Entscheidungsdatum
21.09.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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W205 2167788-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch vertreten durch RAin Mag.a Muna Duzdar, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2023, Zl. 1081205505/211486068, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch vertreten durch RAin Mag.a Muna Duzdar, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2023, Zl. 1081205505/211486068, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Zu den Vorverfahren:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.07.2017 abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit – unangefochten gebliebenem - rechtskräftigem Erkenntnis vom 22.08.2017, W220 2167788-1/2E, als unbegründet ab.
Mit im Akt befindlicher E-Mail vom 07.08.2017 wurde um Einleitung eines DEF/Heimreisezertifikatverfahrens für den Beschwerdeführer gebeten.
Im Zuge der Durchsetzung und Effektuierung der negativen Entscheidung seines Antrages auf internationalen Schutzes wurde er am 08.11.2017 einvernommen und wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes gem. § 120 FPG angezeigt.Im Zuge der Durchsetzung und Effektuierung der negativen Entscheidung seines Antrages auf internationalen Schutzes wurde er am 08.11.2017 einvernommen und wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes gem. Paragraph 120, FPG angezeigt.
Mit Mandatsbescheid vom 02.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der ausgewiesenen Betreuungseinrichtung zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung erhob.Mit Mandatsbescheid vom 02.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der ausgewiesenen Betreuungseinrichtung zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung erhob.
Aus dem Aktenvermerk vom 04.07.2019 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am selben Tag zum Befüllen der Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates geladen gewesen sei und dieser acht Seiten mit Hilfe eines Dolmetschers ausgefüllt habe.
Aus dem E-Mail Konvolut von 05.08.2019 bis 09.08.2019 ist ersichtlich, dass die mit Mandatsbescheid vom 02.04.2018 angeordnete Wohnsitzauflage aufgrund der eingebrachten Vorstellung und der Nichteinleitung eines Verfahrens außer Kraft getreten sei.
Zum gegenständlichen Verfahren:
2. Am 20.08.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFA vorab den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vorab per E-Mail. Im diesbezüglichen Schriftsatz führte er folgendes aus:
Er halte sich seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet auf und sei voll integriert. Er erfülle die Integrationsvereinbarung Modul 1, beherrsche die deutsche Sprache auf Niveau B1 und habe bereits den Sprachkurs Niveau B1 plus absolviert. Er lebe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer Lebensgemeinschaft. Aus dieser Beziehung sei auch eine Tochter hervorgegangen. Zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens sei ihm daher die Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen. Ferner würden auch Verwandte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben. Er gehe zudem einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach.
Dem Antrag hängte er folgende Unterlagen an:
- Antragsformular
- Deutsch Prüfungszeugnis B1, Zertifikat B1
- Geburtsurkunde Tochter
- Meldezettel des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der Tochter
- Kopie der E-Card des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der Tochter
- Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau
- Mietvertrag vom 29.06.2017
- Verteilervertrag
- Information für GSVG WerkvertragspartnerInnen
- Kopie Jahreskonto 2019
- Bescheid SVG
- Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2017
Am 05.11.2021 stellte der Beschwerdeführer schließlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.
Erneut legte er Kopien folgender Dokumente vor:
- ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 11.07.2018
- Geburtsurkunde der Tochter
- Verteilervertrag
- Information für GSVG WerkvertragspartnerInnen
- Kopie Jahreskonto 2019
- Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau
Mit Verbesserungsauftrag vom 08.10.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen den Antrag persönlich zu stellen, ein Lichtbild gemäß § 5 AsylG-DV, sowie ein gültiges Reisedokument im Original, in Kopie und eine Übersetzung sowie die Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltendes Dokument im Original vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden. Es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Mit Verbesserungsauftrag vom 08.10.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen den Antrag persönlich zu stellen, ein Lichtbild gemäß Paragraph 5, AsylG-DV, sowie ein gültiges Reisedokument im Original, in Kopie und eine Übersetzung sowie die Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltendes Dokument im Original vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden. Es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
Am 18.11.2021 wurde die Ehefrau Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen.
„(…)
LA: Haben Sie Ihren Namen/Identität im Laufe Ihres Lebens jemals geändert?
VP: nein
LA: Wie ist ihr Familienstand?
VP: ledig
LA: Die Personen in der Aula sind Ihr Lebensgefährte und Ihr Kind?
VP: Ja, es ist XXXX und unsere gemeinsame Tochter XXXX . Den Namen meines Lebensgefährten schreibt man XXXX mit A.VP: Ja, es ist römisch 40 und unsere gemeinsame Tochter römisch 40 . Den Namen meines Lebensgefährten schreibt man römisch 40 mit A.
LA: Hat Ihr Lebensgefährte Ihnen gegenüber seiner Identität jemals nachgewiesen?
VP: Ja, mit seiner Geburtsurkunde. (Anmerkung: Kopie der Geburtsurkunde wird vorgelegt.
LA: Woher kommt Ihr Lebensgefährte?
VP: Aus XXXX im Punjab. Er gehört zu Religionsgruppe der Sinkh. Wir haben uns in Österreich kennengelernt und war ich noch nie in seiner Heimat Indien. Er selbst hat in Indien seine Mutter und Schwester, der Vater ist vor einem Monat verstorben. Er hat wenig Kontakt zu seiner Familie in Indien.VP: Aus römisch 40 im Punjab. Er gehört zu Religionsgruppe der Sinkh. Wir haben uns in Österreich kennengelernt und war ich noch nie in seiner Heimat Indien. Er selbst hat in Indien seine Mutter und Schwester, der Vater ist vor einem Monat verstorben. Er hat wenig Kontakt zu seiner Familie in Indien.
LA: Hat Ihr Lebensgefährte Familie in Österreich?
VP: Ja, eine Schwester und einen Neffen.
LA: Sie haben die gemeinsame Obsorge?
VP: Ja
LA: Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt?
VP: Ja, XXXX , zuvor haben wir gemeinsam im XXXX gewohnt.VP: Ja, römisch 40 , zuvor haben wir gemeinsam im römisch 40 gewohnt.
LA: Wie bestreiten Sie Ihren Alltag?
VP: Ich bin noch in Karenz bis Ende Juni nächsten Jahres und dann auf Jobsuche. Er arbeitet als Zeitungszusteller XXXX als selbstständiger Zeitungszusteller.VP: Ich bin noch in Karenz bis Ende Juni nächsten Jahres und dann auf Jobsuche. Er arbeitet als Zeitungszusteller römisch 40 als selbstständiger Zeitungszusteller.
LA: Haben oder hatte Ihr Lebensgefährte in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel?
VP: Nein
LA: Wann haben Sie Ihn kennengelernt?
VP: Feb. 2020. Es war vor dem ersten Lockdown.
LA: Wann Ihr Lebensgefährte zuletzt in Indien?
VP: Als er Indien verlassen hat vor sechs Jahren also 2015.
LA: Verfügt Ihr Lebensgefährte über einen umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz?
VP: Ja (Anmerkung: Ist im Akt)
LA: Wieso wurde nie ein Verfahren nach dem NAG (Familienangehöriger) angestrebt?
rechtliche Vertretung: Der Antrag bei der MA 35 wurde nicht gestellt, weil dort das nicht Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthaltes ein Erteilungshindernis darstellt.
LA: Haben Sie den Inhalt der Niederschrift verstanden, möchten Sie eine Stellungnahme zu abgeben?
VP: Wir sind eine Familie und möchten ein gemeinsames Familienleben in Österreich fortführen.
(…)“
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.02.2022 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zudem wurde ihm eine Stellungnahmefrist in der Dauer von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung gewährt.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.02.2022 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zudem wurde ihm eine Stellungnahmefrist in der Dauer von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung gewährt.
Mit Stellungnahme vom 23.02.2022 führte er zu den ihm im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gestellten Fragen im Wesentlichen aus, dass er ca. Mitte Juli 2015 mit dem Flugzeug über Moskau und dann weiter nach Österreich gereist sei. Der Grund für seine Flucht sei eine politische und religiöse Verfolgung und Unterdrückung im Heimatland gewesen. Er habe am 04.08.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er bis 25.08.2017 als Asylwerber gegolten habe, danach sei er ohne Aufenthaltstitel gewesen. Aufgrund seiner Verfolgung und fehlender Dokumente sei eine Ausreise jedoch nicht möglich gewesen. Er habe von 29.08.2015 bis ca. Juli 2018 in XXXX , danach ein Jahr in XXXX und ab 19.06.2019 wieder in XXXX gelebt, wobei er sich ab diesem Zeitpunkt durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe auch seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt in XXXX , da sich seine Tochter und seine Lebensgefährtin sowie freundschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet befinden würden. Mit seiner Lebensgefährtin führe er seit März 2020 eine Beziehung und seine Tochter sei am XXXX geboren. Es gäbe somit ein aufrechtes und bestehendes familiäres Verhältnis, das in Österreich entstanden sei. Auch seine Schwester lebe mit ihrem Ehemann und Sohn im Bundesgebiet. Während des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Unterhaltes Unterstützung durch die Caritas erhalten, danach durch seine Schwester und seit 20.05.2019 befinde er sich in einem Dienstverhältnis als Zeitungszusteller. Seine Lebensgefährtin und Tochter seien österreichische Staatsangehörige, seine Schwester sowie ihre Familie zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sie befänden sich derzeit zudem im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Nur die ältere Schwester des Beschwerdeführers sei in Indien verblieben. Er habe bald nach seiner Ankunft enge freundschaftliche Beziehungen zu mehreren österreichischen Staatsangehörigen geknüpft, wobei er die Art der Beziehung sowie deren Namen und Adresse anführte. Seine gesundheitliche Situation betreffend berief er sich auf ältere Befunde, gab jedoch an, dass die Diagnosen die Gleichen seien. Er sei kranken- und unfallversichert, absolviere derzeit jedoch kein Studium oder eine Ausbildung. Er habe die High School Senior Class (12. Schuljahr) mit Schwerpunkt Landwirtschaft abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis als Zusteller bestehe seit 20.05.2019 und sein Einkommen betrage EUR 450,-, was auch dem Finanzamt gemeldet worden sei. Er könne keine vorangegangenen Arbeitsverhältnisse im Bundesgebiet vorweisen. Er lebe derzeit bei seiner Lebensgefährtin. Gemeinsam mit dieser betrage deren Einkommen ca. EUR 800,-. Es bestünden keinerlei Schulden oder aufrechte Exekutionstitel. Der Beschwerdeführer sei gesellschaftlich bestens integriert und ginge einer geringfügigen Beschäftigung nach, wobei bei positiver Erledigung des Antrages gute Chancen bestehen würden ein Dienstverhältnis auf Vollzeitbasis einzugehen. Selbst bei einem Verdienstausfall würde sein soziales Umfeld für seinen Unterhalt aufkommen, weshalb sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Er beherrsche die deutsche Sprache auf B1 Niveau, wobei es im Fall einer Einvernahme dennoch besser sei, einen Dolmetscher beizuziehen. Weiter sei er ehrenamtlich im Rahmen des Projekts XXXX als Mitarbeiter tätig gewesen. Diesbezüglich legte er eine Zeitbestätigung des betreibenden Vereines vor. Diese Tätigkeit sei aufgrund von Corona, der Geburt seiner Tochter sowie eines Umzuges unterbrochen worden, wobei er plane sich in einem Criquet-Sportverein zu engagieren. Seine Hobbies seien Freunde und Familie Treffen, Sport und das Fitness-Center, Wandern gehen und im Sikhtempel zu helfen. Verwaltungsstrafen habe er nur im Hinblick auf seinen nicht unterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt bekommen. Er sei weder von einem Strafgericht, noch wegen Finanzvergehen bestraft worden und kein Opfer oder Zeuge einer Straftat. Die Polizei habe auch gegen den Beschwerdeführer oder einen Verwandten nicht wegen häuslicher Gewalt einschreiten müssen. Eine Bindung zu seinem Heimatstaat sei kaum noch vorhanden, da sich sein familiärer sowie freundschaftlicher Lebensmittelpunkt in Österreich befände. Zuletzt habe er in Indien in XXXX , Distrikt XXXX , Punjab, Indien gelebt. Sein Vater sei nach langer schwerer Krankheit am 11.08.2021 verstorben. Lediglich seine Mutter und älterer Schwester würden noch in Indien leben. Zu ihnen habe er einmal im Monat Kontakt, zu den anderen Verwandten bestehe seit seiner Ausreise kein Kontakt mehr. Beruflich habe er im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mitgearbeitet. Deren Lebensunterhalt sei gemeinsam durch diesen und die Familie erwirtschaftet worden. Er sei auch in seiner Heimat nie wegen der Begehung einer Straftat von einem Gericht in seiner Heimat oder in seinem sonstigen Staat verurteilt oder von einer anderen Behörde bestraft worden. Seine Verfolgung betreffend führte er aus, dass er religiös und politisch verfolgt worden und seitens der hinduistischen Regierung massiven Drucks ausgesetzt gewesen sei. Sein diesbezüglicher Antrag sei abgelehnt worden. Bei einer Rückkehr bestehe nach wie vor Gefahr für Leib und Leben, da die 150 Millionen Rupien, die die indische Regierung für einen Arbeitsplatz verlange, weder vom Beschwerdeführer, noch seiner Familie bezahlt werden könnten. Bei einer Rückkehr würden diese eingefordert werden. Wenn das Geld nicht bezahlt werden würde, würde dem Beschwerdeführer Folter und Zwang drohen. Die Staatendokumentation unter Punkt 4 spiegle nicht die tatsächliche, real politische Situation in einigen Teilen des Landes z.B. der Region Punjab und der in Indien lebenden Minderheiten dar. Eine Außerlandesbringung bzw. Abschiebung stelle einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK iVm § 55 AsylG dar. Das Kindeswohl sei bisher in keiner ausreichenden Art und Weise berücksichtigt worden. Mit Stellungnahme vom 23.02.2022 führte er zu den ihm im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gestellten Fragen im Wesentlichen aus, dass er ca. Mitte Juli 2015 mit dem Flugzeug über Moskau und dann weiter nach Österreich gereist sei. Der Grund für seine Flucht sei eine politische und religiöse Verfolgung und Unterdrückung im Heimatland gewesen. Er habe am 04.08.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er bis 25.08.2017 als Asylwerber gegolten habe, danach sei er ohne Aufenthaltstitel gewesen. Aufgrund seiner Verfolgung und fehlender Dokumente sei eine Ausreise jedoch nicht möglich gewesen. Er habe von 29.08.2015 bis ca. Juli 2018 in römisch 40 , danach ein Jahr in römisch 40 und ab 19.06.2019 wieder in römisch 40 gelebt, wobei er sich ab diesem Zeitpunkt durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe auch seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt in römisch 40 , da sich seine Tochter und seine Lebensgefährtin sowie freundschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet befinden würden. Mit seiner Lebensgefährtin führe er seit März 2020 eine Beziehung und seine Tochter sei am römisch 40 geboren. Es gäbe somit ein aufrechtes und bestehendes familiäres Verhältnis, das in Österreich entstanden sei. Auch seine Schwester lebe mit ihrem Ehemann und Sohn im Bundesgebiet. Während des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Unterhaltes Unterstützung durch die Caritas erhalten, danach durch seine Schwester und seit 20.05.2019 befinde er sich in einem Dienstverhältnis als Zeitungszusteller. Seine Lebensgefährtin und Tochter seien österreichische Staatsangehörige, seine Schwester sowie ihre Familie zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sie befänden sich derzeit zudem im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Nur die ältere Schwester des Beschwerdeführers sei in Indien verblieben. Er habe bald nach seiner Ankunft enge freundschaftliche Beziehungen zu mehreren österreichischen Staatsangehörigen geknüpft, wobei er die Art der Beziehung sowie deren Namen und Adresse anführte. Seine gesundheitliche Situation betreffend berief er sich auf ältere Befunde, gab jedoch an, dass die Diagnosen die Gleichen seien. Er sei kranken- und unfallversichert, absolviere derzeit jedoch kein Studium oder eine Ausbildung. Er habe die High School Senior Class (12. Schuljahr) mit Schwerpunkt Landwirtschaft abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis als Zusteller bestehe seit 20.05.2019 und sein Einkommen betrage EUR 450,-, was auch dem Finanzamt gemeldet worden sei. Er könne keine vorangegangenen Arbeitsverhältnisse im Bundesgebiet vorweisen. Er lebe derzeit bei seiner Lebensgefährtin. Gemeinsam mit dieser betrage deren Einkommen ca. EUR 800,-. Es bestünden keinerlei Schulden oder aufrechte Exekutionstitel. Der Beschwerdeführer sei gesellschaftlich bestens integriert und ginge einer geringfügigen Beschäftigung nach, wobei bei positiver Erledigung des Antrages gute Chancen bestehen würden ein Dienstverhältnis auf Vollzeitbasis einzugehen. Selbst bei einem Verdienstausfall würde sein soziales Umfeld für seinen Unterhalt aufkommen, weshalb sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Er beherrsche die deutsche Sprache auf B1 Niveau, wobei es im Fall einer Einvernahme dennoch besser sei, einen Dolmetscher beizuziehen. Weiter sei er ehrenamtlich im Rahmen des Projekts römisch 40 als Mitarbeiter tätig gewesen. Diesbezüglich legte er eine Zeitbestätigung des betreibenden Vereines vor. Diese Tätigkeit sei aufgrund von Corona, der Geburt seiner Tochter sowie eines Umzuges unterbrochen worden, wobei er plane sich in einem Criquet-Sportverein zu engagieren. Seine Hobbies seien Freunde und Familie Treffen, Sport und das Fitness-Center, Wandern gehen und im Sikhtempel zu helfen. Verwaltungsstrafen habe er nur im Hinblick auf seinen nicht unterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt bekommen. Er sei weder von einem Strafgericht, noch wegen Finanzvergehen bestraft worden und kein Opfer oder Zeuge einer Straftat. Die Polizei habe auch gegen den Beschwerdeführer oder einen Verwandten nicht wegen häuslicher Gewalt einschreiten müssen. Eine Bindung zu seinem Heimatstaat sei kaum noch vorhanden, da sich sein familiärer sowie freundschaftlicher Lebensmittelpunkt in Österreich befände. Zuletzt habe er in Indien in römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Punjab, Indien gelebt. Sein Vater sei nach langer schwerer Krankheit am 11.08.2021 verstorben. Lediglich seine Mutter und älterer Schwester würden noch in Indien leben. Zu ihnen habe er einmal im Monat Kontakt, zu den anderen Verwandten bestehe seit seiner Ausreise kein Kontakt mehr. Beruflich habe er im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mitgearbeitet. Deren Lebensunterhalt sei gemeinsam durch diesen und die Familie erwirtschaftet worden. Er sei auch in seiner Heimat nie wegen der Begehung einer Straftat von einem Gericht in seiner Heimat oder in seinem sonstigen Staat verurteilt oder von einer anderen Behörde bestraft worden. Seine Verfolgung betreffend führte er aus, dass er religiös und politisch verfolgt worden und seitens der hinduistischen Regierung massiven Drucks ausgesetzt gewesen sei. Sein diesbezüglicher Antrag sei abgelehnt worden. Bei einer Rückkehr bestehe nach wie vor Gefahr für Leib und Leben, da die 150 Millionen Rupien, die die indische Regierung für einen Arbeitsplatz verlange, weder vom Beschwerdeführer, noch seiner Familie bezahlt werden könnten. Bei einer Rückkehr würden diese eingefordert werden. Wenn das Geld nicht bezahlt werden würde, würde dem Beschwerdeführer Folter und Zwang drohen. Die Staatendokumentation unter Punkt 4 spiegle nicht die tatsächliche, real politische Situation in einigen Teilen des Landes z.B. der Region Punjab und der in Indien lebenden Minderheiten dar. Eine Außerlandesbringung bzw. Abschiebung stelle einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG dar. Das Kindeswohl sei bisher in keiner ausreichenden Art und Weise berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 22.08.2022 und Festnahmeauftrag vom selben Tag ersuchte das BFA die Landespolizeidirektion XXXX um Festnahme und Vorführung zu einem Interviewtermin bei der Konsularabteilung der indischen Botschaft.Mit Schreiben vom 22.08.2022 und Festnahmeauftrag vom selben Tag ersuchte das BFA die Landespolizeidirektion römisch 40 um Festnahme und Vorführung zu einem Interviewtermin bei der Konsularabteilung der indischen Botschaft.
Am selben Tag erging ebenfalls ein Durchsuchungsauftrag nach § 35 Abs. 1 BFA-VG.Am selben Tag erging ebenfalls ein Durchsuchungsauftrag nach Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG.
Mit Entlassungsschein vom 30.08.2022 wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Wegfalles des Schubhaftgrundes nach sofortiger Ausfolgung seiner Effekten zu entlassen sei.
Per E-Mail vom 04.10.2022 gab der Beschwerdeführer dem BFA bekannt, dass er seine Lebensgefährtin geheiratet habe und legte diesbezüglich die Heiratsurkunde und den Auszug aus dem Heiratseintrag vor.
Nachdem er am 28.04.2023 um den derzeitigen Verfahrensstand angefragt hat sowie um Mitteilung, wann mit der Entscheidung zu rechnen sei, erhob er am 30.05.2023 die Säumnisbeschwerde.
3. Mit Bescheid vom 02.08.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2021 gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid vom 02.08.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2021 gemäß Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
Es wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe noch ein dichtes soziales Netzwerk in der Heimat. Da er dort geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, sowie dort gearbeitet habe, finde er sich dort zurecht und sei bestens integriert. Eventuelle Freundschaften und soziale Beziehungen in Österreich seien aufgrund seiner kurzfristigen, sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer bestenfalls als höchst relativiert anzusehen. Zudem habe er im Bundesgebiet nie eine Aufenthaltsrecht besessen oder ein solches beantragt. Sein einziger Anknüpfungspunkt zu Österreich seien seine Ehefrau und sein Kind, welche die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen würden. Ihm stehe es frei nach einer Rückkehr nach Indien wieder legal in das Bundesgebiet einzureisen. Die Versorgung seines Kindes sei durch die Kindesmutter gedeckt. Zudem sei es ihm möglich, telefonisch und über das Internet den Kontakt aufrecht zu erhalten. Er habe trotz seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und einer bestehenden Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet eine Familie gegründet.
Zur maßgeblichen Situation in Indien traf das BFA im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2023-05-17 16:09
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS? 15.8.2022; vgl. IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vgl. IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022).Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS? 15.8.2022; vergleiche IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vergleiche IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022).
Die Inflationsrate in Indien betrug im Jahr 2021 rund 5,13 % (laenderdaten.info ohne Datum; vgl. CIA 30.3.2023).Die Inflationsrate in Indien betrug im Jahr 2021 rund 5,13 % (laenderdaten.info ohne Datum; vergleiche CIA 30.3.2023).
Arbeitsmarkt
Laut Zahlen des Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) umfasste die Erwerbsbevölkerung 2021 durchschnittlich 430 Millionen Menschen (GTAI? 19.4.2022). Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB 8.2021).
Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbinFdlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021).Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbinFdlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021).
Es besteht eine umfassende und internationale Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 % (AA 22.9.2021) bis 10 % (ÖB 8.2021). Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 22.9.2021).
Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 2021).
Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 % (GTAI? 19.4.2022; vgl. laenderdaten.info o.D.). Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI? 19.4.2022). Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 % (GTAI? 19.4.2022; vergleiche laenderdaten.info o.D.). Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI? 19.4.2022).
Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023).
Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legen einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest. Das Gesetz schreibt auch sichere Arbeitsbedingungen vor (USDOS 20.3.2023).
Nahrungsmittelsicherheit, Armut
In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vgl. UNDP / OPHI 10.2022).In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vergleiche UNDP / OPHI 10.2022).
Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vgl. AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022).Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vergleiche AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022).
Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise betroffen ist (ÖB 8.2021). Das Programm ist bis Dezember 2022 verlängert worden? (PIB 15.10.2022).
Wohnraum und Sozialwesen
Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vgl. NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vergleiche NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).
Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 22.9.2021).
Die Aadhaar-Karte enthält eine zwölfstellige persönliche Identifikationsnummer, die vor allem den ärmeren Bevölkerungsgruppen besseren und einfacheren Zugang zu staatlichen Transferleistungen verschaffen soll (SWP 6.10.2021). Seit 2010 wurde rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-Karte ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (DFAT 10.12.2020).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 14.10.2022
? AAAI - Action Aid Association [India] (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.actionaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf, Zugriff 14.10.2022
? AJ - Al Jazeera (15.10.2022): India slips in Global Hunger Index, ranks 107 out of 121 nations, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/15/india-hunger, Zugriff 18.10.2022
? BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (1.8.2022): Extremer Reichtum, extreme Armut, https://www.bmz.de/de/laender/indien/soziale-situation-10292, Zugriff 14.10.2022
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.3.2023): The World Factbook, India, Economy, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#economy, Zugriff 13.4.2023
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 14.10.2022
? DS - Der Standard (15.8.2022): 75 Jahre Unabhängigkeit: Modi will Indiens Entwicklung voranbringen, https://www.derstandard.at/story/2000138282130/75-jahre-unabhaengigkeit-modi-will-indiens-entwicklung-voranbringen, Zugriff 14.10.2022
? FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
? GHI - Global Hunger Index (10.2022): GLOBAL HUNGER INDEX 2022: INDIA, https://www.globalhungerindex.org/pdf/en/2022/India.pdf, Zugriff 18.10.2022
? GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (19.4.2022): Indiens Löhne sollen 2022 kräftig steigen, https://www.gtai.de/de/trade/indien/wirtschaftsumfeld/indiens-loehne-sollen-2022-kraeftig-steigen-229184, Zugriff 25.10.2022
? IBEF - India Brand Equity Foundation (8.2022): Introduction, https://www.ibef.org/economy/indian-economy-overview, Zugriff 14.10.2022
? IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 14.10.2022
? laenderdaten.info (ohne Datum): Indien, Wirtschaft, https://www.laenderdaten.info/Asien/Indien/wirtschaft.php, Zugriff 13.4.2023
? NSAP - National Social Assistance Programme [India] (21.11.2017): Manual for District Level Functionaries, https://darpg.gov.in/sites/default/files/NSAP-District%20Manual_21.11.2017%281%29.pdf, Zugriff 18.10.2022
? ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 14.10.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 14.10.2022
? PIB - Press Information Bureau [Indien] (15.10.2022): Global Hunger Report 2022, https://pib.gov.in/PressReleseDetailm.aspx?PRID=1868103, Zugriff 18.10.2022
? Statista Research Department (17.8.2022): Länder mit der höchsten Anzahl unterernährter Menschen 2021, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/271436/umfrage/laender-mit-der-hoechsten-anzahl-unterernaehrter-menschen/, Zugriff 18.10.2022
? SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (6.10.2021): Indien als ambivalenter Partner in der Digitalpolitik, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2021A62/, Zugriff 18.10.2022
? UNDP - United Nations Development Programme / OPHI - Oxford Poverty & Human Development Initiative (10.2022): Global Multidimensional Poverty Index 2022, https://hdr.undp.org/system/files/documents/hdp-document/2022mpireportenpdf.pdf, Zugriff 19.10.2022
? USDOS? - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
? Welt (17.10.2022): „Rückschritt bei der Bekämpfung von Armut“ – und ein neues Armenhaus der Welt, https://www.welt.de/wirtschaft/article241635567/UN-Armutsbericht-Indien-ist-nicht-mehr-das-Armenhaus-der-Welt.html, Zugriff 18.10.202
? Wiemann, Kristina N. (2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (4.2022): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 14.10.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-05-17 16:11
Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an Infrastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen (DFAT 10.12.2020). Die Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit (DFAT 10.12.2020; vgl. IOM 2021). Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (EDA 14.4.2023; vgl. DFAT 10.12.2020, GTAI? 15.6.2021). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Im ländlichen Raum ist die Versorgungsdichte geringer als in urbanen Zentren. Ferner wird auf dem Land oft nur eine Grundversorgung angeboten (GTAI 15.6.2021).Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an Infrastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen (DFAT 10.12.2020). Die Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit (DFAT 10.12.2020; vergleiche IOM 2021). Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (EDA 14.4.2023; vergleiche DFAT 10.12.2020, GTAI? 15.6.2021). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Im ländlichen Raum ist die Versorgungsdichte geringer als in urbanen Zentren. Ferner wird auf dem Land oft nur eine Grundversorgung angeboten (GTAI 15.6.2021).
Eine gesundheitliche Minimal-Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021, IOM 2021), wird aber als durchwegs unzureichend angesehen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Neben staatlichen gibt es noch viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021). Der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors ist sehr groß (ÖB 8.2021), daher weichen viele Menschen für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, welcher dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist (AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021). Dafür genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich dies aber nicht leisten (ÖB 8.2021).Eine gesundheitliche Minimal-Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021, IOM 2021), wird aber als durchwegs unzureichend angesehen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Neben staatlichen gibt es noch viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021). Der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors ist sehr groß (ÖB 8.2021), daher weichen viele Menschen für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, welcher dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist (AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021). Dafür genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich dies aber nicht leisten (ÖB 8.2021).
Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welche sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden - Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 8.2021).Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welche sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden - Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 8.2021).
Im Rahmen des staatlichen Versicherungsprogramms Ayushman Bharat wurde 2018 der Zugang zu Gesundheitsleistungen insbesondere für untere Einkommensgruppen verbessert. Das Ziel ist, so insgesamt 500 Millionen Inder zu erreichen. Allerdings gilt hier, dass Leistungen fast ausschließlich in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Anspruch genommen werden können (GTAI 15.6.2021). Rund 80 % der Inder haben keine berufliche Krankenversicherung, etwa weil sie Tagelöhner oder Taxifahrer sind. Für diese Menschen ist die staatliche Krankenversicherung gedacht, die rund 500 Millionen Inder in Anspruch nehmen können. Sie stellt kostenfreie Programme z.B. gegen HIV, Dengue-Fieber und Malaria zur Verfügung. Außerdem werden Mütter und Kinder umsonst geimpft (Ottonova o.D.). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (IOM 2021).
Private Krankenversicherungen in Indien kommen nur für die städtische, wohlhabende Bevölkerungsschicht infrage (Ottonova o.D.). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung sind über verschiedene private und öffentliche Unternehmen mit unterschiedlichen Beitragszahlungen erhältlich. Bekannte Versicherungen sind z. B. General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa (IOM 2021).
In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Staatliche Gesundheitszentren (PHCs) bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Sie sind Teil des von der Regierung finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 % dieser Zentren werden von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren sind spezialisiert auf z. B. Schutzimpfungen für Kinder, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Zudem gibt es ca. 5.600 Gemeindegesundheitszentren. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen Patienten auf, die von den staatlichen Gesundheitszentren (PHCs) überwiesen werden. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern weiterverwiesen werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung (IOM 2021). Die Regierung in Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021; vgl. PM 27.12.2021). In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Staatliche Gesundheitszentren (PHCs) bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Sie sind Teil des von der Regierung finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 % dieser Zentren werden von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren sind spezialisiert auf z. B. Schutzimpfungen für Kinder, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Zudem gibt es ca. 5.600 Gemeindegesundheitszentren. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen Patienten auf, die von den staatlichen Gesundheitszentren (PHCs) überwiesen werden. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern weiterverwiesen werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung (IOM 2021). Die Regierung in Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021; vergleiche PM 27.12.2021).
Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an Ärzten, Krankenschwestern und technischen Mitarbeitern. Vor allem auf dem Land fehlt es an Personal, denn die gut ausgebildeten Ärzte leben lieber in den modernen Städten (Ottonova o.D.). Die Zahl der Stellen für niedriger qualifiziertes medizinisches Fachpersonal ist zwischen 2014 und 2022 um 75 % gestiegen, und die Zahl der Stellen für höher qualifiziertes Personal hat sich um 93 % erhöht. Es wird einige Zeit dauern, bis die Kliniken über genügend praktizierende Fachkräfte verfügen (TL 13.8.2022). Es stehen 0,7 praktizierende Ärzte (StBA 6.2022) und 0,5 Krankenhausbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 6.2022; vgl. GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 % der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an Ärzten, Krankenschwestern und technischen Mitarbeitern. Vor allem auf dem Land fehlt es an Personal, denn die gut ausgebildeten Ärzte leben lieber in den modernen Städten (Ottonova o.D.). Die Zahl der Stellen für niedriger qualifiziertes medizinisches Fachpersonal ist zwischen 2014 und 2022 um 75 % gestiegen, und die Zahl der Stellen für höher qualifiziertes Personal hat sich um 93 % erhöht. Es wird einige Zeit dauern, bis die Kliniken über genügend praktizierende Fachkräfte verfügen (TL 13.8.2022). Es stehen 0,7 praktizierende Ärzte (StBA 6.2022) und 0,5 Krankenhausbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 6.2022; vergleiche GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 % der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).
In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich reguliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021).In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich reguliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021).
Indien weist derzeit geringe COVID-19-Infektionszahlen auf. Das Serum Institute of India ist der größte Lieferant des weltweiten COVAX-Verteilungssystems, und täglich werden in Indien ca. 10 Millionen an Impfdosen produziert (WKO 4.2022). Indien war eines der am schlimmsten von COVID-19 betroffenen Länder der Welt. Das Gesundheitssystem war völlig unvorbereitet und schlecht ausgerüstet, um eine Pandemie dieses Ausmaßes zu bewältigen. Das indische COVID-19-Impfprogramm war jedoch erfolgreich, ebenso wie die starke Zunahme innovativer digitaler Technologien und der Telemedizin, die dazu beitragen haben, dass in mehreren Teilen des Landes hochwertige Gesundheitsdienste angeboten und überwacht werden konnten. Die Regierung konzentriert sich nun auf den Ausbau der Gesundheitsinfrastruktur (TL 13.8.2022). [Anm.: Weitere Informationen zur Lage betreffend Covid-19 sind dem Kapitel "Covid-19" zu entnehmen.]
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 11.10.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 3.10.2022
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (14.4.2023): Reisehinweise für Indien, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.4.2023
? GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (15.6.2021): Indien baut den Gesundheitssektor aus, https://www.gtai.de/de/trade/indien/branchen/indien-baut-den-gesundheitssektor-aus-639560, Zugriff 20.10.2022
? GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (23.4.2020): Covid-19: Gesundheitswesen in Indien, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/covid-19-gesundheitswesen-in-indien-234420, Zugriff 4.10.2022
? IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 11.10.2022
? StBA - Statistisches Bundesamt [Deutschland] (6.2022): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 3.10.2022
? TL - The Lancet (13.8.2022): India at 75 years: progress, challenges, and opportunities, https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(22)01525-2/fulltext, Zugriff 3.10.2022
? Ottonova (o.D.): Gesundheitssystem in Indien: 7 überraschende Fakten, https://www.ottonova.de/pkv-erklaert/wissen/gesundheitssystem-indien, Zugriff 20.10.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022
? PM - Pune Mirror (27.12.2021): Twin towns go the Delhi way, will replicate mohalla clinics, https://punemirror.com/pune/civic/twin-towns-go-the-delhi-way-will-replicate-mohalla-clinics/cid6110366.htm, Zugriff 20.10.2022
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (4.2022): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.10.2022
Rückkehr
Letzte Änderung 2022-11-14 15:50
Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020).Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020).
Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer allgemein oder für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige im Speziellen (AA 22.9.2021). Die indischen Regierungen bieten allerdings eine Vielzahl an Sozialhilfen für Rückkehrende an. Die Berechtigung, diese auch in Anspruch nehmen zu dürfen, hängt von Faktoren wie der wirtschaftlichen Lage, dem Alter, dem Minderheiten- bzw. Kastenstatus, dem Geschlecht etc. ab (IOM 2021). Individuelle Reintegrationshilfen werden auch im Rahmen des JRS-Programms (Joint Reintegration Services), welches von Frontex finanziert und durch Partner durchgeführt wird, angeboten. Hierbei handelt es sich u. a. um folgende Hilfeleistungen: Unterstützung bei der Unterbringung, medizinische Versorgung, Berufsberatung, Bildung, Familienzusammenführung (FRONTEX o.D.).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.9.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 21.9.2022
? FRONTEX - European Border and Coast Guard Agency (o.D.): Returns and Reintegration, https://frontex.europa.eu/we-support/returns-and-reintegration/reintegration-assistance/, Zugriff 3.10.2022
? IOM - Internationale Organisation für Migration (2021): Indien, Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 21.9.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung 2023-05-17 16:12
Nach geltendem Recht wird die Staatsbürgerschaft durch die Eltern auf deren Kinder übertragen. Eine Geburt im Land führt nicht automatisch zur Einbürgerung (USDOS 20.3.2023). Jede Person, die am oder nach dem 26. Januar 1950, aber vor dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft durch Geburt. Ein Kind, das am oder nach dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft, wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger waren. Die Behörden betrachteten Personen, die am oder nach dem 3. Dezember 2004 im Land geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil Staatsbürger war und der andere sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht illegal im Land aufhielt. Die Behörden betrachten Personen, die am oder nach dem 10. Dezember 1992 außerhalb des Landes geboren wurden, als Staatsbürger, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger war, aber die Behörden betrachten Personen, die nach dem 3. Dezember 2004 außerhalb des Landes geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn ihre Geburt innerhalb eines Jahres nach dem Geburtsdatum in einem Konsulat registriert wurde (USDOS 20.3.2023; vgl. INDI 3.12.2004).Nach geltendem Recht wird die Staatsbürgerschaft durch die Eltern auf deren Kinder übertragen. Eine Geburt im Land führt nicht automatisch zur Einbürgerung (USDOS 20.3.2023). Jede Person, die am oder nach dem 26. Januar 1950, aber vor dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft durch Geburt. Ein Kind, das am oder nach dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft, wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger waren. Die Behörden betrachteten Personen, die am oder nach dem 3. Dezember 2004 im Land geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil Staatsbürger war und der andere sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht illegal im Land aufhielt. Die Behörden betrachten Personen, die am oder nach dem 10. Dezember 1992 außerhalb des Landes geboren wurden, als Staatsbürger, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger war, aber die Behörden betrachten Personen, die nach dem 3. Dezember 2004 außerhalb des Landes geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn ihre Geburt innerhalb eines Jahres nach dem Geburtsdatum in einem Konsulat registriert wurde (USDOS 20.3.2023; vergleiche INDI 3.12.2004).
Durch die Behörden kann eine Staatsbürgerschaft auch durch spezielle Registrierungskriterien sowie durch Einbürgerung nach zwölf Jahren Aufenthalt im Land verliehen werden (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 10.12.2020). Ausländer, die sich illegal im Lande aufhalten, sind von dieser Maßnahme ausgenommen (DFAT 10.12.2020).Durch die Behörden kann eine Staatsbürgerschaft auch durch spezielle Registrierungskriterien sowie durch Einbürgerung nach zwölf Jahren Aufenthalt im Land verliehen werden (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 10.12.2020). Ausländer, die sich illegal im Lande aufhalten, sind von dieser Maßnahme ausgenommen (DFAT 10.12.2020).
Am 8. Februar [2022] berichteten die Medien, dass das Innenministerium die parlamentarischen Gesetzgebungsausschüsse der Rajya Sabha und der Lok Sabha um mehr Zeit für die Ausarbeitung der Regeln des Staatsbürgerschaftsänderungsgesetzes (Citizenship Amendment Act, CAA) für 2019 gebeten hat, mit der Begründung, dass der Konsultationsprozess fortgesetzt wird, was bedeutet, dass das Gesetz im Laufe des Jahres nicht umgesetzt wird. Mit dem CAA sollte den Minderheitengruppen der Hindus, Jainas, Sikhs, Buddhisten, Christen und Parsis aus Pakistan, Bangladesch und Afghanistan, die vor 2015 nach Indien eingereist waren, ein beschleunigter Weg zur Staatsbürgerschaft gewährt werden. Die Regierung argumentierte, dass Muslime nicht unter das Gesetz fielen, weil es in diesen drei Ländern eine religiöse Mehrheit gebe, obwohl Kritiker argumentierten, dass Religion als Kriterium für die Staatsbürgerschaft verfassungswidrig sei (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021). Am 12. September kündigte ein Zweirichtergremium des Obersten Gerichtshofs an, dass es die Petitionen gegen das CAA an ein größeres Gremium mit drei Richtern verweisen werde. (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz löste im Land aber breite Proteste aus, da es zusammen mit dem Plan der Regierung, eine landesweite Auszählung des Nationalen Bürgerregisters (NRC) durchzuführen, als Versuch angesehen wird, Muslimen die indische Staatsbürgerschaft zu entziehen (IE 8.9.2022). Am 8. Februar [2022] berichteten die Medien, dass das Innenministerium die parlamentarischen Gesetzgebungsausschüsse der Rajya Sabha und der Lok Sabha um mehr Zeit für die Ausarbeitung der Regeln des Staatsbürgerschaftsänderungsgesetzes (Citizenship Amendment Act, CAA) für 2019 gebeten hat, mit der Begründung, dass der Konsultationsprozess fortgesetzt wird, was bedeutet, dass das Gesetz im Laufe des Jahres nicht umgesetzt wird. Mit dem CAA sollte den Minderheitengruppen der Hindus, Jainas, Sikhs, Buddhisten, Christen und Parsis aus Pakistan, Bangladesch und Afghanistan, die vor 2015 nach Indien eingereist waren, ein beschleunigter Weg zur Staatsbürgerschaft gewährt werden. Die Regierung argumentierte, dass Muslime nicht unter das Gesetz fielen, weil es in diesen drei Ländern eine religiöse Mehrheit gebe, obwohl Kritiker argumentierten, dass Religion als Kriterium für die Staatsbürgerschaft verfassungswidrig sei (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 8.2021). Am 12. September kündigte ein Zweirichtergremium des Obersten Gerichtshofs an, dass es die Petitionen gegen das CAA an ein größeres Gremium mit drei Richtern verweisen werde. (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz löste im Land aber breite Proteste aus, da es zusammen mit dem Plan der Regierung, eine landesweite Auszählung des Nationalen Bürgerregisters (NRC) durchzuführen, als Versuch angesehen wird, Muslimen die indische Staatsbürgerschaft zu entziehen (IE 8.9.2022).
Die Regierung argumentiert, das Gesetz sei notwendig, um den Schutz religiöser Minderheiten aus diesen Ländern zu gewährleisten (USDOS 2.6.2022; vgl. SIP 20.4.2022), und sei daher nur für religiös verfolgte Flüchtlinge aus diesen drei Ländern gedacht (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021). Die Gegner kritisieren das Gesetz als diskriminierend und als eine Gefahr für den säkularen Charakter des indischen Staates (AA 22.9.2021; vgl. CNBC 8.5.2022). Kritiker befürchten eine glaubensbasierte Interpretation der indischen Staatsbürgerschaft, gemäß der Idee einer hinduistischen Mehrheitsnation, in der Hindus natürliche Staatsbürger sind, während Muslime nach dieser Auffassung eigentlich zu Pakistan oder Bangladesch gehören (SIP 20.4.2022). Im Fall einer landesweiten Auszählung werden nämlich nur jene Personen als indische Staatsbürger registriert, die über gewisse - noch festzulegende - Dokumente verfügen (etwa Geburtsurkunden der Eltern und Großeltern, Wählerausweise der Eltern und Großeltern, etc.). Sofern nicht alle Dokumente bereitgestellt werden können, gilt die betreffende Person nicht als Staatsbürger (ÖB 8.2021). Nach dem Fremdengesetz von 1946 liegt die Beweislast bei der Person, die beschuldigt wird, Ausländer zu sein (SIP 20.4.2022; vgl. INDI 28.4.2016). Dies ist für Hindus, Sikhs, Jain, Parsis, Buddhisten und Christen jedoch insofern unerheblich, da sie in diesem Fall durch den CAA automatisch eingebürgert würden, sofern sie sich bereits vor dem 1.1.2015 in Indien aufgehalten haben (was üblicherweise der Fall ist). Muslime hingegen, die nicht alle Dokumente vorweisen können, würden damit ihrer Staatsbürgerschaft verlieren, da sie eben nicht automatisch eingebürgert würden. Viele Muslime befürchten, dadurch staatenlos und somit Bürger zweiter Klasse zu werden (u. a. kein Landbesitz, kein Zugang zum Bildungssystem, keine staatlichen Lebensmittelrationen, etc.) (ÖB 8.2021).Die Regierung argumentiert, das Gesetz sei notwendig, um den Schutz religiöser Minderheiten aus diesen Ländern zu gewährleisten (USDOS 2.6.2022; vergleiche SIP 20.4.2022), und sei daher nur für religiös verfolgte Flüchtlinge aus diesen drei Ländern gedacht (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Die Gegner kritisieren das Gesetz als diskriminierend und als eine Gefahr für den säkularen Charakter des indischen Staates (AA 22.9.2021; vergleiche CNBC 8.5.2022). Kritiker befürchten eine glaubensbasierte Interpretation der indischen Staatsbürgerschaft, gemäß der Idee einer hinduistischen Mehrheitsnation, in der Hindus natürliche Staatsbürger sind, während Muslime nach dieser Auffassung eigentlich zu Pakistan oder Bangladesch gehören (SIP 20.4.2022). Im Fall einer landesweiten Auszählung werden nämlich nur jene Personen als indische Staatsbürger registriert, die über gewisse - noch festzulegende - Dokumente verfügen (etwa Geburtsurkunden der Eltern und Großeltern, Wählerausweise der Eltern und Großeltern, etc.). Sofern nicht alle Dokumente bereitgestellt werden können, gilt die betreffende Person nicht als Staatsbürger (ÖB 8.2021). Nach dem Fremdengesetz von 1946 liegt die Beweislast bei der Person, die beschuldigt wird, Ausländer zu sein (SIP 20.4.2022; vergleiche INDI 28.4.2016). Dies ist für Hindus, Sikhs, Jain, Parsis, Buddhisten und Christen jedoch insofern unerheblich, da sie in diesem Fall durch den CAA automatisch eingebürgert würden, sofern sie sich bereits vor dem 1.1.2015 in Indien aufgehalten haben (was üblicherweise der Fall ist). Muslime hingegen, die nicht alle Dokumente vorweisen können, würden damit ihrer Staatsbürgerschaft verlieren, da sie eben nicht automatisch eingebürgert würden. Viele Muslime befürchten, dadurch staatenlos und somit Bürger zweiter Klasse zu werden (u. a. kein Landbesitz, kein Zugang zum Bildungssystem, keine staatlichen Lebensmittelrationen, etc.) (ÖB 8.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 5.9.2022.
? CNBC - Consumer News and Business Channel (CNBC-TV18) (8.5.2022): Revisiting Citizenship Amendment Act and why its implementation is delayed, https://www.cnbctv18.com/politics/revisiting-citizenship-amendment-act-and-why-its-implementation-is-delayed-13396932.htm, Zugriff 11.10.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 5.9.2022
? IE - Indian Express (8.9.2022): Supreme Court to hear petitions challenging Citizenship Amendment Act on Sept 12, https://indianexpress.com/article/india/sc-to-hear-petitions-challenging-caa-on-monday-8138283/, Zugriff 8.9.2022
? INDI - Gesetzgebung [Indien] (12.12.2019): The Citizenship (Amendment) Act, 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2023131/5e2579274.pdf, Zugriff 8.9.2022
? INDI - Gesetzgebung [Indien] (28.4.2016): The Foreigners' Act, 1946, https://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/ELECTRONIC/37905/128188/F1951227926/PAK37905%202016.pdf, Zugriff 12.10.2022
? INDI - Gesetzgebung [Indien] (3.12.2004): The Citizenship Act, 1955, https://indiancitizenshiponline.nic.in/UserGuide/Citizenship_Act_1955_16042019.pdf, Zugriff 11.10.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 5.9.2022
? SIP - Studies in Indian Politics (20.4.2022): Reinventing the Republic: Faith and Citizenship in India, https://ceipfiles.s3.amazonaws.com/pdf/2022-India-Citizenship-Jayal-final.pdf, Zugriff 6.9.2022
? TH - The Hindu (12.9.2022): All petitions challenging CAA to be heard on October 31 by three-judge Supreme Court Bench, https://www.thehindu.com/news/national/all-petitions-challenging-caa-to-be-heard-on-october-31-by-three-judge-supreme-court-bench/article65882377.ece, Zugriff 11.10.2022
? USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Country Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/en/document/2073984.html, Zugriff 6.9.2022
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? USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 5.9.2022
Dokumente
Letzte Änderung 2022-11-14 15:51
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten ist leicht (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Betrugsfälle erhöht (LCI 8.4.2022). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In der Vergangenheit waren davon öfter Dokumente (z. B.: Haftbefehle, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten) im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige eidesstattliche Versicherungen (affidavits) betroffen (AA 22.9.2021). Auch echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020) (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit). Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z. B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen (AA 22.9.2021).Der Zugang zu gefälschten Dokumenten ist leicht (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020). In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Betrugsfälle erhöht (LCI 8.4.2022). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In der Vergangenheit waren davon öfter Dokumente (z. B.: Haftbefehle, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten) im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige eidesstattliche Versicherungen (affidavits) betroffen (AA 22.9.2021). Auch echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos erhältlich (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020) (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit). Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z. B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen (AA 22.9.2021).
Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021).
In Indien wurden bisher insgesamt 1,32 Milliarden Aadhaar-Karten (LM 21.9.2022), die seit 2010 Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative sind, ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Aadhaar ist ein Personalausweis, welcher eine zwölfstellige Identifikationsnummer beinhaltet. Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, müssen folgende Daten bei der Registrierungsstelle eingereicht werden: ausgefülltes Anmeldeformular, demografische und biometrische Daten, ein Identitätsnachweis, ein Adressnachweis und Geburtsurkunde. Mit Aadhaar soll einerseits der Zugang zu Sozialleistungen und Subventionen erleichtert, andererseits die doppelte Vergabe und Erstellung von gefälschten Personalausweisen reduziert bzw. verhindert werden (UIAI 3.7.2022). Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020).
In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der FIR-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Strafverfahren verfügen i. d. R. über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 22.9.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.9.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 21.9.2021
? LCI - Lawyers Club India (8.4.2022): Forgery under IPC, https://www.lawyersclubindia.com/articles/forgery-under-ipc-14818.asp, Zugriff 21.9.2022
? LM - Live Mint (21.9.2022): Other nations interested in Indian payment systems, says finance minister, https://www.livemint.com/industry/banking/other-nations-interested-in-india-s-payment-channels-says-finance-minister-11663660844191.html, Zugriff 21.9.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
? UIAI - Unique Identification Authority of India [Indien] (3.7.2022): A Unique Identity for the people, https://www.uidai.gov.in/images/Aadhaar_Brochure_July_22.pdf, Zugriff 21.9.2022
4. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 05.09.2023 wurde ausgeführt, dass das BFA eine unrichtige Tatsachenfeststellung getroffen habe, da der Beschwerdeführer bereits im verfahrensgegenständlichen Antrag, als auch in der Säumnisbeschwerde angegeben habe, dass sich neben seiner Ehefrau und seinem Kind auch seine Schwester auf Grundlage eines Daueraufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten würde. Diese sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und habe mit diesem einen gemeinsamen Sohn. Ferner sei nicht nachvollziehbar wie die belangte Behörde zur der Ansicht komme, dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgehe, da er bereits in der Säumnisbeschwerde angegeben habe, dass er hierfür allfällige Steuern entrichten würde. Es entbehre jeglicher Grundlage, wenn behauptet werde, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Zudem sei auch seine Ehefrau berufstätig und entrichte Steuern. Dass der Beschwerdeführer eine Familie gegründet habe um auf leichterem Wege einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu erlangen, sei eine haltlose Unterstellung. Zudem würden diesbezüglich keine Anhaltspunkte oder hinreichende Beweise angeführt werden. Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sei auch nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK legitimiert. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen und hätte sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers Rechnung getragen, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass er alle Voraussetzungen des Integrationsmodul 1 erfüllen würde. Eine Ausweisung stelle einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK dar.4. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 05.09.2023 wurde ausgeführt, dass das BFA eine unrichtige Tatsachenfeststellung getroffen habe, da der Beschwerdeführer bereits im verfahrensgegenständlichen Antrag, als auch in der Säumnisbeschwerde angegeben habe, dass sich neben seiner Ehefrau und seinem Kind auch seine Schwester auf Grundlage eines Daueraufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten würde. Diese sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und habe mit diesem einen gemeinsamen Sohn. Ferner sei nicht nachvollziehbar wie die belangte Behörde zur der Ansicht komme, dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgehe, da er bereits in der Säumnisbeschwerde angegeben habe, dass er hierfür allfällige Steuern entrichten würde. Es entbehre jeglicher Grundlage, wenn behauptet werde, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Zudem sei auch seine Ehefrau berufstätig und entrichte Steuern. Dass der Beschwerdeführer eine Familie gegründet habe um auf leichterem Wege einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu erlangen, sei eine haltlose Unterstellung. Zudem würden diesbezüglich keine Anhaltspunkte oder hinreichende Beweise angeführt werden. Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sei auch nicht durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitimiert. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen und hätte sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers Rechnung getragen, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass er alle Voraussetzungen des Integrationsmodul 1 erfüllen würde. Eine Ausweisung stelle einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Religion der Sikh an und spricht Punjabi. In Indien besuchte er zwölf Jahre lang die Grundschule und hat in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet verheiratet und hat eine Tochter. Er lebt mit seiner Ehefrau, XXXX , geboren am XXXX , und seiner Tochter XXXX , geboren am XXXX , beide österreichische Staatsbürgerinnen, im Bundesgebiet in einer gemeinsamen Wohnung. Auch die Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Ehemann und deren gemeinsamen Sohn im Bundesgebiet, wobei diese zum Daueraufenthalt in der EU berechtigt sind. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. Die Mutter, sowie die ältere Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Indien, wobei er einmal pro Monat mit ihnen in Kontakt steht. Zu seinen übrigen Verwandten im Herkunftsstaat hat er seit seiner Einreise in Österreich keinen Kontakt mehr. Sein Vater ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet verheiratet und hat eine Tochter. Er lebt mit seiner Ehefrau, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und seiner Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide österreichische Staatsbürgerinnen, im Bundesgebiet in einer gemeinsamen Wohnung. Auch die Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Ehemann und deren gemeinsamen Sohn im Bundesgebiet, wobei diese zum Daueraufenthalt in der EU berechtigt sind. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. Die Mutter, sowie die ältere Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Indien, wobei er einmal pro Monat mit ihnen in Kontakt steht. Zu seinen übrigen Verwandten im Herkunftsstaat hat er seit seiner Einreise in Österreich keinen Kontakt mehr. Sein Vater ist bereits verstorben.
Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Antrag wurde am 25.07.2017 mit Bescheid des BFA und schließlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2017 abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Er ist arbeitsfähig. Er arbeitet seit 20.05.2019 geringfügig als Zeitungszusteller, wobei die Rechtmäßigkeit seiner Tätigkeit nicht festgestellt werden konnte. In der Vergangenheit war er beim Projekt XXXX des XXXX einmal pro Woche ehrenamtlich tätig. Zudem besuchte er einen Sikhtempel, in dem er unter anderem auch bei der Essensausgabe mithalf. Sonst konnte keine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation festgestellt werden. Zudem hat er sich im Bundegebiet einen großen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut.Der unbescholtene Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Er ist arbeitsfähig. Er arbeitet seit 20.05.2019 geringfügig als Zeitungszusteller, wobei die Rechtmäßigkeit seiner Tätigkeit nicht festgestellt werden konnte. In der Vergangenheit war er beim Projekt römisch 40 des römisch 40 einmal pro Woche ehrenamtlich tätig. Zudem besuchte er einen Sikhtempel, in dem er unter anderem auch bei der Essensausgabe mithalf. Sonst konnte keine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation festgestellt werden. Zudem hat er sich im Bundegebiet einen großen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und steht im erwerbsfähigen Alter.
Der Beschwerdeführer gehört im Hinblick auf Covid 19 daher keiner Risikogruppe an und es besteht daher kein Anhaltspunkt für eine maßgebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr, etwa durch ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Zudem besteht aktuell in Österreich auch für nicht sozialversicherte Personen die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-2.
Zur maßgeblichen Situation in Indien:
Zur allgemeinen Lage in Indien werden die im angefochtenen Bescheid getroffenen aktuellen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, durch Einholung von aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister.
Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowie zum gegenständlichen Verfahren stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf seinen dahingehend konsistenten Angaben in seinen Verfahren und der Vorlage seiner Geburtsurkunde. Auch die Feststellungen betreffend seine Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie seine Sprachkenntnisse in Punjabi gründen auf seinen dahingehend glaubhaften Ausführungen in seinen Verfahren.
Zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum Sozial-, und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bzw. Indien beruhen auf seinen dahingehend nachvollziehbaren Angaben im gegenständlichen Verfahren, sowie der Vorlage seiner Dokumente im Rahmen der Antragstellung sowie der per E-Mail übermittelten Heiratsurkunde und eines Auszuges aus dem Heiratseintrag. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass das BFA selbst ebenfalls davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers um österreichische Staatsangehörige handelt. Wenn demnach in der rechtlichen Beurteilung angeführt wird, dass diese lediglich aufgrund der VertriebenenVO aufenthaltsberechtigt seien, so ist nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dieser Annahme gelangt.
Weiters hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebracht, dass seine Schwester zum Daueraufenthalt berechtigt sei, sowie deren Ehemann und Sohn österreichische Staatsbürger seien. Im vorangegangenen Verfahren hat er jedoch konsistent und glaubhaft angeben, dass die gesamte Familie zum Daueraufenthalt berechtigt sei. Mangels Vorlage entsprechender Nachweise, dass der Ehemann und Sohn seiner Schwester mittlerweile österreichische Staatsbürger seien, konnten diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen werden. Ferner konnte auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu der Schwester des Beschwerdeführers (bzw. zu ihrer Familie) festgestellt werden. Denn er hat zwar angeführt, dass im Fall eines Verdienstausfalles diese für einen etwaigen Unterhalt aufkäme, bis wieder ein entsprechendes Einkommen vorliegen würde. Aus dieser Eventualität kann jedoch keinesfalls ein derzeit bestehendes Abhängigkeitsverhältnis abgleitet werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer rechtmäßigen Tätigkeit nachgeht, zumal er keine arbeitsrechtliche Genehmigung oder gewerberechtliche Bewilligung vorgelegt hat. Aus seinem Zustellvertrag, bzw. daraus, dass er Steuern abführt, kann die Rechtmäßigkeit nicht abgeleitet werden.
Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus der vorgelegten Kursbestätigung sowie aus seinen eigenen Angaben.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit stützen sich ebenso auf seine Angaben im bisherigen Verfahren. Er brachte zwar in der Stellungnahme vom 23.02.2022 vor, dass er an den im Befund vom 07.08.2017 genannten Krankheiten (ausgeprägte Rhinopansinusitis, hochgradige polypöse SH-Schwellung des Sinus frontalis re, hochgradige Nasenseptumdeviation nach li, Lamina cribrosa Keros II, HWS-Streckfehlhaltung (diskrete Osteochindrosezeichen, rez. Cephalaea) leide. Da er jedoch trotz Aufforderung hierzu in der Verständigung der Beweisaufnahme keine aktuellen Befunde vorlegen konnte, konnte nicht festgestellt werden, inwiefern dessen Gesundheit maßgeblich beeinträchtigt sei. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit stützen sich ebenso auf seine Angaben im bisherigen Verfahren. Er brachte zwar in der Stellungnahme vom 23.02.2022 vor, dass er an den im Befund vom 07.08.2017 genannten Krankheiten (ausgeprägte Rhinopansinusitis, hochgradige polypöse SH-Schwellung des Sinus frontalis re, hochgradige Nasenseptumdeviation nach li, Lamina cribrosa Keros römisch zwei, HWS-Streckfehlhaltung (diskrete Osteochindrosezeichen, rez. Cephalaea) leide. Da er jedoch trotz Aufforderung hierzu in der Verständigung der Beweisaufnahme keine aktuellen Befunde vorlegen konnte, konnte nicht festgestellt werden, inwiefern dessen Gesundheit maßgeblich beeinträchtigt sei.
Das BVwG gelangte vor diesem Hintergrund auch zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehört. Grundsätze zur Pandemie sowie die Feststellung, dass aktuell gesunde Personen (ohne die oben angeführten Vorerkrankungen) nicht zur COVID-19 - Risikogruppe zählen, und die inzwischen eröffnete Möglichkeit einer Schutzimpfung auch für nicht sozialversicherte Personen sind als notorische Tatsachen anzusehen.
Zu den Feststellungen zur Lage in Indien:
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten aktuellen Länderfeststellungen vom 17.05.2023, Version 7, gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch wurde den Länderberichten im Rahmen des Verfahrens jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) i.d.F BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. 1 Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt 1 Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.), (VwGH 04.07.2023, Ra 2021/22/0159; siehe auch VwGH 19.04.2023 Ra 2022/17/0232, VwGH 25.01.2023, Ra 2020/22/0245 betreffend die Mutter, ua…). Ferner hat ein Kind ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 07.11.2022, Ra 2020/21/0049 mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.), (VwGH 04.07.2023, Ra 2021/22/0159; siehe auch VwGH 19.04.2023 Ra 2022/17/0232, VwGH 25.01.2023, Ra 2020/22/0245 betreffend die Mutter, ua…). Ferner hat ein Kind ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 07.11.2022, Ra 2020/21/0049 mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,).
§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072).
Dem gegenständlich angefochtenen Bescheid legte das BFA vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur fälschlicherweise die Auffassung zugrunde, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, mit welchen er auch in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ihn in seinem von Art. 8 EMRK geschützten Familienleben nicht verletzen würde. Dem gegenständlich angefochtenen Bescheid legte das BFA vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur fälschlicherweise die Auffassung zugrunde, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, mit welchen er auch in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ihn in seinem von Artikel 8, EMRK geschützten Familienleben nicht verletzen würde.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers verpflichtet wären, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Indien zurückzukehren, zumal sie sogar die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Ferner verkennt die belangte Behörde die ständige Rechtsprechung des VfGH, wenn sie anführt, dass der Beschwerdeführer telefonisch oder über das Internet mit seiner Familie, wobei dessen Tochter erst beinahe zweieinhalb Jahre alt und demnach ein Kleinkind ist, Kontakt halten könne. Denn der VfGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es bei Kleinkindern lebensfremd sei anzunehmen, dass ein Elternteil mit dem Kind über elektronische Medien angemessenen sozialen Kontakt halten könne (vgl. VfGH 20.09.2022, E4559/2021; VfGH 8.6.2021, E575/2021, VfGH 20.9.2022, E4559/2021; VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0146-0149). Ferner verkennt die belangte Behörde die ständige Rechtsprechung des VfGH, wenn sie anführt, dass der Beschwerdeführer telefonisch oder über das Internet mit seiner Familie, wobei dessen Tochter erst beinahe zweieinhalb Jahre alt und demnach ein Kleinkind ist, Kontakt halten könne. Denn der VfGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es bei Kleinkindern lebensfremd sei anzunehmen, dass ein Elternteil mit dem Kind über elektronische Medien angemessenen sozialen Kontakt halten könne vergleiche VfGH 20.09.2022, E4559/2021; VfGH 8.6.2021, E575/2021, VfGH 20.9.2022, E4559/2021; VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0146-0149).
Bei volljährigen Personen, auch Geschwistern, (EGMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982,311) liegt nur dann ein (besonders schützenswertes) Familienleben vor, wenn eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung vorliegt, wofür nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Intensität und Dauer von Bedeutung sind (VfSlg 17.340/2004; VwGH v. 26.01.2006, 2002/20/0423); eine solche wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn spezifische Abhängigkeitsverhältnisse (finanzieller Natur oder Pflegebedürftigkeit) vorliegen (EGMR v. 13.06.1979, Marckx gg. Belgien) (VfGH am 12.06.2013, U 485/2012). So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VfGH am 26.09.2011, U 1442/11). So lebt auch die zum Daueraufenthalt berechtigte Schwester des Beschwerdeführers in Österreich, wobei kein gemeinsamer Haushalt mit dieser vorliegt. Auch eine finanzielle Abhängigkeit konnte nicht festgestellt werden. In Bezug auf seine Schwester liegt demnach kein besonders geschütztes Familienleben vor.Bei volljährigen Personen, auch Geschwistern, (EGMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982,311) liegt nur dann ein (besonders schützenswertes) Familienleben vor, wenn eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung vorliegt, wofür nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Intensität und Dauer von Bedeutung sind (VfSlg 17.340 aus 2004,; VwGH v. 26.01.2006, 2002/20/0423); eine solche wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn spezifische Abhängigkeitsverhältnisse (finanzieller Natur oder Pflegebedürftigkeit) vorliegen (EGMR v. 13.06.1979, Marckx gg. Belgien) (VfGH am 12.06.2013, U 485 aus 2012,). So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VfGH am 26.09.2011, U 1442/11). So lebt auch die zum Daueraufenthalt berechtigte Schwester des Beschwerdeführers in Österreich, wobei kein gemeinsamer Haushalt mit dieser vorliegt. Auch eine finanzielle Abhängigkeit konnte nicht festgestellt werden. In Bezug auf seine Schwester liegt demnach kein besonders geschütztes Familienleben vor.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).
Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 16.12.2014, 2012/22/0169).Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 16.12.2014, 2012/22/0169).
Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).
Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich demnach über acht Jahre und einen Monat im Bundesgebiet auf, liegt daher (noch) nicht knapp unter der zehn-Jahresgrenze. Sein Aufenthalt ist seit Rechtskraft seines Vorverfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, somit seit 25.08.2017, unrechtmäßig.
Die Dauer des Verfahrens überstieg auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dies trifft auch für das gegenständliche Verfahren zu, da er seinen Antrag am 05.11.2021 stellte. Zwar ist es der belangten Behörde nicht gelungen, binnen sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden, der Säumnisbeschwerde vom 30.05.2023 leistete das BFA jedoch Folge und erließ den verfahrensgegenständlichen Bescheid am 02.08.2023. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z85 f.).Die Dauer des Verfahrens überstieg auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dies trifft auch für das gegenständliche Verfahren zu, da er seinen Antrag am 05.11.2021 stellte. Zwar ist es der belangten Behörde nicht gelungen, binnen sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden, der Säumnisbeschwerde vom 30.05.2023 leistete das BFA jedoch Folge und erließ den verfahrensgegenständlichen Bescheid am 02.08.2023. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z85 f.).
Ihm ist jedoch zu Gute zu halten, dass er sich aktiv um seine Integration bemüht hat. So ist er ehrenamtlich einer Tätigkeit im Projekt XXXX nachgegangen und hat sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Weiters besuchte er einen Sikhtempel, in dem er unter anderem auch bei der Essensausgabe mithalf. Zudem hat er sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und ein ÖSD Zertifikat B1 erlangt. Ihm ist jedoch zu Gute zu halten, dass er sich aktiv um seine Integration bemüht hat. So ist er ehrenamtlich einer Tätigkeit im Projekt römisch 40 nachgegangen und hat sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Weiters besuchte er einen Sikhtempel, in dem er unter anderem auch bei der Essensausgabe mithalf. Zudem hat er sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und ein ÖSD Zertifikat B1 erlangt.
Er geht auch einer geringfügigen Tätigkeit als Zeitungszusteller nach, wobei dessen Rechtmäßigkeit nicht festgestellt werden konnte. Ferner kann aus einer derartigen Tätigkeit auch keine entscheidungserhebliche berufliche Integration geschlossen werden (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0030 mit Verweis auf vgl. E 17. April 2013, 2013/22/0042).Er geht auch einer geringfügigen Tätigkeit als Zeitungszusteller nach, wobei dessen Rechtmäßigkeit nicht festgestellt werden konnte. Ferner kann aus einer derartigen Tätigkeit auch keine entscheidungserhebliche berufliche Integration geschlossen werden (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0030 mit Verweis auf vergleiche E 17. April 2013, 2013/22/0042).
Das BVwG verkennt weiters nicht, dass er sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten durfte, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das BVwG verkennt weiters nicht, dass er sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten durfte, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Indien über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Form seiner Mutter und älteren Schwester, zu welchen er auch einmal pro Monat in Kontakt steht. Zu seinen übrigen Verwandten hat er jedoch keinen Kontakt mehr. Er ist dort auch geboren, aufgewachsen, hat die Schule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet, wurde demnach in Indien sozialisiert.
Besonderes Gewicht allerdings ist der Berücksichtigung des Kindeswohles seiner Tochter und der Aufrechterhaltung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Familie zuzubilligen. Bei der Gesamtbetrachtung sämtlicher den Beschwerdeführer betreffenden Umstände seines Privat- und Familienlebens war dementsprechend von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist daher aktuell gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers geboten. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben.Besonderes Gewicht allerdings ist der Berücksichtigung des Kindeswohles seiner Tochter und der Aufrechterhaltung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Familie zuzubilligen. Bei der Gesamtbetrachtung sämtlicher den Beschwerdeführer betreffenden Umstände seines Privat- und Familienlebens war dementsprechend von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist daher aktuell gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers geboten. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben.
Da der Beschwerdeführer weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, zumal er nach Abs. 4 Z 1 leg. cit. auch insbesondere keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegte, sondern lediglich ein Zeugnis über eine absolvierte Deutschprüfung auf dem Niveau B1 des ÖSD, noch eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. § 32 NAG, wonach die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechenden Zweckumfang bedarf), liegt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vor. Folglich war dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da der Beschwerdeführer weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat, zumal er nach Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. auch insbesondere keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegte, sondern lediglich ein Zeugnis über eine absolvierte Deutschprüfung auf dem Niveau B1 des ÖSD, noch eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt vergleiche Paragraph 32, NAG, wonach die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechenden Zweckumfang bedarf), liegt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vor. Folglich war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Aufgrund der Stattgabe der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. – IV. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Stattgabe der gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerde waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. – römisch vier. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben.
Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Deutschkenntnisse ehrenamtliche Tätigkeit ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Kindeswohl Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung behobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W205.2167788.2.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023