TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/27 98/07/0147

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §103;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des VE in E, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 59, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Februar 1998, Zl. 8W-En- 160/1/97, betreffend Zurückweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im Zuge einer am 26. September 1990 von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) durchgeführten Verhandlung zur Überprüfung einer Wasserbenutzungsanlage wurde festgestellt, dass bei der im Wasserbuch eingetragenen Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers (Mühle) an Stelle von ursprünglich sechs eingetragenen kleineren Mühlrädern ein einziges großes Mühlrad eingebaut worden war, ohne dass für diese Anlagenänderung eine wasserrechtliche Bewilligung vorläge. Nach einer Ankündigung des Beschwerdeführers, bis zum 31. Dezember 1990 einen Bewilligungsantrag samt einem den Bestand ausweisenden Projekt vorzulegen, erstattete der zur Verhandlung beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik Ausführungen über den nötigen Inhalt des vorzulegenden Projektes. So sei im technischen Bericht die beantragte Konsenswassermenge und Leistung und die monatliche Mittelwasserführung anzuführen und sei das Wasserrad zu beschreiben. Ein hydrographisches Gutachten über die Hochwassermenge mit Durchflussberechnung im Bereich von 25 m oberhalb des Wasserrades und im Bereich des Überfalles von der rechtsufrigen Ufermauer bis zur linken Böschungsoberkante mit Einzeichnung von HQ 100 sei ebenso vorzulegen wie ein Grundstücksverzeichnis mit Eigentümern, Fischereiberechtigten, Unter- und Oberliegern und sonstigen Berechtigten. Ferner sei ein Detaillageplan, ein Katasterplan 1 : 500, Längenschnitt, beginnend von der Ufermauer bis zur Wasserrückgabe, ein Objektsplan über die Einhausung des Wasserrades und ein solcher des Wasserrades, Querprofil im Bereich der Wehranlage, sowie ein statischer Nachweis über die Ufermauer bzw. Wehrmauer anzuschließen.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Dezember 1990 an die BH das Ansuchen gestellt hatte, ihm zum Austausch von sechs unterschlächtigen Wasserrädern gegen ein unterschlächtiges Wasserrad sowie einer Schacht- bzw. Rohrturbine die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, wurde das diesem Ansuchen beigelegte Projekt von der BH einem Vorprüfungsverfahren unterzogen. In der Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zum vorgelegten Projekt vom 22. Februar 1991 wurde ausgeführt, dass die Wasserführung eines weiteren Baches insoweit nicht berücksichtigt worden sei, als sich bei Einbeziehung dieses anderen Baches ergebe, dass die Wehranlage bei der Mühle des Beschwerdeführers nicht in der Lage sei, ein hundertjährliches Hochwasser schadlos abzuleiten. Die Belange der Fischerei seien nicht berücksichtigt worden und es fehle auch der in der Verhandlung vom 26. September 1990 geforderte statische Nachweis über die Standsicherheit der Ufer- bzw. Wehrmauer. Das vorliegende Projekt sei daher umzuarbeiten und zu ergänzen.

Als nächster Verfahrensschritt ist dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ein Schreiben der BH an den Beschwerdeführer vom 19. September 1996 mit der Anfrage zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer an dem im Dezember 1990 eingebrachten Projekt festhalte. Diese Anfrage wurde vom Beschwerdeführer nach Urgenz mit Schreiben vom 22. Jänner 1997 bejaht.

Im Zuge der Fortsetzung des Vorprüfungsverfahrens gab der Amtssachverständige für Wasserbautechnik an, an seiner ersten Vorbegutachtung grundsätzlich festzuhalten, wobei zu bemerken sei, dass das Projekt auch eine wasserbautechnische Beurteilung der geplanten Turbinenanlage nicht zulasse.

Von einem Amtssachverständigen für Gewässerökologie wurde im Zuge des Vorprüfungsverfahrens eine gutachterliche Äußerung erstattet, in welcher darauf hingewiesen wird, dass fischereiliche Bestandeserhebungen im Jahre 1990 und im Jahre 1997 für den betroffenen Bereich eine extrem hohe Biomasse und Individuendichte ergeben hätten, wobei ein Aufstieg der Fische über den Abfall der Wasserkraftanlage nicht möglich sei. Um einen durchgehenden Fischzug zu gewährleisten, wäre deshalb eine Fischaufstiegshilfe zu errichten, welche in einer näher beschriebenen Weise ausgestaltet werden könnte. Im vorliegenden Projekt sei die Abgabe einer Pflichtwassermenge nicht geplant; diese könnte über die Fischaufstiegshilfe erfolgen. Um eine Aufwärtswanderung von größeren Fischen zu ermöglichen, wäre eine Dotation der Fischaufstiegshilfe (Pflichtwasserdotation) in der Höhe von 200 l/sec erforderlich. Über die Ausgestaltung der Fischaufstiegshilfe mit der Restwasserdotation liege zur Zeit noch keine planliche Ausarbeitung vor, welche bis zur Wasserrechtsverhandlung vorzulegen wäre. Zusammenfassend könne dem Projekt in der vorliegenden Form nicht zugestimmt werden. Vielmehr müsse zur Wiederherstellung der gewässerökologischen Funktionsfähigkeit im betroffenen Bereich eine Fischaufstiegshilfe, die mit rund 200 l/sec dotiert wird, errichtet werden, worüber ein Nachtragsprojekt einzureichen sei.

Mit Schreiben vom 1. August 1997 übersandte die BH dem Beschwerdeführer die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerökologie unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Einreichung eines Nachtragsprojektes zur Errichtung einer Fischaufstiegshilfe und setzte dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zur Nachreichung "dieses Ergänzungsgutachtens" eine "Nachfrist" bis zum 15. September 1997, widrigenfalls sein "Antrag auf Verlängerung" zurückzuweisen wäre.

Mit Schreiben vom 26. August 1997 erstattete der Beschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung an die BH und wies darauf hin, dass er Inhaber eines vor dem Jahre 1883 erworbenen Wasserbenutzungsrechtes sei, welches im Wasserbuch eingetragen und unbefristet erteilt worden sei. Im Zuge baulicher Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Regulierungsprojekt habe er an Stelle der ursprünglich vorhandenen sechs Wasserräder nur mehr ein Wasserrad eingebaut, durch welche Anlagenänderung die wesentlichen Merkmale der Wasserbenutzungsanlage nicht verändert worden seien. Er habe nur die behördliche Genehmigung der Anlagenänderung beantragt, für welche die vom Amtssachverständigen für Gewässerökologie nunmehr erhobenen Forderungen nicht zur Bedingung gemacht werden dürften, weil derlei in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 abzuhandeln wäre.

Mit Bescheid vom 24. September 1997 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 1990 "gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 idgF als mit Formgebrechen behaftet" zurück. In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerökologie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe vom 26. August 1997 zwar in Form einer Sachverhaltsdarstellung "gerechtfertigt", das Projekt jedoch nicht mit einem Nachtragsprojekt im Sinne des ergangenen Auftrages ergänzt habe, weshalb sein Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Anlagenänderung zufolge der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG habe zurückgewiesen werden müssen.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung trug der Beschwerdeführer vor, dass sein Projekt alle zur Beurteilung der Anlagenänderung erforderlichen Unterlagen enthalten habe. Die Frage einer Wiederverleihung oder Verlängerung könne sich gar nicht stellen, weil sein Wasserbenutzungsrecht unbefristet sei. Wenn die BH die Ideen ihres Amtssachverständigen für Gewässerökologie berücksichtigen zu müssen glaube, stünde dafür ein Verfahren nach § 21a WRG 1959 zur Verfügung. Vom Vorliegen eines Formgebrechens des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Bewilligung der Anlagenänderung könne keine Rede sein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass Voraussetzung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrages und eines mangels Erfüllung des Auftrages erlassenen Bescheides, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wird, das Vorliegen eines Formgebrechens des schriftlichen Antrages sei. "Die Vorlage" des vom Amtssachverständigen für Gewässerökologie geforderten Nachtragsprojektes für die Erteilung der (nachträglichen) wasserrechtlichen Bewilligung zur Anlagenänderung stelle "eindeutig ein Formgebrechen" dar.

Die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 8. Juni 1998, B 460/98, abgelehnt. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Abtretungsantrag, in welchem ein Beschwerdevorbringen an den Verwaltungsgerichtshof erstattet wird, mit dem der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Bewilligungsantrag als verletzt anzusehen. Die Zurückweisung seines Bewilligungsantrages aus dem Grunde des § 13 Abs. 3 AVG sei rechtswidrig, weil der Verbesserungsauftrag unzulässig gewesen sei. Ein Einschreiter könne von der Behörde nicht dazu gezwungen werden, gegen seinen Willen mehr als das zu beantragen, was er beantragen wolle. Der Beschwerdeführer habe lediglich um Bewilligung der Änderung der Wasserkraftanlage im Sinne des von ihm seinerzeit vorgenommenen Austausches der Wasserräder angesucht und sei nicht bereit, sich von der Behörde durch unzulässige Verbesserungsaufträge zu einer von der Behörde sonst nicht erzwingbaren Errichtung einer Fischaufstiegshilfe nötigen zu lassen.

Mit Beschluss vom 4. September 1998 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 13 Abs. 3 AVG in seiner von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I 158/1998 ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Voraussetzung der Übereinstimmung eines einen Antrag nach § 13 Abs. 3 AVG zurückweisenden Bescheides mit dem Gesetz ist, was die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, das Vorliegen eines Formgebrechens im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG.

Was unter einem Formgebrechen schriftlicher Eingaben zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, 96/07/0054). Für die Entscheidung über einen wasserrechtlichen Bewilligungsantrag stellt das Fehlen der in § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen ein Formgebrechen dar, was auch für solche Unterlagen gilt, die in § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen dieser Gesetzesvorschrift fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben werden (siehe das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, 97/07/0104). Nicht hingegen ist es der Behörde in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht kommt (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, 91/04/0241).

Im Lichte der wiedergegebenen Judikatur erweist sich der an den Beschwerdeführer unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG im Beschwerdefall ergangene Auftrag der BH als mit der Gesetzesbestimmung nicht vereinbar, auf die er gestützt wurde. Dafür, dass die Wasserrechtsbehörde berechtigt gewesen sein sollte, aus Anlass der vom Beschwerdeführer beantragten Bewilligung der Änderung der technischen Anlagenteile seiner Mühle von ihm ein Projekt zur Errichtung einer Fischaufstiegshilfe zu fordern, lässt sich der Bestimmung des § 103 WRG 1959 keine Grundlage entnehmen. Dass das Fehlen eines solchen Vorhabensteiles ein Formgebrechen des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages für die Änderung der technischen Anlagenteile der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers darstellen sollte, ist nicht zu erkennen.

Da die Wasserrechtsbehörde aus dem von ihr herangezogenen Grund zu einer Zurückweisung des Bewilligungsantrages des Beschwerdeführers nach § 13 Abs. 3 AVG nicht berechtigt war, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001; das Kostenmehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil zum einen die in § 24 Abs. 3 VwGG genannte Gebühr auch die Vergebührung von Beilagen zur Beschwerde abdeckt und zum anderen der Ersatz vor dem Verfassungsgerichtshof aufgelaufener Verfahrenskosten durch den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt.

Wien, am 27. Juni 2002

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen behebbare BeilagenAllgemeinFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070147.X00

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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