Entscheidungsdatum
27.09.2023Norm
AVG §18 Abs3Spruch
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G315 2273432-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich vertreten durch MMag. Katrin MARINGER als gerichtliche Erwachsenenvertreterin, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich vertreten durch MMag. Katrin MARINGER als gerichtliche Erwachsenenvertreterin, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.01.2023, XXXX , rechtskräftig am 19.01.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen. 1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.01.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 19.01.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen.
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 17.04.2023, XXXX , rechtskräftig und vollstreckbar mit 15.05.2023, wurde für den Beschwerdeführer eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin gemäß § 271 ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Ämtern bestellt.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 17.04.2023, römisch 40 , rechtskräftig und vollstreckbar mit 15.05.2023, wurde für den Beschwerdeführer eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin gemäß Paragraph 271, ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Ämtern bestellt.
Der Beschluss des Bezirksgerichtes wurde dem Beschwerdeführer im Maßnahmenvollzug am 26.04.2023 und der Erwachsenenvertreterin mittels ERV am 19.04.2023 zugestellt.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 28.04.2023 wurde gegen den sich im Maßnahmenvollzug befindlichen Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 28.04.2023 wurde gegen den sich im Maßnahmenvollzug befindlichen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid ist an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und wurde ihm – zugleich mit einer Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 28.04.2023 – im Maßnahmenvollzug am 30.04.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt.Der Bescheid ist an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und wurde ihm – zugleich mit einer Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 28.04.2023 – im Maßnahmenvollzug am 30.04.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt.
4. Am 25.05.2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) mit seiner rechtlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren.
5. Mit Schriftsatz vom 30.05.2023 [sic!], bei der belangten Behörde jedoch bereits am 29.05.2023 einlangend, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2023. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot aufheben; in eventu die Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid zur Gänze aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 13.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2023 wurde beim zuständigen Pflegschaftsgericht relevante Aktenteile angefordert.
8. Per E-Mail vom 14.06.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht bei der zuständigen Justizanstalt zudem um Übermittlung des Sachverständigengutachtens des Beschwerdeführers aus dem Strafverfahren, welches noch am selben Tag von der Justizanstalt per E-Mail übermittelt wurde.
9. Am 12.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht seitens des Pflegschaftsgerichtes die Verständigung von der Erwachsenenvertretung ein.
10. Auf weitere Nachfrage wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2023 die Zustellscheine hinsichtlich des Beschlusses über die Bestellung der Erwachsenenvertretung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Der Beschluss vom 17.04.2023 über die gerichtliche Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers für Verfahren vor Gerichten, Behörden und Ämtern wurde dem Beschwerdeführer am 26.04.2023 und der Erwachsenenvertreterin am 19.04.2023 zugestellt (vgl. OZ 9).Der Beschluss vom 17.04.2023 über die gerichtliche Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers für Verfahren vor Gerichten, Behörden und Ämtern wurde dem Beschwerdeführer am 26.04.2023 und der Erwachsenenvertreterin am 19.04.2023 zugestellt vergleiche OZ 9).
Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer dennoch persönlich am 30.04.2023 im Maßnahmenvollzug durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. AS 79).Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer dennoch persönlich am 30.04.2023 im Maßnahmenvollzug durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche AS 79).
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Aktenkundig ist die Bestellung einer Erwachsenenvertretung mit Beschluss des Pflegschafsgerichtes vom 17.04.2023 sowie dessen Zustellung an den Beschwerdeführer und die Erwachsenenvertreterin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anm. 5 zu § 28 VwGVG).Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG).
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und in anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und in anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff).
Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480).Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480).
Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Diese Grundsätze sind gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) selbständig zu beurteilen hat vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des Beschwerdeführers ungeachtet seiner deutschen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG – weil für den vorliegen Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anders bestimmt ist – nach den österreichischen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des Beschwerdeführers ungeachtet seiner deutschen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des Paragraph 9, AVG – weil für den vorliegen Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anders bestimmt ist – nach den österreichischen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
3.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 17.04.2023, XXXX , rechtskräftig und vollstreckbar mit 15.05.2023, wurde für den Beschwerdeführer eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin gemäß § 271 ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Ämtern bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 17.04.2023, römisch 40 , rechtskräftig und vollstreckbar mit 15.05.2023, wurde für den Beschwerdeführer eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin gemäß Paragraph 271, ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Ämtern bestellt.
Der Beschluss des Bezirksgerichtes wurde dem Beschwerdeführer im Maßnahmenvollzug am 26.04.2023 und der Erwachsenenvertreterin mittels ERV am 19.04.2023 zugestellt.
Prozessunfähigkeit liegt jedenfalls vor, sobald ein Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: gerichtlichen Erwachsenenvertreters) für den jeweiligen Wirkungskreis erlassen wurde. Die Erlassung eines solchen Beschlusses hat konstitutive Wirkung und führt jedenfalls innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters jedenfalls zur Prozess- und Handlungsunfähigkeit des Betroffenen. Maßgeblich ist daher der Zustellzeitpunkt des Beschlusses (arg.: Erlassung; vgl. VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139, Rn. 22; VwGH 20.12.2016, Ra 2015/001/0162, Rn. 18; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).Prozessunfähigkeit liegt jedenfalls vor, sobald ein Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: gerichtlichen Erwachsenenvertreters) für den jeweiligen Wirkungskreis erlassen wurde. Die Erlassung eines solchen Beschlusses hat konstitutive Wirkung und führt jedenfalls innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters jedenfalls zur Prozess- und Handlungsunfähigkeit des Betroffenen. Maßgeblich ist daher der Zustellzeitpunkt des Beschlusses (arg.: Erlassung; vergleiche VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139, Rn. 22; VwGH 20.12.2016, Ra 2015/001/0162, Rn. 18; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Behörde vom 28.04.2023 mit „Zustellung“ an den Beschwerdeführer persönlich am 30.04.2023 lag bereits ein erlassener Beschluss über die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Ämtern und damit Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers vor.
War der Beschwerdeführer aber schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde (vgl. abermals VwGH 20.12.2016, Ra 2015/001/0162, Rn. 16).War der Beschwerdeführer aber schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde vergleiche abermals VwGH 20.12.2016, Ra 2015/001/0162, Rn. 16).
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mangels Prozessfähigkeit nicht rechtswirksam zugestellt und damit gar nicht erlassen. Es handelt sich daher gegenständlich um einen „Nichtbescheid“ und war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Erwachsenenvertreter Genehmigung Nichtbescheid Prozessfähigkeit Rechtswidrigkeit SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2273432.1.00Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023