Entscheidungsdatum
22.09.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
W278 2215531-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2023, Zahl: 1216028204/222177028, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2023, Zahl: 1216028204/222177028, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Zum Vorverfahren:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, wurde am 27.12.2018 einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die LPD W unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung wurde ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und die Festnahme sowie die Direkteinlieferung in das PAZ Rossauer Lände verfügt.
Am 28.12.2018 brachte die BF im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter ihrer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz ein, woraufhin sie am 29.12.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung) und am 16.01.2019 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen wurde.
Das BFA wies den Antrag auf internationalen Schutz der BF mit Bescheid vom 08.02.2019, Zl. 18-1216028204-181242392, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF schließlich aufgetragen, ab 10.01.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII).Das BFA wies den Antrag auf internationalen Schutz der BF mit Bescheid vom 08.02.2019, Zl. 18-1216028204-181242392, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der BF schließlich aufgetragen, ab 10.01.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 30.05.2022, GZ W152 2215531-1/15E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde - nachdem die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt worden war - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG hinsichtlich der Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgelegt, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II). Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt III).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 30.05.2022, GZ W152 2215531-1/15E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde - nachdem die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt worden war - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgelegt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei). Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei).
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH), Ra 2022/18/0152-11, vom 29.08.2022 wurde die von der BF eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen.
1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Am 08.07.2022 langte beim BFA der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG (Ausübung einer erlaubten Tätigkeit) per E-Mail ein. Am 08.07.2022 langte beim BFA der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Ausübung einer erlaubten Tätigkeit) per E-Mail ein.
Vorgelegt wurden im Wesentlichen (jeweils in Kopie): die e-Card der BF, ein am XXXX ausgestellter Ausweis gemäß §2 BGBl. 198/2015 (Prostitutionsverordnung), ein Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft vom XXXX und die undatierte Bestätigung bezüglich der Einräumung eines gesicherten Wohnrechts für die BF, zudem Meldebestätigungen der BF und des Partners, Bezugszettel des Partners sowie die Passkopie des Partners.Vorgelegt wurden im Wesentlichen (jeweils in Kopie): die e-Card der BF, ein am römisch 40 ausgestellter Ausweis gemäß §2 Bundesgesetzblatt 198 aus 2015, (Prostitutionsverordnung), ein Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft vom römisch 40 und die undatierte Bestätigung bezüglich der Einräumung eines gesicherten Wohnrechts für die BF, zudem Meldebestätigungen der BF und des Partners, Bezugszettel des Partners sowie die Passkopie des Partners.
Mit Verbesserungsauftrag vom 14.07.2022, der rechtlichen Vertretung nachweislich am 18.07.2022 per Post zugestellt, wurde die BF aufgefordert, binnen vier Wochen folgende Antragsmängel zu beheben: Persönliche Antragstellung, Vorlage eines Lichtbilds gemäß § 5 AsylG-DV, Vorlage eines gültigen Reisedokuments (im Original), Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltenden Dokuments (im Original), Vorlage der Krankenversicherung (z.B.: Versicherungspolizze)Mit Verbesserungsauftrag vom 14.07.2022, der rechtlichen Vertretung nachweislich am 18.07.2022 per Post zugestellt, wurde die BF aufgefordert, binnen vier Wochen folgende Antragsmängel zu beheben: Persönliche Antragstellung, Vorlage eines Lichtbilds gemäß Paragraph 5, AsylG-DV, Vorlage eines gültigen Reisedokuments (im Original), Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltenden Dokuments (im Original), Vorlage der Krankenversicherung (z.B.: Versicherungspolizze)
Am 04.08.2022 langte beim BFA eine Antragbegründung der BF ein. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, diese befinde sich seit dem Jahr 2013 in Österreich und führe eine Lebensgemeinschaft mit einem näher genannten österreichischen Staatsbürger. Aus der bereits mehrjährigen Beziehung ergebe sich ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Lebensgefährte der BF sei Krankenpfleger und beziehe aus dieser krisensicheren Tätigkeit regelmäßiges Entgelt. Sie selbst habe ein Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Sexarbeiterin, die der MA 15 bekannt sei. Somit könne sie ihren Unterhalt bestreiten und auch zu den gemeinsamen Haushaltskosten ihren Beitrag leisten. Die grüne Karte mit den dokumentierten Untersuchungen sei bereits bei Antragstellung zur Vorlage gebracht worden. Der Lebensgefährte habe auch eine 15-jährige Tochter mit einer schweren körperlichen Einschränkung, um die sich die BF liebevoll kümmere und die sie vor allem bei der täglichen Körperpflege unterstütze. Der BF und ihrem Lebensgefährten sei es wichtig, dass sich erstere ihre Unabhängigkeit bewahren könne, vor allem in finanzieller Hinsicht, um ihre eigenen Entscheidungen zu treffen und sich nicht verpflichtet zu fühlen. Des Weiteren sei es ihnen wichtig, dass sie ihren finanziellen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten leiste. Die BF sei aus ihrer selbstständigen Tätigkeit sozialversichert, die Kopie der e-Card habe sie bereits bei Antragstellung vorgelegt. Eine Geburtsurkunde besitze sie nicht, weder in Kopie noch im Original. Am 04.08.2022 langte beim BFA eine Antragbegründung der BF ein. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, diese befinde sich seit dem Jahr 2013 in Österreich und führe eine Lebensgemeinschaft mit einem näher genannten österreichischen Staatsbürger. Aus der bereits mehrjährigen Beziehung ergebe sich ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Lebensgefährte der BF sei Krankenpfleger und beziehe aus dieser krisensicheren Tätigkeit regelmäßiges Entgelt. Sie selbst habe ein Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Sexarbeiterin, die der MA 15 bekannt sei. Somit könne sie ihren Unterhalt bestreiten und auch zu den gemeinsamen Haushaltskosten ihren Beitrag leisten. Die grüne Karte mit den dokumentierten Untersuchungen sei bereits bei Antragstellung zur Vorlage gebracht worden. Der Lebensgefährte habe auch eine 15-jährige Tochter mit einer schweren körperlichen Einschränkung, um die sich die BF liebevoll kümmere und die sie vor allem bei der täglichen Körperpflege unterstütze. Der BF und ihrem Lebensgefährten sei es wichtig, dass sich erstere ihre Unabhängigkeit bewahren könne, vor allem in finanzieller Hinsicht, um ihre eigenen Entscheidungen zu treffen und sich nicht verpflichtet zu fühlen. Des Weiteren sei es ihnen wichtig, dass sie ihren finanziellen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten leiste. Die BF sei aus ihrer selbstständigen Tätigkeit sozialversichert, die Kopie der e-Card habe sie bereits bei Antragstellung vorgelegt. Eine Geburtsurkunde besitze sie nicht, weder in Kopie noch im Original.
Mit Urkundenvorlage vom 23.08.2022 wurde eine Kopie von zwei Seiten des Reisepasses der BF dem BFA übermittelt.
Mit E-Mail vom 17.11.2022 wurde die rechtliche Vertretung der BF durch das BFA nochmals auf die fehlende persönliche Antragstellung hingewiesen. Diese erfolgte am 01.12.2022.
Am 14.12.2022 wurde der Behörde die Zahlungsbestätigung eines Deutschkurses A1 der BF vorgelegt.
In weiterer Folge wurde die BF für den 16.05.2023, 9:00 Uhr, zur Einvernahme vor dem BFA geladen. Laut Aktenvermerk von diesem Tag wurde das Infotelefon über eine zehnminütige Verspätung wegen einer längeren Wartezeit bei der Eingangsschleuse der Partei in Kenntnis gesetzt. Um 9:20 Uhr wurde im Bereich der Eingangsschleuse Nachschau gehalten, wobei die BF samt der rechtlichen Vertretung nicht angetroffen und die Dolmetscherin deswegen um 9:30 Uhr entlassen wurde. Um 9:33 Uhr wurde der Referent informiert, dass die Partei samt Vertretung nun vor dem Eingang stünde. Wegen des bereits erfolgten Abgangs der Dolmetscherin konnte die Einvernahme nicht durchgeführt werden.
Mit Verfahrensanordnung vom 16.05.2023, am 22.05.2023 nachweislich ihrer rechtlichen Vertretung per Post zugestellt, wurde die BF aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung weitere Unterlagen vorzubringen sowie notwendige Fragen zu beantworten.
Am 06.06.2023 brachte die rechtliche Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, das Reisedokument der BF sei vom Schlepper einbehalten worden. Sie sei zwar verheiratet, aber aus Furcht vor ihrem Ehemann nach Österreich gereist und habe vor dessen Bedrohungen und jenen seiner Familie Angst, weil er auch drogensüchtig sei und die Polizei Hilfe abgelehnt habe. Die BF stamme aus der Provinz XXXX , an ihrer alten Adresse lebe niemand, es handle sich um ein unbewohnbares Lehmhaus. Sie sei eine Bergbewohnerin, die in der Heimat einer Minderheit angehöre, eine geringe Schulausbildung und keine Berufsausbildung habe und nur wenig Mandarin spreche. Nach China habe sie keine aufrechte Verbindung, sondern in Österreich eine Lebensgemeinschaft begründet. Zwar lebten die Mutter und der Sohn der BF in der Heimat, jedoch wäre kein Kontakt vorhanden. Sorgepflichten habe die BF keine, sie kümmere sich hier aber liebevoll freiwillig um die minderjährige Tochter ihres Lebensgefährten, die schwere körperliche Einschränkungen habe. XXXX eine Cousine der BF, lebe in Österreich, habe einen EU Daueraufenthalt und sei bei einer Hausverwaltung tätig. Weiters wurde vorgebracht, dass die BF gesund sei. Bezüglich ihrer Tätigkeit als Sexualdienstleisterin unterziehe sie sich den regelmäßig vorgeschriebenen Untersuchungen. Ihren Aufenthalt finanziere sie sich durch diese Tätigkeit und könne damit zu den gemeinsamen Haushaltskosten beitragen. Zudem sei sie im XXXX tätig und arbeite dort freiwillig als Aushilfe im XXXX . In China sei Sexarbeit äußerst verpönt und vor allem müsse die BF bei einer Rückkehr privat Sanktionen in Kauf nehmen.Am 06.06.2023 brachte die rechtliche Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, das Reisedokument der BF sei vom Schlepper einbehalten worden. Sie sei zwar verheiratet, aber aus Furcht vor ihrem Ehemann nach Österreich gereist und habe vor dessen Bedrohungen und jenen seiner Familie Angst, weil er auch drogensüchtig sei und die Polizei Hilfe abgelehnt habe. Die BF stamme aus der Provinz römisch 40 , an ihrer alten Adresse lebe niemand, es handle sich um ein unbewohnbares Lehmhaus. Sie sei eine Bergbewohnerin, die in der Heimat einer Minderheit angehöre, eine geringe Schulausbildung und keine Berufsausbildung habe und nur wenig Mandarin spreche. Nach China habe sie keine aufrechte Verbindung, sondern in Österreich eine Lebensgemeinschaft begründet. Zwar lebten die Mutter und der Sohn der BF in der Heimat, jedoch wäre kein Kontakt vorhanden. Sorgepflichten habe die BF keine, sie kümmere sich hier aber liebevoll freiwillig um die minderjährige Tochter ihres Lebensgefährten, die schwere körperliche Einschränkungen habe. römisch 40 eine Cousine der BF, lebe in Österreich, habe einen EU Daueraufenthalt und sei bei einer Hausverwaltung tätig. Weiters wurde vorgebracht, dass die BF gesund sei. Bezüglich ihrer Tätigkeit als Sexualdienstleisterin unterziehe sie sich den regelmäßig vorgeschriebenen Untersuchungen. Ihren Aufenthalt finanziere sie sich durch diese Tätigkeit und könne damit zu den gemeinsamen Haushaltskosten beitragen. Zudem sei sie im römisch 40 tätig und arbeite dort freiwillig als Aushilfe im römisch 40 . In China sei Sexarbeit äußerst verpönt und vor allem müsse die BF bei einer Rückkehr privat Sanktionen in Kauf nehmen.
Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 08.07.2022 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 08.07.2022 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es entziehe sich der behördlichen Kenntnis, wann die BF tatsächlich ins Bundesgebiet eingereist sei. Ihren Angaben zufolge halte sie sich seit 2013 im Bundesgebiet auf, könne dies jedoch nicht beweisen. Am 28.12.2018 habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Bescheid vom 08.02.2019 abgewiesen worden sei. Die mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022 aufgetragene Frist zur freiwilligen Ausreise habe die BF missachtet und sei beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Die BF sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und sei es auch nie gewesen. In der Vergangenheit habe sie sich im Verborgenen aufgehalten, zumal sie erst seit 05.03.2019 Meldungen im ZMR vorweise. Laut AJWEB sei die BF seit 01.06.2019 im Bundesgebiet krankenversichert und gehe nun ohne gültige Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit als Prostituierte nach. Sie habe bewusst die Bestimmungen des SGK/SDÜ, des NAG sowie des FPG verletzt und sich rechtswidrig im Bundesgebiet niederlassen wollen. Auch habe sie sich sämtlichen behördlichen Aufträgen widersetzt, bewusst einen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet geführt und den gegenständlichen Antrag lediglich zur Verfahrensverzögerung eingebracht. Im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei die sofortige Ausreise der BF erforderlich. Die negative Zukunftsprognose, die sich aus dem bisherigen persönlichen Verhalten im Bundesgebiet ergebe (illegale Einreise, beharrlicher illegaler Aufenthalt trotz rechtskräftiger Ausreiseentscheidung, Verstöße gegen das Meldegesetz) rechtfertige die Annahme, dass der Aufenthalt der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, der nur mit einem Einreiseverbot in Höhe von vier Jahren begegnet werden könne, zumal die BF kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue zeige.
Dagegen erhob die BF rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG an. Vorgebracht wurde dabei im Wesentlichen, dass die BF seit dem Jahr 2013, nunmehr bereits seit zehn Jahren, in Österreich aufhältig sei. Die lange Aufenthaltsdauer sei nicht nur ihr selbst anzulasten, vielmehr habe die überlange Dauer ihres Asylverfahrens einen Großteil verschuldet. Die BF befinde sich in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger und ergebe sich aus dieser bereits mehrjährigen Beziehung ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Zudem habe die BF eine ausgesprochen gute Beziehung zur Tochter ihres Partners, welche eine schwere körperliche Einschränkung habe und von der BF auch im Alltag z.B. bei der Körperpflege sehr unterstützt werde. Der Lebensgefährte sei Krankenpfleger und beziehe ein regelmäßiges Gehalt. Zudem bestünde die Möglichkeit, auch die BF in einem pflegenden Beruf unterzubringen. Letztere falle keiner Gebietskörperschaft zur Last, sondern sei selbstständig als Sexarbeiterin tätig und im Besitz der grünen Karte der MA 15. Betreffend die sprachliche Integration sei anzumerken, dass die BF große Probleme mit der ihr nicht bekannten Schrift habe, aber sie versuche sich regelmäßig in persönlicher und schriftlicher Kommunikation. Ihre Tätigkeit als Sexarbeiterinnen könnte sie in China keinesfalls ausführen und würde das Wissen um diese Tätigkeit sie extrem gefährden. Wegen der besonderen Umstände und ihrer Beziehung zu ihrem Lebensgefährten und zu dessen Tochter hätte die Frist für die freiwillige Ausreise länger als 14 Tage auszufallen, zudem müsste die BF ausreichend Zeit für die Vorbereitung ihrer Ankunft in China bekommen, sich dort eine Unterkunft sowie eine Arbeit besorgen, um keinesfalls obdachlos oder auf Almosen angewiesen zu sein. Ihr wäre daher eine mindestens 14-tägige, wenn nicht sogar längere, Frist für die Ausreise zu gewähren gewesen. Im Hinblick auf das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die persönlichen Interessen an einem Verbleib der BF im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an ihrer Ausreise überwögen und wäre die Verletzung des Kindeswohls im Falle der Trennung von der minderjährigen Stieftochter in die Betrachtung mit einzubeziehen.Dagegen erhob die BF rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG an. Vorgebracht wurde dabei im Wesentlichen, dass die BF seit dem Jahr 2013, nunmehr bereits seit zehn Jahren, in Österreich aufhältig sei. Die lange Aufenthaltsdauer sei nicht nur ihr selbst anzulasten, vielmehr habe die überlange Dauer ihres Asylverfahrens einen Großteil verschuldet. Die BF befinde sich in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger und ergebe sich aus dieser bereits mehrjährigen Beziehung ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Zudem habe die BF eine ausgesprochen gute Beziehung zur Tochter ihres Partners, welche eine schwere körperliche Einschränkung habe und von der BF auch im Alltag z.B. bei der Körperpflege sehr unterstützt werde. Der Lebensgefährte sei Krankenpfleger und beziehe ein regelmäßiges Gehalt. Zudem bestünde die Möglichkeit, auch die BF in einem pflegenden Beruf unterzubringen. Letztere falle keiner Gebietskörperschaft zur Last, sondern sei selbstständig als Sexarbeiterin tätig und im Besitz der grünen Karte der MA 15. Betreffend die sprachliche Integration sei anzumerken, dass die BF große Probleme mit der ihr nicht bekannten Schrift habe, aber sie versuche sich regelmäßig in persönlicher und schriftlicher Kommunikation. Ihre Tätigkeit als Sexarbeiterinnen könnte sie in China keinesfalls ausführen und würde das Wissen um diese Tätigkeit sie extrem gefährden. Wegen der besonderen Umstände und ihrer Beziehung zu ihrem Lebensgefährten und zu dessen Tochter hätte die Frist für die freiwillige Ausreise länger als 14 Tage auszufallen, zudem müsste die BF ausreichend Zeit für die Vorbereitung ihrer Ankunft in China bekommen, sich dort eine Unterkunft sowie eine Arbeit besorgen, um keinesfalls obdachlos oder auf Almosen angewiesen zu sein. Ihr wäre daher eine mindestens 14-tägige, wenn nicht sogar längere, Frist für die Ausreise zu gewähren gewesen. Im Hinblick auf das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die persönlichen Interessen an einem Verbleib der BF im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an ihrer Ausreise überwögen und wäre die Verletzung des Kindeswohls im Falle der Trennung von der minderjährigen Stieftochter in die Betrachtung mit einzubeziehen.
Am 23.08.2823 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der BF zu den vorab versandten Länderfeststellungen ein, in der im Wesentlichen nochmals wiederholt wurde, dass die BF wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte in China der Verfolgung durch Staatsorgane sowie Privatpersonen ausgesetzt sei.
Am 31.08.2023 führte das BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF ausführlich zu ihren Lebensumständen befragt und die beiden beantragten Zeugen (der frühere Unterkunftgeber sowie der Lebensgefährte der BF) einvernommen wurden. Ergänzend vorgelegt wurden ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des XXXX vom XXXX , Deutschkursanmeldebestätigungen sowie ein Konvolut von Fotos, die die Integration der BF belegen sollen. Das Ermittlungsverfahren wurde geschlossen.Am 31.08.2023 führte das BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF ausführlich zu ihren Lebensumständen befragt und die beiden beantragten Zeugen (der frühere Unterkunftgeber sowie der Lebensgefährte der BF) einvernommen wurden. Ergänzend vorgelegt wurden ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des römisch 40 vom römisch 40 , Deutschkursanmeldebestätigungen sowie ein Konvolut von Fotos, die die Integration der BF belegen sollen. Das Ermittlungsverfahren wurde geschlossen.
Am 11.09.2023 – somit nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - langten beim BVwG eine am 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG des Partners der BF sowie Unterlagen zu Sterbedaten von auf den in der Verhandlung vorgelegten Fotos abgebildeten Personen, die den längeren Aufenthalt der BF belegen sollen, ein. Am 11.09.2023 – somit nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - langten beim BVwG eine am 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG des Partners der BF sowie Unterlagen zu Sterbedaten von auf den in der Verhandlung vorgelegten Fotos abgebildeten Personen, die den längeren Aufenthalt der BF belegen sollen, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahmen der BF und der Zeugen, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der in den Verfahren vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, das österreichische Strafregister, das Zentrale Fremdenregister sowie das Zentrale Melderegister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, Angehörige der Volksgruppe der Han und buddhistischen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Chinesisch, sie beherrscht diese in Wort und Schrift.
Die BF wurde in XXXX geboren, erhielt dort eine Schulbildung, war in der familieneigenen Landwirtschaft tätig und verrichtete nebenher Gelegenheitsjobs. Im Alter von 42 Jahren verließ sie die Volksrepublik China.Die BF wurde in römisch 40 geboren, erhielt dort eine Schulbildung, war in der familieneigenen Landwirtschaft tätig und verrichtete nebenher Gelegenheitsjobs. Im Alter von 42 Jahren verließ sie die Volksrepublik China.
In der Heimat leben zumindest der erwachsene Sohn sowie die Mutter der BF.
Die BF ist grundsätzlich gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter.
2.2. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Die BF trat im Bundesgebiet erstmals in Erscheinung, als sie am 27.12.2018 einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die LPD W unterzogen wurde. Im Zuge der Amtshandlung wurde ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und wurden die Festnahme sowie die Direkteinlieferung in das PAZ Rossauer Lände verfügt.
Am 28.12.2018 brachte die BF im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA unter Verwendung einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das BFA wies den Antrag auf internationalen Schutz der BF mit Bescheid vom 08.02.2019, Zl. 18-1216028204-181242392, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF schließlich aufgetragen, ab 10.01.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII).Das BFA wies den Antrag auf internationalen Schutz der BF mit Bescheid vom 08.02.2019, Zl. 18-1216028204-181242392, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der BF schließlich aufgetragen, ab 10.01.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben).
Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022, GZ W152 2215531-1/15E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde - nachdem die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt worden war - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG hinsichtlich der Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgelegt, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II). Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt III).Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022, GZ W152 2215531-1/15E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde - nachdem die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt worden war - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgelegt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei). Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei).
Die BF missachtete die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise und verblieb weiterhin im Bundesgebiet.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH), Ra 2022/18/0152-11, vom 29.08.2022 wurde die von der BF eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Die BF stellte am 08.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG (Ausübung einer erlaubten Tätigkeit). Die BF stellte am 08.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Ausübung einer erlaubten Tätigkeit).
Die BF hat keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Nach Erlassung des negativen (Asyl-) Erkenntnisses des BVwG und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung schloss die BF am XXXX mit ihrem Partner einen Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft, die jedoch jederzeit einseitig beendet werden kann. Auch wurde ihr ein gesichertes Wohnrecht eingeräumt. Am 11.09.2023 – nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - langte beim BVwG eine mit 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG des Partners der BF ein. Diese jedoch ohne Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung und ohne Bezeichnung der Mittel (Vgl. § 2 Abs.1 Z 26 AsylG).Nach Erlassung des negativen (Asyl-) Erkenntnisses des BVwG und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung schloss die BF am römisch 40 mit ihrem Partner einen Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft, die jedoch jederzeit einseitig beendet werden kann. Auch wurde ihr ein gesichertes Wohnrecht eingeräumt. Am 11.09.2023 – nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - langte beim BVwG eine mit 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG des Partners der BF ein. Diese jedoch ohne Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung und ohne Bezeichnung der Mittel (Vgl. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG).
Dass die Lebensgemeinschaft bereits vor Abschluss des Vertrages und somit vor der rechtskräftigen ersten Rückkehrentscheidung eingegangen wurde, konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
Die Mutter der beeinträchtigten Tochter des Lebensgefährten der BF ist für das Kind obsorgeberechtigt. Der Lebensgefährte ist von Beruf Krankenpfleger. Die Tochter besucht den Lebensgefährten der BF jedes zweite Wochenende, wenn es sein Dienst zulässt. Eine Gefährdung des Kindeswohls der Tochter des Lebensgefährten der BF ist im Falle der Rückkehr der BF nach China ist nicht gegeben.
Die BF ist erstmals seit 05.03.2019 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet, seit 15.05.2019 an einer Privatadresse, seit XXXX bei ihrem nunmehrigen Partner.Die BF ist erstmals seit 05.03.2019 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet, seit 15.05.2019 an einer Privatadresse, seit römisch 40 bei ihrem nunmehrigen Partner.
Die BF ist seit dem 01.06.2019 im Bundesgebiet krankenversichert und geht – seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im fremdenrechtlichen Sinn unrechtmäßig - einer Erwerbstätigkeit als Prostituierte und Masseurin im Bundesgebiet nach. Die BF erzielt Einkünfte von monatlich 400 Euro aus dieser Erwerbstätigkeit.
Die BF konnte ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des XXXX vom XXXX vorlegen. Die BF verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse.Die BF konnte ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des römisch 40 vom römisch 40 vorlegen. Die BF verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse.
Die BF engagiert sich im XXXX und arbeitet freiwillig als Aushilfe im XXXX . Ansonsten ist sie weder ehrenamtlich noch in Vereinen aktiv.Die BF engagiert sich im römisch 40 und arbeitet freiwillig als Aushilfe im römisch 40 . Ansonsten ist sie weder ehrenamtlich noch in Vereinen aktiv.
Sie ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht keine Grundversorgung.
2.3. Zur Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China:
Seit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022 und der festgestellten Zulässigkeit der Abschiebung haben sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weder die persönlichen Verhältnisse noch die Lage im Herkunftsstaat der BF maßgeblich und nachhaltig verändert.
Bei einer Rückkehr nach China kann die BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie kann selbst für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Zudem leben zumindest ihre Mutter und ihr erwachsener Sohn in der Heimat.
2.4. Zur maßgeblichen Situation in der Volksrepublik China:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „CHINA“, Version 5, Datum der Veröffentlichung 13.04.2023 (Auszug):
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 13.04.2023
Die Sicherheitslage ist stabil. Dennoch kann es sporadisch zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Vereinzelt sind in China Anschläge verübt worden (EDA 8.2.2023). Es gibt in China keine unüberbrückbaren sozialen oder religiösen Spaltungen und, mit Ausnahme einiger Minderheiten wie z. B. der Uiguren und Tibeter, gibt es auch keine ethnische (BS 23.2.2022).
Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße
Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig (ICG 21.4.2022). Täglich kommt es zu Dutzenden von Protesten chinesischer Bürger, doch die meisten davon sind klein und betreffen Themen der Lebensgrundlage wie Lohnrückstände, Abriss von Häusern, Enteignung von Land (BS 23.2.2022) sowie Zwangsräumungen oder Zwangsumsiedelungen und unangemessene Entschädigungen. Medienberichten zufolge fanden im Laufe des Jahres 2022 landesweit Tausende von Protesten statt (USDOS 20.3.2023). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte zwischen Juni 2022 und 5.12.2022 1.080 Dissensfälle, zu 96 Prozent Demonstrationen oder Streiks. (FH 14.2.2023). Allerdings dürfte die Häufigkeit in den Statistiken unterrepräsentiert sein (FH 7.10.2022).
Neben den großflächigen Anti-Lockdown-Demonstrationen gegen die Zero-Covid-Strategie der Regierung [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] sind vor allem die zahlreichen, landesweiten Proteste von Immobilienkäufern im Sommer 2022, die sogenannten Hypothekenboycotts zu nennen (BN 3.8.2022; vgl. BBC 10.3.2022; REU 19.9.2022). Diese machen fast die Hälfte (43 Prozent) aller von CDM dokumentierten Dissensfälle aus (FH 7.10.2022). Sie haben erreicht, dass das Politbüro lokale Beamte anwies, die Fertigstellung von Wohnungsbauprojekten zu gewährleisten, und staatliche Banken unter Druck setzte, die Bauarbeiten zu finanzieren (BN 3.8.2022). Neben den großflächigen Anti-Lockdown-Demonstrationen gegen die Zero-Covid-Strategie der Regierung [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] sind vor allem die zahlreichen, landesweiten Proteste von Immobilienkäufern im Sommer 2022, die sogenannten Hypothekenboycotts zu nennen (BN 3.8.2022; vergleiche BBC 10.3.2022; REU 19.9.2022). Diese machen fast die Hälfte (43 Prozent) aller von CDM dokumentierten Dissensfälle aus (FH 7.10.2022). Sie haben erreicht, dass das Politbüro lokale Beamte anwies, die Fertigstellung von Wohnungsbauprojekten zu gewährleisten, und staatliche Banken unter Druck setzte, die Bauarbeiten zu finanzieren (BN 3.8.2022).
Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023).
Prinzipiell sind Demonstrationen und anderweitige Protestformen ohne Regierungserlaubnis, die für Durchschnittsbürger praktisch nicht zu bekommen ist, illegal und Teilnehmer riskieren daher ihre Inhaftierung (BS 23.2.2022; vgl. AA 19.12.2022). Häufig folgen auch formelle Anklagen. Demonstrationen, die durch allgemeine politische oder soziale Missstände motiviert sind, werden von den Behörden schnell und manchmal durch übermäßige Gewaltanwendung aufgelöst(USDOS 20.3.2023). Wenngleich Sicherheitskräfte oft mit harter Hand regieren (ICG 21.4.2022), werden andererseits kleine, friedliche und unpolitische Demonstrationen von den Behörden oftmals ignoriert, wobei die Bestrafung von Demonstrierenden unter Xi Jinping zugenommen hat (BS 23.2.2022). Die Regierung hat über Jahrzehnte sichergestellt, dass ein zur Niederschlagung großflächiger Aufstände nötiger Apparat aufgestellt wurde (AP 2.12.2022). Prinzipiell sind Demonstrationen und anderweitige Protestformen ohne Regierungserlaubnis, die für Durchschnittsbürger praktisch nicht zu bekommen ist, illegal und Teilnehmer riskieren daher ihre Inhaftierung (BS 23.2.2022; vergleiche AA 19.12.2022). Häufig folgen auch formelle Anklagen. Demonstrationen, die durch allgemeine politische oder soziale Missstände motiviert sind, werden von den Behörden schnell und manchmal durch übermäßige Gewaltanwendung aufgelöst(USDOS 20.3.2023). Wenngleich Sicherheitskräfte oft mit harter Hand regieren (ICG 21.4.2022), werden andererseits kleine, friedliche und unpolitische Demonstrationen von den Behörden oftmals ignoriert, wobei die Bestrafung von Demonstrierenden unter römisch zehn i Jinping zugenommen hat (BS 23.2.2022). Die Regierung hat über Jahrzehnte sichergestellt, dass ein zur Niederschlagung großflächiger Aufstände nötiger Apparat aufgestellt wurde (AP 2.12.2022).
Massenüberwachungssysteme
Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als "sharp eyes" bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als "one person, one file" entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als "sharp eyes" bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als "one person, one file" entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022).
Laut Menschenrechtsorganisationen greifen die Behörden auch auf Kameras und andere Formen der Überwachung zurück, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Die Videoüberwachung mit Gesichtserkennungstechnologie- und "Gangerkennung" ermöglicht es dabei der Polizei, auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren (USDOS 20.3.2023).
Eine noch nie da gewesene Anzahl von Videoüberwachungskameras wurde während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Bemühungen um die Kontrolle des Virus eingesetzt [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] (DFAT 22.12.2021).
Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022).
Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen
2021 stand China mit Militärausgaben von schätzungsweise 293 Milliarden US-Dollar weltweit an zweiter Stelle, wobei das Militärbudget seit 27 aufeinanderfolgenden Jahren gestiegen ist (SIPRI 25.4.2022). Im März 2022 verkündete die Regierung zudem die Verabschiedung eines Verteidigungsbudgets, welches um 7,1 Prozent höher ist als das von 2021. Die kontinuierliche Aufstockung der Militärbudgets ist ein direktes Ergebnis des Ziels Pekings, die militärische Ausbildung zu verbessern, die Fähigkeiten zu steigern und die Kampfbereitschaft der Volksbefreiungsarmee zu erhöhen (JF 29.4.2022; vgl. Der Standard 5.3.2022). Laut dem Friedensforschungsinstitut SIPRI spiegeln sich in den Erhöhungen die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte wider, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb verbessern sollen (SD 26.4.2021).2021 stand China mit Militärausgaben von schätzungsweise 293 Milliarden US-Dollar weltweit an zweiter Stelle, wobei das Militärbudget seit 27 aufeinanderfolgenden Jahren gestiegen ist (SIPRI 25.4.2022). Im März 2022 verkündete die Regierung zudem die Verabschiedung eines Verteidigungsbudgets, welches um 7,1 Prozent höher ist als das von 2021. Die kontinuierliche Aufstockung der Militärbudgets ist ein direktes Ergebnis des Ziels Pekings, die militärische Ausbildung zu verbessern, die Fähigkeiten zu steigern und die Kampfbereitschaft der Volksbefreiungsarmee zu erhöhen (JF 29.4.2022; vergleiche Der Standard 5.3.2022). Laut dem Friedensforschungsinstitut SIPRI spiegeln sich in den Erhöhungen die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte wider, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb verbessern sollen (SD 26.4.2021).
Die Sicherheitskooperation innerhalb der Shanghai Cooperation Organization (SCO) widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen sollen auch der Austausch nachrichtendienstlicher Informationen sowie die Durchführung gemeinsamer militärischer Übungen verstärkt werden (LVAk 5.2020). International macht China seinen Einfluss geltend, um Staaten dazu zu bewegen, terrorverdächtige Personen auszuliefern (BAMF 2.2020).
Vor dem Hintergrund der Spannungen mit den USA und der EU sowie des Ukraine-Kriegs rücken China und Russland enger zusammen. Nicht nur politisch auch militärisch wollen sich die beiden Länder annähern (IW 27.5.2022).
Grenzkonflikte
Es bestehen Spannungen aufgrund einer Reihe umstrittener Gebiete, wobei diese laut der NGO International Crisis Group nicht kurzfristig zu einem offenen Konflikt führen dürften (ICG 21.4.2022).
Grenzkonflikt China und Indien
Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020; vgl. BI 12.2022).2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022; vgl. BI 12.2022).Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020; vergleiche BI 12.2022).2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022; vergleiche BI 12.2022).
Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum
Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als 23. Provinz geführt (ÖB Peking 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (MM 19.10.2022). Xi Jinping bekräftige in seiner Rede zur Eröffnung des 20. Parteikongresses am 16.10.2022, dass China eine Unabhängigkeit Taiwans ablehne und seine staatliche Souveränität wie territoriale Integrität schütze (Kurier 16.10.2022; vgl. GD 16.10.2022; MM 19.10.2022). Für Xi Jinping und die KPCh gilt eine Wiedervereinigung von Festlandchina und Taiwan außerdem als "historische Aufgabe und unerschütterliche Verpflichtung" (MM 19.10.2022). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer "Wiedervereinigung" Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (Zeit online 10.10.2021).Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als 23. Provinz geführt (ÖB Peking 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (MM 19.10.2022). römisch zehn i Jinping bekräftige in seiner Rede zur Eröffnung des 20. Parteikongresses am 16.10.2022, dass China eine Unabhängigkeit Taiwans ablehne und seine staatliche Souveränität wie territoriale Integrität schütze (Kurier 16.10.2022; vergleiche GD 16.10.2022; MM 19.10.2022). Für römisch zehn i Jinping und die KPCh gilt eine Wiedervereinigung von Festlandchina und Taiwan außerdem als "historische Aufgabe und unerschütterliche Verpflichtung" (MM 19.10.2022). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer "Wiedervereinigung" Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (Zeit online 10.10.2021).
Die Kommunistische Partei der VR China hat eine gewaltsame Wiedervereinigung nie ausgeschlossen und zuletzt den Druck erhöht - etwa durch wiederholte Überflüge von Taiwans Flugsicherheitszone und sogar Taiwans Luftraum (MM 2.3.2022). Die taiwanische Armee absolvierte ihrerseits hingegen Manöver im Abwehrkampf gegen China (ORF 8.2.2022). Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine wachsen die Befürchtungen, dass auch Peking seine wiederholten Drohungen mit der Eroberung der Insel wahr machen könnte (Zeit online 25.4.2022). Die USA hat Taiwan Unterstützung beim Aufbau der Verteidigungsfähigkeiten zugesichert, ein ausdrückliches Versprechen, die Insel im Falle eines Krieges militärisch zu unterstützen, gibt es dabei vonseiten der USA aber nicht (DlF 31.5.2022).
Als Reaktion auf den zunehmenden Druck aus China haben die USA ein neues Bündnis im indopazifischen Raum ins Leben gerufen - das sogenannte Quad, ein informelles Viererbündnis von USA, Indien, Japan und Australien. Ländern wie Japan und Indien gegenüber war China zuletzt sehr aggressiv aufgetreten. Auch Hongkong und der Druck auf Taiwan spielen dabei eine Rolle (DlF 31.5.2022).
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Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 20.07.2022
China verfügt gemäß Verfassung über keine unabhängige Justiz (ÖB 12.2021). Die ausdrückliche Ablehnung einer politischen Machtbegrenzung durch Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative – und die Unterordnung individueller Rechte gegenüber kollektiven, durch die Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) definierten Interessen sind wesentliche Prinzipien der chinesischen Verfassungsordnung (BPB 7.9.2018).
Schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung und zur Erhöhung der Transparenz, der Professionalität und der Autonomie der Gerichte gegenüber den lokalen Behörden wurden 2014 eingeführt. Sie werden durch den Grundsatz der Parteivorherrschaft über das Gerichtswesen allerdings untergraben (FH 28.2.2022). So betont die Führung seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 12.2021). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 11.10.2021).
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Richter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 11.10.2021). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip. Chinas Richterschaft genießt somit keine Unabhängigkeit, keinen erhöhten Schutz und kann zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden (ÖB 12.2021). Die KPCh dominiert das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen beaufsichtigt werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Tätigkeiten der Gerichte sowie auf Urteile und Verurteilungen haben. Die Kontrolle durch die KPCh ist besonders in politisch sensiblen Fällen offensichtlich. Von Richtern wird erwartet, dass sie mit der KPCh-Ideologie konform gehen und die "absolute Führung" der Partei über die Gerichte wahren. Die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh (FH 28.2.2022).
Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB 12.2021). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 28.2.2022). Noch immer haben viele Richter keine rechtswissenschaftliche Ausbildung, und es gibt vor allem auf unterer Gerichtsebene und am Land bzw. in kleineren Städten noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 12.2021).
Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vgl. FH 28.2.2022).Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vergleiche FH 28.2.2022).
Das Gesetz bestimmt, dass Häftlinge vor der Anklageerhebung einen Verteidiger hinzuziehen dürfen, allerdings sind lange Inhaftierungen ohne Zugang zu einem Anwalt vor der Anklageerhebung üblich (USDOS 12.4.2022).
Rechtsanwälte
Unabhängige Rechtsanwälte werden seit Mitte 2015 besonders intensiv verfolgt. Regelmäßig werden Rechtsanwälte zum Verschwinden gebracht. Das Justizministerium verstärkt darüber hinaus den systematischen Druck auf Rechtsanwälte. Laut einer Novellierung der Rechtsanwaltsordnung vom September 2016 müssen diese von ihrer Kanzlei gekündigt werden (was einem Berufsverbot gleichkommt) – wenn sie „andere dazu anregen oder zuschauen“ wenn diese „sich versammeln, Plakate halten etc., um die öffentliche Ordnung zu stören“, wenn sie über laufende Verfahren „öffentlich spekulieren“, oder „sich online versammeln“ und „offene Briefe unterzeichnen“ (ÖB 12.2021).
Die Regierung hat zahlreichen Anwälten, die sensible Fälle wie die Verteidigung von prodemokratischen Dissidenten, Hauskirchenaktivisten, Falun-Gong-Anhängern oder Regierungskritikern übernommen haben, die Geschäftslizenz oder die Anwaltslizenz entzogen. Weitere Taktiken der Regierung, um Menschenrechtsanwälte einzuschüchtern oder anderweitig unter Druck zu setzen, sind rechtswidrige Inhaftierungen, vage "Ermittlungen" in Anwaltskanzleien, Berufsverbote, Schikanen, physische Einschüchterung und die Verweigerung des Zugangs zu Beweisen und Mandanten. Anwälte und ihre Familienangehörigen werden willkürlich festgenommen oder inhaftiert (USDOS 12.4.2022).
Rechtsanwälte sollen als „politisch heikel“ gebrandmarkte Personen – inklusive Berufskollegen – nicht mehr (ordentlich) vertreten, keine kritische Meinungen über den Stand der Rechtsstaatlichkeit in China kundgeben, und nicht mehr über die laufende Repression sprechen (ÖB 12.2021). Ein mehrjähriges hartes Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat dazu geführt, dass ihre Mandanten keinen wirksamen oder unabhängigen Rechtsbeistand haben, während die betroffenen Anwälte entweder im Gefängnis sind, unter Hausarrest stehen oder ihre Arbeit nicht fortsetzen können (FH 28.2.2022).
Sonderformen
Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und hohe Strafen auf (AA 11.10.2021). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 11.10.2021). Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden. Es müssen von den Behörden jedoch keine Angaben über den Aufenthaltsort gegeben werden. Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem "designierten Ort" bis zu sechs Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können (ÖB 12.2021). Der Einsatz von "Residenzüberwachung", die es der Polizei ermöglicht, Personen bis zu sechs Monate lang in geheimer Haft zu halten, hat in den letzten Jahren zugenommen. Schätzungen zufolge wurden 2019 mehr als 6.000 Personen nach diesem System festgehalten (FH 28.2.2022).
Formen sogenannter Administrativhaft sind: "Haft zur Erziehung", "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z. B. Anti-Falun Gong-Kampagne) ab. Nach offizieller Abschaffung des Systems "Umerziehung durch Arbeit" (laojiao) (AA 11.10.2021) wurden hunderte dieser Haftanstalten in sogenannte "legal education center" umbenannt (AA 14.12.2018). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 12.2021).
Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen ebenfalls weiterhin vor (AA 11.10.2021; vgl. ÖB 12.2021). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 12.2021).Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen ebenfalls weiterhin vor (AA 11.10.2021; vergleiche ÖB 12.2021). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 12.2021).
Das „Shuanggui“ System für parteiinterne Sonderermittlungsverfahren wurde mit der Einrichtung der Nationalen Kontrollkommission und der Verabschiedung des National Supervision Law durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 durch das sogenannte „liuzhi“-System ersetzt (AA 11.10.2021). Das Liuzhi-Haft-System wird als rechtliches Instrument der Regierung und der KPCh außerhalb des Justizsystems zur Untersuchung von Korruption und anderen Straftaten eingesetzt. Berichten zufolge sollen mit Korruptionsvorwürfe oft allerdings auch politische Rivalen kaltgestellt werden (USDOS 12.4.2022).
Illegale und nicht deklarierte Anhaltezentren, sog. "black jails" sind weiterhin landesweit in Verwendung (ÖB 12.2021). Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "schwarzen Gefängnissen" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 11.10.2021).
Petitionswesen
Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer Provinz- oder Zentralregierung (AA 11.10.2021). Petenten können sich mit jeglichen Beschwerden an die dem Generalbüro des Staatsrats unterstehende, in Peking ansässige, "National Public Complaints and Proposal Administration" wenden. Aufgrund der Ineffizienz und Korruption der öffentlichen und der Justizverwaltung wird dieses Petitionsamt jedoch nicht wie eine Ombudsstelle oder Volksanwaltschaft als zusätzliche Option zum gerichtlichen Weg gesehen, sondern wird mit Petenten, die keinerlei Vertrauen in die Behörden haben, überwältigt (ÖB 12.2021).
Seit 1. Mai 2014 ist eine Regelung in Kraft, wonach nur bestimmte Petitionen angenommen werden, die nicht vor lokalen Behörden vorgebracht werden können, weil sie z.B. Korruptionsvorwürfe gegen diese betreffen. Da die lokalen Behörden jedoch oftmals der Gegenstand der Beschwerden sind, versuchen viele Petenten Peking zu erreichen. Daran werden sie von den lokalen Behörden in oft illegaler Weise gehindert (ÖB 12.2021). Petenten werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die oft nicht dokumentierten Verhaftungen führen häufig zu einer kurzen Inhaftierung in extralegalen "schwarzen Gefängnissen" (USDOS 12.4.2022). Diese Formen der illegalen Anhaltung von Petenten wurden zwar vom Staatsrat 2014 explizit verboten, doch immer wieder werden Fälle von Petenten bekannt, die misshandelt, monatelang in Geheimgefängnissen oder in psychiatrische Anstalten festgehalten werden, um sie von einer Reise nach Peking zum Petitions-Büro abzuhalten (ÖB 12.2021). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab (AA 11.10.2021).Seit 1. Mai 2014 ist eine Regelung in Kraft, wonach nur bestimmte Petitionen angenommen werden, die nicht vor lokalen Behörden vorgebracht werden können, weil sie z.B. Korruptionsvorwürfe gegen diese betreffen. Da die lokalen Behörden jedoch oftmals der Gegenstand der Beschwerden sind, versuchen viele Petenten Peking zu erreichen. Daran werden sie von den lokalen Behörden in oft illegaler Weise gehindert (ÖB 12.2021). Petenten werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die oft nicht dokumentierten Verhaftungen führen häufig zu einer kurzen Inhaftierung in extralegalen "schwarzen Gefängnissen" (USDOS 12.4.2022). Diese Formen der illegalen Anhaltung von Petenten wurden zwar vom Staatsrat 2014 explizit verboten, doch immer wieder werden Fälle von Petenten bekannt, die misshandelt, monatelang in Geheimgefängnissen oder in psychiatrische Anstalten festgehalten werden, um sie von einer Reise nach Peking zum Petitions-Büro abzuhalten (ÖB 12.2021). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab (AA 11.10.2021).
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 20.07.2022
Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Staatspräsident Xi Jinping ist auch Generalsekretär der Partei und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (USDOS 12.4.2022). Damit ist er auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (MERICS 9.7.2021). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB 12.2021).Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Staatspräsident römisch zehn i Jinping ist auch Generalsekretär der Partei und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (USDOS 12.4.2022). Damit ist er auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (MERICS 9.7.2021). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB 12.2021).
Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen (ÖB 12.2021).
Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Im Strafverfahren haben in China nicht die Strafgerichte die Oberhand, sondern die ermittelnden Organe der Sicherheitsbehörden und der Volksstaatsanwaltschaften (AA 11.10.2021).
Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter. Im Juni 2017 wurde mit dem Aufklärungsgesetz ("Intelligence Law" 2017; geändert 2018), durch das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses Chinas ein neues Gesetz erlassen, welches über die staatlichen Sicherheitsbehörden hinaus jedes einzelne Mitglied der chinesischen Gesellschaft aufruft, zur nationalen Aufklärungsarbeit beizutragen und nachrichtendienstlich relevante Informationen über Dritte, die an Aktivitäten beteiligt sind, welche der nationalen Sicherheit Chinas oder seinen Interessen schaden können, an die Behörden weiterzugeben (DFAT 3.10.2019). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von Spionen helfen (CNN 18.10.2021). Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 12.2021).
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Folter und unmenschliche Behandlung
etzte Änderung: 09.06.2022
China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 11.10.2021; vgl. ÖB 12.2021). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 12.4.2022). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Art. 53), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 11.10.2021).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 11.10.2021; vergleiche ÖB 12.2021). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 12.4.2022). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Artikel 53,), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Nach Artikel 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 11.10.2021).
In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Es wird weithin über Folter in Gewahrsam berichtet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 28.2.2022).In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Es wird weithin über Folter in Gewahrsam berichtet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 28.2.2022).
Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 12.2021). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 11.10.2021). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 28.2.2022).
Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 28.2.2022). Ohne Zugang zu ihren Familien und zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl sowie ohne wirksame Mechanismen für faire Gerichtsverfahren waren auch viele Menschenrechtsverteidiger während ihrer Haft dem Vernehmen nach Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt (Al 29.3.2022). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB 12.2021). 2019 kam es landesweit zu einer ungewöhnlich hohen Zahl gut dokumentierter Fälle, in denen politische und religiöse Gefangene in der Haft oder kurz nach ihrer Entlassung aufgrund der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung starben (FH 4.3.2020).
Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 22.12.2021,Al 29.3.2022). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe von politischen Gefangenen zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang. Mehrere UN-Experten gaben eine Erklärung ab, in der sie ihre Besorgnis über den Vorwurf der Organentnahme bei in China inhaftierten Minderheiten, darunter Falun Gong-Praktizierende, Uiguren, Tibeter, Muslime und Christen, zum Ausdruck brachten (USDOS 12.4.2022).Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 12.4.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021,Al 29.3.2022). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe von politischen Gefangenen zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang. Mehrere UN-Experten gaben eine Erklärung ab, in der sie ihre Besorgnis über den Vorwurf der Organentnahme bei in China inhaftierten Minderheiten, darunter Falun Gong-Praktizierende, Uiguren, Tibeter, Muslime und Christen, zum Ausdruck brachten (USDOS 12.4.2022).
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Korruption
Letzte Änderung: 09.06.2022
Korruption stellt nach wie vor ein großes Problem im Land dar. Die Umsetzung der Gesetze gegen Korruption ist uneinheitlich und intransparent und Korruption ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2021 auf dem 66. Rang von 180 Staaten auf (TI 2022). 2020 befand sich China in der Reihung auf dem 78. Rang von 180 Staaten (TI 2021).
Korruption beeinflusst häufig Gerichtsentscheidungen, da die Schutzmaßnahmen gegen Korruption in der Justiz vage sind und unzureichend durchgesetzt werden. Die lokalen Regierungen ernennen und bezahlen die Richter der lokalen Gerichte und üben daher häufig Einfluss auf die Entscheidungen dieser Richter aus. Auch sind die von der Regierung stark regulierten Bereiche wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeldzahlungen. Gerichtsentscheidungen können häufig nicht durchgesetzt werden gegen mächtige Einrichtungen, darunter Regierungsinstitutionen, staatliche Firmen, Militärpersonal und einige Mitglieder der KPCh. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, allerdings auch über Gerichtsverfahren und Verurteilung im Berichtszeitraum 2021 (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen. Bei seinem Amtsantritt initiierte Präsident Xi eine landesweite Anti-Korruptionskampagne. Innerhalb von fünf Jahren führte das harte Vorgehen zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten(DFAT 22.12.2021). In zahlreichen Fällen ermittelten Staatsanwälte aufgrund von Korruption gegen Beamte und auch Leiter von Staatsunternehmen, die im Allgemeinen hohe KPCh-Ränge innehaben. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 12.4.2022). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte. Es wird jedoch weithin angenommen, dass die Kampagne selektiv gegen Xis potenzielle Rivalen geführt wird (FH 28.2.2022).Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen. Bei seinem Amtsantritt initiierte Präsident römisch zehn i eine landesweite Anti-Korruptionskampagne. Innerhalb von fünf Jahren führte das harte Vorgehen zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten(DFAT 22.12.2021). In zahlreichen Fällen ermittelten Staatsanwälte aufgrund von Korruption gegen Beamte und auch Leiter von Staatsunternehmen, die im Allgemeinen hohe KPCh-Ränge innehaben. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 12.4.2022). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte. Es wird jedoch weithin angenommen, dass die Kampagne selektiv gegen Xis potenzielle Rivalen geführt wird (FH 28.2.2022).
Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über die Verfahren bzw. deren Gründe veröffentlicht. Die Reichweite der Zensur ist enorm - viele chinesische Journalisten berichten von einer Atmosphäre der "Paranoia" - und Korruption ist eines der Themen, die tabu sind (USDOS 12.4.2022).
Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 28.2.2022; vgl. USDSOS 12.4.2022). Mit der Einrichtung der Nationalen Kontrollkommission und der Verabschiedung des National Supervision Law durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 wurde das „Shuanggui“ System für parteiinterne Sonderermittlungsverfahren durch das sogenannte „Liuzhi“-System ersetzt (AA 11.10.2021; vgl. DFAT 22.12.2021). Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 28.2.2022; vergleiche USDSOS 12.4.2022). Mit der Einrichtung der Nationalen Kontrollkommission und der Verabschiedung des National Supervision Law durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 wurde das „Shuanggui“ System für parteiinterne Sonderermittlungsverfahren durch das sogenannte „Liuzhi“-System ersetzt (AA 11.10.2021; vergleiche DFAT 22.12.2021).
Das Liuzhi-Haft-System wird als rechtliches Instrument der Regierung und der KPCh außerhalb des Justizsystems zur Untersuchung von Korruption und anderen Straftaten eingesetzt. Es gibt Berichte über die Misshandlung von Gefangenen in diesem System (USDOS 12.4.2022). Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB 12.2021).
Die Untersuchungen der Nationalen Kontrollkommission können sich gegen jeden öffentlichen Angestellten, alle Personen, die öffentliche Aufgaben innehaben, wie Ärzte, Wissenschafter und Angestellte von Firmen in staatlichem Besitz sowie auch gegen Personen, die mit diesen in Verbindung stehen, richten (USDOS 12.4.2022).
Beamte sind somit zwar mit strafrechtlichen Sanktionen aufgrund von Korruption konfrontiert, doch setzen die Regierung und die KP Chinas das Gesetz nicht konsequent und transparent um (USDOS 12.4.2022). Dennoch haben die Anti-Korruptionsbemühungen bei den Beamten eine abschreckende Wirkung erzeugt und die Zurschaustellung demonstrativen Reichtums verringert. Dessen ungeachtet bleibt die Korruption im Einparteiensystem verwurzelt, das keine Institutionen duldet, die für eine wirksame Bekämpfung der Korruption erforderlich sind, einschließlich einer freien Presse, unabhängiger Gruppen der Zivilgesellschaft und unparteiischer Gerichte (FH 28.2.2022).
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Allgemeine Menschenrechtslage
etzte Änderung: 20.07.2022
Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert, doch die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft schleppend (ÖB 12.2021). Menschenrechte werden im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universal geltende Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht verstanden. Sie werden streng beschränkt auf ein Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit, die „Menschenrechtsverwirklichung durch wirtschaftlichsoziale und technologische Entwicklung der Gesellschaft“ (AA 11.10.2021).
Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 11.10.2021; vgl. Al 29.3.2022). Die Wahrung der inneren, sozialen Stabilität und der Machterhalt der KPCh bleibt oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung angesehen werden, wie vor allem regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (AA 11.10.2021).Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 11.10.2021; vergleiche Al 29.3.2022). Die Wahrung der inneren, sozialen Stabilität und der Machterhalt der KPCh bleibt oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung angesehen werden, wie vor allem regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (AA 11.10.2021).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte schwerwiegende und tiefgreifende Misshandlungen begehen. Der Regierung werden u.a. erzwungenes Verschwindenlassen, Folter und unrechtmäßige Tötungen, willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs-, Medien- und Versammlungsfreiheit - inklusive physischer Angriffe und strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Anwälten, Dissidenten sowie deren Familienangehörigen, gezielte Gewalt gegen Angehörige nationaler und ethnischer Minderheiten sowie Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen angelastet (USDOS 12.4.2022).
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor (AA 11.10.2021). Außergerichtliche Formen der Inhaftierung sind nach wie vor weit verbreitet, wobei die Inhaftierten im Allgemeinen in Isolationshaft gehalten werden (FH 28.2.2022).
Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage, der Parteikongresse und sonstiger wichtiger politischer Ereignisse werden Kritiker der Regierung oder der Partei regelmäßig in ihrer Freiheit systematisch präventiv eingeschränkt, indem sie vorübergehend in Haft genommen oder der Stadt verwiesen werden. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen u. a. Hausarrest, willkürliche Haft in sog. schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“), Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur „Sippenhaft“. Flankiert wird dies durch Verordnungen und Gesetze in den letzten Jahren (u. a. Gesetz zum Management von internationalen NGOs, Wohlfahrtsgesetz, Verordnung über die Regulierung von religiösen Angelegenheiten) (AA 11.10.2021).
Häufig kommt es zu Übergriffen lokaler Amtspersonen bzw. von denen beauftragter Dritter. Dies betrifft im Schwerpunkt die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021).
Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger berichten über Schikanen und Einschüchterungen, unfaire Gerichtsverfahren, willkürliche und lange Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Folter und andere Misshandlungen, wofür der alleinige Grund war, dass sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und andere Menschenrechte in Anspruch genommen hatten (Al 29.3.2022).Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 12.2021).
In der autonomen Region Xinjiang setzt die Regierung weiterhin eine Kampagne der politischen Indoktrination und der zwangsweisen kulturellen Assimilierung der dort lebenden Muslime um. Dabei wird von willkürlichen Masseninhaftierungen und Folter berichtet. Tausende uigurische Kinder wurden von ihren Eltern getrennt (AI 29.3.2022). In den tibetischen Gebieten schränken die Behörden die Religions-, Meinungs-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit weiterhin stark ein (HRW 13.1.2022).
China ist der Inbegriff eines Überwachungsstaates: Kameras hängen an jeder Straßenecke und Bots [Computerprogramme] überwachen jeden Winkel des Internets. Gesichtserkennungssysteme identifizieren die von der Kamera erfassten Personen und erfassen sofort ihre ethnische Zugehörigkeit und Parteimitgliedschaft. Der Staat sammelt biometrische Daten und verwendet sie gegen Uiguren und andere, die der Illoyalität verdächtigt werden. Chinas Überwachung ist so allgegenwärtig, dass die Bürger sich selbst zensieren, selbst in intimen Gesprächen und an privaten Orten [siehe dazu auch soziale Medien im Kapitel Meinungs- und Pressefreiheit] (TD 30.4.2021).
Die chinesischen Behörden nutzen Technologien, um die Bevölkerung im ganzen Land zu kontrollieren. Im Zuge der Armutsbekämpfung sammeln die Kader nicht nur detaillierte persönliche Informationen über arme Menschen - einschließlich ihres Einkommens, ihrer Behinderungen und ihrer Kontonummern sowie der Gründe für ihre Armut -, sondern es werden auch die GPS-Standorte der Kader erfasst, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllen (HRW 8.4.2021).
China hat 2014 ein "Sozialkreditsystem" zur Kontrolle des Verhaltens jedes in China tätigen Unternehmens, jeder Privatperson und aller Organisationen beschlossen. Das komplexe Regulierungsinstrument sollte ursprünglich 2020 landesweit eingeführt werden, funktioniert bis jetzt aber keinesfalls lückenlos und setzt je nach Provinz unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte (HO 7.2.2022). Die Regierung führt zwei verschiedene Typen von Sozialkreditsystemen ein. Das erste ist das Sozialkreditsystem zur Kontrolle von Unternehmen. Das zweite, das Sozialkreditsystem für Personen, wird je nach geografischem Standort unterschiedlich umgesetzt. Es gibt weiterhin Dutzende von unterschiedlichen Sozialkreditsystemen, die je nach lokaler, provinzieller und nationaler Ebene unterschiedlich betrieben werden. Diese Systeme sammeln riesige Datenmengen von Unternehmen und Einzelpersonen. Häufig sind dies Informationen über schulische Leistungen, Verkehrsverstöße, Präsenz in sozialen Medien, Freundschaften, die Einhaltung von Geburtenkontrolle, Beschäftigungsleistungen und Konsumgewohnheiten. Industrie- und Wirtschaftsexperten merken an, dass das Sozialkreditsystem in seiner jetzigen Form nicht dazu verwendet wird, Unternehmen oder Einzelpersonen wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugungen zu verfolgen, und wiesen darauf hin, dass das Land bereits über andere Instrumente, um Unternehmen und Einzelpersonen ins Visier zu nehmen, verfügt (USDOS 12.4.2022).
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Frauen
Letzte Änderung: 21.07.2022
Frauen genießen denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte wie Männer (USDOS 12.4.2022). Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist erklärtes politisches Ziel der Regierung. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 11.10.2021). Im Ständigen Ausschuss des Polit-Büros ist keine Frau vertreten. Das Wahlgesetz sieht ein generelles Kontingent für weibliche Vertreter und Vertreter ethnischer Minderheiten vor, doch die Verwirklichung dieser Kontingente erfordert oft, dass die Wahlbehörden gegen das Wahlgesetz verstoßen (USDOS 12.4.2022).
In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 11.10.2021). Es besteht kein politisches Bewusstsein zu Geschlechtergleichheit oder Frauenrechten. Besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung, ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und Landrechten (ÖB 12.2021). Der Global Gender Gap Report über die Ungleichbehandlung der Geschlechter aus dem Jahr 2021 listet China in der Kategorie "Überleben und Gesundheit" auf einem der letzten Plätze (WEF 2021).
Gewalt gegen Frauen und insbesondere häusliche Gewalt und Missbrauch von Mädchen, auch in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, sind Tabuthemen und weit verbreitet (ÖB 12.2021; vgl. DFAT 22.12.2021). Häusliche Gewalt betrifft offiziellen Angaben zufolge nach wie vor ein Viertel der chinesischen Frauen, obwohl es gesetzlich unter Strafe gestellt ist (FH 28.2.2022). Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als zivile und nicht als kriminelle Handlung. Die Anerkennung von Fällen häuslicher Gewalt durch die Gerichte verbesserte sich. Einige Gerichte bieten Überlebenden von Gewalt Schutz durch Verhängung einstweiliger Verfügungen an, welche Täter von einer Kontaktaufnahme abhalten sollen. Die offizielle Unterstützung erreicht die Opfer nicht immer. Auch wird häusliche Gewalt durch die öffentlichen Sicherheitskräfte oftmals ignoriert (USDOS 12.4.2022).Gewalt gegen Frauen und insbesondere häusliche Gewalt und Missbrauch von Mädchen, auch in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, sind Tabuthemen und weit verbreitet (ÖB 12.2021; vergleiche DFAT 22.12.2021). Häusliche Gewalt betrifft offiziellen Angaben zufolge nach wie vor ein Viertel der chinesischen Frauen, obwohl es gesetzlich unter Strafe gestellt ist (FH 28.2.2022). Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als zivile und nicht als kriminelle Handlung. Die Anerkennung von Fällen häuslicher Gewalt durch die Gerichte verbesserte sich. Einige Gerichte bieten Überlebenden von Gewalt Schutz durch Verhängung einstweiliger Verfügungen an, welche Täter von einer Kontaktaufnahme abhalten sollen. Die offizielle Unterstützung erreicht die Opfer nicht immer. Auch wird häusliche Gewalt durch die öffentlichen Sicherheitskräfte oftmals ignoriert (USDOS 12.4.2022).
Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet. (USDOS 12.4.2022). Aktivisten kritisieren, dass das Gesetz Vergewaltigung in der Ehe nicht unter Strafe stellt und dass es für die Opfer nach wie vor äußerst schwierig ist, vor Gericht zu obsiegen (FH 28.2.2022). Dies wird vor allem auf ein Versagen der Behörden in der Beweissicherung sowie darauf, dass kaum Zeugen vor Gericht aussagen, zurückgeführt (USDOS 12.4.2022).
Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 11.10.2021). Frauenrechtsaktivisten und Personen, die sich in der #MeToo-Bewegung gegen sexuelle Belästigung und Übergriffe engagieren, wurden selbst schikaniert, inhaftiert und in einigen Fällen strafrechtlich verfolgt (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022).Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 11.10.2021). Frauenrechtsaktivisten und Personen, die sich in der #MeToo-Bewegung gegen sexuelle Belästigung und Übergriffe engagieren, wurden selbst schikaniert, inhaftiert und in einigen Fällen strafrechtlich verfolgt (FH 28.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022).
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt (AA 11.10.2021). Vom Menschenhandel sind besonders Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten betroffen. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern. In besonders schweren Fällen können Menschenhändler mit der Todesstrafe belegt werden (ÖB 12.2021).
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht seit Juni 2021 vor, dass eine verheiratete Frau drei Kinder bekommen darf. Dieses neue Familienbild wird nun stark propagiert und Frauen, dazu aufgefordert, ihre Familienplanung entsprechend anzupassen (AA 11.10.2021). Die bisherige strenge Ein-Kind-Politik hatte zu einer demografischen Krise - und zu Menschenhandel - geführt. Viele Frauen äußeren Bedenken, dass die Änderung der Politik die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern weiter verschlimmern könnte, wenn keine Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Elternurlaub und Betreuungsmöglichkeiten ergriffen werden (HRW 13.1.2022). Weiterhin muss vor der Geburt eine Genehmigung eingeholt werden und diese wird nur an verheiratete Ehepaare erteilt. Alleinstehende Frauen haben damit keine Möglichkeit „legal“ Kinder zur Welt zu bringen [siehe Kapitel Familienplanungspolitik, inkl. "black children"]. Gegen ledige Mütter bestehen zumeist starke soziale Stigmata und Diskriminierung am Arbeitsmarkt (ÖB 12.2021).
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Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou)
Letzte Änderung: 22.07.2022
Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor. Doch werden diese Rechte nicht eingehalten. Die Behörden verschärfen die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen oder während der Nationalfeiertage ausländischer Staaten, bei Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen. Für Regierungsangestellte, auch pensionierte, insbesondere aus dem Militär, gelten Reisebeschränkungen ins Ausland. Im Laufe des Jahres 2021 wurden viele Anwälte, Künstler, Schriftsteller und Aktivisten zeitweise an der Ausreise gehindert. Die Behörden verhinderten auch die Ausreise einiger Familienmitglieder von Aktivisten, einschließlich ausländischer Familienangehöriger (USDOS 12.4.2022).
Die lokalen Regierungen setzen ein Social Credit System ein, mit dem die Vertrauenswürdigkeit der Bürger anhand einer Vielzahl von Daten bewertet wird, sowie obligatorische "Gesundheitscode" Mobil-Apps, welche die COVID-19 Ausbreitung bekämpfen sollen, um Menschen den Zugang zu Flug- und Bahnreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen auf der Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien zu verweigern. Millionen von Menschen sind von den staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen, wobei Uiguren und Tibeter am stärksten betroffen sind (FH 28.2.2022).
In der Tibetischen Autonomen Region gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die ethnische Tibeter unverhältnismäßig stark betreffen. Hindernisse wie Truppeneinsätze, Kontrollpunkte, Straßensperren, erforderliche bürokratische Genehmigungen und Reisepassbeschränkungen behindern die Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb der tibetischen Gebiete als auch zwischen diesen Gebieten und der Außenwelt. Die verstärkte staatliche Kontrolle umfasste strengere Reisebeschränkungen und die Notwendigkeit von Genehmigungen für die Einreise in bestimmte Gebiete, insbesondere in der Nähe der internationalen Grenzen im Süden (FH 28.2.2022b).
Uiguren sind innerhalb Xinjiangs und außerhalb der Region drakonischen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt. Obwohl die Verwendung von "Inlandspässen", die eine lokale behördliche Genehmigung für Reisen in ein anderes Gebiet erforderten, 2016 eingestellt wurde, führten die Behörden weiterhin Identitätskontrollen bei Personen durch, die Städte und öffentliche Straßen betraten oder verließen. In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zugang zu öffentlichen Plätzen, einschließlich Märkten und Moscheen, verwalten und von den Uiguren verlangen, ihren nationalen Personalausweis zu scannen, sich einer Gesichtserkennungsprüfung zu unterziehen und ihr Gepäck einer Sicherheitskontrolle wie am Flughafen zu unterziehen. Für Han-Chinesen gelten solche Beschränkungen in diesen Bereichen nicht (USDOS 12.4.2022).
Uiguren, insbesondere in Xinjiang, berichten von großen Schwierigkeiten bei der Genehmigung von Passanträgen. Häufig werden ihnen Pässe für Reisen ins Ausland verweigert. Seit 2016 forderten die Behörden die Bewohner Xinjiangs auf, ihre Reisepässe abzugeben, oder teilten den Bewohnern mit, dass keine neuen Reisepässe verfügbar seien. Ausländischen Familienmitgliedern uigurischer Aktivisten, die im Ausland leben, wird ebenfalls die Einreise verweigert. Zum Teil ist dies auf die COVID-19-Reisebeschränkungen zurückzuführen, andererseits bestanden Beschränkungen bereits vor der Pandemie. Die Behörden weigern sich, Pässe für im Ausland lebende Uiguren zu erneuern (USDOS 12.4.2022).
Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou
Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021). Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021).
Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 11.10.2021). Trotz der erklärten Verpflichtung der Regierung, das Hukou-System (Haushaltsregistrierung) zu reformieren, verhindert es nach wie vor, dass rund 290 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, die vollen legalen Rechte als Einwohner genießen. Nach den jüngsten Teilreformen hat die große Mehrheit der Migranten immer noch nicht die gleichen Rechte oder den vollen Zugang zu denselben sozialen Dienstleistungen wie die Stadtbewohner, wie zum Beispiel die Ausbildung für ihre Kinder in den lokalen Schulen (FH 28.2.2022).
Ausweichmöglichkeiten
Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch gewachsenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen (AA 11.10.2021). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 12.2021). Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes gibt es davon ausgehend insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 11.10.2021).
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Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 22.07.2022
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Mit der Öffnung Chinas gegenüber dem Westen schaffte das Land, ausgelöst durch wirtschaftliche Reformen, in den letzten vier Jahrzehnten den Aufstieg zur zweitgrößten Volkswirtschaft der Welt (Darimont 2020). Die Wirtschaftsreformen gingen mit jährlichen BIP-Wachstumsraten von etwa 10 % von 1978 bis 2010 und - mit Ausnahme von zwei Höchstständen in den Jahren 1988 und 1989 (18 %) sowie 1994 und 1995 (24 %) - mit einem relativ niedrigen Inflationsniveau einher. Die Wachstumsraten sind nach der globalen Finanzkrise von 2008 bis 2010 und der darauf folgenden globalen Rezession zurückgegangen. Der Lebensstandard hat sich deutlich verbessert, und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 23.2.2022).
Der 14. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB 12.2021; vgl. WKO 3.2022).Der 14. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB 12.2021; vergleiche WKO 3.2022).
Erreicht werden soll das durch das Modell der „dualen Zirkulation“, welches verstärkt auf Herstellung, Vertrieb und Konsum von Produkten im Inland setzt. Gleichzeitig sollen chinesische Unternehmen durch technologische Innovation in der globalen Wertschöpfungskette aufsteigen. China will in Schlüsselindustrien wie künstliche Intelligenz, Quanteninformatik, Halbleitertechnologie sowie Gen- und Biotechnik künftig eine Vorreiterrolle einnehmen und strebt langfristig einen hohen Grad an technologischer Autarkie an (ÖB 12.2021; vgl. WKO 3.2022). Auch der private Konsum spielt eine zunehmend große Rolle für das Wirtschaftswachstum. In den letzten Jahren wurde der Privatkonsum einerseits durch höhere Ausgaben für Sozialleistungen und Lohnsteigerungen geschürt, andererseits durch Arbeitsplatzschaffungsmaßnahmen und Steuersenkungen (WKO 3.2022). Erreicht werden soll das durch das Modell der „dualen Zirkulation“, welches verstärkt auf Herstellung, Vertrieb und Konsum von Produkten im Inland setzt. Gleichzeitig sollen chinesische Unternehmen durch technologische Innovation in der globalen Wertschöpfungskette aufsteigen. China will in Schlüsselindustrien wie künstliche Intelligenz, Quanteninformatik, Halbleitertechnologie sowie Gen- und Biotechnik künftig eine Vorreiterrolle einnehmen und strebt langfristig einen hohen Grad an technologischer Autarkie an (ÖB 12.2021; vergleiche WKO 3.2022). Auch der private Konsum spielt eine zunehmend große Rolle für das Wirtschaftswachstum. In den letzten Jahren wurde der Privatkonsum einerseits durch höhere Ausgaben für Sozialleistungen und Lohnsteigerungen geschürt, andererseits durch Arbeitsplatzschaffungsmaßnahmen und Steuersenkungen (WKO 3.2022).
Das Wachstum der letzten Jahre stützt sich auf die steigende Bedeutung des Dienstleistungssektors, der 2021 54,9 % zum BIP beigetragen hat. Dabei dominieren der Informationstechnologiesektor (+17,2 %), der Transportsektor (+12,1 %) sowie der Einzelhandelssektor (+11,3 %). Aber auch der Hotel- und Cateringsektor erlebt mit einem Wachstum von +14,5 % nach zwei Covid geprägten Jahren wieder einen starken Aufschwung. Trotz vereinzelter lokaler Ausbrüche und den damit verbundenen Reisebeschränkungen konnte sich der chinesische Inlandstourismus 2021 signifikant erholen und erreichte zeitweise bereits das Vorkrisenniveau. Auf die Industrie sind 2021 38,4 % entfallen (WKO 3.2022).
Dank der durch strenge Maßnahmen bewirkten raschen Eindämmung der Covid-19-Pandemie konnte Chinas Wirtschaft 2020 die Produktionseinbrüche überwinden und ein Wachstum von +2,3 % verzeichnen (WKO 3.2022). Dieser Trend konnte sich auch 2021 fortsetzen, sodass China letztes Jahr ein Wachstum von +8,1 % verzeichnen konnte (WKO 3.2022; vgl. WB 12.4.2022). Die Regierung stützte das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen wie breite öffentliche Ausgaben, Eingriffe in die Zinspolitik, Erleichterungen im Eigentumssektor und Steuerreduzierungen (WB 8.6.2022). Für 2022 strebt die chinesische Regierung ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 % an – das niedrigste aller bisher ausgegebenen Wachstumsziele aber gleichzeitig auch ein ehrgeiziges Ziel, zumal die meisten Experten für heuer ein Wachstum von lediglich 5 % und sogar darunter erwarten (WKO 3.2022). Dank der durch strenge Maßnahmen bewirkten raschen Eindämmung der Covid-19-Pandemie konnte Chinas Wirtschaft 2020 die Produktionseinbrüche überwinden und ein Wachstum von +2,3 % verzeichnen (WKO 3.2022). Dieser Trend konnte sich auch 2021 fortsetzen, sodass China letztes Jahr ein Wachstum von +8,1 % verzeichnen konnte (WKO 3.2022; vergleiche WB 12.4.2022). Die Regierung stützte das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen wie breite öffentliche Ausgaben, Eingriffe in die Zinspolitik, Erleichterungen im Eigentumssektor und Steuerreduzierungen (WB 8.6.2022). Für 2022 strebt die chinesische Regierung ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 % an – das niedrigste aller bisher ausgegebenen Wachstumsziele aber gleichzeitig auch ein ehrgeiziges Ziel, zumal die meisten Experten für heuer ein Wachstum von lediglich 5 % und sogar darunter erwarten (WKO 3.2022).
Nach einem starken Start im Frühjahr 2022 unterbrach der größte Covid-19-Ausbruch seit zwei Jahren und die ausgedehnten Lockdowns in Teilen Chinas von März bis Mai die Normalisierung des Wirtschaftswachstums. Allerdings wurden zusätzliche Stimulusmaßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft durch die Regierung angekündigt (WB 8.6.2022).
Arbeitsmarkt
Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2019 0.774 Milliarden Menschen. Im Jahr 2020 kamen 11.86 Millionen neue Arbeitsplätze in den Städten hinzu (IOM 2021). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB 12.2021). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 3.2022).
Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 12.2021). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 10.5.2022).
Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im 14. Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB 12.2021).
Grundversorgung
Nach offiziellen Angaben ist es China in den letzten 40 Jahren gelungen über 700 Mio. Menschen aus der absoluten Armut zu holen. Umfassende Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas haben erheblich zur Armutsbekämpfung beigetragen (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB 12.2021). Das landesweite verfügbare Pro-Kopf-Einkommen lag 2020 bei 32.189 CNY, was einen realen Anstieg von 1,2 Prozent gegenüber 2019 bedeutet (IOM 2021). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an (AA 11.10.2021). Allerdings kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 12.2021).
Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung
Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. 2013 verfügten nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz wurde bis Ende 2019 auf 44,4 % erhöht. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB 12.2021).
Das chinesische Sozialversicherungssystem deckt folgende Gruppen ab:
Senioren: Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können.
Waisen ohne Verwandtschaft.
Ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind (IOM 2021).
Um Arbeitslosenhilfe zu beantragen, muss man ein Jahr in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und den Arbeitsplatz unfreiwillig verloren haben. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 2021).
Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch unter 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7% der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem damit an seine Kapazitätsgrenzen stößt (ÖB 12.2021).
Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums ("di bao") ähnelt der Sozialhilfe. Dafür ist eine lokale Wohnmeldung ("Hukou-System") vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist, wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des "di bao" wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR) (ÖB 12.2021).
Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB 12.2021).
[…]
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 22.07.2022
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 8.7.2022). In den größeren Städten ist eine medizinische Versorgung durch moderne, gut ausgestattete Kliniken gewährleistet (BMeiA 8.7.2022). Auch in nahezu allen kleineren Städten sind Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, zu finden (IOM 2020). Die Pflege und Verpflegung der Patienten erfolgt in den Kliniken überwiegend durch die Familie (LH 14.08.2020). Die medizinische Infrastruktur auf dem Land ist allerdings weiterhin lückenhaft und leistungsschwach (AA 11.10.2021). Das chinesische Gesundheitssystem hält nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt. Gemäß Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern/-pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar (HB 19.2.2020). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 2020).
China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 Prozent der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB 12.2021). Die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall ist nach wie vor ungenügend. Obwohl 95 % der Bevölkerung über verschiedene Krankenversicherungsregime abgesichert sind, stellen für Bezieherinnen und Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 11.10.2021).
Ärztliche Behandlungskosten müssen von Patienten im Voraus bezahlt werden. Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Bedienstete von Staatsbetrieben erhalten nahezu kompletten Kostenersatz. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich mehr in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren, und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente (ÖB 12.2021).
Grundsätzlich wird es allen chinesischen Staatsbürger ermöglicht, am Ort ihrer Haushaltsregistrierung Leistungen der nationalen Grundkrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das gilt nach erfolgter Registrierung auch für chinesische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind. Dabei werden von der Krankenversicherung in der Regel eine medizinische Grundversorgung in für den Wohnort designierten Krankenhäusern abgedeckt. Dabei können medizinische Leistungen nur dann bezogen werden, wenn eine Hukou-Registrierung besteht (ÖB 13.8.2020).
Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (ÖB 12.2021). Die Systeme der sozialen Sicherheit in China sind Anreize für die Landbewohner, in die städtischen Zentren zu ziehen. Das Haushaltsregistrierungssystem, das die Land-Stadt-Migration einschränken, sowie die nationale Stadtentwicklungsstrategie, die das Wachstum der Städte begrenzen soll, förderten indirekt eine Vorort-Urbanisierung der ländlichen Gebiete (UNDESA 2021).
2014 hat China begonnen das Hukou-System schrittweise zu reformieren. In den meisten Städten in Zentral und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben insb. second-tier und third-tier Städte ihre Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.), welches ein offenes und transparentes Registrierungssystem sicherstellen soll. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Allerdings wird die Zahl der Wanderarbeiter auf 290 Mio. geschätzt. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben, verwenden mitunter gefälschte Hukou-Karten oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021).
Rückkehr
Letzte Änderung: 22.07.2022
Grundsätzlich besitzen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine "Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung von Auslandschinesen". Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Rückkehrbescheinigung ist der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und die Verfügbarkeit einer rechtlichen häuslichen Unterkunft für die rückkehrende Person. Auch wenn diese Bescheinigung verbindlichen Rechtsanspruch besitzt, obliegen dem Staat Möglichkeiten, diese Ansprüche bei Vorliegen von Straftaten betreffend der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, deren Auslegung einen weiten Raum für Anschuldigungen bieten, zu verwehren. Für eine Registrierung an einem anderen Ort als dem bisherigen Lebensmittelpunkt sind zusätzliche lokal erlassene Bedingungen zu erfüllen, unter anderem auch eine Straffreiheit der Antragsteller (ÖB 10.2020). Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China, insbesondere auf dem Land, ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 12.2021).
Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung
Es erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 12.2021). Es ist anzunehmen, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind, und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden (AA 11.10.2021).
Viele chinesische Staatsangehörige im Ausland, die politisch sensible Aktivitäten ausüben, laufen Gefahr, an der Rückkehr nach China gehindert zu werden, während andere mit Zwangsrückführung und Verhaftung rechnen müssen (FH 28.2.2022). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Einige Gruppen (v. a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 12.2021). Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeter, Uiguren) ist oft von einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 11.10.2021).
[…]Viele chinesische Staatsangehörige im Ausland, die politisch sensible Aktivitäten ausüben, laufen Gefahr, an der Rückkehr nach China gehindert zu werden, während andere mit Zwangsrückführung und Verhaftung rechnen müssen (FH 28.2.2022). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Einige Gruppen (v. a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 12.2021). Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeter, Uiguren) ist oft von einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 11.10.2021)., […]
3. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der Gerichtsakten des BVwG, vor allem aus der Einvernahme der BF und der beiden Zeuen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.08.2023, dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter dort gewinnen konnte, und der Einsichtnahme in die vorgelegten – unter Punkt I. näher ausgeführten - Schriftsätze und Dokumente, das österreichische Strafregister, das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der Gerichtsakten des BVwG, vor allem aus der Einvernahme der BF und der beiden Zeuen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.08.2023, dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter dort gewinnen konnte, und der Einsichtnahme in die vorgelegten – unter Punkt römisch eins. näher ausgeführten - Schriftsätze und Dokumente, das österreichische Strafregister, das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister.
3.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Identität, Herkunft und der Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf der im Verfahren vorgelegten Reisepasskopie.
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigekeit und der Religion basieren auf ihren diesbezüglichen Angaben im vorangegangenen Asylverfahren, in dem sie sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung eindeutig erklärte, sie sei Han-Chinesin und Buddhistin (Verhandlungsschrift vom 23.02.2022, S.6). Das - nunmehr gesteigerte und lediglich in der von der rechtlichen Vertretung verfassten Stellungnahme vom 06.06.2023 vage in den Raum gestellte - Vorbringen, sie gehörte einer Minderheit an und spreche zudem nur schlecht Mandarin ist somit nicht glaubhaft. Zu letzterem ist anzumerken, dass die BF in beiden Verfahren durchgehend im Beisein von Dometschern in der Sprache Chinesisch/Mandarin einvernommen wurde und keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten hervorgekommen sind. Zudem hatte sie selbst vor dem BFA am 16.01.2019 noch ausdrücklich angegeben, ihre Muttersprache sei Chinesisch.
Auch vor dem erkennenden Richter erklärte sie am 31.08.2023, sie könne auf Chinesisch lesen und schreiben (Verhandlungsschrift S. 2) Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, dass die BF, wie von ihr behauptet, nur ein Jahr Schulbildung hat. Nicht glaubwürdig ist auch, dass die BF sich die chinesische Schrift selbst mit dem Handy beigebracht hätte, wie auf Vorhalt angegeben, zumal sie dann wieder ausweichend erklärte, es wäre schon lange her, auf Auforderung hin ihren echten Namen, echten Geburtsort, Region und Geburtsstadt und die echten Geburtsdaten auf ein Blatt Papier schrieb und einräumte, sie habe damals aus Angst vor der Abschiebung nicht die Wahrheit gesagt (Verhandlungsschrift S. 14)
Dass die BF in der Heimat in der familieneigenen Landwirtschaft tätig war und nebenher Gelegenheitsjobs verrichtete, resultiert ebenso wie das Alter zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihren diesbezüglich plausiblen Angaben am 31.08.2023 (Verhandlungsschrift S. 15)
Festzuhalten ist, dass die BF zu ihren Familienangehörigen in der Heimat im Rahmen der Verhandlung ausschließlich ausweichende Angaben tätigte, die sich lediglich teilweise mit ihren Angaben in der Verhandlung des Vorverfahrens vom 23.02.2022 decken und sie sich zunächst nicht einmal an die Namen ihrer Eltern erinnern wollte (Verhandlungsschrift S. 5 bis 7) – was für sich genommen nicht für eine Glaubwürdigkeit der BF spricht. Jedoch geht letztendlich eindeutig hervor, dass weiterhin der Ehemann und ein erwachsener Sohn in China leben und erklärte sie zusätzlich auch selbst in der Stellungnahme vom 06.06.2023, sie habe auch weiterhin ihre Mutter im Herkunftsstaat. Angesichts der auschließlich ausweichenden Angaben vor dem erkennenden Richter zu ihren Familienverhältnissen, ist nicht glaubhaft, dass die BF keinen Kontakt mit ihren Familieangehörigen in China pflegt. Vielmehr entstand für den erkennenden Richter der Eindruck, dass die BF aus verfahrenstaktischen Gründen jeden Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in China zu verheimlichen versucht.
Die BF legte während des gesamten Verfahrens keine ärztlichen Atteste vor und verneinte in der Verhandlung ausdrücklich, wegen schwerwiegender Erkrankungen in Behandlung zu sein (Verhandlungsschrift S. 4). Laut ihrem Partner leide sie an Reflux und ein EKG habe zwar Abweichungen der Herzfrequenz ergeben, diese seien jedoch nicht schlimm und Nachwehen von Corona gewesen. Somit war davon auszugehen, dass die BF grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist.
3.2. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Die Feststellungen zum Vorverfahren und der Stellung des nun gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG basieren auf den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.Die Feststellungen zum Vorverfahren und der Stellung des nun gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG basieren auf den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.
Auch wenn die BF regelmäßig behauptete, sie wäre schon 2013 in Österreich eingereist, und auch der als Zeuge einvernommene ehemalige Unterkunftgeber aussagte, er kenne sie schon zehn Jahre, so ist darauf hinzuweisen, dass sie erstmals am 27.12.2018 nachweislich in Erscheinung trat und zudem im Rahmen der Verhandlung selbst angab, sie habe im Alter von 42 Jahren die Heimat verlassen, was gegen einen derart langen Aufenthalt im Bundesgebiet spricht. Auch aus den im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Fotos selbst geht kein Aufnahmedatum hervor und wurden diese nur nachträglich händisch beschriftet. Zudem würden Aufnahmen aus früheren Jahren - so sie tatsächlich so alt sind, was mit der nachträglichen Eingabe vom 11.09.2023 belegt werden sollte - nicht glaubhaft machen, dass die BF sich tatsächlich durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, zumal sie nur zwei Seiten ihres Reisepasses in Kopie vorlegte und somit die Seiten mit Ein- und Ausreisestempeln fehlen, sodass Reisebewegungen nicht nachvollzogen werden können. Das originale Reisedokument hat die BF nicht vorgelegt, einen durchgehenden langen Aufenthalt im Bundesgebiet konnte sie nicht nachweisen.
Dass die BF keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben vor dem erkennenden Richter, wo sie auch ausdrücklich verneinte, dass XXXX eine Cousine bzw. Verwandte sei, es handle sich um eine gute Freundin. (Verhandlungsschrift S. 13) und ihre Chefin (Verhandlungsschrift S. 8). Dass die BF keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben vor dem erkennenden Richter, wo sie auch ausdrücklich verneinte, dass römisch 40 eine Cousine bzw. Verwandte sei, es handle sich um eine gute Freundin. (Verhandlungsschrift S. 13) und ihre Chefin (Verhandlungsschrift S. 8).
Die BF legte zwar den Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft vom XXXX und die undatierte Bestätigung bezüglich der Einräumung eines gesicherten Wohnrechts für sie vor. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die BF im Rahmen der Verhandlung vom 23.02.2022 ausdrücklich erklärt hatte, dass sie und ihr nunmehriger Partner nur gute Freunde seien und keine sexuelle Beziehung hätten. Im Widerspruch dazu behauptete die BF am 31.08.2023, sie wären seit ca. Juli oder August 2019 zusammen, andererseits gab sie aber wieder an, sie würden sich seit Ende 2019/Anfang 2020 kennen und brachte kurz darauf vor, sie hätten sich in der zweiten Hälfte von 2020 kennengelernt und führte dann wieder aus, es wäre die zweite Hälfte 2019 gewesen (Verhandlungsschrift S. 10 bis 11). Vorgehalten, in ihrer letzten Einvernahme am 22.02.2022 vor dem BVwG habe sie angegeben, dass sie beide nur gute Freunde seien, und nun wären sie seit 2019 in einer Beziehung, erwiderte die BF dem erkennenden Richter lediglich ausweichend, sie seien schon lange zusammen und stritten manchmal (Verhandlungsschrift S.13). Ihr Partner brachte wiederum vor, sie hätten sich am 08. oder 09.01.2020 kennengelernt und seit April 2020 eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit Sexualverkehr. Die früheren Angaben der BF vorgehalten, erwiderte er ebenso ausweichend, die Beziehung wachse langsam (Verhandlungsschrift S. 28f), was aber die groben Widersprüche nicht ausräumen konnte. Somit konnte insgesamt nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Lebensgemeinschaft tatsächlich schon vor der Rückkehrentscheidung bestanden hat und ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die BF erst nach rechtskräftiger Erlassung dieser Rückkehrentscheidung bei ihm wohnsitzgemeldet wurde.Die BF legte zwar den Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft vom römisch 40 und die undatierte Bestätigung bezüglich der Einräumung eines gesicherten Wohnrechts für sie vor. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die BF im Rahmen der Verhandlung vom 23.02.2022 ausdrücklich erklärt hatte, dass sie und ihr nunmehriger Partner nur gute Freunde seien und keine sexuelle Beziehung hätten. Im Widerspruch dazu behauptete die BF am 31.08.2023, sie wären seit ca. Juli oder August 2019 zusammen, andererseits gab sie aber wieder an, sie würden sich seit Ende 2019/Anfang 2020 kennen und brachte kurz darauf vor, sie hätten sich in der zweiten Hälfte von 2020 kennengelernt und führte dann wieder aus, es wäre die zweite Hälfte 2019 gewesen (Verhandlungsschrift S. 10 bis 11). Vorgehalten, in ihrer letzten Einvernahme am 22.02.2022 vor dem BVwG habe sie angegeben, dass sie beide nur gute Freunde seien, und nun wären sie seit 2019 in einer Beziehung, erwiderte die BF dem erkennenden Richter lediglich ausweichend, sie seien schon lange zusammen und stritten manchmal (Verhandlungsschrift S.13). Ihr Partner brachte wiederum vor, sie hätten sich am 08. oder 09.01.2020 kennengelernt und seit April 2020 eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit Sexualverkehr. Die früheren Angaben der BF vorgehalten, erwiderte er ebenso ausweichend, die Beziehung wachse langsam (Verhandlungsschrift S. 28f), was aber die groben Widersprüche nicht ausräumen konnte. Somit konnte insgesamt nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Lebensgemeinschaft tatsächlich schon vor der Rückkehrentscheidung bestanden hat und ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die BF erst nach rechtskräftiger Erlassung dieser Rückkehrentscheidung bei ihm wohnsitzgemeldet wurde.
Einheitlich sind die Angaben der BF und ihres Partners, dass sie kein gemeinsames Konto führen. Dass der Partner der BF von Beruf Krankenpfleger (Pflegehelfer) ist, schließt sich aus dem am 08.07.2022 vorgelegten Lohnzettel und aus den übereinstimmenden Angaben der BF und der Zeugen.
Festzuhalten ist, dass die BF selbst erklärte, die jüngere (behinderte) Tochter ihres Partners sei freitags oder samstags bei ihnen (Verhandlungsschrift S. 12) und letzterer auf die Frage nach der Pflegestufe einräumte, er sei leider nicht involviert, das dürfe er nicht wissen, er sei nicht obsorgeberechtigt, sondern seine Exgattin. Geregelt wäre ein Besuch jedes zweite Wochenende, aber sein Dienst lasse das nicht immer zu, seine große Tochter hole sie fast täglich, sie und sein Sohn teilten sich das ein, machmal schlafe sie auch bei der BF (Verhandlungsschrift S. 32). Somit kann jedenfalls nicht von einer dermaßen engen Bindung der behinderten Tochter zur BF ausgegangen werden, dass es bei einer Rückkehr der BF zu einer Gefährung des Kindeswohls kommen würde, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, dass der nicht obsorgeberchtigte Partner der BF, der von Beruf Krankenpfleger ist, damit Probleme haben soll, seiner eigenen Tochter bei der Hygiene zu helfen.
Die Wohnsitzmeldungen der BF lassen sich dem Zentralen Melderegister entnehmen. Auch ist zusätzlich auszuführen, dass die BF weitehin nebenwohnsitzlich – ohne über einen Mietvertrag zu verfügen - an Ihrer alten Meldeadresse weiterhin gemeldet ist, was Sie erst auf konkrete Nachfrage des Richters bekanntgab (Verhandlungsschrift S 9). In diesem Zusammenhang führte sie auch ausdrücklich aus, dafür weiterhin Miete an den Zeugen Z1 in der Höhe von 80 bis 100 Euro zu bezahlen, was der Zeuge Z1 - konkret dazu befagt - als Missverständnis der BF deutete. Auch bezüglich der aktuellen Wohnsituation der BF kam es so zu divergierenden Aussagen zwischen dem Zeugen und der BF.
Die BF ist laut AJWEB seit dem 01.06.2019 im Bundesgebiet krankenversichert und konnte einen am XXXX ausgestellten Ausweis gemäß §2 BGBl. 198/2015 (Prostitutionsverordnung) vorlegen. Ihre Tätigkeit als Masseurin basiert auf der Zeugenaussage ihres Partners (Verhandlungsschrift S. 28). Die BF ist laut AJWEB seit dem 01.06.2019 im Bundesgebiet krankenversichert und konnte einen am römisch 40 ausgestellten Ausweis gemäß §2 Bundesgesetzblatt 198 aus 2015, (Prostitutionsverordnung) vorlegen. Ihre Tätigkeit als Masseurin basiert auf der Zeugenaussage ihres Partners (Verhandlungsschrift S. 28).
Die Feststellung zu den - trotz bestander mündlicher ÖSD A1-Prüfung – geringen Deutschkenntnissen beruht auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters (Verhandlungsschrift S. 16).
Im Wesentlichen einheitlich und nachvollziehbar waren die Angaben der BF zu ihrem Engagement im XXXX und im XXXX .Im Wesentlichen einheitlich und nachvollziehbar waren die Angaben der BF zu ihrem Engagement im römisch 40 und im römisch 40 .
Die Feststellung der Unbescholtenheit ergibt sich aus einem diesbezüglichen Strafregisterauszug, die Feststellung des Nichtbezuges von Grundversorgung aus einem diesbezüglichen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS).
Es ist nochmals zu betonen, dass die BF illegal ins Bundesgebiet einreiste, den Antrag auf internationalen Schutz am Tag nach ihrem Aufgriff unter Angabe falschen Identität stellte und nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens die Ausreiseverpflichtung missachtete, in Österreich verblieb und nunmehr im fremdenrechtlichen Sinn unrechtmäßig der Prostitution nachgeht. Dass Sie aus dieser Tätigkeit etwa 400 Euro netto verdient ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung.
3.3. Zur Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China:
Die Feststellung, wonach seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 30.05.2022 bis zum Entscheidungszeitpunkt keine wesentlichen Änderungen bezüglich der Rückkehrsituation eingetreten sind, ergibt sich aus einem Vergleich der damaligen persönlichen Situation der BF und der Lage in ihrem Herkunftsstaat mit der persönlichen Situation und der Lage in China zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung.
Bereits im Asylverfahren hatte die BF zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen vorgebracht, sie sei Opfer häuslicher Gewalt (durch ihren Ehegatten) und habe sich vergebens an die Polizei gewandt und stellte das BVwG im rechtskräftigen Erkenntnis vom 30.05.2022 fest, dass die Angaben zu ihren Fluchtgründen der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden konnten. Somit kann auch die mit Stellungnahme vom 06.06.2023 vorgebrachte Rückkehrbefürchtung, sie wäre zwar noch verheiratet, aber aus Furcht vor ihrem Ehemann nach Österreich gereist und habe vor dessen Bedrohungen und jenen seiner Familie Angst, der nunmehrigen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, zumal die BF auch in der Verhandlung am 31.08.2023 diesbezüglich äußerst vage blieb ((Verhandlungsschrift S. 7 und 19).
Bezüglich des Vorbringens, dass die BF China wegen ihrer Sexarbeit in Österreich mit Sanktionen zu rechnen hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die österreichischen Behörden keinerlei Informationen über ihre Tätigkeit in die Volksrepublik China weiterleiten. Auch ist ein Asylantrag allein nach chinesischem Recht kein Straftatbestand (AA 11.10.2021) und hat die BF China legal mit einem Reisepass verlassen (Verhandlungsschrift S. 5), sie war nie politisch tätig und handelt es sich bei ihr auch sonst um keine exponierte Person, von der ernsthaft anzunehmen wäre, dass die chinesischen Behörden sie im Bundesgebiet überwachten. Somit ist aber nicht ernsthaft davon auszugehen, dass sie wegen ihrer in Österreich ausgeübten Tätigkeit als Prostituierte in China Probleme bekäme.
Auch bezüglich ihrer sonstigen Rückkehrsituation ist nicht von einer entscheidungsrelevanten Änderung seit dem Vorerkenntnis auszugehen:
Die BF ist grundsätzlich gesund, arbeitsfähig, Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen, Buddhistin und verbrachte ihr gesamtes Leben in der Volksrepublik China bis zu ihrer Ausreise im Alter von 42 Jahren in ihrem Heimatort. Sie beherrscht ihre Muttersprache Chinesisch in Wort und Schrift. Im Hinblick darauf, dass die relevierten Fluchtgründe als unglaubwürdig bewertet werden mussten, erweist sich die Rückkehr der BF in ihren Geburts- und Aufenthaltsort in der Volksrepublik China, als zumutbar. Zudem brachte sie vor dem erkennenden Richter auch vor, in der Heimat in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen zu sein und nebenher Gelegenheitsjobs verrichtetet zu haben (Verhandlungsschrift S. 15) und war sie im Bundesgebiet – neben ihrer Sexarbeit – auch als Masseurin tätig, sodass es ihr möglich und zumutbar ist, sich in der Heimat ein (dort) legales Einkommen zu erwirtschaften. Dass sie zu ihrem in der Heimat lebenden erwachsenen Sohn und ihrer Mutter keinen Kontakt hat, war nicht glaubhaft.
3.4. Zur maßgeblichen Situation in der Volksrepublik China:
Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden im Vorfeld der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht und der BF die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Schriftsatz vom 23.08.2023 auch Gebrauch gemacht hat. Sie ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat im Entscheidungszeitpunkt stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
4.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):4.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Die §§ 56 und 60 AsylG 2005 lauten:Die Paragraphen 56 und 60 AsylG 2005 lauten:
„Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Paragraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls, 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und, 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
„Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.Paragraph 60, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn, 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder, 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn, 1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,, 2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,, 3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und, 4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn, 1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder, 2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
Gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 AsylG-DV gelten als Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG-DV gelten als Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise.
Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes gelten gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 AsylG-DV insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes gelten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG-DV insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448)Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448)
Eine Entscheidung des VwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach § 56 AsylG 2005 offenstehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308). (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448)Eine Entscheidung des VwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach Paragraph 56, AsylG 2005 offenstehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308). (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448)
Die BF stellte am 08.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG (Ausübung einer erlaubten Tätigkeit). Die BF stellte am 08.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Ausübung einer erlaubten Tätigkeit).
Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, trat die BF erstmals am 27.12.2018 behördlich in Erscheinung, brachte am 28.12.2018 im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA unter einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der letztendlich unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Lediglich in diesem Zeitraum war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig.
Die BF ist auch erstmals seit 05.03.2019 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet, zuvor hielt sie sich im Verborgenen auf.
Selbst wenn die BF sich tatsächlich schon vor dem 27.12.2018 im Bundesgebiet aufhielt, so erfolgte dieser Aufenthalt jedenfalls unrechtmäßig und konnte es auch nicht nachgewiesen werden, dass sie sich durchgängig seit fünf Jahren im Bundesgebiet befindet. Würde man andererseits ihre Behauptung zugrundelegen, dass sie bereits seit 2013 in Österreich ist, wäre wiederum jedenfalls die Voraussetzung der Z 2 nicht erfüllt, wonach mindestens die Hälfte des Aufenthalts rechtmäßig gewesen sein muss.Selbst wenn die BF sich tatsächlich schon vor dem 27.12.2018 im Bundesgebiet aufhielt, so erfolgte dieser Aufenthalt jedenfalls unrechtmäßig und konnte es auch nicht nachgewiesen werden, dass sie sich durchgängig seit fünf Jahren im Bundesgebiet befindet. Würde man andererseits ihre Behauptung zugrundelegen, dass sie bereits seit 2013 in Österreich ist, wäre wiederum jedenfalls die Voraussetzung der Ziffer 2, nicht erfüllt, wonach mindestens die Hälfte des Aufenthalts rechtmäßig gewesen sein muss.
Somit sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 jedenfalls nicht gegeben und ist schon deshhalb der Antrag abzuweisen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, jedenfalls nicht gegeben und ist schon deshhalb der Antrag abzuweisen.
Zudem missachtete die BF ihre rechtskräftige Ausreiseverpflichtung, verblieb in weiterer Folge illegal in Österreich und ging weiterhin – nunmehr im fremdenrechtlichen Sinn unrechtmäßig - der Prostitution nach.
Vgl. dazu Ra 2018/21/0134, vom 22.08.2019: Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des § 32 NAG 2005 aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162), woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag. Die Behörden werden säumig, wenn es zu keiner Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 1 GewO 1994, die in einer solchen Situation zu erfolgen hat, gekommen ist […]Vgl. dazu Ra 2018/21/0134, vom 22.08.2019: Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des Paragraph 32, NAG 2005 aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162), woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag. Die Behörden werden säumig, wenn es zu keiner Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994, die in einer solchen Situation zu erfolgen hat, gekommen ist […]
Eine erlaubte Erwerbstätigkeit übt sie somit nicht aus und sie erfüllt auch nicht das Modul 1 der Intergrationsvereinbarung, zumal sie nur ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des XXXX vom XXXX vorlegen konnte und ihre Deutschkenntnisse in der Verhandlung kaum vorhanden waren. Weitere Ausbildungen – abgesehen von A1-Kursen – absolvierte sie nicht. Eine erlaubte Erwerbstätigkeit übt sie somit nicht aus und sie erfüllt auch nicht das Modul 1 der Intergrationsvereinbarung, zumal sie nur ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des römisch 40 vom römisch 40 vorlegen konnte und ihre Deutschkenntnisse in der Verhandlung kaum vorhanden waren. Weitere Ausbildungen – abgesehen von A1-Kursen – absolvierte sie nicht.
Erst nach Erlassung des negativen (Asyl-) Erkenntnisses des BVwG und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung hatte die BF am XXXX mit ihrem Partner einen Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft geschlossen, der jedoch jederzeit einseitig beendet werden kann.Erst nach Erlassung des negativen (Asyl-) Erkenntnisses des BVwG und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung hatte die BF am römisch 40 mit ihrem Partner einen Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft geschlossen, der jedoch jederzeit einseitig beendet werden kann.
Der BF wurde von ihrem Partner ein gesichertes Wohnrecht eingeräumt.
Am 11.09.2023 – nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - langte beim BVwG eine erst am 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG des Partners der BF ein, jedoch ohne Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung und ohne Bezeichnung der Mittel (Vgl. § 2 Abs.1 Z 26 AsylG). Abgesehen davon, dass – wie ausgeführt – schon die Grundvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG nicht vorliegen, woran auch eine Patenschaftserklärung nichts ändern würde, ist darauf hinzuweisen, dass laut § 56 Abs. 3 AsylG eine Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG erforderlich ist und die vorgelegte Haftungserklärung somit nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall hat die BF im Wege ihrer gewillkürten Rechtsvertretung - einer Rechtsanwältin, nach dem Schluss des Beweisverfahrens – eine unzureichende Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG vorgelegt.Am 11.09.2023 – nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - langte beim BVwG eine erst am 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG des Partners der BF ein, jedoch ohne Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung und ohne Bezeichnung der Mittel (Vgl. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG). Abgesehen davon, dass – wie ausgeführt – schon die Grundvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG nicht vorliegen, woran auch eine Patenschaftserklärung nichts ändern würde, ist darauf hinzuweisen, dass laut Paragraph 56, Absatz 3, AsylG eine Patenschaftserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG erforderlich ist und die vorgelegte Haftungserklärung somit nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall hat die BF im Wege ihrer gewillkürten Rechtsvertretung - einer Rechtsanwältin, nach dem Schluss des Beweisverfahrens – eine unzureichende Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG vorgelegt.
Somit käme auch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nicht in Betracht.Somit käme auch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG nicht in Betracht.
4.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):4.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0192).Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0192).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der - auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der - auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016).
Die BF hat zwar in Österreich keine Verwandten und Familienangehörigen, jedoch ist bezüglich der Beziehung zu ihrem Partner ein Eingriff in das Familienleben zu prüfen:
Erst nach Erlassung des negativen (Asyl-) Erkenntnisses des BVwG und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in Kenntnis ihrer Ausreiseverpflichtung schloss die BF am XXXX mit ihrem Partner einen Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft, die jedoch jederzeit einseitig beendet werden kann. Ihr wurde ein gesichertes Wohnrecht eingeräumt und langte am 11.09.2023 – nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - beim BVwG eine erst am 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG des Partners der BF ein.Erst nach Erlassung des negativen (Asyl-) Erkenntnisses des BVwG und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in Kenntnis ihrer Ausreiseverpflichtung schloss die BF am römisch 40 mit ihrem Partner einen Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft, die jedoch jederzeit einseitig beendet werden kann. Ihr wurde ein gesichertes Wohnrecht eingeräumt und langte am 11.09.2023 – nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - beim BVwG eine erst am 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG des Partners der BF ein.
Dass die Lebensgemeinschaft bereits vor Abschluss des Vertrages und somit vor der rechtskräftigen ersten Rückkehrentscheidung eingegangen wurde, konnte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden und mussten sich beide Partner bereits bei Abschluss des Vertrags zur Regelung einer Lebensgemeinschaft dessen bewusst gewesen sein, dass nicht von einem weiteren Verbeib der BF im Bundesgebiet ausgegangen werden konnte. Somit ist davon auszugehen, dass die BF durch Eingehen einer Lebensgemeinschaft in Kenntnis der Ausreiseverpflichtung versuchte, vollendete Tatsachen zu schaffen. Festzuhalten ist auch, dass sie zuvor nicht bei ihrem Partner gemeldet war.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist auch eine Gefährdung des Kindeswohls der Tochter des Partners - für die er nicht obsorgeberechtigt - im Falle der Rückkehr der BF nach China nicht gegeben.
Die BF trat im Bundesgebiet erstmals in Erscheinung, als sie am 27.12.2018 einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die LPD W unterzogen wurde. Im Zuge der Amtshandlung wurde ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und die Festnahme sowie die Direkteinlieferung in das PAZ Rossauer Lände verfügt.
Am 28.12.2018 brachte die BF im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA unter einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das BFA wies den Antrag auf internationalen Schutz der BF mit Bescheid vom 08.02.2019, Zl. 18-1216028204-181242392, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF schließlich aufgetragen, ab 10.01.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII).Das BFA wies den Antrag auf internationalen Schutz der BF mit Bescheid vom 08.02.2019, Zl. 18-1216028204-181242392, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der BF schließlich aufgetragen, ab 10.01.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben).
Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022, GZ W152 2215531-1/15E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde - nachdem die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt worden war - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG hinsichtlich der Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgelegt, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II). Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt III).Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022, GZ W152 2215531-1/15E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde - nachdem die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt worden war - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgelegt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei). Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei).
Die BF missachtete die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise, verblieb weiterhin - unrechtmäßig - im Bundesgebiet und stellte am 08.07.2022 den letztendlich unbegründeten gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG (Ausübung einer erlaubten Tätigkeit). Die BF missachtete die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise, verblieb weiterhin - unrechtmäßig - im Bundesgebiet und stellte am 08.07.2022 den letztendlich unbegründeten gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Ausübung einer erlaubten Tätigkeit).
Dass die BF tatsächlich seit 2013 durchgängig im Bundesgebiet lebt, konnte sie nicht nachweisen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass sich die BF unabhängig von ihren tatsächlichen Aufenthaltszeiten in Österreich nicht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen sei (siehe zu dieser Rechtsprechungslinie grundsätzlich VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 ff, und darauf verweisend aus jüngerer Zeit etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117, Rn. 11). Denn das multiple fremdenrechtliche Fehlverhalten, insbesondere ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet und die Asylantragstellung unter falscher Identität, relativiert die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland im Sinne der angesprochenen Judikaturlinie nicht unmaßgeblich (vgl. VwGH vom 17.04.2020, Ra 2019/21/0188).In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass sich die BF unabhängig von ihren tatsächlichen Aufenthaltszeiten in Österreich nicht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen sei (siehe zu dieser Rechtsprechungslinie grundsätzlich VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 ff, und darauf verweisend aus jüngerer Zeit etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117, Rn. 11). Denn das multiple fremdenrechtliche Fehlverhalten, insbesondere ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet und die Asylantragstellung unter falscher Identität, relativiert die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland im Sinne der angesprochenen Judikaturlinie nicht unmaßgeblich vergleiche VwGH vom 17.04.2020, Ra 2019/21/0188).
Die BF ist zudem erstmals seit 05.03.2019 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet, seit 15.05.2019 an einer Privatadresse, seit XXXX bei ihrem nunmehrigen Partner. Zuvor hielt sie sich im Verborgenen auf.Die BF ist zudem erstmals seit 05.03.2019 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet, seit 15.05.2019 an einer Privatadresse, seit römisch 40 bei ihrem nunmehrigen Partner. Zuvor hielt sie sich im Verborgenen auf.
Laut AJWEB ist die BF seit dem 01.06.2019 im Bundesgebiet krankenversichert und geht – seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im fremdenrechtlichen Sinn unrechtmäßig - einer Erwerbstätigkeit als Prostituierte und Masseurin im Bundesgebiet nach.
Sie konnte zwar ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des XXXX vom XXXX vorlegen, dennoch sind Deutschkenntnisse kaum vorhanden.Sie konnte zwar ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des römisch 40 vom römisch 40 vorlegen, dennoch sind Deutschkenntnisse kaum vorhanden.
Die BF engagiert sich im XXXX und arbeitet freiwillig als Aushilfe im XXXX . Ansonsten ist sie weder ehrenamtlich noch in Vereinen aktiv.Die BF engagiert sich im römisch 40 und arbeitet freiwillig als Aushilfe im römisch 40 . Ansonsten ist sie weder ehrenamtlich noch in Vereinen aktiv.
Maßgeblich relativiert wird dies allerdings dadurch, dass sie Integrationsschritte durchwegs zu einem Zeitpunkt setzte, zu dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0390, mwN.).Maßgeblich relativiert wird dies allerdings dadurch, dass sie Integrationsschritte durchwegs zu einem Zeitpunkt setzte, zu dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0390, mwN.).
Hinzu kommt, dass sich die BF der aufgrund der mit Erkenntnis vom 30.05.2022 rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung bestehenden Ausreiseverpflichtung seit über einem Jahr widersetzt und damit versucht, in Bezug auf ihren Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt, widerspricht (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002, Rn. 6).Hinzu kommt, dass sich die BF der aufgrund der mit Erkenntnis vom 30.05.2022 rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung bestehenden Ausreiseverpflichtung seit über einem Jahr widersetzt und damit versucht, in Bezug auf ihren Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt, widerspricht vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002, Rn. 6).
Die BF wurde in XXXX geboren, erhielt dort Schulbildung, war in der familieneigenen Landwirtschaft tätig, verrichtete nebenher Gelegenheitsjobs und verließ laut eigenen Angaben in der Verhandlung die Volksrepublik China erst Alter von 42 Jahren. Zudem leben in der Heimat zumindest der erwachsene Sohn sowie die Mutter der BF, sodass nach wie vor von einer engen Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen ist. Die BF wurde in römisch 40 geboren, erhielt dort Schulbildung, war in der familieneigenen Landwirtschaft tätig, verrichtete nebenher Gelegenheitsjobs und verließ laut eigenen Angaben in der Verhandlung die Volksrepublik China erst Alter von 42 Jahren. Zudem leben in der Heimat zumindest der erwachsene Sohn sowie die Mutter der BF, sodass nach wie vor von einer engen Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen ist.
Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine zugunsten der BF zu wertende Interessenabwägung nunmehr in Abänderung der bereits bestehenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, ist in einer Gesamtabwägung nicht eingetreten (vgl. VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448), wobei nochmals zu betonen ist, dass die BF unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet einreiste, den Antrag auf internationalen Schutz erst am Tag nach ihrem Aufgriff unter ihrer Angabe einer falschen Identität stellte, bis 05.03.2019 über keine Meldung im Bundesgebiet verfügte, nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrags und Erlassung der Rückkehrentscheidung die Ausreiseverpflichtung missachtete, unrtechtmäßig in Österreich verblieb und nunmehr unrechtmäßig dem selbständigen Gewerbe der Prostitution nachging. Auch versuchte sie durch Eingehen ihrer Lebensgemeinschaft in Kenntnis der Ausreiseverpflichtung vollendete Tatsachen zu schaffen.Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine zugunsten der BF zu wertende Interessenabwägung nunmehr in Abänderung der bereits bestehenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, ist in einer Gesamtabwägung nicht eingetreten vergleiche VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448), wobei nochmals zu betonen ist, dass die BF unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet einreiste, den Antrag auf internationalen Schutz erst am Tag nach ihrem Aufgriff unter ihrer Angabe einer falschen Identität stellte, bis 05.03.2019 über keine Meldung im Bundesgebiet verfügte, nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrags und Erlassung der Rückkehrentscheidung die Ausreiseverpflichtung missachtete, unrtechtmäßig in Österreich verblieb und nunmehr unrechtmäßig dem selbständigen Gewerbe der Prostitution nachging. Auch versuchte sie durch Eingehen ihrer Lebensgemeinschaft in Kenntnis der Ausreiseverpflichtung vollendete Tatsachen zu schaffen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen daher bei Gesamtbetrachtung der Umstände die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF gegenüber ihrem persönlichen Interesse am Verbleib im Bundesgebiet.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegen daher bei Gesamtbetrachtung der Umstände die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF gegenüber ihrem persönlichen Interesse am Verbleib im Bundesgebiet.
Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt daher nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK liegt daher nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
4.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):4.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung lag für Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung lag für Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden geht eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einher, deren Durchbrechung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gilt. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, dass der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorgelegen, aber erst später bekannt geworden sind. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörde, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002).Mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden geht eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einher, deren Durchbrechung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gilt. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, dass der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorgelegen, aber erst später bekannt geworden sind. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörde, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002).
Wie beweiswürdigend umfassend ausgeführt, sind weder im Hinblick auf die persönliche Situation der BF noch hinsichtlich der Lage in ihrem Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 30.05.2022 wesentliche Änderungen hervorgekommen.
Eine vom Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022 abweichende Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung war daher im Entscheidungszeitpunkt nicht zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Eine vom Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022 abweichende Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung war daher im Entscheidungszeitpunkt nicht zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
4.4. Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):4.4. Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Im konkreten Fall hat das BFA die die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und somit zu Recht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.Im konkreten Fall hat das BFA die die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und somit zu Recht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.
Zum Beschwerdevorbringen ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die BF wie mehrfach ausgeführt bereits seit über einem Jahr zur Ausreise verpflichtet ist und genug Zeit gehabt hätte, eine solche vorzubereiten.
4.5. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):4.5. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, stellte den Antrag auf internationalen Schutz am Tag nach ihrem Aufgriff unter ihrer Aliasidentität, hielt sich bis 05.03.2019 im Verborgenen auf, missachtete nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrags und Rückkehrentscheidung die Ausreseverpflichtung, verblieb trotz rechtkräftiger Rückkehrentscheidung in Österreich und geht nunmehr aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig der Prostitution nach. Zudem versuchte sie durch Eingehen einer Lebensgemeinschaft in Kenntnis der Ausreiseverpflichtung vollendete Tatsachen zu schaffen.
Somit konnte das BFA zu Recht davon ausgehen, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
4.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):4.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
§ 53 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;, 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;, 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;, 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;, 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,), 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;, 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder, 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation wie die ErläutRV formulieren „jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass, wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603), in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation wie die ErläutRV formulieren „jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass, wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603), in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).Nach dem nunmehr geltenden Paragraph 53, Absatz 2, zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).
Im konkreten Fall verhängte das BFA ein Einreiseverbot von vier Jahren. Auch wenn das BVwG nicht verkennt, dass die Aufzählung in Abs. 2 leg.cit. demonstrativ ist und die BF – wie ausgeführt – illegal ins Bundesgebiet einreiste, trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung widerrechtlich im Bundesgebiet verblieb, weiterhin der Prostitution nachging und gegen das Meldegesetz verstieß, so ist die Begründung der Behörde mit dem allgemeinen fremdenrechtlichen Fehlverhalten der BF im konkreten Fall vage und bezog das BFA die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zudem hauptsächlich auf die – nunmehr in die Prognose nicht mehr einzubeziehenden – fehlenden Mittel zum Unterhalt, weshalb das verhängte Einreiseverbot zu beheben war.Im konkreten Fall verhängte das BFA ein Einreiseverbot von vier Jahren. Auch wenn das BVwG nicht verkennt, dass die Aufzählung in Absatz 2, leg.cit. demonstrativ ist und die BF – wie ausgeführt – illegal ins Bundesgebiet einreiste, trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung widerrechtlich im Bundesgebiet verblieb, weiterhin der Prostitution nachging und gegen das Meldegesetz verstieß, so ist die Begründung der Behörde mit dem allgemeinen fremdenrechtlichen Fehlverhalten der BF im konkreten Fall vage und bezog das BFA die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zudem hauptsächlich auf die – nunmehr in die Prognose nicht mehr einzubeziehenden – fehlenden Mittel zum Unterhalt, weshalb das verhängte Einreiseverbot zu beheben war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist – auch wenn sie teilweise zur früheren Rechtslagen ergangen ist – nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Behebung der Entscheidung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Interessenabwägung Kindeswohl Lebensgemeinschaft öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Prognose Rückkehrentscheidung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W278.2215531.2.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023