TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/26 G306 2263666-2

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Veröffentlicht am 26.09.2023
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Entscheidungsdatum

26.09.2023

Norm

AVG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §33 Abs1
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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G306 2263666-2/3E

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes:1.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022, Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes:

A)       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2023, Zahl XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2023, Zahl römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen den Bescheid wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.03.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe bzw. Begründung:
, Entscheidungsgründe bzw. Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Rumäniens, ist seit dem Jahr 2016 durchgehend im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst.

2. Mit Schreiben vom 09.07.2020, zugestellt durch Hinterlegung am 14.07.2020, wurde die BF zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 20.07.2020 geladen.

Dieser Ladung kam die BF nicht nach.

Am 04.08.2020 wurde die Ladung vom 09.07.2020 als nicht behoben an das BFA retourniert, wo diese am 06.08.2020 einlangte.

3. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 28.07.2020 wurde die BF zu einer Einvernahme am 18.08.2020 geladen.

4. Mit Ersuchen vom 28.07.2020 bat das BFA die LPD XXXX um Hauserhebung bzw. Umfeld-Erhebung, ob die BF an der im ZMR ersichtlichen Adresse wohnhaft oder bereits verzogen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF auf Ladung nicht erschienen sei. Die BF und ihr Ehemann seien an getrennten Wohnadressen wohnhaft.4. Mit Ersuchen vom 28.07.2020 bat das BFA die LPD römisch 40 um Hauserhebung bzw. Umfeld-Erhebung, ob die BF an der im ZMR ersichtlichen Adresse wohnhaft oder bereits verzogen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF auf Ladung nicht erschienen sei. Die BF und ihr Ehemann seien an getrennten Wohnadressen wohnhaft.

Im Bericht vom 02.08.2020 hielt die LPD XXXX fest, dass die BF am 02.08.2020 an der Meldeadresse angetroffen worden sei und angegeben habe, den Ladungsbescheid für den 18.08.2020 am 28.07.2020 erhalten zu haben. Sie habe keinen anderen Ladungsbescheid erhalten. Im Bericht vom 02.08.2020 hielt die LPD römisch 40 fest, dass die BF am 02.08.2020 an der Meldeadresse angetroffen worden sei und angegeben habe, den Ladungsbescheid für den 18.08.2020 am 28.07.2020 erhalten zu haben. Sie habe keinen anderen Ladungsbescheid erhalten.

5. Am 18.08.2020 wurde die BF durch das BFA einvernommen.

6. Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück des BFA vom 28.10.2022, Zahl XXXX , wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).6. Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück des BFA vom 28.10.2022, Zahl römisch 40 , wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

7. Am 28.10.2022 wurde hinsichtlich der BF eine Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) durchgeführt, welche ergab, dass die BF seit dem 22.10.2022 an einer neuen Adresse meldeamtlich erfasst war.

8. Ebenfalls am 28.10.2022 erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung der BF sowie ein Durchsuchungsauftrag betreffend die Wohnung der BF an die LPD XXXX .8. Ebenfalls am 28.10.2022 erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung der BF sowie ein Durchsuchungsauftrag betreffend die Wohnung der BF an die LPD römisch 40 .

Mit Mail vom 28.10.2022 übermittelte das BFA der LPD XXXX den Festnahme- sowie den Durchsuchungsauftrag. Um nachweisliche Zustellung des angehängten Bescheides (Anm.: betreffend das Aufenthaltsverbot) wurde gebeten. Mit Mail vom 28.10.2022 übermittelte das BFA der LPD römisch 40 den Festnahme- sowie den Durchsuchungsauftrag. Um nachweisliche Zustellung des angehängten Bescheides Anmerkung, betreffend das Aufenthaltsverbot) wurde gebeten.

9. Mit Bericht vom 03.11.2022 teilte die LPD XXXX mit, dass am 02.11.2022 an der Meldeadresse der BF niemand angetroffen habe werden können.9. Mit Bericht vom 03.11.2022 teilte die LPD römisch 40 mit, dass am 02.11.2022 an der Meldeadresse der BF niemand angetroffen habe werden können.

10. Mit Schreiben des BFA vom 03.11.2022 wurde der Festnahmeauftrag widerrufen.

11. Am 03.11.2022 erfolgte die Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks des BFA vom 28.10.2022 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde.11. Am 03.11.2022 erfolgte die Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks des BFA vom 28.10.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde.

12. Mit Ersuchen vom 10.11.2022 bat das BFA die LPD XXXX um Hauserhebung, ob die BF an der im ZMR ersichtlichen Adresse wohnhaft oder bereits verzogen sei. 12. Mit Ersuchen vom 10.11.2022 bat das BFA die LPD römisch 40 um Hauserhebung, ob die BF an der im ZMR ersichtlichen Adresse wohnhaft oder bereits verzogen sei.

Im Bericht vom 29.11.2022 hielt die LPD XXXX fest, dass an der Meldeadresse zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten die BF nicht habe angetroffen werden können. Es habe auch in den Abend- und Nachstunden kein Lichtschein aus der Wohnung wahrgenommen werden können. Es hätten weiters keine Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden können und seien Flyer am Boden gelegen. Eine Hausbefragung habe ergeben, dass schon länger niemand mehr in der Wohnung habe wahrgenommen werden können. Eine amtliche Abmeldung der BF erfolge.Im Bericht vom 29.11.2022 hielt die LPD römisch 40 fest, dass an der Meldeadresse zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten die BF nicht habe angetroffen werden können. Es habe auch in den Abend- und Nachstunden kein Lichtschein aus der Wohnung wahrgenommen werden können. Es hätten weiters keine Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden können und seien Flyer am Boden gelegen. Eine Hausbefragung habe ergeben, dass schon länger niemand mehr in der Wohnung habe wahrgenommen werden können. Eine amtliche Abmeldung der BF erfolge.

13. Mit Ersuchen vom 10.02.2023 bat das BFA die LPD XXXX erneut um Hauserhebung, ob die BF an der im ZMR ersichtlichen Adresse wohnhaft oder bereits verzogen sei. 13. Mit Ersuchen vom 10.02.2023 bat das BFA die LPD römisch 40 erneut um Hauserhebung, ob die BF an der im ZMR ersichtlichen Adresse wohnhaft oder bereits verzogen sei.

Im Bericht vom 22.02.2023 hielt die LPD XXXX fest, dass der Ehemann der BF am 14.02.2023 an der Adresse angetroffen habe werden können und angegeben habe, dass die BF derzeit im Spital sei, aber an diesem Tag noch nach Hause komme. Der BF sei von der LPD ein Zettel hinterlassen worden, dass sie sich an der Dienststelle einfinden solle. Am 14.02.2023 habe sich die BF per Mail an die LPD gewandt und ausgeführt, dass sie an Tuberkulose leide und am Freitag zur LPD komme. Daraufhin sei ein Termin für dem 18.02.2023 vereinbart worden. Die BF sei nicht erschienen. Am 21.02.2023 habe sich die BF erneut per Mail an die LPD gewandt und ausgeführt, dass sie nunmehr in Rumänien sei und am 17.03.2023 nach Österreich zurückkehre. Im Bericht vom 22.02.2023 hielt die LPD römisch 40 fest, dass der Ehemann der BF am 14.02.2023 an der Adresse angetroffen habe werden können und angegeben habe, dass die BF derzeit im Spital sei, aber an diesem Tag noch nach Hause komme. Der BF sei von der LPD ein Zettel hinterlassen worden, dass sie sich an der Dienststelle einfinden solle. Am 14.02.2023 habe sich die BF per Mail an die LPD gewandt und ausgeführt, dass sie an Tuberkulose leide und am Freitag zur LPD komme. Daraufhin sei ein Termin für dem 18.02.2023 vereinbart worden. Die BF sei nicht erschienen. Am 21.02.2023 habe sich die BF erneut per Mail an die LPD gewandt und ausgeführt, dass sie nunmehr in Rumänien sei und am 17.03.2023 nach Österreich zurückkehre.

14. Mit Mail vom 14.03.2023 bat die rechtliche Vertretung der BF um Übermittlung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstückes vom 28.10.2022 und des Zustellscheines.

Mit Mail vom 15.03.2023 teilte das BFA der rechtlichen Vertretung der BF mit, dass der Bescheid vom 28.10.2022 am 03.11.2022 ordnungsgemäß gemäß § 23 ZustG zugestellt worden sei. Das Verfahren sei am 02.12.2022 in Rechtskraft erwachsen. Es sei sohin kein Rechtsmittelverfahren mehr offen. Der gesetzliche Auftrag umfasse die Rechtsberatung im Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren nicht. Der Bescheid werde daher nicht übermittelt.Mit Mail vom 15.03.2023 teilte das BFA der rechtlichen Vertretung der BF mit, dass der Bescheid vom 28.10.2022 am 03.11.2022 ordnungsgemäß gemäß Paragraph 23, ZustG zugestellt worden sei. Das Verfahren sei am 02.12.2022 in Rechtskraft erwachsen. Es sei sohin kein Rechtsmittelverfahren mehr offen. Der gesetzliche Auftrag umfasse die Rechtsberatung im Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren nicht. Der Bescheid werde daher nicht übermittelt.

15. Am 28.03.2023 erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung der BF sowie ein Durchsuchungsauftrag betreffend die Wohnung der BF an die LPD XXXX .15. Am 28.03.2023 erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung der BF sowie ein Durchsuchungsauftrag betreffend die Wohnung der BF an die LPD römisch 40 .

16. Mit Schriftsatz vom 28.03.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, stellte die BF einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstückes des BFA vom 28.10.2022, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück des BFA vom 28.10.2022. Hinsichtlich der Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die BF seit dem 22.10.2020 durchgehend an derselben Adresse wie ihr Ehemann gemeldet sei. Eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 23 ZustG iVm § 8 ZustG sei nur dann vorzunehmen sei, wenn die Partei während des Verfahrens ihre bisherige Abgabestelle ändere und dies der Behörde nicht mitteile. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA davon ausgehe, dass die BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sein solle bzw. weshalb sie ihre Abgabestelle geändert haben solle. Das BFA hätte nicht einmal Ermittlungsschritte setzen müssen, sondern einfach nur den Bescheid an die behördlich gemeldete Adresse zustellen müssen. Auch sei betreffend den Ehemann der BF am 28.10.2022 ein Bescheid mit einem Einreiseverbot erlassen worden. Da hier eine Zustellung erfolgt sei, sei fristgerecht Beschwerde erhoben worden. Am 14.03.2023 habe betreffend den Ehemann der BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) stattgefunden. Die BF sei als Zeugin geladen worden. Diese Ladung habe an die im ZMR ersichtliche Adresse der BF erfolgreich zugestellt werden können. Die BF habe im Zuge dieser mündlichen Verhandlung erstmals vom gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbot erfahren. Das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück des BFA vom 28.10.2020 (Anm.: gemeint wohl 28.10.2022) sei nie rechtmäßig zugestellt worden, weshalb die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen habe. Der in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde u.a. damit begründet, dass die BF erst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.03.2023 erfahren habe, dass gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Da die BF seit Oktober 2020 behördlich gemeldet sei und seitdem auch immer an dieser Adresse gelebt habe, liege kein Verschulden von Seiten der BF vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolge rechtzeitig. 16. Mit Schriftsatz vom 28.03.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, stellte die BF einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstückes des BFA vom 28.10.2022, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück des BFA vom 28.10.2022. Hinsichtlich der Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die BF seit dem 22.10.2020 durchgehend an derselben Adresse wie ihr Ehemann gemeldet sei. Eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß Paragraph 23, ZustG in Verbindung mit Paragraph 8, ZustG sei nur dann vorzunehmen sei, wenn die Partei während des Verfahrens ihre bisherige Abgabestelle ändere und dies der Behörde nicht mitteile. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA davon ausgehe, dass die BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sein solle bzw. weshalb sie ihre Abgabestelle geändert haben solle. Das BFA hätte nicht einmal Ermittlungsschritte setzen müssen, sondern einfach nur den Bescheid an die behördlich gemeldete Adresse zustellen müssen. Auch sei betreffend den Ehemann der BF am 28.10.2022 ein Bescheid mit einem Einreiseverbot erlassen worden. Da hier eine Zustellung erfolgt sei, sei fristgerecht Beschwerde erhoben worden. Am 14.03.2023 habe betreffend den Ehemann der BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) stattgefunden. Die BF sei als Zeugin geladen worden. Diese Ladung habe an die im ZMR ersichtliche Adresse der BF erfolgreich zugestellt werden können. Die BF habe im Zuge dieser mündlichen Verhandlung erstmals vom gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbot erfahren. Das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück des BFA vom 28.10.2020 Anmerkung, gemeint wohl 28.10.2022) sei nie rechtmäßig zugestellt worden, weshalb die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen habe. Der in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde u.a. damit begründet, dass die BF erst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.03.2023 erfahren habe, dass gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Da die BF seit Oktober 2020 behördlich gemeldet sei und seitdem auch immer an dieser Adresse gelebt habe, liege kein Verschulden von Seiten der BF vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolge rechtzeitig.

17. Mit Bescheid des BFA vom 24.04.2023, Zahl XXXX , zugestellt am 28.04.2023, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.17. Mit Bescheid des BFA vom 24.04.2023, Zahl römisch 40 , zugestellt am 28.04.2023, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

18. Mit Schriftsatz vom 24.05.2023, beim BFA am selben Tag eingelangt, erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.04.2023. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wird sowie, dass über die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde vom 28.03.2023 inhaltlich abgesprochen werde, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an das BFA, in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird und über die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde vom 28.03.2023 inhaltlich abgesprochen wird, wurde beantragt.

Der angefochtene Bescheid sei bis dato nicht rechtmäßig zugestellt worden. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholt. Nunmehr sei mit Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2023, Zahl G306 2263583-1/16E, das gegen den Ehemann der BF erlassene Aufenthaltsverbot behoben worden, da es sich um keine Aufenthaltsehe handle. Das BFA habe es unterlassen, sich mit den Beweismitteln auseinanderzusetzen. Unter anderem sei aus dem Mail betreffend die Informationen über die Einstellung des Abmeldeverfahrens der BF ersichtlich, dass die BF sehr wohl an der Adresse lebe. Auch habe das BFA keine Zeugen befragt, obwohl dies beantragt worden sei. Zum Beweis dafür, dass die BF an der genannten Adresse lebe und somit die Zustellung nicht rechtmäßig erfolgt sei, wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Tochter der BF, der Tochter des Ehemannes der BF und der Nachbarin der BF beantragt. Auch habe die BF nicht mehr mit einem laufenden Verfahren rechnen müssen, da die Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2020 stattgefunden habe und der Bescheid mit der aufenthaltsbeendenen Maßnahme am 28.10.2022 erlassen worden sei. Insoweit das BFA ausführe, dass die BF bei der Hauserhebung nicht habe angetroffen werden können, wurde ausgeführt, dass die BF alle zwei bis vier Wochen tageweise nach Rumänien zu ihrer minderjährigen Tochter reise. Daher sei die BF oftmals nicht zu Hause. Wäre das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück vom 28.10.2022 ordnungsgemäß hinterlegt worden, hätte die BF den Bescheid nach ihrer Rückkehr beim Postamt beheben können und hätte Kenntnis vom Bescheid erlangt.

19. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 26.05.2023 vorgelegt, wo sie am 02.06.2023 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF weist seit 2016 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Zuletzt war sie an folgenden Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet:

?        06.06.2019 bis 17.08.2020  XXXX XXXX ? 06.06.2019 bis 17.08.2020 römisch 40 römisch 40

?        22.10.2020 bis dato   XXXX , XXXX ? 22.10.2020 bis dato römisch 40 , römisch 40

Der Ehemann der BF, XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, ist ebenfalls seit dem 22.10.2020 in der XXXX , XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet.Der Ehemann der BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, ist ebenfalls seit dem 22.10.2020 in der römisch 40 , römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück des BFA vom 28.10.2022, Zahl XXXX , wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück des BFA vom 28.10.2022, Zahl römisch 40 , wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das BFA führte am 28.10.2022 eine Abfrage im ZMR hinsichtlich der BF durch, welche ergab, dass die BF seit dem 22.10.2020 in der XXXX , XXXX , meldeamtlich erfasst war (AS 127).Das BFA führte am 28.10.2022 eine Abfrage im ZMR hinsichtlich der BF durch, welche ergab, dass die BF seit dem 22.10.2020 in der römisch 40 , römisch 40 , meldeamtlich erfasst war (AS 127).

Mit Mail vom 28.10.2022 übermittelte das BFA der LPD XXXX den Festnahme- sowie den Durchsuchungsauftrag betreffend die BF und bat um nachweisliche Zustellung des angehängten Bescheides (Anm.: betreffend das Aufenthaltsverbot) (AS 129). Mit Mail vom 28.10.2022 übermittelte das BFA der LPD römisch 40 den Festnahme- sowie den Durchsuchungsauftrag betreffend die BF und bat um nachweisliche Zustellung des angehängten Bescheides Anmerkung, betreffend das Aufenthaltsverbot) (AS 129).

Mit Bericht vom 03.11.2022 teilte die LPD XXXX mit, dass am 02.11.2022 am Vormittag sowie um 23:50 Uhr an der Meldeadresse der BF niemand angetroffen habe werden können (AS 139).Mit Bericht vom 03.11.2022 teilte die LPD römisch 40 mit, dass am 02.11.2022 am Vormittag sowie um 23:50 Uhr an der Meldeadresse der BF niemand angetroffen habe werden können (AS 139).

Am 03.11.2022 erfolgte die Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks des BFA vom 28.10.2022 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde. Bezüglich der Hinterlegung berief sich die Behörde darauf, dass die BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF) eine Verständigung nach § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid vom 28.10.2022 werde daher mit Wirksamkeit vom 03.11.2022 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt (AS 135).Am 03.11.2022 erfolgte die Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks des BFA vom 28.10.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde. Bezüglich der Hinterlegung berief sich die Behörde darauf, dass die BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF) eine Verständigung nach Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid vom 28.10.2022 werde daher mit Wirksamkeit vom 03.11.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt (AS 135).

Ebenfalls mit Bescheid vom 28.10.2022, Zahl XXXX , wurde gegen den Ehemann der BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Dieser Bescheid wurde an die Meldeadresse des Ehemannes und der BF in der XXXX , XXXX , am 28.10.2022 zugestellt. Ebenfalls mit Bescheid vom 28.10.2022, Zahl römisch 40 , wurde gegen den Ehemann der BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Dieser Bescheid wurde an die Meldeadresse des Ehemannes und der BF in der römisch 40 , römisch 40 , am 28.10.2022 zugestellt.

Im Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des BFA am 03.11.2022 befand sich die BF im Bundesgebiet und wies eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung auf. Der Ehemann der BF war zu diesem Zeitpunkt an derselben Adresse wie die BF gemeldet. Diesem wurde ein Bescheid des BFA vom 28.10.2022 an seine Meldeadresse problemlos zugestellt. Betreffend die BF fand kein Zustellversuch per Post an ihren aufrechten Hauptwohnsitz statt.

Am 14.03.2023 fand betreffend den Ehemann der BF eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG zu Zahl G306 2263583-1 statt. Die BF wurde als Zeugin geladen. Die Ladung wurde der BF an die Adresse XXXX , XXXX , zugestellt (vgl. OZ 8 zu G306 2263583-1). In der mündlichen Verhandlung wurde durch die BF sowie ihren Ehemann glaubhaft vorgebracht, dass diese erst nunmehr von einem gegen die BF erlassenen Aufenthaltsverbot erfahren hätten.Am 14.03.2023 fand betreffend den Ehemann der BF eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG zu Zahl G306 2263583-1 statt. Die BF wurde als Zeugin geladen. Die Ladung wurde der BF an die Adresse römisch 40 , römisch 40 , zugestellt vergleiche OZ 8 zu G306 2263583-1). In der mündlichen Verhandlung wurde durch die BF sowie ihren Ehemann glaubhaft vorgebracht, dass diese erst nunmehr von einem gegen die BF erlassenen Aufenthaltsverbot erfahren hätten.

Am selben Tag wandte sich die rechtliche Vertretung der BF an das BFA und bat um Übermittlung des das als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks vom 28.10.2022 sowie um Übermittlung des Zustellnachweises (AS 219).

Mit Mail vom 15.03.2023 teilte das BFA der rechtlichen Vertretung der BF mit, dass der Bescheid vom 28.10.2022 am 03.11.2022 ordnungsgemäß gemäß § 23 ZustG zugestellt worden sei. Das Verfahren sei am 02.12.2022 in Rechtskraft erwachsen. Es sei sohin kein Rechtsmittelverfahren mehr offen. Der gesetzliche Auftrag umfasse die Rechtsberatung im Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren nicht. Der Bescheid werde daher nicht übermittelt (AS 219).Mit Mail vom 15.03.2023 teilte das BFA der rechtlichen Vertretung der BF mit, dass der Bescheid vom 28.10.2022 am 03.11.2022 ordnungsgemäß gemäß Paragraph 23, ZustG zugestellt worden sei. Das Verfahren sei am 02.12.2022 in Rechtskraft erwachsen. Es sei sohin kein Rechtsmittelverfahren mehr offen. Der gesetzliche Auftrag umfasse die Rechtsberatung im Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren nicht. Der Bescheid werde daher nicht übermittelt (AS 219).

Am 28.03.2023 stellte die BF einen Antrag auf Zustellung des das als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks vom 28.10.2022, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.10.2022.

Mit Bescheid des BFA vom 24.04.2023, Zahl XXXX , zugestellt am 28.04.2023, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 24.04.2023, Zahl römisch 40 , zugestellt am 28.04.2023, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2023, beim BFA am selben Tag eingelangt, erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.04.2023.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, dem Beschwerdevorbringen der BF, der Einsichtnahme in das ZMR sowie der Einsichtnahme in den hiergerichtlichen Akt betreffend den Ehemann der BF zu Zahl G306 2263583-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück vom 28.10.2022, Zahl XXXX :3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück vom 28.10.2022, Zahl römisch 40 :

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden.

Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 ZuStG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte Paragraph 2, ZuStG lautet auszugsweise wie folgt:

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

Der mit „Heilung von Zustellmängeln“ betitelte § 7 ZuStG lautet wie folgt:Der mit „Heilung von Zustellmängeln“ betitelte Paragraph 7, ZuStG lautet wie folgt:

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Der mit „Änderung der Abgabestelle“ betitelte § 8 ZuStG lautet wie folgt:Der mit „Änderung der Abgabestelle“ betitelte Paragraph 8, ZuStG lautet wie folgt:

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte § 23 ZustG lautet wie folgt:Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte Paragraph 23, ZustG lautet wie folgt:

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23, (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Zunächst ist auszuführen, dass die BF im Zeitpunkt der Hinterlegung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstückes des BFA vom 28.10.2022 am 03.11.2022 aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war. Der Ehemann der BF war im selben Zeitpunkt an derselben Adresse gemeldet. Dem Ehemann der BF wurde ein Bescheid des BFA vom 28.10.2022 an seine Meldeadresse zugestellt.

Betreffend die BF erging seitens des BFA hingegen am 28.10.2022 ein Ersuchen an die LPD, in welchem unter anderem um Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstückes vom 28.10.2022 gebeten wurde (AS 129). Mit Bericht vom 03.11.2022 teilte die LPD XXXX mit, dass am 02.11.2022 am Vormittag sowie um 23:50 Uhr an der Meldeadresse der BF niemand angetroffen habe werden können (AS 139).Betreffend die BF erging seitens des BFA hingegen am 28.10.2022 ein Ersuchen an die LPD, in welchem unter anderem um Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstückes vom 28.10.2022 gebeten wurde (AS 129). Mit Bericht vom 03.11.2022 teilte die LPD römisch 40 mit, dass am 02.11.2022 am Vormittag sowie um 23:50 Uhr an der Meldeadresse der BF niemand angetroffen habe werden können (AS 139).

Bezüglich der Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides beruft sich die Behörde darauf, dass die BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF) eine Verständigung nach § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid vom 28.10.2022 werde daher mit Wirksamkeit vom 03.11.2022 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt (AS 135). Bezüglich der Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides beruft sich die Behörde darauf, dass die BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF) eine Verständigung nach Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid vom 28.10.2022 werde daher mit Wirksamkeit vom 03.11.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt (AS 135).

Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (vgl. VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

§ 8 Abs. 1 ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden.Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden.

Nach der Rechtsprechung ist eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (vgl. VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313).Nach der Rechtsprechung ist eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. vergleiche VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, sind auch die Möglichkeiten des BFA miteinzubeziehen, wie beispielsweise die Möglichkeit der Kontaktaufnahme bei den Behörden des Heimatlandes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011).Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, sind auch die Möglichkeiten des BFA miteinzubeziehen, wie beispielsweise die Möglichkeit der Kontaktaufnahme bei den Behörden des Heimatlandes vergleiche VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011).

Die belangte Behörde hat gegenständlich der Aktenlage zufolge keine (ausreichenden) Versuche unternommen, eine neue/andere Abgabestelle der BF festzustellen.

Nach der Rechtsprechung darf die belangte Behörde ohne – wenn auch durch einfache Hilfsmittel – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle zu erforschen, von § 8 Abs. 2 ZustellG keinen Gebrauch machen (vgl. VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/22/0313). Die Behörde muss versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. VwGH vom 24.05.2002, Zl. 99/21/0206).Nach der Rechtsprechung darf die belangte Behörde ohne – wenn auch durch einfache Hilfsmittel – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle zu erforschen, von Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG keinen Gebrauch machen vergleiche VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/22/0313). Die Behörde muss versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen vergleiche VwGH vom 24.05.2002, Zl. 99/21/0206).

Dem Akteninhalt lässt sich nicht entnehmen, dass die Abgabestelle der BF iZp der Hinterlegung des Bescheides nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden hätte können.

So übersieht das BFA, dass aus dem Akt sehr wohl eine Zustelladresse der BF hervorgeht. Die BF war im Zeitpunkt der Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstückes des BFA am 03.11.2022 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ein Zustellversuch an dieser Adresse wurde vom BFA nicht unternommen. Der Ehemann der BF war bzw. ist an derselben Adresse gemeldet. Dem Ehemann der BF konnte am 28.10.2022 ein Bescheid des BFA an dieser Adresse zugestellt werden. Im gegenständlichen Fall besaß das BFA sohin Anhaltspunkte für einfach Schritte zur Ermittlung einer aktuellen Abgabestelle der BF. Dem BFA war der Aufenthaltsort des Ehemannes der BF bekannt und hätte so durch diesen eine Abgabestelle der BF ermitteln können.

Das BFA hätte sohin nicht ohne weiteres den Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZuStG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zustellen dürfen. Es liegt daher ein Zustellmangel vor, der gemäß § 7 ZustG grundsätzlich sanierbar ist.Das BFA hätte sohin nicht ohne weiteres den Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZuStG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zustellen dürfen. Es liegt daher ein Zustellmangel vor, der gemäß Paragraph 7, ZustG grundsätzlich sanierbar ist.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZuStG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß Paragraph 7, ZuStG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Dabei muss es sich um das zuzustellende Dokument handeln. Die Kenntnis vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Kopie stellt kein tatsächliches Zukommen im Sinne des § 7 ZuStG dar. Maßgeblich ist, dass der Bescheid im Original vom BF oder dem von ihm bevollmächtigten Vertreter in Empfang genommen wird (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120). Dabei muss es sich um das zuzustellende Dokument handeln. Die Kenntnis vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Kopie stellt kein tatsächliches Zukommen im Sinne des Paragraph 7, ZuStG dar. Maßgeblich ist, dass der Bescheid im Original vom BF oder dem von ihm bevollmächtigten Vertreter in Empfang genommen wird vergleiche VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120).

Die Beweislast dafür, ob der Bescheid dem BF oder seinen bevollmächtigten Vertretern im Sinne des § 7 ZuStG tatsächlich zugekommen ist, trägt die Behörde. Sie muss durch Anhaltspunkte belegen können, dass das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, allenfalls hat sie diese Frage durch Ermittlungen zu klären (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103).Die Beweislast dafür, ob der Bescheid dem BF oder seinen bevollmächtigten Vertretern im Sinne des Paragraph 7, ZuStG tatsächlich zugekommen ist, trägt die Behörde. Sie muss durch Anhaltspunkte belegen können, dass das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, allenfalls hat sie diese Frage durch Ermittlungen zu klären vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103).

Aus dem Akteninhalt ist nicht erkennbar, ob der Bescheid der BF oder ihren bevollmächtigten Vertretern im Original zugekommen ist oder er nicht bloß durch eine Fotokopie Kenntnis von seinem Inhalt erlangt hat.

In Anbetracht der oben angeführten Judikatur ist somit nicht von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides auszugehen und wurde dieser nicht rechtswirksam erlassen.

Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten.

Mangels Erlassung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks vom 28.10.2022 ist die Beschwerde dagegen zurückzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.04.2023, Zahl XXXX :3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.04.2023, Zahl römisch 40 :

Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet auszugsweise:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise:

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Wie bereits oben dargelegt wurde das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück des BFA vom 28.10.2022 nicht wirksam erlassen und wurde somit auch der Lauf der Rechtmittelfrist nicht in Gang gesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet ein Zustellmangel keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. VwGH 26.04.2022, Ra 2022/05/0068).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet ein Zustellmangel keinen Wiedereinsetzungsgrund vergleiche VwGH 26.04.2022, Ra 2022/05/0068).

Ist ein Zustellvorgang rechtswidrig, daher die Zustellung nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann (vgl. VwGH 07.10.1993, 92/01/0864). Sohin ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt (vgl. VwGH 09.05.2023, Ra 2023/09/0049, mit Verweis auf VwGH 28.08.1997, 97/04/0064; 20.09.2000, 2000/08/0046).Ist ein Zustellvorgang rechtswidrig, daher die Zustellung nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann vergleiche VwGH 07.10.1993, 92/01/0864). Sohin ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt vergleiche VwGH 09.05.2023, Ra 2023/09/0049, mit Verweis auf VwGH 28.08.1997, 97/04/0064; 20.09.2000, 2000/08/0046).

Nach § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/007, vgl. VwGH 18.09.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/007, vergleiche VwGH 18.09.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).

Da gegenständlich von der Unwirksamkeit der Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks des BFA vom 28.10.2022 auszugehen war, wurde der genannte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen und es wurde keine Frist versäumt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0010).Da gegenständlich von der Unwirksamkeit der Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks des BFA vom 28.10.2022 auszugehen war, wurde der genannte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen und es wurde keine Frist versäumt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0010).

Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA eine ordnungsgemäße Zustellung dadurch zu bewirken haben, dass es eine mit Original-Unterschrift versehene Ausfertigung bzw. eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung des Bescheides der BF/RV zukommen lässt.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zurückzuweisen sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zurückzuweisen sind.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Genehmigung Nichtbescheid Organwalter Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2263666.2.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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