TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/16 90/05/0071

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §1;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs1 lita;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs2;
VStG §32;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Georg N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Februar 1990, Zl. II/1-BE-S-44/1-90, betreffend Übertretung des NÖ. Gebrauchsabgabegesetzes 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 19. Februar 1990 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, "am 17. 4. 1989 ... bei der Posthaltestelle vor dem Haus Nr. 144 (Bahnstraße)" über öffentlichem Grund der Gemeinde X einen Warenautomaten, ohne im Besitz einer Gebrauchserlaubnis zu sein, angebracht und damit einen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis ausgeübt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 lit. a des NÖ. Gebrauchsabgabegesetzes 1973 begangen, weshalb über ihn unter Berufung auf Abs. 2 dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt worden ist.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 lit. a des NÖ. Gebrauchsabgabegesetzes 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne Gebrauchserlaubnis einen Gebrauch ausübt.

Diese Verwaltungsübertretung wird zufolge § 15 Abs. 2 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 3.000,--, bei Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen, bestraft.

Unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer einleitend aufgeworfene Frage der Notwendigkeit einer Gebrauchserlaubnis für den in Rede stehenden Warenautomaten ist darauf hinzuweisen, daß es, wie schon zuletzt in dem gegenüber demselben Beschwerdeführer ergangenen hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1988, Zl. 88/05/0094, ausgesprochen worden ist, im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit einer Gebrauchserlaubnis für Automaten aller Art nach dem Gesetz nicht auf die Größe des Automaten ankommt, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob der Warenautomat "eine Breite von zumindest 30 cm aufweist". Daß er im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. auf öffentlichem Grund in der Gemeinde (und nicht, wie der Beschwerdeführer ausführt, "auf öffentlichem Gut in einer Gemeinde") aufgestellt worden ist, unterliegt nach der Aktenlage (vgl. u. a. den Lageplan, Bl. 2 des Verwaltungsstrafaktes) keinem Zweifel. Außerdem hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis für einen Warenautomaten an dem vorliegenden Standort eine schriftliche Stellungnahme (vom 20. März 1989) abgegeben, in welcher er ausdrücklich erklärt hat, daß der Automat "offensichtlich" über öffentlichem Grund in der Gemeinde angebracht sei. Die diesbezügliche Verfahrensrüge ist daher nicht begründet.

Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Angaben über Tatort und Tatzeit stünden im Widerspruch zu den Erhebungsergebnissen, ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer in seinem unter Bezugnahme auf einen in diesem Strafverfahren ergangenen Ladungsbescheid an die Behörde gerichteten Schreiben vom 27. September 1989 den dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Tatort erwähnt und darauf hingewiesen hat, daß die "Abmontage" des Automaten "am 18. 4. 89 durchgeführt" worden sei. Die in dem Gendarmeriebericht vom 20. März 1989 getroffene Feststellung, wonach "der Warenautomat bei der Posthaltestelle vor dem Haus Nr. 144 (nicht beim Haus Nr. 152) entfernt wurde", ist in dem Gendarmeriebericht vom 17. April 1989 ausdrücklich als Irrtum bezeichnet worden. Sowohl in der innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 zugestellten Strafverfügung vom 26. April 1989 als auch im Straferkenntnis vom 24. November 1989 sowie in dem dieses bestätigenden angefochtenen Bescheid ist davon ausgegangen worden, daß der Warenautomat "bei der Posthaltestelle vor dem Haus Nr. 144 (Bahnstraße)" angebracht gewesen sei, weshalb der unter dem Gesichtspunkt einer Auswechslung des Tatortes erhobene Vorwurf des Eintrittes der Verfolgungsverjährung unbegründet ist. Im übrigen waren irgendwelche zusätzliche Erhebungen bezüglich des Tatortes nicht erforderlich.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, "ein ordnungsgemäßer Tatvorwurf" erfordere auch eine Bezugnahme auf § 1 des NÖ. Gebrauchsabgabegesetzes 1973, ist unrichtig, weil der Spruch zufolge § 44a lit. b VStG 1950 die Verwaltungsvorschrift zu enthalten hat, die durch die Tat verletzt worden ist. Als die vom Beschwerdeführer übertretene - und vom angefochtenen Bescheid durch Bestätigung des Straferkenntnisses übernommene - Verbotsnorm ist die schon wiedergegebene Regelung des § 15 Abs. 1 lit. a des NÖ. Gebrauchsabgabegesetzes 1973 anzusehen, weshalb der § 1 leg. cit. über die Erforderlichkeit der Gebrauchserlaubnis im Spruch nicht zu zitieren war.

Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er ausdrücklich hervorhebt, "den Automaten tatsächlich selber nicht an Ort und Stelle aufgestellt hat", so ändert dies nichts daran, daß zufolge § 15 Abs. 1 lit. a leg. cit. derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der ohne Gebrauchserlaubnis einen Gebrauch ausübt, sodaß, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt hat, die strafrechtliche Verantwortung denjenigen trifft, der die Gebrauchserlaubnis zu erwirken gehabt hätte, also den Besitzer der Einrichtung. Der Beschwerdeführer hat nicht in Abrede gestellt, zur Tatzeit Besitzer des in Rede stehenden Warenautomaten gewesen zu sein, weshalb er auch zu Recht als Beschuldigter in diesem Verwaltungsstrafverfahren angesehen worden ist. Ob jene Person, welche den Automaten an Ort und Stelle angebracht hat, Beihilfe im Sinne des § 7 VStG 1950 zu verantworten hat, war im Beschwerdefall nicht zu prüfen.

Der gegen die Strafbemessung erhobenen Rüge des Beschwerdeführers ist zu erwidern, daß er dem Gerichtshof aus mehreren einschlägigen Verfahren dafür bekannt ist, Warenverkaufsautomaten ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis zu montieren, weshalb auch schon in dem hg. Erkenntnis vom 26. April 1988, Zl. 88/05/0093, darauf hingewiesen worden ist, daß diese Vorgangsweise in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren die Verhängung der Höchststrafe gerechtfertigt hätte. Von einer Unangemessenheit der im Beschwerdefall verhängten Höchststrafe kann daher schon aus dieser Erwägung auch unter Bedachtnahme darauf nicht die Rede sein, daß die belangte Behörde der Bestrafung als Tatzeit - nur - den "17. April 1989", also einen einzigen Tag, zugrunde gelegt hat, weil der Beschwerdeführer durch das inkriminierte Verhalten neuerlich unter Beweis gestellt hat, daß er nicht bereit ist, Warenautomaten erst nach rechtskräftiger Erwirkung der hiefür erforderlichen Gebrauchserlaubnis aufzustellen. Der Gerichtshof hat daher unter Bedachtnahme auf die Anordnung des § 19 Abs. 2 VStG 1950, wonach auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist, keine Bedenken gegen die im Beschwerdefall vorgenommene Strafbemessung.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050071.X00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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