TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/26 I407 2154829-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2023
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Entscheidungsdatum

26.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs13
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §52 Abs3
FPG §59 Abs5
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


I407 2190384-2/2E
I407 2154829-2/2E
I407 2190380-2/2E
I407 2239908-2/2E
, I407 2190384-2/2E, I407 2154829-2/2E, I407 2190380-2/2E, I407 2239908-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , XXXX , alle StA. NIGERIA, letztere (3. und 4.) gesetzlich vertreten durch die Mutter ( XXXX ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 09.05.2023, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , römisch 40 , alle StA. NIGERIA, letztere (3. und 4.) gesetzlich vertreten durch die Mutter ( römisch 40 ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 09.05.2023, Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX (in der Folge als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet) stellte bereits am 11.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Bescheid wurde Italien für zuständig erklärt und der Zweitbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Nach einem Aufenthalt bis Juni 2016 in Italien reiste der Zweitbeschwerdeführer neuerlich illegal nach Österreich ein und stellte am 12.07.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe Nigeria wegen seiner Homosexualität verlassen. römisch 40 (in der Folge als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet) stellte bereits am 11.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Bescheid wurde Italien für zuständig erklärt und der Zweitbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Nach einem Aufenthalt bis Juni 2016 in Italien reiste der Zweitbeschwerdeführer neuerlich illegal nach Österreich ein und stellte am 12.07.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe Nigeria wegen seiner Homosexualität verlassen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) am 14.03.2017 konkretisierte er sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass er bisexuell sei. In Nigeria habe er eine 2010 geboren Tochter, die bei ihrer Mutter in Lagos lebe. 2009 in der Sekundarschule habe er seine Gefühle für Männer entdeckt und habe ihn die Mutter seiner Tochter mit einem Mann inflagranti durch ein Fenster erwischt. Die Leute hätte ihn aus dem Haus gezogen und geschlagen. Nach dem Krankenhausaufenthalt habe er Nigeria verlassen. In Österreich lebe seine schwangere Freundin in Salzburg.

Dabei handelt es sich um XXXX (in der Folge als Erstbeschwerdeführerin bezeichnet). Sie stellte am 29.09.2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit wirtschaftlichen Gründen begründete. Sie habe Nigeria wegen der Armut verlassen. Vor dem Bundesamt gab sie am 19.01.2018 als fluchtauslösenden Grund an, dass ihre drei Onkel nach Erreichen der Volljährigkeit ihre Beschneidung veranlassen hätten wollen. Während ihre Mutter mit ihnen diskutierte, sei sie aus dem Haus geflohen und haben Nigeria verlassen. Auch ihrer am XXXX in Österreich geborenen Tochter XXXX (in der Folge als Drittbeschwerdeführerin bezeichnet) drohe in Nigeria die Beschneidung.Dabei handelt es sich um römisch 40 (in der Folge als Erstbeschwerdeführerin bezeichnet). Sie stellte am 29.09.2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit wirtschaftlichen Gründen begründete. Sie habe Nigeria wegen der Armut verlassen. Vor dem Bundesamt gab sie am 19.01.2018 als fluchtauslösenden Grund an, dass ihre drei Onkel nach Erreichen der Volljährigkeit ihre Beschneidung veranlassen hätten wollen. Während ihre Mutter mit ihnen diskutierte, sei sie aus dem Haus geflohen und haben Nigeria verlassen. Auch ihrer am römisch 40 in Österreich geborenen Tochter römisch 40 (in der Folge als Drittbeschwerdeführerin bezeichnet) drohe in Nigeria die Beschneidung.

Für das Kind (Drittbeschwerdeführerin) der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurde am 12.09.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das Bundesamt wies die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 23.03.2017 (Zweitbeschwerdeführer) bzw. 08.02.2018 (Erstbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführerin) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab. Den Beschwerdeführern wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde jeweils eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX , wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene außerordentlichen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.11.2020, XXXX , zurückgewiesen. Zudem erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom 18.01.2021, XXXX , ab. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene außerordentlichen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.11.2020, römisch 40 , zurückgewiesen. Zudem erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom 18.01.2021, römisch 40 , ab.

Die Beschwerdeführer blieben dennoch im Bundesgebiet. Die Erstbeschwerdeführerin gebar am XXXX ihr zweites Kind (Viertbeschwerdeführerin). Am 13.01.2021 langte beim Bundesamt ein Antrag auf internationalen Schutz für die Minderjährige ein.Die Beschwerdeführer blieben dennoch im Bundesgebiet. Die Erstbeschwerdeführerin gebar am römisch 40 ihr zweites Kind (Viertbeschwerdeführerin). Am 13.01.2021 langte beim Bundesamt ein Antrag auf internationalen Schutz für die Minderjährige ein.

Mit Bescheid vom 19.01.2021 wies das Bundesamt den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Viertbeschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise bestehe eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 19.01.2021 wies das Bundesamt den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Viertbeschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise bestehe eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob die Viertbeschwerdeführerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser behob mit Erkenntnis vom 18.11.2021 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. XXXX , aufgrund der Missachtung der Verhandlungspflicht. Dagegen erhob die Viertbeschwerdeführerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser behob mit Erkenntnis vom 18.11.2021 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. römisch 40 , aufgrund der Missachtung der Verhandlungspflicht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 01.03.2022 eine Beschwerdeverhandlung durch und wies die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin (rechtskräftig) mit Erkenntnis vom 24.03.2022, Zl. XXXX , erneut als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 01.03.2022 eine Beschwerdeverhandlung durch und wies die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin (rechtskräftig) mit Erkenntnis vom 24.03.2022, Zl. römisch 40 , erneut als unbegründet ab.

Am 12.05.2022, eingelangt beim Bundesamt am 16.05.2022, stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Dem Antrag legten die Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen bei. Am 12.05.2022, eingelangt beim Bundesamt am 16.05.2022, stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dem Antrag legten die Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen bei.

Am 10.11.2022 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt wurden die Beschwerdeführer im Wesentlichen über ihr Privat- und Familienleben befragt.

Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 09.05.2023 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.05.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück und die Anträge auf Mängelheilung vom 16.05.2022 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt II.).Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 09.05.2023 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 16.05.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück und die Anträge auf Mängelheilung vom 16.05.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesamt aus, dass seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidungen keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Zwischen den jetzigen Bescheiderlassungen und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidungen würde nur ein sehr kurzer Zeitraum liegen, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführer nicht wesentliche verlängert habe.

Betreffend Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass es der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, sich bei der Botschaft ihres Landes die erforderlichen Unterlagen (Reisepässe) zu besorgen. Sie hätten keinen Nachweis erbracht, dass es ihnen nachweislich nicht möglich und zumutbar gewesen sei, einen Reisepass zu erlangen. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass es der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, sich bei der Botschaft ihres Landes die erforderlichen Unterlagen (Reisepässe) zu besorgen. Sie hätten keinen Nachweis erbracht, dass es ihnen nachweislich nicht möglich und zumutbar gewesen sei, einen Reisepass zu erlangen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass entgegen der Ansicht des Bundesamtes eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Der Beschwerde wurden zudem ein Mutter-Kind-Pass der Erstbeschwerdeführerin in Kopie sowie eine Zusage über einen Volksschulplatz für die Drittbeschwerdeführerin beigelegt.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer leben in einer Beziehung, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sind ihre gemeinsamen Kinder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nigeria. Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt in XXXX und bezieht die Familie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer sind gesund. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer leben in einer Beziehung, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sind ihre gemeinsamen Kinder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nigeria. Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 und bezieht die Familie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer sind gesund.

Von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer leben Verwandte in Nigeria. Zumindest die Erstbeschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihren in Nigeria lebenden Verwandten.

Die Muttersprache des Zweitbeschwerdeführers ist Illushi, jene der Erstbeschwerdeführerin sind Soko und Delta. Alle Beschwerdeführer sprechen Englisch. Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen nicht fest.

Im Bundesgebiet verfügen die Beschwerdeführer über keine Verwandten oder familiären Beziehungen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in Benin City sechs Jahre lang eine Schule besucht und arbeitete anschließend als Frisörin. Sie und ihre Geschwister lebten im Haus der Mutter.

Die Erstbeschwerdeführerin hat einen A1- und A2-Deutschkurs besucht. Sie arbeitet ehrenamtlich seit März 2021 im Kulturverein XXXX in XXXX -Favoriten und ist Mitglied der Kirche „ XXXX “. Die Erstbeschwerdeführerin hat bislang keine Deutsch-Prüfung abgelegt.Die Erstbeschwerdeführerin hat einen A1- und A2-Deutschkurs besucht. Sie arbeitet ehrenamtlich seit März 2021 im Kulturverein römisch 40 in römisch 40 -Favoriten und ist Mitglied der Kirche „ römisch 40 “. Die Erstbeschwerdeführerin hat bislang keine Deutsch-Prüfung abgelegt.

Der Zweitbeschwerdeführer besuchte insgesamt zwölf Jahre lang eine Schule und war im Geschäft seines Bruders tätig. Von seiner Tochter und der Kindsmutter lebte er in Nigeria getrennt.

Der Zweitbeschwerdeführer hat die A1 und A2 – Prüfung, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau A1 bzw. A2 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden und den B1-Deutschkurs besucht. Auch der Zweitbeschwerdeführer arbeitet ehrenamtlich im Kulturverein XXXX in XXXX sowie im Verein XXXX und engagiert(e) sich ehrenamtlich an dem Kunst- und Sozialprojekt „ XXXX “. Er legte im erstinstanzlichen Verfahren ein Arbeitsvorvertrag vor. Der Zweitbeschwerdeführer hat die A1 und A2 – Prüfung, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau A1 bzw. A2 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden und den B1-Deutschkurs besucht. Auch der Zweitbeschwerdeführer arbeitet ehrenamtlich im Kulturverein römisch 40 in römisch 40 sowie im Verein römisch 40 und engagiert(e) sich ehrenamtlich an dem Kunst- und Sozialprojekt „ römisch 40 “. Er legte im erstinstanzlichen Verfahren ein Arbeitsvorvertrag vor.

Die Beschwerdeführer sind nicht Mitglied in einem Verein.

Der Zweitbeschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter Fall SMG und Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG vom Landesgericht XXXX am 28.05.2019 rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.Der Zweitbeschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall SMG und Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG vom Landesgericht römisch 40 am 28.05.2019 rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

Die Drittbeschwerdeführerin besuchte, als die Bescheide vom Bundesamt erlassen wurden, noch den Kindergarten und legte in der Beschwerde ein Schreiben der Volksschule XXXX über die Zusage eines Schulplatzes in deren Ganztagsschule vor. Die Drittbeschwerdeführerin befindet sich immer noch im anpassungsfähigen Alter. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte, als die Bescheide vom Bundesamt erlassen wurden, noch den Kindergarten und legte in der Beschwerde ein Schreiben der Volksschule römisch 40 über die Zusage eines Schulplatzes in deren Ganztagsschule vor. Die Drittbeschwerdeführerin befindet sich immer noch im anpassungsfähigen Alter.

Die Viertbeschwerdeführerin ist rund zwei Jahre und zehn Monate alt und ebenso im anpassungsfähigen Alter. Sie besucht den Kindergarten.

Im Zeitraum zwischen der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2020 (Erstbeschwerdeführerin, Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin) und 24.03.2022 (Viertbeschwerdeführerin) erlassenen Rückkehrentscheidungen und den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 09.05.2023, mit dem die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen wurden, haben sich bei den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Änderungen ergeben.

Die Beschwerdeführer stellten bereits einen Antrag auf internationalen Schutz und kamen ihren Ausreiseverpflichtungen bisher nicht nach. Weitere Integrationsbegründende Maßnahmen der Beschwerdeführer sind letztlich auf ihre nachhaltige Weigerung zurückzuführen, der Ausweisung Folge zu leisten.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in die Akte des Bundesamtes, in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 und 24.03.2022, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie in die Beschwerdeschriftsätze. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in die Akte des Bundesamtes, in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 und 24.03.2022, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie in die Beschwerdeschriftsätze.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Arbeitsfähigkeit (Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer), ihrer Herkunft sowie ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer in ihren Verfahren vor dem Bundesamt und aus den oben angeführten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. Mangels gegenteiligem Vorbringen war ebenso festzustellen, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin gesund sind.

Die Feststellung über den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem.

Dass von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer Verwandte in Nigeria leben und zumindest die Erstbeschwerdeführerin mit diesen in Kontakt steht, ergibt sich aus deren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit den oben angeführten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus den oben angeführten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und aus deren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten konnte die Identität der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Beziehungen oder Verwandten verfügen, beruht auf deren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt.

Die Feststellungen über die Lebensumstände der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den oben angeführten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus der Vorlage von Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau A1 und A2. Eine Deutschprüfung hat die Erstbeschwerdeführerin bis jetzt nicht abgelegt. Aus dem vorgelegten Schreiben des Kulturvereins XXXX und ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt ergibt sich die ehrenamtliche Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin. Die Mitgliedschaft in der „ XXXX “ Kirche ergibt sich ebenso aus ihren Angaben vor dem Bundesamt. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus der Vorlage von Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau A1 und A2. Eine Deutschprüfung hat die Erstbeschwerdeführerin bis jetzt nicht abgelegt. Aus dem vorgelegten Schreiben des Kulturvereins römisch 40 und ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt ergibt sich die ehrenamtliche Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin. Die Mitgliedschaft in der „ römisch 40 “ Kirche ergibt sich ebenso aus ihren Angaben vor dem Bundesamt.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich einerseits aus den oben angeführten Erkenntnissen und andererseits aus der von ihm zur Vorlage gebrachten Deutschzertifikate bzw. Deutschkursbesuchsbestätigungen. Ebenfalls aus dem vorgelegten Schreiben des Kulturvereins XXXX , dem Verein XXXX und von „ XXXX “ sowie seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt ergibt sich die ehrenamtliche Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers. Die Feststellung über den Arbeitsvorvertrag des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der G. GmbH. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich einerseits aus den oben angeführten Erkenntnissen und andererseits aus der von ihm zur Vorlage gebrachten Deutschzertifikate bzw. Deutschkursbesuchsbestätigungen. Ebenfalls aus dem vorgelegten Schreiben des Kulturvereins römisch 40 , dem Verein römisch 40 und von „ römisch 40 “ sowie seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt ergibt sich die ehrenamtliche Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers. Die Feststellung über den Arbeitsvorvertrag des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der G. GmbH.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in keinem Verein Mitglied sind, ergibt sich aus deren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt.

Die Feststellungen über die strafgerichtliche Verurteilung wegen Suchtgiftdelinquenzen des Zweitbeschwerdeführers bzw. der Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass die Drittbeschwerdeführerin zur Bescheiderlassung noch den Kindergarten besuchte und die Feststellung über eine Schulplatzzusage in einer Volksschule in XXXX , ergeben sich aus der Beschwerde und dem beigelegten Schreiben der Volksschule XXXX . Die Feststellung, dass die Drittbeschwerdeführerin zur Bescheiderlassung noch den Kindergarten besuchte und die Feststellung über eine Schulplatzzusage in einer Volksschule in römisch 40 , ergeben sich aus der Beschwerde und dem beigelegten Schreiben der Volksschule römisch 40 .

Dass sich die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin immer noch im anpassungsfähigen Alter befinden, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich beide noch im Kindesalter befinden bzw. Kleinkinder sind und eine Sozialisierung außerhalb der Familie noch kaum stattgefunden hat. Dass die Viertbeschwerdeführerin den Kindergarten besucht, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.11.2022 und aus einem dem Akt ( XXXX ) beiliegenden Schreiben des Kindergartens „XXXX “.Dass sich die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin immer noch im anpassungsfähigen Alter befinden, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich beide noch im Kindesalter befinden bzw. Kleinkinder sind und eine Sozialisierung außerhalb der Familie noch kaum stattgefunden hat. Dass die Viertbeschwerdeführerin den Kindergarten besucht, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.11.2022 und aus einem dem Akt ( römisch 40 ) beiliegenden Schreiben des Kindergartens „XXXX “.

Die Feststellung, dass sich zwischen den zuletzt rechtskräftig ergangenen Rückkehrentscheidungen und den angefochtenen Bescheiden bei den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben, ergibt sich aus einerseits aus den Angaben der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt und andererseits aus deren vorgelegten Unterlagen. So sind die Beschwerdeführer immer noch nicht selbsterhaltungsfähig und von Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen. Die Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers haben sich kaum verbessert. So konnte der Zweitbeschwerdeführer keine neu erworbenen Deutschkenntnisse bzw. Deutschzertifikate vorlegen, sondern lediglich den Besuch eines Sprachkurses auf dem Niveau B1. Die Erstbeschwerdeführerin konnte nur den Besuch von Deutschkursen vorlegen, eine Deutschprüfung absolvierte sie nicht. Berufliche, sprachliche oder kulturelle Verfestigungen sind bei den Beschwerdeführern nicht hervorgekommen. Auch vermag daran die vorgelegte Arbeitszusage der Firma G. GmbH für den Zweitbeschwerdeführer nichts zu ändern, zumal auch diese Integration letztlich auf seine nachhaltige Weigerung zurückzuführen ist, der Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten. Ebenso ist die ehrenamtliche Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers aufgrund der mangelnden Bereitschaft ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen zu relativieren. Unabhängig davon, kann auch daraus noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung angenommen werden. Gleich verhält es sich mit den zur Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen. Diese lassen vielleicht auf einen gewissen Freundeskreis schließen, jedoch ist der ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ausreiseverpflichtung zu relativieren. Dem Antragsvorbringen kann nämlich nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführer seit der Erlassung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020 (Erstbeschwerdeführerin, Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin) und 24.03.2022 (Viertbeschwerdeführerin), zusätzliche relevante Bekanntschaften geknüpft oder bestehende Bekanntschaften in relevanter Weise vertieft hätten.

Was die Kinder betrifft, so sind diese zwar in Österreich aufgewachsen und sozialisiert worden, der Kindergarten- und mittlerweile erfolgte Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin wird vom Bundesverwaltungsgericht aber - weil nicht auf Eigeninitiative, sondern auf gesetzlichen Vorgaben beruhend - nicht als fortgeschrittene Integration gewertet. Auch ist ein allfällig bereits erfolgter Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, zumal der Zeitrahmen für die Beurteilung maßgeblicher Sachverhaltsveränderungen zwischen den letzten rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen und den Bescheiderlassungen bezieht.

Die erst in der Beschwerde vorgebrachte Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin läuft – da Beurteilungsmaßstand das Antragsvorbringen bzw. die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sind – auf eine unzulässige Erweiterung des Antragsvorbringens im Rechtsmittelverfahren hinaus, sodass ihr nicht näher zu treten ist, zumal der Erstbeschwerdeführerin dieser Umstand bereits vor der Bescheiderlassung bekannt war (siehe beigelegter Mutter-Kind-Pass in der Beschwerde).

Es wird somit vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass seit der Rückkehrentscheidungen vom Juli 2020 und März 2022 (Viertbeschwerdeführerin) in Bezug auf die familiäre Situation sowie die soziale und berufliche Integration kaum maßgebliche Veränderungen eingetreten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden

3.1. Rechtslage:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183).

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist ein Antrag nach § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039).Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039).

Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).

3.2. In der Sache:

Hat das Bundesamt einen Antrag – wie im vorliegenden Fall – als unzulässig zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301). Zu prüfen ist daher nur, ob die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt wurde. Die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten und einen diesbezüglichen Abspruch des Bundesverwaltungsgerichtes mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/12/0073 mwN). Dem in den Beschwerden gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 kann daher im gegenständlichen Verfahren nicht Rechnung getragen werden.Hat das Bundesamt einen Antrag – wie im vorliegenden Fall – als unzulässig zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301). Zu prüfen ist daher nur, ob die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt wurde. Die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten und einen diesbezüglichen Abspruch des Bundesverwaltungsgerichtes mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/12/0073 mwN). Dem in den Beschwerden gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 kann daher im gegenständlichen Verfahren nicht Rechnung getragen werden.

In Bezug auf die auf gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK erweisen sich die gegenständlichen Beschwerden als nicht berechtigt.In Bezug auf die auf gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK erweisen sich die gegenständlichen Beschwerden als nicht berechtigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen nach der Durchführung von mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnissen vom 23.07.2020 und 24.03.2022, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ausführlich mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der mit den ergangenen Rückkehrentscheidungen verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen nach der Durchführung von mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnissen vom 23.07.2020 und 24.03.2022, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ausführlich mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der mit den ergangenen Rückkehrentscheidungen verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nunmehr vorgenommenen und auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung sind die seit der Erlassung der Erkenntnisse vom 23.07.2020 und 24.03.2022 eingetreten Umstände maßgeblich. Wesentlich für die Prüfung sind dabei (nur) jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002). Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfällig geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist somit der Zeitraum beginnend im Juli 2020 mit der Erlassung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020 und März 2022 mit der Erlassung des Erkenntnisses vom 24.03.2022 (Viertbeschwerdeführerin) bis hin zur Erlassung der hier angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vom 09.05.2023.Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nunmehr vorgenommenen und auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung sind die seit der Erlassung der Erkenntnisse vom 23.07.2020 und 24.03.2022 eingetreten Umstände maßgeblich. Wesentlich für die Prüfung sind dabei (nur) jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002). Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfällig geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist somit der Zeitraum beginnend im Juli 2020 mit der Erlassung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020 und März 2022 mit der Erlassung des Erkenntnisses vom 24.03.2022 (Viertbeschwerdeführerin) bis hin zur Erlassung der hier angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vom 09.05.2023.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach insbesondere zur zeitlichen Komponente aus, dass bei einer kurzen Zeitspanne von „bis etwa zwei Jahren“ trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vereint werden könne (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für den Verwaltungsgerichtshof für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich macht.Der Verwaltungsgerichtshof sprach insbesondere zur zeitlichen Komponente aus, dass bei einer kurzen Zeitspanne von „bis etwa zwei Jahren“ trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vereint werden könne (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für den Verwaltungsgerichtshof für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich macht.

Im konkreten Fall vergingen zwischen den letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2020 (Erstbeschwerdeführerin, Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin) und 24.03.2022 (Viertbeschwerdeführerin) und den gegenständlichen Bescheiden vom 09.05.2023 weniger als drei Jahre. Die zusätzliche Integration des Zweitbeschwerdeführers gründet sich auf eine Einstellungszusage, minimal verbesserten Sprachkenntnissen und (der) ehrenamtlichen Tätigkeit(en). Die zusätzliche Integration bei der Erstbeschwerdeführerin beruht auf verbesserten Sprachkenntnissen und der ehrenamtlichen Tätigkeit. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin hat in dieser Zeit weitere Jahre im Kindergarten verbringen können, jedoch stellt dies für sich alleine noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar. Die Viertbeschwerdeführerin konnte – aufgrund ihres Alters und des sehr kurzen Zeitraumes - seit der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung vom 24.03.2022 kaum Integrationsmaßnahmen setzen.

Was die Kinder betrifft, so sind diese zwar in Österreich aufgewachsen und sozialisiert worden, der Kindergarten- und mittlerweile erfolgte Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin wird vom Bundesverwaltungsgericht aber - weil nicht auf Eigeninitiative, sondern auf gesetzlichen Vorgaben beruhend - nicht als fortgeschrittene Integration gewertet. Auch ist ein allfällig bereits erfolgter Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, zumal sich der Zeitrahmen für die Beurteilung maßgeblicher Sachverhaltsveränderungen zwischen den letzten rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen und den Bescheiderlassungen befindet. Auch der Umstand, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in Englisch mit der Drittbeschwerdeführerin und – auch teilweise - Viertbeschwerdeführerin unterhalten, erleichtert eine Eingliederung der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in die nigerianische Gesellschaft.

Bei den beiden Beschwerdeführern im Kleinkindalter ist zudem zu beachten: Wenngleich minderjährigen Kindern der Vorwurf, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136, mwN). Zu diesen Kriterien gehört fallbezogen neben der Geburt im Inland (die schon bisher vorlag) die Frage, ob die Beschwerdeführer sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde für einen 4-Jährigen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0077), eine 10-Jährige (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251) und „auch für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit“ (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/18/0195, mwN) angenommen. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer sind demnach weiterhin in einem anpassungsfähigen Alter.

Hinsichtlich der beruflichen Integration brachten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer auch nicht vor, zwischenzeitlich Praktika oder Ausbildungen absolviert zu haben und dermaßen eine berufliche Integration herbeizuführen. Eine berufliche Integration der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ist weiterhin nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht das Vorliegen eines Arbeitsvorvertrages bei dem Zweitbeschwerdeführer, jedoch kommt dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag aufgrund der Vereinbarung einer Probezeit kein entscheidendes Gewicht zu, zumal sich aus einem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine Weiterbeschäftigung ergibt. Die Beschwerdeführer bezogen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassungen weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung.

Die von den Beschwerdeführern eingegangenen privaten Bindungen haben ebenfalls keine maßgebliche Verdichtung erfahren. Die den gegenständlichen Anträgen beigelegten Unterstützungserklärungen lassen vielleicht auf einen gewissen Freundeskreis schließen, jedoch sind diese unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ausreiseverpflichtung zu relativieren. Dem Antragsvorbringen kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführer seit der Erlassung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020 (Erstbeschwerdeführerin, Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin) und 24.03.2022 (Viertbeschwerdeführerin), zusätzliche maßgebliche Bekanntschaften geknüpft oder bestehende Bekanntschaften in relevanter Weise vertieft hätten. Soweit in der Beschwerde nunmehr – erstmals im Verfahren – die Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin angeführt wird, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und das der Erledigung zugrundeliegende Antragsvorbringen maßgeblich ist (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. erneut VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.4. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des §m44b Abs. 1 Z 1 NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte). Die Schwangerschaft ist – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - somit für das gegenständliche Verfahren als unbeachtlich zu betrachten, da sie zu spät vorgebracht wurde. Die von den Beschwerdeführern eingegangenen privaten Bindungen haben ebenfalls keine maßgebliche Verdichtung erfahren. Die den gegenständlichen Anträgen beigelegten Unterstützungserklärungen lassen vielleicht auf einen gewissen Freundeskreis schließen, jedoch sind diese unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ausreiseverpflichtung zu relativieren. Dem Antragsvorbringen kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführer seit der Erlassung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020 (Erstbeschwerdeführerin, Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin) und 24.03.2022 (Viertbeschwerdeführerin), zusätzliche maßgebliche Bekanntschaften geknüpft oder bestehende Bekanntschaften in relevanter Weise vertieft hätten. Soweit in der Beschwerde nunmehr – erstmals im Verfahren – die Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin angeführt wird, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und das der Erledigung zugrundeliegende Antragsvorbringen maßgeblich ist (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche erneut VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.4. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des §m44b Absatz eins, Ziffer eins, NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte). Die Schwangerschaft ist – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - somit für das gegenständliche Verfahren als unbeachtlich zu betrachten, da sie zu spät vorgebracht wurde.

Was die in der Beschwerde von den Beschwerdeführern behauptete maßgebliche Sachverhaltsveränderung - aufgrund der Geburt der Viertbeschwerdeführerin – betrifft, ist auszuführen, dass daraus für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Da auch gegen die die Viertbeschwerdeführerin eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und das Privat und Familienleben der Viertbeschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die restlichen Familienmitglieder (Beschwerdeführer) – gegen welche ebenfalls eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht - umfangreich in dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2022 erörtert bzw. gewürdigt wurde.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ist zudem seit der Erlassung der Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig und sind die Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Die gestellten Anträge bewirken nämlich gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 keine Aufenthalts- oder Bleiberecht. Die Beschwerdeführer halten sich auch noch nicht zehn Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf, sodass sie sich auch nicht auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes berufen können, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Zudem ist die Aufenthaltsdauer des Zweitbeschwerdeführers aufgrund seiner Straffälligkeit zu relativieren. Die Aufenthaltsdauer ist auch dahingehend zu relativieren, dass sich die Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig in Österreich aufhalten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ist zudem seit der Erlassung der Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig und sind die Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Die gestellten Anträge bewirken nämlich gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 keine Aufenthalts- oder Bleiberecht. Die Beschwerdeführer halten sich auch noch nicht zehn Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf, sodass sie sich auch nicht auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes berufen können, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Zudem ist die Aufenthaltsdauer des Zweitbeschwerdeführers aufgrund seiner Straffälligkeit zu relativieren. Die Aufenthaltsdauer ist auch dahingehend zu relativieren, dass sich die Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig in Österreich aufhalten.

Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Erkenntnissen erkannten umfangreichen familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sind im Wesentlichen unverändert geblieben.

In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände ist somit festzuhalten, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen in Bezug auf die am 16.05.2022 gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG kein geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde.In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände ist somit festzuhalten, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen in Bezug auf die am 16.05.2022 gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG kein geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde.

Zwischen der Erlassung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020 (Erstbeschwerdeführerin, Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin) und 24.03.2022 (Viertbeschwerdeführerin) und der angefochtenen Entscheidungen hat sich die Aufenthaltsdauer der Erstbeschwerdeführerin, Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin in Österreich um etwas mehr als zweieinhalb Jahre, die Aufenthaltsdauer der Viertbeschwerdeführerin um mehr als ein Jahr, verlängert. In dieser Zeit haben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihre Sprachkenntnisse etwas verbessert, haben sich ehrenamtliche engagiert bzw. engagieren sich ehrenamtlich, Freundschaften erweitert und konnte der Zweitbeschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag vorlegen. Die minderjährigen Beschwerdeführer absolvierten in dieser Zeit weiterhin den Kindergarten und konnten sich (altersentsprechende) Deutschkenntnisse aneignen. Die weiteren integrationsbegründenden Umstände haben keine Änderung erfahren, ebenso bestehen im Wesentlichen unverändert die der rechtskräftigen Vorentscheidung zugrunde gelegten familiären Bindungen zum Herkunftsstaat. Es ist zudem aufgrund der hier gebotenen Prognose festzuhalten, dass eine allfällige seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen erfolgte Intensivierung des Privatlebens der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erst zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorgelegen haben und die zur Ausreise verpflichteten Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet verfügen. Unter Berücksichtigung des erst relativ kurzen Zeitraums zwischen der Rechtskraft der Erlassung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020 und 24.03.2022 und der Erlassung der angefochtenen Bescheide vom 09.05.2023 und des zu diesem kurzen Zeitraum hinzutretenden Umstandes, dass das Gewicht der seither hinzugetretenen Aufenthaltsdauer sowie der damit einhergegangenen Intensivierung des Privatlebens aufgrund der nunmehr bestehenden Ausreiseverpflichtung relativiert wird, ist (noch) auszuschließen, dass nun eine andere, für die Beschwerdeführer günstigere Beurteilung im Hinblick das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer geboten wäre (vgl. zur Maßgeblichkeit der Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts bei noch nicht zehnjährigen Aufenthaltsdauer VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0353; 14.10.2019, Ra 2019/18/0396). In Anbetracht dessen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.Zwischen der Erlassung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020 (Erstbeschwerdeführerin, Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin) und 24.03.2022 (Viertbeschwerdeführerin) und der angefochtenen Entscheidungen hat sich die Aufenthaltsdauer der Erstbeschwerdeführerin, Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin in Österreich um etwas mehr als zweieinhalb Jahre, die Aufenthaltsdauer der Viertbeschwerdeführerin um mehr als ein Jahr, verlängert. In dieser Zeit haben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihre Sprachkenntnisse etwas verbessert, haben sich ehrenamtliche engagiert bzw. engagieren sich ehrenamtlich, Freundschaften erweitert und konnte der Zweitbeschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag vorlegen. Die minderjährigen Beschwerdeführer absolvierten in dieser Zeit weiterhin den Kindergarten und konnten sich (altersentsprechende) Deutschkenntnisse aneignen. Die weiteren integrationsbegründenden Umstände haben keine Änderung erfahren, ebenso bestehen im Wesentlichen unverändert die der rechtskräftigen Vorentscheidung zugrunde gelegten familiären Bindungen zum Herkunftsstaat. Es ist zudem aufgrund der hier gebotenen Prognose festzuhalten, dass eine allfällige seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen erfolgte Intensivierung des Privatlebens der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erst zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorgelegen haben und die zur Ausreise verpflichteten Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet verfügen. Unter Berücksichtigung des erst relativ kurzen Zeitraums zwischen der Rechtskraft der Erlassung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020 und 24.03.2022 und der Erlassung der angefochtenen Bescheide vom 09.05.2023 und des zu diesem kurzen Zeitraum hinzutretenden Umstandes, dass das Gewicht der seither hinzugetretenen Aufenthaltsdauer sowie der damit einhergegangenen Intensivierung des Privatlebens aufgrund der nunmehr bestehenden Ausreiseverpflichtung relativiert wird, ist (noch) auszuschließen, dass nun eine andere, für die Beschwerdeführer günstigere Beurteilung im Hinblick das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer geboten wäre vergleiche zur Maßgeblichkeit der Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts bei noch nicht zehnjährigen Aufenthaltsdauer VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0353; 14.10.2019, Ra 2019/18/0396). In Anbetracht dessen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.

Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist folglich gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist folglich gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist abseits davon abschließend darauf hin, dass das Bundesamt es verabsäumt hat, Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer zu erlassen.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.

Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.

§ 59 Abs. 5 FrPolG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf Paragraph 53, FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) hervor, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Demnach hätte das Bundesamt auch mit den erlassenen Zurückweisungen gegenüber den Beschwerdeführern diese mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden gehabt, zumal zwar in § 59 Abs. 5 FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot existieren.Demnach hätte das Bundesamt auch mit den erlassenen Zurückweisungen gegenüber den Beschwerdeführern diese mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden gehabt, zumal zwar in Paragraph 59, Absatz 5, FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot existieren.

Die gegen die Beschwerdeführer bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen sind nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fallen diese Rückkehrentscheidungen daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG und sind die verfahrensgegenständlichen zurückweisende Entscheidungen – da kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen im Entscheidungszeitpunkt, gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die gegen die Beschwerdeführer bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen sind nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fallen diese Rückkehrentscheidungen daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG und sind die verfahrensgegenständlichen zurückweisende Entscheidungen – da kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen im Entscheidungszeitpunkt, gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“ (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) sei bzw. sie „unter einem“ zu ergehen habe (§ 52 Abs. 2 FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“ (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) sei bzw. sie „unter einem“ zu ergehen habe (Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab.

Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die vorliegenden Fälle betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK übertragbar:Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die vorliegenden Fälle betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK übertragbar:

Auch im Fall der Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 gilt, dass die Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 „zu verbinden“ (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005) ist bzw. sie „unter einem“ zu ergehen hat (§ 52 Abs. 3 FPG). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 voraus. Auch in einem Fall wie dem gegenständlichen führt daher die Säumnis des Bundesamtes mit der Erlassung von Rückkehrentscheidungen nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, da diese nicht von den Rückkehrentscheidungen abhängen. Auch im Fall der Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gilt, dass die Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 „zu verbinden“ (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005) ist bzw. sie „unter einem“ zu ergehen hat (Paragraph 52, Absatz 3, FPG). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 voraus. Auch in einem Fall wie dem gegenständlichen führt daher die Säumnis des Bundesamtes mit der Erlassung von Rückkehrentscheidungen nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, da diese nicht von den Rückkehrentscheidungen abhängen.

Für das weitere Verfahren bedeutet dies, dass das mit der Erlassung von Rückkehrentscheidungen säumige Bundesamt zu prüfen haben wird, ob die Erlassung von Rückkehrentscheidungen zulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist abschließend noch darauf hin, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0520, Rn. 15, mwN), für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung hingegen nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts (im gegenständlichen Fall wäre es sodann der Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide). Falls im dazwischen liegenden Zeitraum Umstände eingetreten sind, die zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen, dann ist eine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zu treffen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen, auch wenn die Antragszurückweisungen des Bundesamtes - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung - zu Recht erfolgt sind.Das Bundesverwaltungsgericht verweist abschließend noch darauf hin, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0520, Rn. 15, mwN), für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung hingegen nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts (im gegenständlichen Fall wäre es sodann der Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide). Falls im dazwischen liegenden Zeitraum Umstände eingetreten sind, die zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen, dann ist eine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu treffen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen, auch wenn die Antragszurückweisungen des Bundesamtes - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung - zu Recht erfolgt sind.

3.3. Zum Antrag auf Mängelheilung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zum Antrag auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Die Beschwerdeführer haben eine Zulassung der Heilung in Bezug auf die Vorlage von Reisedokumenten beantragt.

Fallgegenständlich brachte die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer für sich und ihre minderjährigen Kinder im Rahmen ihrer Antragstellung entgegen den Anforderungen in § 8 Abs. 1 AsylG-DV kein gültiges Reisedokument in Vorlage. Obgleich des Bundesamtes mit Verbesserungsauftrag vom 11.07.2022 auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen einer Nichtmitwirkung aufmerksam gemacht und ihnen eine Frist von vier Wochen eingeräumt wurde, um diese nachzureichen, ließen sie diese Frist ungenützt verstreichen. Wie aus den Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt hervorgeht, haben sich die Beschwerdeführer nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht und vermochten sie nicht darzulegen, dass ihnen dessen Beschaffung nachweislich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Auch wurden sie nicht daran gehindert, ein Reisedokument zu beantragen. So gab die Erstbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.11.2022 an, dass sie vor zwei Jahren bei der Botschaft gewesen seien und sie seitdem keine weiteren Schritte zur Erlangung eines Reisedokuments unternommen hätten. Die Frage des Leiters der Amtshandlung, ob sie es unterlassen habe zur Botschaft zu gehen, um ein Dokument (gemeint wohl Reisedokument) zu erlangen, bejahte die Erstbeschwerdeführerin. Der Zweitbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.11.2022 dahingehend befragt an, dass er kein Interesse daran habe einen Reisepass zu beantragen, da er nicht nach Nigeria zurückkehren wolle. Fallgegenständlich brachte die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer für sich und ihre minderjährigen Kinder im Rahmen ihrer Antragstellung entgegen den Anforderungen in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV kein gültiges Reisedokument in Vorlage. Obgleich des Bundesamtes mit Verbesserungsauftrag vom 11.07.2022 auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen einer Nichtmitwirkung aufmerksam gemacht und ihnen eine Frist von vier Wochen eingeräumt wurde, um diese nachzureichen, ließen sie diese Frist ungenützt verstreichen. Wie aus den Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt hervorgeht, haben sich die Beschwerdeführer nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht und vermochten sie nicht darzulegen, dass ihnen dessen Beschaffung nachweislich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Auch wurden sie nicht daran gehindert, ein Reisedokument zu beantragen. So gab die Erstbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.11.2022 an, dass sie vor zwei Jahren bei der Botschaft gewesen seien und sie seitdem keine weiteren Schritte zur Erlangung eines Reisedokuments unternommen hätten. Die Frage des Leiters der Amtshandlung, ob sie es unterlassen habe zur Botschaft zu gehen, um ein Dokument (gemeint wohl Reisedokument) zu erlangen, bejahte die Erstbeschwerdeführerin. Der Zweitbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.11.2022 dahingehend befragt an, dass er kein Interesse daran habe einen Reisepass zu beantragen, da er nicht nach Nigeria zurückkehren wolle.

Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094). Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094).

Es ist angesichts der privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre. Bereits in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 und 24.03.2022 wurde festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seither ist keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten (vgl. dazu unten Punkt 3.2.).Es ist angesichts der privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK indiziert gewesen wäre. Bereits in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 und 24.03.2022 wurde festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seither ist keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten vergleiche dazu unten Punkt 3.2.).

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch kein sonstiger Heilungstatbestand nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 im Fall der Beschwerdeführer vorliegt.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch kein sonstiger Heilungstatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 im Fall der Beschwerdeführer vorliegt.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 abzuweisen, da ihnen der obigen Ausführungen folgend die Beschaffung eines Reisedokuments weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar waren.Der Antrag der Beschwerdeführer auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 abzuweisen, da ihnen der obigen Ausführungen folgend die Beschaffung eines Reisedokuments weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar waren.

Damit erweist sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Damit erweist sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, zumal der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrages eine Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Der Sachverhalt wurde durch das Bundesamt vollständig erhoben. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, zumal der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrages eine Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Der Sachverhalt wurde durch das Bundesamt vollständig erhoben.

Ausweislich der im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des vor dem Bundesamt für Fremdwesen und Asyl geführten Ermittlungsverfahrens. In den Beschwerden wurde nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse aus einer neuerlichen Anhörung der Beschwerdeführer gewonnen werden könnten. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unter dem Gesichtspunkt der entschiedenen Sache vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist dabei das aus dem Akteninhalt zweifelsfrei hervorgehende Antragsvorbringen (vgl. abermals VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 mwN). Die Erteilung der angestrebten Aufenthaltstitel kommt im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu gehalten ist, sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen. Dass die in der Beschwerde beigefügten Beweisanträge (Mutter-Kind-Pass, Schulplatzbestätigung) nicht zu berücksichtigen waren, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert, die Authentizität der im Verfahren vorgelegten Urkunden steht außer Zweifel und begründet daher keinen Erörterungsbedarf. Ausweislich der im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des vor dem Bundesamt für Fremdwesen und Asyl geführten Ermittlungsverfahrens. In den Beschwerden wurde nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse aus einer neuerlichen Anhörung der Beschwerdeführer gewonnen werden könnten. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unter dem Gesichtspunkt der entschiedenen Sache vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist dabei das aus dem Akteninhalt zweifelsfrei hervorgehende Antragsvorbringen vergleiche abermals VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 mwN). Die Erteilung der angestrebten Aufenthaltstitel kommt im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu gehalten ist, sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen. Dass die in der Beschwerde beigefügten Beweisanträge (Mutter-Kind-Pass, Schulplatzbestätigung) nicht zu berücksichtigen waren, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert, die Authentizität der im Verfahren vorgelegten Urkunden steht außer Zweifel und begründet daher keinen Erörterungsbedarf.

Ausgehend davon war die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mängelheilung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I407.2154829.2.00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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