbot wegen eines Ladendiebstahls verhängt und der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben worden und sei daher insgesamt davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letzterem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:
Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet.Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Nach Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/399 vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) lautet auszugweise:Artikel 6, der Verordnung (EU) 2016/399 vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) lautet auszugweise:
„Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig [sein]. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
[…]“
Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wird zunächst – wie auch vom Bundesamt zutreffend aufgezeigt – keineswegs verkannt, dass der Beschwerdeführer keinen der in Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG normierten Tatbestände erfüllt und er sich als serbischer Staatsangehöriger und Inhaber eines biometrischen Reisepasses im Rahmen der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen grundsätzlich rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Zu seinen Lasten ist jedoch in Anschlag zu bringen, dass er bei seiner Einreise trotz seines ursprünglich geplanten Aufenthaltes von zwei bis drei Monaten lediglich über Barmittel in Höhe von EUR 400, -- sowie zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 05.07.2023 über solche in Höhe von rund EUR 80, -- bis 100, -- verfügte und war er damit offenkundig nicht im Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat. Zudem war er angesichts dessen, dass ein visumfreier Aufenthalt einen Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken ermöglicht, die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit allerdings nicht gestattet ist, auch nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben und liegt sohin ein Verstoß gegen die in Art. 6 des Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisebedingungen vor. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wird zunächst – wie auch vom Bundesamt zutreffend aufgezeigt – keineswegs verkannt, dass der Beschwerdeführer keinen der in Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG normierten Tatbestände erfüllt und er sich als serbischer Staatsangehöriger und Inhaber eines biometrischen Reisepasses im Rahmen der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen grundsätzlich rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Zu seinen Lasten ist jedoch in Anschlag zu bringen, dass er bei seiner Einreise trotz seines ursprünglich geplanten Aufenthaltes von zwei bis drei Monaten lediglich über Barmittel in Höhe von EUR 400, -- sowie zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 05.07.2023 über solche in Höhe von rund EUR 80, -- bis 100, -- verfügte und war er damit offenkundig nicht im Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat. Zudem war er angesichts dessen, dass ein visumfreier Aufenthalt einen Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken ermöglicht, die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit allerdings nicht gestattet ist, auch nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben und liegt sohin ein Verstoß gegen die in Artikel 6, des Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisebedingungen vor.
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht unerheblich beeinträchtigt wurden und hat er damit seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und insgesamt im Gebiet der Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften deutlich zum Ausdruck gebracht. Dem Beschwerdeführer musste jedenfalls bewusst sein, dass er über ausreichende Barmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen oder in der Lage sein muss, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Die allgemeinen Einreisebedingungen sind unter anderem auf der Website der österreichischen Botschaft in Belgrad verfügbar und wäre es dem Beschwerdeführer im Zweifelsfall jederzeit möglich gewesen sich vorab über eine etwaige Einreise in den Schengenraum zu informieren, ganz abgesehen davon, dass er vor dem Bundesamt selbst ausführte Kenntnis vom Inhalt der einschlägigen Normen gehabt zu haben (AS 161). Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht unerheblich beeinträchtigt wurden und hat er damit seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und insgesamt im Gebiet der Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften deutlich zum Ausdruck gebracht. Dem Beschwerdeführer musste jedenfalls bewusst sein, dass er über ausreichende Barmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen oder in der Lage sein muss, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Die allgemeinen Einreisebedingungen sind unter anderem auf der Website der österreichischen Botschaft in Belgrad verfügbar und wäre es dem Beschwerdeführer im Zweifelsfall jederzeit möglich gewesen sich vorab über eine etwaige Einreise in den Schengenraum zu informieren, ganz abgesehen davon, dass er vor dem Bundesamt selbst ausführte Kenntnis vom Inhalt der einschlägigen Normen gehabt zu haben (AS 161).
Darüber hinaus hat gegenständlich besonders Berücksichtigung zu finden, dass der Beschwerdeführer bereits am 11.11.2019 bei einem Taschendiebstahl betreten, gegen ihn mit Bescheid vom 12.11.2019 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen und er am 21.11.2019 nach Serbien abgeschoben wurde. Nach Ablauf des über ihn verhängten befristeten Einreiseverbotes hat sich der Beschwerdeführer erneut in das Bundesgebiet begeben, wo er am 05.07.2023 aufgrund eines Ladendiebstahls angehalten wurde. Auch wenn es in diesem Zusammenhang zu keiner Verurteilung kam und der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, hat er sich – wie festgestellt – sowohl im Hinblick auf den Taschendiebstahl vom 11.11.2019 als auch in Bezug auf den Ladendiebstahl vom 05.07.2023 geständig gezeigt und ist dahingehend das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Ferner gilt es im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seine Taten bereue und seine Fehler nicht wiederholen werde, festzuhalten, dass er bereits im Jahr 2019 beteuerte lediglich aufgrund seiner Trunkenheit gestohlen zu haben, er jedoch am 05.07.2023 abermals und dieses Mal im nüchternen Zustand einen (Laden)diebstahl beging, was nicht für eine beim Beschwerdeführer vorhandene Reue und Einsicht spricht und vermag daran schließlich auch sein Bemühen um freiwillige Ausreise nichts zu ändern. Darüber hinaus hat gegenständlich besonders Berücksichtigung zu finden, dass der Beschwerdeführer bereits am 11.11.2019 bei einem Taschendiebstahl betreten, gegen ihn mit Bescheid vom 12.11.2019 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen und er am 21.11.2019 nach Serbien abgeschoben wurde. Nach Ablauf des über ihn verhängten befristeten Einreiseverbotes hat sich der Beschwerdeführer erneut in das Bundesgebiet begeben, wo er am 05.07.2023 aufgrund eines Ladendiebstahls angehalten wurde. Auch wenn es in diesem Zusammenhang zu keiner Verurteilung kam und der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, hat er sich – wie festgestellt – sowohl im Hinblick auf den Taschendiebstahl vom 11.11.2019 als auch in Bezug auf den Ladendiebstahl vom 05.07.2023 geständig gezeigt und ist dahingehend das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Ferner gilt es im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seine Taten bereue und seine Fehler nicht wiederholen werde, festzuhalten, dass er bereits im Jahr 2019 beteuerte lediglich aufgrund seiner Trunkenheit gestohlen zu haben, er jedoch am 05.07.2023 abermals und dieses Mal im nüchternen Zustand einen (Laden)diebstahl beging, was nicht für eine beim Beschwerdeführer vorhandene Reue und Einsicht spricht und vermag daran schließlich auch sein Bemühen um freiwillige Ausreise nichts zu ändern.
Hinzukommt, dass dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen das Meldegesetz anzulasten ist, zumal er in XXXX Unterkunft genommen hat, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden. So reiste er am 11.06.2023 von Serbien kommend über Ungarn in die Schengenstaaten bzw. in Österreich ein. Bis zu seiner Festnahme am 05.07.2023 war er trotz seines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet und seiner Unterkunftnahme bei einem Freund bzw. einer Freundin in XXXX nicht aufrecht gemeldet und hat er damit gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen. Zudem ist fallbezogen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein gegen das Meldegesetz verstoßendes Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu seiner Festnahme gekommen. Hinzukommt, dass dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen das Meldegesetz anzulasten ist, zumal er in römisch 40 Unterkunft genommen hat, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden. So reiste er am 11.06.2023 von Serbien kommend über Ungarn in die Schengenstaaten bzw. in Österreich ein. Bis zu seiner Festnahme am 05.07.2023 war er trotz seines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet und seiner Unterkunftnahme bei einem Freund bzw. einer Freundin in römisch 40 nicht aufrecht gemeldet und hat er damit gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen. Zudem ist fallbezogen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein gegen das Meldegesetz verstoßendes Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu seiner Festnahme gekommen.
Im Ergebnis rechtfertigt nach Ansicht des erkennenden Richters der Verstoß gegen das Meldegesetz, die Missachtung der fremdenrechtlichen Rechtsvorschriften, indem der Beschwerdeführer entgegen der Einreisebedingungen im Schengener Grenzkodex über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügte und auch nicht in der Lage war diese Mittel rechtmäßig zu erwerben sowie der Umstand, dass gegen ihn bereits im Jahr 2019 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen, er am 11.11.2019 bei einem Taschendiebstahl betreten wurde und in weiterer Folge erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, wo er am 05.07.2023 aufgrund eines Ladendiebstahls angehalten wurde, jedenfalls die Annahme, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine – wenngleich auch nicht gravierende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.
Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, wie auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgestellt, kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – in Österreich lebt zwar die Mutter, eine Schwester sowie ein Bruder des Beschwerdeführers, jedoch besteht zu diesen kein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis und hat er mit diesen vor seiner Ausreise auch nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, wie auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides festgestellt, kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – in Österreich lebt zwar die Mutter, eine Schwester sowie ein Bruder des Beschwerdeführers, jedoch besteht zu diesen kein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis und hat er mit diesen vor seiner Ausreise auch nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.
Insoweit im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot regelmäßige Besuche seiner Familie und somit die Fortsetzung seines bisherigen Privat- und Familienlebens in Österreich verunmögliche, so gilt festzuhalten, dass die Einschränkung des Kontaktes zu seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten, im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen ist. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den Beschwerdeführer in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch sein Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten.
Was die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren betrifft, erscheint diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von zwölf Monaten herabzusetzen. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers läuft unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie an der Verhindung von Straftaten im Allgemeinen sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen zuwider. Das Bundesamt schöpfte mit dem verhängten fünfjährigen Einreiseverbot das Höchstmaß zur Gänze aus, damit würde es jedoch für jene Fälle, in denen es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Einreiseverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Zudem hat fallbezogen besonders Berücksichtigung zu finden, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten und freiwillig ausgereist ist, er über familiäre Anbindungen an Österreich verfügt und im Hinblick auf das von ihm gesetzte Fehlverhalten nicht von einer gravierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Die Verhängung eines kurzfristigen Einreiseverbotes von 12 Monaten ist daher jedenfalls ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit effektiv zu begegnen und bleibt damit eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes ist angesichts der aufgezeigten Umstände nicht denkbar.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene fünfjährige Einreiseverbot auf die Dauer von 12 Monaten herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene fünfjährige Einreiseverbot auf die Dauer von 12 Monaten herabgesetzt wird.
3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Nach § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Wie im Folgenden unter Punkt 3.3. noch darzulegen sein wird, war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides („Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG“) mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach § 55 Abs. 1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden.Wie im Folgenden unter Punkt 3.3. noch darzulegen sein wird, war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides („Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG“) mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden.
Da der Beschwerdeführer bereits am 11.07.2023 freiwillig über den Luftweg nach Serbien ausgereist ist und keine besonderen Umstände im Hinblick auf die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse vorgebracht wurden, mit einer Rückkehrentscheidung jedoch zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist, war diese mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt, wobei begründend auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass sein Verbleib im Bundesgebiet eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb seine sofortige Ausreise erforderlich sei. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt, wobei begründend auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass sein Verbleib im Bundesgebiet eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb seine sofortige Ausreise erforderlich sei.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist.Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).
Da der Beschwerdeführer bereits vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Serbien ausgereist ist und er sich demnach nicht mehr in Österreich aufhält, ist vor dem Hintergrund der vorangeführten Rechtsprechung eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht notwendig.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht etwas mehr als 2 Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen und stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer lediglich über beschränkte Barmittel verfügte, er gegen das Meldegesetz verstoßen hat und am 11.11.2019 bei einem Taschendiebstahl sowie am 05.07.2023 bei einem Ladendiebstahl betreten wurde. Insgesamt lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Angemessenheit aufschiebende Wirkung Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2276943.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023