TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/28 W229 1427224-3

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Veröffentlicht am 28.09.2023
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Entscheidungsdatum

28.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W229 1427224-3/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.

II. Die Spruchpunkte IV und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch vier und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung zugehörig, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.12.2011 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass sein Vater, der in einer Zuckerfabrik für die afghanische Regierung gearbeitet habe, bei einem Selbstmordattentat der Taliban getötet worden sei und dass der Beschwerdeführer von den Taliban aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, was er nicht gewollt habe, woraufhin ihm keine andere Wahl geblieben sei, als Afghanistan zu verlassen.

2. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.05.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass er nach dem Tod seines Vaters bei einem Anschlag der Taliban von diesen aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und bei einem Anschlag mitzuwirken.

3. Mit dem später angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts vom 22.05.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Mit dem später angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts vom 22.05.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

4. Mit Schreiben vom 29.05.2012 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 22.05.2012 fristgerecht Beschwerde (eingelangt beim Bundesasylamt am 06.06.2012).

5. Das vom Asylgerichtshof mit Schreiben vom 22.11.2013 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellte Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2014 gemäß § 24 AsylG 2005 fortgesetzt.5. Das vom Asylgerichtshof mit Schreiben vom 22.11.2013 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellte Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2014 gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 fortgesetzt.

6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014, W208 1427224-2, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.07.2015 erteilt.

7. Am 17.05.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein. Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.07.2019 erteilt.7. Am 17.05.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein. Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.07.2019 erteilt.

8. Mit Schreiben („Parteiengehör betreffend der Prüfung einer Asylaberkennung“) vom 28.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hinsichtlich seines Status als subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet worden sei, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zu den im Schreiben angeführten Fragen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am 16.04.2018 langte beim BFA eine mit 12.04.2018 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.8. Mit Schreiben („Parteiengehör betreffend der Prüfung einer Asylaberkennung“) vom 28.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hinsichtlich seines Status als subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet worden sei, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zu den im Schreiben angeführten Fragen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am 16.04.2018 langte beim BFA eine mit 12.04.2018 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).9. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Für den Beschwerdeführer würden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten bestehen und es sei diesem möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zu bestreiten. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer kein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und er laufe nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

11. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 14.06.2018 beim BFA einlangte und in weiterer Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 06.08.2018).

Darin wurde seitens des Beschwerdeführers der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) den Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz noch vorliegen und die Erteilung der aktuell bis 02.07.2019 gültigen Aufenthaltsberechtigung zu Recht erfolgte, 2) in eventu aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 AsylG erteilen sowie 3) jedenfalls die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG aufheben. Darin wurde seitens des Beschwerdeführers der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) den Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz noch vorliegen und die Erteilung der aktuell bis 02.07.2019 gültigen Aufenthaltsberechtigung zu Recht erfolgte, 2) in eventu aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, AsylG erteilen sowie 3) jedenfalls die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aufheben.

12. Am 08.08.2018 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdenachreichung eine gekürzte Urteilsausfertigung zu XXXX den Beschwerdeführer betreffend. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 01.08.2018, rechtskräftig seit 01.08.2018, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 12 3. Fall StGB iVm 28a Abs. 1 2. Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurden die im Urteil angeführten Vorhaftzeiten auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. 12. Am 08.08.2018 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdenachreichung eine gekürzte Urteilsausfertigung zu römisch 40 den Beschwerdeführer betreffend. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 01.08.2018, rechtskräftig seit 01.08.2018, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 12, 3. Fall StGB in Verbindung mit 28a Absatz eins, 2. Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurden die im Urteil angeführten Vorhaftzeiten auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet.

13. Auf Grundlage des Beschlusses zu XXXX des Landesgerichts Innsbruck vom 09.08.2019 wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2019 aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen.13. Auf Grundlage des Beschlusses zu römisch 40 des Landesgerichts Innsbruck vom 09.08.2019 wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2019 aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen.

14. Am 26.11.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht nach Abschluss der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten ein Abschluss – Bericht (100 Abs. 2 Z 4 StPO) der Landespolizeidirektion Tirol, Bezirkspolizeikommando Kufstein, Polizeiinspektion Wörgl vom 25.11.2020 betreffend fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr ein.14. Am 26.11.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht nach Abschluss der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten ein Abschluss – Bericht (100 Absatz 2, Ziffer 4, StPO) der Landespolizeidirektion Tirol, Bezirkspolizeikommando Kufstein, Polizeiinspektion Wörgl vom 25.11.2020 betreffend fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr ein.

15. Am 17.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht nach Abschluss der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten ein Abschluss – Bericht (100 Abs. 2 Z 4 StPO) der Landespolizeidirektion Tirol, Stadtpolizeikommando Innsbruck, Innsbruck SPK Verkehrsinspektion vom 24.11.2020 betreffend fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr ein.15. Am 17.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht nach Abschluss der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten ein Abschluss – Bericht (100 Absatz 2, Ziffer 4, StPO) der Landespolizeidirektion Tirol, Stadtpolizeikommando Innsbruck, Innsbruck SPK Verkehrsinspektion vom 24.11.2020 betreffend fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr ein.

16. Der amtswegig dem Beschwerdeführer als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellte Verein Menschenrechte Österreich teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.11.2020 mit, dass dessen Tätigkeit als Rechtsberatungsorganisation mit 31.12.2020 endet und alle Vollmachten niedergelegt werden.

17. Am 19.03.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 19.03.2021) eine an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck adressierte Anzeige der LPD Tirol, Landesverkehrsabteilung (LVA) vom 12.03.2021 den Beschwerdeführer betreffend wegen § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO weitergeleitet.17. Am 19.03.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 19.03.2021) eine an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck adressierte Anzeige der LPD Tirol, Landesverkehrsabteilung (LVA) vom 12.03.2021 den Beschwerdeführer betreffend wegen Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO weitergeleitet.

18. Am 16.08.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des BFA eine gekürzte Urteilsausfertigung zu 8 U 304/20s den Beschwerdeführer betreffend übermittelt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 05.08.2021, rechtskräftig seit 09.08.2021, wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage, das Vergehen der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 4 1. Fall StGB begangen zu haben, freigesprochen.18. Am 16.08.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des BFA eine gekürzte Urteilsausfertigung zu 8 U 304/20s den Beschwerdeführer betreffend übermittelt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 05.08.2021, rechtskräftig seit 09.08.2021, wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage, das Vergehen der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, 1. Fall StGB begangen zu haben, freigesprochen.

19. Mit Schreiben vom 24.08.2021 erteilte der Beschwerdeführer seiner nunmehrigen Rechtsvertretung eine entsprechende Vollmacht.

20. Mit Schreiben vom 27.08.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme (eingelangt am 27.08.2021), in welcher er unter anderem darlegte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK drohen würde und eine innerstaatliche Schutzalternative seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Beschwerdeführer nicht mehr in Frage komme.20. Mit Schreiben vom 27.08.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme (eingelangt am 27.08.2021), in welcher er unter anderem darlegte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK drohen würde und eine innerstaatliche Schutzalternative seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Beschwerdeführer nicht mehr in Frage komme.

21. Am 27.08.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

22. Mit Schreiben vom 30.08.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 30.08.2021) eine Überlassungsmitteilung vom 28.06.2021 sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen von Oktober 2020 bis Juni 2021.

23. Am 15.12.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 15.12.2021) seitens des BFA ein Schreiben der Bewährungshilfe (datiert mit 25.11.2021) weitergeleitet, in dem unter anderem auf die bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführers sowie dessen aufgenommene Erwerbstätigkeit und Wohnsitzbegründung hingewiesen wurde.

24. Mit Erkenntnis vom 25.02.2022, Zl. W229 1427224-3/27E wies das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt A) I. 1. die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt I zu lauten hat wie folgt: „I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014, W208 1427224-2/10E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005, von Amts wegen aberkannt.“ 2. wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird gem. § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A) II.) beschloss das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides vom 14.05.2018 gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen auszusetzen.24. Mit Erkenntnis vom 25.02.2022, Zl. W229 1427224-3/27E wies das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt A) römisch eins. 1. die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat wie folgt: „I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014, W208 1427224-2/10E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, von Amts wegen aberkannt.“ 2. wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird gem. Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A) römisch zwei.) beschloss das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides vom 14.05.2018 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen auszusetzen.

25. Am 6. Juli 2023 erließ der EuGH das Urteil zur Rechtssache C-663/21. Der EuGH hat des Weiteren am 6. Juli 2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird.

26. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 die Entscheidung nach dem EuGH Urteil vom 06.07.2023, C-663/21 getroffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 12.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 01.08.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 12 3. Fall StGB iVm 28a Abs. 1 2. Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 01.08.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 12, 3. Fall StGB in Verbindung mit 28a Absatz eins, 2. Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Mit Erkenntnis vom 25.02.2022, Zl. W229 1427224-3/27E wies das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt A) I. 1. die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt I zu lauten hat wie folgt: „I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014, W208 1427224-2/10E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005, von Amts wegen aberkannt.“ 2. wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird gem. § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 25.02.2022, Zl. W229 1427224-3/27E wies das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt A) römisch eins. 1. die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat wie folgt: „I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014, W208 1427224-2/10E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, von Amts wegen aberkannt.“ 2. wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird gem. Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die Beweiswürdigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2022, Zl. W229 1427224-3/27E verwiesen. Das Erkenntnis liegt im Akt ein und blieb unangefochten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides3.1. Zu A) römisch eins. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017 lauten wie folgt:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten wie folgt:

„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1.         die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2.         er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3.         er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn, 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;, 2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder, 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1.         einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2.         der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3.         der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn, 1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;, 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder, 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“

3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde mit Erkenntnis vom 25.02.2022, Zl. W229 1427224-3/27E die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vorgenommen. Sofern – wie im gegenständlichen Fall – ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt, ist gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde mit Erkenntnis vom 25.02.2022, Zl. W229 1427224-3/27E die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vorgenommen. Sofern – wie im gegenständlichen Fall – ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da die Rechtsfolgen den im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, angeführten entsprechen, kam der Beantwortung der oben zitierten Vorlagefrage für die Entscheidung über die Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, auch im Falle der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen Setzung eines Ausschlussgrundes infolge Straffälligkeit maßgebliche Bedeutung zu.

Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21 hielt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. Juli 2023, C-663/21 fest, dass lediglich die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21 hielt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. Juli 2023, C-663/21 fest, dass lediglich die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.

Basierend auf der gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG ist somit aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005, der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.Basierend auf der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist somit aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.

3.2. Zu A) II. betreffend Behebung des Spruchpunktes IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) und Spruchpunktes VI. (Frist zur freiwilligen Ausreise) des angefochtenen Bescheides3.2. Zu A) römisch zwei. betreffend Behebung des Spruchpunktes römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) und Spruchpunktes römisch sechs. (Frist zur freiwilligen Ausreise) des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017 sowie des Fremdenpolizeigesetzes 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019, lauten wie folgt:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, sowie des Fremdenpolizeigesetzes 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, lauten wie folgt:

3.2.1.1. Asylgesetz 2005

„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) ...“

3.2.1.2. Fremdenpolizeigesetz (FPG):

„Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) ...Paragraph 52, (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

...

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ...

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. ...

(3) ...

...

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) ...“

3.2.2. Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21 stellte der Verwaltungsgerichtshof im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN) (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 107ff).3.2.2. Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21 stellte der Verwaltungsgerichtshof im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN) (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 107ff).

In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist es somit geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist es somit geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen der Spruchpunkte VI. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos zu beheben war.Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen der Spruchpunkte römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos zu beheben war.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.


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Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu beantwortende Rechtsfrage wurde durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. EuGH 06.07.2023, C-663/21; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246); vgl. zur Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG in diesem Zusammenhang auch VwGH 30.03.2017, Ro 2015/07/0014.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu beantwortende Rechtsfrage wurde durch die Rechtsprechung geklärt vergleiche EuGH 06.07.2023, C-663/21; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246); vergleiche zur Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in diesem Zusammenhang auch VwGH 30.03.2017, Ro 2015/07/0014.

Schlagworte

Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreise Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist non-refoulement Prüfung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Unionsrecht unzulässige Abschiebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W229.1427224.3.00

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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