TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/5 90/05/0211

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Veröffentlicht am 05.02.1991
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Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauRallg;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §1;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs1 lita;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs1;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs2;
VStG §19;
VStG §32;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. August 1990, Zl. II/1-BE-S-48-52-90, betreffend Übertretungen des NÖ. Gebrauchsabgabegesetzes 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit insgesamt fünf Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. Juni 1990 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Gewerbeinhaber der "Fa.

N-Waren-Automaten" zu verantworten, daß am 20. April 1988 in Herzogenburg, an jeweils mit genauer Adresse und näherer Beschreibung gekennzeichneten Tatorten jeweils über öffentlichem Grund ein Warenautomat angebracht war; er habe sohin den über öffentlichem Grund in der Gemeinde Herzogenburg befindlichen Luftraum gebraucht, ohne im Besitz einer hiezu erforderlichen Gebrauchserlaubnis zu sein. Er habe hiedurch je eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 und dem Tarifteil B Ziff. 30 leg. cit. begangen. Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von jeweils S 2.000,-- (Ersatzarrest jeweils 48 Stunden) verhängt.

Die gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten Berufungen wurden mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. August 1990 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 lit. a des NÖ. Gebrauchsabgabegesetzes 1973 LGBl. 3700-0 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne Gebrauchserlaubnis einen Gebrauch ausübt.

Diese Verwaltungsübertretung wird gemäß § 15 Abs. 2 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 3.000,--, bei Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen, bestraft.

Zu der vom Beschwerdeführer einleitend erhobenen Rüge, er sei in den Bescheiden der Behörde erster Instanz als "Gewerbeinhaber der Fa. N-Waren-Automaten" bezeichnet worden, ohne daß die belangte Behörde dies zum Anlaß für "Konsequenzen" genommen hätte, ist darauf hinzuweisen, daß die strafrechtliche Verantwortung, wie schon zuletzt in dem gegenüber demselben Beschwerdeführer ergangenen hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 90/05/0071, ausgesprochen worden ist, denjenigen trifft, der die Gebrauchserlaubnis zu erwirken gehabt hätte, also den Besitzer der Einrichtung. Der Beschwerdeführer hat nicht in Abrede gestellt, zur Tatzeit Besitzer der in Rede stehenden Warenautomaten gewesen zu sein, weshalb er auch zu Recht als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren angesehen worden ist. Für die Rechtmäßigkeit der Bestrafung ist die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Gewerbeinhaber bedeutungslos. Aus diesem Grunde gehen auch die diesbezüglichen Äußerungen zu einer Änderung der Verfahrensvoraussetzungen und einer eingetretenen Verfolgungsverjährung ins Leere. Auch zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe die Warenautomaten nicht selbst angebracht, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Erkenntnis vom 16. Oktober 1990 hinzuweisen.

Der Umstand, daß die Warenautomaten teilweise nach Verwirklichung der strafbaren Tatbestände und nach Tatanlastung entfernt wurden, ist bedeutungslos, da ein rechtskonformes Verhalten zu einem späteren Zeitpunkt die Verwirklichung eines strafbaren Tatbestandes zu einem früheren Zeitpunkt nicht aufhebt. Sollte das diesbezügliche Beschwerdevorbringen aber so zu verstehen sein, daß ein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers deshalb nicht vorliege, weil erst nach den in den gegenständlichen Verfahren ergangenen Strafverfügungen Entfernungsaufträge von der Stadtgemeinde Herzogenburg erlassen worden seien, so ist das Vorbringen auch in dieser Hinsicht nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Nach § 15 Abs. 1 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne Gebrauchserlaubnis einen Gebrauch ausübt. Wird der Gebrauch tatsächlich ausgeübt, ohne daß die erforderliche Erlaubnis vorliegt, so ist dieses Verhalten unabhängig davon strafbar, ob von der Gemeinde Entfernungsaufträge erteilt wurden oder nicht.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei erstmals mit Bescheid der Erstbehörde vom 25. Juni 1990, sohin zwei Jahre nach Entfernung der Automaten auch auf § 1 des Gebrauchsabgabegesetzes in Verbindung mit dem Tarifteil hingewiesen worden, diese Änderung stelle aber keineswegs eine zulässige Berichtigung dar, sondern bedeute einen vollständig neuen Tatvorwurf, es liege auch diesbezüglich Verfolgungsverjährung vor, ist unrichtig. Bereits in dem mehrfach zitierten, gegenüber demselben Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnis vom 16. Oktober 1990 wurde ausgeführt, daß als die vom Beschwerdeführer übertretene - und vom angefochtenen Bescheid durch Bestätigung des Straferkenntnisses übernommene - Verbotsnorm die Regelung des § 15 Abs. 1 lit. a des NÖ. Gebrauchsabgabegesetzes 1973 anzusehen sei, weshalb § 1 leg. cit. über die Erforderlichkeit der Gebrauchserlaubnis im Spruch nicht zu zitieren sei. Dadurch, daß diese Bestimmung zusätzlich zitiert wurde, ist aber der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt, zumal ihm damit ja keine weitere Rechtsverletzung angelastet wurde.

Das Beschwerdevorbringen, der Tatvorwurf, einer der Automaten sei in Herzogenburg, X-Straße n1, aufgestellt worden, sei verfehlt, es sei unbestritten, daß der Automat auf dem Nachbargrundstück aufgestellt gewesen sei, es sei daher auch in den Verfahrensergebnissen stets von der X-Straße n2 die Rede gewesen, widerspricht, soweit damit erstmals in der Beschwerde behauptet wird, die Aufstellung sei bei X-Straße n2 erfolgt, dem Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG und ist daher unbeachtlich. Soweit damit vorgebracht wird, auch in den Verfahrensergebnissen sei stets von X-Straße n2 die Rede, widerspricht dieses Vorbringen der Aktenlage. In allen behördlichen Erledigungen wurde als Aufstellungsort die X-Straße n1 angeführt, auch in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. November 1988 bezieht sich dieser selbst auf den Aufstellungsort X-Straße n1.

Der gegen die Strafbemessung erhobenen Rüge des Beschwerdeführers ist zu erwidern, daß er dem Gerichtshof aus mehreren einschlägigen Verfahren dafür bekannt ist, Warenverkaufsautomaten ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis zu montieren, weshalb auch schon im hg. Erkenntnis vom 26. April 1988, Zl. 88/05/0093, darauf hingewiesen worden ist, daß diese Vorgangsweise in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren die Verhängung der Höchststrafe gerechtfertigt hätte. Von einer Unangemessenheit der im Beschwerdefall verhängten Strafen von jeweils S 2.000,-- kann daher schon aus dieser Erwägung keine Rede sein.

Daß die Warenautomaten im Sinne des § 1 Abs. 1 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 nicht auf öffentlichem Grund in der Gemeinde aufgestellt worden seien, wird in der Beschwerde nicht einmal konkret behauptet. Daß die Warenautomaten im Sinne des § 1 Abs. 1 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 auf öffentlichem Grund in der Gemeinde aufgestellt waren, unterliegt nach der Aktenlage keinem Zweifel. Sollte mit der nicht näher ausgeführten Verfahrensrüge bezüglich des Fehlens entsprechender Vermessungen der Automaten und Vorlage entsprechender Grundbuchsauszüge ein ähnliches Vorbringen wie in der Beschwerde, die dem hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1990 zugrunde lag, erstattet werden, so genügt es, auf die diesbezüglichen Ausführungen in diesem Erkenntnis hinzuweisen, wonach es dahingestellt bleiben kann, ob die Warenautomaten eine Breite von zumindest 30 cm aufwiesen, und es nicht darauf ankommt, ob der jeweilige Automat auf ÖFFENTLICHEM GUT in einer Gemeinde aufgestellt worden ist.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050211.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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