TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/18 W262 2266715-1

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Veröffentlicht am 18.09.2023
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Entscheidungsdatum

18.09.2023

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §3 Abs1
BSVG §6
B-VG Art133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. BSVG § 6 heute
  2. BSVG § 6 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. BSVG § 6 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. BSVG § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  5. BSVG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. BSVG § 6 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  7. BSVG § 6 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  8. BSVG § 6 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W262 2266715-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen, Landesstelle XXXX vom 22.12.2022, Zahl XXXX , betreffend die Feststellung, dass vom 01.01.2022 bis 30.04.2022 keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 6 BSVG besteht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 vom 22.12.2022, Zahl römisch 40 , betreffend die Feststellung, dass vom 01.01.2022 bis 30.04.2022 keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins und 6 BSVG besteht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass im Zeitraum 01.01.2022 bis 30.04.2022 eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 6 BSVG besteht.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass im Zeitraum 01.01.2022 bis 30.04.2022 eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins und 6 BSVG besteht.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.12.2022 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (in der Folge als SVS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm §§ 2 Abs. 1 Z 1 sowie 6 BSVG fest, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2022 bis 30.04.2022 nicht in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert war. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer am 27.04.2022 eine Anmeldung erstattet habe, wonach er seit 01.01.2022 einen Pachtvertrag mit XXXX über 16,7621 Hektar land- und forstwirtschaftliche Flächen geschlossen habe. Gleichzeitig sei ein Bewirtschafterwechsel, wirksam ab 01.01.2022, der AgrarMarktAustria (AMA) übermittelt worden. Bei einer Kundenvorsprache am 15.05.2022 habe der Beschwerdeführer eine Unfallmeldung abgegeben; der Unfall habe sich im Zuge von Waldarbeiten am 05.02.2022 ereignet. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2022 zur Vorlage eines entsprechenden Pachtvertrages aufgefordert worden sei, habe dieser in einem Telefonat am 14.06.2022 angegeben, dass aufgrund seines seit mehreren Monaten andauernden Krankenhausaufenthalts noch kein Pachtvertrag aufgesetzt worden sei. Am 08.08.2022 habe der Beschwerdeführer den Pachtvertrag vom selben Tag nachgereicht. Die Beiträge für die genannten Flächen seien für das erste Quartal im Jahr 2022 von XXXX einbezahlt worden. Aufgrund der erstmaligen Meldung des Pachtverhältnisses am 27.04.2022 sowie der Vorlage des Pachtvertrages vom 08.08.2022 geht die belangte Behörde nicht von einer Bewirtschaftung vor dem 27.04.2022 aus. Aufgrund der Bewirtschaftungsvermutung in § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG wäre die frühestmögliche Feststellung einer Pflichtversicherung bei Überschreiten des Einheitswerts von € 150,-- erst ab 27.03.2022 möglich. Da XXXX jedoch die Beiträge für diesen Zeitraum selbst bezahlt habe, sei nicht davon auszugehen, dass hier bereits ein Pachtverhältnis vorgelegen habe.1. Mit Bescheid vom 22.12.2022 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (in der Folge als SVS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, sowie 6 BSVG fest, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2022 bis 30.04.2022 nicht in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert war. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer am 27.04.2022 eine Anmeldung erstattet habe, wonach er seit 01.01.2022 einen Pachtvertrag mit römisch 40 über 16,7621 Hektar land- und forstwirtschaftliche Flächen geschlossen habe. Gleichzeitig sei ein Bewirtschafterwechsel, wirksam ab 01.01.2022, der AgrarMarktAustria (AMA) übermittelt worden. Bei einer Kundenvorsprache am 15.05.2022 habe der Beschwerdeführer eine Unfallmeldung abgegeben; der Unfall habe sich im Zuge von Waldarbeiten am 05.02.2022 ereignet. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2022 zur Vorlage eines entsprechenden Pachtvertrages aufgefordert worden sei, habe dieser in einem Telefonat am 14.06.2022 angegeben, dass aufgrund seines seit mehreren Monaten andauernden Krankenhausaufenthalts noch kein Pachtvertrag aufgesetzt worden sei. Am 08.08.2022 habe der Beschwerdeführer den Pachtvertrag vom selben Tag nachgereicht. Die Beiträge für die genannten Flächen seien für das erste Quartal im Jahr 2022 von römisch 40 einbezahlt worden. Aufgrund der erstmaligen Meldung des Pachtverhältnisses am 27.04.2022 sowie der Vorlage des Pachtvertrages vom 08.08.2022 geht die belangte Behörde nicht von einer Bewirtschaftung vor dem 27.04.2022 aus. Aufgrund der Bewirtschaftungsvermutung in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG wäre die frühestmögliche Feststellung einer Pflichtversicherung bei Überschreiten des Einheitswerts von € 150,-- erst ab 27.03.2022 möglich. Da römisch 40 jedoch die Beiträge für diesen Zeitraum selbst bezahlt habe, sei nicht davon auszugehen, dass hier bereits ein Pachtverhältnis vorgelegen habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb seines Großonkels XXXX bereits im Herbst 2021 begonnen habe zu übernehmen und mit Ende des Jahres 2021 bzw. mit 01.01.2022 die vollständige Übernahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Form einer Pacht erfolgt sei, weshalb er als Betriebsführer anzusehen sei. Die Bewirtschaftung sei auch tatsächlich erfolgt und damit – unter Berücksichtigung des von der Behörde nicht bestrittenen Einheitswertes – die Voraussetzungen der Pflichtversicherung gegeben. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb seines Großonkels römisch 40 bereits im Herbst 2021 begonnen habe zu übernehmen und mit Ende des Jahres 2021 bzw. mit 01.01.2022 die vollständige Übernahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Form einer Pacht erfolgt sei, weshalb er als Betriebsführer anzusehen sei. Die Bewirtschaftung sei auch tatsächlich erfolgt und damit – unter Berücksichtigung des von der Behörde nicht bestrittenen Einheitswertes – die Voraussetzungen der Pflichtversicherung gegeben.

3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 07.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Vorlage erstattete die SVS eine Stellungnahme, in der sie ihre Rechtsansicht, dass die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 3 BSVG erst mit 01.05.2022 eingetreten sei, wiederholte. Es hätten keine Unterlagen vorgelegt werden können, die eine frühere Tätigkeit als Betriebsführer belegen würden. Auch der am 08.08.2022 vorgelegte Pachtvertrag sei erst ein halbes Jahr nachdem sich der Unfall ereignet habe, unterschrieben worden. Gleichzeitig mit der Anmeldung bei der SVS sei auch der Bewirtschafterwechsel bei der AMA erst am 27.04.2022 angezeigt worden. 3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 07.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Vorlage erstattete die SVS eine Stellungnahme, in der sie ihre Rechtsansicht, dass die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 3, BSVG erst mit 01.05.2022 eingetreten sei, wiederholte. Es hätten keine Unterlagen vorgelegt werden können, die eine frühere Tätigkeit als Betriebsführer belegen würden. Auch der am 08.08.2022 vorgelegte Pachtvertrag sei erst ein halbes Jahr nachdem sich der Unfall ereignet habe, unterschrieben worden. Gleichzeitig mit der Anmeldung bei der SVS sei auch der Bewirtschafterwechsel bei der AMA erst am 27.04.2022 angezeigt worden.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Vertreter der PVA und der AUVA sind unentschuldigt, ein Vertreter des AMS entschuldigt nicht erschienen. Neben dem Beschwerdeführer und dem Vertreter der belangten Behörde wurde der Vater des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Die vom Bundesverwaltungsgericht geladenen Zeugen ( XXXX und seine Gattin) entschuldigten sich aus gesundheitlichen Gründen für das Nichterscheinen und legten eine schriftliche Stellungnahme vor. 4. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Vertreter der PVA und der AUVA sind unentschuldigt, ein Vertreter des AMS entschuldigt nicht erschienen. Neben dem Beschwerdeführer und dem Vertreter der belangten Behörde wurde der Vater des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Die vom Bundesverwaltungsgericht geladenen Zeugen ( römisch 40 und seine Gattin) entschuldigten sich aus gesundheitlichen Gründen für das Nichterscheinen und legten eine schriftliche Stellungnahme vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer pachtet seit 01.01.2022 land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen von seinem Großonkel XXXX im Gesamtausmaß von 16,7621 Hektar. Der Einheitswert des Betriebs übersteigt den Betrag von € 150, --.Der Beschwerdeführer pachtet seit 01.01.2022 land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen von seinem Großonkel römisch 40 im Gesamtausmaß von 16,7621 Hektar. Der Einheitswert des Betriebs übersteigt den Betrag von € 150, --.

Der Beschwerdeführer hat diese Flächen im Zeitraum 01.01.2022 bis 30.04.2022 land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftet, indem er Pferdeheu, Getreide und Ölkürbisse sowie Brennholz produzierte. Der Beschwerdeführer trat hierbei als Betriebsführer auch nach außen in Erscheinung.

2. Beweiswürdigung:

Das Ausmaß der konkreten land- und forstwirtschaftlichen Fläche bzw. die Tatsache, dass der Einheitswert des Betriebes € 150, -- übersteigt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde nicht bestritten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2022 die land- und forstwirtschaftlichen Flächen seines Großonkels XXXX gepachtet hat ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. In dieser führte der Beschwerdeführer schlüssig aus, dass er seinem 1940 geborenen Großonkel bereits seit einigen Jahren bei den erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten geholfen hat. Die bereits für 2021 angedachte Verpachtung musste aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – neben seiner Ausbildung zum Elektriker – erst im Dezember 2020 seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter abgeschlossen hat, verschoben werden. Nachdem der Großonkel im Herbst 2020 das Wintergetreide ausgebracht hatte entschied er sich, die Arbeiten im Jahr 2021 fortzusetzen; im Herbst 2021 kamen sie dann überein, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2022 die land- und forstwirtschaftlichen Flächen pachten und als Bewirtschafter tätig sein soll. Diese Angaben werden neben der dies bestätigenden Zeugenaussage des Vaters des Beschwerdeführers sowie den schriftlichen Ausführungen des Großonkels und seiner Frau auch von den Ausführungen des Beschwerdeführers getragen, im Herbst 2021 den Winterweichweizen ausgebracht, den Boden für Mais- und Kürbisaussaat vorbereitet und Siloballen gemacht sowie im Dezember 2021 im Wald gearbeitet zu haben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2022 die land- und forstwirtschaftlichen Flächen seines Großonkels römisch 40 gepachtet hat ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. In dieser führte der Beschwerdeführer schlüssig aus, dass er seinem 1940 geborenen Großonkel bereits seit einigen Jahren bei den erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten geholfen hat. Die bereits für 2021 angedachte Verpachtung musste aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – neben seiner Ausbildung zum Elektriker – erst im Dezember 2020 seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter abgeschlossen hat, verschoben werden. Nachdem der Großonkel im Herbst 2020 das Wintergetreide ausgebracht hatte entschied er sich, die Arbeiten im Jahr 2021 fortzusetzen; im Herbst 2021 kamen sie dann überein, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2022 die land- und forstwirtschaftlichen Flächen pachten und als Bewirtschafter tätig sein soll. Diese Angaben werden neben der dies bestätigenden Zeugenaussage des Vaters des Beschwerdeführers sowie den schriftlichen Ausführungen des Großonkels und seiner Frau auch von den Ausführungen des Beschwerdeführers getragen, im Herbst 2021 den Winterweichweizen ausgebracht, den Boden für Mais- und Kürbisaussaat vorbereitet und Siloballen gemacht sowie im Dezember 2021 im Wald gearbeitet zu haben.

Zu den land- und forstwirtschaftlichen Flächen befragt führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schlüssig aus, dass der Wald für Brennholzbeschaffung bewirtschaftet, Pferdeheu aus den Wiesenflächen gewonnen sowie Getreide und Ölkürbisse (zur Ölgewinnung) angebaut werden. Kürbiskernöl wird vom Beschwerdeführer selbst gewonnen und vermarktet; sein Namen befindet sich auf den Etiketten und diesbezüglichen Rechnungen. Mitarbeiter werden nicht beschäftigt. Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass er – wie oben ausgeführt – bereits im Herbst/Winter 2021 als Bewirtschafter aufgetreten ist und im Dezember 2021/Jänner 2022 auch Vorbereitungen (Kauf von Schutzgittern, Entfernung von Altbestand) für die in Aussicht genommene Pflanzung von Obstbäumen getätigt hat. Dabei ist auch nachvollziehbar, dass Maschinen vom Verpächter übernommen wurden und Neuanschaffungen lediglich zur Unterstützung nach seinem Unfall getätigt wurden, zumal der Verpächter zur Familie gehört und der Beschwerdeführer dort bereits seit mehreren Jahren unterstützend tätig war. Dass er die im Zeitraum seines Krankenhausaufenthaltes etwaigen erforderlichen Arbeiten mithilfe anderer Personen verrichten hat lassen, ist konkret nicht von Relevanz (siehe rechtliche Beurteilung Punkt 3.3.). Ein Brachliegen der Flächen wurde von der belangten Behörde im Übrigen auch nicht behauptet.

Zur Vorbereitung des Bewirtschafterwechsels gab der Beschwerdeführer schlüssig und nachvollziehbar an, aufgrund der Ende 2021 bei der Landwirtschaftskammer eingeholten Information, dass der Bewirtschafterwechsel bei der AMA bzw. die Anmeldung bei der SVS besser erst mit dem schriftlichen Pachtvertrag vorzunehmen sei, gemeinsam mit dem Verpächter beschlossen zu haben, den Pachtvertrag Anfang 2022 bei einem Notar zu verschriftlichen. Der vereinbarte Notartermin im Februar 2022 konnte aufgrund des schweren Unfalls des Beschwerdeführers bei der Forstarbeit am 05.02.2022 nicht wahrgenommen werden. Insofern erfolgten auch die Meldungen bei der AMA und der SVS erst am 27.04.2022 nach bzw. zwischen seinen Krankenhausaufenthalten und der Rehabilitation, welche sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben.

Dass der schriftliche Pachtvertrag – der den 01.01.2022 als Beginn der auf die Dauer von fünf Jahren vereinbarte Pacht festhält – in weiterer Folge erst am 08.08.2022 unterfertigt und der SVS übermittelt wurde begründete der Beschwerdeführer schlüssig damit, dass ihm erst beim erneut vereinbarten Notartermin im Juli 2022 mitgeteilt wurde, dass es unüblich und nicht notwendig sei, einen derartigen Pachtvertrag von einem Notar aufsetzen zu lassen, da bei der Landwirtschaftskammer Vordrucke aufliegen, die letztlich auch für den schriftlichen Pachtvertrag herangezogen wurden.

Soweit die belangte Behörde ins Treffen führt, dass die Beitragszahlungen für das erste Quartal im Jahr 2022 vom Verpächter einbezahlt worden seien und insofern den mündlich geschlossenen Pachtvertrag (ab 01.01.2022) als Schutzbehauptung werten ist ist auszuführen, dass sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorschreibungen ab Jänner 2022 selbst entrichtet hat. Mit Schreiben vom 28.09.2022 wurden dem Beschwerdeführer die von Jänner bis April 2022 entrichteten Beträge iHv € 2.636,88 mit der Begründung gutgeschrieben, dass „die Voraussetzungen (Anm.: der Pflichtversicherung im konkreten Zeitraum) nicht mehr gegeben“ seien. Die zunächst durch den Verpächter eingegangene Zahlung erfolgte nachvollziehbar aufgrund des damals (noch) bestehenden Einziehungsauftrages und wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde über Antrag des Verpächters rückerstattet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betrag letztlich von der belangten Behörde am 05.10.2022 wieder eingefordert und vom Konto des Beschwerdeführers eingezogen wurde.Soweit die belangte Behörde ins Treffen führt, dass die Beitragszahlungen für das erste Quartal im Jahr 2022 vom Verpächter einbezahlt worden seien und insofern den mündlich geschlossenen Pachtvertrag (ab 01.01.2022) als Schutzbehauptung werten ist ist auszuführen, dass sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorschreibungen ab Jänner 2022 selbst entrichtet hat. Mit Schreiben vom 28.09.2022 wurden dem Beschwerdeführer die von Jänner bis April 2022 entrichteten Beträge iHv € 2.636,88 mit der Begründung gutgeschrieben, dass „die Voraussetzungen Anmerkung, der Pflichtversicherung im konkreten Zeitraum) nicht mehr gegeben“ seien. Die zunächst durch den Verpächter eingegangene Zahlung erfolgte nachvollziehbar aufgrund des damals (noch) bestehenden Einziehungsauftrages und wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde über Antrag des Verpächters rückerstattet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betrag letztlich von der belangten Behörde am 05.10.2022 wieder eingefordert und vom Konto des Beschwerdeführers eingezogen wurde.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch nach außen in Erscheinung trat und damit auch für Dritte als Betriebsführer erkennbar war, mag er auch aufgrund seines Unfalls für eine bestimmte Zeit verhindert gewesen sein. Zu der von der belangten Behörde ins Treffen geführten „Waldbewirtschaftungsvermutung“ iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG siehe folgend die rechtliche Beurteilung. Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch nach außen in Erscheinung trat und damit auch für Dritte als Betriebsführer erkennbar war, mag er auch aufgrund seines Unfalls für eine bestimmte Zeit verhindert gewesen sein. Zu der von der belangten Behörde ins Treffen geführten „Waldbewirtschaftungsvermutung“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG siehe folgend die rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) lauten:

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1.       Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a)       land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,

b)       den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994,

c)       Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d)       Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,d) Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984,

e)       das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

…“

„Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:Paragraph 3, (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1.       die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;1. die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:(2) Die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

a)       bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b)       bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

c)       bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

d)       im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.Änderungen des Einheitswertes gemäß Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.

…“

„Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. …Paragraph 6, …

(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

…“

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind natürliche Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. 3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind natürliche Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.

Nach § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte.Nach Paragraph 5, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte.

Gemäß § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs den Betrag von € 150, -- erreicht oder übersteigt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BSVG besteht die Pflichtversicherung für die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs den Betrag von € 150, -- erreicht oder übersteigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.03.2006, 2004/08/0226 ua.) wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf Rechnung und Gefahr einer Person im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer in diesem Sinne aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages) statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (z.B. der Pächter) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, allerdings im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist für die Versicherungspflicht irrelevant (vgl. VwGH 29.03.2006, 2004/08/0226 sowie 11.09.2019, Ro 2019/08/0001)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.03.2006, 2004/08/0226 ua.) wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf Rechnung und Gefahr einer Person im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer in diesem Sinne aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages) statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (z.B. der Pächter) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, allerdings im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist für die Versicherungspflicht irrelevant vergleiche VwGH 29.03.2006, 2004/08/0226 sowie 11.09.2019, Ro 2019/08/0001)

Somit zählt auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages zu jenen obligatorischen Rechtsgeschäften, durch die eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge bewirkt wird, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt (VwGH 29.03.2006, 2004/08/0226).

3.3.2. Wie beweiswürdigend festgestellt liegt mit dem (zunächst mündlich geschlossenen) Vertrag über die Verpachtung mit 01.01.2022 ein dinglicher Rechtsakt im oben beschriebenen Sinn vor. Der Beschwerdeführer wird als Pächter im Rahmen seiner land- und forstwirtschaftlichen Produktion im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, sodass es zu einer Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung kommt. Der Beschwerdeführer führt demzufolge seit 01.01.2022 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr im Sinne des BSVG.

Unbestritten ist, dass die Betriebsführung auf einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche mit einer Größe von 16,7621 Hektar erfolgt(e), die den erforderlichen Einheitswert iHv € 150, -- übersteigt.

Gemäß § 6 Abs. 4 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit, im Falle des Beschwerdeführers ist die aufzunehmende versicherungspflichtige Tätigkeit das Führen des Betriebs auf seine Rechnung und Gefahr. Seit 01.01.2022 führt der Beschwerdeführer den Betrieb aufgrund eines Pachtverhältnisses und damit auf eigene Rechnung und Gefahr, weshalb der Beschwerdeführer mit diesem Tag als in der Unfallversicherung pflichtversichert gilt. Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit, im Falle des Beschwerdeführers ist die aufzunehmende versicherungspflichtige Tätigkeit das Führen des Betriebs auf seine Rechnung und Gefahr. Seit 01.01.2022 führt der Beschwerdeführer den Betrieb aufgrund eines Pachtverhältnisses und damit auf eigene Rechnung und Gefahr, weshalb der Beschwerdeführer mit diesem Tag als in der Unfallversicherung pflichtversichert gilt.

3.3.3. Zur Rechtsansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der Bewirtschaftungsvermutung in § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG die Feststellung einer Pflichtversicherung aufgrund der erstmaligen Meldung bei der SVS am 27.04.2022 frühestens mit 27.03.2022 möglich wäre ist Folgendes auszuführen: 3.3.3. Zur Rechtsansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der Bewirtschaftungsvermutung in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG die Feststellung einer Pflichtversicherung aufgrund der erstmaligen Meldung bei der SVS am 27.04.2022 frühestens mit 27.03.2022 möglich wäre ist Folgendes auszuführen:

3.3.3.1. Mit der 16. Novelle zum BSVG, Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 wurde dem § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG folgende Sätze (Waldbewirtschaftungsvermutung) angefügt „Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.“3.3.3.1. Mit der 16. Novelle zum BSVG, Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, wurde dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG folgende Sätze (Waldbewirtschaftungsvermutung) angefügt „Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.“

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (286 BlgNR 18. GP) wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (286 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:

„Das Beseitigen von Holz, das durch Windwurf, Schneebruch oder auf ähnliche Weise angefallen ist, und Maßnahmen, mit denen nur den forstrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen wird, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bewirtschaftungshandlungen, die den Schluss auf eine forstwirtschaftliche Nutzung zulassen. Während des Wuchses geht die Bewirtschaftung des Waldes zur Erzielung der forstwirtschaftlichen Nutzwirkung aber selbst oft lange Zeit nicht über derartige Maßnahmen hinaus, sodass sie oft kaum nachweisbar ist.

Nachdem Wald nach § 12 lit b Forstgesetz 1975 aber so zu behandeln ist, dass unter anderem auch die forstwirtschaftliche Nutzwirkung des Waldes nachhaltig gesichert bleibt und der ständige Wachstums- bzw. Alterungsprozess des Waldes einen Stillstand ausschließt, ist der Waldbesitzer in der Regel zu einer Bewirtschaftung verpflichtet, die zwangsläufig zu einer forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit führt. Der Verzicht auf eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes stellen daher Ausnahmefälle dar.Nachdem Wald nach Paragraph 12, Litera b, Forstgesetz 1975 aber so zu behandeln ist, dass unter anderem auch die forstwirtschaftliche Nutzwirkung des Waldes nachhaltig gesichert bleibt und der ständige Wachstums- bzw. Alterungsprozess des Waldes einen Stillstand ausschließt, ist der Waldbesitzer in der Regel zu einer Bewirtschaftung verpflichtet, die zwangsläufig zu einer forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit führt. Der Verzicht auf eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes stellen daher Ausnahmefälle dar.

Da Wälder somit in der Regel zum selbständigen Erwerb nachhaltig forstwirtschaftlich – also in der einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechenden Weise – genutzt werden, dies aber oft lange Zeit kaum nachweisbar ist, würde die vorgeschlagene gesetzliche Vermutung den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen.

Diese Vermutung entscheidet aus folgenden Gründen auch die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Bewirtschaftung erfolgt:

Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 4. Juni 1982, 81/08/0051, ua.) auf Rechnung und Gefahr desjenigen geführt, der 'auf Grund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird'. Wenn während des Wuchses des Waldes längere Zeit keine Bewirtschaftungshandlungen gesetzt werden und daher keine 'nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen' entstehen, kann insbesondere bei einer Veränderung der Besitzverhältnisse der Fall eintreten, dass diese Frage nicht entschieden werden kann. Die Formulierung 'des dazu im eigenen Namen Berechtigten' schließt an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, nach der die Betriebsführung in erster Linie dem Eigentümer zuzurechnen ist und eine Änderung dieser Zurechnung durch dingliche oder obligatorische Rechtsakte bewirkt werden kann.

Da die Frage nach dem Bestehen einer Pflichtversicherung wegen dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht für länger zurückliegende Zeiten offenbleiben und die gegenständliche Vermutung auch der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, wäre die Möglichkeit eines Gegenbeweises für die Vergangenheit grundsätzlich auszuschließen. Es ist dem Betreffenden jedoch die im § 16 BSVG vorgesehene Frist von einem Monat einzuräumen, um den der Vermutung widersprechenden Sachverhalt zu melden.“Da die Frage nach dem Bestehen einer Pflichtversicherung wegen dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht für länger zurückliegende Zeiten offenbleiben und die gegenständliche Vermutung auch der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, wäre die Möglichkeit eines Gegenbeweises für die Vergangenheit grundsätzlich auszuschließen. Es ist dem Betreffenden jedoch die im Paragraph 16, BSVG vorgesehene Frist von einem Monat einzuräumen, um den der Vermutung widersprechenden Sachverhalt zu melden.“

Die verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. VfSlg. 14.861/1997) gesetzliche Vermutung, dass der Eigentümer den forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet erstreckt sich insofern neben der Annahme, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt auch auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0057).Die verfassungsrechtlich unbedenkliche vergleiche VfSlg. 14.861 aus 1997,) gesetzliche Vermutung, dass der Eigentümer den forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet erstreckt sich insofern neben der Annahme, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt auch auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird vergleiche VwGH 17.05.2006, 2004/08/0057).

Im Sinne der o.a. Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll die Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BSVG jenen Fällen dienen, in denen während des Wuchses des Waldes länger keine Bewirtschaftungshandlungen gesetzt werden und deswegen die tatsächliche Bewirtschaftung des Waldes oft kaum nachweisbar ist bzw. keine nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen entstehen und die Frage wer aus der Führung des Betriebes „berechtigt und verpflichtet wird“ insbesondere bei einer Veränderung der Besitzverhältnissen nicht entschieden werden kann. Die Vermutungsregelung soll den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen.Im Sinne der o.a. Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll die Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG jenen Fällen dienen, in denen während des Wuchses des Waldes länger keine Bewirtschaftungshandlungen gesetzt werden und deswegen die tatsächliche Bewirtschaftung des Waldes oft kaum nachweisbar ist bzw. keine nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen entstehen und die Frage wer aus der Führung des Betriebes „berechtigt und verpflichtet wird“ insbesondere bei einer Veränderung der Besitzverhältnissen nicht entschieden werden kann. Die Vermutungsregelung soll den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen.

Die Vermutungsregelung trifft demzufolge den Eigentümer des forstwirtschaftlichen Betriebes, dem – ungeachtet von „nach außen in Erscheinung tretender Rechtshandlungen“ und der sichtbaren Bewirtschaftung – eine Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und Gefahr und damit eine Pflichtversicherung iSd BSVG unterstellt wird.

Diese (historisch-)teleologische Auslegung spiegelt auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wider, wenn er ausspricht, dass diese gesetzliche Vermutung bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG führt, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0057). Diese (historisch-)teleologische Auslegung spiegelt auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wider, wenn er ausspricht, dass diese gesetzliche Vermutung bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG führt, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung vergleiche VwGH 17.05.2006, 2004/08/0057).

3.3.3.2. Konkret liegt jedoch kein Fall vor, in welchem dem Eigentümer eine Pflichtversicherung unterstellt werden soll, obgleich dies unter Umständen den tatsächlichen Verhältnissen widersprechen würde. Vielmehr erfüllt der Beschwerdeführer die für die Pflichtversicherung erforderlichen Voraussetzungen, indem er als Pächter im Rahmen seiner land- und forstwirtschaftlichen Produktion im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. In seiner Position als Betriebsführer trat der Beschwerdeführer zudem zumindest seit 01.01.2022 nach außen in Erscheinung und wird auch die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen von keiner Seite substantiiert bestritten, eine Anwendung der Vermutungsregelung des § 2 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BSVG würde angesichts dessen der (historisch-)teleologischen Auslegung widersprechen.3.3.3.2. Konkret liegt jedoch kein Fall vor, in welchem dem Eigentümer eine Pflichtversicherung unterstellt werden soll, obgleich dies unter Umständen den tatsächlichen Verhältnissen widersprechen würde. Vielmehr erfüllt der Beschwerdeführer die für die Pflichtversicherung erforderlichen Voraussetzungen, indem er als Pächter im Rahmen seiner land- und forstwirtschaftlichen Produktion im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. In seiner Position als Betriebsführer trat der Beschwerdeführer zudem zumindest seit 01.01.2022 nach außen in Erscheinung und wird auch die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen von keiner Seite substantiiert bestritten, eine Anwendung der Vermutungsregelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG würde angesichts dessen der (historisch-)teleologischen Auslegung widersprechen.

In weiterer Folge findet auch der zeitlich beschränkte „Gegenbeweis“ gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 dritter Satz BSVG, der das Nichtvorliegen der Pflichtversicherung beweisen soll, konkret keine Anwendung. Die Anwendung desselben würde darüber hinaus der Bestimmung des § 6 Abs. 4 BSVG zuwiderlaufen, der den Beginn der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ipso iure mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit, somit unabhängig einer Meldung iSd § 16 BSVG, vorsieht.In weiterer Folge findet auch der zeitlich beschränkte „Gegenbeweis“ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz BSVG, der das Nichtvorliegen der Pflichtversicherung beweisen soll, konkret keine Anwendung. Die Anwendung desselben würde darüber hinaus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, BSVG zuwiderlaufen, der den Beginn der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ipso iure mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit, somit unabhängig einer Meldung iSd Paragraph 16, BSVG, vorsieht.

Die Annahme der belangten Behörde, die Pflichtversicherung könne allenfalls frühestens mit 27.03.2022 eintreten ist sohin verfehlt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und festzustellen, dass im Zeitraum 01.01.2022 bis 30.04.2022 eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 6 BSVG besteht.Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und festzustellen, dass im Zeitraum 01.01.2022 bis 30.04.2022 eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins und 6 BSVG besteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betriebsführung landwirtschaftlicher Betrieb Pacht Pflichtversicherung Rechnung und Gefahr Unfallversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W262.2266715.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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