TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/25 W282 2264155-1

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Veröffentlicht am 25.09.2023
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Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
E-ControlG §12
ElWOG §58a
ElWOG §58a Abs1
ElWOG §58a Abs2
ElWOG §58a Abs3
ElWOG §58a Abs4
ElWOG §58a Abs5
ElWOG §58a Abs6
ElWOG §58a Abs7
ElWOG §58a Abs8
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §24 Abs5
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. E-ControlG § 12 heute
  2. E-ControlG § 12 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025
  3. E-ControlG § 12 gültig von 28.07.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  4. E-ControlG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  5. E-ControlG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. E-ControlG § 12 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011
  7. E-ControlG § 12 gültig von 03.03.2011 bis 21.11.2011

Spruch


,

W282 2264155-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX in XXXX , gegen den Bescheid der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX 2022, Zl. XXXX hinsichtlich eines Bescheides gem. § 58a ElWOG 2010, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 hinsichtlich eines Bescheides gem. Paragraph 58 a, ElWOG 2010, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch eins. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1.1. Am 8. März 2022 übermittelte die XXXX (in Folge „Beschwerdeführerin“) der Regulierungskommission der Energie-Control Austria (in Folge „belangte Behörde“) den Entwurf ihres Antrags auf Erteilung einer Ausnahme gem. § 58a ElWOG 2010 für eine geplante XXXX in der Stadt XXXX . Die Beschwerdeführerin gab darin die elektrische Gesamtleistung (kW) für den Betrieb der Gesamtanlage mit ca. XXXX an und beantragte eine vollständige Befreiung für alle Teile des Systemnutzungsentgelts für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inbetriebnahme der Demonstrationsanlage für den Zählpunkt XXXX . In Punkt 3.2 des bezughabenden Antragsformulars machte die Beschwerdeführerin zur Frage „Was ist die tariflich relevante Hypothese bzw. Forschungsfrage, die betrachtet wird?“ folgende Angaben: XXXX 1.1. Am 8. März 2022 übermittelte die römisch 40 (in Folge „Beschwerdeführerin“) der Regulierungskommission der Energie-Control Austria (in Folge „belangte Behörde“) den Entwurf ihres Antrags auf Erteilung einer Ausnahme gem. Paragraph 58 a, ElWOG 2010 für eine geplante römisch 40 in der Stadt römisch 40 . Die Beschwerdeführerin gab darin die elektrische Gesamtleistung (kW) für den Betrieb der Gesamtanlage mit ca. römisch 40 an und beantragte eine vollständige Befreiung für alle Teile des Systemnutzungsentgelts für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inbetriebnahme der Demonstrationsanlage für den Zählpunkt römisch 40 . In Punkt 3.2 des bezughabenden Antragsformulars machte die Beschwerdeführerin zur Frage „Was ist die tariflich relevante Hypothese bzw. Forschungsfrage, die betrachtet wird?“ folgende Angaben: römisch 40

1.2. In Folge wurde dieser Entwurf eines Antrags zwischen Vertretern der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde erörtert. Die Vertreter der belangten Behörde wiesen bei diesem Gespräch auf die Notwendigkeit des Vorliegens einer ausreichenden, in Bezug auf Systemnutzungsentgelte aufgestellten Hypothese bzw. Forschungsfrage hin.

1.3. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 13.04.2022 einen abgeänderten Antragsentwurf an die belangte Behörde, der nunmehr in Punkt 3.2 des Antragsformulars (vgl. Punkt 1 oben) den folgenden Text enthielt: XXXX 1.3. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 13.04.2022 einen abgeänderten Antragsentwurf an die belangte Behörde, der nunmehr in Punkt 3.2 des Antragsformulars vergleiche Punkt 1 oben) den folgenden Text enthielt: römisch 40

1.4. Erneut wurde dieser Antragsentwurf zwischen Vertretern der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde telefonisch erörtert. Erneut wiesen die Vertreter der belangten Behörde auf die auf die Notwendigkeit des Vorliegens einer ausreichenden, in Bezug auf Systemnutzungsentgelte aufgestellten Hypothese bzw. Forschungsfrage hin.

1.5. In Folge brachte die Beschwerdeführerin ihren verfahrensggst. Antrag unter „Bezugnahme auf die bisherige Korrespondenz“ am 13.07.2022 elektronisch bei der belangten Behörde ein. In Punkt 3.2 des Antragsformulars gibt die Beschwerdeführerin an wie folgt:

XXXX römisch 40

1.6. Am 21.07.2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu diesem Antrag in elektronischer Form nach.

1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2022, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde spruchgemäß folgendes aus: 1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde spruchgemäß folgendes aus:

„Der Antrag auf ganzumfängliche Befreiung für das gesamte Demoprojekt XXXX von den Tarifkomponenten Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt, Netzzutrittsentgelt, Netzbereitstellungsentgelt, Systemdienstleistungsentgelt, Entgelt für Messleistungen und Entgelt für sonstige Leistungen, wird abgewiesen.“„Der Antrag auf ganzumfängliche Befreiung für das gesamte Demoprojekt römisch 40 von den Tarifkomponenten Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt, Netzzutrittsentgelt, Netzbereitstellungsentgelt, Systemdienstleistungsentgelt, Entgelt für Messleistungen und Entgelt für sonstige Leistungen, wird abgewiesen.“

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird unter dem Punkt „2. Sachverhalt und Beweiswürdigung“ das Folgende ausgeführt:

„Die XXXX plant die Errichtung und den Betrieb einer XXXX , also eine Anlage zur XXXX , im Netzgebiet der XXXX . Aus dem Antrag (vgl etwa die Seiten 4, 9 und 11), der Beilage ./1 XXXX und der Beilage ./2 XXXX geht hervor, dass mit dieser Anlage auch in das Gasnetz eingespeist werden soll. Die elektrische Gesamtleistung (kW) für den Betrieb der Gesamtanlage wird mit ca XXXX angegeben. Dies entspricht XXXX . Eine vollständige Befreiung wird für alle Teile des Systemnutzungsentgelts, nämlich das Netznutzungsentgelt, das Netzverlustentgelt, das Netzzutrittsentgelt, das Netzbereitstellungsentgelt, das Systemdienstleistungsentgelt, das Entgelt für Messleistungen und das Entgelt für sonstige Leistungen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inbetriebnahme der Demonstrationsanlage beantragt. Der Antrag bezieht sich auf den Zählpunkt XXXX , nicht aber auf den Zählpunkt XXXX , über den Elektrizität für den Bereich der E-Mobilität der Anlage bezogen wird.„Die römisch 40 plant die Errichtung und den Betrieb einer römisch 40 , also eine Anlage zur römisch 40 , im Netzgebiet der römisch 40 . Aus dem Antrag vergleiche etwa die Seiten 4, 9 und 11), der Beilage ./1 römisch 40 und der Beilage ./2 römisch 40 geht hervor, dass mit dieser Anlage auch in das Gasnetz eingespeist werden soll. Die elektrische Gesamtleistung (kW) für den Betrieb der Gesamtanlage wird mit ca römisch 40 angegeben. Dies entspricht römisch 40 . Eine vollständige Befreiung wird für alle Teile des Systemnutzungsentgelts, nämlich das Netznutzungsentgelt, das Netzverlustentgelt, das Netzzutrittsentgelt, das Netzbereitstellungsentgelt, das Systemdienstleistungsentgelt, das Entgelt für Messleistungen und das Entgelt für sonstige Leistungen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inbetriebnahme der Demonstrationsanlage beantragt. Der Antrag bezieht sich auf den Zählpunkt römisch 40 , nicht aber auf den Zählpunkt römisch 40 , über den Elektrizität für den Bereich der E-Mobilität der Anlage bezogen wird.

Für die Anlage wurden zwei Förderungen gewährt, nämlich vom XXXX Für die Anlage wurden zwei Förderungen gewährt, nämlich vom römisch 40

Im Folgenden legt die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung dar, warum aus ihrer Sicht eine in Bezug auf Systemnutzungsentgelte aufgestellte Hypothese bzw. Forschungsfrage, die Voraussetzung für eine Befreiung im Sinne des § 58a Abs. 1 u. 5 ElWOG 2010 sei, im verfahrensggst. Antrag der Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Umfang enthalten sei. Im Folgenden legt die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung dar, warum aus ihrer Sicht eine in Bezug auf Systemnutzungsentgelte aufgestellte Hypothese bzw. Forschungsfrage, die Voraussetzung für eine Befreiung im Sinne des Paragraph 58 a, Absatz eins, u. 5 ElWOG 2010 sei, im verfahrensggst. Antrag der Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Umfang enthalten sei.

1.8. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit kurzem Schriftsatz vom 12.10.2022 Beschwerde, wobei als Beschwerdegründe primär eine unrichtige rechtliche Beurteilung und Verfahrensfehler der belangten Behörde behauptet werden. Das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) der Beschwerdeführerin ist ausdrücklich und abschließend wie folgt formuliert: 1.8. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit kurzem Schriftsatz vom 12.10.2022 Beschwerde, wobei als Beschwerdegründe primär eine unrichtige rechtliche Beurteilung und Verfahrensfehler der belangten Behörde behauptet werden. Das Beschwerdebegehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) der Beschwerdeführerin ist ausdrücklich und abschließend wie folgt formuliert:

„Seitens der Beschwerdeführerin wird daher der Antrag gestellt den Bescheid der E-Control zur GZ XXXX vom XXXX 2022 (zugestellt am XXXX ) zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung bzw. Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.“„Seitens der Beschwerdeführerin wird daher der Antrag gestellt den Bescheid der E-Control zur GZ römisch 40 vom römisch 40 2022 (zugestellt am römisch 40 ) zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung bzw. Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.“

1.9. Die Beschwerde langte am 15.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde legte unter einem den Verwaltungskat vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 

2.       BEWEISWÜRDIGUNG

Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die sich mit dem vorgelegten Verwaltungsakt decken. Die übrigen Feststellungen, insb. zum Verfahrensgang und zu den vor dem eigentlichen Verwaltungsverfahren bereits erfolgten Erörterungen von Antragsentwürfen zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin bestreit diese vorab erfolgten Erörterungen ihrer Antragsentwürfe in der Beschwerde auch nicht und gesteht insoweit auch zu, von der belangten Behörde auf die Notwendigkeit einer hinreichend spezifizierten Forschungsfrage hingewiesen worden zu sein. Das konkrete Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin ist ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 13.10.2022 wortwörtlich entnommen.

3.       RECHTLICHE BEURTEILUNG

3.1.    VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gemäß § 6 Abs. 1 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im ElWOG 2010 noch im E-ControlG für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem BVwG eine Senatszuständigkeit normiert ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im ElWOG 2010 noch im E-ControlG für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem BVwG eine Senatszuständigkeit normiert ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

ZU SPRUCHTEIL A):

3.2.    RECHTSGRUNDLAGEN

Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010),
StF: BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 94/2023 lauten auszugsweise:
„Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs-und Demonstrationsprojekte
Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), , Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2023, lauten auszugsweise:, „Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs-und Demonstrationsprojekte

§ 58a. (1) Die Regulierungsbehörde kann für bestimmte Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die die Voraussetzungen der nachstehenden Absätze erfüllen, mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen des 5. Teils oder einer Verordnung gemäß den §§ 49 und 51 abweichen (Ausnahmebescheid).Paragraph 58 a, (1) Die Regulierungsbehörde kann für bestimmte Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die die Voraussetzungen der nachstehenden Absätze erfüllen, mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen des 5. Teils oder einer Verordnung gemäß den Paragraphen 49 und 51 abweichen (Ausnahmebescheid).

(2) Forschungs- und Demonstrationsprojekte im Sinne dieser Bestimmung sind Projekte, die mindestens zwei der folgenden Ziele verfolgen

1. Systemintegration von erneuerbaren Energietechnologien sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien, etwa durch den Einsatz neuer und innovativer Geschäftsmodelle;

2. Ausbau und verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energieträgern, insbesondere auch im Zuge von dezentralen und regionalen Versorgungskonzepten;

3. Digitalisierung des Energiesystems und intelligente Nutzung von Energie;

4. Stärkung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Energiewende und der hiefür notwendigen Transformationsprozesse;

5. Verbesserung der Umwandlung oder Speicherung von elektrischer Energie sowie Umsetzung von Sektorkopplung und Sektorintegration durch Realisierung der dafür erforderlichen Konversionsanlagen und -prozesse;

6. Anhebung von markt- oder netzseitigen Flexibilitätspotenzialen;

7. Steigerung der Effizienz oder Sicherheit des Netzbetriebs oder der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere durch Erbringung von Flexibilitätsdienstleistungen;

8. Vereinfachung bzw. Beschleunigung des künftigen Netzausbaus sowie Reduktion des Netzausbaubedarfs auf Verteilernetzebene.

(3) Anträge auf Erteilung einer Ausnahme nach Abs. 1 können nur Forschungs- und Demonstrationsprojekte stellen, die über eine Förderungsentscheidung gemäß § 16 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982, oder über eine Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms verfügen.(3) Anträge auf Erteilung einer Ausnahme nach Absatz eins, können nur Forschungs- und Demonstrationsprojekte stellen, die über eine Förderungsentscheidung gemäß Paragraph 16, Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, oder über eine Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms verfügen.

(4) Die Äquivalenz eines Förderprogramms liegt vor, wenn das betreffende Förderprogramm in seiner Zielsetzung zumindest zwei der unter Abs. 2 genannten Ziele adressiert und denselben Standards und Anforderungen unterliegt, wie dies im Rahmen des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes und der darauf basierenden Förderrichtlinien für nationale Programme festgelegt ist. Dies gilt insbesondere für Anforderungen hinsichtlich(4) Die Äquivalenz eines Förderprogramms liegt vor, wenn das betreffende Förderprogramm in seiner Zielsetzung zumindest zwei der unter Absatz 2, genannten Ziele adressiert und denselben Standards und Anforderungen unterliegt, wie dies im Rahmen des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes und der darauf basierenden Förderrichtlinien für nationale Programme festgelegt ist. Dies gilt insbesondere für Anforderungen hinsichtlich

1. Innovationsgehalt, Eignung der Projektbeteiligten und Qualität des Vorhabens,

2. Transparenz (inklusive Informationsübermittlung) und Monitoring sowie

3. Bewertungsverfahren.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach Abs. 1 muss zumindest folgende Angaben und Unterlagen enthalten:(5) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach Absatz eins, muss zumindest folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Projektwerbers bzw. Projektwerber-Konsortiums; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz und die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer vertretungsbefugten natürlichen Person;

2. Beschreibung des Projekts im Hinblick auf den Beitrag zur Zielerreichung nach Abs. 2;2. Beschreibung des Projekts im Hinblick auf den Beitrag zur Zielerreichung nach Absatz 2,;

3. Beschreibung der am Projekt beteiligten Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen unter Angabe der jeweiligen Zählpunktnummern;

4. Art und Umfang der beantragten Ausnahme nach Abs. 1;4. Art und Umfang der beantragten Ausnahme nach Absatz eins,;

5. Nachweis über die erfolgte Förderungsentscheidung gemäß § 16 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes oder über die erfolgte Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms samt der hiefür erforderlichen Unterlagen.5. Nachweis über die erfolgte Förderungsentscheidung gemäß Paragraph 16, des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes oder über die erfolgte Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms samt der hiefür erforderlichen Unterlagen.

Die Regulierungsbehörde hat spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen eines vollständigen und formgültigen Antrags einen Ausnahmebescheid nach Abs. 1 zu erlassen.Die Regulierungsbehörde hat spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen eines vollständigen und formgültigen Antrags einen Ausnahmebescheid nach Absatz eins, zu erlassen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann einen Ausnahmebescheid nach Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erlassen, sofern dies zur Erfüllung der Ziele nach dieser Bestimmung erforderlich ist. Der Ausnahmebescheid ist den Netzbetreibern zu Kenntnis zu bringen, in deren Konzessionsgebieten das von der Ausnahme erfasste Forschungs- oder Demonstrationsprojekt durchgeführt wird. Sofern von einem Forschungs- oder Demonstrationsprojekt Systemdienstleistungsentgelte zu entrichten sind, ist der Ausnahmebescheid auch dem Regelzonenführer zu Kenntnis zu bringen.(6) Die Regulierungsbehörde kann einen Ausnahmebescheid nach Absatz eins, unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erlassen, sofern dies zur Erfüllung der Ziele nach dieser Bestimmung erforderlich ist. Der Ausnahmebescheid ist den Netzbetreibern zu Kenntnis zu bringen, in deren Konzessionsgebieten das von der Ausnahme erfasste Forschungs- oder Demonstrationsprojekt durchgeführt wird. Sofern von einem Forschungs- oder Demonstrationsprojekt Systemdienstleistungsentgelte zu entrichten sind, ist der Ausnahmebescheid auch dem Regelzonenführer zu Kenntnis zu bringen.

(7) Die Regulierungsbehörde kann von den in Abs. 1 genannten Bestimmungen hinsichtlich der Entgeltstruktur, der Bemessungsgrundlage oder des abrechnungsrelevanten Zeitraums abweichen oder auch eine betragsmäßige Reduktion bis hin zu einer vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten vorsehen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Förderungsentscheidung gemäß Abs. 3 und den Antrag gemäß Abs. 5 entsprechend zu berücksichtigen. Eine Ausnahme nach Abs. 1 gilt nur für die am Projekt beteiligten Netzbenutzer im Rahmen der Durchführung des Projekts und wird für höchstens drei Jahre sowie ausschließlich für jene Zeiträume gewährt, in denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 gegeben sind.(7) Die Regulierungsbehörde kann von den in Absatz eins, genannten Bestimmungen hinsichtlich der Entgeltstruktur, der Bemessungsgrundlage oder des abrechnungsrelevanten Zeitraums abweichen oder auch eine betragsmäßige Reduktion bis hin zu einer vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten vorsehen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Förderungsentscheidung gemäß Absatz 3 und den Antrag gemäß Absatz 5, entsprechend zu berücksichtigen. Eine Ausnahme nach Absatz eins, gilt nur für die am Projekt beteiligten Netzbenutzer im Rahmen der Durchführung des Projekts und wird für höchstens drei Jahre sowie ausschließlich für jene Zeiträume gewährt, in denen die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 gegeben sind.

(8) Ausnahmen gemäß Abs. 1 werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, als de-minimis-Förderungen gewährt.“(8) Ausnahmen gemäß Absatz eins, werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407 aus 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt Nummer L 352 vom 24.12.2013 Seite 1, als de-minimis-Förderungen gewährt.“

Die Regelungen des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), StF: BGBl. I Nr.110/2010 idF StF: BGBl. I Nr. 7/2022 lauten auszugsweise:Die Regelungen des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.110 aus 2010, in der Fassung Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, lauten auszugsweise:


„Aufgaben der Regulierungskommission
, „Aufgaben der Regulierungskommission

§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:Paragraph 12, (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:

1. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 iVm § 22 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;1. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, ElWOG 2010 sowie Paragraph 33, Absatz 4, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, GWG 2011;

2. die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 22 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;2. die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010 sowie Paragraph 132, Absatz 2, GWG 2011;

3. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs. 3 Z 2 ElWOG 2010 sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;3. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, ElWOG 2010 sowie gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, GWG 2011;

4. die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;4. die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010 und Paragraph 125, GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

5. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3;5. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß Paragraph 40, Absatz 3, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3,;

6. die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;6. die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 97, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 2, GWG 2011;

7. die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2;7. die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß Paragraph 99, Absatz 2,;

8. Erteilung von Ausnahmen gemäß § 58a ElWOG 2010 und § 78a GWG 2011.8. Erteilung von Ausnahmen gemäß Paragraph 58 a, ElWOG 2010 und Paragraph 78 a, GWG 2011.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:

1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 49 ElWOG 2010 sowie § 24 Abs. 2 und § 70 GWG 2011;1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß Paragraph 49, ElWOG 2010 sowie Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 70, GWG 2011;

2. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 und § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.2. die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 und Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011.

(3) Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.(3) Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.

(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.“(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.“

Die Regelungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) StF: BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 lauten auszugsweise:Die Regelungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, lauten auszugsweise:

„Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28.(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28 Punkt (, eins,) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

3.3.    ZUM BESCHWERDEBEGEHREN DER BESCHWERDEFÜHRERIN:

Einleitend ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte gemäß § 27 VwGVG an die in ihren Beschwerdeschriftsätzen vorgebrachten Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) dem Grunde nach gebunden sind. So sind insbesondere Teilanfechtungen hinsichtlich abtrennbarerer Spruchpunkte von angefochtenen Bescheiden und auch das konkret gestellte Beschwerdebegehren für das Verwaltungsgericht überwiegend bindend. Lediglich im Falle der Unzuständigkeit einer Behörde ist diese von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat. Im Hinblick auf die geltend gemachten Beschwerdegründe ist diese Bindungswirkung insoweit abgeschwächt, als Fälle offenkundiger inhaltlicher Rechtswidrigkeit ebenso von Amts wegen aufzugreifen sein werden, wie Fälle von Verstöße gegen das Unionsrecht. Das Verwaltungsgericht ist daher bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an die Beschwerdegründe allein grds. nicht gebunden vgl. zum Ganzen: Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 27 VwGVG, Rz. 5f). Das VwG hat grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, dies jedoch wiederum zumindest in Beschränkung durch die gestellten Beschwerdebegehren.Einleitend ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 27, VwGVG an die in ihren Beschwerdeschriftsätzen vorgebrachten Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) dem Grunde nach gebunden sind. So sind insbesondere Teilanfechtungen hinsichtlich abtrennbarerer Spruchpunkte von angefochtenen Bescheiden und auch das konkret gestellte Beschwerdebegehren für das Verwaltungsgericht überwiegend bindend. Lediglich im Falle der Unzuständigkeit einer Behörde ist diese von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat. Im Hinblick auf die geltend gemachten Beschwerdegründe ist diese Bindungswirkung insoweit abgeschwächt, als Fälle offenkundiger inhaltlicher Rechtswidrigkeit ebenso von Amts wegen aufzugreifen sein werden, wie Fälle von Verstöße gegen das Unionsrecht. Das Verwaltungsgericht ist daher bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an die Beschwerdegründe allein grds. nicht gebunden vergleiche zum Ganzen: Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 27, VwGVG, Rz. 5f). Das VwG hat grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, dies jedoch wiederum zumindest in Beschränkung durch die gestellten Beschwerdebegehren.

In den Beschwerdegründen führt die Beschwerdeführerin überwiegend zu angeblichen Ermittlungsmängeln der belangten Behörde aus, die gleichsam als Resultat in ihrem Beschwerdebegehren zu ihrem (einzigen) Antrag auf Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde führen. Somit sind neben dem einzigen Beschwerdebegehren auch die ausgeführten Beschwerdegründe erkennbar auf eine nochmalige Entscheidung nach Sachverhaltsergänzung durch die belangte Behörde selbst und nicht durch das BVwG gerichtet. Hinsichtlich des Beschwerdebegehrens muss im Fall einer Bescheidbeschwerde zumindest daraus hervorgehen, ob (bzw. dass) der Beschwerdeführer

• entweder die Behebung oder

• eine bestimmte „Abänderung“ des angefochtenen „Bescheides“ bzw. eine bestimmte anderslautende Entscheidung „in der Sache selbst“ begehrt. (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG, Rz. 40). • eine bestimmte „Abänderung“ des angefochtenen „Bescheides“ bzw. eine bestimmte anderslautende Entscheidung „in der Sache selbst“ begehrt. (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG, Rz. 40).

Im gegenständlichen Fall kann daher anhand des klaren Wortlautes des Beschwerdebegehrens der Beschwerdeführerin kein Zweifel daran bestehen, dass keine Sachverhaltsergänzung bzw. Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, sondern expressis verbis des Begehrens der Beschwerdeführerin nur die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung zur Sachverhaltsergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides durch die belangte Behörde iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Auch wenn bei der Interpretation von Beschwerdegründen und Beschwerdebegehren kein übertrieben formalistischer Standpunkt einzunehmen ist, ist Letzteres aufgrund der ggst. klaren und unmissverständlichen Formulierung dieses Begehrens der Beschwerdeführerin keiner Umdeutung zugänglich und kann sich das BVwG über dieses insoweit klar und unmissverständlich formulierte Begehren auf Aufhebung und Zurückverweisung auch nicht hinwegsetzen. Im gegenständlichen Fall kann daher anhand des klaren Wortlautes des Beschwerdebegehrens der Beschwerdeführerin kein Zweifel daran bestehen, dass keine Sachverhaltsergänzung bzw. Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, sondern expressis verbis des Begehrens der Beschwerdeführerin nur die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung zur Sachverhaltsergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides durch die belangte Behörde iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. Auch wenn bei der Interpretation von Beschwerdegründen und Beschwerdebegehren kein übertrieben formalistischer Standpunkt einzunehmen ist, ist Letzteres aufgrund der ggst. klaren und unmissverständlichen Formulierung dieses Begehrens der Beschwerdeführerin keiner Umdeutung zugänglich und kann sich das BVwG über dieses insoweit klar und unmissverständlich formulierte Begehren auf Aufhebung und Zurückverweisung auch nicht hinwegsetzen.

Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob eine Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheids iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgrund der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Ermittlungsmängel geboten ist.Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob eine Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheids iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgrund der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Ermittlungsmängel geboten ist.

3.4.    Zur Abweisung der Beschwerde:

3.4.1 Zur Möglichkeit der Kassation und Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG:3.4.1 Zur Möglichkeit der Kassation und Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168). Im Leiterkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 hat der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte der VwGH aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. In weiterer Folge haben sich die folgenden Kriterien für eine Zulässigkeit einer Kassation samt Zurückverweisung herauskristallisiert:Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168). Im Leiterkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 hat der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte der VwGH aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. In weiterer Folge haben sich die folgenden Kriterien für eine Zulässigkeit einer Kassation samt Zurückverweisung herauskristallisiert:

„Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insb dann in Betracht kommen,

• wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

• wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe auch VwGH 14. 12. 2015, Ra 2015/09/0057),• wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe auch VwGH 14. 12. 2015, Ra 2015/09/0057),

• wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann – etwa iS einer Delegierung der Entscheidung an das VwG (vgl schon Fischer, Verfahrensrecht 319 ff; Holoubek, Kognitionsbefugnis 137; Winkler, ZVG 2014, 437) – durch das VwG vorgenommen werden.“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz. 118f).• wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann – etwa iS einer Delegierung der Entscheidung an das VwG vergleiche schon Fischer, Verfahrensrecht 319 ff; Holoubek, Kognitionsbefugnis 137; Winkler, ZVG 2014, 437) – durch das VwG vorgenommen werden.“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz. 118f).

3.4.2. Zur Unzulässigkeit der Kassation im vorliegenden Fall:

Die Beschwerdeführerin kann in ihrem kurz gefassten Beschwerdeschriftsatz nicht aufzeigen, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt hätte, dass mit derart gravierenden Ermittlungsmängeln behaftet ist, dass die von der Beschwerdeführerin (einzig) beantragte Kassation und Zurückverweisung gerechtfertigt wäre: Anhand der dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Punkt I.1.7.) der belangten Behörde ist für das Bundeverwaltungsgericht nicht ersichtlich, warum diese iSd der in Punkt 3.4.1 dargelegten Kriterien derart mangelhaft sein sollten, dass sie eine Behebung samt Zurückverweisung iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG rechtfertigen könnten. Die belangte Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Grunde auf Basis des Antrages der Beschwerdeführerin vom 13.07.2022 festgestellt. Auch im Beschwerdeschriftsatz finden sich keine konkreten Sachverhaltsrügen oder Angaben darüber, welche konkreten Feststellungen die Behörde unterlassen hat bzw. welche konkreten Feststellungen sie noch zu treffen gehabt hätte. Vielmehr rügt die Beschwerde fast ausschließlich die rechtliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zur Frage des Vorliegens bzw. Nicht-Vorliegens einer hinreichenden Forschungsfrage in Bezug auf Systemnutzungsentgelte. Aus den Beschwerdeausführungen auf den Seiten 2 bis 4 der Beschwerde ist ebenso nicht ersichtlich, an welchen gravierenden Mängeln der festgestellte Sachverhalt im angefochtenen Bescheid leiden soll; vielmehr rügt die Beschwerdeführerin unmittelbar unter der Überschrift auf Seite 2 (Mitte) der Beschwerde bereits die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der konkreten Anwendungsvorrausetzungen des § 58a ElWOG 2010.Die Beschwerdeführerin kann in ihrem kurz gefassten Beschwerdeschriftsatz nicht aufzeigen, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt hätte, dass mit derart gravierenden Ermittlungsmängeln behaftet ist, dass die von der Beschwerdeführerin (einzig) beantragte Kassation und Zurückverweisung gerechtfertigt wäre: Anhand der dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen vergleiche Punkt römisch eins.1.7.) der belangten Behörde ist für das Bundeverwaltungsgericht nicht ersichtlich, warum diese iSd der in Punkt 3.4.1 dargelegten Kriterien derart mangelhaft sein sollten, dass sie eine Behebung samt Zurückverweisung iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG rechtfertigen könnten. Die belangte Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Grunde auf Basis des Antrages der Beschwerdeführerin vom 13.07.2022 festgestellt. Auch im Beschwerdeschriftsatz finden sich keine konkreten Sachverhaltsrügen oder Angaben darüber, welche konkreten Feststellungen die Behörde unterlassen hat bzw. welche konkreten Feststellungen sie noch zu treffen gehabt hätte. Vielmehr rügt die Beschwerde fast ausschließlich die rechtliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zur Frage des Vorliegens bzw. Nicht-Vorliegens einer hinreichenden Forschungsfrage in Bezug auf Systemnutzungsentgelte. Aus den Beschwerdeausführungen auf den Seiten 2 bis 4 der Beschwerde ist ebenso nicht ersichtlich, an welchen gravierenden Mängeln der festgestellte Sachverhalt im angefochtenen Bescheid leiden soll; vielmehr rügt die Beschwerdeführerin unmittelbar unter der Überschrift auf Seite 2 (Mitte) der Beschwerde bereits die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der konkreten Anwendungsvorrausetzungen des Paragraph 58 a, ElWOG 2010.

Letztlich enthält die Beschwerde der Beschwerdeführerin daher faktisch keine Sachverhaltsrügen, sondern lediglich Rechtsrügen bzw. Behauptungen hinsichtlich des Vorliegens von Verfahrensfehlern hinsichtlich mangelnder Manuduktion der belangten Behörde bzw. der Unterlassung der Erteilung eines Verbesserungsauftrages. Hierzu ist in der gebotenen Kürze festzuhalten, dass eine mangelnde Manuduktion seitens der belangten Behörde schon angesichts der Vorgänge vor dem eigentlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.07.2022 für das BVwG nicht ersichtlich ist. Die Behörde ist nämlich nach den Bestimmungen des AVG 1991 rechtlich in keiner Weise dazu verpflichtet, bloße „Entwürfe“ von Anbringen in einem Verwaltungsverfahren mit einer Partei entgegenzunehmen und diese vorab zu erörtern, wobei die belangte Behörde – wie letztlich von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch zugestanden wird – mehrfach auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Forschungsfrage in Bezug auf Systemnutzungsentgelte hingewiesen hat. Ein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG kommt dementgegen primär bei formalen Mängeln eines Anbringens in Frage; inhaltliche Mängel eines Anbringers sind zwar dem Grunde nach auch einer Verbesserung zugänglich, jedoch nur in stark eingeschränkter Form: Letztlich enthält die Beschwerde der Beschwerdeführerin daher faktisch keine Sachverhaltsrügen, sondern lediglich Rechtsrügen bzw. Behauptungen hinsichtlich des Vorliegens von Verfahrensfehlern hinsichtlich mangelnder Manuduktion der belangten Behörde bzw. der Unterlassung der Erteilung eines Verbesserungsauftrages. Hierzu ist in der gebotenen Kürze festzuhalten, dass eine mangelnde Manuduktion seitens der belangten Behörde schon angesichts der Vorgänge vor dem eigentlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.07.2022 für das BVwG nicht ersichtlich ist. Die Behörde ist nämlich nach den Bestimmungen des AVG 1991 rechtlich in keiner Weise dazu verpflichtet, bloße „Entwürfe“ von Anbringen in einem Verwaltungsverfahren mit einer Partei entgegenzunehmen und diese vorab zu erörtern, wobei die belangte Behörde – wie letztlich von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch zugestanden wird – mehrfach auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Forschungsfrage in Bezug auf Systemnutzungsentgelte hingewiesen hat. Ein Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG kommt dementgegen primär bei formalen Mängeln eines Anbringens in Frage; inhaltliche Mängel eines Anbringers sind zwar dem Grunde nach auch einer Verbesserung zugänglich, jedoch nur in stark eingeschränkter Form:

„Von Mängeln des Anbringens (Schriftsatzes) iSd § 13 Ab.s 3 AVG sind aber auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden [..], welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen (vgl auch VwGH 15. 10. 2009, 2008/09/0354), sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 29. 4. 2005, 2005/05/0100; 29. 4. 2010, 2008/21/0302; 22. 6. 2011, 2007/04/0080), sei es, dass dieses wegen des Inhalts des darin vorgetragenen Begehrens (zB wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projekts [vgl VwGH 27. 6. 2002, 98/07/0147] oder der Unbegründetheit einer Berufung) abzuweisen (vgl VwGH 22. 10. 2001, 2001/19/0089; 23. 2. 2011, 2008/11/0033; ferner Rz 31; VfSlg 13.047/1992) oder aus sonstigen formalen Gründen (zB Verspätung [vgl VwGH 12. 3. 1998, 98/20/0107; 28. 9. 2004, 2004/17/0034] oder mangelnde Parteistellung [vgl VwGH 28. 7. 2010, 2010/02/0112]) zurückzuweisen ist.[..]“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 27f).„Von Mängeln des Anbringens (Schriftsatzes) iSd Paragraph 13, Ab.s 3 AVG sind aber auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden [..], welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen vergleiche auch VwGH 15. 10. 2009, 2008/09/0354), sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 29. 4. 2005, 2005/05/0100; 29. 4. 2010, 2008/21/0302; 22. 6. 2011, 2007/04/0080), sei es, dass dieses wegen des Inhalts des darin vorgetragenen Begehrens (zB wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projekts [vgl VwGH 27. 6. 2002, 98/07/0147] oder der Unbegründetheit einer Berufung) abzuweisen vergleiche VwGH 22. 10. 2001, 2001/19/0089; 23. 2. 2011, 2008/11/0033; ferner Rz 31; VfSlg 13.047 aus 1992,) oder aus sonstigen formalen Gründen (zB Verspätung [vgl VwGH 12. 3. 1998, 98/20/0107; 28. 9. 2004, 2004/17/0034] oder mangelnde Parteistellung [vgl VwGH 28. 7. 2010, 2010/02/0112]) zurückzuweisen ist.[..]“ (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 27f).

Die entsprechend zur Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin führenden inhaltlichen Unzulänglichkeiten an der von ihr im Antrag v. 13.07.2022 spezifizierten Forschungsfrage in Bezug auf Systemnutzungsentgelte, waren daher keinem Verbesserungsauftrag durch die belangte Behörde zugänglich, da keine Unvollständigkeit des Anbringens vorlag. Somit ist in Hinblick auf die hier relevante Frage eines erheblichen Mangels am Ermittlungsverfahren der belangten Behörde für die Beschwerdeführerin dadurch ebenso nichts zu gewinnen.

In Summe konnte die Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihr explizit begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde zur erneuten Bescheiderlassung iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde aufzeigen, die eine Solche im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zulässig erscheinen lässt. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. In Summe konnte die Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihr explizit begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde zur erneuten Bescheiderlassung iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG keine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde aufzeigen, die eine Solche im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zulässig erscheinen lässt. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.


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4.       ABSEHEN VON DER DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der in Hinblick auf die Beschwerdebegehren entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten wäre.Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der in Hinblick auf die Beschwerdebegehren entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten wäre.

ZU SPRUCHTEIL B):

UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die auf den ggst. Fall anwendbare bzw. übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum zur (Un-) Zulässigkeit der Behebung und Zurückverweisung iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist in der rechtlichen Begründung wiedergegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die auf den ggst. Fall anwendbare bzw. übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum zur (Un-) Zulässigkeit der Behebung und Zurückverweisung iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist in der rechtlichen Begründung wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Energieeffizienzmaßnahme Entgeltfestlegung Entgeltkontrolle Kassation Verbesserungsauftrag Zählpunkt Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W282.2264155.1.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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