TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/25 L504 2012100-5

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Veröffentlicht am 25.09.2023
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Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L504 2012100-5/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 1 u. Abs 2 VwGVG behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz eins, u. Absatz 2, VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag gem. § 55 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, erklärt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren verhängt. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, erklärt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren verhängt.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Da die beschwerdeführende Partei [bP[ im Verfahren vor dem Bundesamt und in der Beschwerde in Bezug auf ihre persönliche Sicherheitslage im Irak eine Rückkehrgefährdung geltend machte, wurde sie vom BVwG mit Schreiben vom 18.09.2023 manuduziert (vgl. zB VwGH vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0367), dass sie damit grds. Gründe geltend macht, die idR für einen Antrag auf internationalen Schutz sachtypisch sind. Nur in einem solchen Verfahren könne ihr bei Vorliegen einer tatsbestandsmäßigen Rückkehrgefährdung ein Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (samt befristeter Aufenthaltsberechtigung) nach dem AsylG zuerkannt werden. Da die beschwerdeführende Partei [bP[ im Verfahren vor dem Bundesamt und in der Beschwerde in Bezug auf ihre persönliche Sicherheitslage im Irak eine Rückkehrgefährdung geltend machte, wurde sie vom BVwG mit Schreiben vom 18.09.2023 manuduziert vergleiche zB VwGH vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0367), dass sie damit grds. Gründe geltend macht, die idR für einen Antrag auf internationalen Schutz sachtypisch sind. Nur in einem solchen Verfahren könne ihr bei Vorliegen einer tatsbestandsmäßigen Rückkehrgefährdung ein Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (samt befristeter Aufenthaltsberechtigung) nach dem AsylG zuerkannt werden.

Eine solche Manuduktion ist im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesamt nicht erfolgt und machte das Bundesamt auch von einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch.

Die bP wurde im Rahmen der Manuduktion aufgefordert 1. im Falle der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz beim Bundesamt binnen gesetzter Frist nach Zustellung dieses Schreibens die Kopie der Niederschrift der Erstbefragung (§ 19 AsylG) dem BVwG als Nachweis zu übermitteln oder 2., falls sie keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle, binnen dieser Frist näher auszuführen, weshalb sie dies trotz behaupteter Rückkehrgefährdung unterlasse. Die bP wurde im Rahmen der Manuduktion aufgefordert 1. im Falle der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz beim Bundesamt binnen gesetzter Frist nach Zustellung dieses Schreibens die Kopie der Niederschrift der Erstbefragung (Paragraph 19, AsylG) dem BVwG als Nachweis zu übermitteln oder 2., falls sie keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle, binnen dieser Frist näher auszuführen, weshalb sie dies trotz behaupteter Rückkehrgefährdung unterlasse.

Mit Schreiben vom 22.09.2023 wurde von der Vertretung mitgeteilt, dass die bP bereits am 13.09.2023 einen Folgeantrag gestellt habe. Übermittelt wurde als Beweis die Niederschrift über die Erstbefragung vom 13.09.2023 samt Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG.Mit Schreiben vom 22.09.2023 wurde von der Vertretung mitgeteilt, dass die bP bereits am 13.09.2023 einen Folgeantrag gestellt habe. Übermittelt wurde als Beweis die Niederschrift über die Erstbefragung vom 13.09.2023 samt Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Siehe I. (Verfahrensgang) des gegenständlichen Erkenntnisses. Siehe römisch eins. (Verfahrensgang) des gegenständlichen Erkenntnisses.

2. Beweiswürdigung

Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung

Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides

§ 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Bundesamt hat gegenständlich wie oben angeführt entschieden. Die bP erhob im Verfahren vor dem Bundesamt und in der Beschwerde ein Gefährdungsvorbringen im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat.

In seinem Erkenntnis vom 31. August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der Rz 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt (vgl. zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).In seinem Erkenntnis vom 31. August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der Rz 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt vergleiche zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).

Im Zuge einer vom BVwG erfolgten Manuduktion stellte sich heraus, dass die bP bereits zuvor am 13.09.2023 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und hat dies auch nachgewiesen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).

Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche VwGH 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen.

Im Einklang mit der Judikatur des VwGH war somit infolge der, nach der Beschwerdeerhebung erfolgten Stellung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz verfahrensgegenständlicher Bescheid bzw. die Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Spruchpunkte gem. § 28 Abs 1 u. Abs 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Von der Behebung ist auch die Entscheidung über den Antrag gem. § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) betroffen, da die Behörde bereits im Zuge der Prüfung einer Rückkehrentscheidung amtswegig das Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK zu prüfen hat.Im Einklang mit der Judikatur des VwGH war somit infolge der, nach der Beschwerdeerhebung erfolgten Stellung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz verfahrensgegenständlicher Bescheid bzw. die Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Spruchpunkte gem. Paragraph 28, Absatz eins, u. Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben. Von der Behebung ist auch die Entscheidung über den Antrag gem. Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) betroffen, da die Behörde bereits im Zuge der Prüfung einer Rückkehrentscheidung amtswegig das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu prüfen hat.

Angemerkt wird für den Fall einer beabsichtigten neuerlichen Erlassung eines Einreiseverbotes, das sich auf die Verurteilung in der Slowakei stützt, dass die bloße Zitierung vom Inhalt des ECRIS-Auszuges, ohne abermalige konkrete Darstellung des näheren Sachverhaltes einschließlich der Milderungs- und Erschwerungsgründe, keine ausreichende Grundlage darstellt.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid des Bundesamtes zu beheben war. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid des Bundesamtes zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anhängigkeit Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L504.2012100.5.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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