Entscheidungsdatum
15.09.2023Norm
AVG §37Spruch
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W137 2270701-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.03.2023, GZ. D124.1288/22 2023-0.079.145, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.03.2023, GZ. D124.1288/22 2023-0.079.145, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 21.09.2022 erhob XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und forderte eine vollständige Auskunftserteilung sowie die Feststellung der gegenständlichen Rechtsverletzung durch die Datenschutzbehörde. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde folgendermaßen:1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 21.09.2022 erhob römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO und forderte eine vollständige Auskunftserteilung sowie die Feststellung der gegenständlichen Rechtsverletzung durch die Datenschutzbehörde. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde folgendermaßen:
Die Beschwerdegegnerin habe die geforderte Auskunft vom 08.07.2022 nicht innerhalb eines Monats erteilt, zudem sei die Auskunft unvollständig, da diese bekannt gab, dass nur Vorname, Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse einer Verarbeitung unterliegen würden. Die Beschwerdegegnerin gebe jedoch selbst weitere Datenkategorien an und verarbeite darüber hinaus auch Daten über „Hausbesuche“ und ähnliche Kontaktversuche bzw. den dazu erforderlichen Schriftverkehr. Die Angaben zu Auftragsverarbeitern bzw. externen Dienstleistern sowie Drittquellen würden gänzlich fehlen.
2. Mit Schreiben vom 15.11.2022 brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass ein Konvolut an derzeit vorhandenen Ein- und Ausgängen in Papierform an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei.
3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 12.01.2023 legte die Beschwerdegegnerin unter anderem das Auskunftsschreiben vom 13.09.2022 und das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 08.07.2022 vor.
4. Mit Eingabe vom 26.01.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin die konkreten Empfänger der Daten nicht mitgeteilt habe. Wie aus dem aktuellen Skandal ersichtlich sei, seien auch Daten an externe Softwaredienstleister übergeben worden, diese fehlen in der Aufzählung vollständig. Die Beschwerdegegnerin behaupte auch keine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall durchzuführen.
5. Mit Eingabe vom 30.01.2023 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er einen aktuellen Zeitungsartikel vorlegte, welcher den Einsatz von datenbankgestützten Verfahren, durch die Beschwerdegegnerin, zum Inhalt hatte.
6. Mit Bescheid vom 08.03.2023, gab die Datenschutzbehörde (idF belangte Behörde) der Datenschutzbeschwerde vom 21.09.2022 bezüglich der Verletzung im Recht auf Auskunft statt (Spruchpunkt I), trug der Beschwerdegegnerin auf binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution alle konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten zu benennen (Spruchpunkt II) und wies das Mehrbegehren als unbegründet ab (Spruchpunkt III).6. Mit Bescheid vom 08.03.2023, gab die Datenschutzbehörde in der Fassung belangte Behörde) der Datenschutzbeschwerde vom 21.09.2022 bezüglich der Verletzung im Recht auf Auskunft statt (Spruchpunkt römisch eins), trug der Beschwerdegegnerin auf binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution alle konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten zu benennen (Spruchpunkt römisch zwei) und wies das Mehrbegehren als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch drei).
Die Datenschutzbehörde folgerte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen:
Zum Recht auf Auskunft:
Den getroffenen Feststellungen könne entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt habe, dass die Daten an folgende Empfängerkategorien übermittelt worden seien: „Externe Dienstleister zur telefonischen Sachbearbeitung, Druck-/Postdienstleister, Geldinstitute, Inkassounternehmen im Falle eines Zahlungsverzuges, Behörden und Unternehmen im Rahmen von Adressklärung (z.B. Meldebehörden), Behörden oder Gerichte auf deren Anfragen“. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 12.01.2023 präzisiert, dass eine Beschränkung des Auskunftsrechtes auf Information über die Kategorien von Empfängern nicht möglich sei, solange kein Fall der Nichtidentifizierbarkeit der Empfänger oder exzessiver Antragstellung im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO vorliege. Hierfür gäbe es gegenständlich keine Anhaltspunkte. Den getroffenen Feststellungen könne entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt habe, dass die Daten an folgende Empfängerkategorien übermittelt worden seien: „Externe Dienstleister zur telefonischen Sachbearbeitung, Druck-/Postdienstleister, Geldinstitute, Inkassounternehmen im Falle eines Zahlungsverzuges, Behörden und Unternehmen im Rahmen von Adressklärung (z.B. Meldebehörden), Behörden oder Gerichte auf deren Anfragen“. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 12.01.2023 präzisiert, dass eine Beschränkung des Auskunftsrechtes auf Information über die Kategorien von Empfängern nicht möglich sei, solange kein Fall der Nichtidentifizierbarkeit der Empfänger oder exzessiver Antragstellung im Sinne des Artikel 12, Absatz 5, DSGVO vorliege. Hierfür gäbe es gegenständlich keine Anhaltspunkte.
Im Auskunftsbegehren habe der Beschwerdeführer jedenfalls hinreichend klargemacht, dass er Auskunft darüber erlangen wolle, an welche konkreten Empfänger die Beschwerdegegnerin seine personenbezogenen Daten übermittelt habe und hätte diese eine dahingehende Auskunft erteilen müssen. Die Auskunft sei daher unvollständig.
Zum Leistungsauftrag:
Nach § 24 Abs. 5 DSG iVm Art. 58 Abs. 2 lit c DSGVO habe die belangte Behörde der Beschwerdegegnerin daher aufzutragen, dem Beschwerdeführer eine vollständige Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO zu erteilen.Nach Paragraph 24, Absatz 5, DSG in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO habe die belangte Behörde der Beschwerdegegnerin daher aufzutragen, dem Beschwerdeführer eine vollständige Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu erteilen.
Zum Profiling:
Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO könne nur vorliegen, wenn diese ausschließlich automatisiert erfolge, das heißt ohne menschliche Einflussnahme. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer dahingehend Auskunft erteilt, dass eine automatisierte Entscheidungsfindung nicht stattfinde. Daher liege – auch nach Durchsicht des durch den Beschwerdeführer beigelegten Artikels – kein Anhaltspunkt vor, welcher auf eine automatisierte Entscheidungsfindung schließen lassen würde.Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22, Absatz eins und 4 DSGVO könne nur vorliegen, wenn diese ausschließlich automatisiert erfolge, das heißt ohne menschliche Einflussnahme. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer dahingehend Auskunft erteilt, dass eine automatisierte Entscheidungsfindung nicht stattfinde. Daher liege – auch nach Durchsicht des durch den Beschwerdeführer beigelegten Artikels – kein Anhaltspunkt vor, welcher auf eine automatisierte Entscheidungsfindung schließen lassen würde.
7. In der vom 05.04.2023 gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:7. In der vom 05.04.2023 gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:
Es sei durch die belangte Behörde kein Vorhalt der Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien vom 26. und 30.01.2023 erfolgt und habe insofern eine Verletzung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin stattgefunden. Ein nachträgliches Entsprechen des gegenständlichen Auskunftsbegehrens habe somit, mangels entsprechender Kenntnis, nicht stattfinden können und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Weiters unterstelle die belangte Behörde dem Auskunftsbegehren der mitbeteiligten Partei die Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Nennung der konkreten Empfänger gemäß Art. 15 Abs. 1 lit c DSGVO. Die BF habe nun bereits im Rahmen ihrer Bescheidbeschwerde und mit einem Schreiben an die mitbeteiligte Partei die konkreten Empfänger, welchen die personenbezogen Daten offengelegt wurden, beauskunftet. Weiters erteile die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit dem zweiten Spruchpunkt einen Leistungsauftrag nicht nur die bereits erfolgten Offenlegungen, sondern auch die konkreten Empfänger zukünftiger Verarbeitungen zu benennen. Der Spruch genüge in dieser Hinsicht nicht der Anforderung der notwendigen Deutlichkeit, da auch der Begründung keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Die Beauskunftung (noch) nicht bekannter Empfänger sei nicht möglich.Es sei durch die belangte Behörde kein Vorhalt der Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien vom 26. und 30.01.2023 erfolgt und habe insofern eine Verletzung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin stattgefunden. Ein nachträgliches Entsprechen des gegenständlichen Auskunftsbegehrens habe somit, mangels entsprechender Kenntnis, nicht stattfinden können und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Weiters unterstelle die belangte Behörde dem Auskunftsbegehren der mitbeteiligten Partei die Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Nennung der konkreten Empfänger gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO. Die BF habe nun bereits im Rahmen ihrer Bescheidbeschwerde und mit einem Schreiben an die mitbeteiligte Partei die konkreten Empfänger, welchen die personenbezogen Daten offengelegt wurden, beauskunftet. Weiters erteile die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit dem zweiten Spruchpunkt einen Leistungsauftrag nicht nur die bereits erfolgten Offenlegungen, sondern auch die konkreten Empfänger zukünftiger Verarbeitungen zu benennen. Der Spruch genüge in dieser Hinsicht nicht der Anforderung der notwendigen Deutlichkeit, da auch der Begründung keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Die Beauskunftung (noch) nicht bekannter Empfänger sei nicht möglich.
8. Mit Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 20.04.2023 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Dabei beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde, verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid und führte insbesondere aus, dass sofern die Beschwerdeführerin vorbringe, dass sie nicht habe wissen können, dass die nunmehr mitbeteiligte Partei die behauptete Rechtsverletzung als nicht beseitigt erachte, diese im Laufe des Verfahrens mehrfach – wie sich auch aus dem übermittelten Akteninhalt ergebe – die Möglichkeit gegeben habe, die Auskunft zu vervollständigen.
Auch bestehe kein Recht, dass das Verfahren vor der Datenschutzbehörde so lange geführt werde, bis es zu einer Einstellung nach § 24 Abs. 6 DSG kommen könne.Auch bestehe kein Recht, dass das Verfahren vor der Datenschutzbehörde so lange geführt werde, bis es zu einer Einstellung nach Paragraph 24, Absatz 6, DSG kommen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die mitbeteiligte Partei stellte am 08.07.2022 ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdeführerin, welche auf dieses nicht reagierte.
1.2. In der Datenschutzbeschwerde verlangte die mitbeteiligte Partei die Nennung der konkreten Empfänger betreffend Übermittlungen ihrer personenbezogenen Daten an Dritte.
1.3. Die während des Verwaltungsverfahrens von der Beschwerdeführerin übermittelten Dokumente enthalten keine Nennung der konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei.
1.4. Die belangte Behörde richtete mit Schreiben vom 30.09.2022, 04.10.2022, 28.10.2022, 23.11.2022 und 22.12.2022 Aufforderungen zur Stellungnahme bezüglich der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei an die BF, brachte ihr die gegenständliche Beschwerde zur Kenntnis und erteilte umfassende Manuduktion hinsichtlich § 24 Abs. 6 DSG.1.4. Die belangte Behörde richtete mit Schreiben vom 30.09.2022, 04.10.2022, 28.10.2022, 23.11.2022 und 22.12.2022 Aufforderungen zur Stellungnahme bezüglich der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei an die BF, brachte ihr die gegenständliche Beschwerde zur Kenntnis und erteilte umfassende Manuduktion hinsichtlich Paragraph 24, Absatz 6, DSG.
1.5. In der Stellungnahme vom 12.01.2023 gab die BF bekannt, dass keine automatisierte Entscheidungsfindung oder Profiling stattfindet.
1.6. Der von der belangten Behörde mit Spruchpunkt 2 des Bescheides erteilte Leistungsauftrag bezieht sich auf konkrete Empfänger, welchen gegenüber eine Offenlegung in der Vergangenheit erfolgte und jenen denen personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei weiterhin offengelegt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt. Der gegenständliche Sachverhalt ist hinsichtlich der unvollständigen Auskunft unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung der DSGVO lautet auszugsweise:
Art. 15 DSGVO - Auskunftsrecht der betroffenen PersonArtikel 15, DSGVO - Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
(…)
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
(…)
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
3.1.2. Die maßgebliche Bestimmung des DSG lautet auszugsweise:
§ 24 DSG – Beschwerde an die DatenschutzbehördeParagraph 24, DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde
(…)
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.(…), (5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(…)
3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten auszugsweise:
§ 37 AVG. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, AVG. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 45. AVG (…)Paragraph 45, AVG (…)
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
§ 59. AVG (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59, AVG (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
3.2. Der österreichische Gesetzgeber hat für den Verantwortlichen in § 24 Abs 6 DSG die Möglichkeit geschaffen, die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Zweck des Abs 6 ist, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, zur Reaktion des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen und Gründe anzuführen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Nimmt der Verantwortliche die Möglichkeit wahr, die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen, zB indem dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen wird, ist der Beschwerdeführer, wenn kein Vorbringen, wonach die Auskunft mangelhaft erteilt worden ist, und dies der Beschwerde auch nicht entnommen werden kann, klaglos zu stellen bzw hat die Datenschutzbehörde die geltend gemachte Verletzung in seinem Recht auf Auskunft formlos einzustellen. (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 24 Rz 258-260 (Stand 1.2.2022, rdb.at))3.2. Der österreichische Gesetzgeber hat für den Verantwortlichen in Paragraph 24, Absatz 6, DSG die Möglichkeit geschaffen, die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Zweck des Absatz 6, ist, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, zur Reaktion des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen und Gründe anzuführen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Nimmt der Verantwortliche die Möglichkeit wahr, die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen, zB indem dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen wird, ist der Beschwerdeführer, wenn kein Vorbringen, wonach die Auskunft mangelhaft erteilt worden ist, und dies der Beschwerde auch nicht entnommen werden kann, klaglos zu stellen bzw hat die Datenschutzbehörde die geltend gemachte Verletzung in seinem Recht auf Auskunft formlos einzustellen. (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph 24, Rz 258-260 (Stand 1.2.2022, rdb.at))
Daneben dient das Ermittlungsverfahren gem § 37 AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insb ist ihnen gem § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Als „Prozessgrundrecht“ soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei haben. Es soll damit der Ermittlung der materiellen Wahrheit dienen. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 11 (Stand 1.4.2021, rdb.at))Daneben dient das Ermittlungsverfahren gem Paragraph 37, AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insb ist ihnen gem Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Als „Prozessgrundrecht“ soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei haben. Es soll damit der Ermittlung der materiellen Wahrheit dienen. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, Rz 11 (Stand 1.4.2021, rdb.at))
Daraus folgt nach Ansicht des VwGH sogar, dass eine Verletzung der durch § 37 AVG eingeräumten Rechte nur dann einen Verfahrensmangel darstellt, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihrem (subjektiven) materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (VwGH 16. 10. 1991, 91/03/0056; 13. 4. 2000, 99/07/0203; idS auch VwGH 25. 7. 2002, 2002/07/0042). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass das Recht auf Parteiengehör im Verwaltungsverfahren die Erforschung der materiellen Wahrheit gewährleisten soll. Eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann daher gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG nur im Fall ihrer Wesentlichkeit zur Aufhebung der beim VwGH angefochtenen Erledigung (nunmehr des Erk oder Beschlusses des VwG) führen. Dies ist etwa dann zu verneinen, wenn dem Rechtsmittelwerber die Stellungnahme einer anderen Partei nicht vorgehalten wird, diese aber kein Vorbringen enthält, das nicht bereits im unterinstanzlichen Verfahren erstattet wurde (vgl VwSlg 14.163 A/1994). Der Revisionswerber hat in seiner Revision konkret darzutun, was er im Fall der Einräumung von Parteiengehör vorgebracht hätte und zu welchem anderen Ergebnis das VwG diesfalls hätte gelangen können. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 13 (Stand 1.4.2021, rdb.at)Daraus folgt nach Ansicht des VwGH sogar, dass eine Verletzung der durch Paragraph 37, AVG eingeräumten Rechte nur dann einen Verfahrensmangel darstellt, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihrem (subjektiven) materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (VwGH 16. 10. 1991, 91/03/0056; 13. 4. 2000, 99/07/0203; idS auch VwGH 25. 7. 2002, 2002/07/0042). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass das Recht auf Parteiengehör im Verwaltungsverfahren die Erforschung der materiellen Wahrheit gewährleisten soll. Eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann daher gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG nur im Fall ihrer Wesentlichkeit zur Aufhebung der beim VwGH angefochtenen Erledigung (nunmehr des Erk oder Beschlusses des VwG) führen. Dies ist etwa dann zu verneinen, wenn dem Rechtsmittelwerber die Stellungnahme einer anderen Partei nicht vorgehalten wird, diese aber kein Vorbringen enthält, das nicht bereits im unterinstanzlichen Verfahren erstattet wurde vergleiche VwSlg 14.163 A/1994). Der Revisionswerber hat in seiner Revision konkret darzutun, was er im Fall der Einräumung von Parteiengehör vorgebracht hätte und zu welchem anderen Ergebnis das VwG diesfalls hätte gelangen können. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, Rz 13 (Stand 1.4.2021, rdb.at)
Der Spruch ist der Kern des Bescheides, die individuelle Norm, die in Rechtskraft erwachsen und daher allenfalls vollstreckt werden kann (VwGH 23. 11. 1989, 89/09/0103).
An die Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden sind, insb vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl VwGH 16. 6. 2004, 2001/08/0034; 14. 4. 2016, Ro 2014/06/0013; Moritz, ÖGZ 1987/6, 12). Nach der Jud des VwGH dürfen aber selbst die Anforderungen an den Spruch von Leistungsbescheiden ieS nicht überspannt werden (VwGH 24. 4. 1995, 93/10/0035; 22. 2. 2001, 2000/07/0254; 31. 3. 2009, 2007/10/0301). Dem Gesetzgeber kann weder unterstellt werden, die Behörde verhalten zu wollen, in einem Bescheid alle nur möglichen Details anzuführen, noch, eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten zu fordern, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 57, 92, 98 (Stand 1.3.2023, rdb.at))An die Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden sind, insb vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen zu stellen vergleiche VwGH 16. 6. 2004, 2001/08/0034; 14. 4. 2016, Ro 2014/06/0013; Moritz, ÖGZ 1987/6, 12). Nach der Jud des VwGH dürfen aber selbst die Anforderungen an den Spruch von Leistungsbescheiden ieS nicht überspannt werden (VwGH 24. 4. 1995, 93/10/0035; 22. 2. 2001, 2000/07/0254; 31. 3. 2009, 2007/10/0301). Dem Gesetzgeber kann weder unterstellt werden, die Behörde verhalten zu wollen, in einem Bescheid alle nur möglichen Details anzuführen, noch, eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten zu fordern, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 57, 92, 98 (Stand 1.3.2023, rdb.at))
Auch Bescheide können auslegungsbedürftig sein (VwGH 31. 8. 1999, 99/05/0082; 9. 11. 1999, 99/05/0147). In aller Regel stellen Bescheidauslegungen einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die daher nicht revisibel sind. Nach stRsp des VwGH ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde (bzw der Verfasser des Bescheidtextes) von vornherein oder „im Nachhinein“ verstanden wissen wollte noch wie sie der Empfänger verstand, sondern eben wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist (VwGH 24. 9. 2015, 2012/07/0167). Da Bescheide Gesetzen näherstehen als privatrechtlichen Verträgen, sei es angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 (und nicht der §§ 914 f) ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang (VwGH 10. 11. 1992, 90/05/0033) und Grenze (vgl VwGH 3. 10. 1996, 96/06/0144; 30. 6. 1998, 98/08/0129) jeder Auslegung dar (vgl auch VwGH 28. 1. 2004, 2000/12/0311; 12. 12. 2017, Ra 2017/05/0272). Nach Erschöpfung der verbalen und grammatikalischen (sowie systematischen) Interpretation ist zur Ermittlung des Spruchinhalts auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen (VwGH 31. 8. 1999, 99/05/0082; 9. 11. 1999, 99/05/0147). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 103 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).Auch Bescheide können auslegungsbedürftig sein (VwGH 31. 8. 1999, 99/05/0082; 9. 11. 1999, 99/05/0147). In aller Regel stellen Bescheidauslegungen einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die daher nicht revisibel sind. Nach stRsp des VwGH ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde (bzw der Verfasser des Bescheidtextes) von vornherein oder „im Nachhinein“ verstanden wissen wollte noch wie sie der Empfänger verstand, sondern eben wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist (VwGH 24. 9. 2015, 2012/07/0167). Da Bescheide Gesetzen näherstehen als privatrechtlichen Verträgen, sei es angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der Paragraphen 6 und 7 (und nicht der Paragraphen 914, f) ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang (VwGH 10. 11. 1992, 90/05/0033) und Grenze vergleiche VwGH 3. 10. 1996, 96/06/0144; 30. 6. 1998, 98/08/0129) jeder Auslegung dar vergleiche auch VwGH 28. 1. 2004, 2000/12/0311; 12. 12. 2017, Ra 2017/05/0272). Nach Erschöpfung der verbalen und grammatikalischen (sowie systematischen) Interpretation ist zur Ermittlung des Spruchinhalts auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen (VwGH 31. 8. 1999, 99/05/0082; 9. 11. 1999, 99/05/0147). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 103 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr die beiden Stellungnahmen vom 26. und 30.01.2023 nicht vorgehalten wurden und somit ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Parteiengehörs bzw. das Überraschungsverbot vorliege und ihr ein Vorgehen nach § 24 Abs. 6 DSG verwehrt wurde, ist dem Folgendes zu entgegnen:Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr die beiden Stellungnahmen vom 26. und 30.01.2023 nicht vorgehalten wurden und somit ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Parteiengehörs bzw. das Überraschungsverbot vorliege und ihr ein Vorgehen nach Paragraph 24, Absatz 6, DSG verwehrt wurde, ist dem Folgendes zu entgegnen:
Wie den oben aufgezeigten Ausführungen zum Parteiengehör zu entnehmen ist, dient dieses in erster Linie der materiellen Wahrheitsfindung und somit der Vermeidung von Verfahrensfehlern, welche auf eine fehlende Konfrontation einer Partei mit dem Vorbringen der Gegenseite oder den Ermittlungsergebnissen der einschreitenden Behörde zurückzuführen sind. Die BF behauptet, nicht gewusst zu haben, dass die von ihr erteilte Auskunft unvollständig und die nachträgliche Beseitigung der Rechtsverletzung im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG nicht erfolgt war, da ihr die entsprechende Bemängelung der mitbeteiligten Partei vom 26.01.2023 nicht vorgehalten wurde. Hätte die belangte Behörde die entsprechende Stellungnahme vorgehalten, wäre die BF der Nennung der konkreten Empfänger umgehend nachgekommen. Die BF übersieht, dass es sich bei der Möglichkeit der nachträglichen Beseitigung der Rechtsverletzung gemäß § 24 Abs. 6 DSG um ein Wahlrecht des Verantwortlichen handelt. Die belangte Behörde erfüllte ihre Pflicht, indem sie in einer Vielzahl an Aufforderungen zur Stellungnahme und konkret in der Aufforderung vom 23.11.2022 explizit auf die Voraussetzungen und die Möglichkeit der nachträglichen Beseitigung der Rechtsverletzung hinwies. Die der BF vorgehaltene Datenschutzbeschwerde lässt eindeutig erkennen, dass die mitbeteiligte Partei mit der ausschließlichen Beauskunftung der Kategorie der Empfänger ihrer personenbezogenen Daten nicht einverstanden war und die Nennung der konkreten Empfänger verlangte. Das subjektive Recht auf Nennung der konkreten Empfänger ist – wie von der belangten Behörde richtig – ausgeführt mit der Rechtsprechung des EuGH (C-154/21 - Österreichische Post) bereits klargestellt. Dass die BF diesem Ersuchen mit ihrer (versuchten) Sanierung nicht nachkam, ist ausschließlich ihrer Sphäre zuzuordnen. Soweit die mitbeteiligte Partei nach Vorhalt der erteilten Auskünfte durch die BF weiterhin die fehlende Nennung von konkreten Empfängern monierte, handelt es sich dabei um kein neues oder möglicherweise überraschendes Vorbringen, sondern wiederholte die mitbeteiligte Partei in diesem Punkt lediglich die bereits vorgehaltene Datenschutzbeschwerde. Der Vorhalt einer der BF bereits vorgehaltenen Tatsache (fehlende Nennung der konkreten Empfänger) ist im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG nicht erforderlich und soll auch nicht nur dazu dienen, dem Verantwortlichen eine Vielzahl an Versuchen zu ermöglichen, eine vollständige Auskunft zu erteilen und die Einstellung des Verwaltungsverfahren zu erwirken. Ein wesentlicher Mangel oder gar eine etwaige Behinderung durch die belangte Behörde ist nicht ersichtlich.Wie den oben aufgezeigten Ausführungen zum Parteiengehör zu entnehmen ist, dient dieses in erster Linie der materiellen Wahrheitsfindung und somit der Vermeidung von Verfahrensfehlern, welche auf eine fehlende Konfrontation einer Partei mit dem Vorbringen der Gegenseite oder den Ermittlungsergebnissen der einschreitenden Behörde zurückzuführen sind. Die BF behauptet, nicht gewusst zu haben, dass die von ihr erteilte Auskunft unvollständig und die nachträgliche Beseitigung der Rechtsverletzung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 6, DSG nicht erfolgt war, da ihr die entsprechende Bemängelung der mitbeteiligten Partei vom 26.01.2023 nicht vorgehalten wurde. Hätte die belangte Behörde die entsprechende Stellungnahme vorgehalten, wäre die BF der Nennung der konkreten Empfänger umgehend nachgekommen. Die BF übersieht, dass es sich bei der Möglichkeit der nachträglichen Beseitigung der Rechtsverletzung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG um ein Wahlrecht des Verantwortlichen handelt. Die belangte Behörde erfüllte ihre Pflicht, indem sie in einer Vielzahl an Aufforderungen zur Stellungnahme und konkret in der Aufforderung vom 23.11.2022 explizit auf die Voraussetzungen und die Möglichkeit der nachträglichen Beseitigung der Rechtsverletzung hinwies. Die der BF vorgehaltene Datenschutzbeschwerde lässt eindeutig erkennen, dass die mitbeteiligte Partei mit der ausschließlichen Beauskunftung der Kategorie der Empfänger ihrer personenbezogenen Daten nicht einverstanden war und die Nennung der konkreten Empfänger verlangte. Das subjektive Recht auf Nennung der konkreten Empfänger ist – wie von der belangten Behörde richtig – ausgeführt mit der Rechtsprechung des EuGH (C-154/21 - Österreichische Post) bereits klargestellt. Dass die BF diesem Ersuchen mit ihrer (versuchten) Sanierung nicht nachkam, ist ausschließlich ihrer Sphäre zuzuordnen. Soweit die mitbeteiligte Partei nach Vorhalt der erteilten Auskünfte durch die BF weiterhin die fehlende Nennung von konkreten Empfängern monierte, handelt es sich dabei um kein neues oder möglicherweise überraschendes Vorbringen, sondern wiederholte die mitbeteiligte Partei in diesem Punkt lediglich die bereits vorgehaltene Datenschutzbeschwerde. Der Vorhalt einer der BF bereits vorgehaltenen Tatsache (fehlende Nennung der konkreten Empfänger) ist im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG nicht erforderlich und soll auch nicht nur dazu dienen, dem Verantwortlichen eine Vielzahl an Versuchen zu ermöglichen, eine vollständige Auskunft zu erteilen und die Einstellung des Verwaltungsverfahren zu erwirken. Ein wesentlicher Mangel oder gar eine etwaige Behinderung durch die belangte Behörde ist nicht ersichtlich.
Darüber hinaus bekämpft die BF auch den mangelnden Vorhalt der Stellungnahme vom 30.01.2023 der mitbeteiligten Partei, mit welcher diese einen Zeitungsartikel zu automatisierten Entscheidungsfindungen im Zusammenhang mit der BF vorlegte und der entsprechenden Ausführung in der Stellungnahme vom 26.01.2023. Ein Vorhalt nach oben Gesagtem wäre im verwaltungsbehördlichen Verfahren jedenfalls notwendig gewesen, hätte die BF nicht bereits in einem Dokument ihrer Stellungnahme vom 12.01.2023 ausgeführt, dass keine automatisierte Entscheidungsfindung oder Profiling stattfindet. Somit liegt auf keinen Fall ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da die BF sich zu diesem Punkt bereits eindeutig geäußert hat, noch hätte die erneute Einholung dieser Auskunft zu einem anderen Ergebnis geführt.
Soweit sich die Beschwerde gegen den vermeintlich „zukünftigen“ Leistungsauftrag des Spruchpunktes 2 des bekämpften Bescheides richtet, ist festzuhalten, dass dieser keinesfalls die Nennung konkreter zukünftiger Empfänger verlangt. Wie den oben festgehaltenen Ausführungen zu entnehmen ist, wäre ein Leistungsauftrag hinsichtlich eines zukünftigen und ungewissen Ereignisses rechtswidrig und mit den Anforderungen eines Spruchs nicht in Einklang zu bringen. Bei der allgemeinen Auslegung des Spruchs ist in einem ersten Schritt die verwendete Sprache heranzuziehen und klar erkennbar, dass mit dem ersten Satzteil „offengelegt worden sind“ die Vergangenheit zu verknüpfen ist, also jene Empfänger welchen die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei übermittelt worden sind und dies derzeit nicht mehr der Fall ist. Mit dem zweiten Satzteil „noch offengelegt werden“ ist die Gegenwart zu assoziieren und damit die aktuell immer noch stattfindenden Übermittlungen an entsprechende Empfänger. Da dem Spruch bereits aus seinem Wortlaut ein klarer und objektiver Inhalt entnommen werden kann, war eine Auslegung dessen in einer Zusammenschau mit den Entscheidungsgründen des Bescheides nicht erforderlich. Den Ausführungen der BF kann daher auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage unstrittig feststeht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage unstrittig feststeht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Empfänger Ermittlungsverfahren Parteiengehör personenbezogene Daten ÜberraschungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W137.2270701.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023