TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/27 I405 2171328-3

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Veröffentlicht am 27.09.2023
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Entscheidungsdatum

27.09.2023

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1
AsylG 2005 §12a Abs2 Z2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z3
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
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  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I405 2171328-3/3E
, I405 2171328-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023, Zl. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, beschlossen:

A)       Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Fremde reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund für das Verlassen seines Heimatstaates brachte der Fremde zusammengefasst vor, dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria schwierig gewesen sei und er sich eine medizinische Behandlung seines Oberschenkels, einer körperlichen Behinderung wünsche. Er sei auch noch am Fuß verletzt worden, da ein Motorradfahrer ihn 2010 angefahren habe. Er habe sich eine Behandlung nicht leisten können, weswegen er zusätzlich gelitten habe. Im Falle seiner Rückkehr habe er keine Hoffnung zu überleben, er würde verhungern. Auch könnte er mit seiner Situation nicht arbeiten.

Mit Bescheid vom 23.08.2017, Zl. 1074519306-150718389, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Fremden betreffend die Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), erteilte diesem keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde aberkannte es die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V).Mit Bescheid vom 23.08.2017, Zl. 1074519306-150718389, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Fremden betreffend die Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte diesem keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde aberkannte es die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2022, Zl. I419 2171328-1/14E, mit der Maßgabe der Korrektur des Spruchpunktes III. im Hinblick auf die gesetzliche Bezeichnung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet ab. Dem Fluchtvorbringen des Fremden wurde dabei die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dem Fremden drohe in seinem Herkunftsstaat somit keine asylrelevante Verfolgung und sei auch nicht festgestellt worden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine sonstige existenzbedrohende Lage geraten würde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2022, Zl. I419 2171328-1/14E, mit der Maßgabe der Korrektur des Spruchpunktes römisch drei. im Hinblick auf die gesetzliche Bezeichnung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet ab. Dem Fluchtvorbringen des Fremden wurde dabei die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dem Fremden drohe in seinem Herkunftsstaat somit keine asylrelevante Verfolgung und sei auch nicht festgestellt worden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine sonstige existenzbedrohende Lage geraten würde.

Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2022, Zl. Ra 2022/14/0074, zurückgewiesen.

Am 29.09.2022 brachte der Fremde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ein. Am 17.03.2023 stelle der Fremde zudem einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 Asyl-DV 2005. Am 29.09.2022 brachte der Fremde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Am 17.03.2023 stelle der Fremde zudem einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asyl-DV 2005.

Mit Bescheid vom 31.03.2023 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AslylG 2005 gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück und wies den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 Asyl-DV 2005 ab.Mit Bescheid vom 31.03.2023 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AslylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück und wies den Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asyl-DV 2005 ab.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2023, Zl. I143 2171328-2, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde am 13.06.2023 nachweislich zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

Am 22.07.2023 wurde der Fremde einer Personenkontrolle unterzogen aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen, dem BFA vorgeführt und niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2023 wurde über den Fremden gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Fremde befindet sich seit 23.07.2023 in Anhaltung in Schubhaft. Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2023 wurde über den Fremden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Fremde befindet sich seit 23.07.2023 in Anhaltung in Schubhaft.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2023, Zl. W291 2275654-1/23E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Am 25.08.2023 wurde der Fremde einer nigerianischen Delegation vorgeführt und wurde von der nigerianischen Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.

Am 04.09.2023 stellte der Fremde aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Er wurde am 05.09.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er den gegenständlichen Antrag stelle, da er nun in Schubhaft sei und man ihm gesagt habe, dass er abgeschoben werde. Er könne jedoch nicht nach Nigeria zurückkehren, da er letzte Woche von seinem Schwager erfahren habe, dass sein Bruder und seine Schwester in Nigeria erschossen worden seien. Bei einer Rückkehr befürchte er nun, dass der Mann, der seine Geschwister erschossen habe, auch ihn erschießen würde. Dies wäre der Mann, der ihn damals am Bein verletzt und auch seinen Onkel getötet hätte. Außerdem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er habe mit einer Therapie begonnen, die ihm sehr helfe. Auch habe er psychische Probleme und auch dafür eine Behandlung bekommen. Seitdem er diese nicht mehr bekomme, gehe es ihm schlechter.

Am 11.09.2023 wurde der Fremde einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei gab er ergänzend zu seinen bisherigen Angaben an, dass es neue Umstände für seinen gegenständlichen Antrag gebe. Erstens sei er schwer krank. Er sei am Fuß verletzt und benötige spezielle Schuhe bzw. orthopädische Therapie, weswegen er auch schon beim Arzt gewesen sei. Er sei auch vergesslich, weswegen er auch eine Therapie mache. Er könne sich manchmal nicht konzentrieren und sei bei einem Verein namens XXXX gewesen, welcher ihn unterstützt habe und wo er eine Therapie wegen seiner Vergesslichkeit machen könne. In Wien habe er Schlaftabletten bekommen. Er könne nun aber nicht gut schlafen, da er diese Medikamente nicht bekomme. In Nigeria könne er nicht überleben, er wolle hier in Österreich seine Therapien fortsetzen, die er seit etwa vier Monaten schon mache. In Nigeria seien diese nicht möglich. Er habe dann versucht seine Familie zu erreichen, was ihm zunächst nicht möglich gewesen sei. Dann habe er jedoch seinen Schwager erreicht, der ihm erzählt habe, dass alle seine Geschwister getötet worden seien und er nicht zurückkehren dürfe, da es für ihn in Nigeria gefährlich wäre. Sein Leben sei dort in Gefahr, er habe Albträume. Zum Grund der Tötung seiner Geschwister gab er an, dass sein Bruder während der letzten Wahl gesagt habe, dass dieser Mann teuflisch sei. Dieser Mann sei auch schuld, dass er diese Verletzung am Fuß habe und seine Mutter gestorben sei. Dieser Mann habe die Wahlen verloren und dann die Information bekommen, dass seine Familie über ihn schlecht gesprochen hätte und er deswegen die Wahlen verloren habe. Deshalb habe er gesagt, dass er seine Familie auslöschen werde. Zu seinem Privat- und Familienleben führte er an, dass er keine Verwandte oder sonstige Angehörige in Österreich habe, sondern nur Freunde in der Kirche. Er habe auch Deutschkurse besucht (A1, A2, B1) und eine Prüfung (zuletzt bzw. 2017 oder 2018 A2) abgelegt. Des Weiteren arbeite er für die Firma XXXX , und zwar seit 2020 oder 2021. Die Vertretung des Fremden legte ua. Unterlagen von XXXX vor, die bestätigen sollen, dass der Fremde dort eine Therapie mache. Zudem gehe aus dem aktuellen LIB zu Nigeria hervor, dass es kaum Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten in Nigeria gebe, ebenso wenig orthopädische Heilbehelfe. Im Falle einer Rückkehr würde der Fremde in eine existenzielle Bedrohungslage geraten. Auch werde eine PSYIII-Abklärung beim Fremden beantragt. Am 11.09.2023 wurde der Fremde einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei gab er ergänzend zu seinen bisherigen Angaben an, dass es neue Umstände für seinen gegenständlichen Antrag gebe. Erstens sei er schwer krank. Er sei am Fuß verletzt und benötige spezielle Schuhe bzw. orthopädische Therapie, weswegen er auch schon beim Arzt gewesen sei. Er sei auch vergesslich, weswegen er auch eine Therapie mache. Er könne sich manchmal nicht konzentrieren und sei bei einem Verein namens römisch 40 gewesen, welcher ihn unterstützt habe und wo er eine Therapie wegen seiner Vergesslichkeit machen könne. In Wien habe er Schlaftabletten bekommen. Er könne nun aber nicht gut schlafen, da er diese Medikamente nicht bekomme. In Nigeria könne er nicht überleben, er wolle hier in Österreich seine Therapien fortsetzen, die er seit etwa vier Monaten schon mache. In Nigeria seien diese nicht möglich. Er habe dann versucht seine Familie zu erreichen, was ihm zunächst nicht möglich gewesen sei. Dann habe er jedoch seinen Schwager erreicht, der ihm erzählt habe, dass alle seine Geschwister getötet worden seien und er nicht zurückkehren dürfe, da es für ihn in Nigeria gefährlich wäre. Sein Leben sei dort in Gefahr, er habe Albträume. Zum Grund der Tötung seiner Geschwister gab er an, dass sein Bruder während der letzten Wahl gesagt habe, dass dieser Mann teuflisch sei. Dieser Mann sei auch schuld, dass er diese Verletzung am Fuß habe und seine Mutter gestorben sei. Dieser Mann habe die Wahlen verloren und dann die Information bekommen, dass seine Familie über ihn schlecht gesprochen hätte und er deswegen die Wahlen verloren habe. Deshalb habe er gesagt, dass er seine Familie auslöschen werde. Zu seinem Privat- und Familienleben führte er an, dass er keine Verwandte oder sonstige Angehörige in Österreich habe, sondern nur Freunde in der Kirche. Er habe auch Deutschkurse besucht (A1, A2, B1) und eine Prüfung (zuletzt bzw. 2017 oder 2018 A2) abgelegt. Des Weiteren arbeite er für die Firma römisch 40 , und zwar seit 2020 oder 2021. Die Vertretung des Fremden legte ua. Unterlagen von römisch 40 vor, die bestätigen sollen, dass der Fremde dort eine Therapie mache. Zudem gehe aus dem aktuellen LIB zu Nigeria hervor, dass es kaum Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten in Nigeria gebe, ebenso wenig orthopädische Heilbehelfe. Im Falle einer Rückkehr würde der Fremde in eine existenzielle Bedrohungslage geraten. Auch werde eine PSYIII-Abklärung beim Fremden beantragt.

Am 19.09.2023 wurde der Fremde erneut vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde dem Fremden mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Der Fremde gab hierzu an, dass diese Entscheidung unfair sei. Er habe es bereits gesagt und er wiederhole es, er sei krank. Er werde sterben. Wenn eine Person krank sei, müsse man dieser helfen. Er brauche eine Therapie, er wolle wieder gesund werden und wolle zu seinem Therapeuten zurück. Er wolle nicht sterben. Er habe hier gesagt, dass er einen Arzt brauche, woraufhin ihm gesagt worden sei, dass er einen bekommen werde. Bis jetzt habe er aber keinen gesehen. Er habe eine Behinderung und könne in Nigeria nicht behandelt werden. Er habe ein Problem und keiner verstehe ihn. Er wolle nicht nach Nigeria zurück, weil er dort sterben würde. Er sei in Österreich nicht straffällig geworden und verkaufe Zeitungen. Der Arzt habe ihm gesagt, dass er sich beruhigen müsse. Wie könne er sich beruhigen. Er könne nicht mehr gut schlafen. Er brauche eine Therapie. Er habe ständig Kopfschmerzen.

Im Anschluss an diese Einvernahme hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf. Im Anschluss an diese Einvernahme hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf.

Mit Schreiben vom 22.09.2023, physisch eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts am 25.09.2023, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Fremden:

Der Fremde ist ein Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Der Fremde ist ein Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, b AsylG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Fremden steht nicht fest.

Der Fremde stellte bereits am 22.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 26.01.2022 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.

Der Fremde stellte des Weiteren am 29.9.2022 einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, der ebenfalls am 12.06.2023 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Fremde stellte des Weiteren am 29.9.2022 einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der ebenfalls am 12.06.2023 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Am 22.07.2023 wurde über den Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Fremde befindet sich seit 23.07.2023 in Anhaltung in Schubhaft.

Der Fremde ist volljährig und ledig. Der Fremde ist arbeitsfähig und verfügt über Berufserfahrung als Zeitungsverkäufer.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Fremde entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme hat. Der Fremde hat am linken Bein eine schwere Valgusfehlstellung im Bereich des Oberschenkels (Beinachsenfehlstellung, X-Bein) und eine kongenitale Patellaluxation (angeborene Kniescheibeninstabilität, Fehlbildung des Knies). Das linke Bein ist ca. 6 cm verkürzt, das Becken entsprechend rechts erhöht. Er bekam im orthopädischen Spital eine Absatzerhöhung und geht leicht hinkend. Er hat gelegentlich etwas Kreuzschmerzen und bekommt in der Schubhaft Schmerzmittel. Auch wegen Zahnschmerzen war er beim Amtsarzt und bekam entsprechende Medikamente. Außerdem leidet der Fremde an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Die Vitalparameter sind jedoch unauffällig und besteht ein guter Allgemeinzustand. Es besteht keine akutpsychiatrische Symptomatik, insbesondere keine suizidale Einengung und kein psychotisches Erleben, die eine akutpsychiatrische Behandlung erfordern. Wegen Schlafprobleme bekam er Schlafmittel. Der Fremde war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es konnte somit keine derart schwere, akut lebensbedrohliche und zudem in Nigeria nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

In Österreich sind keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich aufhältig. Der Fremde verfügt über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. In Österreich sind keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich aufhältig. Der Fremde verfügt über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Der Fremde verfügt aufgrund seiner Aufenthaltsdauer unbestritten über ein Privatleben, so hat der Fremde insbesondere die Integrationsprüfung A2 bestanden, ging dem Verkauf einer Straßenzeitung nach, half in einem Supermarkt freiwillig aus, war in einer Freikirche aktiv, engagierte sich in seiner Unterkunft und verfügt über freundschaftliche Kontakte, es wird jedoch auch festgestellt, dass sämtliche genannten integrativen Schritte während und im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltes gesetzt wurden.

Der Fremde bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, ist nicht kranken- oder sozialversichert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. J. O. hat für den Fremden eine Patenschaftserklärung abgegeben.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:

Der aus Nigeria stammende Fremde brachte im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor, dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria schwierig gewesen sei und er sich eine medizinische Behandlung seines Oberschenkels, einer körperlichen Behinderung wünsche. Er sei auch noch am Fuß verletzt worden, da ein Motorradfahrer ihn 2010 angefahren habe. Er habe sich eine Behandlung nicht leisten können, weswegen er zusätzlich gelitten habe. Im Falle seiner Rückkehr habe er keine Hoffnung zu überleben, er würde verhungern. Auch könnte er mit seiner Situation nicht arbeiten.

Im nunmehr gegenständlichen Verfahren hält der Fremde seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht und führt nunmehr erstmalig an, dass der Mann, der ihn damals am Bein/Fuß verletzt habe, seinen Bruder und seine Schwester getötet habe und im Falle seiner Rückkehr auch ihn töten würde, da sein Bruder daran schuld sei, dass dieser eine Wahl verloren habe. Außerdem sei er schwer krank und benötige er hier Therapien, die er in Nigeria nicht bekommen könne.

Damit stützt der Fremde sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf den bereits im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgrund, was jedoch eine Fortschreibung des als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens darstellt. Das neue Vorbringen des Fremden ist somit nicht geeignet neue, nach rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens entstandene, entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente darzutun, bzw. die im nunmehrigen Verfahren geltend gemachte Steigerung seiner Rückkehrbefürchtung im ersten Asylverfahren vorbringen hätte können, sodass keine neuen, nach rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens entstandenen Sachverhaltselemente dargetan wurden.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wurde rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Fremden vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in den zu überprüfenden Bescheid.

2.1. Zur Person des Fremden:

Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seinen diesbezüglichen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht in seinen verschiedenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Fremden ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen im ersten Asylverfahren, das Gutachten im Verfahren zur Zl. I143 2171328-2, dem Befund und Gutachten des Amtsarztes der LPD vom 27.07.2023. Der vom Vertreter des Fremden vorgelegte klinisch-psychologische Befundbericht von XXXX vom April 2023 wurde bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2023 zur Zl. I413 2171328-2 berücksichtigt und ergab sich auch nach dem in diesem Verfahren herangezogenen Sachverständigen auch kein Hinweis auf eine Suizidgefährdung des Fremden. Aktuell besteht – den unbedenklichen jüngsten Befundungen folgend - insbesondere keine Suizidgefährdung. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Fremden ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen im ersten Asylverfahren, das Gutachten im Verfahren zur Zl. I143 2171328-2, dem Befund und Gutachten des Amtsarztes der LPD vom 27.07.2023. Der vom Vertreter des Fremden vorgelegte klinisch-psychologische Befundbericht von römisch 40 vom April 2023 wurde bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2023 zur Zl. I413 2171328-2 berücksichtigt und ergab sich auch nach dem in diesem Verfahren herangezogenen Sachverständigen auch kein Hinweis auf eine Suizidgefährdung des Fremden. Aktuell besteht – den unbedenklichen jüngsten Befundungen folgend - insbesondere keine Suizidgefährdung. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.

Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Die Feststellung zu seiner Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt zur Zl. W291 2275654-1/23E, einem Auszug aus dem ZMR und einer Auskunft aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Feststellung zu seiner Antragstellung gemäß § 56 AsylG ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem IZR und dem Verfahrensakt zur Zl. zur Zl. I413 2171328-2. Die Feststellung zu seiner Antragstellung gemäß Paragraph 56, AsylG ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem IZR und dem Verfahrensakt zur Zl. zur Zl. I413 2171328-2.

Die Feststellung, dass keine Familienangehörigen des Fremden in Österreich aufhältig sind, ergibt sich aus seinen Angaben. Die Feststellungen zu seinem Privatleben im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verfahrensakt, den Verfahren zur Zl. I413 2171328-2 und Zl. W291 2275654-1/23E.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:

Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren brachte der Fremde vor, dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria schwierig gewesen sei und er sich eine medizinische Behandlung seines Oberschenkels, einer körperlichen Behinderung wünsche. Er sei auch noch am Fuß verletzt worden, da ein Motorradfahrer ihn 2010 angefahren habe. Er habe sich eine Behandlung nicht leisten können, weswegen er zusätzlich gelitten habe. Im Falle seiner Rückkehr habe er keine Hoffnung zu überleben, er würde verhungern. Auch könnte er mit seiner Situation nicht arbeiten. Dieses Vorbringen wurde rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert.

Seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Fremde damit, dass sein Fluchtgrund noch derselbe sei und fügte nunmehr erstmalig hinzu, dass der Mann, der ihn damals verletzt habe, seinen Bruder und seine Schwester getötet habe und im Falle seiner Rückkehr auch ihn töten würde, da sein Bruder daran schuld sei, dass dieser eine Wahl verloren habe. Außerdem sei er schwer krank und benötige er hier Therapien, die er in Nigeria nicht bekommen könne.

Das nunmehrige Vorbringen des Fremden stellt jedoch eine Fortschreibung des als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens dar und ist daher nicht geeignet, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen.

Darüber hinaus ist der belangten Behörde beizupflichten, dass dieses Vorbringen auch keinen glaubhaften Kern aufweist. So gab der Fremde erstmals im gegenständlichen Verfahren, dass der Mann, der ihn damals verletzt habe, auch seinen Onkel getötet hätte und Schuld am Tod seiner Mutter sei. Wäre der Unfallverursacher tatsächlich für den Tod seines Onkels und seiner Mutter verantwortlich gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend macht. Dem BFA ist auch beizutreten, wonach es unplausibel erscheint, dass der Besagte ihn in ganz Nigeria suchen und töten würde, nur weil seine Familie über diesen „schlecht“ gesprochen habe. Unbeschadet dessen wurde bereits im ersten Asylverfahren auch festgehalten, dass die Beschwerden des Fremden nicht durch einen Unfall verursacht worden, sondern angeboren sind.

Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die von ihm zur Begründung seines zweiten Asylantrags geltend gemachten Umstände einerseits im ersten Verfahren nicht geeignet gewesen sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen bzw. glaubhaft zu machen, bzw. dass im zweiten Verfahren keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliege und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein werde.

Es liegt vielmehr nahe, dass der Fremde diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um eine Abschiebung zu vereiteln. Dies zeigt sich auch in seinen Angaben, wonach er den gegenständlichen Antrag stelle, da ihm gesagt worden sei, dass er abgeschoben werde (Befragung am 05.09.2023).

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war festzustellen, dass der Folgeantrag rechtsmissbräuchlich, zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt wurde.

Im mündlich verkündeten Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria zitiert und wurde dem Fremden im Rahmen der voran gegangenen niederschriftlichen Einvernahmen auch die Möglichkeit geboten, denen der Fremde bzw. seine Vertretung nicht substantiiert entgegengetreten sind.

Ein Abgleich zwischen den dem Fremden am 19.09.2023 ausgefolgten Länderfeststellungen und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden anlässlich der Einvernahmen auch nicht substantiiert bestritten.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen Gründe, die eine Änderung des Sachverhalts begründen können, für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.,

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 12a Abs. 1 und 2 BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten:

„Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
Paragraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn, 1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2.-kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3.-im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist. 4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
...".
Paragraph 22, ..., (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden., ...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet:

„Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." (3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vorliegt.

3.2. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 20053.2. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005

3.2.1. Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Z1):

Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2022, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2022, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen.

3.2.2. Zum Vorliegen von res iudicata (Z2):

Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Wie oben in der Beweiswürdigung und den Feststellungen angeführt, war der im Verfahren über den Folgeantrag vorgebrachte Fluchtgrund bereits während des ersten anhängigen Asylverfahrens des Fremden gegeben und rechtskräftig für unglaubwürdig qualifiziert.

Unter Zugrundelegung der unter II. 1. getroffenen Feststellungen ist zudem keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten, jedenfalls wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht, die zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, mwN).Unter Zugrundelegung der unter römisch zwei. 1. getroffenen Feststellungen ist zudem keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten, jedenfalls wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht, die zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, mwN).

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).

Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere wurden keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Wie die Ausführungen in der Beweiswürdigung zeigen, liegt der Zweck des gegenständlichen Folgeantrags viel mehr in der Verhinderung seiner Abschiebung und ist von einer missbräuchlichen Antragsstellung des Fremden auszugehen.

Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung der belangten Behörde zu erwarten ist.Daher ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 68, AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung der belangten Behörde zu erwarten ist.

Daraus ergibt sich, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Fremden keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Daraus ergibt sich, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Fremden keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht.

Nach den obigen Feststellungen und Beweiswürdigung ist – bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung – damit zu rechnen, der der Folgeantrag internationalen Schutz wegen res iudicata zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

3.2.3. Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Z 3):3.2.3. Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Ziffer 3,):

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005).

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde; diese Entscheidung wurde seitens des BVwG bestätigt.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde; diese Entscheidung wurde seitens des BVwG bestätigt.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat Nigeria im Sinne dieser Bestimmungen sprechen.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat Nigeria im Sinne dieser Bestimmungen sprechen.

Der Fremde leidet aktuell an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit, sodass jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen gefordert wird, im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen ist, wie dies bereits unter den Feststellungen und in der Beweiswürdigung hervorgehoben wurde. Der Fremde leidet aktuell an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit, sodass jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen gefordert wird, im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen ist, wie dies bereits unter den Feststellungen und in der Beweiswürdigung hervorgehoben wurde.

Auch von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet kann schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens mit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Anordnung zur Ausreise, seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/19/0247 mwN).Auch von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet kann schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens mit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Anordnung zur Ausreise, seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

Die Interessen des Fremden sind im gegenständlichen Fall erheblich gemindert und zudem auf einen rechtskräftig erledigten Asylantrag zurückzuführen (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei ungerechtfertigten Verbleib im Bundesgebiet und Vereitelung von aufenthaltsbeende Maßnahmen) [vgl VwGH 02.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich (vgl. die Erkenntnisse VwGH 28.06.2007, 2006/21/0114; 30.08.2007, 2006/21/0246). (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).Die Interessen des Fremden sind im gegenständlichen Fall erheblich gemindert und zudem auf einen rechtskräftig erledigten Asylantrag zurückzuführen (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei ungerechtfertigten Verbleib im Bundesgebiet und Vereitelung von aufenthaltsbeende Maßnahmen) [vgl VwGH 02.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich vergleiche die Erkenntnisse VwGH 28.06.2007, 2006/21/0114; 30.08.2007, 2006/21/0246). (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Der Fremde hat in Österreich aktuell keine familiären Bindungen und führt daher in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Der Fremde hat in Österreich aktuell keine familiären Bindungen und führt daher in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben.

Im Hinblick auf sein Privatleben ist auszuführen, dass der Fremde schon aufgrund seiner Aufenthaltsdauer unbestritten über ein Privatleben im Bundesgebiet verfügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mehrfach darauf hingewiesen, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606). Daran kann die lange Dauer des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. vorgebracht worden, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK.Im Hinblick auf sein Privatleben ist auszuführen, dass der Fremde schon aufgrund seiner Aufenthaltsdauer unbestritten über ein Privatleben im Bundesgebiet verfügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mehrfach darauf hingewiesen, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606). Daran kann die lange Dauer des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. vorgebracht worden, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 05.09.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 11.09.2023 und 19.09.2023 durch die Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 05.09.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 11.09.2023 und 19.09.2023 durch die Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Entsprechend den obigen Ausführungen stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I405.2171328.3.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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