TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/19 G310 2274337-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2023
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Entscheidungsdatum

19.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G310 2274337-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des slowenischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des slowenischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids dahingehen abgeändert, dass es lautet:A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids dahingehen abgeändert, dass es lautet:

„I. Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„I. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am XXXX .1999 wurde er wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Schlepperei festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 1999, XXXX , wurde der BF nach § 105 Abs 1 FrG (Ausbeutung eines Fremden) zu zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde über den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2000, Zl. XXXX , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und der BF wurde nach Entlassung aus der Strafhaft nach Slowenien abgeschoben. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2010, XXXX , das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Der Beschwerdeführer (BF) reiste erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am römisch 40 .1999 wurde er wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Schlepperei festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 1999, römisch 40 , wurde der BF nach Paragraph 105, Absatz eins, FrG (Ausbeutung eines Fremden) zu zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde über den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2000, Zl. römisch 40 , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und der BF wurde nach Entlassung aus der Strafhaft nach Slowenien abgeschoben. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2010, römisch 40 , das Aufenthaltsverbot aufgehoben.

Der BF wurde am XXXX 2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Am XXXX 2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde am römisch 40 2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Am römisch 40 2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.12.2022 wurde er aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme des BF langte am 09.01.2023 beim BFA ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Der BF sei seit 2015 in Österreich und lebe seit 2020 auch die Ehegattin und der minderjährige K.R.H. mit ihm im selben Haushalt. Der BF gehe seit 2020 keiner Beschäftigung mehr im Bundesgebiet nach. Trotz des in den Jahren 1999 bis 2000 verspürten Haftübels, den anschließenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen sei keine Wertschätzung der österreichischen Rechtsordnung erkennbar. Der BF konsumiere seit über 30 Jahren selbst Suchtmittel und sei eine Tatwiederholung nicht auszuschließen. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege somit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Der BF sei seit 2015 in Österreich und lebe seit 2020 auch die Ehegattin und der minderjährige K.R.H. mit ihm im selben Haushalt. Der BF gehe seit 2020 keiner Beschäftigung mehr im Bundesgebiet nach. Trotz des in den Jahren 1999 bis 2000 verspürten Haftübels, den anschließenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen sei keine Wertschätzung der österreichischen Rechtsordnung erkennbar. Der BF konsumiere seit über 30 Jahren selbst Suchtmittel und sei eine Tatwiederholung nicht auszuschließen. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege somit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich.

Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt sowie die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes und Zulassung der ordentlichen Revision beantragt. Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt sowie die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes und Zulassung der ordentlichen Revision beantragt.

Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit 26.09.2020 mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , verheiratet sei und gemeinsam mit dem Enkel der Ehefrau im gemeinsamen Haushalt leben würde. Die Ehegattin des BF gehe einer laufenden Beschäftigung nach. Der BF lebe seit 2011 in Österreich und habe seit 2011 als Arbeiter bis 2020 Versicherungszeiten erworben und danach Krankengeld bezogen. Der BF arbeitet derzeit als Freigänger bei der XXXX . Der BF bereue seine Straffälligkeit und sei bereit, sich einer Therapie und Bewährungshilfe zu unterziehen. Die belangte Behörde hätte den BF zu seinem bestehenden Privat- und Familienleben in Österreich näher befragen müssen. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des BF sowie die günstigen spezialpräventiven Umstände des BF seien unberücksichtigt geblieben. Der BF wolle nach der Haftentlassung wieder einer Arbeit nachgehen. Die Bemessung des Aufenthaltsverbots mit einer Dauer von sechs Jahren sei jedenfalls unverhältnismäßig. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit 26.09.2020 mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet sei und gemeinsam mit dem Enkel der Ehefrau im gemeinsamen Haushalt leben würde. Die Ehegattin des BF gehe einer laufenden Beschäftigung nach. Der BF lebe seit 2011 in Österreich und habe seit 2011 als Arbeiter bis 2020 Versicherungszeiten erworben und danach Krankengeld bezogen. Der BF arbeitet derzeit als Freigänger bei der römisch 40 . Der BF bereue seine Straffälligkeit und sei bereit, sich einer Therapie und Bewährungshilfe zu unterziehen. Die belangte Behörde hätte den BF zu seinem bestehenden Privat- und Familienleben in Österreich näher befragen müssen. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des BF sowie die günstigen spezialpräventiven Umstände des BF seien unberücksichtigt geblieben. Der BF wolle nach der Haftentlassung wieder einer Arbeit nachgehen. Die Bemessung des Aufenthaltsverbots mit einer Dauer von sechs Jahren sei jedenfalls unverhältnismäßig.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF wurde in XXXX geboren und ist slowenischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Slowenisch und er spricht auch Deutsch. Er wuchs in Slowenien auf und besuchte dort für neun Jahre die Grundschule. Er verfügt über eine Berufsausbildung als Kommissionierer. Der BF hat neun Geschwister, die in Deutschland und Slowenien leben. Mit seiner ersten Frau hat er zwei erwachsene Kinder, die in Slowenien leben. Er besitzt in Österreich kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten, jedoch Schulden in Höhe von EUR 19.000,00. Der BF ist Eigentümer eines Hauses in der slowenischen Ortschaft XXXX , Gemeinde XXXX . Er besitzt einen gültigen slowenischen Personalausweis sowie einen slowenischen Führerschein. Der BF wurde in römisch 40 geboren und ist slowenischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Slowenisch und er spricht auch Deutsch. Er wuchs in Slowenien auf und besuchte dort für neun Jahre die Grundschule. Er verfügt über eine Berufsausbildung als Kommissionierer. Der BF hat neun Geschwister, die in Deutschland und Slowenien leben. Mit seiner ersten Frau hat er zwei erwachsene Kinder, die in Slowenien leben. Er besitzt in Österreich kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten, jedoch Schulden in Höhe von EUR 19.000,00. Der BF ist Eigentümer eines Hauses in der slowenischen Ortschaft römisch 40 , Gemeinde römisch 40 . Er besitzt einen gültigen slowenischen Personalausweis sowie einen slowenischen Führerschein.

Der BF verfügt seit XXXX 2015 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Der BF verfügt seit römisch 40 2015 über einen Hauptwohnsitz in Österreich.

Der BF war im Zeitraum von 2011 bis 2020 als Arbeiter bei diversen Arbeitgebern beschäftigt. Von XXXX 2020 bis XXXX .2021 bezog er Krankengeld. Zuletzt war der BF von XXXX .2021 bis XXXX .2021 als Arbeiter bei der XXXX tätig. Der BF war im Zeitraum von 2011 bis 2020 als Arbeiter bei diversen Arbeitgebern beschäftigt. Von römisch 40 2020 bis römisch 40 .2021 bezog er Krankengeld. Zuletzt war der BF von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 als Arbeiter bei der römisch 40 tätig.

Im Zeitraum von XXXX 2017 bis XXXX 2021 bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld und von XXXX 2021 bis XXXX 2022 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Im Zeitraum von römisch 40 2017 bis römisch 40 2021 bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld und von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe.

Der BF ist seit XXXX 2020 mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , verheiratet und die beiden leben zusammen mit dem Enkel der Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin des BF verfügt seit XXXX .2021 über eine Anmeldebescheinigung „Familienangehöriger“ und ist seit XXXX 2023 als Arbeiterin bei der XXXX beschäftigt. Der BF ist seit römisch 40 2020 mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet und die beiden leben zusammen mit dem Enkel der Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin des BF verfügt seit römisch 40 .2021 über eine Anmeldebescheinigung „Familienangehöriger“ und ist seit römisch 40 2023 als Arbeiterin bei der römisch 40 beschäftigt.

Der BF ist grundsätzlich gesund, doch besteht seit über dreißig Jahren eine Suchtmittelabhängigkeit. Er ist arbeitsfähig und wurde ihm am XXXX 2021 eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausgestellt. Der BF ist grundsätzlich gesund, doch besteht seit über dreißig Jahren eine Suchtmittelabhängigkeit. Er ist arbeitsfähig und wurde ihm am römisch 40 2021 eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausgestellt.

Es bestehen keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht integriert ist.

Der BF wurde am XXXX .2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Am XXXX 2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde am römisch 40 .2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Am römisch 40 2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG; und wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 2, Abs 2 SMG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; und wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, SMG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im Zeitraum von XXXX 2015 bis zum XXXX .2022 in XXXX und anderen Orten des Bundesgebietes A) vorschriftswidrig SuchtgiftDer Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im Zeitraum von römisch 40 2015 bis zum römisch 40 .2022 in römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebietes A) vorschriftswidrig Suchtgift

I) in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge römisch eins) in einer das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge

1. eingeführt hat, indem er zumindest 900 Gramm Heroin (90 Gramm Heroin – Base bei einem durchschnitlichen Reinheitsgehalt von 10 %; 30 Grenzmengen), sowie 4.000 Gramm Cannabiskraut (360 Gramm THCA und 40 Gramm Delta-9-THC bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 %, das sind 12 Grenzmengen) von Slowenien nach Österreich importierte;

2. anderen überlassen hat, indem er die unter Punkt 1. angeführten 900 Gramm Heroin, sowie unbekannte Mengen Cannabiskraut an den abgesondert verfolgten D.K. großteils gewinnbringend verkaufte; wobei sein Vorsatz jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge des § 28b SMG umfasste;2. anderen überlassen hat, indem er die unter Punkt 1. angeführten 900 Gramm Heroin, sowie unbekannte Mengen Cannabiskraut an den abgesondert verfolgten D.K. großteils gewinnbringend verkaufte; wobei sein Vorsatz jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG umfasste;

II. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen hat, indem er weitere unbekannte Mengen Cannabiskraut von bislang unbekannten Dealern in Österreich bezog und bis zum Eigenkonsum innehatte; römisch zwei. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen hat, indem er weitere unbekannte Mengen Cannabiskraut von bislang unbekannten Dealern in Österreich bezog und bis zum Eigenkonsum innehatte;

B. vorschriftswidrig eine Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgift-Gewinnung angebaut hat, in dem er diese in seiner Wohnung in XXXX , bis zur Sicherstellung durch die Polizei am XXXX .2022 kultivierte, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. B. vorschriftswidrig eine Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgift-Gewinnung angebaut hat, in dem er diese in seiner Wohnung in römisch 40 , bis zur Sicherstellung durch die Polizei am römisch 40 .2022 kultivierte, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.

Beim BF wurden bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen.

Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX , wo er als Freigänger bei der XXXX beschäftigt ist. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX .2025. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .2023 möglich. Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 , wo er als Freigänger bei der römisch 40 beschäftigt ist. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .2025. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 .2023 möglich.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .1999, XXXX wurde der BF nach § 105 Abs 1 FrG (Ausbeutung eines Fremden) zu zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde über den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2000, Zl. XXXX , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und der BF wurde nach Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .2000 nach Slowenien abgeschoben. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2010, Zl. XXXX , wurde das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Diese rechtskräftige Verurteilung ist bereits getilgt und scheint im Strafregister nicht mehr auf. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .1999, römisch 40 wurde der BF nach Paragraph 105, Absatz eins, FrG (Ausbeutung eines Fremden) zu zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde über den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2000, Zl. römisch 40 , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und der BF wurde nach Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .2000 nach Slowenien abgeschoben. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2010, Zl. römisch 40 , wurde das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Diese rechtskräftige Verurteilung ist bereits getilgt und scheint im Strafregister nicht mehr auf.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren vorwiegend auf den Angaben des BF in der Stellungnahme vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister, auf den Sozialversicherungsdaten und dem Strafurteil.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopie des slowenischen Personalausweises sowie Führerschein.

Seine Slowenischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF plausibel; Deutschkenntnisse sind aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes sowie seiner langjährigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet anzunehmen, zudem verfasste der BF seine Stellungnahme auf Deutsch und benötigte bei seinen Einvernahmen durch die Polizei keinen Dolmetscher.

Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Slowenien und Österreich, zu seiner Schul- und Berufsausbildung, seinen Vermögensverhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF anlässlich seiner Vernehmungen, im Strafurteil, im Bescheid, in der schriftlichen Stellungnahme und der Beschwerde.

Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor, seine Beschäftigungsverhältnisse, der Bezug von Kranken-, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Inland aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte kein durchgehender Wohnsitz seit 2011 festgestellt werden, zumal dies mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister nicht in Einklang zu bringen ist.

Die Feststellungen zur Eheschließung und dem gemeinsamen Wohnsitz mit der Ehefrau und ihrem Enkelsohn gehen aus dem Zentralen Melderegister, der ungarischen Heiratsurkunde sowie der Beschwerde hervor. Die Erwerbstätigkeit der Ehegattin konnte anhand eines Sozialversicherungsauszuges festgestellt werden. Ihre Anmeldebescheinigung ergibt sich aus dem Fremdenregister.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit nichts Gegenteiliges seitens des BF behauptet wurde.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und vor seiner Inhaftierung einer Erwerbstätigkeit nachging. Zudem arbeitet der BF während seiner Strafhaft als Freigänger bei der XXXX . Seine Anmeldebescheinigung ergibt sich aus dem Fremdenregister. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und vor seiner Inhaftierung einer Erwerbstätigkeit nachging. Zudem arbeitet der BF während seiner Strafhaft als Freigänger bei der römisch 40 . Seine Anmeldebescheinigung ergibt sich aus dem Fremdenregister.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, die über die Feststellungen hinausgehen, sodass dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden.

Die Verhängung der Untersuchungshaft ergibt sich auch der Verständigung des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022.Die Verhängung der Untersuchungshaft ergibt sich auch der Verständigung des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022.

Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichtes XXXX . Seine Festnahme, die Anhaltung in der Justizanstalt XXXX sowie das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 . Seine Festnahme, die Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 sowie das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor.

Die Feststellungen zur bereits getilgten Straftat, Aufenthaltsverbot und Abschiebung konnten durch Einsicht in den Vorakt der LPD XXXX /BPD XXXX für den Zeitraum XXXX 1999 bis XXXX 2010 getroffen werden. Die Feststellungen zur bereits getilgten Straftat, Aufenthaltsverbot und Abschiebung konnten durch Einsicht in den Vorakt der LPD römisch 40 /BPD römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 1999 bis römisch 40 2010 getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.

Zu dem in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmangel ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass das BFA den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entsprochen wird. Hier hatte der BF vor der Bescheiderlassung ausreichend Gelegenheit, im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen.

Aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und in der Beschwerde kein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet wurde (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Slowenien EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Der BF ist als Staatsangehöriger von Slowenien EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.

§ 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit").Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit").

Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit weniger als zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hält sich zwar seit XXXX 2015 im Bundesgebiet auf und ging auch einer Erwerbstätigkeit nach, hat jedoch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann nämlich dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist, was wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit weniger als zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hält sich zwar seit römisch 40 2015 im Bundesgebiet auf und ging auch einer Erwerbstätigkeit nach, hat jedoch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann nämlich dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist, was wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439).

Der BF begann bereits ab XXXX 2015 Suchtgift (Heroin und Cannabiskraut) in großer Menge von Slowenien nach Österreich einzuführen und zu verkaufen, und setzte den Suchtgifthandel bis XXXX 2022 fort. Dieses Verhalten steht dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts entgegen und ist daher der Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs 1 FPG anzuwenden. Der BF begann bereits ab römisch 40 2015 Suchtgift (Heroin und Cannabiskraut) in großer Menge von Slowenien nach Österreich einzuführen und zu verkaufen, und setzte den Suchtgifthandel bis römisch 40 2022 fort. Dieses Verhalten steht dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts entgegen und ist daher der Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG anzuwenden.

Der BF wurde wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Da er über einen längeren Zeitraum einen Suchtgifthandel betrieben hat, mit dem er begonnen hatte, bevor er sich fünf Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Daher liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG vor, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts gemäß § 51 Abs 1 NAG entgegen stand (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Der BF wurde wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Da er über einen längeren Zeitraum einen Suchtgifthandel betrieben hat, mit dem er begonnen hatte, bevor er sich fünf Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Daher liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG vor, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG entgegen stand vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0113).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH 20.08.2013, 2013/22/0113).

Aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz und seiner langjährigen Suchtmittelabhängigkeit kann trotz der vorliegenden Unbescholtenheit – da die Vorstrafe bereits getilgt ist - keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn die in der Beschwerde bekundete Reue und Bereitschaft sich einer Therapie zu unterziehen, berücksichtigt werden. Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz und seiner langjährigen Suchtmittelabhängigkeit kann trotz der vorliegenden Unbescholtenheit – da die Vorstrafe bereits getilgt ist - keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn die in der Beschwerde bekundete Reue und Bereitschaft sich einer Therapie zu unterziehen, berücksichtigt werden. Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der BF im Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft befindet, liegt kein Beobachtungszeitraum vor.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. In diesem Zusammenhang sind hier insbesondere die Beziehungen des BF zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau und ihrem Enkelsohn zu berücksichtigen. Der BF weist neben seinen familiären Anknüpfungspunkten auch eine berufliche Verfestigung in Österreich auf und lebt seit 2015 durchgehend in Österreich, begann jedoch im selben Jahr mit dem Suchtgifthandel. Auch eine soziale Vernetzung in Österreich kann aufgrund seiner Deutschkenntnisse und Seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vorausgesetzt werden. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK geht trotz familiärer und privater Bindungen im Inland zu seinen Lasten aus. Der BF kann die Kontakte zu seiner Familie in Österreich (die bereits während der Haft deutlich reduziert sind) nach der Ausreise durch Besuche in anderen Staaten sowie durch diverse Kommunikationsmittel (z.B. Telefonate, Internet, soziale Medien) pflegen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. In diesem Zusammenhang sind hier insbesondere die Beziehungen des BF zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau und ihrem Enkelsohn zu berücksichtigen. Der BF weist neben seinen familiären Anknüpfungspunkten auch eine berufliche Verfestigung in Österreich auf und lebt seit 2015 durchgehend in Österreich, begann jedoch im selben Jahr mit dem Suchtgifthandel. Auch eine soziale Vernetzung in Österreich kann aufgrund seiner Deutschkenntnisse und Seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vorausgesetzt werden. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK geht trotz familiärer und privater Bindungen im Inland zu seinen Lasten aus. Der BF kann die Kontakte zu seiner Familie in Österreich (die bereits während der Haft deutlich reduziert sind) nach der Ausreise durch Besuche in anderen Staaten sowie durch diverse Kommunikationsmittel (z.B. Telefonate, Internet, soziale Medien) pflegen.

Der BF ist in Österreich zwar beruflich integriert (wobei er in der Vergangenheit Straftaten auch während aufrechter Beschäftigungsverhältnisse beging) und hat hier private und vor allem familiäre Kontakte. Es bestehen aber auch noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte, seine gesamte Schul- und Berufsausbildung absolvierte, sprachkundig ist und wo seine volljährigen Kinder und Geschwister leben. Es wird ihm möglich sein, für seinen Lebensunterhalt durch eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufzukommen. Zudem besitzt der BF eine Liegenschaft in Grenznähe, sodass Besuche seiner Ehegattin in Slowenien möglich sind.

Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse.Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse.

Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen.

Angesichts der familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer des Aufenthaltsverbots jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde auf vier Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Angesichts der familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer des Aufenthaltsverbots jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde auf vier Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnedies von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen ausgegangen wird.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnedies von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen ausgegangen wird.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2274337.1.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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