Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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W272 2273079-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 08.05.2023, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 08.05.2023, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.09.2022 gemäß § 55 iVm § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.09.2022 gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wird.
II. Der Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. – IV. gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. – römisch vier. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 Satz 1 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, hält sich seit Mai 2022 in Österreich auf und stellte am 07.09.2022 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, hält sich seit Mai 2022 in Österreich auf und stellte am 07.09.2022 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
2. Mit Schreiben vom 14.10.2022 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) einen Verbesserungsauftrag und forderte den BF auf, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde, eine Antragsbegründung und genaue Bezeichnung (Mehrfachantragstellung unzulässig) vorzulegen.
3. Am 09.11.2022 übermittelte der BF eine Antragsbegründung und gab – auszugsweise – an, dass er die Voraussetzungen des beantragten Aufenthaltstitels erfülle, weil seine Kernfamilie (Ehefrau, welche im Besitz der Daueraufenthaltskarte EU sei und Mitte Dezember 2022 das gemeinsame Kind erwarte) im Bundesgebiet lebe. Seiner Frau könne nicht zugemutet werden, dass der BF sie und das Ungeborene verlasse und zur Ausreise in ein Kriegsgebiet gezwungen werde. Die Gefahr von dort nicht mehr zurückzukehren, sei immanent, er sei im besten Alter für den Kriegsdienst. Selbst wenn er vom Dienst an der Waffe zurückkehren würde, wäre er vermutlich dauerhaft traumatisiert und dadurch nicht fähig sich um seine Frau und das gemeinsame Kind zu kümmern. Ihn in diese Hölle zu treiben, aus der er entkommen habe können, sei nicht sachgerecht. Er sei bemüht, seine sprachliche Integration voranzutreiben und habe bereits einen Deutsch A1.1 Kurs besucht. Insgesamt sei eine Rückkehr aufgrund der immanenten Bedrohung durch einen Einrückbefehl nicht möglich.
4. Am 29.11.2022 erfolgte durch die Landespolizeidirektion Wien eine Anzeige gegen den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Es erfolgte die Sicherstellung des russischen Auslandsreisepasses des BF.
Der BF brachte über seine gewillkürte Rechtsvertretung einen Antrag auf Ausstellung der grünen Verfahrenskarte ein.
5. Das Bundesamt verständigte den BF am 15.12.2022 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gewährte dem BF innerhalb 14 Tagen die Abgabe einer Stellungnahme.
6. Am 30.12.2022 übermittelte der BF eine Stellungnahme und gab zusammengefasst an, dass ihm kein behördlicher Verbesserungsauftrag vom 27.09.2022 vorliege und er selbständig eine Antragsbegründung am 09.11.2022 übermittelt habe, welcher der belangten Behörde vorliegen sollte. Er sei im Mai 2022 mit einem Touristenvisum nach Österreich eingereist, um seine schwangere Frau zu besuchen. Es sei dies die einzige Möglichkeit gewesen, weil es sich bei seiner Frau um eine Risikoschwangerschaft handle. Sie habe bereits im Jahr 2021 eine Totgeburt gehabt, wohl als Folge ihrer Reise zu ihrem Gatten nach Russland und sohin sei der BF im Jahr 2022 zu seiner schwangeren Gattin zu Besuch gekommen, um diese zu unterstützen und um endlich wieder mit ihr vereint zu sein. Der BF halte sich seitdem in Österreich auf, sei an Covid erkrankt und in Folge habe sich die Kriegssituation in Russland zugespitzt und er habe nicht mehr nach Russland zurückreisen können. Er wäre sofort eingezogen worden, obwohl er keinen Beitrag zum Krieg leisten wolle.
7. Am 13.01.2023 wurde dem BF erneut ein Verbesserungsauftrag (datiert mit 27.09.2022) zugestellt, wo er unter anderem auch zur persönlichen Antragseinbringung beim Bundesamt aufgefordert wurde. Diese erfolgte am 28.03.2023
8. Am 18.04.2023 übermittelte das Bundesamt einen weiteren Verbesserungsauftrag und forderte den BF auf eine Heiratsurkunde und eine Geburtsurkunde des neugeborenen Kindes binnen 4 Wochen dem Bundesamt zu übermitteln.
9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.05.2023 (zugestellt am 11.05.2023) wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt II.-IV.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF mit einer russischen Staatsbürgerin verheiratet sei und für ein Kind Sorgepflichten habe, aber trotz Aufforderung weder eine Heiratsurkunde noch Geburtsurkunden von sich und seinen Kindern vorgelegt habe. Der BF halte sich laut Meldeauskunft seit September 2022 in Österreich auf und sei bereits im Jahr 2021 von der MA 35 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus 2020 abgewiesen worden. Auch der gegenständliche Antrag sei vor der behördlichen Meldung in Österreich eingebracht worden, wodurch der Verdacht bestehe, dass sich der BF schon länger in Österreich unrechtmäßig aufhalte. An der gemeinsamen Wohnadresse mit der Gattin und dem im Dezember 2022 geborenen Kindes, sei seit Mai 2022 auch ein männlicher slowakischer Staatsangehöriger gemeldet, der im Besitz einer Anmeldebescheinigung sei. Der gesamte Aufenthalt des BF in Österreich sei unrechtmäßig gewesen und eine von Art. 8 EMRK geschützte „Aufenthaltsverfestigung“ könne nicht angenommen werden. Es sei somit keine rechtliche relevante soziale Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten und seine familiären Bindungen und Beziehungen zu Österreich seien gering. Es wäre dem BF zuzumuten, seinen Aufenthalt von Russland aus zu organisieren.9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.05.2023 (zugestellt am 11.05.2023) wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch zwei.-IV.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF mit einer russischen Staatsbürgerin verheiratet sei und für ein Kind Sorgepflichten habe, aber trotz Aufforderung weder eine Heiratsurkunde noch Geburtsurkunden von sich und seinen Kindern vorgelegt habe. Der BF halte sich laut Meldeauskunft seit September 2022 in Österreich auf und sei bereits im Jahr 2021 von der MA 35 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus 2020 abgewiesen worden. Auch der gegenständliche Antrag sei vor der behördlichen Meldung in Österreich eingebracht worden, wodurch der Verdacht bestehe, dass sich der BF schon länger in Österreich unrechtmäßig aufhalte. An der gemeinsamen Wohnadresse mit der Gattin und dem im Dezember 2022 geborenen Kindes, sei seit Mai 2022 auch ein männlicher slowakischer Staatsangehöriger gemeldet, der im Besitz einer Anmeldebescheinigung sei. Der gesamte Aufenthalt des BF in Österreich sei unrechtmäßig gewesen und eine von Artikel 8, EMRK geschützte „Aufenthaltsverfestigung“ könne nicht angenommen werden. Es sei somit keine rechtliche relevante soziale Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten und seine familiären Bindungen und Beziehungen zu Österreich seien gering. Es wäre dem BF zuzumuten, seinen Aufenthalt von Russland aus zu organisieren.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 31.05.2023 (eingebracht am 31.05.2023) das Rechtsmittel der Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich über ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge: so lebe die Gattin und gemeinsame Tochter des BF in Österreich. Auch Verwandte der Gattin des BF befinden sich in Österreich. Die Kernfamilie bestehend aus der Gattin und der gemeinsamen mj. Tochter, sei wesentlicher Anknüpfungspunkt und wiege daher schwerer als allfällige familiäre Kontakte zum Herkunftsland. Dies habe die belangte Behörde verabsäumt zu beurteilen. Des Weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen, sich ein persönliches Bild vom BF zu machen und es sei keine Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgt und verletze damit das Recht des BF auf Parteiengehör. Auch hätte der Schutz des Kindeswohls der mj. Tochter zu einer wesentlich gründlicheren Abwägung der unterschiedlichen Interessen führen müssen. Zudem sei eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation keine Option, weil es einerseits die mj. Tochter des BF dadurch traumatisiere und andererseits dem BF dort auch die Wehrpflicht drohe. Er müsse sofort in den Krieg ziehen, dem er äußerst kritisch gegenüberstehe. Art. 8 EMRK gebiete es daher, dem BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren.10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 31.05.2023 (eingebracht am 31.05.2023) das Rechtsmittel der Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich über ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfüge: so lebe die Gattin und gemeinsame Tochter des BF in Österreich. Auch Verwandte der Gattin des BF befinden sich in Österreich. Die Kernfamilie bestehend aus der Gattin und der gemeinsamen mj. Tochter, sei wesentlicher Anknüpfungspunkt und wiege daher schwerer als allfällige familiäre Kontakte zum Herkunftsland. Dies habe die belangte Behörde verabsäumt zu beurteilen. Des Weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen, sich ein persönliches Bild vom BF zu machen und es sei keine Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgt und verletze damit das Recht des BF auf Parteiengehör. Auch hätte der Schutz des Kindeswohls der mj. Tochter zu einer wesentlich gründlicheren Abwägung der unterschiedlichen Interessen führen müssen. Zudem sei eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation keine Option, weil es einerseits die mj. Tochter des BF dadurch traumatisiere und andererseits dem BF dort auch die Wehrpflicht drohe. Er müsse sofort in den Krieg ziehen, dem er äußerst kritisch gegenüberstehe. Artikel 8, EMRK gebiete es daher, dem BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren.
Der BF legte die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde und die Einberufung dem Beschwerdeschriftsatz bei.
11. Am 06.06.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
12. Mit Eingabe vom 13.07.2023 beantragte der BF die Rückgabe seines russischen Reisepasses und legte weitere (russische) Unterlagen (Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses, russische Unterlagen betreffend Aufenthaltsermittlung des BF, Geburtsurkunde der Tochter des BF, Stellungsbrief des BF, Geburtsurkunde des BF, Heiratsurkunde und Geburtsurkunde der Gattin) vor.
13. Mit Eingabe vom 13.07.2023 legte der BF erneut Unterlagen über seine Stellungmachung zum Wehrdienst vor.
14. Mit Eingabe vom 19.09.2023 erging die Mitteilung, dass der BF am 11.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wurde die Niederschrift der Erstbefragung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
Der BF heiratete am XXXX in Russland XXXX , eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und sie haben eine gemeinsame Tochter namens XXXX , geboren am XXXX in Österreich. Der BF heiratete am römisch 40 in Russland römisch 40 , eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und sie haben eine gemeinsame Tochter namens römisch 40 , geboren am römisch 40 in Österreich.
1.2. Der BF reiste im Mai 2022 mit einem schwedischen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2022 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Dieser wurde mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.05.2023, Zahl: XXXX (zugestellt am 11.05.2023) gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46, 52 Abs. 9 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhob er fristgerecht mit Schriftsatz vom 31.05.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde.1.2. Der BF reiste im Mai 2022 mit einem schwedischen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2022 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Dieser wurde mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.05.2023, Zahl: römisch 40 (zugestellt am 11.05.2023) gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, 52, Absatz 9, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob er fristgerecht mit Schriftsatz vom 31.05.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.3. Der BF stellte zuvor am 22.12.2020 einen Aufenthaltstitel nach dem NAG „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher am 20.12.2021 von der Stadt Wien MA 35 abgewiesen wurde.
Der BF hat seit 27.09.2022 seinen Wohnsitz in XXXX Wien gemeldet. Sein Unterkunftgeber ist seine Ehefrau, welche dort seit 19.05.2021 ihren Hauptwohnsitz gemeldet hat. Sie stellte im Jahr 2005 einen Asylantrag, im Jahr 2009 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt, welcher ihr 2020 aberkannt wurde und seit 2019 verfügt sie über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.Der BF hat seit 27.09.2022 seinen Wohnsitz in römisch 40 Wien gemeldet. Sein Unterkunftgeber ist seine Ehefrau, welche dort seit 19.05.2021 ihren Hauptwohnsitz gemeldet hat. Sie stellte im Jahr 2005 einen Asylantrag, im Jahr 2009 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt, welcher ihr 2020 aberkannt wurde und seit 2019 verfügt sie über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.
Der BF stellte nunmehr am 11.09.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zulassung des Verfahrens erfolgten am selben Tag.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht auf Grund der vorgelegten Personendokumente fest und steht mit seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren in Einklang. Dies hat auch das Bundesamt seiner Entscheidung unterstellt (AS: 45 ff: russischer Auslandsreisepass Nr. XXXX , ausgestellt am 24.02.2022, gültig bis 24.02.2032; OZ 3: Geburtsurkunde des BF).2.1. Die Identität des BF steht auf Grund der vorgelegten Personendokumente fest und steht mit seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren in Einklang. Dies hat auch das Bundesamt seiner Entscheidung unterstellt (AS: 45 ff: russischer Auslandsreisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am 24.02.2022, gültig bis 24.02.2032; OZ 3: Geburtsurkunde des BF).
Die Feststellungen zur Eheschließung des BF sowie zu seiner Ehefrau und seiner Tochter basieren auf die diesbezüglich vorgelegten Dokumente, insbesondere Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Gattin sowie Tochter (AS 216, 218; OZ 3).
2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und zum weiteren Verfahrensgang sowie Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK basieren auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere das ausgefüllte Antragsformular (AS 5 ff), der angefochtene Bescheid des Bundesamtes (AS 103 ff) und die dagegen eingebrachte Beschwerde (AS 207).2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und zum weiteren Verfahrensgang sowie Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK basieren auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere das ausgefüllte Antragsformular (AS 5 ff), der angefochtene Bescheid des Bundesamtes (AS 103 ff) und die dagegen eingebrachte Beschwerde (AS 207).
Dass sich der BF bereits seit Mai 2022 im Bundesgebiet aufhält, gab er so selbst an und steht mit dem in seinem Reisepass vorhandenen schwedischen Visum (gültig ab Mai 2022) und den Einreisestempeln in Einklang (AS 77: Stellungnahme vom 30.12.2022). Wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass der BF seinen Wohnsitz laut eingeholten ZMR Auszug im Bundesgebiet erst im September anmeldete.
2.3. Dass der BF Ende 2020 einen Aufenthaltstitel nach dem NAG stellte ergibt sich aus einem aktuellen Fremdenregisterauszug. Die Feststellungen zur Wohnsituation des BF und seiner Ehefrau ergeben sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug des BF und seiner Gattin. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der Ehefrau des BF basiert auf einen Fremdenregisterauszug.
Dass der BF nunmehr in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich aus den übermittelten Informationen der gewillkürten Vertretung des BF sowie der vorgelegten Niederschrift der Erstbefragung (OZ 6) und aus einem aktuellen Fremdenregisterauszug, aus dem sich auch ergibt, dass das Verfahren auch zugelassen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeine Bestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.2. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche (Spruchpunkt I. bis IV. des angefochtenen Bescheides):3.2. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche (Spruchpunkt römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. § 55 AsylG 2005 lautet:3.2.1. Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58 AsylG 2005 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln (Antragstellung und amtswegiges Verfahren) lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG 2005 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln (Antragstellung und amtswegiges Verfahren) lautet auszugsweise:
„(1) […]
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) […]
(4) […]
(5) […]
(6) […]
(7) […]
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
[…]
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat kann gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß 24 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt. Der Aufenthalt eines Fremden ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens zulässig (Abs. 2). Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 dar.Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat kann gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß 24 Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt. Der Aufenthalt eines Fremden ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens zulässig (Absatz 2,). Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 dar.
§ 13 AsylG 2005 (Aufenthaltsrecht) lautet:Paragraph 13, AsylG 2005 (Aufenthaltsrecht) lautet:
„(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.„(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.“
3.2.2. Der BF hält sich seit Mai 2022 in Österreich auf und stellte am 07.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welcher vom Bundesamt mit angefochtenen Bescheid vom 08.05.2023 abgewiesen wurde und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.3.2.2. Der BF hält sich seit Mai 2022 in Österreich auf und stellte am 07.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welcher vom Bundesamt mit angefochtenen Bescheid vom 08.05.2023 abgewiesen wurde und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Nunmehr stellte der BF am 11.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und erfolgte die Zulassung des Verfahrens am selben Tag. Somit besteht mit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz ein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 und mit gleichzeitig erfolgter Zulassung des Verfahrens verfügt der BF damit auch über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 im österreichischen Bundesgebiet.Nunmehr stellte der BF am 11.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und erfolgte die Zulassung des Verfahrens am selben Tag. Somit besteht mit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz ein faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 und mit gleichzeitig erfolgter Zulassung des Verfahrens verfügt der BF damit auch über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 im österreichischen Bundesgebiet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. VwGH vom 15.03.2023, Ra 2021/22/0182; VwGH vom 14.04.2022, Ro 2018/22/0007; VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt vergleiche VwGH vom 15.03.2023, Ra 2021/22/0182; VwGH vom 14.04.2022, Ro 2018/22/0007; VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).
Da der BF gemäß § 13 AsylG 2005 mit Zulassung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 subsidiär ist und zurückzutreten hat, ist der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen. Sohin konnte eine inhaltliche Entscheidung unterbleiben und ist der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahin zu ändern, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK als unzulässig zurückzuweisen ist.Da der BF gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 mit Zulassung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 subsidiär ist und zurückzutreten hat, ist der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen. Sohin konnte eine inhaltliche Entscheidung unterbleiben und ist der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahin zu ändern, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK als unzulässig zurückzuweisen ist.
3.2.3. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß Abs. 9 leg. cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß Absatz 9, leg. cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Darüber hinaus normiert § 10 Abs. 3 AsylG 2005, dass wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Darüber hinaus normiert Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, dass wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seiner Rechtsprechung aus, dass für die Zurückweisungsfälle des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 (vgl. ErläutRV1803 BlgNR 24. GP 49) im letzten Satz des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 normiert wird, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des § 52 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach das BFA gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idF des FNG-AnpassungsG 2014 im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG 2014, die inhaltlich dem geltenden § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen "aus systematischen Gründen notwendig" ist. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Fremde in den Zurückweisungsfällen des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 seinen Niederschlag finden müssen (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seiner Rechtsprechung aus, dass für die Zurückweisungsfälle des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 vergleiche ErläutRV1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49) im letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 normiert wird, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005, wonach das BFA gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-AnpassungsG 2014 im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG 2014, die inhaltlich dem geltenden Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen "aus systematischen Gründen notwendig" ist. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Fremde in den Zurückweisungsfällen des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 seinen Niederschlag finden müssen (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).
Des Weiteren führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aus, dass nach der mit dem FNG 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - und wie zu ergänzen ist: demnach auch die Erlassung eines Einreiseverbotes, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt (vgl. § 53 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005: "Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden") - nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist (vgl. VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349; VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Des Weiteren führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aus, dass nach der mit dem FNG 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - und wie zu ergänzen ist: demnach auch die Erlassung eines Einreiseverbotes, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz FrPolG 2005: "Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden") - nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist vergleiche VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349; VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Der BF stellte am 11.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügt über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen. Demnach ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 zu unterbleiben und ist eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über den Antrag des BF auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Der BF stellte am 11.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügt über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen. Demnach ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zu unterbleiben und ist eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über den Antrag des BF auf internationalen Schutz abgesprochen wurde.
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162.
Folgend ist der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sowie auch die daran anknüpfenden Folgespruchpunkte III. (Abschiebung zulässig) und IV. (Frist zur freiwilligen Ausreise), die wiederrum eine Rückkehrentscheidung voraussetzen, ersatzlos zu beheben.Folgend ist der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sowie auch die daran anknüpfenden Folgespruchpunkte römisch drei. (Abschiebung zulässig) und römisch vier. (Frist zur freiwilligen Ausreise), die wiederrum eine Rückkehrentscheidung voraussetzen, ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht sich auf die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezogen und diese oben zitiert. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sondern war vielmehr eine Einzelfallentscheidung sowie eine Interessensabwägung und Ermessensentscheidung zu treffen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Verwaltungsverfahren Verwaltungsweg Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W272.2273079.1.00Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023