TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/15 W112 2274458-1

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Veröffentlicht am 15.09.2023
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Entscheidungsdatum

15.09.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2274458-1/41E

Schriftliche Ausfertigung des am 06.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2023, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SERBIEN, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2023, GZ römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2023 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 27.05.2023 festgenommen und am folgenden Tag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache SERBISCH niederschriftlich zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen, Aufenthaltsbeendigung und Aufforderung zur Ausreise einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

„F: Ist die Verständigung mit der Dolmetscherin einwandfrei möglich?

A: Ja.

F: Sind sie gesund und können Sie der Einvernahme folgen?

A: Ich habe Asthma und eine chronische Gastritis. Ich kann die Einvernahme aber heute machen.

F: Nehmen Sie derzeit Medikamente?

A: DERODUAL nehme ich gegen ASTHMA ein. Befragt gebe ich an, dass ich in SERBIEN in Behandlung bin.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein.

Sie wurden am 27.05.2023 im Zuge einer Wohnsitzüberprüfung durch die XXXX angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Es wurde festgestellt, dass Sie über keinen Reisepass sondern lediglich über eine österreichische E-Card verfügen. Sie wurden am 27.05.2023 im Zuge einer Wohnsitzüberprüfung durch die römisch 40 angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Es wurde festgestellt, dass Sie über keinen Reisepass sondern lediglich über eine österreichische E-Card verfügen.

Sie sind nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts in Österreich, da Sie weder über ein gültiges Visum noch über einen Aufenthaltstitel verfügen, und sind nur zu einem sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt. Sie wurden nach den Bestimmungen des § 120 Abs. 1a FPG angezeigt. Sie sind im Bundesgebiet ohne Meldung und festen Wohnsitz. Sie verfügen über keinen Reisepass und können die Dauer Ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum nicht nachweise[n]. Sie sind nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts in Österreich, da Sie weder über ein gültiges Visum noch über einen Aufenthaltstitel verfügen, und sind nur zu einem sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt. Sie wurden nach den Bestimmungen des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt. Sie sind im Bundesgebiet ohne Meldung und festen Wohnsitz. Sie verfügen über keinen Reisepass und können die Dauer Ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum nicht nachweise[n].

Sie wurden daher am 27.05.2023 gemäß § 40 Abs. 1 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ RL eingeliefert. Die heutige Einvernahme dient der weiteren Abklärung des Sachverhalts.Sie wurden daher am 27.05.2023 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ RL eingeliefert. Die heutige Einvernahme dient der weiteren Abklärung des Sachverhalts.

F: Möchten Sie sich zu diesem Sachverhalt äußern?

A: Es stimmt alles.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Mein Reisepass befindet sich bei meinem Ex-Partner Hr. XXXX . Befragt gebe ich an, dass er am 13. SEPTEMBER geboren wurde. Sein Geburtsjahr kenne ich nicht.A: Mein Reisepass befindet sich bei meinem Ex-Partner Hr. römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass er am 13. SEPTEMBER geboren wurde. Sein Geburtsjahr kenne ich nicht.

F: Warum ist der Reisepass bei Ihrem Ex-Partner?

A: Wir haben 8 Monate lang in XXXX zusammengelebt und haben uns im OKTOBER 2022 getrennt. Als ich im OKTOBER ins XXXX kam, behauptete er, er hätte meinen Reisepass der Polizei übergeben. Die Polizei hat das aber abgestritten.A: Wir haben 8 Monate lang in römisch 40 zusammengelebt und haben uns im OKTOBER 2022 getrennt. Als ich im OKTOBER ins römisch 40 kam, behauptete er, er hätte meinen Reisepass der Polizei übergeben. Die Polizei hat das aber abgestritten.

F: Seit wann halten Sie sich durchgehend im Schengenraum bzw. in Österreich auf?

A: Ich befinde mich seit MAI 2022 durchgehend in Österreich.

Belehrung: Sie dürfen sich nur 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengen Raum aufhalten, solange Sie die Bestimmungen des Schengener Übereinkommens (SDÜ) und Schengener Grenzkodex (SGK) einhalten.

A: Ich weiß, aber ich habe nichts in SERBIEN.

F: Welche Familienangehörigen leben in Österreich?

A: Mein Sohn XXXX , StA. SERBIEN. Ich bin außerdem seit 2014 mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX verheiratet. Befragt gebe ich, dass sich die Heiratsurkunde bei der Polizei befindet.A: Mein Sohn römisch 40 , StA. SERBIEN. Ich bin außerdem seit 2014 mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 verheiratet. Befragt gebe ich, dass sich die Heiratsurkunde bei der Polizei befindet.

F: Welche Familienangehörigen leben in der Heimat?

A: Meine zwei Töchter leben in SERBIEN.

F: Wo nehmen Sie Unterkunft?

A: Bei meinem Freund im XXXX . Es ist die Adresse, wo ich festgenommen wurde. A: Bei meinem Freund im römisch 40 . Es ist die Adresse, wo ich festgenommen wurde.

F: Wie heißt dieser Freund?

A: XXXX , StA. SERBIEN.A: römisch 40 , StA. SERBIEN.

F: Was ist mit Ihrem Ehemann, sind Sie noch verheiratet?

A: Wir haben uns getrennt, sind aber noch nicht geschieden.

F: Warum sind Sie behördlich nicht gemeldet?

A: Ich habe keinen Reisepass und außerdem hat mein Partner keine Zeit um mich anzumelden.

F: Wie lange wohnen Sie schon dort?

A: Seit 4 Monaten.

F: Haben Sie in der Heimat ein festes und regelmäßiges Einkommen?

A: Nein, gar nichts.

F: Mit wieviel Geld sind Sie nach Österreich gekommen?

A: Mit 100€

F: Über welche Barmittel verfügen Sie derzeit?

A: 20€

F: Arbeiten Sie in Österreich?

A: Nein.

F: Was ist Ihre höchste abgeschlossene Schulbildung?

A: 4 Jahre Grundschule.

F: Verfügen Sie über Rücklagen auf Konten u. Sparbüchern oder andere Vermögenswerte?

A: Nein.

Vorhalt: Ihr touristischer Aufenthaltszweck ist nicht glaubhaft, Sie haben keinen Reisepass und haben Sie auch die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten. Wollen Sie sich dazu äußern bzw. können Sie diesen Vorhalt entkräftigen?

A: Nichts, ich bin bereit freiwillig auszureisen. Dafür brauche ich aber einen Reisepass.

F: Wie lautet Ihr Familienstand?

A: Verheiratet.

F: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer Organisation?

A: Nein.

F: Verfügen in Österreich über eine Unfall- und Krankenversicherung?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt?

A: Nein.

[…]

F: Wollen Sie zum beabsichtigten Vorgehen der Behörde eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich möchte in Österreich bleiben, bis ich vollständig gesund bin.

[…]“

2. Mit Mandatsbescheid vom 28.05.2023, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.2. Mit Mandatsbescheid vom 28.05.2023, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Diesen gründete es auf folgende Feststellungen:

„Zu Ihrer Person:

-        Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder.

-        Sie sind SERBISCHER Staatsangehöriger, somit Drittstaatsangehöriger.

-        Ihre Identität steht fest. Sie wurden von der SERBISCHEN Botschaft identifiziert.

-        Sie leiden an ASTHMA und CHRONISCHER GASTRITIS, sind jedoch haft- und abschiebefähig.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

-        Sie verfügen über keinen Reisepass und können Ihre Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum bzw. in Österreich nicht nachweisen. Laut Ihren eigenen Angaben halten Sie sich bereits seit MAI 2022 durchgehend in Österreich auf.

-        Sie haben keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Sie nehmen unangemeldet in Verborgenen Unterkunft und weisen keine behördliche Meldung auf.

-        Sie haben weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht und haben auch nie ein solches besessen.

-        Sie haben Ihre sichtvermerkfreie Einreise missbraucht und haben Ihre erlaubte Aufenthaltsdauer massiv überschritten.

-        Ihr Aufenthalt ist nicht im Einklang mit Artikel 20 SDÜ iVm mit Artikel 6 Abs. 1 lit. c SGK und damit ipso iuris als unrechtmäßig zu bewerten.- Ihr Aufenthalt ist nicht im Einklang mit Artikel 20 SDÜ in Verbindung mit mit Artikel 6 Absatz eins, Litera c, SGK und damit ipso iuris als unrechtmäßig zu bewerten.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-        Sie halten sich rechtswidrig in Österreich bzw. im Schengen-Raum auf und haben Ihre sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer bewusst massiv überschritten.

-        Sie haben bereits 2018 Ihre erlaubte Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum bzw. in Österreich überschritten und sind damals freiwillig in die Heimat ausgereist.

-        Sie besitzen kein Reisedokument.

-        Sie führen keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und nehmen unangemeldet im Verborgenen Unterkunft. Sie haben bisher als ‚U-Boot‘ agiert und hätten dieses Verhalten sicherlich prolongiert. Sie können auch keine genaue Adresse nennen und geben nur an, dass Sie bei Ihrem nächtigen würden.

-        Sie haben keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

-        Sie haben in Österreich kaum Angehörige und sind nicht integriert. Es besteht weder eine sprachliche Integration, noch eine legale berufliche noch sind Sie in Vereinen oder dergleichen verankert. Sie sind in Österreich ungebunden und frei und können Ihren Aufenthaltsort nach Belieben und sehr rasch verändern, da auch keine Meldung besteht und Sie unangemeldet im Verborgenen Unterkunft nehmen. Ihre Angehörigen befinden sich überwiegend in der Heimat und ist Ihr Aufenthalt in Österreich mit Sicherheit nicht durch touristische Zwecke zu begründen.

-        Ihr bisheriges Verhalten hat gezeigt, dass Sie mit allen Mitteln rechtswidrig in Österreich bzw. im Schengen Raum bleiben wollen und nicht freiwillig ausreisen werden. Sie haben keine ausreichende wirtschaftliche Grundlage in der Heimat und werden in Österreich bzw. im Schengen-Raum sicherlich in Zukunft unerlaubte Handlungen setzen, um ein ausreichendes Einkommen zu haben. Es ist unwahrscheinlich, dass Sie Ihr[…] Verhalten, das Sie über einen so langen Zeitraum bisher erfolgreich gesetzt haben, plötzlich aufgeben werden. Es besteht in Ihrem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr. Eine Abschiebung kann nur unter Anwendung der Schubhaft erfolgen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

-        Sie haben in Österreich außer einem Sohn keine Angehörigen.

-        Von Ihrem österreichischen Ehemann leben Sie laut eigenen Angaben seit zwei Jahren getrennt. In SERBIEN leben Ihre zwei Töchter.

-        Sie sind weder beruflich, noch familiär noch ausreichend sozial integriert.

-        Sie sind in Österreich in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied.

-        Eine Integration in Österreich besteht in keinster Form.

-        Ihre Angehörigen leben überwiegend in der Heimat.“

Begründend führte das Bundesamt im Mandatsbescheid u.a. Folgendes aus:

„Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien: 1 und 9

Sie halten sich rechtswidrig in Österreich bzw. im Schengen-Raum auf und dies seit MAI 2022 durchgehend. Sie haben bisher als ‚U-Boot‘ agiert und haben sich unangemeldet im Verborgenen bewegt und sich damit jeglicher behördlicher oder gesetzlicher Kontrolle entzogen.

Eine Verfahrensführung auf freiem Fuß wird durch Sie erheblich erschwert bzw. verunmöglicht. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz und können Ihre derzeitige unbekannte Unterkunft jederzeit wieder aufgeben. Ihr derzeitiger Wohnsitz begründet keine ausreichende Greifbarkeit und können Sie Ihren unangemeldeten Wohnsitz jederzeit und sehr rasch andernorts verlegen. Sie sind aufgrund Ihrer kaum vorhandener Anknüpfungspunkte in Österreich sehr mobil und kaum greifbar. Sie waren überdies bisher unsteten Aufenthalts.

Sie sind weder sprachlich, noch legal beruflich, noch anderweitig integriert. Sie sind mit Sicherheit nicht zu touristischen Zwecken und zu Besuch in Österreich bzw. im Schengen Raum. Sie haben in der Heimat kein geregeltes Einkommen und sind dort ohne ausreichende wirtschaftliche Grundlage. Ihr Verhalten zeigt, dass Sie dem Rechtsstaate Österreich ablehnend gegenüberstehen und sich nur an deren wirtschaftlichen Möglichkeiten unrechtmäßig bereichern wollen.

Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie sich hier rechtwidrig aufhalten. Sie wollen unbedingt in Österreich bzw. im Schengen Raum bleiben. Sie nehmen unangemeldet im Verborgenen Unterkunft und können Ihre angegebene Unterkunft jederzeit wieder aufgeben. Sie haben in der Heimat kein ausreichendes Einkommen. Sie wollten Ihren rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich bzw. im Schengen Raum möglichst lange im Verborgenen gestalten, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Sie haben bereits in der Vergangenheit einen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich gesetzt und durften damals freiwillig ausreisen. Sie sind somit wissentlich widerrechtlich zu lange im Schengen Raum verblieben. Es muss Ihnen bewusst sein, dass ein solches Verhalten nur in einer Schubhaft enden kann. Sie sind als erwachsener und voll geschäftsfähiger Mann für Ihr eigenes Handeln verantwortlich und haben die Konsequenzen Ihres Fehlverhaltens selbst zu tragen. Der Behörde bleibt zur Realisierung Ihrer Abschiebung nur die Anordnung der Schubhaft, da Sie bisher nicht ausreichend greifbar waren und auch nicht ersichtlich ist, warum sich dieser Umstand ändern sollte.

Ihre Abschiebung wird aufgrund Ihres vorhandenen Reisepasses rasch erfolgen und wird die Anhaltung in Haft sehr kurz gehalten werden. Ihre Überstellung wird mit dem nächstmöglichen Sammeltransport am 07.03.2019 durchgeführt werden und ist eine Anhaltung von unter 1 Woche in Haft in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens jedenfalls als verhältnismäßig und gerechtfertigt anzusehen. Sie haben sich in Widersprüche verstrickt und sind nicht vertrauenswürdig.

Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Eine finanzielle Sicherheitsleistung ist in Ihrem Fall nicht sinnvoll, weil Sie keinen Betrag erlegen könnten, der in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens ausreichend zur Sicherung des Verfahrens bzw. zur Sicherung der Abschiebung wäre. Eine Sicherheitsleistung würde Sie nicht am Untertauchen hindern, da Sie auf jeden Fall nicht in die Heimat zurück wollen. Ihre gegenteiligen Angaben sind unglaubhaft. Zudem verfügen Sie derzeit über keine ausreichenden Mittel zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung und sind vollkommen mittellos. Auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten würde in Ihrem Fall keinerlei Sinn ergeben. Ihr Verhalten und Ihre Motive zeigen, dass eine Adresse bei Ihnen keinerlei Greifbarkeit begründen wird. Sie haben Ihre Adressen in der Vergangenheit auch regelmäßig geändert bzw. haben ohne behördliche Meldung im Verborgenen Unterkunft genommen. Eine periodische Meldeverpflichtung ist ebenso wenig sinnvoll, da Sie sich bisher auch als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Keine Meldeverpflichtung und keine Anordnung der Unterkunftnahme können in Ihrem Fall mit der erforderlichen Sicherheit den Erfolg garantieren. Dass Sie in der Einvernahme eine Unterkunft genannt haben, heißt nicht, dass Sie dort auch in Zukunft wohnhaft und für die ha. Behörde greifbar sein werden. Nun, da Sie ein Einreiseverbot erhalten, ist die Einsicht, dass Sie mit einer freiwilligen Ausreise vielleicht einem Einreiseverbot entgehen könnten, entschwunden. Die Erfahrung zeigt, dass ein Wille zur Ausreise hauptsächlich vorhanden ist, wenn damit ein drohendes Einreiseverbot abgewendet werden kann. Sie haben nun kein solches Interesse mehr und ist es nicht glaubhaft, dass Sie nach so langer Zeit selbst ausreisen werden bzw. sich an behördliche Auflagen halten werden. Das gelindere Mittel kann in Ihrem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen. Sie würden das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um unterzutauchen und weiterhin rechtswidrig in Österreich zu verbleiben. Es darf abschließend auf die bisherigen Ausführung[en] und Begründungen oben verwiesen werden.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Eine finanzielle Sicherheitsleistung ist in Ihrem Fall nicht sinnvoll, weil Sie keinen Betrag erlegen könnten, der in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens ausreichend zur Sicherung des Verfahrens bzw. zur Sicherung der Abschiebung wäre. Eine Sicherheitsleistung würde Sie nicht am Untertauchen hindern, da Sie auf jeden Fall nicht in die Heimat zurück wollen. Ihre gegenteiligen Angaben sind unglaubhaft. Zudem verfügen Sie derzeit über keine ausreichenden Mittel zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung und sind vollkommen mittellos. Auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten würde in Ihrem Fall keinerlei Sinn ergeben. Ihr Verhalten und Ihre Motive zeigen, dass eine Adresse bei Ihnen keinerlei Greifbarkeit begründen wird. Sie haben Ihre Adressen in der Vergangenheit auch regelmäßig geändert bzw. haben ohne behördliche Meldung im Verborgenen Unterkunft genommen. Eine periodische Meldeverpflichtung ist ebenso wenig sinnvoll, da Sie sich bisher auch als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Keine Meldeverpflichtung und keine Anordnung der Unterkunftnahme können in Ihrem Fall mit der erforderlichen Sicherheit den Erfolg garantieren. Dass Sie in der Einvernahme eine Unterkunft genannt haben, heißt nicht, dass Sie dort auch in Zukunft wohnhaft und für die ha. Behörde greifbar sein werden. Nun, da Sie ein Einreiseverbot erhalten, ist die Einsicht, dass Sie mit einer freiwilligen Ausreise vielleicht einem Einreiseverbot entgehen könnten, entschwunden. Die Erfahrung zeigt, dass ein Wille zur Ausreise hauptsächlich vorhanden ist, wenn damit ein drohendes Einreiseverbot abgewendet werden kann. Sie haben nun kein solches Interesse mehr und ist es nicht glaubhaft, dass Sie nach so langer Zeit selbst ausreisen werden bzw. sich an behördliche Auflagen halten werden. Das gelindere Mittel kann in Ihrem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen. Sie würden das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um unterzutauchen und weiterhin rechtswidrig in Österreich zu verbleiben. Es darf abschließend auf die bisherigen Ausführung[en] und Begründungen oben verwiesen werden.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie gaben bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, dass es Ihnen gut geht und Sie keine ernstzunehmenden Beschwerden haben. Bei der Aufnahme wurde durch das PAZ Ihre Haftfähigkeit festgestellt. Sie werden im PAZ medizinisch betreut und kann Ihnen bei Problemen jederzeit von dort geholfen werden. Es konnten keine Umstände festgestellt oder von Ihnen behauptet werden, die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden.

Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten [ist].“

3. Mit Schriftsatz vom 03.07.2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberaterin, der sie am 19.06.2023 Vollmacht erteilt hatte, gegen den Bescheid vom 28.05.2023 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin und der namhaft gemachten Zeugen, Ihres Lebensgefährten und Ihres Sohnes, durchführen, die in der Beschwerde beantragten Erhebungen, eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie, die Anordnung einer eingehenden fachärztlichen medizinischen Untersuchung und der von der Beschwerdeführerin angegebenen weiteren Beschwerden und die Einholung der Untersuchungsergebnisse sowie die Beischaffung des amtsärztlichen Aktes sowie des Anhalteaktes der Beschwerdeführerin inklusive aller in Bezug auf die Beschwerdeführerin vorliegenden medizinischen Unterlagen und insbesondere der Dokumentation dazu, warum Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen sei, durchführen; angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen und der Beschwerdeführerin Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG im Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30 sowie allfälliger Barauslagen zuerkennen.3. Mit Schriftsatz vom 03.07.2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberaterin, der sie am 19.06.2023 Vollmacht erteilt hatte, gegen den Bescheid vom 28.05.2023 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin und der namhaft gemachten Zeugen, Ihres Lebensgefährten und Ihres Sohnes, durchführen, die in der Beschwerde beantragten Erhebungen, eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie, die Anordnung einer eingehenden fachärztlichen medizinischen Untersuchung und der von der Beschwerdeführerin angegebenen weiteren Beschwerden und die Einholung der Untersuchungsergebnisse sowie die Beischaffung des amtsärztlichen Aktes sowie des Anhalteaktes der Beschwerdeführerin inklusive aller in Bezug auf die Beschwerdeführerin vorliegenden medizinischen Unterlagen und insbesondere der Dokumentation dazu, warum Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen sei, durchführen; angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen und der Beschwerdeführerin Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG im Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30 sowie allfälliger Barauslagen zuerkennen.

Zum Sachverhalt führt die Beschwerde Folgendes aus:

„Die BF ist SERBISCHE Staatsangehörige und befindet sich derzeit in Schubhaft im PAZ XXXX . Ihre Tochter, XXXX , StA: SERBIEN war mit ihr in Schubhaft und konnte bereits freiwillig ausreisen. Der Sohn der BF, XXXX , StA: SERBIEN, ist im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt, aufhältig und berufstätig. Die BF ist seit 8 Jahren mit XXXX , StA: Österreich, verheiratet und lebt mittlerweile von diesem getrennt. Von JÄNNER 2023 bis zu ihrer Festnahme am 27.05.2023 lebte die BF mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, XXXX , StA: SERBIEN in dessen Wohnung in XXXX . XXXX ist im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt, aufhältig und berufstätig. Er unterstützt die BF nicht nur durch das Bereitstellen einer Wohnmöglichkeit, sondern auch finanziell und emotional. Die BF könnte bei einer Entlassung aus der Schubhaft bis zu ihrer Ausreise weiterhin am gemeinsamen Wohnort wohnen. Ihr Lebensgefährte würde sie auch weiterhin finanziell unterstützen. Der Sohn der BF würde seine Mutter bei der freiwilligen Rückkehr nach SERBIEN unterstützen.„Die BF ist SERBISCHE Staatsangehörige und befindet sich derzeit in Schubhaft im PAZ römisch 40 . Ihre Tochter, römisch 40 , StA: SERBIEN war mit ihr in Schubhaft und konnte bereits freiwillig ausreisen. Der Sohn der BF, römisch 40 , StA: SERBIEN, ist im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt, aufhältig und berufstätig. Die BF ist seit 8 Jahren mit römisch 40 , StA: Österreich, verheiratet und lebt mittlerweile von diesem getrennt. Von JÄNNER 2023 bis zu ihrer Festnahme am 27.05.2023 lebte die BF mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, römisch 40 , StA: SERBIEN in dessen Wohnung in römisch 40 . römisch 40 ist im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt, aufhältig und berufstätig. Er unterstützt die BF nicht nur durch das Bereitstellen einer Wohnmöglichkeit, sondern auch finanziell und emotional. Die BF könnte bei einer Entlassung aus der Schubhaft bis zu ihrer Ausreise weiterhin am gemeinsamen Wohnort wohnen. Ihr Lebensgefährte würde sie auch weiterhin finanziell unterstützen. Der Sohn der BF würde seine Mutter bei der freiwilligen Rückkehr nach SERBIEN unterstützen.

Die BF ist bereit, sich einem gelinderen Mittel wie etwa einer regelmäßigen Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten unterzuordnen.

Die BF hat bereits in der Einvernahme zur Schubhaftverhängung angegeben, rückkehrwillig zu sein und hat sich für die freiwillige Rückkehr angemeldet.

Die BF leidet an DEPRESSIONEN, hat im Oktober 2022 einen SUIZIDVERSUCH verübt. Weiters leidet sie an SCHLAFSTÖRUNGEN und PANIKATTACKEN. Die BF leidet in der Schubhaft auch an körperlichen Beschwerden: Sie hat Schmerzen in der HÜFTE, im WIRBELSÄULENBEREICH, sowie im BRUSTKORB und leidet an einer Infektion im GENITALBEREICH und hat seit geraumer Zeit in der Schubhaft eine ERHÖHTE KÖRPERTEMPERATUR. Sie kann wegen ihren Schmerzen kaum liegen oder sitzen.

Die BF wurde als vulnerable Person in das Programm der unterstützten freiwilligen Rückkehr aufgenommen.

Im Gegensatz zu ihrer Tochter konnte sie noch nicht freiwillig ausreisen, weil ihre freiwillige Ausreise aufgrund der Vulnerabilität von der XXXX organisiert werden muss und hierfür im Zusammenhang mit der Vulnerabilität noch weitere Abklärungen erforderlich sind. XXXX setzt für die Durchführung der freiwilligen Rückkehr voraus, dass für die BF in SERBIEN ein Platz in einem Frauenhaus zur Verfügung steht. In der ursprünglichen Annahme, dass ein solcher Platz zur Verfügung stehe, wurde der 29.06.2023 als Termin für die freiwillige Rückkehr avisiert. Deshalb übernahm die BF vorerst Abstand von der Erhebung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde, obwohl die Eingabegebühr bereits entrichtet war. Als sich herausstellte, dass derzeit doch kein Platz in einem Frauenhaus in SERBIEN verfügbar ist, wurde die vorläufige Flugbuchung storniert und die freiwillige Rückkehr von XXXX nicht durchgeführt.Im Gegensatz zu ihrer Tochter konnte sie noch nicht freiwillig ausreisen, weil ihre freiwillige Ausreise aufgrund der Vulnerabilität von der römisch 40 organisiert werden muss und hierfür im Zusammenhang mit der Vulnerabilität noch weitere Abklärungen erforderlich sind. römisch 40 setzt für die Durchführung der freiwilligen Rückkehr voraus, dass für die BF in SERBIEN ein Platz in einem Frauenhaus zur Verfügung steht. In der ursprünglichen Annahme, dass ein solcher Platz zur Verfügung stehe, wurde der 29.06.2023 als Termin für die freiwillige Rückkehr avisiert. Deshalb übernahm die BF vorerst Abstand von der Erhebung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde, obwohl die Eingabegebühr bereits entrichtet war. Als sich herausstellte, dass derzeit doch kein Platz in einem Frauenhaus in SERBIEN verfügbar ist, wurde die vorläufige Flugbuchung storniert und die freiwillige Rückkehr von römisch 40 nicht durchgeführt.

Die BF war in ihrer geschiedenen Ehe in SERBIEN häuslicher Gewalt ausgesetzt und lebte deshalb mit ihrer damals minderjährigen Tochter in einem Frauenhaus in SERBIEN. Die BF hat abgesehen von ihrer soeben zurückgekehrten Tochter keine sozialen Anknüpfungspunkte in SERBIEN. Sie lernte ihren nunmehrigen Ehemann, kennen, der sie nach Österreich brachte. Er versprach der BF und ihrer Tochter, einen rechtmäßigen Aufenthalt für sie zu erwirken, hielt sie jedoch jahrelang hin. Nach der Trennung von ihrem Ehemann lebte die BF für ungefähr 8 Monate mit XXXX zusammen. In den Zeitraum der Trennung im Oktober 2022 fällt auch der Suizidversuch der BF. Die BF verfügt seit der Trennung nicht mehr über ihren Reisepass. Danach war die BF in einem Frauenhaus in XXXX aufhältig. Von JÄNNER 2023 bis zu ihrer Festnahme am 27.05.2023 lebte die BF mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, XXXX , zusammen.Die BF war in ihrer geschiedenen Ehe in SERBIEN häuslicher Gewalt ausgesetzt und lebte deshalb mit ihrer damals minderjährigen Tochter in einem Frauenhaus in SERBIEN. Die BF hat abgesehen von ihrer soeben zurückgekehrten Tochter keine sozialen Anknüpfungspunkte in SERBIEN. Sie lernte ihren nunmehrigen Ehemann, kennen, der sie nach Österreich brachte. Er versprach der BF und ihrer Tochter, einen rechtmäßigen Aufenthalt für sie zu erwirken, hielt sie jedoch jahrelang hin. Nach der Trennung von ihrem Ehemann lebte die BF für ungefähr 8 Monate mit römisch 40 zusammen. In den Zeitraum der Trennung im Oktober 2022 fällt auch der Suizidversuch der BF. Die BF verfügt seit der Trennung nicht mehr über ihren Reisepass. Danach war die BF in einem Frauenhaus in römisch 40 aufhältig. Von JÄNNER 2023 bis zu ihrer Festnahme am 27.05.2023 lebte die BF mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, römisch 40 , zusammen.

Am 27.05.2023 wurde die BF an der mit ihrem Lebensgefährten gemeinsam bestehenden Wohnadresse festgenommen. Am 28.05.2023 wurde die BF einvernommen und mit dem gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid die Schubhaft angeordnet.

Mit Bescheid vom 31.05.2023 wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen.

Die BF gibt an, in der Schubhaft nicht adäquat medizinisch versorgt zu werden. Sie erhält in der Schubhaft andere Antidepressiva als jene, die sie üblicherweise einnimmt und fühlt sich durch die nunmehr verabreichten Medikamenten nicht adäquat behandelt, sondern sediert. Die übrigen Beschwerden halten trotz der anderen verabreichten Medikamente an. Da die BF an Brechreiz leidet ist es ihr auch nicht möglich, die eingenommene Medikation stets zu behalten. Die BF drängt darauf, weiterführende fachärztliche Untersuchungen in einem Krankenhaus und entsprechende Behandlungen zu benötigen. Von den wöchentlichen Gesprächen mit dem Amtsarzt im PAZ XXXX fand nur eines mit Dolmetscher statt, ansonsten muss sich die BF durch Körpersprache mit dem Arzt verständigen. Ausreichende medizinische Diagnosen können bereits aufgrund der mangelnden Kommunikationsmöglichkeiten, aber auch aufgrund der mangelnden Untersuchungsmöglichkeiten in der Schubhaft nicht sichergestellt werden.Die BF gibt an, in der Schubhaft nicht adäquat medizinisch versorgt zu werden. Sie erhält in der Schubhaft andere Antidepressiva als jene, die sie üblicherweise einnimmt und fühlt sich durch die nunmehr verabreichten Medikamenten nicht adäquat behandelt, sondern sediert. Die übrigen Beschwerden halten trotz der anderen verabreichten Medikamente an. Da die BF an Brechreiz leidet ist es ihr auch nicht möglich, die eingenommene Medikation stets zu behalten. Die BF drängt darauf, weiterführende fachärztliche Untersuchungen in einem Krankenhaus und entsprechende Behandlungen zu benötigen. Von den wöchentlichen Gesprächen mit dem Amtsarzt im PAZ römisch 40 fand nur eines mit Dolmetscher statt, ansonsten muss sich die BF durch Körpersprache mit dem Arzt verständigen. Ausreichende medizinische Diagnosen können bereits aufgrund der mangelnden Kommunikationsmöglichkeiten, aber auch aufgrund der mangelnden Untersuchungsmöglichkeiten in der Schubhaft nicht sichergestellt werden.

Begründend führt die Beschwerde Folgendes aus:

Wie nachfolgend dargestellt wird, ist die Schubhaft im Fall der BF nicht rechtmäßig:

2. Nichtvorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 FPG2. Nichtvorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG

Im vorliegenden Fall hat das BVwG das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet.

Das BFA argumentiert, dass die Z 1 und die Z 9 im Fall des BF für Fluchtgefahr sprechen würden. Beide Tatbestände sind jedoch nicht erfüllt:Das BFA argumentiert, dass die Ziffer eins und die Ziffer 9, im Fall des BF für Fluchtgefahr sprechen würden. Beide Tatbestände sind jedoch nicht erfüllt:

Zur Z 1 führt die Behörde aus, dass sich die BF seit Mai 2022 durchgehend unangemeldet du damit im Verborgenen in Österreich aufhalte. Die BF habe kaum Anknüpfungspunkte in Österreich, sei sehr mobil und kaum greifbar. Sie sei bisher unsteten Aufenthalts gewesen. Die BF hat sich an ihrem letzten Wohnort nicht angemeldet, weil sie nicht über ihren Reisepass verfügte und davon ausging, sich ohne diesen nicht anmelden zu können. Die BF hatte nicht die Absicht, sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung zu entziehen. Die BF kooperiert mit den Behörden und hat sich für die freiwillige Rückkehr angemeldet und wurde in das Rückkehrprogramm aufgenommen. Ihre Tochter ist bereits im Rahmen der freiwilligen Rückkehr nach SERBIEN zurückgekehrt.Zur Ziffer eins, führt die Behörde aus, dass sich die BF seit Mai 2022 durchgehend unangemeldet du damit im Verborgenen in Österreich aufhalte. Die BF habe kaum Anknüpfungspunkte in Österreich, sei sehr mobil und kaum greifbar. Sie sei bisher unsteten Aufenthalts gewesen. Die BF hat sich an ihrem letzten Wohnort nicht angemeldet, weil sie nicht über ihren Reisepass verfügte und davon ausging, sich ohne diesen nicht anmelden zu können. Die BF hatte nicht die Absicht, sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung zu entziehen. Die BF kooperiert mit den Behörden und hat sich für die freiwillige Rückkehr angemeldet und wurde in das Rückkehrprogramm aufgenommen. Ihre Tochter ist bereits im Rahmen der freiwilligen Rückkehr nach SERBIEN zurückgekehrt.

Zu Unrecht zog die belangte Behörde auch Z 9 zur Begründung der Fluchtgefahr heran.Zu Unrecht zog die belangte Behörde auch Ziffer 9, zur Begründung der Fluchtgefahr heran.

Aufgrund der unrichtigen Ermittlungsergebnisse kam die belangte Behörde unrichtig zu dem Schluss, dass die BF kaum Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Dem wird entgegengetreten und vorgebracht, dass die BF seit ungefähr 8 mit einem österreichische[n] Staatsangehörigen verheiratet ist und seitdem in Österreich lebt. Ihre nunmehr freiwillig nach Serbien zurückgekehrte Tochter hat in Österreich zeitweise die Schule besucht. Die BF lebt nunmehr getrennt von ihrem Ehemann. Ihr Sohn und ihr Lebensgefährte leben ebenfalls in Österreich – mit letzterem lebte die BF bis zu ihrer Festnahme am gemeinsamen Wohnsitz. Da sich ihr Ehemann entgegen seinen Versprechungen nie um einen Aufenthaltstitel für die BF bemüht hat, hatte die BF nie eine Arbeitserlaubnis und hat in Österreich keine Beschäftigung ausgeübt. Sie ist finanziell von ihrem Lebensgefährten abhängig. Aufgrund ihrer Erkrankung, insbesondere der DEPRESSION ist die BF besonders auf die Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Angehörigen angewiesen und gerade nicht sehr mobil.

Die belangte Behörde verkennt, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankommt, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK zulässig ist. Nach der Judikatur des VwGH ist vielmehr wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Dabei ist nach Ansicht des VwGH auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, jedoch kommt es nicht darauf an, dass eine Person besonders nachhaltig integriert ist. Auch diesbezüglich sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen: VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336: […]Die belangte Behörde verkennt, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankommt, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK zulässig ist. Nach der Judikatur des VwGH ist vielmehr wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Dabei ist nach Ansicht des VwGH auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, jedoch kommt es nicht darauf an, dass eine Person besonders nachhaltig integriert ist. Auch diesbezüglich sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen: VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336: […]

Die BF gab bereits in der Einvernahme an, dass sie aktuell bei ihrem Lebensgefährten Unterkunft genommen hat. Dieser Umstand steht somit der Annahme einer Fluchtgefahr gem Z 9 entgegen.Die BF gab bereits in der Einvernahme an, dass sie aktuell bei ihrem Lebensgefährten Unterkunft genommen hat. Dieser Umstand steht somit der Annahme einer Fluchtgefahr gem Ziffer 9, entgegen.

Zum Beweis dafür, dass die BF weiterhin bei ihrem Lebensgefährten Unterkunft nehmen kann, wird die Einvernahme des Lebensgefährten, XXXX , StA: Serbien, XXXX , als Zeuge beantragt. Die Einvernahme des Lebensgefährten wird auch zum Bestehen einer sozialen und familiären Verankerung der BF in Österreich beantragt sowie zum Beweis dafür, dass die BF von ihm finanziell unterstützt wird.Zum Beweis dafür, dass die BF weiterhin bei ihrem Lebensgefährten Unterkunft nehmen kann, wird die Einvernahme des Lebensgefährten, römisch 40 , StA: Serbien, römisch 40 , als Zeuge beantragt. Die Einvernahme des Lebensgefährten wird auch zum Bestehen einer sozialen und familiären Verankerung der BF in Österreich beantragt sowie zum Beweis dafür, dass die BF von ihm finanziell unterstützt wird.

Zum weiteren Beweis des Bestehens einer sozialen und familiären Verankerung der BF in Österreich, sowie der Tatsache, dass der Sohn der BF die BF bei der freiwilligen Rückkehr nach SERBIEN unterstützen würde, wird die Einvernahme des Sohnes, XXXX , StA: SERBIEN, XXXX , als Zeuge beantragt.Zum weiteren Beweis des Bestehens einer sozialen und familiären Verankerung der BF in Österreich, sowie der Tatsache, dass der Sohn der BF die BF bei der freiwilligen Rückkehr nach SERBIEN unterstützen würde, wird die Einvernahme des Sohnes, römisch 40 , StA: SERBIEN, römisch 40 , als Zeuge beantragt.

3. Ausreichen eines gelinderen Mittels

Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – welche die BF ausdrücklich in Abrede stellt – ist die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs 1 FPG).Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – welche die BF ausdrücklich in Abrede stellt – ist die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (Paragraph 77, Absatz eins, FPG).

Es gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Die belangte Behörde hat sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229).Es gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Die belangte Behörde hat sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229).

Diesen Anforderungen wird die Begründung im angefochtenen Bescheid nicht gerecht, wenn sie wie hier nur vordergründig und unter Wiedergabe aktenwidriger und unrichtiger Tatsachen eine Begründung für das Nichtauslangen mit einem gelinderen Mittel schafft.

‚Nun, da Sie ein Einreiseverbot erhalten, ist die Einsicht, dass Sie mit einer freiwilligen Ausreise vielleicht einem Einreiseverbot entgehen könnten, entschwunden. Die Erfahrung zeigt, dass ein Wille zur Ausreise hauptsächlich vorhanden ist, wenn damit ein drohendes Einreiseverbot abgewendet werden kann. Sie haben nun kein solches Interesse mehr und ist es nicht glaubhaft, dass Sie nach so langer Zeit selbst ausreisen werden bzw. sich an behördliche Auflagen halten werden.‘

Dem widerspricht, dass sich die BF für die freiwillige Rückkehr angemeldet hat, in das Programm aufgenommen wurde und das BFA zugestimmt hat. Die Ausführungen, wonach die BF bloß in eine freiwillige Ausreise einwilligt, um einem Einreiseverbot zu entgehen, sind nicht schlüssig. Entgegen den Ausführungen hat die BF kein Einreiseverbot erhalten. Außerdem ist es nicht möglich, durch eine freiwillige Ausreise einem Einreiseverbot zu entgehen.

Vor allem vor dem Hintergrund der Ausreisewilligkeit der BF, ihrer sozialen Verankerung und Wohnmöglichkeit bei ihrem Lebensgefährten, sowie ihrer wegen der Depression, der körperlichen Beschwerden und der Vulnerabilität geringen Mobilität kann mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden.

Die Anwendung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft ist gerade aufgrund der gesicherten Unterkunft bei einem engen Familienmitglied naheliegend (vgl VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090).Die Anwendung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft ist gerade aufgrund der gesicherten Unterkunft bei einem engen Familienmitglied naheliegend vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090).

Es wäre daher jedenfalls die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend zur Verfahrenssicherung bzw zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Die mangelhafte Prüfung gelinderer Mittel stellt ebenfalls einen wesentlichen Begründungsmangel dar.

4. Haftunfähigkeit

Eine Haftunfähigkeit hat die Unzulässigkeit der Schubhaft zur Folge:[VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185]

„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage einer allfälligen Haftunfähigkeit, die dazu führt, dass ein Fremder nicht angehalten werden darf, und die damit eine Frage der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung betrifft, aber einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. etwa VwGH 30.4.2009, 2006/21/0341, mwN), was (unbeschadet dessen, dass zu Beginn des Vollzugs noch eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet) naturgemäß bereits vor Anordnung der Schubhaft zu erfolgen hat, da es sich – entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – um eine Voraussetzung für deren Zulässigkeit handelt.„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage einer allfälligen Haftunfähigkeit, die dazu führt, dass ein Fremder nicht angehalten werden darf, und die damit eine Frage der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung betrifft, aber einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen vergleiche etwa VwGH 30.4.2009, 2006/21/0341, mwN), was (unbeschadet dessen, dass zu Beginn des Vollzugs noch eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet) naturgemäß bereits vor Anordnung der Schubhaft zu erfolgen hat, da es sich – entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – um eine Voraussetzung für deren Zulässigkeit handelt.

[…]

Da eine Haftunfähigkeit aber – wie bereits ausgeführt – die Unzulässigkeit der Verhängung von Schubhaft zur Folge hat […]“ (VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185)

Die BF leidet an einer behandlungsbedürftigen DEPRESSION und hat im OKTOBER 2022 einen SUIZIDVERSUCH überlebt. Die BF leidet weiters an noch nicht ausreichend medizinisch abgeklärten schweren Schmerzen und körperlichen Beschwerden, wie in der Sachverhaltsdarstellung vorgebracht. Von XXXX wird die BF als vulnerabel eingestuft. Die Behörde hat es unterlassen, die Haftfähigkeit der BF ausreichend zu überprüfen.Die BF leidet an einer behandlungsbedürftigen DEPRESSION und hat im OKTOBER 2022 einen SUIZIDVERSUCH überlebt. Die BF leidet weiters an noch nicht ausreichend medizinisch abgeklärten schweren Schmerzen und körperlichen Beschwerden, wie in der Sachverhaltsdarstellung vorgebracht. Von römisch 40 wird die BF als vulnerabel eingestuft. Die Behörde hat es unterlassen, die Haftfähigkeit der BF ausreichend zu überprüfen.

Aus dem oben dargelegten und festzustellenden Sachverhalt ergibt sich die Haftunfähigkeit der BF. Die BF kann in der Schubhaft nicht adäquat medizinisch untersucht und versorgt werden. Die Haftunfähigkeit der BF führt zur Unzulässigkeit der Schubhaft.

Zum Beweis der in der obigen Sachverhaltsdarstellung dargelegten psychischen und körperlichen Beschwerden der BF und zur Feststellung, dass die BF haftunfähig ist, sowie dass die Haft die BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes stärker trifft als andere Häftlinge, beantragt die BF daher: die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie; die Anordnung einer eingehenden fachärztlichen medizinischen Untersuchung der von der BF angegeben weiteren Beschwerden und die Einholung der Untersuchungsergebnisse; sowie die Beischaffung des amtsärztlichen Aktes sowie des Anhalteaktes der BF inklusive aller in Bezug auf die BF vorliegenden medizinischen Unterlagen und insbesondere der Dokumentation dazu, warum die Haftfähigkeit der BF anzunehmen ist.

5. Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft

Auch im Fall der Haftfähigkeit ist die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375; 08.07.2009, 2008/21/0404). Diesem Erfordernis kommt die belangte Behörde nicht nach. Sie stellt ohne nähere Auseinandersetzung fest, dass die BF gesund, haft- und vernehmungsfähig ist.Auch im Fall der Haftfähigkeit ist die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375; 08.07.2009, 2008/21/0404). Diesem Erfordernis kommt die belangte Behörde nicht nach. Sie stellt ohne nähere Auseinandersetzung fest, dass die BF gesund, haft- und vernehmungsfähig ist.

Der VwGH spricht in ständiger Judikatur aus, dass die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (vgl VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Bei Thematisierung gesundheitlicher Probleme betont der VwGH darüber hinaus die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks durch das entscheidende Organ (vgl VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375, VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012), weshalb auf die besondere Bedeutung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hingewiesen wird.Der VwGH spricht in ständiger Judikatur aus, dass die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Bei Thematisierung gesundheitlicher Probleme betont der VwGH darüber hinaus die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks durch das entscheidende Organ vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375, VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012), weshalb auf die besondere Bedeutung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hingewiesen wird.

Das Vorliegen einer (behandlungsbedürftigen) Krankheit zählt der Judikatur des VwGH zufolge zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen (vgl VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Das Vorliegen einer (behandlungsbedürftigen) Krankheit zählt der Judikatur des VwGH zufolge zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen vergleiche VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Die BF leidet an einer behandlungsbedürftigen Depression und an noch nicht ausreichend medizinisch abgeklärten schweren Schmerzen und körperlichen Beschwerden, wie in der Sachverhaltsdarstellung vorgebracht. Die gegenständliche Schubhaft trifft die BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes unverhältnismäßig hart. Damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und bereits vor diesem Hintergrund ist zu erkennen, dass die Schubhaft nicht verhältnismäßig ist. Bei Bestehen von Fluchtgefahr – was die BF ausdrücklich in Abrede stellt – hätte die BF daher ein besonderes Interesse an der Anwendung eines gelinderen Mittels, das, wie bereits oben ausgeführt, ausreichend ist. Die Behörde hat sich ohne Berücksichtigung des Gesundheitszustands der BF nur mit der allgemeinen Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auseinandergesetzt und auch hier handelt es sich nur um eine vordergründige Auseinandersetzung. Das ist erkennbar, wenn die Behörde etwa ausführt:

‚Ihre Abschiebung wird aufgrund Ihres vorhandenen Reisepasses rasch erfolgen und wird die Anhaltung in Haft sehr kurz gehalten werden. Ihre Überstellung wird mit dem nächstmöglichen Sammeltransport am 07.03.2019 durchgeführt werden und ist eine Anhaltung von unter 1 Woche in Haft in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens jedenfalls als verhältnismäßig und gerechtfertigt anzusehen. Sie haben sich in Widersprüche verstrickt und sind nicht vertrauenswürdig.‘

Außerdem wird die BF in der rechtlichen Beurteilung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit als Mann bezeichnet.

Offenkundig hat die Behörde keine inhaltliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vorgenommen und selbst dort, wo sie sich wenigstens zum Teil mit der Verhältnismäßigkeit auseinandersetzt, hat sie an den betreffenden Stellen bloß Textbausteine aus einem anderen Verfahren kopiert. Eine Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Fall der BF hat offenbar überhaupt nicht stattgefunden. Erwähnt wird ein Sammeltransport vom 07.03.2019, welcher der BF offenkundig nicht zur Verfügung steht. An anderen Stellen im Bescheid führt die Behörde an, dass die BF keinen Reisepass hat und die BF hat angegeben, dass sie seit der Trennung von ihrem ehemaligen Lebensgefährten nicht mehr über ihren Reisepass verfügt. Woher die Behörde die Behauptung nimmt, die BF habe einen Reisepass, ist nicht nachvollziehbar. Es hätte der Behörde daher erkennbar sein müssen, dass die Schubhaft länger dauern wird.

Die Schubhaftdauer ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die BF nach SERBIEN abgeschoben werden soll, ungewöhnlich lang. Aufgrund der gravierenden körperlichen und psychischen Probleme der BF belastet die Schubhaft die BF außergewöhnlich stark. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden der BF ist eine Abschiebung mit einem Sammeltransport über den Landweg nicht möglich. Wann eine Abschiebung möglich sein wird, ist wegen der Vulnerabilität der BF nicht abzusehen. Es ist aus derzeitiger Sicht nicht einmal klar, wann die freiwillige Rückkehr möglich sein wird. Die BF ist außerdem bereit, einem gelinderen Mittel Folge zu leisten und dieses ist ausreichend zur Hintanhaltung der Fluchtgefahr. Aus diesen Gründen ist die Schubhaft bei Zugrundelegung des oben dargelegten und festzustellenden Sachverhalts, nicht verhältnismäßig.

Die mangelhafte Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar.

6. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, beantragt die BF ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Klärung ihres Gesundheitszustandes, ihrer Haftfähigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, sowie ihrer Kooperationsbereitschaft, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels – unter Einvernahme seiner Person.

Eine Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die ‚Beweiswürdigung‘ beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt). Das BVwG hat also eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte es der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Eine Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die ‚Beweiswürdigung‘ beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt). Das BVwG hat also eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte es der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der VwGH hat bereits klargestellt, dass in Fällen von psychischen Krankheiten jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 25.09.2018, 2018/21/0106), dasselbe gilt für alle anderen gesundheitlichen Probleme (VwGH 18.3.2021, Ra 2020/21/0375: Hat der Fremde in seiner Beschwerdeschrift die Unverhältnismäßigkeit der (Aufrechterhaltung der) Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme - ausreichend substantiiert - dargelegt, hätte das VwG nicht iSd. § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und die in der Beschwerde ausdrücklich beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich erachten dürfen (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).Der VwGH hat bereits klargestellt, dass in Fällen von psychischen Krankheiten jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 25.09.2018, 2018/21/0106), dasselbe gilt für alle anderen gesundheitlichen Probleme (VwGH 18.3.2021, Ra 2020/21/0375: Hat der Fremde in seiner Beschwerdeschrift die Unverhältnismäßigkeit der (Aufrechterhaltung der) Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme - ausreichend substantiiert - dargelegt, hätte das VwG nicht iSd. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und die in der Beschwerde ausdrücklich beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich erachten dürfen vergleiche VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).

III. Kostenantrag: Ersatz der Barauslagen gemäß §35 VwGVG in Höhe von 30€römisch drei. Kostenantrag: Ersatz der Barauslagen gemäß §35 VwGVG in Höhe von 30€

Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 76 FPG ist eine Eingabengebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (€ 30,--) zu entrichten. Dabei entsteht die Gebührenschuld nach §1 Abs 2 BuLVwGEingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar ist im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs. 4 VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch geht der VwGH in seiner Rechtsprechung vom 28.05.2020 zu Ra 2019/21/0336 davon aus, dass die Eingabengebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen ist, zumal es sich dabei letztlich im Sinn des § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG auch nur um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“ handelt. (so jedenfalls im Ergebnis auch D. Ennöckl, in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG2 § 35 Rz 5, und darauf verweisend Reisner, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 35 VwGVG Rz 20)Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 76, FPG ist eine Eingabengebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (€ 30,--) zu entrichten. Dabei entsteht die Gebührenschuld nach §1 Absatz 2, BuLVwGEingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar ist im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch geht der VwGH in seiner Rechtsprechung vom 28.05.2020 zu Ra 2019/21/0336 davon aus, dass die Eingabengebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen ist, zumal es sich dabei letztlich im Sinn des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG auch nur um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“ handelt. (so jedenfalls im Ergebnis auch D. Ennöckl, in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG2 Paragraph 35, Rz 5, und darauf verweisend Reisner, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], Paragraph 35, VwGVG Rz 20)

Da der BF mit Einbringung der Beschwerde Ausgaben in Höhe von EUR 30 entstehen, ergeht der Antrag, dass ihm im Fall des Obsiegens Kostenersatz in Höhe von EUR 30 zugesprochen wird. Die BF beantragt auch den Ersatz allfälliger weiterer Barauslagen, die der BF im Verfahren erwachsen (etwa allfällige Gebühren von bestellten Dolmetscherinnen und Sachverständigen).“

4. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete mit Schriftsatz vom 03.07.2023 eine Stellungnahme, in der es beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.4. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete mit Schriftsatz vom 03.07.2023 eine Stellungnahme, in der es beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.

Begründend führte es Folgendes aus:

„Verfahrenschronologie und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem Sie zuvor vom 11.12.2012 bis zum 15.01.2013 und vom 09.05.2014 bis zum 18.06.2014 sowie vom 14.11.2014 in Österreich behördlich gemeldet gewesen ist.

Die BF wurde am 16.12.2014 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch die Beamten der LPD OBERÖSTERREICH unterzogen. Als Grund für den Asylantrag für die BF an:

‚Ich weiß nicht wo ich in SERBIEN wohnen soll. Ich habe dort keine Arbeit, bekomme keine Hilfe. Die letzten drei Monate habe ich in einem Frauenhaus in BELGRAD gewohnt, ich durfte aber nicht mehr länger dort wohnen. Deshalb bin ich hier her nach Österreich gekommen. Das ist alles.‘

Mit dem Bescheid des BFA vom 26.03.2015 […] wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat SERBIEN abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach SERBIEN für zulässig erklärt wurde. Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs.1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und der BF wurde eine Frist für freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Mit dem Bescheid des BFA vom 26.03.2015 […] wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat SERBIEN abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach SERBIEN für zulässig erklärt wurde. Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und der BF wurde eine Frist für freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Dagegen erhob die BF fristgerecht am 10.04.2015 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Am 13.07.2015 übermittelte die XXXX eine Ausreisebestätigung, wonach die BF am 09.07.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach SERBIEN ausgereist ist.Am 13.07.2015 übermittelte die römisch 40 eine Ausreisebestätigung, wonach die BF am 09.07.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach SERBIEN ausgereist ist.

Mit Beschluss des BVwG vom 23.07.2015 […] wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs.2 AsylG 2005 eingestellt, da die BF seit 10.07.2015 über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügt hat und unbekannten Aufenthaltes gewesen ist.Mit Beschluss des BVwG vom 23.07.2015 […] wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da die BF seit 10.07.2015 über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügt hat und unbekannten Aufenthaltes gewesen ist.

Die BF reiste unbekannten Datums erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete vom 17.05.2016 bis zum 16.12.2019 einen Hauptwohnsitz in Österreich. Das Asylverfahren wurde jedoch nicht fortgesetzt, die BF hatte keinen ersichtlichen Kontakt zu den Behörden oder den Gerichten.

Erst am 21.10.2018 wurde die BF zufällig einer Personenkontrolle durch die Beamten der XXXX unterzogen, nachdem zuvor die Tochter der BF einen Ladendiebstahl begangen hat. Dabei konnte festgestellt werden, dass die BF sich laut einem am 10.05.2016 ausgestellten Reisepass seit 15.08.2016 im Schengen-Raum aufhält. In weiterer Folge wurde die BF gemäß § 120 Abs.1a FPG 2005 zur Anzeige gebracht und Ihr Reisepass wurde gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt.Erst am 21.10.2018 wurde die BF zufällig einer Personenkontrolle durch die Beamten der römisch 40 unterzogen, nachdem zuvor die Tochter der BF einen Ladendiebstahl begangen hat. Dabei konnte festgestellt werden, dass die BF sich laut einem am 10.05.2016 ausgestellten Reisepass seit 15.08.2016 im Schengen-Raum aufhält. In weiterer Folge wurde die BF gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 zur Anzeige gebracht und Ihr Reisepass wurde gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt.

Die BF wurde mittels einer Ladung für einen Einvernahmetermin am 16.11.2018 vor das Bundesamt geladen. Die BF erschien zu dem Ladungstermin unentschuldigt nicht.

Die BF stellte am 18.12.2018 durch CARITAS der Erzdiözese Wien-HILFE IN NOT einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehrhilfe. Mit Schreiben vom 20.12.2018 teilte das Bundesamt der CARITAS der ERZDIÖZESE WIEN-HILFE IN NOT mit, dass die Heim- bzw. Ausreisekosten für die BF nicht übernommen werden, da von einer Dauerhaftigkeit der Rückkehr nicht ausgegangen werden kann.

Die BF legte ein Flugticket für den 18.01.2019 vor. Mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich […] vom 12.02.2019 wurde der BF eine Strafverfügung wegen Verletzung von Rechtsvorschriften nach §§ 31 Abs.1a, 31 Abs.1 iVm § 120 Abs.1a FPG in der Höhe von 600 € zugestellt. Diese erwuchs am 06.03.2019 in Rechtskraft. Die BF legte ein Flugticket für den 18.01.2019 vor. Mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich […] vom 12.02.2019 wurde der BF eine Strafverfügung wegen Verletzung von Rechtsvorschriften nach Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in der Höhe von 600 € zugestellt. Diese erwuchs am 06.03.2019 in Rechtskraft.

Am 08.11.2019 wurde bei der MA 62 eine amtliche Abmeldung der BF veranlasst.

Die BF reiste erneut unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete vom 31.07.2020 bis zum 27.05.2022 einen Hauptwohnsitz in XXXX .Die BF reiste erneut unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete vom 31.07.2020 bis zum 27.05.2022 einen Hauptwohnsitz in römisch 40 .

Am 29.11.2022 stellte die BF erneut einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Dabei gab Sie keine konkretere Wohnadresse an, sondern führte lediglich als Adresse XXXX an.Am 29.11.2022 stellte die BF erneut einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Dabei gab Sie keine konkretere Wohnadresse an, sondern führte lediglich als Adresse römisch 40 an.

Mit dem Bericht der LPD NÖ vom 01.12.2022 […] wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass die BF sich am 01.12.2022 gegen 08:00 Uhr auf die PI TRAISENPARK wegen Einvernahme als Opfer eingefunden hat. Sie habe derzeit keinem aufrechten Wohnsitz in Österreich und sei seit 28.10.2022 im Frauenhaus XXXX aufhältig.Mit dem Bericht der LPD NÖ vom 01.12.2022 […] wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass die BF sich am 01.12.2022 gegen 08:00 Uhr auf die PI TRAISENPARK wegen Einvernahme als Opfer eingefunden hat. Sie habe derzeit keinem aufrechten Wohnsitz in Österreich und sei seit 28.10.2022 im Frauenhaus römisch 40 aufhältig.

In weiterer Folge wurde der BF mit dem Bescheid des BFA vom 01.12.2022, zugestellt am selben Tag, innerhalb von 2 Wochen einen Zustellbevollmächtigten für alle anhängigen und zukünftigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl namhaft zu machen. Der BF wurde ferner mit dem Bescheid mitgeteilt, dass wenn sie diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkommt, die Zustellungen an die der Behörde bekannte Adresse ohne Zustellnachweis erfolgen können. In diesem Fall gelte ein übersandtes Dokument 2 Wochen nach der Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. INr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen. Darüber hinaus wurde der BF ein schriftliches Parteiengehör zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nachweislich zugestellt.In weiterer Folge wurde der BF mit dem Bescheid des BFA vom 01.12.2022, zugestellt am selben Tag, innerhalb von 2 Wochen einen Zustellbevollmächtigten für alle anhängigen und zukünftigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl namhaft zu machen. Der BF wurde ferner mit dem Bescheid mitgeteilt, dass wenn sie diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkommt, die Zustellungen an die der Behörde bekannte Adresse ohne Zustellnachweis erfolgen können. In diesem Fall gelte ein übersandtes Dokument 2 Wochen nach der Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt INr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen. Darüber hinaus wurde der BF ein schriftliches Parteiengehör zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nachweislich zugestellt.

Die BF erstattete keine Stellungnahme und kam dem Bescheid des BFA vom 01.12.2022 nicht nach.

Durch die BBU wurde der Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr am 31.01.2023 widerrufen, da die BF seit langem nicht erreichbar sei und ihre Handynummer nicht mehr aktiv sei.

Am 27.05.2023 wurde im Rahmen einer Zeugenvernehmung der XXXX […] bekannt, dass die Tochter der BF XXXX […], sich seit längeren im Verborgenen illegal im Bundesgebiet aufhält. Die Tochter der BF konnte am gleichen Tag im Besucherraum des Polizeianhaltezentrums XXXX , gemäß § 40 Abs.1 Z 3 BFA-VG festgenommen werden.Am 27.05.2023 wurde im Rahmen einer Zeugenvernehmung der römisch 40 […] bekannt, dass die Tochter der BF römisch 40 […], sich seit längeren im Verborgenen illegal im Bundesgebiet aufhält. Die Tochter der BF konnte am gleichen Tag im Besucherraum des Polizeianhaltezentrums römisch 40 , gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen werden.

Seitens des BFA ents[tand] der Verdacht, dass sich auch die BF als Mutter der XXXX vermutlich illegal im Bundesgebiet im Verborgenen aufhalten wird, sodass eine Wohnsitzüberprüfung in der LERCHENFELDER STRASSE 23/15, 1070, veranlasst worden ist. Dort konnte dann tatsächlich die BF angetroffen werden. Weiter anwesend war in der Wohnung XXXX , angeblicher Lebensgefährte der BF und die Cousine der XXXX mit Ihrem Sohn XXXX . Die BF konnte kein[…] Reisedokument in Vorlage bringen – sie hätte ihrem Reisepass verloren. Seitens des BFA ents[tand] der Verdacht, dass sich auch die BF als Mutter der römisch 40 vermutlich illegal im Bundesgebiet im Verborgenen aufhalten wird, sodass eine Wohnsitzüberprüfung in der LERCHENFELDER STRASSE 23/15, 1070, veranlasst worden ist. Dort konnte dann tatsächlich die BF angetroffen werden. Weiter anwesend war in der Wohnung römisch 40 , angeblicher Lebensgefährte der BF und die Cousine der römisch 40 mit Ihrem Sohn römisch 40 . Die BF konnte kein[…] Reisedokument in Vorlage bringen – sie hätte ihrem Reisepass verloren.

In weiter Folge wurde die BF gemäß § 40 Abs.1 Z 3 BFA-VG am 27.05.2023 um 14:45 Uhr festgenommen und in das PAZ eingeliefert.In weiter Folge wurde die BF gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG am 27.05.2023 um 14:45 Uhr festgenommen und in das PAZ eingeliefert.

Die BF wurde am 28.05.2023 niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen. Auf die gegenständliche Einvernahme wird verwiesen.

Mit gegenständlichen Mandatsbescheid vom 28.05.2023 wurde über die BF gemäß § 76 Abs.2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 28.05.2023 ordnungsgemäß um 17:30 Uhr zugestellt. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid vom 28.05.2023 wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 28.05.2023 ordnungsgemäß um 17:30 Uhr zugestellt.

Mit dem Bescheid des BFA vom 31.05.2023 […] wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach SERBIEN für zulässig befunden worden ist. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs.2 Z 1 BFA-VG aberkannt und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs.4 FPG nicht gewährt. Der Bescheid wurde ordnungsgemäß am 31.05.2023 zugestellt. Mit dem Bescheid des BFA vom 31.05.2023 […] wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach SERBIEN für zulässig befunden worden ist. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt. Der Bescheid wurde ordnungsgemäß am 31.05.2023 zugestellt.

Am 31.05.2023 stellte die BF einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr, wobei um Zehrgeld von 50 € ersucht worden ist, da die BF mitte[…]llos sei.

Mit Schreiben des BFA vom 01.06.2023 wurde die unterstützte freiwillige Rückkehr zugestimmt und es wurde neben Übernahme der Heimreisekosten auch Zehrgeld in Höhe vom 50 € gewährt.

Am 05.06.2023 wurde seitens der SERBISCHEN Botschaft eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die BBU erteilt, jedoch wurde das BFA davon nicht in Kenntnis gesetzt.

Am 26.06.2023 wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 80 Abs.6 FPG überprüft.Am 26.06.2023 wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG überprüft.

Am 28.06.2023 erhob die BF vertreten durch die BBU eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.05.2023 […].

Am 03.07.2023 wurde die gegenständliche Schubhaftbeschwerde erhoben.

Stellungnahme zu der Schubhaftbeschwerde und zum Sachverhalt:

1.       Zu der bestehenden Fluchtgefahr

Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) ‚Fluchtgefahr‘ ist schon deshalb gerechtfertigt, wenn der Fremde durch sein Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Z 1 des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 die Abschiebung behinderte (vgl. E 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0021). (VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001).Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) ‚Fluchtgefahr‘ ist schon deshalb gerechtfertigt, wenn der Fremde durch sein Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 die Abschiebung behinderte vergleiche E 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0021). (VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001).

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 liegt eine Fluchtgefahr vor, da die BF seit Jahren Ihre Visumfreiheit zur beharrlichen illegalen Aufenthalt in Österreich massiv missbraucht und dabei wohlüberlegt handelt. So stellte die BF bei Ihrem ersten Aufgriff in Österreich im Jahr 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, um der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen. Während des Beschwerdeverfahrens im Verfahren zur internationalen Schutz kehrte die BF am 09.07.2015 freiwillig zurück nach SERBIEN, um bald darauf unter Verwendung eines neunen Nachnamens ( XXXX ) am 17.05.2016 in das österreichische Bundesgebiet zurückzukehren und sich anbei vom 15.08.2016 bis zu ihrem zufälligen Aufgriff am 22.10.2018 beharrlich illegal im Bundesgebiet aufzuhalten. Im anschließenden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wirkte die BF in keiner Weise mit, indem Sie der Ladung des BFA nicht nachkam und stattdessen erneut am 18.01.2019 in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, um bald darauf (spätestens ab dem 31.07.2020 – 27.05.2022) sich erneut beharrlich illegal im Bundesgebiet aufzuhalten. Ab dem 28.05.2022 tauchte die BF gezielt und bewusst in Österreich unter, um sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom Vorhinein zu entziehen, da am 30.11.2022 gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist. In diesem Verfahren wirkte die BF in keiner Weise mit und entzog sich diesem. Nur aufgrund der Zeugenaussage in Verbindung durch penible Ermittlungsarbeit der XXXX und des BFA konnte die BFA schließlich im Bundesgebiet festgenommen werden. Es besteht daher angesichts des Verhalten gemäß der Rechtsprechung des VwGH tatbestandsmäßig massive Fluchtgefahr der BF.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 liegt eine Fluchtgefahr vor, da die BF seit Jahren Ihre Visumfreiheit zur beharrlichen illegalen Aufenthalt in Österreich massiv missbraucht und dabei wohlüberlegt handelt. So stellte die BF bei Ihrem ersten Aufgriff in Österreich im Jahr 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, um der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen. Während des Beschwerdeverfahrens im Verfahren zur internationalen Schutz kehrte die BF am 09.07.2015 freiwillig zurück nach SERBIEN, um bald darauf unter Verwendung eines neunen Nachnamens ( römisch 40 ) am 17.05.2016 in das österreichische Bundesgebiet zurückzukehren und sich anbei vom 15.08.2016 bis zu ihrem zufälligen Aufgriff am 22.10.2018 beharrlich illegal im Bundesgebiet aufzuhalten. Im anschließenden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wirkte die BF in keiner Weise mit, indem Sie der Ladung des BFA nicht nachkam und stattdessen erneut am 18.01.2019 in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, um bald darauf (spätestens ab dem 31.07.2020 – 27.05.2022) sich erneut beharrlich illegal im Bundesgebiet aufzuhalten. Ab dem 28.05.2022 tauchte die BF gezielt und bewusst in Österreich unter, um sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom Vorhinein zu entziehen, da am 30.11.2022 gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist. In diesem Verfahren wirkte die BF in keiner Weise mit und entzog sich diesem. Nur aufgrund der Zeugenaussage in Verbindung durch penible Ermittlungsarbeit der römisch 40 und des BFA konnte die BFA schließlich im Bundesgebiet festgenommen werden. Es besteht daher angesichts des Verhalten gemäß der Rechtsprechung des VwGH tatbestandsmäßig massive Fluchtgefahr der BF.

Der erste Fall des § 76 Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) soll nach der Systematik des Gesetzes ‚Fluchtgefahr‘ begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sagt aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob – iSd Art. 3 Z 7 der Rückführungsrichtlinie – anzunehmen ist, ‚dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten‘ (vgl. zu § 76 Abs. 2a Z 1 erster Fall FrPolG 2005 idF vor FrÄG 2015 E 19. Mai 2015, Ro 2014/21/0065). Von daher vermag das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise ‚Fluchtgefahr‘ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn weisen auch die ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25 GP 22 f) auf Judikatur des VwGH hin, wonach sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens auf internationalen Schutz aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht. (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Der erste Fall des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG 2005 (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) soll nach der Systematik des Gesetzes ‚Fluchtgefahr‘ begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sagt aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob – iSd Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungsrichtlinie – anzunehmen ist, ‚dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten‘ vergleiche zu Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, erster Fall FrPolG 2005 in der Fassung vor FrÄG 2015 E 19. Mai 2015, Ro 2014/21/0065). Von daher vermag das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise ‚Fluchtgefahr‘ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn weisen auch die ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25 Gesetzgebungsperiode 22 f) auf Judikatur des VwGH hin, wonach sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens auf internationalen Schutz aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht. (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Ebenso liegt gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG 2005 eine Fluchtgefahr vor, da sich die BF wie angeführt dem seit 30.11.2023 eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat. Diese Fluchtgefahr hat sich dazu erhöht, da gegen die BF nunmehr eine durchsetzbare – auch wenn nicht durchführbare – Rückkehrentscheidung vorliegt.Ebenso liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG 2005 eine Fluchtgefahr vor, da sich die BF wie angeführt dem seit 30.11.2023 eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat. Diese Fluchtgefahr hat sich dazu erhöht, da gegen die BF nunmehr eine durchsetzbare – auch wenn nicht durchführbare – Rückkehrentscheidung vorliegt.

Die bestehende Fluchtgefahr wird gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG 2005 nicht entscheidend gemindert, da die BF über keine maßgebliche soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügen. Die BF verfügt zwar über einen Lebensgefährten und einen Sohn im Bundesgebiet, diese waren jedoch der BF bei Ihren beharrlichen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet behilflich und hielten die BF nicht davon ab, sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen. Vielmehr unterstützte der Lebensgefährte der BF (seit 8 Monaten in Beziehung) die BF aktiv bei Ihrem verborgenen Aufenthalt, indem er als auch die BF es unterließen anzuzeigen, dass diese derzeit bei ihm die Unterkunft bezieht. Es ist davon auszugehen, dass die BF versuchen wird auf freien Fuß sich erneut dem Verfahren bzw. der Abschiebung zu entziehen und der Freund der BF ihr dabei behilflich sein wird. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass die BF keinen Reisepass in Vorlage gebracht hat und dabei divergierende Angaben vor der Polizei (Reisepass verloren) und dem BFA (Reisepass beim Ehemann) gemacht hat. So ist auch nicht nachvollziehbar, dass die BF über mehrere Monate sich keinen neuen Reisepass ausstellen ließ. Darüber hinaus bestehende soziale Verankerung der BF im Bundesgebiet existiert nicht, so war auch die BF nie bei Ihrem Sohn wohnhaft. Die BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz und ist von dem guten Willen des Freundes abhängig. Die BF verfügt auch nicht über ausreichend eigener Existenzmittel und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Somit wird gemäß Rechtsprechung des VwGH die bestehende Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG 2005 nicht entscheidend gemindertDie bestehende Fluchtgefahr wird gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 nicht entscheidend gemindert, da die BF über keine maßgebliche soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügen. Die BF verfügt zwar über einen Lebensgefährten und einen Sohn im Bundesgebiet, diese waren jedoch der BF bei Ihren beharrlichen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet behilflich und hielten die BF nicht davon ab, sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen. Vielmehr unterstützte der Lebensgefährte der BF (seit 8 Monaten in Beziehung) die BF aktiv bei Ihrem verborgenen Aufenthalt, indem er als auch die BF es unterließen anzuzeigen, dass diese derzeit bei ihm die Unterkunft bezieht. Es ist davon auszugehen, dass die BF versuchen wird auf freien Fuß sich erneut dem Verfahren bzw. der Abschiebung zu entziehen und der Freund der BF ihr dabei behilflich sein wird. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass die BF keinen Reisepass in Vorlage gebracht hat und dabei divergierende Angaben vor der Polizei (Reisepass verloren) und dem BFA (Reisepass beim Ehemann) gemacht hat. So ist auch nicht nachvollziehbar, dass die BF über mehrere Monate sich keinen neuen Reisepass ausstellen ließ. Darüber hinaus bestehende soziale Verankerung der BF im Bundesgebiet existiert nicht, so war auch die BF nie bei Ihrem Sohn wohnhaft. Die BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz und ist von dem guten Willen des Freundes abhängig. Die BF verfügt auch nicht über ausreichend eigener Existenzmittel und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Somit wird gemäß Rechtsprechung des VwGH die bestehende Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 nicht entscheidend gemindert

Nach Verschaffung des persönlichen Eindrucks durch die zuständige Referentin des BFA im Sinne der Judikatur des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0087, und auf Basis des von BF gewonnen Bildes in Bezug auf die Absichten der BF eine erhebliche Fluchtgefahr auf freien Fuß zu prognostizieren. Angesichts des bisherigen Verhaltens des BF ist dieser auch jegliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen.

Insgesamt ergibt sich aus Betrachtung des Falles der BF, insbesondere des gesetzten Verhaltens und der persönlichen Umstände der BF eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist nicht davon auszugehen, dass die BF aufgrund des bisher gesetzten Verhaltens sowie der persönlicheren Umstände der BF sich für das Verfahren sowie die Abschiebung bereithalten wird. Die BF hat in der Vergangenheit deutlich gezeigt, dass für sie die österreichische Rechtsordnung und die behördlichen Auflagen nicht gelten. Daher kommt die Verhängung des gelinderen Mittels im Fall der BF nicht in Frage, da sie dieses nur dazu nützen würden, um unterzutauchen. Somit liegt bezüglich der Person der BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es ist davon auszugehen, dass die BF auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten, wie auch bisher.

Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall vergleiche E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).

Im Fall der BF kommt die Anwendung des gelinderen Mittels aufgrund des bereits angeführten Sachverhaltes, der erhebliche Fluchtgefahr darlegt, der durch die Verhängung des gelinderen Mittels nicht entgegengetreten werden kann, zumal keine Umstände ersichtlich sind, die die Fluchtgefahr mindern würden. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann im Fall der BF damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand des Verhaltens BF es sehr wahrscheinlich ist, dass sie diese nur nützen würden, um unterzutauchen, wie auch bisher. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie nunmehr nach ihrer Entdeckung ihr Verhalten ändern wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie in Fortsetzung ihres verpönten Verhaltens sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen zu entziehen versuchen wird.

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich – auch im Sinne der RV (952 BlgNR 22. GP 105 f) – als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) ‚nutzlos‘. Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich – auch im Sinne der Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 105 f) – als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) ‚nutzlos‘. Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024).

Im konkret Fall beträgt die maximale Schubhaftdauer mangels eines Reisedokumentes gemäß § 80 Abs.4 Z 2 und der Rechtsprechung des VwGH 18 Monate. Seit 05.06.2023 liegt bereits auch eine HRZ-Zustimmung zur Ausstellung des Heimreisezertifikates vor. Sobald das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeschlossen wird, kann die Abschiebung der BF stattfinden. Es ist somit jedenfalls mit einer Abschiebung binnen maximaler Schubhaftdauer zu rechnen.Im konkret Fall beträgt die maximale Schubhaftdauer mangels eines Reisedokumentes gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2 und der Rechtsprechung des VwGH 18 Monate. Seit 05.06.2023 liegt bereits auch eine HRZ-Zustimmung zur Ausstellung des Heimreisezertifikates vor. Sobald das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeschlossen wird, kann die Abschiebung der BF stattfinden. Es ist somit jedenfalls mit einer Abschiebung binnen maximaler Schubhaftdauer zu rechnen.

In Bezug auf den Gesundheitszustand der BF ist anzuführen, dass diese dem Amtsarzt vorgeführt worden ist und als haftfähig befunden worden ist. Die BF selbst führte in der Einvernahme vor dem Bundesamt, dass Sie an ASTHMA leide und CHRONISCHE GASTRITIS leide, die in der Beschwerde vorgebrachten Leiden wurden nicht erwähnt und können diese auch im PAZ entsprechend medizinisch behandelt werden. In Bezug auf den erwähnten Suizidversuch[…] der BF liegen dem Bundesamt keine Unterlagen vor. Es ist auch davon auszugehen, dass falls solcher Versuch stattgefunden hat, das Bundesamt durch die LPD unterrichtet worden wäre, zumal sich die BF illegal im Bundesgebiet befindet.

Im Schubhaftbescheid wurde die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet. In der Beschwerde wurde insgesamt die bestehende Fluchtgefahr nicht substantiiert bestritten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass die BF untertaucht, um sich der Abschiebung nach SERBIEN zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist und eine Fluchtgefahr besteht.“

5. Am 04.07.2023 langte die Anfragebeantwortung der Direktion B/II/1 – Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes ein. Derzufolge sind ID-Cards nicht für die Abschiebung geeignet. Die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin liegt seit 05.06.2023 vor. Sie wurde an die BBU übermittelt, ohne dass das Bundesamt davon Kenntnis hatte. Erst auf Urgenz des Bundesamtes hin übermittelte sie das SERBISCHE Innenministerium am 03.07.2023 auch dem Bundesamt. Auf Grund der Zustimmung kann innerhalb von drei Tagen die Ausstellung des Heimreisezertifikates durch das Konsulat von SERBIEN erfolgen.

6. Ebenfalls am 04.07.2023 langten Befund und Gutachten des Amtsarztes der Sanitätsstelle des XXXX nach Untersuchung und psychiatrischer Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag ein.6. Ebenfalls am 04.07.2023 langten Befund und Gutachten des Amtsarztes der Sanitätsstelle des römisch 40 nach Untersuchung und psychiatrischer Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag ein.

Die Beschwerdeführerin ist demnach an den psychiatrischen Dienst DIALOG angebunden und erhält von diesem Psychopharmaka. An Hand der Aktenlage durch die Dokumentation der Fachärzte für Psychiatrie gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig eine schwere Episode ohne psychotische Symptome habe. Dem psychiatrischen Gutachten sei zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführerin eine Tagesstruktur und beschäftigungstherapeutische Angebote wichtig seien. Aus der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass sie am 21.10.2022 aus einem Fenster gesprungen sei und sich dabei an der Lendenwirbelsäule und am rechten Oberschenkel verletzt habe. Medizinische Unterlagen von der damaligen Behandlung liegen dem Polizeianhaltzentrum nicht vor. Laut ihren eigenen Angaben sei sie längere Zeit bettlägrig gewesen und dadurch habe sie auch Schmerzen auch im linken Arm bekommen. Seit dieser Verletzung im OKTOBER 2022 brauche sie regelmäßig schmerzstillende Tabletten, die sie im Polizeianhaltezentrum als Dauermedikation bekomme. Durch die verschriebenen Medikamente können ihre Beschwerden nicht immer ausreichend kupiert werden. Seit einem halben Jahr sei bei ihr eine Schilddrüsenüberfunktion bekannt. Ein entsprechendes Medikament sei in einem Frauenheim eingeleitet worden, seit sie in Haft sei, bekomme sie es weiter. Anfang des Jahres habe sich auch gynäkologische Probleme gehabt, die damals abgeklärt und in weiterer Folge behandelt worden seien. Gelegentlich habe sie aber dieselben Beschwerden wie damals, in abgeschwächter Form. Sie bekomme entsprechende schmerzstillende Medikamente. Ihr Gesundheitszustand sei seit der Festnahme unverändert geblieben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe der Verdacht auf Somatisierungsstörung in Zusammenhang mit den persistierenden körperlichen Beschwerden. Trotz medikamentöser Therapie zeige sich die Beschwerdeführerin in depressiver Stimmung, klagsam, schmerzgeplant. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft sei aus psychiatrischer Sicht auf Dauer nicht empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei in ihren geistigen Fähgikeiten nicht eingeschränkt, sie beantworte alle Fragen sinnvoll und angemessen. Aus aktueller amtsärztlicher Sicht sei sie haft- und verhandlungsfähig. Einer Abschiebung nach SERBIEN stehe ihr Gesundheitszustand nicht entgegen. Sie wolle sobald wie möglich abgeschoben werden.

An Medikamenten nehme die Beschwerdeführerin morgens jeweils 1 Tablette ESOMEPRAZOL KRKA MSRKPS 40 mg, SERTRALIN SAN FTBL 100 mg, BUSCOPAN PLUS PARACETAMOL FTBL, BROMAZEPAM GEN TFBL 6 mg, WELLBUTRIN XR RET TBL 150 mg, IBUPROFEN GEN FTBL 400 mg sowie eine halbe Tablette THIAMAZOL SAN TBL 20 mg, mittags und abends eine Tablette IBUPROFEN GEN TFBL 400 mg, abends zudem eine halbe Tablette TEMESTA TBL 1 mg und nachts 1 Tablette TRITTICO RET TBL 150 mg.

7. Nach Übermittlung der Beschwerde erstattete der Referatsleiter der medizinischen Abteilung dazu folgende Stellungnahme:

„Aus der Beschwerde geht hervor, dass die BF angibt nicht adäquat medizinisch versorgt zu werden. Sie bekomme andere Antidepressiva als jene, die sie üblicherweise einnimmt und fühle sich durch die verabreichten Medikamente nicht adäquat behandelt, sondern sediert.

Aus dem Krankenakt geht hervor, dass bei der Zugangsuntersuchung die Medikamente, die Frau XXXX benötigt, unter Beiziehung der Tochter der Frau XXXX erhoben wurden. In der Zeit von 05.06.2023 bis 23.06.2023 wurden die Medikamente durch die Fachärzte des Vereins DIALOG sechs Mal geändert um eine bestmögliche Therapie der Frau XXXX zu gewährleisten. Aus dem Krankenakt geht hervor, dass bei der Zugangsuntersuchung die Medikamente, die Frau römisch 40 benötigt, unter Beiziehung der Tochter der Frau römisch 40 erhoben wurden. In der Zeit von 05.06.2023 bis 23.06.2023 wurden die Medikamente durch die Fachärzte des Vereins DIALOG sechs Mal geändert um eine bestmögliche Therapie der Frau römisch 40 zu gewährleisten.

Anzumerken ist, dass trotz mehrmaliger Aufforderung und regelmäßigem Angehörigenbesuch keine externen Befunde bzw. keine Medikamentenaufstellung vorgelegt wurde.

In Bezug auf die übrigen Beschwerden wurde am 04.07.2023 ein amtsärztliches Gutachten an das BVwG übermittelt aus dem hervorgeht, dass Frau XXXX in ihrem derzeitigen Zustand haftfähig ist. Über eine Ausführung in ein Krankenhaus entscheidet letztendlich der Amtsarzt da dieser auch die Verantwortung in medizinischen Belangen der Insassen während Anhaltung übernimmt. Bis dato wurde von keinem Amtsarzt der Frau XXXX untersucht hat, eine Ausführung angeordnet.In Bezug auf die übrigen Beschwerden wurde am 04.07.2023 ein amtsärztliches Gutachten an das BVwG übermittelt aus dem hervorgeht, dass Frau römisch 40 in ihrem derzeitigen Zustand haftfähig ist. Über eine Ausführung in ein Krankenhaus entscheidet letztendlich der Amtsarzt da dieser auch die Verantwortung in medizinischen Belangen der Insassen während Anhaltung übernimmt. Bis dato wurde von keinem Amtsarzt der Frau römisch 40 untersucht hat, eine Ausführung angeordnet.

In Bezug auf die Verständigung mit der BF kann berichtet werden, dass bei der Zugangsuntersuchung die Tochter (bis 07.06.2023 ho. aufhältig) der BF als Dolmetscherin fungierte. Dem Amtsarzt und dem Arzt des Vereins DIALOG steht, sofern es als notwendig erachtet wird, zu jeder Zeit das Videodolmetschsystem der Firma SAVD zur Verfügung. Dies wurde in der Zeit der Anhaltung zwei Mal in Anspruch genommen. Bis zum heutigen Tag (05.07.2023) wurde die BF von acht verschiedenen Amtsärzten untersucht, wobei keine derartige Sprachbarriere festgestellt wurde, die auf eine mangelnde Untersuchungsmöglichkeit schließen lässt.“

Zudem wurde das Krankenblatt der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Demzufolge wurde am 28.05.2023 ANAEROBEX FTBL ST 2xtgl und DEFLAMAT, SEROXAT FTBL 20 mg 1x tgl, TIAMAZOL SAN Tbl 20 mg 1x tgl und BROMAZEPAM GEN TFBL 3 MG 1x tgl verordnet, ESOMEPRAZOL, SERTRALIN, BUSCOPAN und TIAMAZOL SAN TBL 20 mg ½ tbl abgesetzt und Haftfähigkeit festgestellt.

Am 29.05.2023 wurde LUMBOISCHIALGIE mit Schmerzen festgestellt, dzt. Keine ausreichende Schmerztherapie, daher zusätzlich METAGELAN Tbl 500 mg 3x tgl verschrieben. Weiters hatte die Beschwerdeführerin Halsschmerzen, ihr Rachen war leicht gerötet, NEOANGIN wurde ausgefolgt. Weiters wurden Depression und Schlafstörungen erhoben.

Am 01.06.2023 gab die Beschwerdeführerin bei bekannter GASTRITIS MAGENBESCHWERDEN an. Wegen der zahlreichen Medikamente wurde vorerst Magenschonkost verschrieben, was aber erst mit dem Folgetag möglich war, zudem wurde BUSCOPAN PLUS PARACETAMOL FTBL ausgefolgt.

Am 03.06.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Medikamente nicht helfen und dass sie mit einem Psychiater sprechen will. Sie wurde an den Verein DIALOG verwiesen und PSYCHOPAX 10fft wurde verschrieben.

Am 05.06.2023 wurde ANAEROBEX abgesetzt, DEFLAMAT und METAGELAN wurden pausiert. Die Beschwerdeführerin gab an, sehr oft am Tag Brechreiz zu haben bzw. sehr oft am Tag zu erbrechen, besonders, wenn sie die Medikamente einnehme. Sie wolle etwas zur Beruhigtung. PASPERTIN FTBL 3x tgl wurden verschrieben. Ein Entlassungsbrief wurde vorgelegt.

Bei der Untersuchung durch den Verein DIALOG unter Beiziehung einer Dolmetscherin kam die Beschwerdeführerin in gebeugter Haltung mit leiser Stimme und sprach nur SERBISCH. Die Stimmungslage sei depressiv, verstärkt seit Haftantritt vor 10 Tagen. Sie habe Magenschmerzen, Appetitlosigkeit und könne nur wenig essen, das Schlafen gehe so. Sie sei verzweifelt, weil sie nach SERBIEN abgeschoben werden solle. Ihr Ehemann und ihre Familie seien in Österreich. Sie habe zwei Suizidversuche hinter sich, zuletzt 2021 durch einen Sprung vom Fenster. Nichts mache ihr derzeit Freude. Sie denke daran, dass sie nicht mehr leben wolle, habe aber keinen konkreten Plan zur Umsetzung. Es wäre auch nichts besser, wenn sie tot wäre, sie wolle das auch ihren Kindern und Enkeln nicht antun, für sie möchte sie dasein können. Die Beschwerdeführerin verspreche, sich nichts anzutun und sei mit Benzodiazepinen abgeschirmt worden. Auch die Amtsärztin stellte mit der Dolmetscherin Fragen. TEMESTA 3x tgl sei verschrieben worden.

Am 06.06.2023 wurde TEMESTA auf 2x tgl reduziert. Die Beschwerdeführer imponierte beim Psychiater ruhig, affizierbar, leicht sediert. Sie wurde mit einem Videodolmetsch befragt und gab an, dass es ihr bessergehe, aber die Stimmung sei immer noch schlecht, sie sei müde.

Am 07.06.2023 wurde TEMESTA auf 2 halbe Tabletten täglich reduziert und 1x tgl TRITTICO RET Tbl. verschrieben. Die Beschwerdeführerin gab an, dass es ihr bessergehe, sie sei ruhiger, wirke aber weiterhin sediert. Sie habe die ganze Nacht geschlafen.

Am 09.06.2023 wurden TEMESTA auf ½ Tablette täglich reduziert und BROMAZEPAM abgesetzt. Die Beschwerdeführerin gab an, sediert zu sein, habe gegähnt und sei verlangsamt gewesen. Die derzeitge Medikation wegen der Selbstmordgedanken werde angepasst und es werde geklärt, ob die Haft unter diesen Bedingungen akzeptabel sei.

Am 12.06.2023 fand keine Visite durch den Verein DIALOG statt.

Am 13.06.2023 klagte die Beschwerdeführerin v.a. über LUMBOISCHALGIE. Sie wirkte weiterhin depressiv und gedrückt, der Schlaf sei zufriedenstellend. TRITTICO wurde abgesetzt, Die Beschwerdeführerin wurde zur Klärung der Haftfähigkeit [an den Amtsarzt] überwiesen.

Am 16.06.2023 gab die Beschwerdeführerin an, Bauchschmerzen zu haben, Verstopfung, Schmerzen am Rücken, Knie, Unterschenkel. Sie wurde aufgefordert, nicht den ganzen Tag zu liegen und viel Wasser zu trinken.

Am 17.06.2023 war die Beschwerdeführerin laut Amtsarzt in einem guten Allgemeinzustand, habe seit sieben Tagen aber keinen Stuhl. Sie gab an, sehr wenig zu trinken und wurde aufgefordert, 2l Wasser zu trinken. Die Obstipation wurde behandelt.

Am 20.06.2023 gab die Beschwerdeführerin an, Schmerzen im Bauch- und Lendenwirbelsäulenbereich zu haben. METAGELAN drei Mal täglich wurde verschrieben.

Am 23.06.2023 gab die Beschwerdeführerin an, Missempfindungen im Genitalbereich zu haben. TRAVOGEN Creme wurde mitgegeben, der Harntest war ohne Befund. Bei der Untersuchung durch den Psychiater war sie müde, aber sie lächelte.

Am 03.07.2023 gab die Beschwerdeführerin an, vermehrt Schmerzen zu haben, sie habe auf IBUPROFEN gewechselt. IBUPROFEN 3x tgl wurde abgesetzt, der Beschwerdeführerin wurde VOLTADOL SCHMERZGEL ausgefolgt.

Am 04.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin vom Psychiater ohne Dolmetscher für SERBISCH untersucht, weil keiner verfügbar war. Die Beschwerdeführerin zeigte sich leidend, klagte über Schmerzen, der Schlaf sei in Ordnung, psychomotorisch sei sie etwas verlangsamt und klagsam. Aus der bisherigen Krankengeschichte ergebe sich die Diagnose einer rezidivierenden Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome. Sie habe chronische Schmerzen bei Verdacht auf begleitende Somatisierung. Auf Grund der Medikation sei bei der Beschwerdeführerin eine medikamentöse Therapie mit Psychopharmaka eingeleitet worden. Ebenso indiziert wäre eine psychotherapeutische Behandlung – vorzugsweise muttersprachlich, weil die Beschwerdeführerin nur SERBISCH spreche. Wichtig wäre auch eine Tagesstruktur und beschäftigungstherapeutische Angebote. Trotz medikamentöser Therapie zeige sich die Beschwerdeführerin weiterhin in depressiver Stimmung, klagsam, schmerzgeplagt. Die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft sei aus psychischer Sicht nicht zuträglich.

Am 05.07.2023 gab die Beschwerdeführerin an, keine Medikamente mehr gegen ihre Depression zu wollen und wurde an den Verein DIALOG verwiesen.

8. Am 06.06.2023 teilte die Rückkehrberatung der BBU Folgendes mit:

-        „Was bisher für die freiwillige Ausreise getan bzw. organisiert wurde? 
Die freiwillige Ausreise wurde in Kooperation mit XXXX bearbeitet und organisiert. Da die Klientin Suizid versucht hat bzw. psychisch nicht stabil genug ist (war), wurde der Fall zuerst durch XXXX medizinisch abgeklärt. In der Zwischenzeit wurde das Heimreisezertifikat bei der SERBISCHEN Botschaft beantragt und abgeholt. Die medizinische Abklärung folgte durch XXXX , die Unterkunft in SERBIEN musste auch noch organisiert bzw. die Sicherheit der Frau XXXX abgeklärt werden. Laut der Klientin hatte sie Probleme mit ihrer Familie in SERBIEN. (Ex-Mann, Schwiegersohn,...). Ebenso wurde die Unterkunft sowie auch die Sicherheit durch XXXX abgeklärt.
- „Was bisher für die freiwillige Ausreise getan bzw. organisiert wurde? , Die freiwillige Ausreise wurde in Kooperation mit römisch 40 bearbeitet und organisiert. Da die Klientin Suizid versucht hat bzw. psychisch nicht stabil genug ist (war), wurde der Fall zuerst durch römisch 40 medizinisch abgeklärt. In der Zwischenzeit wurde das Heimreisezertifikat bei der SERBISCHEN Botschaft beantragt und abgeholt. Die medizinische Abklärung folgte durch römisch 40 , die Unterkunft in SERBIEN musste auch noch organisiert bzw. die Sicherheit der Frau römisch 40 abgeklärt werden. Laut der Klientin hatte sie Probleme mit ihrer Familie in SERBIEN. (Ex-Mann, Schwiegersohn,...). Ebenso wurde die Unterkunft sowie auch die Sicherheit durch römisch 40 abgeklärt.

-        Warum die freiwillige Ausreise nicht geklappt hat? 
Die freiwillige Ausreise wird am 07.07.2023 um 14:40 Uhr nach BELGRAD stattfinden. (Gleichzeitig die Antwort auf die 3.Frage)
- Warum die freiwillige Ausreise nicht geklappt hat? , Die freiwillige Ausreise wird am 07.07.2023 um 14:40 Uhr nach BELGRAD stattfinden. (Gleichzeitig die Antwort auf die 3.Frage)

-        Wann mit der Durchführung der freiwilligen Ausreise zu rechnen ist. 
Die freiwillige Ausreise wird am 07.07.2023 um 14:40 Uhr nach Belgrad stattfinden.
- Wann mit der Durchführung der freiwilligen Ausreise zu rechnen ist. , Die freiwillige Ausreise wird am 07.07.2023 um 14:40 Uhr nach Belgrad stattfinden.

-        Ist vor dem Hintergrund, dass die Tochter bereits in SERBIEN ist, immer noch ein Frauenhaus-Platz von Nöten, um die Beschwerdeführerin nach SERBIEN zu überstellen? 
Nach ausdrücklichem Wunsch der Klientin, wurde Kontakt mit dem Frauenhaus in SERBIEN […] aufgenommen. Die Klientin hat uns mitgeteilt, dass sie keine andere Wohnmöglichkeit außer dem Frauenhaus in SERBIEN hat, da sie vom Schwiegersohn ihrer älteren Tochter mit Gewalt aus der Wohnung entlassen wurde.“
- Ist vor dem Hintergrund, dass die Tochter bereits in SERBIEN ist, immer noch ein Frauenhaus-Platz von Nöten, um die Beschwerdeführerin nach SERBIEN zu überstellen? , Nach ausdrücklichem Wunsch der Klientin, wurde Kontakt mit dem Frauenhaus in SERBIEN […] aufgenommen. Die Klientin hat uns mitgeteilt, dass sie keine andere Wohnmöglichkeit außer dem Frauenhaus in SERBIEN hat, da sie vom Schwiegersohn ihrer älteren Tochter mit Gewalt aus der Wohnung entlassen wurde.“

9. Am 06.07.2023 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsberaterin als Vertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache SERBISCH teilnahmen. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. In der Verhandlung wurde der aktuelle Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als präsenter Zeuge einvernommen; der Sohn der Beschwerdeführerin kam nicht als präsenter Zeuge zur Verhandlung. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„Beginn der Befragung von BF:

R: Geben Sie für das Protokoll Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an!

BF: Serbische Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX . BF: Serbische Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 .

R: Bis wann hießen Sie XXXX mit Nachnamen?R: Bis wann hießen Sie römisch 40 mit Nachnamen?

BF: Bis zur Heirat mit XXXX habe ich XXXX geheißen. BF: Bis zur Heirat mit römisch 40 habe ich römisch 40 geheißen.

R: Wann haben Sie XXXX geheiratet?R: Wann haben Sie römisch 40 geheiratet?

BF: 2014 oder 2015, vor SIEBEN Jahren. Seit einem Jahr sind wir getrennt, aber immer noch verheiratet.

R: Wo haben Sie geheiratet, in Österreich oder in SERBIEN?

BF: In SERBIEN, in der Nähe von BELGRAD.

R: Sie hatten jedenfalls ab 26.08.2010 einen SERBISCHEN Reisepass. Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich eingereist?

BF: Im Jahr 2014, nachdem ich geheiratet habe. Davor habe ich ab und zu meinen Sohn in XXXX besucht.BF: Im Jahr 2014, nachdem ich geheiratet habe. Davor habe ich ab und zu meinen Sohn in römisch 40 besucht.

R: Ich habe Sie gefragt, wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gereist. Wann haben Sie Ihren Sohn das erste Mal besucht?

BF: Als ich geheiratet habe, im Jahr 2014.

R: Sie waren erstmals von 11.12.2012 bis 15.01.2013 in Österreich gemeldet. Waren Sie da in Österreich, ja oder nein?

BF: Ich war bei meiner Schwester in XXXX und beim „Asyl“. 20 km von XXXX entfernt, in XXXX . BF: Ich war bei meiner Schwester in römisch 40 und beim „Asyl“. 20 km von römisch 40 entfernt, in römisch 40 .

R: Sehe ich es richtig, dass Sie sich 2013 von Ihrem ersten Mann, XXXX , getrennt haben, mit dem Sie 25 Jahre verheiratet waren und vier Kinder haben, darunter XXXX ?R: Sehe ich es richtig, dass Sie sich 2013 von Ihrem ersten Mann, römisch 40 , getrennt haben, mit dem Sie 25 Jahre verheiratet waren und vier Kinder haben, darunter römisch 40 ?

BF: Ich habe vier Kinder mit ihm. 25 Jahre lang habe ich mit ihm gelebt. Er hat mich geschlagen und malträtiert.

R: Ihr Sohn lebt in Österreich. Ihre Tochter kehrte nach SERBIEN zurück. Wo leben Ihre anderen beiden Kinder?

BF: Die anderen zwei Töchter sind auch in SERBIEN.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?R: In welcher Beziehung stehen Sie zu römisch 40 ?

BF (auf Deutsch): Das ist meine Schwester.

BF: Wir haben uns gestritten. Seit Dezember 2022/Jänner 2023 haben wir ein schlechtes Verhältnis zueinander.

R: Nach den Aufenthalt 2012/2013 waren Sie von 09.05.2014 bis 18.06.2014 in Österreich gemeldet. Was war damals der Zweck Ihres Aufenthalts?R: Nach den Aufenthalt 2012 aus 2013, waren Sie von 09.05.2014 bis 18.06.2014 in Österreich gemeldet. Was war damals der Zweck Ihres Aufenthalts?

BF: Nach der Scheidung von meinem ersten Mann war ich DREI Monate in XXXX , danach DREI Monate in SERBIEN und DREI Monate in XXXX , usw.BF: Nach der Scheidung von meinem ersten Mann war ich DREI Monate in römisch 40 , danach DREI Monate in SERBIEN und DREI Monate in römisch 40 , usw.

R: Das nächste Mal waren Sie ab 14.11.2014 in Österreich gemeldet, Ihren Angaben in der Einvernahme im MÄRZ 2015 zufolge sind Sie aber schon am 02.10.2014 nach Österreich eingereist. Warum haben Sie sich erst eineinhalb Monate später angemeldet?

BF: In welchem Jahr war das?

R: Sie sind am 02.10.2014 eingereist, haben Sie sich erst am 14.11.2014 angemeldet, warum?

BF: Der XXXX ist dafür verantwortlich, er hat mich so „gehalten“.BF: Der römisch 40 ist dafür verantwortlich, er hat mich so „gehalten“.

R: Was war damals der Zweck Ihres Aufenthalts in Österreich im HERBST/WINTER 2014?

BF: Sie meinen warum habe ich die Grenze überquert?

R: Warum waren Sie da?

BF: Ich war gemeldet und war hier versichert und habe hier eine Karte gehabt, denn XXXX ist ein Österreicher. BF: Ich war gemeldet und war hier versichert und habe hier eine Karte gehabt, denn römisch 40 ist ein Österreicher.

R: Haben Sie jemals einen Aufenthaltstitel als Familienangehörigen eines Österreichers gehabt, im Akt habe ich niemanden gefunden?

BF: Ich habe einen Aufenthaltstitel gehabt, niemand von der Polizei hat mich „berührt“

R: In der Beschwerde führen Sie aus: „Der Ehemann hat sich entgegen seinen Versprechungen nie um einen Aufenthaltstitel für die BF bemüht. Die BF hat nie eine Arbeitserlaubnis gehabt und in Österreich keine Beschäftigung ausgeübt.“ Auch im I[Z]R scheint kein Aufenthaltstitel auf.

RV: Vielleicht liegt ein Missverständnis vor, ich sehe auch nicht, dass die BF einen Aufenthaltstitel gehabt hat.Regierungsvorlage, Vielleicht liegt ein Missverständnis vor, ich sehe auch nicht, dass die BF einen Aufenthaltstitel gehabt hat.

BF: Im 15. haben wir FÜNF Jahre lang gelebt, ich habe mich da behandeln lassen. ZWEI Jahre lange waren wir in XXXX . BF: Im 15. haben wir FÜNF Jahre lang gelebt, ich habe mich da behandeln lassen. ZWEI Jahre lange waren wir in römisch 40 .

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?R: In welcher Beziehung stehen Sie zu römisch 40 ?

BF: Das ist eine Rechtsanwältin, oder?

R: Sie haben nicht bei XXXX , sondern bei XXXX gelebt. In welchem Verhältnis stehen Sie zu dieser?R: Sie haben nicht bei römisch 40 , sondern bei römisch 40 gelebt. In welchem Verhältnis stehen Sie zu dieser?

BF: Ich habe mich um mein Kind in XXXX gekümmert, sie hat mich zum „Asyl“ geschickt.BF: Ich habe mich um mein Kind in römisch 40 gekümmert, sie hat mich zum „Asyl“ geschickt.

R: Um wem haben Sie sich gekümmert, um Ihren Sohn oder Tochter?

BF: Um meinen Sohn.

R: Am 15.12.2014 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie waren trotz der Asylantragstellung bis 11.02.2015 bei XXXX gemeldet und nicht ab der Asylantragstellung, sondern erst ab 09.02.2015 in Grundversorgung. Warum?R: Am 15.12.2014 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie waren trotz der Asylantragstellung bis 11.02.2015 bei römisch 40 gemeldet und nicht ab der Asylantragstellung, sondern erst ab 09.02.2015 in Grundversorgung. Warum?

BF: Ich habe kein Haus in SERBIEN, deshalb hat sie mich zum „Asyl“ geschickt.

R: Warum sind Sie nach Ihrer Asylantragstellung bei ihr wohnen geblieben?

BF: Es kann sein, dass sie mich nicht abgemeldet hat.

R: Am 16.12.2014 wurden Sie niederschriftlich einvernommen. Das Verfahren wurde in Österreich zugelassen. Sie wurden am 09.02.2015 wurden Sie von der Betreuungsstelle XXXX (Thalham) in die Grundversorgung in XXXX in ein Quartier der CARITAS in XXXX überstellt. Wie lange sind Sie in XXXX […] geblieben?R: Am 16.12.2014 wurden Sie niederschriftlich einvernommen. Das Verfahren wurde in Österreich zugelassen. Sie wurden am 09.02.2015 wurden Sie von der Betreuungsstelle römisch 40 (Thalham) in die Grundversorgung in römisch 40 in ein Quartier der CARITAS in römisch 40 überstellt. Wie lange sind Sie in römisch 40 […] geblieben?

BF: VIER, FÜNF Monate lang. Ich konnte nichts bekommen.

R: Was meinen Sie mit „konnte nichts bekommen“?

BF: Sie konnten mich nicht unterstützen.

R: Wen meinen Sie mit „sie“?

BF: Die Hauptpersonen bei „Asyl“.

R: Gemeldet waren Sie dort bis 09.07.2015. Sie wurden am 26.03.2015 im Asylverfahren nochmals niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 26.03.2015 wies das Bundesasylamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser erkannte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zu. Am 09.07.2015 reisten Sie mit staatlicher Unterstützung freiwillig nach SERBIEN zurück. Das Bundesverwaltungsgericht legte nicht das Verfahren als gegenstandslos ab, sondern stellte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23.07.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein. Der Beschluss wurde ihnen zu Handen Ihrer damaligen Vertreterin, der ARGE RECHTSBERATUNG am 27.07.2015 zu[gestellt]. Wann kehrten Sie danach nach Österreich zurück?R: Gemeldet waren Sie dort bis 09.07.2015. Sie wurden am 26.03.2015 im Asylverfahren nochmals niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 26.03.2015 wies das Bundesasylamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser erkannte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zu. Am 09.07.2015 reisten Sie mit staatlicher Unterstützung freiwillig nach SERBIEN zurück. Das Bundesverwaltungsgericht legte nicht das Verfahren als gegenstandslos ab, sondern stellte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23.07.2015 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein. Der Beschluss wurde ihnen zu Handen Ihrer damaligen Vertreterin, der ARGE RECHTSBERATUNG am 27.07.2015 zu[gestellt]. Wann kehrten Sie danach nach Österreich zurück?

BF: Im selben Jahr glaube ich, gemeinsam mit XXXX . Wir haben geheiratet und ich bin in Österreich eingereist.BF: Im selben Jahr glaube ich, gemeinsam mit römisch 40 . Wir haben geheiratet und ich bin in Österreich eingereist.

R: Verstehe ich Sie jetzt richtig. Sie haben XXXX erst geheiratet, nachdem Sie während des Asylverfahren nach SERBIEN zurückgekehrt sind?R: Verstehe ich Sie jetzt richtig. Sie haben römisch 40 erst geheiratet, nachdem Sie während des Asylverfahren nach SERBIEN zurückgekehrt sind?

BF: Ja.

R: Das Asylverfahren führten Sie noch als XXXX . Unter dieser Identität kehrten Sie nicht ins Bundesgebiet zurück sondern als XXXX , richtig?R: Das Asylverfahren führten Sie noch als römisch 40 . Unter dieser Identität kehrten Sie nicht ins Bundesgebiet zurück sondern als römisch 40 , richtig?

BF: Ja, wir haben geheiratet. XXXX und ich und ich habe seinen Nachnamen genommen. BF: Ja, wir haben geheiratet. römisch 40 und ich und ich habe seinen Nachnamen genommen.

R: Wann sind sie dann wieder nach dem JULI 2015 nach Österreich eingereist?

BF: Gleich nach der Heirat, im Jahr 2015, sind wir in Österreich eingereist.

R: Wie viele Monate waren Sie da in SERBIEN?

BF: DREI Monate hier, DREI Monate in SERBIEN, usw.

R: Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 nicht mehr zulässig. Sie waren innerhalb dieser Frist, ab 17.05.2016, wieder in Österreich gemeldet, aber als XXXX mit einem SERBISCHEN Reisepass vom 10.05.2016. Dem Bundesverwaltungsgericht teilten Sie nie mit, dass Sie wieder hier sind. Das Beschwerdeverfahren wurde daher nie fortgesetzt. Sie waren von 17.05.2016 bis 16.12.2019 in XXXX gemeldet. Ihr einziger Einreisestempel in Ihrem neuen Reisepass war vom 16.08.2016 – also drei Monate, nachdem Sie Ihre Meldung hier begründeten. Können Sie mir das erklären? Eigentlich müsste der Einreisestempel vor der Meldung da sein?R: Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 nicht mehr zulässig. Sie waren innerhalb dieser Frist, ab 17.05.2016, wieder in Österreich gemeldet, aber als römisch 40 mit einem SERBISCHEN Reisepass vom 10.05.2016. Dem Bundesverwaltungsgericht teilten Sie nie mit, dass Sie wieder hier sind. Das Beschwerdeverfahren wurde daher nie fortgesetzt. Sie waren von 17.05.2016 bis 16.12.2019 in römisch 40 gemeldet. Ihr einziger Einreisestempel in Ihrem neuen Reisepass war vom 16.08.2016 – also drei Monate, nachdem Sie Ihre Meldung hier begründeten. Können Sie mir das erklären? Eigentlich müsste der Einreisestempel vor der Meldung da sein?

BF: Zu Beginn von Corona sind meine Tochter und ich hiergeblieben.

R: Wir sprechen [von] drei Jahre vor Corona. Ihr Pass wurde 2018 sichergestellt und es gab nur einen einzigen Einreisestempel von 2016. Sie können also nicht alle drei Monat hin- und hergefahren sein.

BF: Mein Gott. Zwei Jahre lang habe ich die Grenze nicht überquert.

R: Jedenfalls nicht mit Ihrem Pass.

BF: Wie wäre ich hierhergekommen ohne Pass? Wie? Ich bin mit einem Mann mit dem JOCO, mit seinem Kombibus mitgefahren.

R: 16.08.2016 – 21.10.2018 – damals wurde Ihr Pass sichergestellt – ist länger als die 90 Tage des visumsfreien Aufenthalts. Auf Grund welchen Aufenthaltstitels waren Sie in Österreich?

BF: Ich konnte mich in SERBIEN nicht aufhalten, ich habe kein Haus gehabt. Mit XXXX , mit dem ich gewesen bin, hat schon ein Haus. Er alleine hat gearbeitet, ich nicht. Deswegen haben wir nicht genug Geld gehabt, nämlich das Geld für die Reisen hin- und zurück.BF: Ich konnte mich in SERBIEN nicht aufhalten, ich habe kein Haus gehabt. Mit römisch 40 , mit dem ich gewesen bin, hat schon ein Haus. Er alleine hat gearbeitet, ich nicht. Deswegen haben wir nicht genug Geld gehabt, nämlich das Geld für die Reisen hin- und zurück.

R: Ich stelle fest, Sie hatten keinen Aufenthaltstitel für Österreich.

BF: Der XXXX hat mich gemeldet. FÜNF Jahre im 15. Und zwei Jahre in XXXX .BF: Der römisch 40 hat mich gemeldet. FÜNF Jahre im 15. Und zwei Jahre in römisch 40 .

R: D. h. nicht, dass das einen Aufenthaltstitel hatten.

BF: Niemand hat mich „berührt“.

R: Am 21.10.2018 wurde Ihre mj. Tochter beim Ladendiebstal betreten und erst dadurch, dass Ihre Tochter Sie als Begleitperson bei der Einvernahme haben wollte und die Polizei an Ihrer Wohnadresse Nachschau hielt, wurden Sie im Bundesgebiet betreten. Ihr Reisepass wurde sichergestellt. Mit Ladung vom 31.10.2018 wurden Sie für 16.11.2018 zur Einvernahme geladen. Am 06.11.2018 legte Ihr Anwalt Vollmacht und ersuchte um Akteneinsicht. Ich sehe nicht, dass Sie dort bei einer Verhandlung waren. Sehe ich es richtig, dass Sie der Ladung nicht nachkamen?

BF: Ich habe nichts gemacht, ich habe niemanden getötet. Ich habe nichts gestohlen. Die Polizei war uns gegenüber und ich habe die Musik gehört und laut gespielt. Sie haben mich nicht „berührt“.

R: Werden Sie noch von RA WEGROSTEK vertreten?

BF: Nein, das wäre das erste Mal, dass ich vertreten bin.

R: Ihr Anwalt hat 2018 Vollmacht gelegt. Seit wann vertritt er Sie nicht mehr?

BF: Es kann sein als ich bei „Asyl“ war.

R: Sie werden aktuell nicht mehr von ihm vertreten, ist das richtig?

BF: Die dort beim „Asyl“ haben diesen Anwalt „genommen“.

R: Sie waren nicht bei dieser Einvernahme im Jahr 2018?

BF: Ich war nicht dort.

R: Am 04.12.2018 fand die Akteneinsicht durch Ihren damaligen Anwalt statt. Am 18.12.2018 ersuchten Sie um Unterstützung der freiwilligen Rückkehr. Das Bundesamt übernahm die Kosten am 20.12.2018 nicht, weil von einer Dauerhaftigkeit der Rückkehr nicht ausgegangen werden konnte. Am 15.01.2019 legten Sie ein Flugticket für den 18.01.2019 vor. Daher folgte Ihnen das Bundesamt am 16.01.2019 Ihren Reisepass wieder aus. Reisten Sie tatsächlich nach SERBIEN zurück?

BF: Ich bin freiwillig nach SERBIEN hingeflogen. Ich habe 250 € zum Leben bekommen. Ich habe damals gesagt, dass ich dort kein Haus habe.

R: Wann sind Sie danach wieder nach Österreich zurückgekehrt?

BF: In welchem Jahr?

R: Das Flugticket war vom 18.01.2019, wann sind Sie danach wieder nach Österreich zurückgehrt?

BF: Meine Tochter war am XXXX mit ihrer Freundin aus BULGARIEN. Die Freundin hat etwas gestohlen.BF: Meine Tochter war am römisch 40 mit ihrer Freundin aus BULGARIEN. Die Freundin hat etwas gestohlen.

R: Wann sind Sie nach Österreich zurückgekehrt?

BF: Nach NEUN Monate. NEUN Monate lang war ich in SERBIEN.

R: Ungefähr im Oktober 2019 sind Sie wieder nach Österreich zurückgekehrt?

BF: Ja.

R: Wo haben Sie danach gelebt?

BF: Was meinen Sie damit?

R: Wo haben Sie danach im Oktober 2019 in Österreich gelebt?

BF: Mit XXXX im 15. Bezirk. FÜNF Jahre lang, danach ZWEI Jahre lang in XXXX .BF: Mit römisch 40 im 15. Bezirk. FÜNF Jahre lang, danach ZWEI Jahre lang in römisch 40 .

R: Ihre Meldeadresse wurde am 16.12.2019 in XXXX amtlich abgemeldet, wie kann das sein, dass Sie ab OKTOBER 2019 wieder dort wohnten?R: Ihre Meldeadresse wurde am 16.12.2019 in römisch 40 amtlich abgemeldet, wie kann das sein, dass Sie ab OKTOBER 2019 wieder dort wohnten?

BF: Es kann sein, dass mich XXXX abgemeldet hat.BF: Es kann sein, dass mich römisch 40 abgemeldet hat.

R: Die Behörde, die MA62, nach einem Ermittlungsverfahren hat Sie abgemeldet.

BF: Ich hatte damals eine Behandlung. Ich war bei den Ärzten und in Spitälern und in XXXX ZWEI Jahre lang. Ich habe diesbezüglich eine Karte.BF: Ich hatte damals eine Behandlung. Ich war bei den Ärzten und in Spitälern und in römisch 40 ZWEI Jahre lang. Ich habe diesbezüglich eine Karte.

R: Eine E-Card?

BF: E-Card, zur Behandlung

R: Sind Sie krankenversichert?

BF: Ja, ich bin mit dem XXXX mitversichert, weil er ein Österreicher ist.BF: Ja, ich bin mit dem römisch 40 mitversichert, weil er ein Österreicher ist.

R: Sie sind seit einem Jahr mit ihm nicht mehr zusammen. Sind Sie immer noch mit XXXX mitversichert?R: Sie sind seit einem Jahr mit ihm nicht mehr zusammen. Sind Sie immer noch mit römisch 40 mitversichert?

BF: Sie hat mich mit MAI 2022 abgemeldet, aber davon wusste ich nichts.

R: Mit Strafverfügung vom 12.02.2019 erlegte Ihnen das Bundesamt eine Geldstrafe von € 600 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf. Haben Sie die Strafe bezahlt?

BF: Mein Sohn hat die Strafe bezahlt, 650 €.

R: Sie waren von 31.07.2020 bis 27.05.2022 in XXXX gemeldet – das ist auch wieder länger als die 90 Tage des visumsfreien Aufenthalts! Waren Sie die ganze Zeit in Österreich?R: Sie waren von 31.07.2020 bis 27.05.2022 in römisch 40 gemeldet – das ist auch wieder länger als die 90 Tage des visumsfreien Aufenthalts! Waren Sie die ganze Zeit in Österreich?

BF: Wir haben uns damals getrennt. Er hat eine andere Frau gefunden, aber verheiratet sind wir noch immer.

R: Warum?

BF: Ich habe zu ihm gesagt: ‚Ich will die Scheidung, ich will deinen Namen nicht mehr tragen.‘ Ich weiß nicht, warum er immer noch damit wartet.

R: Sie können sich ja selber scheiden lassen, darauf brauchen Sie nicht auf ihn warten.

BF: Wir haben in XXXX in SERBIEN geheiratet. Wo dürfte ich die Scheidungsklage einbringen. BF: Wir haben in römisch 40 in SERBIEN geheiratet. Wo dürfte ich die Scheidungsklage einbringen.

R: Sie geben an, dass Sie praktisch nicht Deutsch können. Sie sind praktisch 10 Jahren in Österreich. Wie kann es sein, dass nur SERBISCH und fast kein Deutsch sprechen?

BF: Ich habe die Filme gesehen mit deutschen Untertiteln. Ich war auch krank. Ich bin krank. Ich habe kein gutes Gedächtnisvermögen. Mein erster Mann hat mich 25 Jahre lang geschlagen.

R: Wie lange waren Sie in XXXX ?R: Wie lange waren Sie in römisch 40 ?

BF: ZWEI Jahre.

R: Am 09.02.2022 wurde Ihnen in Österreich am Konsulat ein neuer SERBISCHER Reisepass ausgestellt. Ab 27.05.2022 hatten Sie keine Meldeadresse mehr in Österreich. Wohin zogen Sie von XXXX ?R: Am 09.02.2022 wurde Ihnen in Österreich am Konsulat ein neuer SERBISCHER Reisepass ausgestellt. Ab 27.05.2022 hatten Sie keine Meldeadresse mehr in Österreich. Wohin zogen Sie von römisch 40 ?

BF: Nach SERBIEN dort war ich bei meiner Schwester.

R: Wie lange blieben Sie bei Ihrer Schwester?

BF: FÜNF Monate lang, von JÄNNER bis MAI. Ich habe mich von XXXX getrennt.BF: FÜNF Monate lang, von JÄNNER bis MAI. Ich habe mich von römisch 40 getrennt.

R: Vorher haben Sie gesagt, im MAI hat XXXX Sie von der Versicherung, etc. abgemeldet. Jetzt sagen Sie, Sie waren bereits seit JÄNNER in SERBIEN. Wo waren Sie, in SERBIEN oder Österreich?R: Vorher haben Sie gesagt, im MAI hat römisch 40 Sie von der Versicherung, etc. abgemeldet. Jetzt sagen Sie, Sie waren bereits seit JÄNNER in SERBIEN. Wo waren Sie, in SERBIEN oder Österreich?

BF: Der XXXX hat mich aus dem Haus geworfen. BF: Der römisch 40 hat mich aus dem Haus geworfen.

R: Im WINTER oder im FRÜHLING?

BF: Im WINTER, DEZEMBER.

R: Dann waren Sie bis MAI bei Ihrer Schwester?

BF: Ja, das ist die Schwester meiner Tante, keine nahe Verwandtschaft.

R: Wann sind Sie dann wieder nach Österreich eingereist?

BF: Ich glaube im MAI.

R: 2022?

BF: Ja, im MAI.

R: Wo haben Sie im MAI 2022 gelebt?

BF: Bei XXXX , aber er hat mich nicht angemeldet. BF: Bei römisch 40 , aber er hat mich nicht angemeldet.

R: Wo in Österreich haben Sie gelebt?

BF: Im XXXX .BF: Im römisch 40 .

R: An welcher Adresse?

BF: Mein Sohn weiß Bescheid.

R: Wenn Sie dort gewohnt haben, kennen Sie die Adresse!

BF: Der XXXX hat meinen Pass der Polizei gegeben. Ich bin aus dem Fenster rausgeflogen und dabei wurde ich verletzt.BF: Der römisch 40 hat meinen Pass der Polizei gegeben. Ich bin aus dem Fenster rausgeflogen und dabei wurde ich verletzt.

R: Am 21.10.2022 wurden Sie XXXX beamtshandelt und Ihr Reisepass sichergestellt. Haben Sie dort gewohnt?R: Am 21.10.2022 wurden Sie römisch 40 beamtshandelt und Ihr Reisepass sichergestellt. Haben Sie dort gewohnt?

BF: Mit der Straßenbahn von XXXX fährt man fünf Haltestellen. BF: Mit der Straßenbahn von römisch 40 fährt man fünf Haltestellen.

R: Am 28.05.2023 gaben Sie an, dass Sie sich im OKTOBER 2022 (und nicht im JÄNNER und nicht MAI 2022) getrennt und davor 8 Monate lang in XXXX (und nicht mit Ihrer Schwester in SERBIEN) mit XXXX zusammengelebt haben. Können Sie mir das erklären? R: Am 28.05.2023 gaben Sie an, dass Sie sich im OKTOBER 2022 (und nicht im JÄNNER und nicht MAI 2022) getrennt und davor 8 Monate lang in römisch 40 (und nicht mit Ihrer Schwester in SERBIEN) mit römisch 40 zusammengelebt haben. Können Sie mir das erklären?

BF: Die Trennung war im OKTOBER oder im MAI?

R: Ich habe beide Schilderungen, ich weiß es nicht.

BF: Wie ich mich von XXXX getrennt habe, bin ich zu meiner Schwester gefahren bzw. zu meiner Tochter. Sie hat ein großes Haus, aber sie hat kein Wasser, kein WC, kein Badezimmer. Sie hat fünf Kinder und sie arbeiten nicht. Mein Schwiegersohn macht nur Kinder. Katastrophe. BF: Wie ich mich von römisch 40 getrennt habe, bin ich zu meiner Schwester gefahren bzw. zu meiner Tochter. Sie hat ein großes Haus, aber sie hat kein Wasser, kein WC, kein Badezimmer. Sie hat fünf Kinder und sie arbeiten nicht. Mein Schwiegersohn macht nur Kinder. Katastrophe.

R: Warum waren Sie nie bei XXXX oder XXXX gemeldet?R: Warum waren Sie nie bei römisch 40 oder römisch 40 gemeldet?

BF: Ich bin an CORONA in SERBIEN krank geworden, deshalb hat mich XXXX von SERBIEN abgeholt.BF: Ich bin an CORONA in SERBIEN krank geworden, deshalb hat mich römisch 40 von SERBIEN abgeholt.

R: Aber warum haben Sie selbst angemeldet?

BF: XXXX hat mich hierhergebracht, damit ich ihn pflege, weil er krank ist. BF: römisch 40 hat mich hierhergebracht, damit ich ihn pflege, weil er krank ist.

R wiederholt die Frage.

BF: Er wollte das nicht.

R: Warum nicht?

BF: Er wollte, dass ich „schwarz“ auf Baustellen arbeite. Ich wollte nicht „schwarz“ auf Baustellen arbeiten.

R: Warum haben Sie sich nicht selbst angemeldet?

BF: Wie? Er hat schon zwei Frauen gehabt, beide sind gestorben.

R: Ab 28.10.2022 waren Sie in einem Frauenhaus in XXXX untergebracht. Wie lange blieben Sie dort? Gemeldet waren Sie dort nicht!R: Ab 28.10.2022 waren Sie in einem Frauenhaus in römisch 40 untergebracht. Wie lange blieben Sie dort? Gemeldet waren Sie dort nicht!

BF: Zwei Monate lang. Ich habe keine Papiere bzw. kein Visum gehabt, sonst wäre ich dort ein Jahr lang gemeldet [gewesen].

R: Wo haben Sie dann ab Jänner 2023 gelebt?

BF: Bei meiner Tochter. Sie war im Gefängnis.

R: Bei Ihrer Tochter in Österreich oder SERBIEN?

BF: Hier.

R: Warum war Ihre Tochter im Gefängnis?

BF: Sie wurde von der Polizei angehalten. Sie hat zu einem Mann Schlapfen und Wäsche mitgehabt und dabei hat die Polizei sie angehalten. Sie wurde nach ihrer Mutter gefragt bzw. gefragt, wo sie lebt. Meine Tochter hat sich um drei Hunde gekümmert. Danach hat sie einen Mann, einen Moslem zu sich eingeladen, damit sie mit ihm lebt. Er hat auch drei Hunde aufgenommen.

R: Als Sie wegen Ihrer Tochter betreten [wurden], das war der 27. Mai 2023. Ich habe gefragt, wo Sie ab Jänner 2023 gelebt haben.

BF: Bei XXXX (BF zeigt auf die Türe, gemeint der wartende Z vor dem Verhandlungssaal).BF: Bei römisch 40 (BF zeigt auf die Türe, gemeint der wartende Z vor dem Verhandlungssaal).

R: Warum waren Sie nicht bei ihm gemeldet?

BF: Ich habe keinen Reisepass. XXXX hat meinen Reisepass weggeworfen. BF: Ich habe keinen Reisepass. römisch 40 hat meinen Reisepass weggeworfen.

R: Am 16.11.2022 wurde von der XXXX ein Waffenverbot gegen Sie verhängt. Warum?R: Am 16.11.2022 wurde von der römisch 40 ein Waffenverbot gegen Sie verhängt. Warum?

BF: Ich bin in die DONAU gesprungen, um Suizid zu begehen. Ich weiß es nicht, wer mich gerettet hat. Gott oder ein Mann. Ich konnte nicht schwimmen.

R: Am 23.11.2022 gaben Sie an, dass Sie rückkehrwillig sind und nach SERBIEN ausreisen wollen und dass Sie Unterstützung bei der Rückkehr beantragen. Am 30.11.2022 – eine Woche später – wurde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Mit Bescheid vom 01.12.2022 trug Ihnen das Bundesamt auf, binnen zwei Wochen einen Zustellbevollmächtigten für alle anhängigen und künftigen Verfahren vor dem Bundesamt zu bestellen. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt. Haben Sie einen Zustellbevollmächtigten für sich ernannt?

BF: Ja, meinen Sohn.

R: Warum habe ich nichts davon im Akt, warum nicht?

BF: Mein Sohn hat 650 € bezahlt.

R: Das war eine andere Behörde, anderes Verfahren und in einem anderen Jahr.

R: Unter einem mit diesem Bescheid wurde Ihnen ein Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft als Sicherungsmaßnahme zugestellt und die Information über die Ausreiseverpflichtung. Die Zustellung erfolgte durch persönliche Ausfolgung am 01.12.2022. Sehe ich es richtig, dass Sie auch keine Stellungnahme abgaben?R: Unter einem mit diesem Bescheid wurde Ihnen ein Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft als Sicherungsmaßnahme zugestellt und die Information über die Ausreiseverpflichtung. Die Zustellung erfolgte durch persönliche Ausfolgung am 01.12.2022. Sehe ich es richtig, dass Sie auch keine Stellungnahme abgaben?

BF: Ich wurde zweimal angerufen auf dem Handy meines Sohnes und er hat irgendetwas mit dem Handy gemacht.

R: Sie haben es [physisch] in die Hand bekommen. Ich habe keine Stellungnahme im Akt. Warum haben Sie keine Stellungnahme abgegeben?

BF: Am 22. DEZEMBER habe ich XXXX verlassen.BF: Am 22. DEZEMBER habe ich römisch 40 verlassen.

R: Wohin sind Sie dann gegangen?

BF: Die Herrschaften haben mich gefragt, wo ich mich aufhalten kann und ich habe gesagt, ich habe meinen Sohn hier.

R: Sie wurden über Ihre Ausreiseverpflichtung informiert. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen? Ich sehe dazu keine Bestätigung! Sind Sie ausgereist, ja oder nein?

BF: Nein, ich bin hiergeblieben, um mich behandeln zu lassen.

BF steht um 15:20 Uhr wegen Schmerzen[…] auf.

R: Sie waren bis zur Festnahme 2023 in Österreich – gemeldet waren Sie nicht. Wo haben Sie gelebt?

BF: Bei XXXX . BF: Bei römisch 40 .

R: Warum haben Sie sich dort nicht gemeldet?

BF: Ich habe keinen Reisepass. XXXX hat den Reisepass zerrissen und weggelaufen. BF: Ich habe keinen Reisepass. römisch 40 hat den Reisepass zerrissen und weggelaufen.

R: Sie haben zwei serbische ID-Cards, das hätte für eine Anmeldung gereicht.

BF: Ich konnte angeblich selbst Papiere machen, das hat mir eine Angehörige gesagt.

R: Warum haben Sie sich nicht angemeldet?

BF: Zwischen DEZEMBER 2022 und MAI 2023?

BF: XXXX hat meinen Reisepass weggeworfen.BF: römisch 40 hat meinen Reisepass weggeworfen.

R: Die BBU widerrief am 31.01.2023 die damalige freiwillige Rückkehr, weil Sie nicht mehr erreichbar waren, auch nicht per Telefon. Warum waren Sie auch nicht für die BBU-Rückkehrberatung erreichbar? Sie hatten ja einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt!

BF: Das war mein Fehler, ich habe die Telefonnummer von meinem verrückten Sohn bekanntgegeben.

R: Die SERBISCHE Botschaft stimmte am 13.12.2022 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie zu. Sie waren aber unbekannten Aufenthalts! Warum haben Sie am Verfahren nicht mitgewirkt? Sehe ich es richtig, dass Sie seit Dezember 2022 nicht mehr nach SERBIEN zurückgekehrt sind?

BF: Ich bin an CORONA krank geworden „unten“, nachdem XXXX mich aus dem Haus geworfen hat.BF: Ich bin an CORONA krank geworden „unten“, nachdem römisch 40 mich aus dem Haus geworfen hat.

R wiederholt die Frage.

BF: Im MAI bin ich hierhergekommen, am 27. MAI.

R: Sie sind am 27. MAI 2023 erst nach Österreich gekommen?

BF: Ja.

R: Sie haben ja gesagt, dass Sie keinen Pass haben.

BF: Mein Reisepass ist beim XXXX geblieben, nachdem ich in die DONAU gestürzt bin. Ich habe Verletzungen an der Wirbelsäule und an der Hüfte bekommen. Ich wurde ins Spital gebracht.BF: Mein Reisepass ist beim römisch 40 geblieben, nachdem ich in die DONAU gestürzt bin. Ich habe Verletzungen an der Wirbelsäule und an der Hüfte bekommen. Ich wurde ins Spital gebracht.

R: Haben Sie jemals am XXXX gelebt?R: Haben Sie jemals am römisch 40 gelebt?

BF: Nein. Im XXXX und im XXXX .BF: Nein. Im römisch 40 und im römisch 40 .

R: Haben Sie sich die Verletzung zugezogen als Sie aus dem Fenster gesprungen sind oder in die DONAU gesprungen?

BF: Als ich aus dem Fenster gesprungen bin.

R: Wann sind Sie in die DONAU gesprungen?

BF: Vor DREI Jahren, am 1. AUGUST 2020 oder 2021.

R: Am 27.05.2023 wurde Ihre Tochter festgenommen und im Zuge der Wohnsitzüberprüfung wurden Sie polizeilich betreten und gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen. Die Polizei hatte keine Ahnung, dass Sie in Österreich sind. Am 28.05.2023 wurden Sie niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben Sie an, dass Sie ASTHMA und chronische GASTRITIS haben und dass diese Erkrankungen in SERBIEN behandelt werden. Wie geht das, wenn Sie die ganze Zeit in Österreich sind?R: Am 27.05.2023 wurde Ihre Tochter festgenommen und im Zuge der Wohnsitzüberprüfung wurden Sie polizeilich betreten und gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Die Polizei hatte keine Ahnung, dass Sie in Österreich sind. Am 28.05.2023 wurden Sie niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben Sie an, dass Sie ASTHMA und chronische GASTRITIS haben und dass diese Erkrankungen in SERBIEN behandelt werden. Wie geht das, wenn Sie die ganze Zeit in Österreich sind?

BF: Ich habe gesagt. „Lassen sich mich frei, damit ich mich in SERBIEN behandeln lasse.“

R: Sie haben gesagt, dass XXXX Sie 2022 im MAI von der Versicherung abgemeldet hat. Wie lassen Sie sich seither behandeln, Sie haben ja keine Versicherung mehr?R: Sie haben gesagt, dass römisch 40 Sie 2022 im MAI von der Versicherung abgemeldet hat. Wie lassen Sie sich seither behandeln, Sie haben ja keine Versicherung mehr?

BF: Ich wusste nicht, dass er mich abgemeldet hat.

R: Funktioniert die E-Card jetzt oder nein?

BF: Ja, ich habe noch immer Ansprüche. Ich habe Therapien.

R: Der Amtsarzt hat Sie mehrfach ersucht Ihre Befunde vorzulegen, damit er Ihre Therapie anpassen kann. Sie bekommen regelmäßig Besuch, haben bis jetzt aber keine Befunde vorgelegt. Warum nicht, wenn Sie hier eh versichert sind?

BF: Ich habe alle Befunde gegeben.

R: Wem haben Sie sie gegeben?

BF: Der Polizei.

R: In Ihrem Akt liegen keine und in den Depositen auch nicht?

BF: Sie wurden nicht „rausgenommen.“

R: In der Einvernahme am 28.05.2023 gaben Sie einerseits an, dass Sie bereit sind, freiwillig auszureisen, andererseits haben Sie fünf Minuten später gesagt, dass Sie in Österreich bleiben wollen, bis Sie vollständig gesund sind. Wollen Sie freiwillig ausreisen, ja oder nein?

BF: Ich bin ausreisewillig. Warum halten Sie mich da?

R: Mit Mandatsbescheid vom 28.05.2023 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über Sie. Der Bescheid wurde ihnen um 17:30 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt. Seither werden Sie im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten. Gleichzeitig wurde über ihre Tochter XXXX die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid vom 31.05.2023 – innerhalb von drei Tagen – erteilte Ihnen das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach SERBIEN zulässig ist, räumte Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde ihnen am 31.05.2023 um 10:45 zugestellt. Haben Sie einen Beschwerdeverzicht abgegeben, wenn Sie sagen Sie sind ausreisewillig?R: Mit Mandatsbescheid vom 28.05.2023 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über Sie. Der Bescheid wurde ihnen um 17:30 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt. Seither werden Sie im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten. Gleichzeitig wurde über ihre Tochter römisch 40 die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid vom 31.05.2023 – innerhalb von drei Tagen – erteilte Ihnen das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach SERBIEN zulässig ist, räumte Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde ihnen am 31.05.2023 um 10:45 zugestellt. Haben Sie einen Beschwerdeverzicht abgegeben, wenn Sie sagen Sie sind ausreisewillig?

BF: Ja.

R: Wissen Sie etwas von einem Beschwerdeverzicht?

RV: Ich glaube, dass kein Beschwerdeverzicht abgegeben wurde.Regierungsvorlage, Ich glaube, dass kein Beschwerdeverzicht abgegeben wurde.

R: Haben Sie Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2023 mit der Rückkehrentscheidung erhoben? Laut IZR ist das Verfahren seit 29.06.2023 in Beschwerde, hg. liegt aber keine Beschwerde vor!

BF: Ich habe gesagt: ‚Lassen Sie mich hier frei, damit ich bei meinem Sohn lebe und mich behandeln lasse.‘

RV: Es wurde am 28.06. Beschwerde erhoben, im vollen Umfang mit Antrag auf aW. Regierungsvorlage, Es wurde am 28.06. Beschwerde erhoben, im vollen Umfang mit Antrag auf aW.

R: Ich habe beim BFA nachgefragt. Dieses teilte mit, die Beschwerde beim BFA liegengeblieben ist. Sie wurde auch in diesem Verfahren nicht vorgelegt. Das BFA bestätigt aber, dass es eine Beschwerde gibt.

R: Wie passt das zusammen? Einerseits der Antrag auf freiwilliger Rückkehr und andererseits Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung.

RV: Ich weiß es leider nicht, vielleicht hat sich die BF sich später entschieden, zurückzukehren, da müsste ich mit meiner Kollegin Rücksprache halten. Regierungsvorlage, Ich weiß es leider nicht, vielleicht hat sich die BF sich später entschieden, zurückzukehren, da müsste ich mit meiner Kollegin Rücksprache halten.

R: Am 31.05.2023 stellten Sie einen Antrag unterstützte freiwillige Rückkehr im Umfang von Zehrgeld und organisatorischer Unterstützung und Übernahme der Heimreisekosten. Der Antrag auf freiwillige Rückkehr ist also älter als die Beschwerde, wie passt das zusammen?

RV: Vielleicht wurde das mit dem Rechtsmittelfrist nicht so genau besprochen und eine allgemeine Beschwerde erhoben.Regierungsvorlage, Vielleicht wurde das mit dem Rechtsmittelfrist nicht so genau besprochen und eine allgemeine Beschwerde erhoben.

R: Wollen Sie freiwillig nach SERBIEN zurückkehren oder möchten Sie in Österreich bleiben und bekämpfen die Rückkehrentscheidung?

BF: Ich will hierbleiben, um gemeinsam mit meinem Sohn und XXXX zusammen zu sein, bis zu unserer Heirat.BF: Ich will hierbleiben, um gemeinsam mit meinem Sohn und römisch 40 zusammen zu sein, bis zu unserer Heirat.

R: Sie sind noch mit jemand anderen verheiratet!

BF: Ja, ich will mich von XXXX scheiden lassen und XXXX heiraten.BF: Ja, ich will mich von römisch 40 scheiden lassen und römisch 40 heiraten.

R: Egal, ob Sie mit XXXX oder XXXX verheiratet sind, haben Sie auf Grund einer Heirat kein Aufenthaltsrecht, verstehen Sie das?R: Egal, ob Sie mit römisch 40 oder römisch 40 verheiratet sind, haben Sie auf Grund einer Heirat kein Aufenthaltsrecht, verstehen Sie das?

BF: Ja.

R: Sie gaben an, dass Verdacht auf Menschenhandel vorliege und Sie Medikamente gegen Depression nehmen. Was meinen Sie mit Verdacht auf Menschenhandel?

BF: Ich habe niemanden getötet, ich habe nichts gestohlen. Das habe ich gemeint.

R: Sie sind also nicht selbst Opfer von Menschenhandel?

BF: Nein.

R: Das Bundesamt stimmte am 01.06.2023 Ihrem Antrag zu und genehmigte die organisatorische Unterstützung und Heimreisekosten sowie Zehrgeld werden übernommen. Die Zustimmung gilt längstens bis 05.07.2023. Die Rückkehrberatung teilte Ihrer Vertreterin am 16.06.2023 mit, dass Sie über keinen gültigen Reisepass verfügen und ein Heimreisezertifikat benötigen. Sie seien in ein Rückkehrprogramm für vulnerable Personen aufgenommen worden, die Flugbuchung und Rückkehr müsse daher von XXXX organisiert werden. Die Antwort von XXXX sei noch ausständig und die Antwort vom Arzt bezüglich der Flugtauglichkeit sei noch ausständig. Urgenzen des Bundesamts wegen des Heimreisezertifikates und bei der Rückkehrberatung sind aktenkundig. Was ist der aktuelle Stand betreffend die freiwillige unterstützte Rückkehr?R: Das Bundesamt stimmte am 01.06.2023 Ihrem Antrag zu und genehmigte die organisatorische Unterstützung und Heimreisekosten sowie Zehrgeld werden übernommen. Die Zustimmung gilt längstens bis 05.07.2023. Die Rückkehrberatung teilte Ihrer Vertreterin am 16.06.2023 mit, dass Sie über keinen gültigen Reisepass verfügen und ein Heimreisezertifikat benötigen. Sie seien in ein Rückkehrprogramm für vulnerable Personen aufgenommen worden, die Flugbuchung und Rückkehr müsse daher von römisch 40 organisiert werden. Die Antwort von römisch 40 sei noch ausständig und die Antwort vom Arzt bezüglich der Flugtauglichkeit sei noch ausständig. Urgenzen des Bundesamts wegen des Heimreisezertifikates und bei der Rückkehrberatung sind aktenkundig. Was ist der aktuelle Stand betreffend die freiwillige unterstützte Rückkehr?

RV legt vor: E-Mail-Kommunikation mit der BBU-Rückkehrberatung. […]Regierungsvorlage legt vor: E-Mail-Kommunikation mit der BBU-Rückkehrberatung. […]

R: 1. Betreffend den Reisepass: Aus der Polizeimeldung vom 01.12.2022 ergibt sich, dass Ihr Reisepass von der Polizei sichergestellt wurde und dem BFA ausgefolgt wurde, jedoch der Regionaldirektion NÖ. Die Regionaldirektion XXXX , wusste scheinbar nichts davon. Die letzte Antwort zur Frage des Reisepasses ist, wenn eine Antwort der RD NÖ kommt, diese an XXXX weitergeleitet wird. Noch habe ich nichts. Allerdings hat die SERBISCHE Botschaft am 23.06.2023 ein HRZ (Heimreisezertifikat) für die BF ausgestellt, mit diesem kann die Abschiebung erfolgen. R: 1. Betreffend den Reisepass: Aus der Polizeimeldung vom 01.12.2022 ergibt sich, dass Ihr Reisepass von der Polizei sichergestellt wurde und dem BFA ausgefolgt wurde, jedoch der Regionaldirektion NÖ. Die Regionaldirektion römisch 40 , wusste scheinbar nichts davon. Die letzte Antwort zur Frage des Reisepasses ist, wenn eine Antwort der RD NÖ kommt, diese an römisch 40 weitergeleitet wird. Noch habe ich nichts. Allerdings hat die SERBISCHE Botschaft am 23.06.2023 ein HRZ (Heimreisezertifikat) für die BF ausgestellt, mit diesem kann die Abschiebung erfolgen.

2. Heute teilte das BFA mit, dass die Abschiebung der BF durch XXXX für morgen vorgesehen ist. Die Schubhaft wird daher morgen beendet. Auf die Frage, was bisher organisiert wurde, teilte das BFA heute mit, dass der Fall der BF zuerst durch XXXX medizinisch abgeklärt wurde. Das HRZ wurde beantragt und abgeholt. Die Unterkunft in SERBIEN bzw. die Sicherheit der BF wegen der Probleme mit ihrer Familie, wurde abgeklärt. Die Kontaktaufnahme mit einem Frauenhaus in SERBIEN war der ausdrückliche Wunsch der BF. Möchten Sie dazu etwas angeben?2. Heute teilte das BFA mit, dass die Abschiebung der BF durch römisch 40 für morgen vorgesehen ist. Die Schubhaft wird daher morgen beendet. Auf die Frage, was bisher organisiert wurde, teilte das BFA heute mit, dass der Fall der BF zuerst durch römisch 40 medizinisch abgeklärt wurde. Das HRZ wurde beantragt und abgeholt. Die Unterkunft in SERBIEN bzw. die Sicherheit der BF wegen der Probleme mit ihrer Familie, wurde abgeklärt. Die Kontaktaufnahme mit einem Frauenhaus in SERBIEN war der ausdrückliche Wunsch der BF. Möchten Sie dazu etwas angeben?

RV ersucht um Einsicht in das Schriftstück, welche gewährt wird.Regierungsvorlage ersucht um Einsicht in das Schriftstück, welche gewährt wird.

R verliest die amtsärztlichen Befunde.

Die BF lehnt sich stehend um 15:53 Uhr an die Wand des Verhandlungssaales […].

RV: Die BF bekommt in der Schubhaft nicht die Medikamente, die sie benötigt. Auch heute wollte sie zum Arzt gehen und das wurde ihr verwehrt. Der Arzt hat sie weggeschickt und ihr keine Medikamente gegeben. Als ich dort war, hatte sie starke Schmerzen. Sie bekommt nicht die Antidepressive, die sie ansonsten bekommt.Regierungsvorlage, Die BF bekommt in der Schubhaft nicht die Medikamente, die sie benötigt. Auch heute wollte sie zum Arzt gehen und das wurde ihr verwehrt. Der Arzt hat sie weggeschickt und ihr keine Medikamente gegeben. Als ich dort war, hatte sie starke Schmerzen. Sie bekommt nicht die Antidepressive, die sie ansonsten bekommt.

R: Haben Sie einen Befund, welche sie sonst bekommt?

RV: Nein, leider. Aber heute wurde die Behandlung BF kommt abgelehnt.Regierungsvorlage, Nein, leider. Aber heute wurde die Behandlung BF kommt abgelehnt.

Anwesende Polizistin: Wir gehen in der Früh immer mit Listen durch wer Schmerzen hat oder Beschwerden. Sie war eine von zehn Leuten, die heute früh beim Arzt ‚unten‘ waren.

RV: Ich war heute Mittag bei ihr und da wurde sie zum Arzt geschickt und der Arzt hat sie abgewiesen.Regierungsvorlage, Ich war heute Mittag bei ihr und da wurde sie zum Arzt geschickt und der Arzt hat sie abgewiesen.

R: Wenn Sie ‚in der Früh‘ sagen, meinen Sie also vor Mittag?

Anwesende Polizistin: Ich weiß nicht mehr genau wann, aber heute am Vormittag.

R an BF: Warum wollten Sie heute zum Arzt?

BF: Ich habe in der Nacht Schmerzen gehabt, ich konnte keine günstige Lage zum Schlafen finden. Ich bin bekomme TRITICO und BROMAZTAM. Ich wollte sterben, heute. Ich konnte kaum aufstehen. Ich war wie gelähmt, mit dem linken Arm bzw. die linke Körperseite war fast gelähmt. Gott.

R: Waren Sie heute früh beim Arzt?

BF: Ja.

R: Was hat der gemacht?

BF: Ich habe eine Salbe verordnet bekommen. Ich habe nach einer Infusion ersucht, gefragt, aber das wurde abgelehnt.

R: Sie wollten heute Mittag noch einmal zum Arzt?

BF: Ja, ich habe gezittert. Ich wollte zur Beruhigung verordnet bekommen. Die kroatische Ärztin sagte zu mir: „Du willst nicht abreisen.“ Sie hat mich rausgeworfen.

R: Ich sehe, dass Sie neun verschiedene Medikamente als Dauermedikation bekommen, davon sieben in der Früh. Im Hinblick auf die Verhandlung kann ich schon verstehen, dass die Ärztin nicht noch ein Medikament [verordnet], dass die Einvernahmefähigkeit kurz vor der Verhandlung einschränkt…

RV: Sie hat sie sofort weggeschickt, ohne mit ihr zu reden.Regierungsvorlage, Sie hat sie sofort weggeschickt, ohne mit ihr zu reden.

R: Die BF bekommt mittags ein Schmerzmedikament.

R: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?

BF: ja.

R: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

BF: Die Ärzte sind streng. Die sind sehr streng. Ich habe weibliche Probleme gehabt und das habe ich auch gesagt. Ich habe das kaum aushalten können. Ich habe keinen Fernseher gehabt. Ich wollte Musik hören. Mein Mann hat einen Walkman mitgebracht. Die VOLTERENSALBE konnte ich auch nicht bekommen, obwohl ich sie bezahlen wollte. Das ist eine Katastrophe. Meine Ärzte in SERBIEN sind gut. Dort habe ich eine gute Behandlung, aber die bekomme ich nicht, weil ich jetzt da bin. Ein Mann hat [Inf]usionen für mich gekauft und ich wollte hingehen und sie mir selbst verabreichen. Ich habe auch Termine beim FRAUENARZT. Ich habe jeden Tag geweint und darum ersucht, dass sie mich freilassen, damit ich dieser Termine annehme bzw. wahrnehme. Sie sollte mir glauben, dass ist eine Katastrophe. Gott gibt mir Kraft, damit ich das aushalten kann. 41 Tage lang, wie konnte ich das aushalten. Sie sehen meine Arme. [Die BF hat dünne Arme] Ich habe eine Diät halten müssen. Ich habe normales Essen gekauft. Sie bekomme jetzt normales Essen. Ich erbreche nach dem Essen, da die Menge zu groß ist. Ich nehme mehrere Medikamente. Ich habe abgenommen und dann habe ich etwas an der Haut. Meine DEPRESSION hat sich hier verstärkt. Warum halten Sie mich hier. Sie sollten mich freilassen, damit ich mich behandeln lassen kann. In SERBIEN habe ich keinen Gesundheitsausweis. Ich brauche einen Monat lang, damit ich in SERBIEN ein Gesundheitsausweis bekomme. Hier bin ich krankenversichert. Sie wollten mich nicht freilassen. Weinen hat nichts genützt. Was habe ich ‚Ihnen angetan‘, habe ich gesagt. Ich bin seit acht Jahren da und ich wurde nie abgeschoben. Ich weine und frage Gott, was habe ich falsch gemacht. Was habe ich Gott angetan. Sie sehen meine Arme. [Die BF hat dünne Arme.] Von der Depression habe ich das am Hals bekommen. [Es ist nichts zu sehen.] Ich wollte spazieren gehen, aber das wurde abgelehnt. Ich sollte Tabletten einnehmen und sollte sterben. Ich habe Magenschmerzen und meine LEBER ist beschädigt.

R: Möchten Sie noch etwas angeben?

BFV: Ich verweise auf die Beschwerde, möchte aber den anwesenden Lebensgefährten der BF befragen. Zum Thema: Wohnmöglichkeit, Unterstützung und soziale Verankerung.

[…]

Einvernahme des Zeugen

R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an.

Z (auf Deutsch): XXXX , serbische Staatsangehörigkeit.Z (auf Deutsch): römisch 40 , serbische Staatsangehörigkeit.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zur BF?

Z: Das ist meine nicht geheiratete Frau

Z (auf Deutsch): Meine Liebe.

R: Also Ihre Lebensgefährtin. Möchten Sie zum Verfahren Ihrer Lebensgefährtin eine Aussage machen

Z: Ich möchte, dass sie in Österreich bleibt.

R wiederholt die Frage.

Z: Ich will, dass sie da bleibt und mit mir lebt. Was für eine Aussage?

R: Die Vertreterin Ihrer Lebensgefährtin (BF) möchte, dass Sie eine Aussage machen, [wollen Sie das,] ja oder nein?

Z: Ja, ich möchte eine Aussage machen, ich möchte, dass wir zusammenleben.

R: […]

R: Welchen Aufenthaltsstatus haben Sie in Österreich?

Z: Unbefristet.

R: Seit wann kennen Sie Frau XXXX ?R: Seit wann kennen Sie Frau römisch 40 ?

Z: Seit Jänner 2023.

R: Seit wann lebt Frau XXXX bei Ihnen?R: Seit wann lebt Frau römisch 40 bei Ihnen?

Z: 20. JÄNNER 2023.

R: Warum haben Sie Frau XXXX nicht bei Ihnen angemeldet?R: Warum haben Sie Frau römisch 40 nicht bei Ihnen angemeldet?

Z: Sie hat keinen Pass.

R: Warum waren Sie nicht mit ihr einen Pass beantragen?

Z: Sie haben den Reisepass bei den Leuten, wo sie früher war verlangt, aber wir haben nichts bekommen.

R: Warum waren Sie mit ihr nicht auf der Botschaft, Konsulat und haben einen ausstellen lassen?

Z: Es ging ihr schlecht, immer wieder, deshalb sind wir nicht um Konsulat oder zur Botschaft gegangen.

R: Warum haben Sie die Anmeldungen mit einer der beiden ID-Cards, die in den Depositen liegen, gemacht?

Z: Ohne Reisepass, keine Chance.

R: War Frau XXXX seit Jänner 2023 jemals in SERBIEN?R: War Frau römisch 40 seit Jänner 2023 jemals in SERBIEN?

Z: Nein, seitdem sie zu mir gekommen ist, nicht. Sie war krank.

R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Frau XXXX ?R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Frau römisch 40 ?

Z: Sie hat eine E-Card und sie ist mit einem Mann verheiratet, aber hat nicht gearbeitet und er hat kein Visum für sie ‚gemacht‘.

R: Ihre ‚Frau‘ ist illegal aufhältig. Was sagen Sie dazu?

Z: Das ist nicht gut. Ihr Reisepass ist verschwunden, was hätten wir machen sollen?

R: Ihre Lebensgefährtin hat kein Aufenthaltsrecht in Österreich und muss nach SERBIEN zurück. Haben Sie das verstanden?

Z: Jetzt habe ich das von Ihnen gehört. Wenn es möglich wäre, dass wir in SERBIEN einen Reisepass ausstellen lassen und nach Österreich zurückkommen?

R: Wenn ich Ihnen so zuhöre, habe ich den Eindruck, dass Sie versuchen werden Ihre Lebensgefährtin vor einer Außerlandesbringung zu schützen und [dass Sie] nicht dazu beitragen werden, dass Ihre Lebensgefährtin nach SERBIEN ausreist!

BF: Ich möchte, dass wir zusammenleben, aber davor soll sie einen Reisepass in SERBIEN ausstellen lassen und dann kommen wir normal zusammen zurück.

R an RV: Haben Sie Fragen an den Z?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den Z?

RV: Keine weiteren Fragen an den Z.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen an den Z.

R hält fest, dass sich die Reisestempel im Pass des Z au[s] 2019 [finden, aber auf Folgende –] Einreise über UNGARN am 27.08.2019. Die Ausreise aus SERBIEN über UNGARN am 16.06.2022 und zwei unleserliche Stempel vom 23.06.2022 [–] beschränken.

R: Wie gut sind Ihre Deutschkenntnisse?

Z: Ein bisschen. Ich arbeite mit meinen Landsleuten.

R hält fest, dass die Befragung eines Dolmetschers erfolgte, daher wird auch Ihnen die Einvernahme rückübersetzt und nicht nur zur Durchsicht vorgelegt.

RV: Mein Kollege hat mir jetzt ein Foto geschickt. Ich dachte zunächst, das sei die Liste der Medikamente, die die BF im Polizeianhaltezentrum nimmt, aber tatsächlich sind das die Medikamente, die sie davor genommen hat. Regierungsvorlage, Mein Kollege hat mir jetzt ein Foto geschickt. Ich dachte zunächst, das sei die Liste der Medikamente, die die BF im Polizeianhaltezentrum nimmt, aber tatsächlich sind das die Medikamente, die sie davor genommen hat.

R: Ging dieses E-Mail an den polizeiamtsärztlichen Dienst?

RV: Ich glaube nicht, dass die das wissen.Regierungsvorlage, Ich glaube nicht, dass die das wissen.

R: Ich ersuche das E-Mail dorthin weiterzuleiten.

R an BF: Wurde alles richtig protokolliert?

BF: Ja.

R an Z: Wurde alles richtig protokolliert?

Z: Ich habe nicht gewusst, dass man eine Anmeldung auch mit einer ID-Card machen kann.

R: Wurde alles richtig protokolliert?

Z: Ja.“

Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis.

10. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt am 07.07.2023 übermittelt.

Dem Zeugen wurde am 07.07.2023 eine Zeitbestätigung übermittelt. Sie wurde ihm durch Hinterlegung zugestellt, die Abholfrist begann am 18.07.2023. Sie wurde dem Gericht unbehoben rückgemittelt.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des am 07.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntisses.

Der Antrag wurde dem Bundesamt am 17.07.2023 zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige –Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige –Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist volljährig und weder österreichische Staatsbürgerin noch Unionsbürgerin. Sie hat weder ein Aufenthaltsrecht für Österreich, noch für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Die Beschwerdeführerin war mit XXXX in SERBIEN verheiratet und hat mit diesem vier Kinder; ihr Sohn lebt legal in Österreich, ebenso ihre Schwester. Diese besuchte sie 2012/2013 im Rahmen des visumsfreien Aufenthalts mit ihrem 2010 ausgestellten Reisepass. Weiters hat sie eine Nichte in Österreich, die hier einen Sohn hat. Die Beschwerdeführerin war mit römisch 40 in SERBIEN verheiratet und hat mit diesem vier Kinder; ihr Sohn lebt legal in Österreich, ebenso ihre Schwester. Diese besuchte sie 2012 aus 2013, im Rahmen des visumsfreien Aufenthalts mit ihrem 2010 ausgestellten Reisepass. Weiters hat sie eine Nichte in Österreich, die hier einen Sohn hat.

Nach der Scheidung von ihrem Gatten XXXX , seit 2014 hält sich die Beschwerdeführerin in Österreich auf und kehrt nur fallweise nach SERBIEN zurück. Sie hält sich nicht, wie sie vorbringt, nach drei Monaten in Österreich wieder drei Monate in SERBIEN auf. Ihr Aufenthalt war daher auch im Rahmen des visumsfreien Aufenthalts nicht rechtmäßig, weil sie sich zu lange in Österreich aufhielt. Zum Teil verfügt sie über Meldeadressen in Österreich, zum Teil hält sie sich hier unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen auf. Nach der Scheidung von ihrem Gatten römisch 40 , seit 2014 hält sich die Beschwerdeführerin in Österreich auf und kehrt nur fallweise nach SERBIEN zurück. Sie hält sich nicht, wie sie vorbringt, nach drei Monaten in Österreich wieder drei Monate in SERBIEN auf. Ihr Aufenthalt war daher auch im Rahmen des visumsfreien Aufenthalts nicht rechtmäßig, weil sie sich zu lange in Österreich aufhielt. Zum Teil verfügt sie über Meldeadressen in Österreich, zum Teil hält sie sich hier unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen auf.

Am 15.12.2014 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz und lebte ab 09.02.2015 in Grundversorgungsquartieren. Mit Bescheid vom 26.03.2015 wies das Bundesamt ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diesen Bescheid erhob sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser erkannte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zu. Am 09.07.2015 reiste die Beschwerdeführerin mit staatlicher Unterstützung freiwillig nach SERBIEN zurück. Das Bundesverwaltungsgericht legte das Verfahren nicht als gegenstandslos ab, sondern stellte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23.07.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein. Der Beschluss wurde ihr zu Handen ihrer damaligen Vertreterin, der ARGE RECHTSBERATUNG am 27.07.2015 zugestellt.Am 15.12.2014 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz und lebte ab 09.02.2015 in Grundversorgungsquartieren. Mit Bescheid vom 26.03.2015 wies das Bundesamt ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diesen Bescheid erhob sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser erkannte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zu. Am 09.07.2015 reiste die Beschwerdeführerin mit staatlicher Unterstützung freiwillig nach SERBIEN zurück. Das Bundesverwaltungsgericht legte das Verfahren nicht als gegenstandslos ab, sondern stellte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23.07.2015 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein. Der Beschluss wurde ihr zu Handen ihrer damaligen Vertreterin, der ARGE RECHTSBERATUNG am 27.07.2015 zugestellt.

2015 heiratete sie in SERBIEN einen österreichischen Staatsbürger mit SERBISCHEN Wurzeln, XXXX , und änderte dabei ihren Familiennamen. Sie zog mit ihm entgegen der Rückkehrentscheidung nach Österreich, ohne jemals einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Sie kehrte einmal nach SERBIEN zurück, um sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Mit ihrem 10.05.2016 in SERBIEN ausgestellten Reisepass reiste sie am 16.08.2016 erneut entgegen der Rückkehrentscheidung ins Bundesgebiet ein und nicht mehr aus. Wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts wurde ihr mit Straferkenntnis 2019 eine Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auferlegt, die ihr Sohn für sie bezahlte.2015 heiratete sie in SERBIEN einen österreichischen Staatsbürger mit SERBISCHEN Wurzeln, römisch 40 , und änderte dabei ihren Familiennamen. Sie zog mit ihm entgegen der Rückkehrentscheidung nach Österreich, ohne jemals einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Sie kehrte einmal nach SERBIEN zurück, um sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Mit ihrem 10.05.2016 in SERBIEN ausgestellten Reisepass reiste sie am 16.08.2016 erneut entgegen der Rückkehrentscheidung ins Bundesgebiet ein und nicht mehr aus. Wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts wurde ihr mit Straferkenntnis 2019 eine Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auferlegt, die ihr Sohn für sie bezahlte.

Die Beschwerdeführerin wandte sich nicht von sich aus an das Bundesamt oder an das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht war von ihrem Aufenthalt in Österreich unter anderem Familiennamen nicht in Kenntnis. Das Beschwerdeverfahren über ihren Asylantrag wurde nicht wieder fortgesetzt. Sie war nach ihrer Rückkehr nicht Asylwerberin und ihr Aufenthalt nicht aus diesem Grund rechtmäßig. Die Vollmacht der ARGE Rechtsberatung beschränkte sich auf das Asylverfahren.

Am 21.10.2018 wurde ihre Tochter beim Ladendiebstahl betreten und erst dadurch, dass ihre Tochter sie als Begleitperson bei der Einvernahme haben wollte und die Polizei an ihrer Wohnadresse Nachschau hielt, wurden die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet betreten. Ihr Reisepass wurde sichergestellt. Mit Ladung vom 31.10.2018 wurden Sie für 16.11.2018 zur Einvernahme geladen. Sie kam der Ladung nicht nach. Am 06.11.2018 legte ihr Anwalt Vollmacht und ersuchte um Akteneinsicht. Am 04.12.2018 fand die Akteneinsicht durch ihren damaligen Anwalt statt. Sie wird seither nicht mehr von ihm vertreten.

Am 18.12.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Unterstützung der freiwilligen Rückkehr. Das Bundesamt übernahm die Kosten am 20.12.2018 nicht, weil von einer Dauerhaftigkeit der Rückkehr nicht ausgegangen werden konnte. Am 15.01.2019 legte sie ein Flugticket für den 18.01.2019 vor. Daher folgte ihr das Bundesamt am 16.01.2019 ihren Reisepass wieder aus und sie kehrte am 19.01.2019 nach SERBIEN zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie länger in SERBIEN blieb, die Beschwerdeführerin kehrte ins Bundesgebiet zurück und zog mit ihrem Gatten nach XXXX . Seither kehrte sie nicht wieder nach SERBIEN zurück. Am 09.02.2022 wurde ihr in Österreich, am SERBISCHEN Konsulat, ein SERBISCHER Reisepass ausgestellt. Ungefähr zu dieser Zeit ging sie eine Lebensgemeinschaft mit ihrem nunmehr ehemaligen Lebensgefährten XXXX ein.Am 18.12.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Unterstützung der freiwilligen Rückkehr. Das Bundesamt übernahm die Kosten am 20.12.2018 nicht, weil von einer Dauerhaftigkeit der Rückkehr nicht ausgegangen werden konnte. Am 15.01.2019 legte sie ein Flugticket für den 18.01.2019 vor. Daher folgte ihr das Bundesamt am 16.01.2019 ihren Reisepass wieder aus und sie kehrte am 19.01.2019 nach SERBIEN zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie länger in SERBIEN blieb, die Beschwerdeführerin kehrte ins Bundesgebiet zurück und zog mit ihrem Gatten nach römisch 40 . Seither kehrte sie nicht wieder nach SERBIEN zurück. Am 09.02.2022 wurde ihr in Österreich, am SERBISCHEN Konsulat, ein SERBISCHER Reisepass ausgestellt. Ungefähr zu dieser Zeit ging sie eine Lebensgemeinschaft mit ihrem nunmehr ehemaligen Lebensgefährten römisch 40 ein.

Es kann nicht festgestellt werden, wann sie und ihr Gatte sich in Österreich trennten, sie sind weiterhin miteinander verheiratet. Es kann auf Grund ihrer divergierenden Angaben nicht festgestellt werden, dass sie immer noch bei ihm mitversichert ist. Seit 27.05.2022 verfügt sie über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet, weil sie amtlich abgemeldet wurde. Sie lebte seither unangemeldet in Österreich an Adressen, die sie auch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber verschleiert. Es ist nicht glaubhaft, dass sie sie nicht angeben kann.

Sie ist seit OKTOBER 2022 von ihrem nunmehr ehemaligen Lebensgefährten getrennt und beging im OKTOBER 2022 einen Selbstmordversuch. Im Zuge dessen wurde ihr Reisepass am 21.10.2022 polizeilich sichergestellt und dem Bundesamt übermittelt, allerdings einer anderen Regionaldirektion. Es kann nicht festgestellt werden, dass er ihr seither wieder ausgefolgt wurde. Ihr ehemaliger Lebensgefährte hat ihn weder behalten, noch zerrissen oder weggeworfen.

Sie war danach in Spitalsbehandlung und von 28.10.2022 bis ca. JÄNNER 2023 im Frauenhaus in XXXX untergebracht, aber nicht angemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie seither nochmals in Spitalsbehandlung war.Sie war danach in Spitalsbehandlung und von 28.10.2022 bis ca. JÄNNER 2023 im Frauenhaus in römisch 40 untergebracht, aber nicht angemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie seither nochmals in Spitalsbehandlung war.

Am 23.11.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die freiwillige unterstützte Rückkehr nach SERBIEN. Am 30.11.2022 leitete das Bundesamt das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Die SERBISCHE Botschaft sagte am 13.12.2022 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für sie zu. Die freiwillige Ausreise kam nicht zustande, weil die Beschwerdeführerin untertauchte und auch für die Rückkehrhilfe nicht mehr erreichbar war, weshalb diese das Verfahren im JÄNNER 2023 einstellte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr mit der Rückkehrhilfe in Kontakt treten konnte, weil ihr Sohn etwas an seinem Mobiltelefon umstellte. Sie hat ein eigenes Mobiltelefon, das in de Effekten sichergestellt ist.

Das Bundesamt trug der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 01.12.2022, ihr zugestellt durch persönliche Ausfolgung, auf, einen Zustellbevollmächtigten zu bestellen und räumte ihr Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen ein. Die Beschwerdeführerin bestellte keinen Zustellbevollmächtigten und gab kein Parteiengehör ab. Sie entzog sich dem Verfahren und kehrte nicht nach SERBIEN zurück.

Seit ca. JÄNNER 2023 lebt sie unangemeldet mit ihrem neuen Lebensgefährten XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich nicht anmelden konnte oder zu krank war, um sich anzumelden oder erneut einen neuen Pass bei der SERBISCHEN Botschaft ausstellen zu lassen. Sie hat zwei SERBISCHE Personalausweise, die in den Effekten sichergestellt sind. Vielmehr steht fest, dass sie weiterhin ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wollte.Seit ca. JÄNNER 2023 lebt sie unangemeldet mit ihrem neuen Lebensgefährten römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich nicht anmelden konnte oder zu krank war, um sich anzumelden oder erneut einen neuen Pass bei der SERBISCHEN Botschaft ausstellen zu lassen. Sie hat zwei SERBISCHE Personalausweise, die in den Effekten sichergestellt sind. Vielmehr steht fest, dass sie weiterhin ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wollte.

Am 27.05.2023 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin beim Ladendiebstahl betreten und festgenommen. Im Zuge der Wohnsitzüberprüfung wurde die Beschwerdeführerin polizeilich betreten und gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen. Am 28.05.2023 wurden sie niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an Erkrankungen nur ASTHMA und GASTRITIS an. Mit Mandatsbescheid vom 28.05.2023 verhängte das Bundesamt über sie die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der Bescheid wurde ihr am selben Tag um 17:30 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt. Am 27.05.2023 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin beim Ladendiebstahl betreten und festgenommen. Im Zuge der Wohnsitzüberprüfung wurde die Beschwerdeführerin polizeilich betreten und gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Am 28.05.2023 wurden sie niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an Erkrankungen nur ASTHMA und GASTRITIS an. Mit Mandatsbescheid vom 28.05.2023 verhängte das Bundesamt über sie die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der Bescheid wurde ihr am selben Tag um 17:30 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt.

Mit Bescheid vom 31.05.2023 – innerhalb von drei Tagen ab Verhängung der Schubhaft – erteilte ihr das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach SERBIEN zulässig ist, räumte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde ihr am selben Tag um 10:45 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt.

Am 31.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag unterstützte freiwillige Rückkehr im Umfang von Zehrgeld und organisatorischer Unterstützung und Übernahme der Heimreisekosten. Das Bundesamt stimmte dem Antrag am 01.06.2023 zu. Die Rückkehr wird von der BBU RÜCKKEHRHILFE mit XXXX organisiert. Die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin liegt seit 05.06.2023 vor; sie wurde allerdings der BBU RÜCKKEHRHILFE zugestellt und das Bundesamt nicht davon informiert; der Reisepass der Beschwerdeführerin wurde von der Landespolizeidirektion an die falsche Regionaldirektion des Bundesamtes übermittelt.Am 31.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag unterstützte freiwillige Rückkehr im Umfang von Zehrgeld und organisatorischer Unterstützung und Übernahme der Heimreisekosten. Das Bundesamt stimmte dem Antrag am 01.06.2023 zu. Die Rückkehr wird von der BBU RÜCKKEHRHILFE mit römisch 40 organisiert. Die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin liegt seit 05.06.2023 vor; sie wurde allerdings der BBU RÜCKKEHRHILFE zugestellt und das Bundesamt nicht davon informiert; der Reisepass der Beschwerdeführerin wurde von der Landespolizeidirektion an die falsche Regionaldirektion des Bundesamtes übermittelt.

Die Beschwerdeführerin wird von XXXX als vulnerabel eingestuft und auf ihren Wunsch hin ein Platz in einem Frauenhaus organisiert, der ihr ab ihrer Ankunft zur Verfügung steht. Dies konnte erst für 07.07.2023 organisiert werden. Die organisierte Ausreise der Beschwerdeführerin findet am 07.07.2023 um 14:40 Uhr statt. Diese und ihre Entlassung aus der Schubhaft am 07.07.2023 für den Check-in um 12:30 ist bereits organisiert. Das Heimreisezertifikat liegt seit 23.06.2023 vor.Die Beschwerdeführerin wird von römisch 40 als vulnerabel eingestuft und auf ihren Wunsch hin ein Platz in einem Frauenhaus organisiert, der ihr ab ihrer Ankunft zur Verfügung steht. Dies konnte erst für 07.07.2023 organisiert werden. Die organisierte Ausreise der Beschwerdeführerin findet am 07.07.2023 um 14:40 Uhr statt. Diese und ihre Entlassung aus der Schubhaft am 07.07.2023 für den Check-in um 12:30 ist bereits organisiert. Das Heimreisezertifikat liegt seit 23.06.2023 vor.

Ihr Tochter XXXX , über die ebenfalls am 28.05.2023 die Schubhaft verhängt worden war, kehrte bereits am 07.06.2023 im Wege der unterstützten freiwilligen Ausreise nach SERBIEN zurück. Mit Bescheid vom 31.05.2023 erteilte das Bundesamt auch ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach SERBIEN zulässig ist, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und räumte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Es erließ ein Einreiseverbot gegen sie. Es kann nicht festgestellt werden, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben wurde.Ihr Tochter römisch 40 , über die ebenfalls am 28.05.2023 die Schubhaft verhängt worden war, kehrte bereits am 07.06.2023 im Wege der unterstützten freiwilligen Ausreise nach SERBIEN zurück. Mit Bescheid vom 31.05.2023 erteilte das Bundesamt auch ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach SERBIEN zulässig ist, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und räumte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Es erließ ein Einreiseverbot gegen sie. Es kann nicht festgestellt werden, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben wurde.

Am 28.06.2023 erhob die Beschwerdeführerin im vollen Umfang Beschwerde gegen den in ihrem Verfahren ergangenen Bescheid vom 31.05.2023 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Beschwerdeverfahren ist noch nicht am Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft ist erforderlich, um ihre organisierte freiwillige Ausreise und das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durchzuführen. Auf freiem Fuß hätte sich die Beschwerdeführerin dem wieder entzogen und ihren Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortgesetzt.

Sie hat in Österreich ein soziales Netz – Schwester, Sohn, Lebensgefährte, Nichte und deren Sohn – bei denen sie wohnen kann, die ihren Lebensunterhalt bestreiten und ihr einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichen.

Der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , ist SERBISCHER Staatsangehöriger, 31 JAHRE alt, in Österreich seit 2015 auf Grund eines humanitären Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt und in XXXX gemeldet.Der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ist SERBISCHER Staatsangehöriger, 31 JAHRE alt, in Österreich seit 2015 auf Grund eines humanitären Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt und in römisch 40 gemeldet.

Der aktuelle Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, XXXX , ist SERBISCHER Staatsangehöriger, 63 Jahre alt, verfügt über einen Daueraufenthalt-EU und ist in XXXX gemeldet. Der aktuelle Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ist SERBISCHER Staatsangehöriger, 63 Jahre alt, verfügt über einen Daueraufenthalt-EU und ist in römisch 40 gemeldet.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , ist 59 Jahre alt, ist seit 2005 österreichischer Staatsbürger und hat davor bereits 1994 in SERBIEN geheiratet. Er hatte bis 2009 eine Gemeindewohnung in XXXX , danach war er bis 2013 in XXXX gemeldet, danach sieben Monate lang in XXXX ; danach verfügte er von 08.11.2013 bis 13.03.2014 über keine Meldeadresse in Österreich. Danach war er acht Monate lang in XXXX gemeldet, 10 Monate in XXXX . Von 30.09.2015 bis 31.07.2020 war er in XXXX gemeldet, seit 31.07.2020 ist er in XXXX gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin noch in Kontakt mit ihm steht.Der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ist 59 Jahre alt, ist seit 2005 österreichischer Staatsbürger und hat davor bereits 1994 in SERBIEN geheiratet. Er hatte bis 2009 eine Gemeindewohnung in römisch 40 , danach war er bis 2013 in römisch 40 gemeldet, danach sieben Monate lang in römisch 40 ; danach verfügte er von 08.11.2013 bis 13.03.2014 über keine Meldeadresse in Österreich. Danach war er acht Monate lang in römisch 40 gemeldet, 10 Monate in römisch 40 . Von 30.09.2015 bis 31.07.2020 war er in römisch 40 gemeldet, seit 31.07.2020 ist er in römisch 40 gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin noch in Kontakt mit ihm steht.

Die Beschwerdeführerin ist nicht legal erwerbstätig, hat keinen festen Wohnsitz in Österreich und keine Beziehungen in Österreich, auf Grund derer davon ausgegangen werden könnte, dass sie sich dem Verfahren stellen und nicht wieder untertauchen würde. Vielmehr steht fest, dass ihr soziales Umfeld, insbesondere ihr Lebensgefährte, ihr helfen würde, unterzutauchen und dadurch die Abschiebung zu verhindern.

Die Beschwerdeführerin ist haft- und verhandlungsfähig und ihr Gesundheitszustand steht ihrer Abschiebung nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome. Eine Tagesstruktur und beschäftigungstherapeutische Angebote wären wichtig, eine längere Anhaltung in Schubhaft nicht empfohlen, die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft ihr aus psychischer Sicht nicht zuträglich. Eine muttersprachliche Psychotherapie wäre indiziert. Sie zog sich beim Selbstmordversuch im OKTOBER 2022 eine Verletzung der Lendenwirbelsäule und des rechten Oberschenkels zu, weiters hat sie Schmerzen im linken Arm. Seither nimmt sie als Dauermedikation schmerzstillende Tabletten, die ihre Schmerzen jedoch nicht immer ausreichend kupieren. Es besteht der Verdacht auf Somatisierungsstörung in Zusammenhang mit den persistierenden körperlichen Beschwerden. Sie zeigt sich trotz der medikamentösen Therapie depressiv, klagsam und schmerzgeplagt. Da sie trotz mehrmaligen Aufforderungen und regelmäßigen Angehörigenbesuchen – abgesehen von einem Entlassungsbrief – keine externen Befunde oder Medikamentenaufstellung in Vorlage bringt, wird versucht, in der Schubhaft die geeignete Therapie für sie zu finden und ihre Medikation wurde seither bereits sechs Mal geändert.

Die Beschwerdeführerin gab am 05.06.2023 an, Selbstmordgedanken zu haben, weil sie verzweifelt sei, weil sie nach SERBIEN abgeschoben werden sollen. Sie wurde daraufhin medikamentös behandelt. Diese Medikamente hatten eine sedierende Wirkung und wurde nach kontinuierlicher Reduktion am 13.06.2023 abgesetzt. Weiters litt die Beschwerdeführerin an Obstipation, die ebenfalls behandelt wurde.

Sie hat zudem eine Schilddrüsenüberfunktion, die während ihres Aufenthalts im Frauenhaus diagnostiziert wurde, die in der Schubhaft weiter behandelt wird, und nimmt auch schmerzstillende Medikamente wegen eines gynäkologischen Problems. Sie wurde diesbezüglich im Polizeianhaltezentrum untersucht. Die Untersuchung war jedoch ohne Befund. Sie hatte am 29.05.2023 Halsschmerzen, die behandelt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie seit sie in Schubhaft ist, erhöhte Temperatur hat.

Sie leidet an Gastritis und hat aus diesem Grund Magenschmerzen. Sie hatte deswegen und wegen der Medikation Brechreiz, der medikamentös behandelt wurde; seit 01.06.2023 bekommt die Beschwerdeführerin Magenschonkost.

Die Beschwerdeführerin wird während der Anhaltung in Schubhaft durch den Polizeiamtsarzt oder den Psychiater des Vereins DIALOG behandelt, sie war abgesehen vom Zeitraum 23.06.2023 bis 03.07.2023 jedenfalls jeden dritten Tag beim Amtsarzt oder beim Verein DIALOG, nur am 12.06.2023 fiel die Visite aus. Bei einer Untersuchung durch den Verein DIALOG fand die Untersuchung ohne Video-Dolmetsch statt, weil an dem Tag keiner verfügbar war.

Die Beschwerdeführerin wurde seit 27.05.2023 im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten, wo auch Ihre Tochter angehalten und bis zur Verhandlung zehn Mal von Angehörigen besucht wurde.Die Beschwerdeführerin wurde seit 27.05.2023 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten, wo auch Ihre Tochter angehalten und bis zur Verhandlung zehn Mal von Angehörigen besucht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates der SERBISCHEN Vertretungsbehörde fest. Dass sie nicht österreichische Staatsbürgerin und nicht Unionsbürgerin ist und über kein Aufenthaltsrecht für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt, steht auf Grund des IZR fest und mit ihren Angaben in Einklang. Die Beschwerdeführerin hat ausweislich des IZR auch keinen Aufenthaltstitel für Österreich, wie auch ihre Vertreterin ausführt. Soweit die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, es habe sie niemand von der Polizei „berührt“ und dies als Aufenthaltsrecht deutet, bzw. den Umstand, dass Sie bei ihrem Ehemann mitversichert ist oder war oder eine Meldeadresse begründete, tut sie damit kein Aufenthaltsrecht für Österreich dar. Soweit sie vorbringt, ihr Ehemann habe ihr zugesagt, einen Aufenthaltstitel für sie zu machen, aber es nicht getan, verfängt ihr Vorbringen nicht, da sie eigenberechtigt und selbst dafür verantwortlich ist, einen Aufenthaltstitel für sich zu beantragen, dies umso mehr, als sie von XXXX , die sie als Anwältin bezeichnet, der CARITAS und einem Rechtsanwalt unterstützt wurde. Hinzu kommt, dass ihr Sohn in Österreich lebt und aufenthaltsberechtigt, sohin mit dem Verfahren vertraut ist. Dass die Beschwerdeführerin nie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates der SERBISCHEN Vertretungsbehörde fest. Dass sie nicht österreichische Staatsbürgerin und nicht Unionsbürgerin ist und über kein Aufenthaltsrecht für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt, steht auf Grund des IZR fest und mit ihren Angaben in Einklang. Die Beschwerdeführerin hat ausweislich des IZR auch keinen Aufenthaltstitel für Österreich, wie auch ihre Vertreterin ausführt. Soweit die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, es habe sie niemand von der Polizei „berührt“ und dies als Aufenthaltsrecht deutet, bzw. den Umstand, dass Sie bei ihrem Ehemann mitversichert ist oder war oder eine Meldeadresse begründete, tut sie damit kein Aufenthaltsrecht für Österreich dar. Soweit sie vorbringt, ihr Ehemann habe ihr zugesagt, einen Aufenthaltstitel für sie zu machen, aber es nicht getan, verfängt ihr Vorbringen nicht, da sie eigenberechtigt und selbst dafür verantwortlich ist, einen Aufenthaltstitel für sich zu beantragen, dies umso mehr, als sie von römisch 40 , die sie als Anwältin bezeichnet, der CARITAS und einem Rechtsanwalt unterstützt wurde. Hinzu kommt, dass ihr Sohn in Österreich lebt und aufenthaltsberechtigt, sohin mit dem Verfahren vertraut ist. Dass die Beschwerdeführerin nie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest.

Die Feststellungen zu ihrem ersten Ehemann und ihren Kindern gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, ebenso dazu, dass ihre Schwester in XXXX lebt und sie diese 2012/2013 im Rahmen ihres visumfreien Aufenthalts besuchte. Die Feststellungen zu ihrem ersten Ehemann und ihren Kindern gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, ebenso dazu, dass ihre Schwester in römisch 40 lebt und sie diese 2012 aus 2013, im Rahmen ihres visumfreien Aufenthalts besuchte.

Ausweislich des Melderegisters war sie von 09.05.2014 bis 18.06.2014 und von 14.11.2014 bis 17.12.2014 ebenfalls bei ihrer Schwester gemeldet; ausweislich ihrer Angaben in der Einvernahme im MÄRZ 2015 war sie jedoch bereits seit 02.10.2014 wieder in Österreich. Im Anschluss war sie bis 17.12.2014 bei XXXX gemeldet, bei der es sich ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge um eine Anwältin handelt. Die Feststellungen zur Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung gründen auf dem GVS-Auszug. Dass sie nach der Scheidung von ihrem ersten Mann 2014 jeweils drei Monate in SERBIEN war und drei Monate in Österreich, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung angab, lässt sich damit nicht in Einklang bringen. Die Feststellungen zum Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 gründen auf den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, ebenfalls zur unterstützten freiwilligen Rückkehr am 09.07.2015.Ausweislich des Melderegisters war sie von 09.05.2014 bis 18.06.2014 und von 14.11.2014 bis 17.12.2014 ebenfalls bei ihrer Schwester gemeldet; ausweislich ihrer Angaben in der Einvernahme im MÄRZ 2015 war sie jedoch bereits seit 02.10.2014 wieder in Österreich. Im Anschluss war sie bis 17.12.2014 bei römisch 40 gemeldet, bei der es sich ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge um eine Anwältin handelt. Die Feststellungen zur Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung gründen auf dem GVS-Auszug. Dass sie nach der Scheidung von ihrem ersten Mann 2014 jeweils drei Monate in SERBIEN war und drei Monate in Österreich, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung angab, lässt sich damit nicht in Einklang bringen. Die Feststellungen zum Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 gründen auf den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, ebenfalls zur unterstützten freiwilligen Rückkehr am 09.07.2015.

Dass die Beschwerdeführerin nach der unterstützten freiwilligen Rückkehr 2015 in SERBIEN ihren Ehemann heiratete, dessen Familiennamen annahm und mit ihrem Gatten noch im selben Jahr nach Österreich zurückkehrte, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, wobei auf Grund ihrer Aussage, ihn nach der freiwilligen Rückkehr nach SERBIEN dort geheiratet zu haben, feststeht, dass sie ihn nicht 2014 sondern erst 2015 heiratete. Gemeldet war sie bei ihrem Gatten erst ab 17.05.2016. Soweit sie in der hg. mündlichen Verhandlung als Grund dafür vorbringt, XXXX habe sie „so gehalten“ verfängt ihr Vorbringen nicht, da sie eigenberechtigt ist und es ihr obliegt, sich anzumelden.Dass die Beschwerdeführerin nach der unterstützten freiwilligen Rückkehr 2015 in SERBIEN ihren Ehemann heiratete, dessen Familiennamen annahm und mit ihrem Gatten noch im selben Jahr nach Österreich zurückkehrte, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, wobei auf Grund ihrer Aussage, ihn nach der freiwilligen Rückkehr nach SERBIEN dort geheiratet zu haben, feststeht, dass sie ihn nicht 2014 sondern erst 2015 heiratete. Gemeldet war sie bei ihrem Gatten erst ab 17.05.2016. Soweit sie in der hg. mündlichen Verhandlung als Grund dafür vorbringt, römisch 40 habe sie „so gehalten“ verfängt ihr Vorbringen nicht, da sie eigenberechtigt ist und es ihr obliegt, sich anzumelden.

Dass sie unter ihrem neuen Familiennamen wieder einreiste, aber unter diesem nicht mit dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht in Kontakt trat, weshalb das eingestellte Asylverfahren nicht fortgesetzt wurde, steht auf Grund der Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts fest.

Die Beschwerdeführerin war ausweislich des Melderegisters von 17.06.2016 bis 16.12.0219 in XXXX und von 31.07.2020 bis 27.05.2022 in XXXX gemeldet. Auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung steht hingegen fest, dass sie über diese Meldezeiträume hinaus unangemeldet mit ihrem Gatten FÜNF Jahre lang in XXXX und zwei Jahre lang in XXXX lebte. Dass sie nicht, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung angab, immer nur drei Monate lang in Österreich war und dann drei Monate lang in SERBIEN, steht auf Grund ihres sichergestellten Reisepasses fest: Auf Grund dessen steht fest, dass sie vor dem 10.05.2016 nach SERBIEN zurückkehrte, sich dort am 10.05.2016 einen neuen Reisepass ausstellen ließ, mit diesem am 16.08.2016 nach Österreich ein- und bis zur Sicherstellung des Reisepasses am 21.10.2018 nicht mehr ausreiste. Die Beschwerdeführerin war ausweislich des Melderegisters von 17.06.2016 bis 16.12.0219 in römisch 40 und von 31.07.2020 bis 27.05.2022 in römisch 40 gemeldet. Auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung steht hingegen fest, dass sie über diese Meldezeiträume hinaus unangemeldet mit ihrem Gatten FÜNF Jahre lang in römisch 40 und zwei Jahre lang in römisch 40 lebte. Dass sie nicht, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung angab, immer nur drei Monate lang in Österreich war und dann drei Monate lang in SERBIEN, steht auf Grund ihres sichergestellten Reisepasses fest: Auf Grund dessen steht fest, dass sie vor dem 10.05.2016 nach SERBIEN zurückkehrte, sich dort am 10.05.2016 einen neuen Reisepass ausstellen ließ, mit diesem am 16.08.2016 nach Österreich ein- und bis zur Sicherstellung des Reisepasses am 21.10.2018 nicht mehr ausreiste.

Dass die Einreisen nach Österreich mit ihrem Gatten 2015 und mit dem neuen Reisepass 2016 entgegen der aufrechten Rückkehrentscheidung erfolgten, steht fest, weil dem Bescheid vom 26.03.2015 die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte und das Beschwerdeverfahren am 23.07.2015 eingestellt wurde und Rückkehrentscheidungen gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 18 Monate nach der Ausreise aufrecht bleiben.Dass die Einreisen nach Österreich mit ihrem Gatten 2015 und mit dem neuen Reisepass 2016 entgegen der aufrechten Rückkehrentscheidung erfolgten, steht fest, weil dem Bescheid vom 26.03.2015 die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte und das Beschwerdeverfahren am 23.07.2015 eingestellt wurde und Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 18 Monate nach der Ausreise aufrecht bleiben.

Die Feststellung zur Betretung ihrer Tochter beim Ladendiebstahl am 21.10.2018 und die Betretung der Beschwerdeführerin bei der Wohnsitzerhebung gründen auf den im Akt erliegenden Polizeimeldungen, die Zustellung von Ladung und Parteiengehör auf dem vorliegenden Akt, ebenso, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgab und der Ladung nicht nachkam. Mit dem Vorbringen, sie habe gegenüber der Polizei gewohnt und laut Musik gespielt, aber von der Polizei „nicht berührt“ worden, tut sie nicht dar, dass sie der Ladung nicht hätte nachkommen müssen. Entgegen ihrem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass sie anwaltlich vertreten war. Auf Grund ihrer Angaben steht fest, dass sie nach 2018 von diesem Anwalt nicht mehr vertreten wurde.

Die Feststellungen zur freiwilligen Ausreise am 18.01.2019 gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, die mit dem im Akt erliegenden Flugticket in Einklang stehen. Dass sie € 250 Rückkehrhilfe bekam, gründet auf ihren Angaben; da das Bundesamt der Beschwerdeführerin ausweislich des Aktes die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr mangels Dauerhaftigkeit der Rückkehr verweigerte, steht fest, das Sie Rückkehrhilfe von der sie unterstützenden CARITAS bekam. Dass sie vom Magistrat der XXXX – auf die Mitteilung der freiwilligen Ausreise durch das Bundesamt hin – am 16.12.2019 abgemeldet wurde und nicht von ihrem Ehemann, steht auf Grund des Melderegisters und der Eingabe des Bundesamtes an das Magistrat fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ab JÄNNER 2019 neun Monate lang in SERBIEN blieb, da diese Aussage ihrer Aussage, sie habe FÜNF Jahre lang in XXXX gelebt, widerspricht, da sie jedenfalls ab 31.07.2020 in XXXX war und ab 09.07.2015 in SERBIEN, davor in XXXX . Gründe, warum sie NEUN Monate lang von ihrem Gatten getrennt gelebt haben soll, brachte sie auch nicht vor; dass er eine andere Frau kennengelernt habe, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung angab, bezog sich auf MAI 2022. Da der Beschwerdeführerin für die freiwillige Ausreise ihr 2016 ausgestellter Reisepass ausgefolgt und hernach nicht wieder sicherstellt wurde, können etwaige Ein- und Ausreisestempel nicht nachvollzogen werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sie seither nach SERBIEN zurückkehrte, zumal sie in der hg. mündlichen Verhandlung diesbezüglich gleichbleibend angab, zwei Jahre lang in XXXX gelebt zu haben, und ihr SERBISCHER Reisepass am 09.02.2022 nicht in SERBIEN, sondern am SERBISCHEN Konsulat in XXXX ausgestellt wurde.Die Feststellungen zur freiwilligen Ausreise am 18.01.2019 gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, die mit dem im Akt erliegenden Flugticket in Einklang stehen. Dass sie € 250 Rückkehrhilfe bekam, gründet auf ihren Angaben; da das Bundesamt der Beschwerdeführerin ausweislich des Aktes die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr mangels Dauerhaftigkeit der Rückkehr verweigerte, steht fest, das Sie Rückkehrhilfe von der sie unterstützenden CARITAS bekam. Dass sie vom Magistrat der römisch 40 – auf die Mitteilung der freiwilligen Ausreise durch das Bundesamt hin – am 16.12.2019 abgemeldet wurde und nicht von ihrem Ehemann, steht auf Grund des Melderegisters und der Eingabe des Bundesamtes an das Magistrat fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ab JÄNNER 2019 neun Monate lang in SERBIEN blieb, da diese Aussage ihrer Aussage, sie habe FÜNF Jahre lang in römisch 40 gelebt, widerspricht, da sie jedenfalls ab 31.07.2020 in römisch 40 war und ab 09.07.2015 in SERBIEN, davor in römisch 40 . Gründe, warum sie NEUN Monate lang von ihrem Gatten getrennt gelebt haben soll, brachte sie auch nicht vor; dass er eine andere Frau kennengelernt habe, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung angab, bezog sich auf MAI 2022. Da der Beschwerdeführerin für die freiwillige Ausreise ihr 2016 ausgestellter Reisepass ausgefolgt und hernach nicht wieder sicherstellt wurde, können etwaige Ein- und Ausreisestempel nicht nachvollzogen werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sie seither nach SERBIEN zurückkehrte, zumal sie in der hg. mündlichen Verhandlung diesbezüglich gleichbleibend angab, zwei Jahre lang in römisch 40 gelebt zu haben, und ihr SERBISCHER Reisepass am 09.02.2022 nicht in SERBIEN, sondern am SERBISCHEN Konsulat in römisch 40 ausgestellt wurde.

Da die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben dazu macht, kann nicht festgestellt werden, wann sie und ihr Mann sich trennten. Es kann nicht festgestellt werden, ob sie trotz der Trennung weiterhin bei ihrem Gatten mitversichert ist, da die Beschwerdeführerin einerseits angibt, krankenversichert zu sein und Leistungen der Krankenkasse zu beziehen und andererseits, „sie“ habe sie im MAI 2022 abgemeldet, aber davon habe sie nichts gewusst. Soweit sie angibt, mit ihrem Ehemann noch verheiratet zu sein, weil er noch keine Scheidungsklage eingereicht habe, verfängt ihr Vorbringen nicht, weil sie eigenberechtigt ist und sohin aus eigenem eine Scheidungsklage einbringen kann, wenn sie sich scheiden lassen will.

Dass sie ungefähr im FEBRUAR 2022 eine Beziehung mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten einging, steht auf Grund ihrer Aussage fest, sie sei acht Monate lang mit ihm zusammen gewesen, und ihrer Aussage zur Trennung im OKTOBER 2022 in der Einvernahme am 27.05.2023, die mit dem Suizidversuch am 21. OKTOBER 2022 in Einklang steht. Dass sie von JÄNNER 2022 bis MAI 2022 in BELGRAD bei ihrer Schwester oder einer Schwester einer Tante lebte, trifft vor dem Hintergrund, dass ihr im FEBRUAR 2022 in XXXX ein neuer Pass ausgestellt wurde, nicht zu und ist vor dem Hintergrund, dass sie ungefähr im FEBRUAR 2022 eine Beziehung mit einem in Österreich lebenden und hier aufenthaltsberechtigten SERBISCHEN Staatsangehörigen einging, nicht plausibel. Im Übrigen war ihr Vorbringen widersprüchlich, ob sie sich in SERBIEN mit CORONA infizierte und ihr damaliger Lebensgefährte sie daher abholte, oder ihr damaliger Lebensgefährte mit ihr eine Beziehung einging, weil er wollte, dass sie ihn pflegt. Ungeachtet dessen, ob dieser XXXX hieß, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung angab, oder XXXX , wie sie in der Einvernahme am 27.05.2023 angab, steht jedenfalls fest, dass sie verschleiert, wo sie mit ihm im Verborgenen lebte: Es ist nicht glaubhaft, dass sie die Adresse nicht angeben kann, zumal sie seit 2014 in Österreich lebt. Soweit sie in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ihr Sohn kenne ihre Adresse, ist nicht glaubhaft, dass sie ihre eigene Adresse nicht kennt. Soweit sie angab, sie habe fünf Straßenbahnstationen von der Haltestelle XXXX entfernt gelebt, widerspricht dies ihrer Aussage der Polizei gegenüber am 01.12.2022, sie habe am XXXX XXXX gelebt – sohin am anderen Ende der Stadt. Dass sie jemals am XXXX gewohnt habe, bestritt sie in der hg. mündlichen Verhandlung kategorisch; dort lebt aber ihr Sohn, bei dem sie sich ihrem Vorbringen zufolge auch aufhielt, bevor sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten kennenlernte. Sie verschleierte ihren Aufenthaltsort bewusst, es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich nicht melden konnte, weil sie nicht „schwarz“ auf Baustellen arbeiten wollte oder weil ihr ehemaliger Lebensgefährte schon zwei Frauen gehabt habe und beide gestorben seien. Die Beschwerdeführerin ist eigenberechtigt und es ist ihre eigene Verantwortung, ihren Wohnsitz zu melden.Dass sie ungefähr im FEBRUAR 2022 eine Beziehung mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten einging, steht auf Grund ihrer Aussage fest, sie sei acht Monate lang mit ihm zusammen gewesen, und ihrer Aussage zur Trennung im OKTOBER 2022 in der Einvernahme am 27.05.2023, die mit dem Suizidversuch am 21. OKTOBER 2022 in Einklang steht. Dass sie von JÄNNER 2022 bis MAI 2022 in BELGRAD bei ihrer Schwester oder einer Schwester einer Tante lebte, trifft vor dem Hintergrund, dass ihr im FEBRUAR 2022 in römisch 40 ein neuer Pass ausgestellt wurde, nicht zu und ist vor dem Hintergrund, dass sie ungefähr im FEBRUAR 2022 eine Beziehung mit einem in Österreich lebenden und hier aufenthaltsberechtigten SERBISCHEN Staatsangehörigen einging, nicht plausibel. Im Übrigen war ihr Vorbringen widersprüchlich, ob sie sich in SERBIEN mit CORONA infizierte und ihr damaliger Lebensgefährte sie daher abholte, oder ihr damaliger Lebensgefährte mit ihr eine Beziehung einging, weil er wollte, dass sie ihn pflegt. Ungeachtet dessen, ob dieser römisch 40 hieß, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung angab, oder römisch 40 , wie sie in der Einvernahme am 27.05.2023 angab, steht jedenfalls fest, dass sie verschleiert, wo sie mit ihm im Verborgenen lebte: Es ist nicht glaubhaft, dass sie die Adresse nicht angeben kann, zumal sie seit 2014 in Österreich lebt. Soweit sie in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ihr Sohn kenne ihre Adresse, ist nicht glaubhaft, dass sie ihre eigene Adresse nicht kennt. Soweit sie angab, sie habe fünf Straßenbahnstationen von der Haltestelle römisch 40 entfernt gelebt, widerspricht dies ihrer Aussage der Polizei gegenüber am 01.12.2022, sie habe am römisch 40 römisch 40 gelebt – sohin am anderen Ende der Stadt. Dass sie jemals am römisch 40 gewohnt habe, bestritt sie in der hg. mündlichen Verhandlung kategorisch; dort lebt aber ihr Sohn, bei dem sie sich ihrem Vorbringen zufolge auch aufhielt, bevor sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten kennenlernte. Sie verschleierte ihren Aufenthaltsort bewusst, es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich nicht melden konnte, weil sie nicht „schwarz“ auf Baustellen arbeiten wollte oder weil ihr ehemaliger Lebensgefährte schon zwei Frauen gehabt habe und beide gestorben seien. Die Beschwerdeführerin ist eigenberechtigt und es ist ihre eigene Verantwortung, ihren Wohnsitz zu melden.

Die Feststellungen zum Selbstmordversuch im OKTOBER 2022 gründen auf den übereinstimmenden Angaben des Amtsarztes, der Beschwerdeführerin und dem Polizeibericht vom 01.12.2022; soweit sie in der hg. mündlichen Verhandlung hiezu angab, sie sei in die DONAU gesprungen, um sich umzubringen, wird dieses Vorbringen nicht zugrunde gelegt, da sie im Übrigen gleichbleibend angibt, sie sei aus dem Fenster gesprungen.

Dass der Pass der Beschwerdeführerin am 21.10.2022 von der Polizeiinspektion XXXX sichergestellt und an das Bundesamt übermittelt wurde, steht auf Grund des Polizeiberichts vom 01.12.2022 fest. Daher steht auch fest, dass sie ihn entgegen ihrer Angaben nicht verloren hat und ihn entgegen ihrer Angaben ihr ehemaliger Lebensgefährte weder zerrissen noch weggeworfen hat. Auf Grund des Aktes steht jedoch fest, dass die Polizei ihn der falschen Regionaldirektion des Bundesamtes übergab und die Regionaldirektion NIEDERÖSTERREICH ihn nicht an die Regionaldirektion XXXX weiterleitete und daher ein Heimreisezertifikat für die Beschwerdeführerin beantragt wurde.Dass der Pass der Beschwerdeführerin am 21.10.2022 von der Polizeiinspektion römisch 40 sichergestellt und an das Bundesamt übermittelt wurde, steht auf Grund des Polizeiberichts vom 01.12.2022 fest. Daher steht auch fest, dass sie ihn entgegen ihrer Angaben nicht verloren hat und ihn entgegen ihrer Angaben ihr ehemaliger Lebensgefährte weder zerrissen noch weggeworfen hat. Auf Grund des Aktes steht jedoch fest, dass die Polizei ihn der falschen Regionaldirektion des Bundesamtes übergab und die Regionaldirektion NIEDERÖSTERREICH ihn nicht an die Regionaldirektion römisch 40 weiterleitete und daher ein Heimreisezertifikat für die Beschwerdeführerin beantragt wurde.

Dass die Beschwerdeführerin nach dem Suizidversuch am 21.10.2022 in Spitalsbehandlung war, steht auf Grund des Amtsarztes fest und mit dem Umstand in Einklang, dass sie erst ab 28.10.2022 im Frauenhaus XXXX war. Dass sie ab 28.10.2022 im Frauenhaus XXXX war, steht auf Grund des Polizeiberichts vom 01.12.2022 fest. Dass sie ab JÄNNER 2023 mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten zusammen ist und mit diesem seit ca. JÄNNER 2023 in XXXX lebt, steht auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Lebensgefährten in der hg. mündlichen Verhandlung fest.Dass die Beschwerdeführerin nach dem Suizidversuch am 21.10.2022 in Spitalsbehandlung war, steht auf Grund des Amtsarztes fest und mit dem Umstand in Einklang, dass sie erst ab 28.10.2022 im Frauenhaus römisch 40 war. Dass sie ab 28.10.2022 im Frauenhaus römisch 40 war, steht auf Grund des Polizeiberichts vom 01.12.2022 fest. Dass sie ab JÄNNER 2023 mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten zusammen ist und mit diesem seit ca. JÄNNER 2023 in römisch 40 lebt, steht auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Lebensgefährten in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Da die Beschwerdeführerin dies nicht angibt, keine Befunde vorlegt und nicht festgestellt werden kann, dass sie noch versichert ist, kann nicht festgestellt werden, dass sie seit OKTOBER 2022 nochmals in Spitalsbehandlung war.

Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zum Mitwirkungsbescheid und zum Parteiengehör gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, ebenso, dass die Beschwerdeführerin weder eine Stellungnahme abgab, noch der Verpflichtung, einen Zustellbevollmächtigten zu bestellen, nachkam. Soweit sie in der hg. mündlichen Verhandlung angab, sie habe ihren Sohn als Zustellbevollmächtigten ernannt, steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Verfahren verwechselte, da sie auf Nachfrage angab, ihr Sohn habe für sie die Strafe wegen rechtswidrigen Aufenthalts bezahlt. Soweit sie befragt nach dem Parteiengehör angab, sie sei zwei Mal auf dem Handy ihres Sohnes angerufen worden und er habe irgendetwas mit dem Handy gemacht, verfing das Vorbringen nicht, da ihr das Parteiengehör persönlich ausgefolgt wurde und im Akt nicht ersichtlich war, dass sie in diesem Zusammenhang angerufen wurde.

Die Feststellungen zum Antrag der Beschwerdeführerin auf freiwillige unterstützte Rückkehr vom 23.11.2022 und dem Umstand, dass sie sich dieser entzog und untertauchte, gründen auf dem vorliegenden Akt. Da die Beschwerdeführerin ausweislich der Effekten ein eigenes Handy hat, verfing ihr Vorbringen, sie sei zwei Mal auf dem Handy ihres Sohnes angerufen worden und er habe irgendetwas mit dem Handy gemacht, auch im Hinblick auf die freiwillige unterstützte Rückkehr nicht. Vielmehr hätte sich die Beschwerdeführerin, wenn sie einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellt, auch selbst an die Rückkehrhilfe wenden können und müssen, selbst wenn sie die Telefonnummer ihres Sohnes bekanntgegeben hätte. Auf Grund des Abbruchs der freiwilligen Rückkehr mangels Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin am 31.01.2023, sohin nachdem sie ihren aktuellen Lebensgefährten kennengelernt hatte und mit diesem zusammengezogen war, steht vielmehr fest, dass sie nicht ausreisen sondern mit ihm zusammenleben wollte.

Nicht glaubhaft war, dass sie sich bei ihrem aktuellen Lebensgefährten nicht anmelden konnte, weil sie keinen Reisepass gehabt habe, da sie ausweislich der Effekten und der Polizeimeldung vom 27.05.2023 über einen serbischen Personalausweis verfügte und wie bereits zuvor einen neuen SERBISCHEN Reisepass beantragen hätte können. Auf Grund der amtsärztlichen Unterlagen, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie nach OKTOBER 2022 nochmals in Spitalsbehandlung war und auf Grund der langen Zeitspanne steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Grund ihres Gesundheitszustandes daran gehindert war, ihren Wohnsitz anzumelden oder zur SERBISCHEN Botschaft zu gehen, einen neuen SERBISCHEN Reisepass zu beantragen und sich damit anzumelden, da sich das Konsulat in derselben Stadt, konkret im Nachbarbezirk befindet. Vielmehr steht auf Grund der neuen Beziehung fest, dass die Beschwerdeführerin erneut untertauchte, um ihren Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen.

Dass die Beschwerdeführerin seit 2019 nicht nach SERBIEN zurückkehrte, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Akt in Einklang. Die dieser widersprechende Aussage, sie sei im MAI 2023 erst wieder nach Österreich gekommen, ist nicht glaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin angibt, sie verfüge über keinen Reisepass und für diese Reise ein SERBISCHER Personalausweis nicht hinreicht.

Die Feststellungen dazu, dass ihre Tochter am 27.05.2023 beim Ladendiebstahl betreten und festgenommen und die Beschwerdeführerin im Zuge der Hauserhebung festgenommen wurde, gründen auf dem vorliegenden Akt. Die Feststellungen zur Einvernahme und Schubhaftverhängung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin gründen auf dem vorliegenden Akt. Auf Grund des IZR und der Mitteilung des Bundesamtes steht ungeachtet der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdeführerin am 28.06.2023 gegen diesen Bescheid Beschwerde erhob, auf Grund des hg. Kanzleisystems und der Mitteilung des Bundesamtes steht fest, dass diese dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht vorgelegt wurde. Entgegen dem Vorbringen der Vertreterin der Beschwerdeführerin steht daher fest, dass der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt wurde, bevor sie Beschwerde erhob.

Die Feststellungen zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gründet auf dem vorliegenden Akt, insbesondere dem dort erliegenden Antrag der Beschwerdeführerin, wobei entgegen dem Antrag auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung feststeht, dass sie nicht wie dort angegeben Opfer von Menschenhandel ist. Die Feststellungen zur Organisation der freiwilligen Rückkehr gründen auf den Angaben der Rückkehrhilfe. Dass die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nur der Rückkehrhilfe, nicht aber dem Bundesamt zugestellt wurde, steht auf Grund der Urgenz des Bundesamtes fest. Dass die Beschwerdeführerin von XXXX als vulnerabel einschätzt wird, steht auf Grund der Mitteilung der Rückkehrhilfe fest, ebenso, dass auf Wunsch der Beschwerdeführerin ein Platz in einem Frauenhaus in SERBIEN für sie organisiert wurde und dieser erst ab 07.07.2023 zur Verfügung stand. Auf Grund der Anfragebeantwortung und der Rückkehrhilfe steht fest, dass die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin für 07.07.2023 organisiert war und das Heimreisezertifikat seit 23.06.2023 vorlag.Die Feststellungen zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gründet auf dem vorliegenden Akt, insbesondere dem dort erliegenden Antrag der Beschwerdeführerin, wobei entgegen dem Antrag auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung feststeht, dass sie nicht wie dort angegeben Opfer von Menschenhandel ist. Die Feststellungen zur Organisation der freiwilligen Rückkehr gründen auf den Angaben der Rückkehrhilfe. Dass die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nur der Rückkehrhilfe, nicht aber dem Bundesamt zugestellt wurde, steht auf Grund der Urgenz des Bundesamtes fest. Dass die Beschwerdeführerin von römisch 40 als vulnerabel einschätzt wird, steht auf Grund der Mitteilung der Rückkehrhilfe fest, ebenso, dass auf Wunsch der Beschwerdeführerin ein Platz in einem Frauenhaus in SERBIEN für sie organisiert wurde und dieser erst ab 07.07.2023 zur Verfügung stand. Auf Grund der Anfragebeantwortung und der Rückkehrhilfe steht fest, dass die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin für 07.07.2023 organisiert war und das Heimreisezertifikat seit 23.06.2023 vorlag.

Dass die Schubhaft zur Sicherung der freiwilligen Ausreise im Fall der Beschwerdeführerin erforderlich ist, steht aus folgenden Gründen fest: Die Beschwerdeführerin entzog sich der freiwilligen Ausreise auf Grund ihres Antrages vom 23.11.2022 und dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, das am 30.11.2022 eingeleitet worden war, nachdem sie sich drei Jahre lang durchgehend rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Die Rückkehrhilfe stellte das Verfahren ein, weil die Beschwerdeführerin für sie nicht mehr erreichbar war. Nun, nachdem sie wie bereits 2018 im Zusammenhang mit ihrer Tochter festgenommen worden war, stellte sie erneut einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, gab in der Einvernahme am 27.05.2023 aber innerhalb von fünf Minuten einerseits an, freiwillig ausreisen zu wollen, andererseits, in Österreich bleiben zu wollen, bis sie vollständig gesund sei. In der hg. mündlichen Verhandlung gab sie an, ausreisewillig zu sein, gegenüber dem Psychiater aber, sie habe Selbstmordgedanken, weil sie abgeschoben werden solle. Während sie die Notwendigkeit, in Österreich zu bleiben, darauf gründet, dass sie sich behandeln lassen müsse, gab sie – im Gegensatz zur Einvernahme am 27.05.2023, in der sie angegeben hatte, sie werde in SERBIEN behandelt, was im Widerspruch dazu steht, dass sie seit 2019 nicht in SERBIEN war und was sie in der hg. mündlichen Verhandlung insofern relativierte, dass sie gemeint habe, dass man sie freilassen solle, damit sie sich in SERBIEN behandeln lassen könne – in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass sie Behandlung benötige, in SERBIEN aber keinen Gesundheitsausweis habe und einen Monat lang brauche, um einen Gesundheitsausweis in SERBIEN zu bekommen, während sie hier krankenversichert sei. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet ihres Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr nicht rückkehrwillig ist, dies auch wegen der neuen Beziehung, was auch ihr Lebensgefährte in seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung unterstrich.

Die Feststellungen zu Tochter der Beschwerdeführerin gründen auf den sie betreffenden Registerauszügen und den damit übereinstimmenden Angaben in der Beschwerde, ebenso zu ihrem aktuellen Lebensgefährten, ihrem Sohn und ihrem Ehemann. Die Feststellungen zur Nichte und deren Sohn gründen auf der Polizeimeldung zur Festnahme. Während die Beschwerde vorbringt, der Sohn unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Ausreise, gab die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung an, es sei seine Schuld gewesen, dass die freiwillige Ausreise 2022/2023 gescheitert sei. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der Sohn die Beschwerdeführerin bei der Ausreise unterstützten würde.Die Feststellungen zu Tochter der Beschwerdeführerin gründen auf den sie betreffenden Registerauszügen und den damit übereinstimmenden Angaben in der Beschwerde, ebenso zu ihrem aktuellen Lebensgefährten, ihrem Sohn und ihrem Ehemann. Die Feststellungen zur Nichte und deren Sohn gründen auf der Polizeimeldung zur Festnahme. Während die Beschwerde vorbringt, der Sohn unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Ausreise, gab die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung an, es sei seine Schuld gewesen, dass die freiwillige Ausreise 2022 aus 2023, gescheitert sei. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der Sohn die Beschwerdeführerin bei der Ausreise unterstützten würde.

Auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung und des persönlichen Eindrucks, den er vermittelte, steht fest, dass der nunmehrige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin diese unterstützt in Österreich bleiben zu können, sie aber nicht dabei unterstützt, nach SERBIEN auszureisen. Dass sie beabsichtigen zu heiraten, kann nicht festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin mit XXXX verheiratet ist. Auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass sie noch Kontakt mit ihrem Gatten hat.Auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung und des persönlichen Eindrucks, den er vermittelte, steht fest, dass der nunmehrige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin diese unterstützt in Österreich bleiben zu können, sie aber nicht dabei unterstützt, nach SERBIEN auszureisen. Dass sie beabsichtigen zu heiraten, kann nicht festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin mit römisch 40 verheiratet ist. Auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass sie noch Kontakt mit ihrem Gatten hat.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sie in Österreich Beziehungen hat, auf Grund derer davon ausgegangen werden könnte, dass sie sich dem Verfahren stellen und nicht wieder untertauchen werde, zumal sie in der hg. mündlichen Verhandlung auch angab, sich mit ihrer Schwester seit 2022/2023 nicht mehr zu verstehen und zerstritten zu sein.Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sie in Österreich Beziehungen hat, auf Grund derer davon ausgegangen werden könnte, dass sie sich dem Verfahren stellen und nicht wieder untertauchen werde, zumal sie in der hg. mündlichen Verhandlung auch angab, sich mit ihrer Schwester seit 2022 aus 2023, nicht mehr zu verstehen und zerstritten zu sein.

Auf Grund ihrer Angaben und in Einklang mit den Registerauszügen steht fest, dass sie nicht legal erwerbstätig ist und dass sie seit JÄNNER 2023 bei ihrem aktuellen Lebensgefährten wohnte, nicht aber einen festen Wohnsitz hat.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, ihrer Haft- und Verhandlungsfähigkeit gründen auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten. Dass die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert wurde, Befunde vorzulegen, steht auf Grund der Angaben des Polizeiamtsarztes fest und ist plausibel. Dass sie dies abgesehen vom Entlassungsbrief nicht tat, steht entgegen ihrem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, sie habe alle Befunde hergegeben, fest, weil sich weder im Krankenblatt noch im Akt des Bundesamtes ein Befund findet, ebensowenig in den Effekten, und dies mit der Aussage der Vertreterin der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung zum Medikamentenblatt der Beschwerdeführerin, es sei nicht an die Sanitätsstelle geschickt worden, in Einklang steht.

Dass sich die Beschwerdeführerin depressiv, klagsam und schmerzgeplagt zeigt, stimmt mit dem persönlichen Eindruck, den sie in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, in Einklang; auch der Verdacht auf Somatisierungsstörung war auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sie vermittelte, plausibel.

Die Feststellungen zur Therapie der Beschwerdeführerin gründen auf den Angaben des Amtsarztes und dem Krankenblatt. Dass die Beschwerdeführerin in der Schubhaft andere Antidepressiva bekommt, als jene, die sie üblicherweise einnimmt, wie die Beschwerde vorbringt, ist daher plausibel, jedoch ist es, da die Beschwerdeführerin zuvor auf freiem Fuß war, an der Beschwerdeführerin anzugeben, welche Antidepressiva sie davor einnahm, und im Wege der Familienbesuche die Befunde vorzulegen, damit diese Medikamente weiterverschrieben werden können. Die Medikamentenliste der Beschwerdeführerin lag jedoch erstmals am Ende der hg. mündlichen Verhandlung vor und war der Sanitätsstelle nie zur Kenntnis gebracht worden, obwohl die Beschwerdeführerin in der Schubhaft bereits zehn Mal besucht wurde und seit 19.06.2023 vertreten war. Dass sich die Beschwerdeführerin sediert fühlte, wie die Beschwerde vorbringt, ist für den Zeitraum nachvollziehbar, indem sie wegen der von ihr geäußerten Selbstmordgedanken behandelt wurde. Nachdem diese Medikamente abgesetzt wurden, kann auch auf Grund des Krankenblattes kein Hinweis auf eine Sedierung oder gefühlte Sedierung gefunden werden. Dass die Beschwerdeführerin an GASTRITIS leidet und BRECHREIZ litt, wie die Beschwerde vorbringt, steht auch auf Grund des Krankenblattes fest und wurde behandelt, zudem erhält sie Magenschonkost. In der hg. mündlichen Verhandlung gründet die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sie sich übergibt, vielmehr darauf, dass die Menge (Größe der Portionen) zu groß ist. Dass die Beschwerdeführerin dünne Arme hat, worauf sie in der hg. mündlichen Verhandlung hinwies, traf zu; dies stand sowohl mit der SCHILDDRÜSENÜBERFUNKTION, als auch mit der GASTRITIS in Einklang. Dass sie auf Grund der DEPRESSION etwas am Hals bekommen habe, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung angab, war nicht ersichtlich, auch im Krankenblatt gab es keinen Hinweis darauf. Darauf, dass Sie einen Leberschaden hat, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung vorbringt, gibt es weder im Krankenblatt noch im Gutachten einen Anhaltspunkt.

Die Beschwerdeführerin wird in Schubhaft entgegen ihrem Vorbringen nicht nur wöchentlich vom Amtsarzt behandelt und umgekehrt war ausweislich des Krankenblattes nicht einmal ein Dolmetscher anwesend, sondern einmal kein Dolmetscher anwesend. Abgesehen davon, dass einmal die Visite ausfiel, wird sie auch regelmäßig von einem Psychiater des Vereins DIALOG betreut. Sowohl die Rachenentzündung, als auch der Brechreiz und die Verstopfung wurden behandelt, darauf dass die Beschwerdeführerin in der Schubhaft durchgehend erhöhte Temperatur hat, wie die Beschwerde vorbringt, gibt es auch im Krankenblatt keinen Hinweis. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten weiblichen Probleme wurde eine Untersuchung durchgeführt, diese ergab jedoch keinen Befund. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Beschwerdeführerin benötige weiterführende fachärztliche Untersuchungen in einem Krankenhaus und eine entsprechende Behandlung, tut sie auch mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin leide an noch nicht ausreichend medizinisch abgeklärten schweren Schmerzen und körperlichen Beschwerden, nicht dar, welche Untersuchungen und Behandlungen die Beschwerdeführerin benötigt und in der Schubhaft nicht bekommt, zumal auch keine Befunde vorgelegt werden. Das Gericht folgt daher dem Gutachten des Amtsarztes, wonach der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung besteht, die bisherige Medikation der Beschwerdeführerin nicht bekannt ist, die Mediakation laufend angepasst wird, aber bisher die Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht immer ausreichend kupiert. Während die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung angab, nicht einmal eine VOLTARENSALBE bekommen zu haben, steht auf Grund des Krankenblattes fest, dass sie eine VOLTADOLSALBE bekam. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin brachte in der hg. mündlichen Verhandlung vor, dass sie am Tag der Verhandlung zum Arzt gehen habe wollen und man ihr das verwehrt habe. Auf Grund der Aussage der vorführenden Polizistin steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin an diesem Vormittag beim Amtsarzt war. Soweit die Beschwerdeführerin angibt, sie habe mittags – sohin vor der Vorführung für die Verhandlung um 14:00 Uhr – nochmal zum Amtsarzt wollen, weil sie in der Nacht Schmerzen gehabt habe und kaum aufstehen habe können, sie sei wie gelähmt gewesen, tut sie kein nach dem Vormittag hinzugetretenes Problem dar. Soweit die Beschwerdeführerin angibt, in der Früh nur eine Salbe verordnet bekommen zu haben, verfing das Vorbringen auf Grund der Medikamentenliste nicht, derzufolge die Beschwerdeführerin in der Früh sieben Tabletten und mittags eine bekommt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen – wobei der Beschwerde auch keine Befunde beiliegen – steht daher auf Grund des Gutachtens des Amtsarztes fest, dass die Beschwerdeführerin haftfähig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 28.05.2023 und die Anhaltung in Schubhaft seit 28.05.2023

1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Beschwerdeführerin ist nicht österreichischer Staatsbürgerin, sondern Fremde iSd § 76 Abs. 1 FPG; sie ist volljährig. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Sie verfügt auch über kein Aufenthaltsrecht für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Sie ist nicht Asylwerberin, da ihr – unter ihrem früheren Familiennamen geführtes – Asylverfahren 2015 eingestellt und nach dem Ablauf von zwei Jahren, in denen dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ihr Aufenthalt im Bundesgebiet infolge des anderen Familiennamens nicht bekannt war, nicht fortgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin ist daher rechtswidrig in Österreich aufhältig.Die Beschwerdeführerin ist nicht österreichischer Staatsbürgerin, sondern Fremde iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG; sie ist volljährig. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Sie verfügt auch über kein Aufenthaltsrecht für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Sie ist nicht Asylwerberin, da ihr – unter ihrem früheren Familiennamen geführtes – Asylverfahren 2015 eingestellt und nach dem Ablauf von zwei Jahren, in denen dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ihr Aufenthalt im Bundesgebiet infolge des anderen Familiennamens nicht bekannt war, nicht fortgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin ist daher rechtswidrig in Österreich aufhältig.

2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war bereits seit 30.11.2022 anhängig. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung.Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war bereits seit 30.11.2022 anhängig. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid zutreffend auf das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG:Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid zutreffend auf das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG:

Das Bundesamt führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit MAI 2022 durchgehend als „U-Boot“ im Schengenraum aufgehalten und unangemeldet im Verborgenen bewegt und sich damit jeglicher behördlicher oder gesetzlicher Kontrolle entzogen habe. Sie erschwere erheblich bzw. verunmögliche eine Verfahrensführung auf freiem Fuß. Sie habe keinen ordentlichen Wohnsitz und könne ihre derzeitige unbekannte Unterkunft jederzeit wieder aufgeben, Ihr derzeitiger Wohnsitz begründe keine ausreichende Greifbarkeit und sie könne ihren unangemeldeten Wohnsitz jederzeit und sehr rasch andernorts verlegen. Auf Grund ihrer kaum vorhandenen Anknüpfungspunkte in Österreich sei sie sehr mobil und kaum greifbar. Sie sei bisher überdies unsteten Aufenthalts gewesen. Sie sei weder sprachlich, noch legal beruflich noch anderweitig integriert. Sie sei mit Sicherheit nicht zu touristischen Zwecken und zu Besuch in Österreich bzw. im Schengenraum. Sie habe in der Heimat kein geregeltes Einkommen und sei dort ohne ausreichende wirtschaftliche Grundlage. Ihr Verhalten zeige, dass sie dem Rechtsstaate Österreich ablehnend gegenüberstehe und sich nur an deren wirtschaftlichen Möglichkeiten unrechtmäßig bereichern wolle.

Die Beschwerde bringt vor, dass sich die Beschwerdeführerin an ihrem letzten Wohnort nicht angemeldet habe, weil sie nicht über ihren Reisepass verfügt habe und davon ausgegangen sei, sich ohne diesen nicht anmelden zu können. Die Beschwerdeführerin habe nicht die Absicht gehabt, sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung zu entziehen. Die Beschwerdeführerin kooperiere mit den Behörden und habe sich für die freiwillige Rückkehr angemeldet und sei in das Rückkehrprogramm aufgenommen worden. Ihre Tochter sei bereits im Rahmen der freiwilligen Rückkehr nach SERBIEN zurückgekehrt. Aufgrund der unrichtigen Ermittlungsergebnisse komme die belangte Behörde unrichtig zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin kaum Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Dem werde entgegengetreten und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr acht Jahre mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei und seitdem in Österreich lebe. Ihre nunmehr freiwillig nach Serbien zurückgekehrte Tochter habe in Österreich zeitweise die Schule besucht. Die Beschwerdeführerin lebe nunmehr getrennt von ihrem Ehemann. Ihr Sohn und ihr Lebensgefährte leben ebenfalls in Österreich – mit letzterem habe die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Festnahme am gemeinsamen Wohnsitz gelebt. Da sich ihr Ehemann entgegen seinen Versprechungen nie um einen Aufenthaltstitel für die Beschwerdeführerin bemüht habe, habe die Beschwerdeführerin nie eine Arbeitserlaubnis gehabt und habe in Österreich keine Beschäftigung ausgeübt. Sie sei finanziell von ihrem Lebensgefährten abhängig. Aufgrund ihrer Erkrankung, insbesondere der Depression sei die Beschwerdeführerin besonders auf die Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Angehörigen angewiesen und gerade nicht sehr mobil. Die belangte Behörde verkenne, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankomme, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK zulässig sei. Nach der Judikatur des VwGH ist vielmehr wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfüge, die eine Flucht unwahrscheinlich mache. Dabei sei nach Ansicht des VwGH auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, jedoch komme es nicht darauf an, dass eine Person besonders nachhaltig integriert sei. Auch diesbezüglich sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen (VwGH 28.05.2020, Ra 019/21/0336). Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Einvernahme angegeben, dass sie aktuell bei ihrem Lebensgefährten Unterkunft genommen habe. Dieser Umstand stehe somit der Annahme einer Fluchtgefahr gemäß Z 9 entgegen.Die Beschwerde bringt vor, dass sich die Beschwerdeführerin an ihrem letzten Wohnort nicht angemeldet habe, weil sie nicht über ihren Reisepass verfügt habe und davon ausgegangen sei, sich ohne diesen nicht anmelden zu können. Die Beschwerdeführerin habe nicht die Absicht gehabt, sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung zu entziehen. Die Beschwerdeführerin kooperiere mit den Behörden und habe sich für die freiwillige Rückkehr angemeldet und sei in das Rückkehrprogramm aufgenommen worden. Ihre Tochter sei bereits im Rahmen der freiwilligen Rückkehr nach SERBIEN zurückgekehrt. Aufgrund der unrichtigen Ermittlungsergebnisse komme die belangte Behörde unrichtig zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin kaum Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Dem werde entgegengetreten und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr acht Jahre mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei und seitdem in Österreich lebe. Ihre nunmehr freiwillig nach Serbien zurückgekehrte Tochter habe in Österreich zeitweise die Schule besucht. Die Beschwerdeführerin lebe nunmehr getrennt von ihrem Ehemann. Ihr Sohn und ihr Lebensgefährte leben ebenfalls in Österreich – mit letzterem habe die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Festnahme am gemeinsamen Wohnsitz gelebt. Da sich ihr Ehemann entgegen seinen Versprechungen nie um einen Aufenthaltstitel für die Beschwerdeführerin bemüht habe, habe die Beschwerdeführerin nie eine Arbeitserlaubnis gehabt und habe in Österreich keine Beschäftigung ausgeübt. Sie sei finanziell von ihrem Lebensgefährten abhängig. Aufgrund ihrer Erkrankung, insbesondere der Depression sei die Beschwerdeführerin besonders auf die Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Angehörigen angewiesen und gerade nicht sehr mobil. Die belangte Behörde verkenne, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankomme, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK zulässig sei. Nach der Judikatur des VwGH ist vielmehr wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfüge, die eine Flucht unwahrscheinlich mache. Dabei sei nach Ansicht des VwGH auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, jedoch komme es nicht darauf an, dass eine Person besonders nachhaltig integriert sei. Auch diesbezüglich sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen (VwGH 28.05.2020, Ra 019/21/0336). Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Einvernahme angegeben, dass sie aktuell bei ihrem Lebensgefährten Unterkunft genommen habe. Dieser Umstand stehe somit der Annahme einer Fluchtgefahr gemäß Ziffer 9, entgegen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, da die Beschwerdeführerin an dem bereits im NOVEMBER 2022 eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mitwirkte, keine Stellungnahme im Parteiengehör erstattete und entgegen dem Mitwirkungsbescheid keinen Zustellbevollmächtigten ernannte, wie sie bereits 2018 der Ladung zum Bundesamt nicht nachkam, und sich den Verfahren durch Untertauchen entzog, ebenso der freiwilligen Rückkehr mit Rückkehrhilfe auf Grund ihres Antrages vom NOVEMBER 2022. Durch die Nichtmitwirkung, das Untertauchen im Bundesgebiet und den Aufenthalt im Verborgenen entzog sie sich sowohl der von ihr beantragten freiwilligen Rückkehr als auch dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Diesen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr hatte sie gestellt, während sie seit 28.10.2022 im Frauenhaus war. Davor war sie ebenso unbekannten Aufenthalts wie seit dem Auszug aus dem Frauenhaus DEZEMBER 2022/JÄNNER 2023: Sie hatte zwar bis MAI 2022 noch eine Meldeadresse in XXXX , aber seit ca. FEBRUAR 2022 einen neuen, mittlerweile ehemaligen Lebensgefährten, mit dem sie an einer Adresse lebte, die sie verschleiert. Dabei braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass sie umgekehrt während ihres Asylverfahrens 2015 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrte, um zu heiraten, und sich auch nach ihrer Rückkehr nach Österreich unter anderem Familiennamen nicht an die Behörden wandte, um ihr Verfahren fortzusetzen.Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, da die Beschwerdeführerin an dem bereits im NOVEMBER 2022 eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mitwirkte, keine Stellungnahme im Parteiengehör erstattete und entgegen dem Mitwirkungsbescheid keinen Zustellbevollmächtigten ernannte, wie sie bereits 2018 der Ladung zum Bundesamt nicht nachkam, und sich den Verfahren durch Untertauchen entzog, ebenso der freiwilligen Rückkehr mit Rückkehrhilfe auf Grund ihres Antrages vom NOVEMBER 2022. Durch die Nichtmitwirkung, das Untertauchen im Bundesgebiet und den Aufenthalt im Verborgenen entzog sie sich sowohl der von ihr beantragten freiwilligen Rückkehr als auch dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Diesen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr hatte sie gestellt, während sie seit 28.10.2022 im Frauenhaus war. Davor war sie ebenso unbekannten Aufenthalts wie seit dem Auszug aus dem Frauenhaus DEZEMBER 2022/JÄNNER 2023: Sie hatte zwar bis MAI 2022 noch eine Meldeadresse in römisch 40 , aber seit ca. FEBRUAR 2022 einen neuen, mittlerweile ehemaligen Lebensgefährten, mit dem sie an einer Adresse lebte, die sie verschleiert. Dabei braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass sie umgekehrt während ihres Asylverfahrens 2015 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrte, um zu heiraten, und sich auch nach ihrer Rückkehr nach Österreich unter anderem Familiennamen nicht an die Behörden wandte, um ihr Verfahren fortzusetzen.

Die Beschwerde verweist darauf, dass eine nicht unbeachtliche soziale Integration in Österreich der Annahme, es sei § 76 Abs. 3 Z 9 FPG verwirklicht, entgegensteht, wenn der Fremde eine österreichische Lebensgefährtin hat, in deren Wohnung er leben kann. Dass das vorhandene soziale (familiäre) Netz auch einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht, verwirklicht den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 leg cit. nicht (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Die Beschwerde verweist darauf, dass eine nicht unbeachtliche soziale Integration in Österreich der Annahme, es sei Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG verwirklicht, entgegensteht, wenn der Fremde eine österreichische Lebensgefährtin hat, in deren Wohnung er leben kann. Dass das vorhandene soziale (familiäre) Netz auch einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht, verwirklicht den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, leg cit. nicht (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).

Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG kann jedoch trotz Vorhandenseins eines Familienlebens und einer gesicherten Wohnmöglichkeit in Österreich Fluchtgefahr dann begründen, wenn diese soziale Verankerung auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich relativiert ist (VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG kann jedoch trotz Vorhandenseins eines Familienlebens und einer gesicherten Wohnmöglichkeit in Österreich Fluchtgefahr dann begründen, wenn diese soziale Verankerung auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich relativiert ist (VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).

Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0211; vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021). Es kommt darauf an, inwieweit aktuell eine soziale Vernetzung vorhanden ist, die eine Flucht unwahrscheinlich macht (VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0211; vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021). Es kommt darauf an, inwieweit aktuell eine soziale Vernetzung vorhanden ist, die eine Flucht unwahrscheinlich macht (VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).

Die Beschwerdeführerin tauchte, nachdem sie im NOVEMBER 2022 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hatte und das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, unter, als sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten kennenlernte, weshalb die freiwillige Rückkehr im JÄNNER 2023 abgebrochen wurde. Bis zur Festnahme im MAI 2023 im Rahmen einer Wohnsitzerhebung, weil ihre Tochter beim Ladendiebstahl betreten worden war, lebte die Beschwerdeführerin im Verborgenen bei ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, der in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, dass er der Beschwerdeführerin helfen werde, in Österreich zu bleiben. Ihr Sohn, von dem die Beschwerde dartat, dass er die Beschwerdeführerin bei der Ausreise unterstützten werde, war den Angaben der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung (Mit-)Schuld am Scheitern der freiwilligen AUSREISE im JÄNNER 2023; dass sie am XXXX , wo er lebt, jemals wohnte, bestritt die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung. Mit Ihrer Schwester hat sie sich ihrem Vorbringen zufolge 2022/2023 zerstritten. Von ihrem Ehemann ist sie jedenfalls seit einem Jahr getrennt und es kann nicht festgestellt werden, dass sie noch Kontakt mit ihm hat. Die Beschwerdeführerin ist nicht legal erwerbstätig und hat keinen festen Wohnsitz; sie wohnt bei ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, wo sie sich nicht anmeldete, sondern im Verborgenen aufhielt, während sie entgegen dem Mitwirkungsbescheid auch keinen Zustellbevollmächtigten namhaft machte, sohin für die Behörde nicht mehr erreichbar war. Vor dem Hintergrund, dass sie sich dadurch seit 2023 der freiwilligen Rückkehr und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzog, trifft auf Grund der Umstände des Einzelfalles daher zu, dass im Fall der Beschwerdeführerin trotz und vielmehr wegen ihrer persönlichen Bindungen zum Bundesgebiet Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorliegt.Die Beschwerdeführerin tauchte, nachdem sie im NOVEMBER 2022 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hatte und das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, unter, als sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten kennenlernte, weshalb die freiwillige Rückkehr im JÄNNER 2023 abgebrochen wurde. Bis zur Festnahme im MAI 2023 im Rahmen einer Wohnsitzerhebung, weil ihre Tochter beim Ladendiebstahl betreten worden war, lebte die Beschwerdeführerin im Verborgenen bei ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, der in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, dass er der Beschwerdeführerin helfen werde, in Österreich zu bleiben. Ihr Sohn, von dem die Beschwerde dartat, dass er die Beschwerdeführerin bei der Ausreise unterstützten werde, war den Angaben der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung (Mit-)Schuld am Scheitern der freiwilligen AUSREISE im JÄNNER 2023; dass sie am römisch 40 , wo er lebt, jemals wohnte, bestritt die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung. Mit Ihrer Schwester hat sie sich ihrem Vorbringen zufolge 2022 aus 2023, zerstritten. Von ihrem Ehemann ist sie jedenfalls seit einem Jahr getrennt und es kann nicht festgestellt werden, dass sie noch Kontakt mit ihm hat. Die Beschwerdeführerin ist nicht legal erwerbstätig und hat keinen festen Wohnsitz; sie wohnt bei ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, wo sie sich nicht anmeldete, sondern im Verborgenen aufhielt, während sie entgegen dem Mitwirkungsbescheid auch keinen Zustellbevollmächtigten namhaft machte, sohin für die Behörde nicht mehr erreichbar war. Vor dem Hintergrund, dass sie sich dadurch seit 2023 der freiwilligen Rückkehr und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzog, trifft auf Grund der Umstände des Einzelfalles daher zu, dass im Fall der Beschwerdeführerin trotz und vielmehr wegen ihrer persönlichen Bindungen zum Bundesgebiet Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vorliegt.

Das Bundesamt ging daher insgesamt zutreffend vom Vorliegen Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG aus, ohne dass auf die dabei getroffenen tendenziösen Formulierungen im angefochtenen Bescheid einzugehen war.Das Bundesamt ging daher insgesamt zutreffend vom Vorliegen Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG aus, ohne dass auf die dabei getroffenen tendenziösen Formulierungen im angefochtenen Bescheid einzugehen war.

4. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann und muss:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Das Bundesamt führte im Mandatsbescheid aus, die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da die Beschwerdeführerin sich aufgrund ihres Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in ihrem Fall, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. Eine finanzielle Sicherheitsleistung sei in ihrem Fall nicht sinnvoll, weil sie keinen Betrag erlegen könne, der in Anbetracht ihres bisherigen Verhaltens ausreichend zur Sicherung des Verfahrens bzw. zur Sicherung der Abschiebung wäre. Eine Sicherheitsleistung würde sie nicht am Untertauchen hindern, da sie auf jeden Fall nicht in die Heimat zurückwolle. Ihre gegenteiligen Angaben seien unglaubhaft. Zudem verfüge sie derzeit über keine ausreichenden Mittel zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung und sei vollkommen mittellos. Auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten würde in ihrem Fall keinerlei Sinn ergeben. Ihr Verhalten und ihre Motive zeigen, dass eine Adresse bei ihr keinerlei Greifbarkeit begründen würde. Sie habe ihre Adressen in der Vergangenheit auch regelmäßig geändert bzw. haben ohne behördliche Meldung im Verborgenen Unterkunft genommen. Eine periodische Meldeverpflichtung sei ebenso wenig sinnvoll, da sie sich bisher auch als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Keine Meldeverpflichtung und keine Anordnung der Unterkunftnahme können in ihrem Fall mit der erforderlichen Sicherheit den Erfolg garantieren. Dass sie in der Einvernahme eine Unterkunft genannt habe, heiße nicht, dass sie dort auch in Zukunft wohnhaft und für die ha. Behörde greifbar sein werde. Nun, da sie ein Einreiseverbot erhalte, sei die Einsicht, dass sie mit einer freiwilligen Ausreise vielleicht einem Einreiseverbot entgehen könne, entschwunden. Die Erfahrung zeige, dass ein Wille zur Ausreise hauptsächlich vorhanden sei, wenn damit ein drohendes Einreiseverbot abgewendet werden könne. Sie habe nun kein solches Interesse mehr und es sei nicht glaubhaft, dass sie nach so langer Zeit selbst ausreisen werde bzw. sich an behördliche Auflagen halten werde. Das gelindere Mittel könne in ihrem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen. Sie würde das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um unterzutauchen und weiterhin rechtswidrig in Österreich zu verbleiben. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Beschwerde hält dem entgegen, dass sich die Beschwerdeführerin für die freiwillige Rückkehr angemeldet habe, in das Programm aufgenommen worden sei und das Bundesamt zugestimmt habe. Die Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin bloß in eine freiwillige Ausreise eingewilligt habe, um einem Einreiseverbot zu entgehen, seien nicht schlüssig. Entgegen den Ausführungen habe die Beschwerdeführerin kein Einreiseverbot erhalten. Außerdem sei es nicht möglich, durch eine freiwillige Ausreise einem Einreiseverbot zu entgehen. Vor allem vor dem Hintergrund der Ausreisewilligkeit der Beschwerdeführerin, ihrer sozialen Verankerung und Wohnmöglichkeit bei ihrem Lebensgefährten, sowie ihrer wegen der Depression, der körperlichen Beschwerden und der Vulnerabilität geringen Mobilität könne mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden. Die Anwendung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft sei gerade aufgrund der gesicherten Unterkunft bei einem engen Familienmitglied naheliegend (vgl VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Es wäre daher jedenfalls die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend zur Verfahrenssicherung bzw zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Die mangelhafte Prüfung gelinderer Mittel stelle ebenfalls einen wesentlichen Begründungsmangel dar.Die Beschwerde hält dem entgegen, dass sich die Beschwerdeführerin für die freiwillige Rückkehr angemeldet habe, in das Programm aufgenommen worden sei und das Bundesamt zugestimmt habe. Die Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin bloß in eine freiwillige Ausreise eingewilligt habe, um einem Einreiseverbot zu entgehen, seien nicht schlüssig. Entgegen den Ausführungen habe die Beschwerdeführerin kein Einreiseverbot erhalten. Außerdem sei es nicht möglich, durch eine freiwillige Ausreise einem Einreiseverbot zu entgehen. Vor allem vor dem Hintergrund der Ausreisewilligkeit der Beschwerdeführerin, ihrer sozialen Verankerung und Wohnmöglichkeit bei ihrem Lebensgefährten, sowie ihrer wegen der Depression, der körperlichen Beschwerden und der Vulnerabilität geringen Mobilität könne mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden. Die Anwendung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft sei gerade aufgrund der gesicherten Unterkunft bei einem engen Familienmitglied naheliegend vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Es wäre daher jedenfalls die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend zur Verfahrenssicherung bzw zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Die mangelhafte Prüfung gelinderer Mittel stelle ebenfalls einen wesentlichen Begründungsmangel dar.

Ungeachtet dessen, ob der nunmehrige Lebensgefährte, den die Beschwerdeführerin vier Monate vor der Festnahme kennenlernte, ein nahes Familienmitglied iSd Rechtsprechung ist, ging das Bundesamt wegen des Untertauchens trotz Antrags auf unterstützte freiwillige Rückkehr und daher deren Abbruch im JÄNNER 2023, sohin vier Monate vor der Festnahme, durch Untertauchen bei ihrem nunmehrigen Lebensgefährten sowie Nichtmitwirkung am Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mangels Bestellen eines Zustellbevollmächtigten, obwohl ihr diese Verpflichtung mit Bescheid auferlegt worden war, auf Grund des langjährigen Vorverhaltens der Beschwerdeführerin, die sich zuletzt seit 2019 durchgehend rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und nachdem sie während des Asylverfahrens in den Herkunftsstaat zurückkehrte um zu heiraten zwei Mal entgegen der Rückkehrentscheidung wieder in Österreich einreiste und bereit 2018 einer Ladung nicht nachkam zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann. Dies wurde durch den Umstand unterstrichen, dass die Beschwerdeführerin auch in der hg. mündlichen Verhandlung dartat, in Österreich bleiben zu wollen, was ihr Lebensgefährte als Zeuge auch bestätigte, ebenso wie die nach dem Antrag auf freiwillige Rückkehr erhobene Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung. Dass die Beschwerdeführerin über keine finanziellen Mittel verfügt, um diese zu hinterlegen, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten, auch nicht die bisherigen Meldevergehen. Im Fall der Beschwerdeführerin kann auch mit der angeordneten Wohnsitznahme kein Auslangen gefunden werden: Die Beschwerdeführerin gab an, sie hätte länger im Frauenhaus bleiben können, hätte sie einen Pass gehabt. Sie hätte sich mit ihrem SERBISCHEN Personalausweis beim Konsulat einen neuen Pass ausstellen lassen können. Sie tat dies jedoch nicht und verließ nach der Stellung des Antrags auf unterstützte freiwillige Rückkehr das Frauenhaus und tauchte unter, nachdem das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und sie verpflichtet wurde, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, was sie nicht tat. Vor diesem Hintergrund kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann.

5. Die Verhängung der Schubhaft war auch verhältnismäßig:

Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass weiters aufgrund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben seien. Sie habe bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass es ihr gut gehe und sie keine ernstzunehmenden Beschwerden habe. Bei der Aufnahme sei durch das Polizeianhaltezentrum ihre Haftfähigkeit festgestellt worden. Sie werde im Polizeianhaltezentrum medizinisch betreut und könne sich bei Problemen jederzeit von dort helfen lassen. Es haben keine Umstände festgestellt werde, die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden, und seien von ihr auch nicht behautpet worden, es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.

Die Beschwerde bringt vor, dass die Beschwerdeführerin haftunfähig sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer behandlungsbedürftigen DEPRESSION und habe im Oktober 2022 einen SUIZIDVERSUCH überlebt. Die Beschwerdeführerin leide weiters an noch nicht ausreichend medizinisch abgeklärten schweren Schmerzen und körperlichen Beschwerden, wie in der Sachverhaltsdarstellung vorgebracht. Von XXXX werde die Beschwerdeführerin als vulnerabel eingestuft. Die Behörde habe es unterlassen, die Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin ausreichend zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin könne in der Schubhaft nicht adäquat medizinisch untersucht und versorgt werden. Die Haftunfähigkeit der Beschwerdeführerin führe zur Unzulässigkeit der Schubhaft.Die Beschwerde bringt vor, dass die Beschwerdeführerin haftunfähig sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer behandlungsbedürftigen DEPRESSION und habe im Oktober 2022 einen SUIZIDVERSUCH überlebt. Die Beschwerdeführerin leide weiters an noch nicht ausreichend medizinisch abgeklärten schweren Schmerzen und körperlichen Beschwerden, wie in der Sachverhaltsdarstellung vorgebracht. Von römisch 40 werde die Beschwerdeführerin als vulnerabel eingestuft. Die Behörde habe es unterlassen, die Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin ausreichend zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin könne in der Schubhaft nicht adäquat medizinisch untersucht und versorgt werden. Die Haftunfähigkeit der Beschwerdeführerin führe zur Unzulässigkeit der Schubhaft.

Soweit sich die Beschwerde mit diesem Vorbringen gegen den angefochtenen Mandatsbescheid wendet, verfängt sie nicht, da bei der amtsärztlichen Untersuchung die Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt wurde und diese auf die Frage des Bundesamtes bei der Einvernahme zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen nur angab, an ASTHMA und GASTRITIS zu leiden. Es war dem Bundesamt daher nicht vorwerfbar, dass es sich nicht den in der Beschwerde vorgebrachten Diagnosen – DEPRESSION, SUIZIDVERSUCH 2022 und noch nicht ausreichend medizinisch abgeklärten schweren Schmerzen und körperlichen Beschwerden – auseinandersetzte.

6. Mit der Durchführung der unterstützten freiwilligen Ausreise war mit hinreichender Sicherheit und innerhalb kurzer Frist zu rechnen:

Die Beschwerde bringt vor, dass sich das Bundesamt nur vordergründig mit der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt habe. Das sei erkennbar, wenn die Behörde etwa ausführe: „Ihre Abschiebung wird aufgrund Ihres vorhandenen Reisepasses rasch erfolgen und wird die Anhaltung in Haft sehr kurz gehalten werden. Ihre Überstellung wird mit dem nächstmöglichen Sammeltransport am 07.03.2019 durchgeführt werden und ist eine Anhaltung von unter 1 Woche in Haft in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens jedenfalls als verhältnismäßig und gerechtfertigt anzusehen. Sie haben sich in Widersprüche verstrickt und sind nicht vertrauenswürdig.“ Außerdem werde die Beschwerdeführerin in der rechtlichen Beurteilung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit als Mann bezeichnet.

Dabei handelt es sich offenkundig (Sammeltransport 2019, vorhandener Reisepass, Abschiebung binnen einer Woche, im Übrigen handelt es sich bei dem Bescheidadressaten um einen Mann) um einen Textblock im angefochtenen Bescheid, der in keinerlei Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin steht. Dessenungeachtet ging das Bundesamt insgesamt zutreffend davon aus, dass die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war:

Es lag bereits seit DEZEMBER 2022 ein Heimreisezertifikat vor, das nur erneuert werden musste – der Reisepass der Beschwerdeführerin lag bei der falschen Regionaldirektion – und die Beschwerdeführerin beantragte erneut die freiwillige Rückkehr. Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war bereits im DEZEMBER 2022 eingeleitet worden (die Beschwerdeführerin hatte sich diesem entzogen) und mit der Erlassung des Bescheides war in kurzer Frist zu rechnen.

7. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen den Mandatsbescheid vom 28.05.2023 wendet.

8. Auf Grund der hohen Fluchtgefahr wegen des Entziehens aus der freiwilligen Ausreise durch Untertauchen und Nichtmitwirkung am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Nichtbestellung eines Zustellbevollmächtigten, obwohl sie dazu mittels Bescheides verpflichtet wurde, seit JÄNNER 2023 und des langjährigen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet, abgesehen von den zwei Monaten im Frauenhaus, als sie den Antrag auf freiwillige Rückkehr stellte und untertauchte, seit Beginn ihrer Beziehung mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten ca. im FEBRUAR 2022 im Verborgenen, ist auch die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von 42 Tagen bis zur Abschiebung, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein Heimreisezertifikat beantragt und ausgestellt, die freiwillige Rückkehr beantragt und organisiert wurde, auch vor dem Hintergrund ihres Gesundheitszustandes verhältnismäßig:

Eine potentielle Suizidalität kann – nach Abklärung, ob sie tatsächlich und aktuell gegeben ist – tendenziell gegen die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und für die Verhängung eines gelinderen Mittels sprechen, die schon im Hinblick auf den festen Wohnsitz des Fremden naheliegt (VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113). Auch im Fall der Haftfähigkeit sie die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375; 08.07.2009, 2008/21/0404). Diesem Erfordernis komme die belangte Behörde nicht nach. Sie stelle ohne nähere Auseinandersetzung fest, dass die Beschwerdeführerin gesund, haft- und vernehmungsfähig sei. Der Verwaltungsgerichtshof spreche in ständiger Judikatur aus, dass die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei (vgl VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Bei Thematisierung gesundheitlicher Probleme betone der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks durch das entscheidende Organ (vgl VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375, VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012), weshalb auf die besondere Bedeutung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hingewiesen werde. Das Vorliegen einer (behandlungsbedürftigen) Krankheit zähle der Judikatur des VwGH zufolge zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen (vgl VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Beschwerdeführerin leide an einer behandlungsbedürftigen DEPRESSION und an noch nicht ausreichend medizinisch abgeklärten schweren Schmerzen und körperlichen Beschwerden, wie in der Sachverhaltsdarstellung vorgebracht. Die gegenständliche Schubhaft treffe die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes unverhältnismäßig hart. Damit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und bereits vor diesem Hintergrund sei zu erkennen, dass die Schubhaft nicht verhältnismäßig sei. Bei Bestehen von Fluchtgefahr – was die Beschwerdeführerin ausdrücklich in Abrede stelle – hätte die Beschwerdeführerin daher ein besonderes Interesse an der Anwendung eines gelinderen Mittels, das, wie bereits oben ausgeführt, ausreichend sei. Die Behörde habe sich ohne Berücksichtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nur mit der allgemeinen Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auseinandergesetzt. und auch hier handle es sich nur um eine vordergründige Auseinandersetzung. Offenkundig habe die Behörde keine inhaltliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vorgenommen und selbst dort, wo sie sich wenigstens zum Teil mit der Verhältnismäßigkeit auseinandersetze, habe sie an den betreffenden Stellen bloß Textbausteine aus einem anderen Verfahren kopiert. Eine Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Fall der Beschwerdeführerin habe offenbar überhaupt nicht stattgefunden.Eine potentielle Suizidalität kann – nach Abklärung, ob sie tatsächlich und aktuell gegeben ist – tendenziell gegen die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und für die Verhängung eines gelinderen Mittels sprechen, die schon im Hinblick auf den festen Wohnsitz des Fremden naheliegt (VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113). Auch im Fall der Haftfähigkeit sie die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375; 08.07.2009, 2008/21/0404). Diesem Erfordernis komme die belangte Behörde nicht nach. Sie stelle ohne nähere Auseinandersetzung fest, dass die Beschwerdeführerin gesund, haft- und vernehmungsfähig sei. Der Verwaltungsgerichtshof spreche in ständiger Judikatur aus, dass die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Bei Thematisierung gesundheitlicher Probleme betone der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks durch das entscheidende Organ vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375, VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012), weshalb auf die besondere Bedeutung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hingewiesen werde. Das Vorliegen einer (behandlungsbedürftigen) Krankheit zähle der Judikatur des VwGH zufolge zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen vergleiche VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Beschwerdeführerin leide an einer behandlungsbedürftigen DEPRESSION und an noch nicht ausreichend medizinisch abgeklärten schweren Schmerzen und körperlichen Beschwerden, wie in der Sachverhaltsdarstellung vorgebracht. Die gegenständliche Schubhaft treffe die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes unverhältnismäßig hart. Damit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und bereits vor diesem Hintergrund sei zu erkennen, dass die Schubhaft nicht verhältnismäßig sei. Bei Bestehen von Fluchtgefahr – was die Beschwerdeführerin ausdrücklich in Abrede stelle – hätte die Beschwerdeführerin daher ein besonderes Interesse an der Anwendung eines gelinderen Mittels, das, wie bereits oben ausgeführt, ausreichend sei. Die Behörde habe sich ohne Berücksichtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nur mit der allgemeinen Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auseinandergesetzt. und auch hier handle es sich nur um eine vordergründige Auseinandersetzung. Offenkundig habe die Behörde keine inhaltliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vorgenommen und selbst dort, wo sie sich wenigstens zum Teil mit der Verhältnismäßigkeit auseinandersetze, habe sie an den betreffenden Stellen bloß Textbausteine aus einem anderen Verfahren kopiert. Eine Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Fall der Beschwerdeführerin habe offenbar überhaupt nicht stattgefunden.

Die Frage einer allfälligen Haftunfähigkeit, die dazu führt, dass ein Fremder nicht angehalten werden darf, womit die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung aufgeworfen wird, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.4.2009, 2006/21/0341), was (unbeschadet dessen, dass zu Beginn des Vollzugs noch eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet) naturgemäß bereits vor Anordnung der Schubhaft zu erfolgen hat, weil es sich um eine Voraussetzung für deren Zulässigkeit handelt (VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185).Die Frage einer allfälligen Haftunfähigkeit, die dazu führt, dass ein Fremder nicht angehalten werden darf, womit die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung aufgeworfen wird, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 30.4.2009, 2006/21/0341), was (unbeschadet dessen, dass zu Beginn des Vollzugs noch eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet) naturgemäß bereits vor Anordnung der Schubhaft zu erfolgen hat, weil es sich um eine Voraussetzung für deren Zulässigkeit handelt (VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185).

Die Beschwerdeführerin ist haftfähig. Sie ist nicht gesund, die Anhaltung in Schubhaft jedoch trotzdem verhältnismäßig:

Die Anhaltung in Schubhaft ist dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht zuträglich und eine längere Anhaltung in Schubhaft nicht empfohlen. Die Schubhaft wird bis zur Ausreise 42 Tage dauern, wobei die Dauer der Anhaltung darauf zurückzuführen ist, dass für die Beschwerdeführerin auf deren Wunsch hin ein Platz in einem Frauenhaus in SERBIEN organisiert wurde und die Ausreise erst für den Tag organisiert wurde, an dem dort ein Platz verfügbar ist.

Die Beschwerdeführerin wird in der Schubhaft regelmäßig vom Amtsarzt und vom Psychiater behandelt. Sie bekam Medikamente, durch die sie sich sediert fühlte, dies jedoch, nachdem sie Selbstmordgedanken geäußert hatte, weil sie nach SERBIEN abgeschoben werden sollte. Diese wurden jedoch über einen Zeitraum von acht Tagen kontinuierlich reduziert und abgesetzt, nachdem die Beschwerdeführerin keine Selbstmordabsichten mehr vorbrachte.

Die Beschwerdeführerin leidet daran, dass sie in der Schubhaft nicht ihre gewohnten Antidepressiva bekommt, jedoch wurde dem Amtsarzt trotz mehrmaliger Aufforderung die Liste der Medikamente, die sie üblicherweise nimmt, nicht vorgelegt, diese wurde erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung vorgebracht, obwohl die Beschwerdeführerin seit 19.06.2023 vertreten war und regelmäßig in der Schubhaft besucht wird; dies gilt auch betreffend die Schmerzmedikamente wegen des Verdachts auf Somatisierungsstörung: Mittlerweile wurde auf der Suche nach der richtigen Medikation diese sechs Mal angepasst, schafft es aber nicht immer, die Schmerzen auf Grund der Somatisierungsstörung hinreichend zu kupieren.

Vor diesem Hintergrund ist die Anhaltung in Schubhaft für 42 Tage trotz der Erkrankung der Beschwerdeführerin verhältnimäßig.

9. Die Beschwerde bringt vor, dass die Schubhaftdauer vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach SERBIEN abgeschoben werden solle, ungewöhnlich lang sei. Aufgrund der gravierenden körperlichen und psychischen Probleme der Beschwerdeführerin belaste die Schubhaft die Beschwerdeführerin außergewöhnlich stark. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin sei eine Abschiebung mit einem Sammeltransport über den Landweg nicht möglich. Wann eine Abschiebung möglich sein werde, sei wegen der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nicht abzusehen. Es sei aus derzeitiger Sicht nicht einmal klar, wann die freiwillige Rückkehr möglich sein werde. Die Beschwerdeführerin sei außerdem bereit, einem gelinderen Mittel Folge zu leisten und dieses sei ausreichend zur Hintanhaltung der Fluchtgefahr. Aus diesen Gründen sei die Schubhaft bei Zugrundelegung des festzustellenden Sachverhalts, nicht verhältnismäßig.

Das Beschwerdevorbringen, dass eine 42tägige Schubhaft zur Sicherung der freiwilligen Ausreise verhältnismäßig lang ist, trifft im Verhältnis zur Tochter der Beschwerdeführerin, die nach elf Tagen freiwillig ausreisen konnte, zu; XXXX organisierte jedoch für die Beschwerdeführerin auf deren Wunsch hin einen Platz in einem Frauenhaus in SERBIEN, der erst ab 07.07.2023 zur Verfügung steht, weshalb XXXX die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin erst für diesen Tag organisierte.Das Beschwerdevorbringen, dass eine 42tägige Schubhaft zur Sicherung der freiwilligen Ausreise verhältnismäßig lang ist, trifft im Verhältnis zur Tochter der Beschwerdeführerin, die nach elf Tagen freiwillig ausreisen konnte, zu; römisch 40 organisierte jedoch für die Beschwerdeführerin auf deren Wunsch hin einen Platz in einem Frauenhaus in SERBIEN, der erst ab 07.07.2023 zur Verfügung steht, weshalb römisch 40 die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin erst für diesen Tag organisierte.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Bundesamt den Pass der Beschwerdeführerin hat und ein Heimreisezertifikat nicht nötig gewesen wäre. Dieser Fehler verlängerte die Anhaltung in Schubhaft jedoch nicht, weil ein Platz in einem Frauenhaus in SERBIEN erst mit 07.07.2023 gefunden werden konnte und das Heimreisezertifikat bereits seit 23.06.2023 vorliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass das Bundesamt die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Rückkehrentscheidung vom 28.06.2023 dem Gericht noch nicht vorlegte. Da das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung für die Durchführung einer freiwilligen Rückkehr nicht erforderlich ist, verlängerte auch das nicht die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft.

Letztlich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Verfahren zur freiwilligen Rückkehr von 31.05.2023 bis 07.07.2023 verhältnismäßig lange dauerte, was auf die Suche nach einem Frauenhausplatz in SERBIEN zurückzuführen war. Da die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist betreffend die Rückkehrentscheidung ausschöpfte und die Beschwerde erst am 28.06.2023 einbrachte und das Bundesverwaltungsgericht prüfen hätte müssen, ob es die aufschiebende Wirkung zuerkennt, wäre auch die Abschiebung nicht vor der freiwilligen Rückkehr organisierbar gewesen, selbst wenn das Bundesamt keine Fehler gemacht hätte.

Vor diesem Hintergrund war auch die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft verhältnismäßig.

Daher ist auch die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft bis 06.07.2023 abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG liegen weiterhin vor: Die Beschwerdeführerin ist weiterhin Fremde. Eine Rückkehrentscheidung wurde am 31.05.2023 erlassen, die Beschwerde dagegen erhob sie am 28.06.2023 Beschwerde. Ihr wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sie wurde dem Bundesamt noch nicht vorgelegt. Die freiwillige Ausreise ist für den 07.07.2023 mittags, sohin innerhalb von 18 Stunden, organisiert, das Heimreisezertifikat liegt vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG liegen weiterhin vor: Die Beschwerdeführerin ist weiterhin Fremde. Eine Rückkehrentscheidung wurde am 31.05.2023 erlassen, die Beschwerde dagegen erhob sie am 28.06.2023 Beschwerde. Ihr wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sie wurde dem Bundesamt noch nicht vorgelegt. Die freiwillige Ausreise ist für den 07.07.2023 mittags, sohin innerhalb von 18 Stunden, organisiert, das Heimreisezertifikat liegt vor.

Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin notwendig, mit der Anwendung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vor. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin notwendig, mit der Anwendung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Anhaltung ist auch weiterhin verhältnismäßig: Auf Grund der freiwilligen unterstützten Rückkehr am der Entscheidung folgenden Tag liegen trotz des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor.

Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen daher vor.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.

Da das Bundesamt an der mündlichen Verhandlung nicht teilnahm, hat die Beschwerdeführerin dem Bundesamt Kosten iHv € 426,2 zu ersetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Haftfähigkeit Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2274458.1.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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