TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/27 L518 2276517-2

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Veröffentlicht am 27.09.2023
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Entscheidungsdatum

27.09.2023

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §7 Abs4
ZustG §17
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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L518 2276517-1/3E

L518 2276517-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur GmbH, im Verfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:römisch eins.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur GmbH, im Verfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 und 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur GmbH, im Verfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2023, Zl. XXXX :römisch zwei.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur GmbH, im Verfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2023, Zl. römisch 40 :

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Der Beschwerdeführer („BF“) stellte am 15.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Mit Bescheid vom 16.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF“ ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß § 8 Absatz 1 AsylG“ zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid vom 16.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF“ ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG“ zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei).

3.       Dieser Bescheid wurde dem BF an dessen im Zustellzeitpunkt bestehende Wohnadresse (Otto Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen) mittels RSa-Briefs durch Hinterlegung mit Wirkung vom 20.01.2023 zugestellt (Zustellversuch am Vortag).

4.       Innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist wurde der hinterlegte Bescheid nicht behoben, sodass er am 07.02.2023 an die Behörde retourniert wurde.

5.       Am 22.02.2023 wurde dem BF im Wege der BBU eine Ladung zugestellt, wonach er am 15.03.2023 vor der belangten Behörde erscheinen solle, um seinen Bescheid und die Karte für subsidiären Schutz abzuholen, „da der Rsa an die Behörde retourniert wurde“, wie in der Ladung festgehalten war.

6.       Der BF befolgte diese Ladung und nahm am 15.03.2023 eine Kopie des Bescheids vom 16.01.2023 entgegen, auf dessen erster Seite von der belangten Behörde links oben handschriftlich vermerkt wurde:

„Spruchpunkt I. RK 18.02.2023„Spruchpunkt römisch eins. RK 18.02.2023

Spruchpunkt II. und III. RK 20.01.2023“.Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. RK 20.01.2023“.

7.       Daraufhin stellte der BF am 06.04.2023 einen Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung, unverschuldet keine Kenntnis von der Hinterlegung erhalten zu haben, weil ihm die Hinterlassung des „gelben Zettels“ von der Betreuungseinrichtung Traiskirchen, in der er untergebracht war, nicht mitgeteilt worden sei. Zugleich erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 16.01.2023 mit dem Antrag, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.7. Daraufhin stellte der BF am 06.04.2023 einen Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung, unverschuldet keine Kenntnis von der Hinterlegung erhalten zu haben, weil ihm die Hinterlassung des „gelben Zettels“ von der Betreuungseinrichtung Traiskirchen, in der er untergebracht war, nicht mitgeteilt worden sei. Zugleich erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 16.01.2023 mit dem Antrag, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

8.       Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 31.05.2023 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG mangels Rechtzeitigkeit zurück (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). 8. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 31.05.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG mangels Rechtzeitigkeit zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

9.       Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF vom 02.08.2023 innerhalb offener Frist mit dem Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Begründet wird die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags damit, dass der BF erst bei einer Rechtsberatung der BBU am 24.03.2023 von der Verfristung der Rechtsmittelfrist erfahren habe, die Aushändigung des Bescheids am 15.03. sei daher unerheblich.9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF vom 02.08.2023 innerhalb offener Frist mit dem Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Begründet wird die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags damit, dass der BF erst bei einer Rechtsberatung der BBU am 24.03.2023 von der Verfristung der Rechtsmittelfrist erfahren habe, die Aushändigung des Bescheids am 15.03. sei daher unerheblich.

10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Insbesondere konnten die Zeitpunkte der Bescheiderlassungen und Zustellungen durch entsprechende Zustelldokumente wie Stempel am Briefkuvert ermittelt werden. Der im Akt befindliche RSa-Brief im Original ist ordnungsgemäß ausgefüllt und ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus wurde die ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung auch nicht im Wiedereinsetzungsantrag oder in der Beschwerde substantiiert bestritten bzw. eine Ortsabwesenheit des BF oder eine andere Wohnadresse behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu I.) A) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags:Zu römisch eins.) A) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags:

1. Gesetzliche Grundlage und Judikatur:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs. 3 1. Satz VwGVG).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, 1. Satz VwGVG).

Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz:Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116).

Gemäß § 22 Abs 1 Zustellgesetz ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Beim Rückschein gemäß § 22 Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat; diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH Ra 2014/20/0052). Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Zustellgesetz ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Beim Rückschein gemäß Paragraph 22, Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat; diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH Ra 2014/20/0052).

2. Anwendung auf den konkreten Fall:

Der Wiedereinsetzungsantrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden; eine - auch unverschuldete - Versäumung dieser Frist wirkt sich zum Nachteil des Wiedereinsetzungswerbers aus, weil gemäß § 33 Abs 6 VwGVG gegen diese Säumnis keine Wiedereinsetzung stattfindet. Im konkreten Fall ist der Wegfall des Hindernisses mit dem 15.03.2023 anzusetzen und der Antrag vom 06.04.2023 daher als verfristet anzusehen, dies aus folgenden Gründen:Der Wiedereinsetzungsantrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden; eine - auch unverschuldete - Versäumung dieser Frist wirkt sich zum Nachteil des Wiedereinsetzungswerbers aus, weil gemäß Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG gegen diese Säumnis keine Wiedereinsetzung stattfindet. Im konkreten Fall ist der Wegfall des Hindernisses mit dem 15.03.2023 anzusetzen und der Antrag vom 06.04.2023 daher als verfristet anzusehen, dies aus folgenden Gründen:

Entscheidend ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23. 6. 1994, 94/18/0282; 16. 11. 2005, 2004/08/0021; 21. 9. 2007, 2007/05/0208; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 100 mwN). Das behauptete Hindernis im konkreten Fall ist die Unkenntnis von der (unbestritten gültigen) Zustellung vom 20.01.2023 (vgl. § 33 Abs 1: „so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat“), die eine Rechtsmittelerhebung verunmöglicht habe. Dieses Hindernis fiel jedenfalls mit Erhalt des Bescheides am 15.03. weg, wie auch der VwGH in einem vergleichbaren Fall festgestellt hat (2005/20/0410). Auf die Kenntnis der rechtlichen Möglichkeit einer Wiedereinsetzung kommt es hingegen laut VwGH nicht an (2003/06/0070), weil eben eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist gesetzlich ausgeschlossen ist und es Sache des BF ist, sich ab Erhalt des Bescheids über dessen Rechtsfolgen so rasch wie möglich kundig zu machen. Nach letzterer Entscheidung reicht schon die verspätete Entgegennahme der Hinterlegungsanzeige, um die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag auszulösen.Entscheidend ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23. 6. 1994, 94/18/0282; 16. 11. 2005, 2004/08/0021; 21. 9. 2007, 2007/05/0208; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 100 mwN). Das behauptete Hindernis im konkreten Fall ist die Unkenntnis von der (unbestritten gültigen) Zustellung vom 20.01.2023 vergleiche Paragraph 33, Absatz eins :, „so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat“), die eine Rechtsmittelerhebung verunmöglicht habe. Dieses Hindernis fiel jedenfalls mit Erhalt des Bescheides am 15.03. weg, wie auch der VwGH in einem vergleichbaren Fall festgestellt hat (2005/20/0410). Auf die Kenntnis der rechtlichen Möglichkeit einer Wiedereinsetzung kommt es hingegen laut VwGH nicht an (2003/06/0070), weil eben eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist gesetzlich ausgeschlossen ist und es Sache des BF ist, sich ab Erhalt des Bescheids über dessen Rechtsfolgen so rasch wie möglich kundig zu machen. Nach letzterer Entscheidung reicht schon die verspätete Entgegennahme der Hinterlegungsanzeige, um die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag auszulösen.

Da der BF mit Erhalt des Bescheids am 15.03.2023 in die Lage versetzt wurde, die versäumte Verfahrenshandlung, nämlich die Beschwerde, auszuführen, fiel mit diesem Zeitpunkt das die Wiedereinsetzungsmöglichkeit begründende Hindernis weg. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Bescheid vom 16.01., dessen Kopie dem BF am 15.03. ausgefolgt wurde, eine (korrekte) Rechtsmittelbelehrung enthielt.

Schließlich hätte der BF schon aufgrund des Beisatzes in der Ladung, wonach ein RSa-Brief der Behörde retourniert worden sei, und des handschriftlichen Vermerks der Rechtskraft auf dem Bescheid Verdacht schöpfen müssen, dass eine Säumnis seinerseits vorliegen könnte und er daher umso rascher rechtliche Schritte ergreifen müsse. Dass ihm die konkreten rechtlichen Fristen und Abläufe am 15.03. noch nicht bewusst waren, hindert wie oben ausgeführt den Beginn des Laufs der Wiedereinsetzungsfrist nicht.

Im Ergebnis also ist der Wegfall des Hindernisses im konkreten Fall mit dem 15.03. anzusetzen, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag vom 06.04. zu Recht zurückgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu I.) B)  Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.) B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Zu II.) A) Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2023:Zu römisch zwei.) A) Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2023:

Gemäß § 7 Abs 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Zurückweisung der mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Beschwerde ergibt sich aus der mit dieser Entscheidung bestätigten Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags, sodass der Bescheid vom 16.01.2023, zugestellt am 20.01.2023, mit Ablauf des 17.02.2023 mangels rechtzeitiger Beschwerde rechtskräftig wurde. Die Beschwerde vom 06.04.2023 war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG legt fest, dass eine mündliche Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gründe, warum dennoch eine Verhandlung notwendig gewesen wäre, liegen nicht vor, zumal es um rein rechtliche Fragen ging, die in der Rechtsprechung geklärt sind und aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnten.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG legt fest, dass eine mündliche Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gründe, warum dennoch eine Verhandlung notwendig gewesen wäre, liegen nicht vor, zumal es um rein rechtliche Fragen ging, die in der Rechtsprechung geklärt sind und aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnten.

Im vorliegenden Fall liegen auch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr war die zu beantwortende Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs 3 VwGVG und damit auch die gemeinsam eingebrachte Beschwerde rechtzeitig waren, rein rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im vorliegenden Fall liegen auch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr war die zu beantwortende Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG und damit auch die gemeinsam eingebrachte Beschwerde rechtzeitig waren, rein rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu II.) B)  Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.) B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Für die Frage der Verspätung der Beschwerde waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Schlagworte

Fristversäumung Kenntnis Rechtsmittelfrist verspäteter Wiedereinsetzungsantrag Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L518.2276517.2.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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