Entscheidungsdatum
20.09.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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G312 2277980-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)
I) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
II) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. römisch zwei) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 06.09.2023 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF)gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wird (Spruchpunkt I), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt wird (Spruchpunkt II) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 06.09.2023 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF)gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wird (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt wird (Spruchpunkt römisch zwei) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF in Österreich aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise daher erforderlich sei.
Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der er die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbots auf eine angemessene Dauer beantragte.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist ungarischer Staatsbürger und hält sich nach eigenen Angaben seit 2014 in Österreich auf. Er ist gesund und arbeitsfähig, ungarisch ist seine Muttersprache.
Er verfügt über eine Anmeldebescheinigung und ging einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach.
Er nahm unter anderem eine Beziehung zu einem Österreicher auf, bei dem er zeitweise unentgeltlich wohnte und den er in weiterer Folge mehrmals bestahl. Aufgrund dieses Wohnsitzes scheinen Wohnsitzmeldungen mit Nebenwohnsitz auf.
Mit Bescheid vom 21.08.2023 wurde gegen den BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein befristetes Aufenthaltsverbot von fünf Jahren erlassen. Dagegen erhob der BF verfahrensgegenständliche Beschwerde, ebenso wie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
1.2. Gegen den BF scheinen in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
1) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Diese Verurteilung erwuchs am XXXX in Rechtskraft.1) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Diese Verurteilung erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.
2.) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen §§ 15 StGB, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Diese Verurteilung erwuchs am XXXX in Rechtskraft.2.) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 15, StGB, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Diese Verurteilung erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.
3) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen §§ 15 StGB, 127 StGB, §129 Abs. 1 Z 3 StGB, § 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten teilbedingt und 9 Monaten bedingt verurteilt. Diese Verurteilung erwuchs am XXXX XXXX n Rechtskraft. 3) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 15, StGB, 127 StGB, §129 Absatz eins, Ziffer 3, StGB, Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten teilbedingt und 9 Monaten bedingt verurteilt. Diese Verurteilung erwuchs am römisch 40 römisch 40 n Rechtskraft.
Den rechtskräftigen Urteilen liegen die Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten (Einbruch-)Diebstahls sowie des gewerbsmäßigen Diebstahls zugrunde.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.08.2023 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz des Eigentums und des wirtschaftlichen Wohles des Landes notwendig sei. Daher sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, zumal sich keine dagegensprechenden Gründe ergeben hätten. 1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.08.2023 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz des Eigentums und des wirtschaftlichen Wohles des Landes notwendig sei. Daher sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, zumal sich keine dagegensprechenden Gründe ergeben hätten.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF durch seinen Rechtsvertreter und beantragte die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes in eventu eine wesentliche Reduzierung; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Urkunden.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
I.)römisch eins.)
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
II.)römisch zwei.)
Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid insofern entnehmen, als die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 3 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet hat, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet - aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen - eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache.Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid insofern entnehmen, als die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet hat, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet - aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen - eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache.
Wie die belangte Behörde zurecht ausführt, hat der BF in den letzten Jahren gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und geht somit von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.
Der BF bringt lediglich vor, dass er in Österreich bereits arbeitstätig gewesen wäre und sich sein Onkel in Österreich befinde, weshalb mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF im Sinne von Art. 8 EMRK verbunden ist.Der BF bringt lediglich vor, dass er in Österreich bereits arbeitstätig gewesen wäre und sich sein Onkel in Österreich befinde, weshalb mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF im Sinne von Artikel 8, EMRK verbunden ist.
Angesichts der immer wiederkehrenden kriminellen Energie des BF, die auch nach der Rechtsprechung des VwGH ein besonderes Gefahrenpotenzial darstellt, ergibt eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Ungarn) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.Angesichts der immer wiederkehrenden kriminellen Energie des BF, die auch nach der Rechtsprechung des VwGH ein besonderes Gefahrenpotenzial darstellt, ergibt eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Ungarn) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf die wiederholende Straffälligkeit des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten wobei eine Einreise zwecks Teilnahme einer möglichen mündlichen Verhandlung, rechtlich möglich sein wird.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt strafrechtliche Verurteilung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2277980.1.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023