Entscheidungsdatum
21.09.2023Norm
AVG §58 Abs2Spruch
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W111 2277800-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 31.07.2023, Zl. I-305/6336-2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 31.07.2023, Zl. I-305/6336-2023:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Niederösterreich zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Niederösterreich zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) beantragte mit Schriftsatz vom 03.07.2023 bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) die Bewilligung eines freiwilligen 11. Schuljahres für die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) für das Schuljahr 2023/24.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag gemäß § 32 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG), BGBl. Nr. 472, idgF, abgewiesen. Zur Begründung dieses Bescheides wurde einzig Folgendes angeführt: „§ 32 SchUG“. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag gemäß Paragraph 32, Absatz 2 a, Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472, idgF, abgewiesen. Zur Begründung dieses Bescheides wurde einzig Folgendes angeführt: „§ 32 SchUG“.
3. Dagegen erhob die BF2 fristgerecht Beschwerde.
4. Am 08.09.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 03.07.2023 beantragte die BF1 die Bewilligung eines freiwilligen 11. Schuljahres für die BF2 für das Schuljahr 2023/24.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag gemäß § 32 Abs. 2a SchUG abgewiesen. Eine Begründung der Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags fehlt in der Bescheidausfertigung nahezu gänzlich, es ist unter der Überschrift „Begründung“ einzig Folgendes angeführt: „§ 32 SchUG“.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag gemäß Paragraph 32, Absatz 2 a, SchUG abgewiesen. Eine Begründung der Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags fehlt in der Bescheidausfertigung nahezu gänzlich, es ist unter der Überschrift „Begründung“ einzig Folgendes angeführt: „§ 32 SchUG“.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, unter zentraler Berücksichtigung des Inhaltes des sich darin befindlichen fallgegenständlichen Bescheides.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Behebung und Zurückverweisung:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und hierbei folgende, für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgebliche Gesichtspunkte aufgezeigt:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und hierbei folgende, für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgebliche Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt.Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt.
Das VwG hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0050, mwN). Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären. Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen ist, im Allgemeinen nicht gerecht (vgl. VwGH 12.01.2023, Ra 2019/22/0150, mwN).Das VwG hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0050, mwN). Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären. Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen ist, im Allgemeinen nicht gerecht vergleiche VwGH 12.01.2023, Ra 2019/22/0150, mwN).
3.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 SchpflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.3.1.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchpflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht 9 Schuljahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht 9 Schuljahre.
Gemäß § 18 Abs. 1 SchPflG sind Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 leg.cit. eine allgemeine Pflichtschule besuchen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchPflG sind Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, leg.cit. eine allgemeine Pflichtschule besuchen.
Gemäß § 32 Abs. 2a SchUG dürfen Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß § 18 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 die 4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2 a, SchUG dürfen Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 die 4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.
3.1.3. Laut § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Auch mündliche Bescheide sind zu begründen. Die Begründungspflicht entfällt nur dann, wenn dem Antrag voll, das heißt auch ohne belastende Nebenbestimmungen, entsprochen wird (vgl VwGH 23.10.1995, 93/10/0109). Ein erstinstanzlicher Bescheid ist somit immer dann zu begründen, wenn dadurch in subjektive Rechte einer Partei (einschließlich des Antragstellers) eingegriffen wird, weil die Partei diese Rechte nur dann sachgemäß verteidigen kann, wenn sie die Gründe für den Eingriff erfährt (vgl. VwGH 26.02.1987, 86/09/0095). Die Begründung eines Bescheides entfaltet in der Regel keine normative Wirkung. Eine nicht den Anforderungen des § 60 AVG iVm § 58 Abs. 2 AVG entsprechende Begründung belastet den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 446ff, Stand 01.2014; siehe dazu die Ausführungen in Punkt 3.).3.1.3. Laut Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Auch mündliche Bescheide sind zu begründen. Die Begründungspflicht entfällt nur dann, wenn dem Antrag voll, das heißt auch ohne belastende Nebenbestimmungen, entsprochen wird vergleiche VwGH 23.10.1995, 93/10/0109). Ein erstinstanzlicher Bescheid ist somit immer dann zu begründen, wenn dadurch in subjektive Rechte einer Partei (einschließlich des Antragstellers) eingegriffen wird, weil die Partei diese Rechte nur dann sachgemäß verteidigen kann, wenn sie die Gründe für den Eingriff erfährt vergleiche VwGH 26.02.1987, 86/09/0095). Die Begründung eines Bescheides entfaltet in der Regel keine normative Wirkung. Eine nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG entsprechende Begründung belastet den Bescheid mit einem Verfahrensmangel vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 446ff, Stand 01.2014; siehe dazu die Ausführungen in Punkt 3.).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die Begründungspflicht stellt keinen Selbstzweck dar, sondern führt ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch entweder die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (VwGH 24.02.2023, Ra 2019/22/0107).
Der Verfassungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, u.a. dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, mwN).Der Verfassungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, u.a. dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, mwN).
Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfGH 07.11.2008, U 67/08-9; VfSlg. 15.743/2000; 14.421/1996; 13.302/1992, mwN). Willkür in diesem Sinn liegt auch vor, wenn die Behörde es schlechthin unterlässt, der Partei gegenüber auch nur anzudeuten, in welchem Umstand das einer Bewilligung entgegenstehende materielle Hindernis liegen könnte (vgl. VfGH 13.06.1995, B1228/94; VfSlg 11.851/1988; 12.141/1989).Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfGH 07.11.2008, U 67/08-9; VfSlg. 15.743 aus 2000,; 14.421 aus 1996,; 13.302 aus 1992,, mwN). Willkür in diesem Sinn liegt auch vor, wenn die Behörde es schlechthin unterlässt, der Partei gegenüber auch nur anzudeuten, in welchem Umstand das einer Bewilligung entgegenstehende materielle Hindernis liegen könnte vergleiche VfGH 13.06.1995, B1228/94; VfSlg 11.851 aus 1988,; 12.141 aus 1989,).
3.1.4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Dem bekämpften Bescheid mangelt es an jeglichem Begründungswert, diesem ist nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, auf Basis welcher Feststellungen bzw. Erwägungen die belangte Behörde zu der rechtlichen Beurteilung gelangt ist.
Nach § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dazu ist auszuführen, dass die einem Bescheid beizugebende Begründung nur dann entfallen kann, wenn dadurch die Partei nicht in der Verfolgung ihrer Rechte und der Verwaltungsgerichtshof nicht in der ihm obliegenden Kontrolle der Verwaltung gehindert ist (VwGH 22.06.1966, 0389/66). Jedoch muss auch in Fällen des § 58 Abs. 2 AVG anhand der Aktenunterlagen überprüfbar bleiben, ob die Bewilligung in gesetzlich einwandfreier Weise erteilt wurde (vgl. etwa VwGH 20.06.1988, 88/10/0039).Nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dazu ist auszuführen, dass die einem Bescheid beizugebende Begründung nur dann entfallen kann, wenn dadurch die Partei nicht in der Verfolgung ihrer Rechte und der Verwaltungsgerichtshof nicht in der ihm obliegenden Kontrolle der Verwaltung gehindert ist (VwGH 22.06.1966, 0389/66). Jedoch muss auch in Fällen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG anhand der Aktenunterlagen überprüfbar bleiben, ob die Bewilligung in gesetzlich einwandfreier Weise erteilt wurde vergleiche etwa VwGH 20.06.1988, 88/10/0039).
Der gegenständliche Bescheid wird insofern den Anforderungen hinsichtlich der Begründungspflicht keineswegs gerecht. Anhand der Begründung kann nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt ist, da sich die Behörde bei der Bescheidbegründung mit dem lapidaren Verweis auf „§ 32 SchUG“ begnügte. Der Bescheid entspricht somit nicht den sich aus § 58 Abs. 2 AVG und § 60 AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, der nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde ausgegangen ist.Der gegenständliche Bescheid wird insofern den Anforderungen hinsichtlich der Begründungspflicht keineswegs gerecht. Anhand der Begründung kann nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt ist, da sich die Behörde bei der Bescheidbegründung mit dem lapidaren Verweis auf „§ 32 SchUG“ begnügte. Der Bescheid entspricht somit nicht den sich aus Paragraph 58, Absatz 2, AVG und Paragraph 60, AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, der nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde ausgegangen ist.
Im gegebenen Fall spiegelt der Akteninhalt klar die Intention der belangten Behörde wider, in nicht zulässiger Weise notwendige Ermittlungen des Sachverhalts auf das erkennende Gericht zu überwälzen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der vorzitierten Judikatur - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Nachdem der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Nachdem der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen vornehmen müssen und einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie schlüssig darlegt, aufgrund welcher beweiswürdigenden Erwägungen sie letztlich zu ihren getroffenen Feststellungen und der darauf aufbauenden rechtlichen Beurteilung gelangte. Nur auf diese Weise wird die im Beschwerdefall folgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides möglich.
3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Begründungspflicht Ermittlungspflicht Feststellungen Freiwilligkeit Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Schuljahr SchulpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W111.2277800.1.00Im RIS seit
06.10.2023Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023