TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/28 W116 2234469-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2023
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Entscheidungsdatum

28.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
HGG 2001 §32
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Spruch


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W116 2234469-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Andreas Germann, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 31.07.2020, Zl. P1526249/4-HPA/2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Andreas Germann, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 31.07.2020, Zl. P1526249/4-HPA/2020, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG 2001 stattgegeben, dem Beschwerdeführer gebührt Wohnkostenbeihilfe für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 in Höhe von Höhe von monatlich EUR 601,32.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, HGG 2001 stattgegeben, dem Beschwerdeführer gebührt Wohnkostenbeihilfe für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 in Höhe von Höhe von monatlich EUR 601,32.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.     Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung, XXXX und brachte vor, er wohne seit 01.07.2020 mit seiner Lebensgefährtin in der antragsgegenständlichen Wohnung wobei die Eltern seiner Lebensgefährtin seine Vermieter seien. Er müsse dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von 750,00 EUR bezahlen.
Mit im Spruch genannten Bescheid wies das Heerespersonalamt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 27.05.2020 zugestellt worden, Mietbeginn sei jedoch der 01.07.2020 gewesen. Da der Beschwerdeführer daher die Anmietung seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) iSd § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet habe, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, welche am 27.08.2020 mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Mit Erkenntnis vom 09.09.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer die Wohnung erst nach Wirksamkeit der Einberufung angemietet habe und der Erwerb auch nicht eingeleitet gewesen sein konnte, zumal zum Zeitpunkt der behaupteten mündlichen Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer im April 2020 die Wohnung von den Vermietern noch nicht einmal angekauft war, sondern erst das Kaufangebot abgegeben wurde.          
Über Revision des Beschwerdeführers hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 24.01.2023, Ra 2020/11/0191-6, auf. Im Revisionsfall sei allein entscheidend, ob und wann der Revisionswerber erstmals den späteren Vermietern gegenüber nachweislich verbindlich erklärt habe, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Um dies festzustellen, hätte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen und die Vermieterin als Zeugin einvernehmen müssen.
Am 21.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch bei welcher der Beschwerdeführer sowie seine (damalige) Vermieterin einvernommen wurden.
römisch eins. Verfahrensgang: , Der Beschwerdeführer beantragte Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung, römisch 40 und brachte vor, er wohne seit 01.07.2020 mit seiner Lebensgefährtin in der antragsgegenständlichen Wohnung wobei die Eltern seiner Lebensgefährtin seine Vermieter seien. Er müsse dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von 750,00 EUR bezahlen., Mit im Spruch genannten Bescheid wies das Heerespersonalamt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 27.05.2020 zugestellt worden, Mietbeginn sei jedoch der 01.07.2020 gewesen. Da der Beschwerdeführer daher die Anmietung seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) iSd Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 eingeleitet habe, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen., Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, welche am 27.08.2020 mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. , Mit Erkenntnis vom 09.09.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer die Wohnung erst nach Wirksamkeit der Einberufung angemietet habe und der Erwerb auch nicht eingeleitet gewesen sein konnte, zumal zum Zeitpunkt der behaupteten mündlichen Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer im April 2020 die Wohnung von den Vermietern noch nicht einmal angekauft war, sondern erst das Kaufangebot abgegeben wurde. , Über Revision des Beschwerdeführers hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 24.01.2023, Ra 2020/11/0191-6, auf. Im Revisionsfall sei allein entscheidend, ob und wann der Revisionswerber erstmals den späteren Vermietern gegenüber nachweislich verbindlich erklärt habe, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Um dies festzustellen, hätte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen und die Vermieterin als Zeugin einvernehmen müssen., Am 21.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch bei welcher der Beschwerdeführer sowie seine (damalige) Vermieterin einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl zugestellt am 27.05.2020 zur Ableistung seines ordentlichen Präsenzdienstes beginnend mit 05.10.2020 einberufen. Er leistete bis 04.04.2021 Präsenzdienst.

1.2.    Der Beschwerdeführer war ab 01.07.2020 Mieter der Wohnung XXXX und von 03.07.2020 bis 31.03.2021 dort gemeldet. 1.2. Der Beschwerdeführer war ab 01.07.2020 Mieter der Wohnung römisch 40 und von 03.07.2020 bis 31.03.2021 dort gemeldet.

1.3.    Der Beschwerdeführer bezahlte von Juli 2020 bis März 2021 monatlich an die Vermieter XXXX den vertraglich vereinbarten Betrag von 750 EUR, welcher dem halben Mietpreis inklusive der halben Betriebskosten entsprach. Die andere Hälfte der Miete schuldete laut Mietvertrag die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Die erste Zahlung des Beschwerdeführers erfolgte am 13.07.2020 und die letzte am 04.03.2021.1.3. Der Beschwerdeführer bezahlte von Juli 2020 bis März 2021 monatlich an die Vermieter römisch 40 den vertraglich vereinbarten Betrag von 750 EUR, welcher dem halben Mietpreis inklusive der halben Betriebskosten entsprach. Die andere Hälfte der Miete schuldete laut Mietvertrag die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Die erste Zahlung des Beschwerdeführers erfolgte am 13.07.2020 und die letzte am 04.03.2021.

1.4.    Der Beschwerdeführer hatte mit seiner damaligen Lebensgefährtin und deren Eltern (die späteren Vermieter) die antragsgegenständliche Wohnung bereits am 13.03.2020 besichtigt und gegenüber diesen verbindlich erklärt, die Wohnung gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin mieten zu wollen, wenn diese sie kaufen. Daraufhin hatten die Eltern seiner damaligen Lebensgefährtin den Kauf der Wohnung in die Wege geleitet. Der schriftliche Mietvertrag kam schließlich am 07.07.2020 zustande. 

1.5.    Der Beschwerdeführer beantragte 1/3 seines Nettoeinkommens der letzten drei Monate vor dem Monat der Zustellung des Einberufungsbefehls als Bemessungsgrundlage für die Wohnkostenbeihilfe heranzuziehen. Der Beschwerdeführer bezog während seines Präsenzdienstes keinen Familien- oder Partnerunterhalt. Seine Nettoeinkünfte betrugen im Februar 2020 EUR 1.642,21, sowie im März und April 2020 jeweils EUR 1.748,65. Laut Angaben des Arbeitgebers betrugen bei ganzjähriger Beschäftigung die sonstigen Bezüge mehr als eineinhalb Monatsbezüge.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. hinsichtlich der Dauer des Präsenzdienstes aus den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung.

2.2.    Die Feststellung zu 1.2. ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag sowie einer Nachschau im zentralen Melderegister. Die Zahlungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszügen. 

2.3.    Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen damaligen Vermieterin in der mündlichen Verhandlung. Diese gab an, dass der Beschwerdeführer „von Anfang an“ verbindlich erklärt habe die Wohnung im Falle des Kaufes zu mieten, sowie dass die erste Besichtigung (mit dem Beschwerdeführer) am 13.03.2020 stattfand. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits am 13.03.2020 der Zeugin (und ihrem Ehemann) als spätere Vermieter verbindlich erklärte die Wohnung zu mieten. Dies insbesondere deshalb, weil die Zeugin in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angab, dass sie die Wohnung anderenfalls gar nicht gekauft hätten.

2.4.    Die beantragte Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe, seine Einkünfte aus der damit vorgelegten Lohn-(Gehalts-) Bestätigung. Dass er keinen Familien- oder Partnerunterhalt bezieht ergibt sich daraus, dass er einen solchen nicht beantragt hat, er nach eigenen Angaben ledig ist und sich aus dem Akt keinerlei Hinweise zu einem solchen Bezug ergeben.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (Ro 2014/03/0076). Bei Zeitraum bezogenen Rechten ist jedoch nicht die im Zeitpunkt des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgeblich, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (Ro 2016/10/0090). Der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt nur während der Ableistung des Zivil- bzw. Wehrdienstes. Im vorliegenden Fall sind daher die Bestimmungen des HGG 2001 in der Fassung von BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019, maßgeblich: 3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (Ro 2014/03/0076). Bei Zeitraum bezogenen Rechten ist jedoch nicht die im Zeitpunkt des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgeblich, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (Ro 2016/10/0090). Der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt nur während der Ableistung des Zivil- bzw. Wehrdienstes. Im vorliegenden Fall sind daher die Bestimmungen des HGG 2001 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, maßgeblich:

„3. Abschnitt

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1.       Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2.       Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3.       Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4.       Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1.       die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder

2.       die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder

3.       die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1.       alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2.       allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3.       Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4.       ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.

Ausmaß

§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32, (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.

(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.

(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“

3.2.    Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001, in der Fassung von BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019, ist, dass der Wehrpflichtige, der bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 HGG besteht der Anspruch auch bei einem späteren Einzug in die Wohnung, wenn der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet wurde.
Da die Auszahlung der Wohnkostenbeihilfe ohnehin erst dann erfolgt, wenn der Wohnungsinteressent jene Wohnung, deren Erwerb er vor Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet hat (vgl. VwGH 27.5.1999, 99/11/0153), nachweislich kostenpflichtig bewohnt, ist allein entscheidend, ob und wann der Revisionswerber erstmals den späteren Vermietern gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der Revisionswerber eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Erlassung des Einberufungsbefehls eingeleitet wurde (VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191).
Wie der VwGH weiters klarstellte ist es unmaßgeblich ob die Wohnung im Zeitpunkt der verbindlichen Erklärung bereits im Eigentum der Mieter stand, sondern es für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs im Sinne des Gesetzes ausreiche, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiere und gegenüber dem Vermieter eine bindende Erklärung zum Abschluss des – in der Folge auch zustande gekommenen – Mietvertrages abgibt (VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191).
Dies geschah wie festgestellt im gegenständlichen Fall am 13.03.2020 und daher vor Wirksamkeit der Einberufung.
Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist aus § 33 Abs. 1 HGG 1992, im Besonderen aus dem dort verwendeten Wort "nachweislich", nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. dazu Stoll, BAO-Kommentar, 327 f) (VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).
Der Mietvertrag zwischen den nahen Angehörigen darf sowohl unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung als auch unter Missbrauchsgesichtspunkten (§ 22 BAO) einem Fremdvergleich unterzogen werden. Weicht er von jenem Vertragsinhalt (wesentlich) ab, der zwischen Fremden als üblich angesehen werden muss, kann die Besteuerung – nach entsprechender Würdigung der Beweise (§ 167 Abs 2 BAO) – unter Zugrundelegung des fremdüblichen Sachverhaltes als in Wahrheit dem übereinstimmenden Vertragswillen des Ehegatten entsprechend, oder, im Missbrauchsfall, auf Grund der dem Fremdvergleich entsprechender Gestaltung (§ 22 Abs 2 BAO) erfolgen (VwGH 31.05. 1994, 94/14/0029).
Im gegenständlichen Fall ist der Vertrag schriftlich abgeschlossen worden und ist in der getroffenen Vereinbarung das Mietverhältnis klar und auch überaus weitreichend geregelt. Weder erscheint die Höhe des Mietzinses unüblich, noch sind die einzelnen Bestimmungen des Mietvertrages für eine der Vertragsparteien derart Vorteilhaft, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Vertrag unter Fremden so nicht zustande gekommen wäre. Allein, dass keine Kaution vereinbart wurde, stellt noch keinen wesentlichen Unterschied dar. Der Einwand der Behörde, das Mietverhältnis halte einem Fremdvergleich nicht statt, ist daher nicht nachvollziehbar.
Selbiges gilt für den Einwand, die vom Beschwerdeführer getragenen Wohnkosten würden nicht der „Beibehaltung der Wohnung“ gelten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001, dass dem Wehrpflichtigen für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden, dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (etwa VwGH 23.09.2014, 2012/11/0150, VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096).
Die vom Beschwerdeführer nachweislich als Mieter getragenen Kosten waren daher für die „Beibehaltung der Wohnung“ im Sinne des HGG 2001.
Da es sich bei der antragsgegenständlichen Wohnung auch um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 handelt, weil der Beschwerdeführer dort als Hauptmieter gewohnt hat, gebührt diesem auch Wohnkostenbeihilfe. Der Beschwerdeführer trug wie festgestellt von Juli 2020 bis März 2021 Wohnkosten in Höhe von EUR 750,00. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt hat, richtet sich das Ausmaß seines Wohnkostenbeihilfeanspruchs nach § 32 Abs. 3 HGG 2001. Danach gebührt ihm die Beihilfe bis zur Höhe von 30 % der für Familien- und Partnerunterhalt maßgeblichen Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 26 Abs. 1 HGG 2001 ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge 17 vH des Grundbetrages bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen. Für den Beschwerdeführer ergibt sich daher eine Bemessungsgrundlage von EUR 2.004,41 (Grundbetrag iHv 1.713,17 und Zuschläge von 291,24). Dem Beschwerdeführer war sohin für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 Wohnkostenbeihilfe in Höhe von EUR 601,32 zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, ist, dass der Wehrpflichtige, der bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen., Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG besteht der Anspruch auch bei einem späteren Einzug in die Wohnung, wenn der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet wurde. , Da die Auszahlung der Wohnkostenbeihilfe ohnehin erst dann erfolgt, wenn der Wohnungsinteressent jene Wohnung, deren Erwerb er vor Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet hat vergleiche VwGH 27.5.1999, 99/11/0153), nachweislich kostenpflichtig bewohnt, ist allein entscheidend, ob und wann der Revisionswerber erstmals den späteren Vermietern gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der Revisionswerber eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Erlassung des Einberufungsbefehls eingeleitet wurde (VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191)., Wie der VwGH weiters klarstellte ist es unmaßgeblich ob die Wohnung im Zeitpunkt der verbindlichen Erklärung bereits im Eigentum der Mieter stand, sondern es für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs im Sinne des Gesetzes ausreiche, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiere und gegenüber dem Vermieter eine bindende Erklärung zum Abschluss des – in der Folge auch zustande gekommenen – Mietvertrages abgibt (VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191). , Dies geschah wie festgestellt im gegenständlichen Fall am 13.03.2020 und daher vor Wirksamkeit der Einberufung. , Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des Paragraph 33, HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist aus Paragraph 33, Absatz eins, HGG 1992, im Besonderen aus dem dort verwendeten Wort "nachweislich", nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden vergleiche dazu Stoll, BAO-Kommentar, 327 f) (VwGH 24.03.1999, 98/11/0133). , Der Mietvertrag zwischen den nahen Angehörigen darf sowohl unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung als auch unter Missbrauchsgesichtspunkten (Paragraph 22, BAO) einem Fremdvergleich unterzogen werden. Weicht er von jenem Vertragsinhalt (wesentlich) ab, der zwischen Fremden als üblich angesehen werden muss, kann die Besteuerung – nach entsprechender Würdigung der Beweise (Paragraph 167, Absatz 2, BAO) – unter Zugrundelegung des fremdüblichen Sachverhaltes als in Wahrheit dem übereinstimmenden Vertragswillen des Ehegatten entsprechend, oder, im Missbrauchsfall, auf Grund der dem Fremdvergleich entsprechender Gestaltung (Paragraph 22, Absatz 2, BAO) erfolgen (VwGH 31.05. 1994, 94/14/0029)., Im gegenständlichen Fall ist der Vertrag schriftlich abgeschlossen worden und ist in der getroffenen Vereinbarung das Mietverhältnis klar und auch überaus weitreichend geregelt. Weder erscheint die Höhe des Mietzinses unüblich, noch sind die einzelnen Bestimmungen des Mietvertrages für eine der Vertragsparteien derart Vorteilhaft, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Vertrag unter Fremden so nicht zustande gekommen wäre. Allein, dass keine Kaution vereinbart wurde, stellt noch keinen wesentlichen Unterschied dar. Der Einwand der Behörde, das Mietverhältnis halte einem Fremdvergleich nicht statt, ist daher nicht nachvollziehbar. , Selbiges gilt für den Einwand, die vom Beschwerdeführer getragenen Wohnkosten würden nicht der „Beibehaltung der Wohnung“ gelten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG 2001, dass dem Wehrpflichtigen für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden, dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (etwa VwGH 23.09.2014, 2012/11/0150, VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096). , Die vom Beschwerdeführer nachweislich als Mieter getragenen Kosten waren daher für die „Beibehaltung der Wohnung“ im Sinne des HGG 2001. , Da es sich bei der antragsgegenständlichen Wohnung auch um eine eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG 2001 handelt, weil der Beschwerdeführer dort als Hauptmieter gewohnt hat, gebührt diesem auch Wohnkostenbeihilfe. Der Beschwerdeführer trug wie festgestellt von Juli 2020 bis März 2021 Wohnkosten in Höhe von EUR 750,00. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt hat, richtet sich das Ausmaß seines Wohnkostenbeihilfeanspruchs nach Paragraph 32, Absatz 3, HGG 2001. Danach gebührt ihm die Beihilfe bis zur Höhe von 30 % der für Familien- und Partnerunterhalt maßgeblichen Bemessungsgrundlage., Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, HGG 2001 ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge 17 vH des Grundbetrages bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen. Für den Beschwerdeführer ergibt sich daher eine Bemessungsgrundlage von EUR 2.004,41 (Grundbetrag iHv 1.713,17 und Zuschläge von 291,24). Dem Beschwerdeführer war sohin für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 Wohnkostenbeihilfe in Höhe von EUR 601,32 zuzusprechen. , Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Wesentlichen auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Wesentlichen auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.

Schlagworte

eigene Wohnung Einberufungsbefehl Mietvertrag Rechtsanschauung des VwGH Verbindlichkeit Vertragsabschluss Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2234469.1.00

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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