TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/19 G310 2268338-1

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Veröffentlicht am 19.09.2023
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Entscheidungsdatum

19.09.2023

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G310 2268338-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Nordmazedonien, vertreten durch die Rechtsanwältin Malena STÜRZENBECHER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2022, Zl. XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Nordmazedonien, vertreten durch die Rechtsanwältin Malena STÜRZENBECHER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2022, Zl. römisch 40 , und die Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2023, zu Recht erkannt:

A)       Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

C)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß nach § 302 Abs 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Bestechung nach § 307 Abs 1 und 2 erster Fall StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins und 2 erster Fall StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Am 25.03.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.

Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt I.); ein einjähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.); ein einjähriges Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Amtsmissbrauchs und Bestechung. Da sich der BF aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei nicht amtswegig über die Erteilung eines Aufenthaltstitels abzusprechen gewesen. Der BF verfüge im Bundesgebiet über Familienangehörige, seine Ehefrau und seine volljährigen Kinder. Der BF ist seit 2003 in Österreich gemeldet, sodass ein über 10jähriger Aufenthalt vorliege. Der BF verfüge zwar über mehrjährige Arbeitserfahrung in Österreich, die Beschäftigungsverhältnisse seien jedoch saisonbedingt oder aufgrund Arbeitslosigkeit unterbrochen gewesen. Das Strafgericht habe trotz mildernder Berücksichtigung des mehrjährigen Zurückliegens der Tatbegehung als erforderlich erachtet, eine wenn auch bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe zu verhängen und ist deren Probezeit noch offen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.

Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zur Gänze zu beheben, jeweils in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für den unbefristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vorliegen und einen solchen auszustellen sowie die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem BF gemäß § 58 Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen. Hilfsweise wird ein Rückverweisungsantrag gestellt und beantragt, die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung für unzulässig zu erklären. Schließlich wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurden medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zur Gänze zu beheben, jeweils in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für den unbefristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vorliegen und einen solchen auszustellen sowie die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen. Hilfsweise wird ein Rückverweisungsantrag gestellt und beantragt, die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung für unzulässig zu erklären. Schließlich wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurden medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.

Begründet wird dies damit, dass der BF bereits vor Begehung seiner Straftat im Jahr 2014 auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei und bereits seit 2012 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt habe. Der BF sei lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden, weshalb schon aus diesem Grund nicht von einer akuten Gefährdung auszugehen sei. Der BF habe die Tat ausschließlich uneigennützig, nämlich für seinen Sohn begangen. Der BF sei zuvor unbescholten gewesen und habe sich seitdem nichts mehr zu Schulden lassen kommen, was ebenfalls gegen eine akute Gefährdung spreche. Die Rückkehrentscheidung sei daher unzulässig. Der BF halte sich seit mittlerweile 30 Jahren und damit knapp die Hälfte seines Lebens im Bundesgebiet auf. Seine gesamten familiären sowie auch freundschaftlichen Kontakte seien in Österreich und er befinde sich derzeit in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis. Es sei daher von einer tiefgehenden Integration in Österreich auszugehen, während zum Heimatstaat keinerlei Bindung oder familiäre Anknüpfung mehr bestehe. Die Ehefrau des BF sei schwer krank und auf die finanzielle Unterstützung, Pflege und Hilfe im Alltag durch den BF angewiesen. Die Rückkehrentscheidung verstoße daher gegen das Recht auf Privat- und Familienleben. Mangels Vorliegens einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei auch die Erlassung des Einreiseverbots unzulässig.

Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 22.02.2023 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.); ein einjähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt (Spruchpunkt IV.). Die Begründung deckt sich weitestgehend mit jener im angefochtenen Bescheid. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 22.02.2023 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.); ein einjähriges Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Begründung deckt sich weitestgehend mit jener im angefochtenen Bescheid.

Mit Vorlageantrag vom 07.03.2023 wird unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.

Die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 10.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX in XXXX /Nordmazedonien geboren und ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er spricht albanisch und deutsch. Der BF hat in Nordmazedonien acht Jahre die Grundschule sowie eine Ausbildung als Koch abgeschlossen und arbeitete seit 1992 als Asphaltierer. Er ist verheiratet und hat vier erwachsene Kinder, die ebenso mit ihren Familien in Österreich leben. Seine Ehegattin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Ehegattin geht keiner Erwerbstätigkeit nach und leidet an diversen gesundheitlichen Beschwerden, unter anderem an Depressionen. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 /Nordmazedonien geboren und ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er spricht albanisch und deutsch. Der BF hat in Nordmazedonien acht Jahre die Grundschule sowie eine Ausbildung als Koch abgeschlossen und arbeitete seit 1992 als Asphaltierer. Er ist verheiratet und hat vier erwachsene Kinder, die ebenso mit ihren Familien in Österreich leben. Seine Ehegattin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Ehegattin geht keiner Erwerbstätigkeit nach und leidet an diversen gesundheitlichen Beschwerden, unter anderem an Depressionen.

Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Nordmazedonien.

Der BF ist seit XXXX 2003 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er wohnt mit seiner Ehegattin und seinem Sohn in einer Mietwohnung. Der BF ist seit römisch 40 2003 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er wohnt mit seiner Ehegattin und seinem Sohn in einer Mietwohnung.

Der BF war von XXXX 2003 bis XXXX 2022 mit Unterbrechungen als Asphaltierer bzw. Arbeiter bei diversen Arbeitgebern beschäftigt. In den Zeiträumen XXXX 2002 bis XXXX 2022 bezog er immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Der BF war von römisch 40 2003 bis römisch 40 2022 mit Unterbrechungen als Asphaltierer bzw. Arbeiter bei diversen Arbeitgebern beschäftigt. In den Zeiträumen römisch 40 2002 bis römisch 40 2022 bezog er immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe.

Der BF verfügt seit XXXX 2012 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.Der BF verfügt seit römisch 40 2012 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

In Österreich erfuhr der BF über die Zweitangeklagte M.M. (im Strafverfahren ebenfalls verurteilt) von der Möglichkeit für seinen Sohn XXXX (M.H., im Strafverfahren freigesprochen worden) und dessen Bruder XXXX (F.H., das Verfahren gegen diesen wurde seitens der WKStA eingestellt) gegen die Bezahlung eines Geldbetrages eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen. Es kam zu einigen Treffen zwischen der M.M. und dem BF. Diese verlangte EUR 7.000 für die Aufenthaltsbewilligung des Sohnes. Am XXXX 2015 stellte der Sohn (M.H.) des BF einen Antrag nach Artikel 8 EMRK außerhalb der Parteienverkehrszeiten in Räumlichkeiten der belangten Behörde, mit dem Vorsatz, eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich zu erhalten. Der (ebenfalls verurteilte) Beamte der belangten Behörde fertigte ein Lichtbild des M.H. an, nahm seine Fingerabdrücke und spielte seine Daten ins System ein. Die Anlage des Verfahrens erfolgte am selben Tag. Der Beamte bewilligte dem M.H. ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und ohne diese nur ansatzweise überprüft zu haben eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 AsylG und erteilte ihm diesen am XXXX 2015. Der BF bezahlte EUR 7.000 an die M.M., die den Betrag an den Beamten zukommen ließ. In Österreich erfuhr der BF über die Zweitangeklagte M.M. (im Strafverfahren ebenfalls verurteilt) von der Möglichkeit für seinen Sohn römisch 40 (M.H., im Strafverfahren freigesprochen worden) und dessen Bruder römisch 40 (F.H., das Verfahren gegen diesen wurde seitens der WKStA eingestellt) gegen die Bezahlung eines Geldbetrages eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen. Es kam zu einigen Treffen zwischen der M.M. und dem BF. Diese verlangte EUR 7.000 für die Aufenthaltsbewilligung des Sohnes. Am römisch 40 2015 stellte der Sohn (M.H.) des BF einen Antrag nach Artikel 8 EMRK außerhalb der Parteienverkehrszeiten in Räumlichkeiten der belangten Behörde, mit dem Vorsatz, eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich zu erhalten. Der (ebenfalls verurteilte) Beamte der belangten Behörde fertigte ein Lichtbild des M.H. an, nahm seine Fingerabdrücke und spielte seine Daten ins System ein. Die Anlage des Verfahrens erfolgte am selben Tag. Der Beamte bewilligte dem M.H. ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und ohne diese nur ansatzweise überprüft zu haben eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG und erteilte ihm diesen am römisch 40 2015. Der BF bezahlte EUR 7.000 an die M.M., die den Betrag an den Beamten zukommen ließ.

Auf Grund dieser Taten wurde der BF am XXXX 2020 durch das Landesgericht XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Bestechung nach § 307 Abs 1 und 2 erster Fall StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Auf Grund dieser Taten wurde der BF am römisch 40 2020 durch das Landesgericht römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins und 2 erster Fall StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend, der Umstand, dass die Tat uneigennützig für dessen Sohn begangen wurde, der bisher ordentliche Lebenswandel und die teilweise Tatbegehung als Beteiligter als mildernd berücksichtigt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX 2021, XXXX , wurde der von einzelnen Mitangeklagten erhobenen Berufung gegen das Urteil vom XXXX 2020 nicht Folge gegeben. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2021, römisch 40 , wurde der von einzelnen Mitangeklagten erhobenen Berufung gegen das Urteil vom römisch 40 2020 nicht Folge gegeben.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie Strafregister, auf den Sozialversicherungsdaten und dem Strafurteil.

Name und Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den Angaben zu seiner Person im Strafurteil, den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt.

Kenntnisse der albanischen Sprache sind aufgrund der Herkunft des BF naheliegend. Deutschkenntnisse können anhand des langjährigen Inlandsaufenthalts und der Berufstätigkeit festgestellt werden.

Der Schulbesuch, die Berufsausbildung und Berufserfahrung als Asphaltierer konnten anhand der Angaben des BF vor dem BFA festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Nordmazedonien und Österreich beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF gegenüber dem BFA, im Bescheid und der Beschwerde.

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Ehegattin ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Ehegattin beruhen auf den Angaben in der Beschwerde und konnten auch anhand der vorgelegten ärztlichen Befunde festgestellt werden.

Die Wohnsitzmeldungen und der gemeinsame Wohnsitz gehen aus dem ZMR hervor.

Die Erwerbstätigkeiten des BF sowie die fehlende Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF derzeit in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis befindet.

Der Aufenthaltstitel des BF ist im IZR dokumentiert.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den ihrer Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalten sowie der berücksichtigten Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 sowie dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2021. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den ihrer Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalten sowie der berücksichtigten Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020 sowie dem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zudem wurde die aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde nicht aberkannt.

Zu Spruchteil B):

Zu Spruchpunkt I. bis IV. der Beschwerdevorentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch eins. bis römisch vier. der Beschwerdevorentscheidung:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Nordmazedonien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger nach § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Der BF ist als Staatsangehöriger von Nordmazedonien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Er verfügt über einen Daueraufenthaltstitel-EU und hält sich somit rechtmäßig in Österreich auf.

Gemäß § 52 Abs 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Z 1a), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 2), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 3), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Z 5).Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Ziffer eins a,), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 2,), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 3,), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Ziffer 5,).

Die belangte Behörde stützte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf § 52 Abs 4 FPG, da – wie zuvor angeführt – sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren ist.Die belangte Behörde stützte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG, da – wie zuvor angeführt – sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren ist.

Zu prüfen ist daher, ob ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs 1 und 2 NAG vorliegt, wobei gegenständlich aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF zu prüfen ist, ob sein Aufenthalt gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Abs 2 Z 1, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Zu prüfen ist daher, ob ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegt, wobei gegenständlich aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF zu prüfen ist, ob sein Aufenthalt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Absatz 2, Ziffer eins,, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Der BF hat einen Beamten des BFA mit einem Bargeldbetrag von insgesamt EUR 7.000 bestochen, um für seinen Sohn einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Deswegen wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 zu XXXX , rechtskräftig am XXXX 2020, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs 1 iVm § 12 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Bestechung gemäß § 307 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Der BF hat einen Beamten des BFA mit einem Bargeldbetrag von insgesamt EUR 7.000 bestochen, um für seinen Sohn einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Deswegen wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020 zu römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2020, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Bestechung gemäß Paragraph 307, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Das BFA ging bei der Erstellung des Bescheids vom 28.11.2022 alleine aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 11 Abs 2 Z 1 NAG aus.Das BFA ging bei der Erstellung des Bescheids vom 28.11.2022 alleine aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF von einer Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG aus.

Dass die Bestechung eines Beamten, um einen Aufenthaltstitel ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzung zu erlangen, prinzipiell eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG 2005 annehmen lässt, steht außer Zweifel (vgl. etwa VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 zur Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen). Dass die Bestechung eines Beamten, um einen Aufenthaltstitel ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzung zu erlangen, prinzipiell eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 annehmen lässt, steht außer Zweifel vergleiche etwa VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 zur Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen).

Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen ist - gestützt auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten - eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die dabei erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099). Eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen wurde vom BFA allerdings nicht vorgenommen.Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen ist - gestützt auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten - eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die dabei erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099). Eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen wurde vom BFA allerdings nicht vorgenommen.

Im Fall des BF ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er nur einmal straffällig wurde und die Straftat inzwischen bereits acht Jahre zurückliegt. Das Strafgericht fand bei der Verurteilung bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten das Auslangen, trotz des Umstandes, dass zwei Verbrechen zusammentrafen. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des BF, dass die Tat uneigennützig für seinen Sohn begangen wurde und die teilweise Tatbegehung als Beteiligter gewertet.

Es lässt sich daraus jedoch nicht auf eine grundsätzliche kriminelle Energie schließen. Sein massiver Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung im Jahr 2015 soll keineswegs verharmlost werden, muss es doch gerade im Interesse der mit dem Asyl- und Fremdenrecht befassten Behörden und Gerichte liegen, dass die entsprechenden Bestimmungen respektiert und nicht umgangen werden. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung – unabhängig davon ob für sich oder für eine andere Person - stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2022/22/0076). Es lässt sich daraus jedoch nicht auf eine grundsätzliche kriminelle Energie schließen. Sein massiver Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung im Jahr 2015 soll keineswegs verharmlost werden, muss es doch gerade im Interesse der mit dem Asyl- und Fremdenrecht befassten Behörden und Gerichte liegen, dass die entsprechenden Bestimmungen respektiert und nicht umgangen werden. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung – unabhängig davon ob für sich oder für eine andere Person - stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar vergleiche VwGH 27.06.2022, Ra 2022/22/0076).

Zugleich handelt es sich um ein einmaliges Fehlverhalten und hat der BF aus der Verurteilung gelernt und daraus Konsequenzen gezogen. Er war von XXXX 2003 bis XXXX 2022 als Arbeiter mit kurzen saisonbedingten Unterbrechungen in Österreich erwerbstätig, selbsterhaltungsfähig und spricht Deutsch. Er verfügt zudem über ein Familienleben in Österreich, zumal seine Ehegattin und seine volljährigen Kinder hier leben. Zudem verfügt die Ehegattin über die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF hat zudem die Zeit seines Aufenthalts genutzt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Zugleich handelt es sich um ein einmaliges Fehlverhalten und hat der BF aus der Verurteilung gelernt und daraus Konsequenzen gezogen. Er war von römisch 40 2003 bis römisch 40 2022 als Arbeiter mit kurzen saisonbedingten Unterbrechungen in Österreich erwerbstätig, selbsterhaltungsfähig und spricht Deutsch. Er verfügt zudem über ein Familienleben in Österreich, zumal seine Ehegattin und seine volljährigen Kinder hier leben. Zudem verfügt die Ehegattin über die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF hat zudem die Zeit seines Aufenthalts genutzt, um sich sozial und beruflich zu integrieren.

Es besteht insgesamt ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich. Das verfahrensgegenständliche Privat- und Familienleben weist sohin zweifelsfrei die erforderliche Intensität im Sinne des Art 8 EMRK auf.Es besteht insgesamt ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich. Das verfahrensgegenständliche Privat- und Familienleben weist sohin zweifelsfrei die erforderliche Intensität im Sinne des Artikel 8, EMRK auf.

Für die Frage, ob sein Aufenthalt im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten; es handelt sich nicht um eine „Bestrafung“ für die bereits erfolgte Straftat. Die für den konkreten Einzelfall vorgenommene Gefährdungsprognose ergibt in Bezug auf den BF, auch unter Berücksichtigung des bestehenden Privat- und Familienlebens, dass für ihn eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Das erkennende Gericht geht aufgrund des langen Zeitraumes des Wohlverhaltens seit der Tat nicht davon aus, dass er erneut straffällig wird oder fremdenrechtlichen Bestimmungen zu wider handelt. Für die Frage, ob sein Aufenthalt im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten; es handelt sich nicht um eine „Bestrafung“ für die bereits erfolgte Straftat. Die für den konkreten Einzelfall vorgenommene Gefährdungsprognose ergibt in Bezug auf den BF, auch unter Berücksichtigung des bestehenden Privat- und Familienlebens, dass für ihn eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Das erkennende Gericht geht aufgrund des langen Zeitraumes des Wohlverhaltens seit der Tat nicht davon aus, dass er erneut straffällig wird oder fremdenrechtlichen Bestimmungen zu wider handelt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 4 FPG 2005 zu prüfen ist, vor dem Hintergrund des § 25 Abs 2 dritter Satz NAG zu den Aussprüchen nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es hat sich darauf zu beschränken, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 zu prüfen ist, vor dem Hintergrund des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG zu den Aussprüchen nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es hat sich darauf zu beschränken, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Entsprechend war die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde stattzugeben war und die Spruchpunkte I. bis IV. ersatzlos zu beheben waren. Entsprechend war die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde stattzugeben war und die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. ersatzlos zu beheben waren.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen der Erlassung des verhängten Aufenthaltsverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen.

Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung Interessenabwägung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2268338.1.00

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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