Entscheidungsdatum
20.09.2023Norm
AuslBG §12Spruch
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W151 2273917-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Volksrepublik China, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 16.03.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2023, ABB-Nr: XXXX , Externe GZ: XXXX , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12 AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Volksrepublik China, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 16.03.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2023, ABB-Nr: römisch 40 , Externe GZ: römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 04.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Besonders Hochqualifizierter gemäß § 41 Abs. 1 NAG iVm. § 12 AuslBG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG an die belangte Behörde (im Folgenden „AMS“) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH für die berufliche Tätigkeit „Masseur, Büro, Empfang“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1060,- pro Monat im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt werden.1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 04.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12, AuslBG, welcher gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG an die belangte Behörde (im Folgenden „AMS“) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH für die berufliche Tätigkeit „Masseur, Büro, Empfang“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1060,- pro Monat im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt werden.
2. Mit Bescheid vom 16.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Teilzeitbeschäftigung im Hinblick auf die Zielsetzung des Zuwanderungssystems aus arbeitsmarktpolitischer Sicht nicht zuzulassen sei.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass nunmehr eine Vollzeitbeschäftigung zu einem Bruttomonatslohn von EUR 2.304,00 beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer habe in China ein vierjähriges Studium der Informations- und Computerwissenschaften absolviert, weshalb 30 Punkte anzurechnen seien, weiters 20 Punkte für 2 Jahre Berufserfahrung in Österreich, 10 Punkte für Deutschkenntnisse, 15 Punkte für Alter sowie 5 bzw. 10 Punkte für einen absolvierten Universitätslehrgang an der Medizinischen Universität Wien. Insgesamt ergebe sich ein Ergebnis von 75 bis 90 Punkten.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, wobei sie dies damit begründete, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreiche. Insbesondere seien keine Punkte für Berufserfahrung zu vergeben, zumal diese nicht in einer Führungsposition erworben worden sei. Für den derzeit laufenden Universitätslehrgang seien ebenso keine Punkte zu vergeben.
5. Mit Eingabe vom 07.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , geb. am XXXX , StA Volksrepublik China, stellte am 04.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Besonders Hochqualifizierter gemäß § 41 Abs. 1 NAG iVm. § 12 AuslBG. Der Beschwerdeführer soll bei der XXXX GmbH für die berufliche Tätigkeit „Masseur, Büro, Empfang“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.304,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.1.1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Volksrepublik China, stellte am 04.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12, AuslBG. Der Beschwerdeführer soll bei der römisch 40 GmbH für die berufliche Tätigkeit „Masseur, Büro, Empfang“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.304,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.
1.2. Der Beschwerdeführer schloss an der Universität für Erdöl-Chemieindustrie XXXX das vierjährige Studium in der Fachrichtung „Informations- und Rechnenswissenschaft“ mit dem akademischen Grad „Bachelor der Naturwissenschaft“ ab. Der Beschwerdeführer absolvierte an der Massageschule XXXX in XXXX das fortgeschrittenen Fachseminar für TCM-Massage, samt Praktikum und Qualifizierungsprüfung. 1.2. Der Beschwerdeführer schloss an der Universität für Erdöl-Chemieindustrie römisch 40 das vierjährige Studium in der Fachrichtung „Informations- und Rechnenswissenschaft“ mit dem akademischen Grad „Bachelor der Naturwissenschaft“ ab. Der Beschwerdeführer absolvierte an der Massageschule römisch 40 in römisch 40 das fortgeschrittenen Fachseminar für TCM-Massage, samt Praktikum und Qualifizierungsprüfung.
1.3. Seit dem Wintersemester 2017/2018 absolviert der Beschwerdeführer einen Universitätslehrgang „Grundlagen und Praxis der TCM“ an der Medizinischen Universität Wien. Der Universitätslehrgang dauert 5 Semester mit insgesamt 30 Semesterstunden theoretischer Unterricht und 14 Semesterstunden Praktika.
Unter Berücksichtigung der Master-Thesis ergeben sich für den Lehrgang 90 ECTS. Der Universitätslehrgang des Beschwerdeführers ist vom Umfang und den Anforderungen her nicht mit einem Bachelor-/Masterstudium bzw. einem Diplomstudium vergleichbar. Es sind somit keine Punkte für Studium in Österreich anrechenbar.1.3. Seit dem Wintersemester 2017 aus 2018, absolviert der Beschwerdeführer einen Universitätslehrgang „Grundlagen und Praxis der TCM“ an der Medizinischen Universität Wien. Der Universitätslehrgang dauert 5 Semester mit insgesamt 30 Semesterstunden theoretischer Unterricht und 14 Semesterstunden Praktika., Unter Berücksichtigung der Master-Thesis ergeben sich für den Lehrgang 90 ECTS. Der Universitätslehrgang des Beschwerdeführers ist vom Umfang und den Anforderungen her nicht mit einem Bachelor-/Masterstudium bzw. einem Diplomstudium vergleichbar. Es sind somit keine Punkte für Studium in Österreich anrechenbar.
1.4. Seit 11.11.2019 ist der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH als Masseur beschäftigt. Es handelt sich dabei weder um ausbildungsadäquate Berufserfahrung noch um Berufserfahrung in Führungsposition.1.4. Seit 11.11.2019 ist der Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH als Masseur beschäftigt. Es handelt sich dabei weder um ausbildungsadäquate Berufserfahrung noch um Berufserfahrung in Führungsposition.
1.5. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2).
1.6. Der Beschwerdeführer erreicht 55 Punkte nach Anlage A zum AuslBG (30 Punkte für Abschluss des Studiums in einem MINT-Fach, 10 Punkte für Sprachkenntnisse Deutsch A2, 15 Punkte für Alter) und damit nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 70 Punkten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung bzw. deren Abänderung in der Beschwerde (vgl. I.1.3.). 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung bzw. deren Abänderung in der Beschwerde vergleiche römisch eins.1.3.).
2.2. Die Feststellungen zur Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen, insbesondere der Bakkalauretasurkunde vom 10.07.2008 über die Verleihung des akademischen Grades Bachelor der Naturwissenschaft von der Universität für Erdöl-Chemieindustrie XXXX sowie des Abschlusszeugnisses über die Ablegung aller im vierjährigen ordentlichen Lehrplan vorgeschriebenen Fächer in der Fachrichtung „Informations- und Rechnenswissenschaften“. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Diplom der Massageschule XXXX in XXXX vom 10.01.2016 über die Absolvierung des fortgeschrittenen Fachseminars für TCM-Massage sowie des Praktikums vor.2.2. Die Feststellungen zur Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen, insbesondere der Bakkalauretasurkunde vom 10.07.2008 über die Verleihung des akademischen Grades Bachelor der Naturwissenschaft von der Universität für Erdöl-Chemieindustrie römisch 40 sowie des Abschlusszeugnisses über die Ablegung aller im vierjährigen ordentlichen Lehrplan vorgeschriebenen Fächer in der Fachrichtung „Informations- und Rechnenswissenschaften“. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Diplom der Massageschule römisch 40 in römisch 40 vom 10.01.2016 über die Absolvierung des fortgeschrittenen Fachseminars für TCM-Massage sowie des Praktikums vor.
2.3. Die Feststellung betreffend den derzeit laufenden Universitätslehrgang des Beschwerdeführers ergeben sich unter anderem aus der aktenkundigen Studienbestätigung der Medizinischen Universität Wien für das Wintersemester 2022 sowie einem Schreiben der Medizinischen Universität Wien vom 11.04.2022. Das erkennende Gericht nahm zudem Einsicht in das Curriculum des Studienlehrganges (abgerufen am 11.09.2023 auf https://www.meduniwien.ac.at/web/studium-weiterbildung/universitaere-weiterbildung/alle-lehrgaenge-und-kurse/studienaufbau-curriculum-10/).
2.4. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH ergibt sich aus dem entsprechenden Dienstzeugnis der XXXX GmbH vom 02.12.2022 bzw. einem Versicherungsdatenauszug. 2.4. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 GmbH ergibt sich aus dem entsprechenden Dienstzeugnis der römisch 40 GmbH vom 02.12.2022 bzw. einem Versicherungsdatenauszug.
2.5. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf die laufende Absolvierung des Studienlehrganges in Österreich und dessen Unterrichtssprache (Deutsch und Englisch). Daraus ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer zumindest über Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) verfügt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 84/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2023, lauten:
„Besonders Hochqualifizierte
§ 12. Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“Paragraph 12, Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“
Anlage A:
„Anlage A
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß Paragraph 12
Kriterien
Punkte
Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten
maximal anrechenbare Punkte: 40
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer
20
– im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer).
30
– mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD)
40
Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
50 000 bis 60 000 Euro
60 000 bis 70 000 Euro
über 70 000 Euro
20
25
30
Forschungs- oder Innovationstätigkeit
(Patentanmeldungen, Publikationen)
20
Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft)
20
Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich
1
10
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 10
Deutsch- oder Englischkenntnisse
zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) oder
zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 35 Jahre
bis 40 Jahre
bis 45 Jahre
20
15
10
Studium in Österreich
maximal anrechenbare Punkte: 10
zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte
5
gesamtes Diplom- oder
Bachelor- und Masterstudium
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
100
erforderliche Mindestpunkteanzahl
70
§ 20d:
„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und KünstlerParagraph 20 d, :,, „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12, 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
2. als Fachkraft gemäß § 12a, 2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1, 3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent), 4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder 6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
7. als Künstler gemäß § 14 7. als Künstler gemäß Paragraph 14,
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(3) …“
In der Sache folgt daraus:
Strittig ist gegenständlich, ob der Beschwerdeführer die Mindestpunkteanzahl nach Anlage A zum AuslBG erreicht. Diesbezüglich begehrt der Beschwerdeführer insbesondere die Anrechnung seiner Beschäftigung bei der XXXX GmbH als Berufserfahrung (20 Punkte) sowie des Universitätslehrganges als Studium in Österreich (5 bzw. 10 Punkte).Strittig ist gegenständlich, ob der Beschwerdeführer die Mindestpunkteanzahl nach Anlage A zum AuslBG erreicht. Diesbezüglich begehrt der Beschwerdeführer insbesondere die Anrechnung seiner Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH als Berufserfahrung (20 Punkte) sowie des Universitätslehrganges als Studium in Österreich (5 bzw. 10 Punkte).
Eingangs ist festzuhalten, dass – wie bereits vom AMS zutreffend festgestellt wurde – dem Beschwerdeführer 30 Punkte für den Abschluss eines vierjährigen Studiums in einem MINT-Fach, 10 Punkte für Sprachkenntnisse Deutsch A2 (Unterrichtssprache des Universitätslehrganges), sowie weitere 15 Punkte für Alter anzurechnen sind.
? Zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers:
Gemäß Anlage A kann entweder ausbildungsadäquate Berufserfahrung oder Berufserfahrung in Führungsposition zur Anrechnung von Punkten führen.
Der Beschwerdeführer ist seit 11.11.2019 ist bei der XXXX GmbH als Masseur beschäftigt. Er schloss an der Universität für Erdöl-Chemieindustrie XXXX das vierjährige Studium in der Fachrichtung „Informations- und Rechnenswissenschaft“ ab. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Masseur bei der XXXX GmbH weist zweifelsohne keinen Bezug zu seinem Hochschulabschluss auf und kann infolgedessen nicht als „ausbildungsadäquat“ iSd Anlage A gewertet werden.Der Beschwerdeführer ist seit 11.11.2019 ist bei der römisch 40 GmbH als Masseur beschäftigt. Er schloss an der Universität für Erdöl-Chemieindustrie römisch 40 das vierjährige Studium in der Fachrichtung „Informations- und Rechnenswissenschaft“ ab. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Masseur bei der römisch 40 GmbH weist zweifelsohne keinen Bezug zu seinem Hochschulabschluss auf und kann infolgedessen nicht als „ausbildungsadäquat“ iSd Anlage A gewertet werden.
Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.05.2023 vorbringt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit einer Gewerbeberechtigung „Massage, eingeschränkt auf Tuina An Mo Praktik“, damit in „Führungsposition“ bei der XXXX GmbH beschäftigt sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – dies ergibt sich deutlich aus dem Dienstzeugnis vom 01.12.2022 – bloß als Masseur beschäftigt war. Der in den Unterlagen ersichtliche Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers – die Entgegennahme von Terminvereinbarungen, Kundenanfragen, organisatorische Belange etc. genügen hierfür noch nicht – lässt nicht erkennen, dass dieser in irgendeiner Weise im Unternehmen der XXXX GmbH eine Führungsposition eingenommen hätte.Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.05.2023 vorbringt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit einer Gewerbeberechtigung „Massage, eingeschränkt auf Tuina An Mo Praktik“, damit in „Führungsposition“ bei der römisch 40 GmbH beschäftigt sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – dies ergibt sich deutlich aus dem Dienstzeugnis vom 01.12.2022 – bloß als Masseur beschäftigt war. Der in den Unterlagen ersichtliche Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers – die Entgegennahme von Terminvereinbarungen, Kundenanfragen, organisatorische Belange etc. genügen hierfür noch nicht – lässt nicht erkennen, dass dieser in irgendeiner Weise im Unternehmen der römisch 40 GmbH eine Führungsposition eingenommen hätte.
Somit können in der Kategorie Berufserfahrung keine Punkte vergeben werden.
? Zum Studium in Österreich:
Der Antragsteller erhält zusätzlich zu den für ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium vergebenen Punkten fünf Zusatzpunkte, wenn er den gesamten zweiten Studienabschnitt seines Diplomstudiums in Österreich absolviert hat. Ebenso viele Zusatzpunkte erhält er, wenn er ein Bachelor- und ein Masterstudium nach der Bologna-Struktur absolviert und die Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte, die für den erfolgreichen Abschluss beider Studien benötigt, in Österreich erworben hat. (Ausländerbeschäftigungsrecht, Deutsch/ Nowotny/Seitz, § 12, RZ 20).Der Antragsteller erhält zusätzlich zu den für ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium vergebenen Punkten fünf Zusatzpunkte, wenn er den gesamten zweiten Studienabschnitt seines Diplomstudiums in Österreich absolviert hat. Ebenso viele Zusatzpunkte erhält er, wenn er ein Bachelor- und ein Masterstudium nach der Bologna-Struktur absolviert und die Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte, die für den erfolgreichen Abschluss beider Studien benötigt, in Österreich erworben hat. (Ausländerbeschäftigungsrecht, Deutsch/ Nowotny/Seitz, Paragraph 12,, RZ 20).
Seit dem Wintersemester 2017/2020 absolviert der Beschwerdeführer einen Universitätslehrgang „Grundlagen und Praxis der TCM“ an der Universität Wien. Der Universitätslehrgang dauert 5 Semester mit insgesamt 30 Semesterstunden theoretischer Unterricht und 14 Semesterstunden Praktika.
Unter Berücksichtigung der Master-Thesis ergeben sich für den Lehrgang 90 ECTS (vgl. https://www.meduniwien.ac.at/web/studium-weiterbildung/universitaere-weiterbildung/alle-lehrgaenge-und-kurse/studienaufbau-curriculum-10/).Seit dem Wintersemester 2017 aus 2020, absolviert der Beschwerdeführer einen Universitätslehrgang „Grundlagen und Praxis der TCM“ an der Universität Wien. Der Universitätslehrgang dauert 5 Semester mit insgesamt 30 Semesterstunden theoretischer Unterricht und 14 Semesterstunden Praktika., Unter Berücksichtigung der Master-Thesis ergeben sich für den Lehrgang 90 ECTS vergleiche https://www.meduniwien.ac.at/web/studium-weiterbildung/universitaere-weiterbildung/alle-lehrgaenge-und-kurse/studienaufbau-curriculum-10/).
Der Universitätslehrgang des Beschwerdeführers ist vom Umfang und den Anforderungen her nicht mit einem Bachelor-/Masterstudium bzw. einem Diplomstudium vergleichbar. Es sind somit keine Punkte für Studium in Österreich anrechenbar.
Gemäß § 12 werden besonders hochqualifizierte Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht. Gemäß Paragraph 12, werden besonders hochqualifizierte Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht.
Der Beschwerdeführer erreicht 55 Punkte nach Anlage A zum AuslBG (30 Punkte für Abschluss des Studiums in einem MINT-Fach, 10 Punkte für Sprachkenntnisse Deutsch A2, 15 Punkte für Alter) und damit nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 70 Punkten.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da hierdurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.,
Schlagworte
Berufserfahrung Punktewertgrenze Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Sprachkenntnisse Studium Universitätslehrgang ZulassungsvoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W151.2273917.1.00Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023