TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/28 W229 2260509-1

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Veröffentlicht am 28.09.2023
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Entscheidungsdatum

28.09.2023

Norm

ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W229 2260509-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.08.2022, Zl. HVBA/ XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.08.2022, Zl. HVBA/ römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) vom 03.08.2022 wurde die Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG der Beschwerdeführerin mit 31.03.2022 ausgesprochen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) vom 03.08.2022 wurde die Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG der Beschwerdeführerin mit 31.03.2022 ausgesprochen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, ob die Arbeitskraft erheblich von der Pflege beansprucht werde, auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin im entsprechenden Formular erfolgt sei. Aus dieser Erklärung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Der pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert, sei um Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen erbracht werden (zB.: Pflegekräfte) zu reduzieren gewesen. Es seien daher die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nicht mehr gegeben gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie insbesondere ausführte, dass sie sich aufgrund des immer größer werdenden Pflegeaufwandes zu einer 24h-Betreuung als Unterstützung entschlossen habe. Trotz ihrer Berufstätigkeit übernehme sie nach wie vor sehr viele Aufgaben, Aufsicht, Anweisung und Kontrolle der 24h-Betreuuerinnen sowie die Betreuung ihrer Mutter in den Freistunden der Betreuerinnen sowie vieles mehr. In der der Beschwerde angefügten Beilage nennt die Beschwerdeführerin die tägliche Gesprächsführung und Zuspruch (dies auch während der Nacht), Motivation sowie Gedächtnistraining, Unterstützung bei der Mobilisation und täglichen Bewegung, Zuspruch bei der Nahrungsaufnahme, Erledigung von Einkäufen, Besorgung von Medikamenten und Begleitung zum Hausarzt, Unterstützung bei der Intimpflege sowie die Beheizung mit Holzheizung.

3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.10.2022 einlangend vorgelegt. In einer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Marktgemeinde XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt sei. Zur Pflege der nahen Angehörigen sei seit 08.03.2022 eine 24h-Betreuung tätig. Aufgrund des Fragebogens vom 20.06.2022 und dem daraus ermittelten Pflegeaufwand im Ausmaß von 54 Minuten täglich, den die Beschwerdeführerin noch für ihre Mutter neben der 24h-Pflege aufbringe, konnte eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Pflege von der 24h Pflege durchgeführt werde, wodurch die ständige Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin sichergestellt sei.3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.10.2022 einlangend vorgelegt. In einer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Marktgemeinde römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt sei. Zur Pflege der nahen Angehörigen sei seit 08.03.2022 eine 24h-Betreuung tätig. Aufgrund des Fragebogens vom 20.06.2022 und dem daraus ermittelten Pflegeaufwand im Ausmaß von 54 Minuten täglich, den die Beschwerdeführerin noch für ihre Mutter neben der 24h-Pflege aufbringe, konnte eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Pflege von der 24h Pflege durchgeführt werde, wodurch die ständige Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin sichergestellt sei.

4. Im Rahmen eines Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter eine Neueinstufung der Pflegestufe vorgenommen werde, welche laut der Einschätzung der Begutachterin zur einer Erhöhung um eine wenn nicht zwei Pflegestufen führen werde. Dem Schreiben beigefügt war eine Ärztliche Bestätigung mit dem Betreff Pflegeantrag Erhöhung von XXXX . 4. Im Rahmen eines Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter eine Neueinstufung der Pflegestufe vorgenommen werde, welche laut der Einschätzung der Begutachterin zur einer Erhöhung um eine wenn nicht zwei Pflegestufen führen werde. Dem Schreiben beigefügt war eine Ärztliche Bestätigung mit dem Betreff Pflegeantrag Erhöhung von römisch 40 .

5. Am 23.06.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der PVA teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist in XXXX wohnhaft. Sie ist die Tochter von XXXX , geb. XXXX .1928, welche in XXXX wohnhaft war. Am XXXX .2023 ist XXXX verstorben.Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 wohnhaft. Sie ist die Tochter von römisch 40 , geb. römisch 40 .1928, welche in römisch 40 wohnhaft war. Am römisch 40 .2023 ist römisch 40 verstorben.

Für XXXX bestand ab 01.05.2020 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3, weil der aufgrund der körperlichen, geistigen und psychischen Behinderung oder Sinndesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 158 Stunden im Monat betrug.Für römisch 40 bestand ab 01.05.2020 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3, weil der aufgrund der körperlichen, geistigen und psychischen Behinderung oder Sinndesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 158 Stunden im Monat betrug.

Ab 01.11.2022 bestand für XXXX Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5, weil der aufgrund der körperlichen, geistigen und psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 180 Stunden im Monat betrug und ein außergewöhnlicher Pflegebedarf erforderlich war. Im pflegerischen Gutachten vom 13.11.2022 wurde ein durchschnittlicher Pflegebedarf im Ausmaß von 223 Stunden festgehalten.Ab 01.11.2022 bestand für römisch 40 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5, weil der aufgrund der körperlichen, geistigen und psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 180 Stunden im Monat betrug und ein außergewöhnlicher Pflegebedarf erforderlich war. Im pflegerischen Gutachten vom 13.11.2022 wurde ein durchschnittlicher Pflegebedarf im Ausmaß von 223 Stunden festgehalten.

Ab 08.03.2022 wurden für die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin zwei 24h-Pflegerinnen herangezogen, für welche der Mutter ein Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung gem. § 21b Bundespflegegeldgesetz gewährt wurde.Ab 08.03.2022 wurden für die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin zwei 24h-Pflegerinnen herangezogen, für welche der Mutter ein Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung gem. Paragraph 21 b, Bundespflegegeldgesetz gewährt wurde.

Als täglich wiederkehrende Pflegeverrichtungen gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 11.06.2022 folgende an:

Pflegetätigkeit

Pflege durch die Pflegefachkraft

Zusätzlich Pflegeleistung durch AntragstellerIn

An- und Auskleiden:

90 Minuten täglich

15 Minuten täglich

Verrichtung der Notdurft:

60 Minuten täglich

10 Minuten täglich

Reinigung bei Inkontinenz:

40 Minuten täglich

20 Minuten täglich

Entleerung des Leibstuhles

20 Minuten täglich

-----

Einnahme von Medikamenten

----

40 Minuten täglich

Mobilität innerhalb des Wohnraumes

40 Minuten täglich

90 Minuten täglich

Körperpflege

60 Minuten täglich

40 Minuten täglich

Zubereitung von Mahlzeiten

60 Minuten täglich

60 Minuten täglich

Einnehmen von Mahlzeiten

60 Minuten täglich

90 Minuten täglich

Summe

430 Minuten täglich

335 Minuten täglich

 

Ca. 215 Stunden monatlich

Ca. 167,5 Stunden monatlich

In unregelmäßigen Abständen notwendige Pflegeverrichtungen gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 11.06.2022 wie folgt an:

Pflegetätigkeit 

Pflege durch die Pflegefachkraft

Zusätzlich Pflegeleistung durch AntragstellerIn

Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten

-----

18 Stunden monatlich

Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände:

20 Stunden monatlich

10 Stunden monatlich

Pflege der Leib- und Bettwäsche:

15 Stunden monatlich

10 Stunden monatlich

Beheizung des Wohnraumes inkl. Herbeischaffung von Heizmaterial:

----

22 Stunden monatlich

Mobilität außerhalb des Wohnraumes

10 Stunden monatlich

25 Stunden monatlich

Motivationsgespräche

6 Stunden monatlich

30 Stunden monatlich

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden eindeutigen und unzweifelhaften Akteninhalten der Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen aufweist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der PVA vom 02.08.2021. Überdies liegen ein Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gem. § 159 GewO vom 08.03.2022, ein Schreiben des Sozialministeriumservice vom 05.04.2022 betreffend den Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gem. § 21b Bundespflegegeldgesetzes für die Mutter ein, aus dem hervorgeht, dass dieser Zuschuss in Höhe von € 550,00 monatlich gewährt worden ist. Der Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger vom 11.06.2022, der Pflegegeldbescheid vom 27.07.2020 sowie jener vom 02.12.2022 und das pflegerische Gutachten vom 13.11.2022 liegen ebenfalls im Akt ein. Die Feststellungen zum zeitlichen Ausmaß des Pflegebedarfs beruhen auf den angeführten Pflegegeldbescheiden. Die Feststellungen zum Pflegeaufwand der Pflegekräfte sowie der Beschwerdeführerin beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 11.06.2022. Zwar gibt die Beschwerdeführerin im Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung an, dass die Pflege aufgrund der fortschreitenden Beeinträchtigung der Mutter im Laufe der Zeit aufwendiger geworden ist, jedoch kann auch aufgrund der Schilderungen in der mündlichen Verhandlung nicht gesehen werden, dass die im Fragebogen hinsichtlich des Zeitaufwandes der Pflegekräfte bzw. der Beschwerdeführerin getätigten Angaben nicht weiterhin zutreffend gewesen wären, zumal der darin genannte zeitliche Aufwand bereits über jenem liegt, welcher im Gutachten vom 13.11.2022 genannt ist. Auch ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Pflegeleistungen wie Gartenarbeiten, Heizung mit Holz, Gedächtnistraining sowie Vorlesen darauf hinzuweisen, dass nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden (siehe dazu ausführlich in der rechtlichen Würdigung).Dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen aufweist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der PVA vom 02.08.2021. Überdies liegen ein Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gem. Paragraph 159, GewO vom 08.03.2022, ein Schreiben des Sozialministeriumservice vom 05.04.2022 betreffend den Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gem. Paragraph 21 b, Bundespflegegeldgesetzes für die Mutter ein, aus dem hervorgeht, dass dieser Zuschuss in Höhe von € 550,00 monatlich gewährt worden ist. Der Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger vom 11.06.2022, der Pflegegeldbescheid vom 27.07.2020 sowie jener vom 02.12.2022 und das pflegerische Gutachten vom 13.11.2022 liegen ebenfalls im Akt ein. Die Feststellungen zum zeitlichen Ausmaß des Pflegebedarfs beruhen auf den angeführten Pflegegeldbescheiden. Die Feststellungen zum Pflegeaufwand der Pflegekräfte sowie der Beschwerdeführerin beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 11.06.2022. Zwar gibt die Beschwerdeführerin im Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung an, dass die Pflege aufgrund der fortschreitenden Beeinträchtigung der Mutter im Laufe der Zeit aufwendiger geworden ist, jedoch kann auch aufgrund der Schilderungen in der mündlichen Verhandlung nicht gesehen werden, dass die im Fragebogen hinsichtlich des Zeitaufwandes der Pflegekräfte bzw. der Beschwerdeführerin getätigten Angaben nicht weiterhin zutreffend gewesen wären, zumal der darin genannte zeitliche Aufwand bereits über jenem liegt, welcher im Gutachten vom 13.11.2022 genannt ist. Auch ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Pflegeleistungen wie Gartenarbeiten, Heizung mit Holz, Gedächtnistraining sowie Vorlesen darauf hinzuweisen, dass nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden (siehe dazu ausführlich in der rechtlichen Würdigung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lauten auszugsweise:3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, lauten auszugsweise:

„§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.“„§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.“

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (EinstV), BGBl. II Nr. 469/2008 idgF, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (EinstV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2008, idgF, lauten auszugsweise:

„§ 1. (1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.

(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.(2) Zu den im Absatz eins, genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.

(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:

An- und Auskleiden:    2 x 20 Minuten

Reinigung bei inkontinenten Patienten: 4 x 10 Minuten

Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: 4 x 5 Minuten

Einnehmen von Medikamenten:  6 Minuten

(auch bei Sondenverabreichung)

Anus-praeter-Pflege:    15 Minuten

Kanülen- oder Sondenpflege:  10 Minuten

Katheter-Pflege:    10 Minuten

Einläufe:     30 Minuten

Mobilitätshilfe im engeren Sinn:  30 Minuten

(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:

Tägliche Körperpflege:   2 x 25 Minuten

Zubereitung von Mahlzeiten:   1 Stunde

(auch bei Sondennahrung)

Einnehmen von Mahlzeiten:   1 Stunde

(auch bei Sondenernährung)

Verrichtung der Notdurft:   4 x 15 Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. […]

§ 2. (1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.Paragraph 2, (1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.

(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.

(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.

(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.

§ 4. (1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.Paragraph 4, (1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.

(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.“(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.“

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Die Pflegeleistungen müssen in häuslicher Umgebung erbracht werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um die häusliche Umgebung des/der Pflegebedürftigen oder der pflegenden bzw. gar einer dritten Person handelt. Damit muss auch kein gemeinsamer Haushalt dieser beiden Personen vorliegen, wie inzwischen auch der neugefasste § 18a Abs 1 bestätigt (s daher § 18a Rz 6) (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG [Stand 1.7.2018, rdb.at] Rz 5). 3.3.1. Die Pflegeleistungen müssen in häuslicher Umgebung erbracht werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um die häusliche Umgebung des/der Pflegebedürftigen oder der pflegenden bzw. gar einer dritten Person handelt. Damit muss auch kein gemeinsamer Haushalt dieser beiden Personen vorliegen, wie inzwischen auch der neugefasste Paragraph 18 a, Absatz eins, bestätigt (s daher Paragraph 18 a, Rz 6) vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG [Stand 1.7.2018, rdb.at] Rz 5).

Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin eine nahe Angehörige, nämlich ihre Mutter (vgl. zum Angehörigenbergriff die Materialien zum SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4) gepflegt hat, wobei letztere Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 – zuletzt konkret der Stufe 5 – nach dem BPGG hatte. Zwar lebte die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mit ihr im selben Haushalt jedoch erfolgte deren Pflege bis zuletzt in deren häuslichen Umgebung in unmittelbarer Nähe zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin (vgl. (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG [Stand 1.7.2018, rdb.at] Rz 5).Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin eine nahe Angehörige, nämlich ihre Mutter vergleiche zum Angehörigenbergriff die Materialien zum SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4) gepflegt hat, wobei letztere Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 – zuletzt konkret der Stufe 5 – nach dem BPGG hatte. Zwar lebte die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mit ihr im selben Haushalt jedoch erfolgte deren Pflege bis zuletzt in deren häuslichen Umgebung in unmittelbarer Nähe zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin vergleiche vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG [Stand 1.7.2018, rdb.at] Rz 5).

3.3.2. Zum Nichtvorliegen der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft

Dazu ist zunächst anzuführen, dass die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin ab 08.03.2022 durch 24h-Pflegekräfte erfolgt ist. Dieser Umstand schließt jedoch eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG für weitere pflegende Personen nicht grundsätzlich aus.Dazu ist zunächst anzuführen, dass die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin ab 08.03.2022 durch 24h-Pflegekräfte erfolgt ist. Dieser Umstand schließt jedoch eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG für weitere pflegende Personen nicht grundsätzlich aus.

3.3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mag die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).3.3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mag die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b Abs. 1 ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist (vgl. in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (Paragraph 3, AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist vergleiche in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung – EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung – EinstV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

3.3.2.2. Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin ist daher darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Einstufungsverordnung zu beurteilen sind (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es können daher nur die die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen.3.3.2.2. Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin ist daher darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Einstufungsverordnung zu beurteilen sind vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es können daher nur die die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor als Hauptpflegeperson für ihre Mutter gesehen hat und sie trotz der 24h-Betreuung nach wie vor sehr viele Aufgaben übernommen hat, wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin damit und auch mit ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck bringen wollte, dass die Letztverantwortung für die Pflege der Mutter stets bei ihr gelegen ist. Die konkreten Pflegeaufgaben wurden jedoch auch nach ihren Angaben im Fragebogen vom 11.06.2022 weitgehend von den 24h-Pflegekräften übernommen. So geht aus der festgestellten zeitlichen Aufteilung der Pflegetätigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegekräften hervor, dass die Pflegekräfte einen deutlich höheren Anteil der Pflege leisteten. Zudem ist anhand ihrer Angaben im Fragebogen vom 11.06.2022 ersichtlich, dass der von der Beschwerdeführerin angeführte Pflegeaufwand der 24h-Pflegerinnen durchschnittlich bereits den in den pflegerischen Gutachten bzw. im Pflegegeldbescheid festgestellten Pflegeaufwand von 158 Stunden bzw. mehr als 180 Stunden, konkret laut pflegerischen Gutachten vom 13.11.2022 223 Stunden, erheblich übersteigt und dieser insofern abgedeckt ist. Hierzu ist nochmals auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter Heranziehung der Einstufungsverordnung nach dem Bundespflegegeldgesetz bei der Ermittlung der Anzahl der Pflegestunden, nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden und bei der Frage, um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, an Hand der Regelungen des BPGG und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung vorzugehen ist (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082 mit Verweis auf Ro 2014/08/0084).Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor als Hauptpflegeperson für ihre Mutter gesehen hat und sie trotz der 24h-Betreuung nach wie vor sehr viele Aufgaben übernommen hat, wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin damit und auch mit ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck bringen wollte, dass die Letztverantwortung für die Pflege der Mutter stets bei ihr gelegen ist. Die konkreten Pflegeaufgaben wurden jedoch auch nach ihren Angaben im Fragebogen vom 11.06.2022 weitgehend von den 24h-Pflegekräften übernommen. So geht aus der festgestellten zeitlichen Aufteilung der Pflegetätigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegekräften hervor, dass die Pflegekräfte einen deutlich höheren Anteil der Pflege leisteten. Zudem ist anhand ihrer Angaben im Fragebogen vom 11.06.2022 ersichtlich, dass der von der Beschwerdeführerin angeführte Pflegeaufwand der 24h-Pflegerinnen durchschnittlich bereits den in den pflegerischen Gutachten bzw. im Pflegegeldbescheid festgestellten Pflegeaufwand von 158 Stunden bzw. mehr als 180 Stunden, konkret laut pflegerischen Gutachten vom 13.11.2022 223 Stunden, erheblich übersteigt und dieser insofern abgedeckt ist. Hierzu ist nochmals auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter Heranziehung der Einstufungsverordnung nach dem Bundespflegegeldgesetz bei der Ermittlung der Anzahl der Pflegestunden, nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden und bei der Frage, um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, an Hand der Regelungen des BPGG und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung vorzugehen ist vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082 mit Verweis auf Ro 2014/08/0084).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei genauerer Betrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere in der Darstellung des individuellen Tagesablaufes bzw. in der Beschwerde auch Pflegetätigkeiten angeführt werden, die nicht als maßgeblicher Pflegeaufwand berücksichtigt werden können. So sind insbesondere Gartenarbeiten, Begleitung von Besuchen, Vorlesen der Zeitung, Spiele für Fingerübung und Gedächtnistraining nicht in der Einstufungsverordnung zum BPGG enthalten, die zur Ermittlung des Pflegeaufwandes maßgeblich ist. Auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Motivationsgespräche, sind nicht als Motivationsgespräche iSd § 4 Abs. 2 Einstufungsverordnung zu qualifizieren, da diese das Vorliegen einer psychischen oder geistigen Behinderung der zu pflegenden Person voraussetzen (vgl. OGH RS0065213). Selbst wann man über den Pflegeaufwand, der bereits durch die Pflegekräfte erbracht wurde, hinaus – wie dies nach der Stellungnahme vom 04.10.2022 von der belangten Behörde dargelegt wurde – jene nach der Einstufungsverordnung zu berücksichtigenden Pflegeleistungen, die zudem von der Beschwerdeführerin erbracht wurden, berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass deren zeitliches Ausmaß durch die Einstufungsverordnung begrenzt ist. Dabei sind – vor dem Hintergrund der Einstufungsverordnung unter Einbeziehung des von der Pflegekraft geleisteten Pflegeaufwandes – 6 Minuten täglich für Einnehmen von Medikamenten, 20 Minuten täglich für die Herbeischaffung Nahrungsmittel u. Medikamente, 20 Minuten täglich für die Beheizung u. Herbeischaffung von Heizmaterial sowie 8 Minuten täglich für Motivationsgespräche heranzuziehen, sodass in Summe 54 Minuten täglich als Ausmaß der Pflege der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Pflegeleistung liegt somit auch unter Berücksichtigung dieser Tätigkeiten unter 14 Stunden wöchentlich bzw. 60 Stunden monatlich.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei genauerer Betrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere in der Darstellung des individuellen Tagesablaufes bzw. in der Beschwerde auch Pflegetätigkeiten angeführt werden, die nicht als maßgeblicher Pflegeaufwand berücksichtigt werden können. So sind insbesondere Gartenarbeiten, Begleitung von Besuchen, Vorlesen der Zeitung, Spiele für Fingerübung und Gedächtnistraining nicht in der Einstufungsverordnung zum BPGG enthalten, die zur Ermittlung des Pflegeaufwandes maßgeblich ist. Auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Motivationsgespräche, sind nicht als Motivationsgespräche iSd Paragraph 4, Absatz 2, Einstufungsverordnung zu qualifizieren, da diese das Vorliegen einer psychischen oder geistigen Behinderung der zu pflegenden Person voraussetzen vergleiche OGH RS0065213). Selbst wann man über den Pflegeaufwand, der bereits durch die Pflegekräfte erbracht wurde, hinaus – wie dies nach der Stellungnahme vom 04.10.2022 von der belangten Behörde dargelegt wurde – jene nach der Einstufungsverordnung zu berücksichtigenden Pflegeleistungen, die zudem von der Beschwerdeführerin erbracht wurden, berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass deren zeitliches Ausmaß durch die Einstufungsverordnung begrenzt ist. Dabei sind – vor dem Hintergrund der Einstufungsverordnung unter Einbeziehung des von der Pflegekraft geleisteten Pflegeaufwandes – 6 Minuten täglich für Einnehmen von Medikamenten, 20 Minuten täglich für die Herbeischaffung Nahrungsmittel u. Medikamente, 20 Minuten täglich für die Beheizung u. Herbeischaffung von Heizmaterial sowie 8 Minuten täglich für Motivationsgespräche heranzuziehen, sodass in Summe 54 Minuten täglich als Ausmaß der Pflege der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Pflegeleistung liegt somit auch unter Berücksichtigung dieser Tätigkeiten unter 14 Stunden wöchentlich bzw. 60 Stunden monatlich.

Da eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der tatsächlich notwendigen Leistungen der Betreuung und Hilfe nicht festgestellt werden konnte, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende im Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende im Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Arbeitskraft Mindestmaß naher Angehöriger Notwendigkeit Pflegebedarf Pflegegeld Pflichtversicherung Sachverständigengutachten Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W229.2260509.1.00

Im RIS seit

12.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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