TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/29 W284 2273448-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2023
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Entscheidungsdatum

29.09.2023

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W284 2273448-4/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Schubhaftbeschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. INDIEN, vertreten durch: RAST & MUSLIU Rechtsanwälte über die weitere Anhaltung seit 19.06.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Schubhaftbeschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. INDIEN, vertreten durch: RAST & MUSLIU Rechtsanwälte über die weitere Anhaltung seit 19.06.2023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA oder Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.02.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Weiters wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise zuerkannt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 1.6.2022 wurde die Beschwerde unter Zl. W191 2253460-1/6E als unbegründet abgewiesen, wenngleich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung behoben und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde.

3. Mit Mandatsbescheid vom 31.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1295303910/231043063, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit Mandatsbescheid vom 31.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1295303910/231043063, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

4. Am 04.06.2023 stellte der Beschwerdeführer – aus dem Stande der Schubhaft – einen weiteren, zweiten Antrag auf internationalen Schutz (auch Asylfolgeantrag).

5. Mit Aktenvermerk vom 05.06.2023 hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer den Asylfolgeantrag zum Zwecke der Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe, weshalb die Schubhaft gemäß § 76 As. 6 FPG aufrechterhalten werde. 5. Mit Aktenvermerk vom 05.06.2023 hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer den Asylfolgeantrag zum Zwecke der Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe, weshalb die Schubhaft gemäß Paragraph 76, As. 6 FPG aufrechterhalten werde.

6. Eine vom Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid vom 31.05.2023 erhobene Schubhaftbeschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2023, mittels mündlicher Verkündung abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Das mündlich verkündete Erkenntnis wurde am 06.07.2023 unter Zl. W112 2273448-1/25E gekürzt ausgefertigt.

7. Mit weiterem Bescheid vom 11.07.2023, Zl. 1295303910/231071024, den der Beschwerdeführer in der Folge unbekämpft ließ, wies die Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurück und erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

8. Die Behörde legte – amtswegig – zur Haftüberprüfung der weiteren, seit 31.05.2023 und somit nunmehr vier Monate überschreitenden Anhaltung des Beschwerdeführers, die Akten an das BVwG vor, wobei mit Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Beschwerde als für den Beschwerdeführer eingebracht gilt.8. Die Behörde legte – amtswegig – zur Haftüberprüfung der weiteren, seit 31.05.2023 und somit nunmehr vier Monate überschreitenden Anhaltung des Beschwerdeführers, die Akten an das BVwG vor, wobei mit Aktenvorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Beschwerde als für den Beschwerdeführer eingebracht gilt.

9. Während des laufenden amtswegigen Haftüberprüfungsverfahrens erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Schubhaftbeschwerde, weshalb dieses Haftüberprüfungsverfahren (Pkt. 8) mit hg. Beschluss vom 27.09.2023, Zl. W233 2273448-2/17E sowie ein weiteres, verfrüht zu Zl. W284 2273448-3 vorgelegtes, weiteres Haftüberprüfungsverfahren einzustellen waren.

10. Mit der nunmehrigen Schubhaftbeschwerde vom 25.09.2023, eingebracht am selben Tag, machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend:

Er verfüge über keine Reisedokumente, habe sich dem Verfahren nie entzogen und immer für die Behörde zur Verfügung gehalten. Er mache eine soziale Bindung zu Herrn XXXX , geltend. Außerdem habe sich der Vermieter, Herr XXXX bereit erklärt, den Beschwerdeführer bei sich zuhause aufzunehmen. Die Schubhaft sei ultima ratio und könne mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden.Er verfüge über keine Reisedokumente, habe sich dem Verfahren nie entzogen und immer für die Behörde zur Verfügung gehalten. Er mache eine soziale Bindung zu Herrn römisch 40 , geltend. Außerdem habe sich der Vermieter, Herr römisch 40 bereit erklärt, den Beschwerdeführer bei sich zuhause aufzunehmen. Die Schubhaft sei ultima ratio und könne mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden.

11. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes binnen Frist um Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Vermieters aufgefordert, dass dieser ihn an der angegebenen Adresse wohnen zu lassen beabsichtige, andererseits möge der Vertrag des Vermieters vorgelegt werden um beurteilen zu können, ob dieser überhaupt zur Untervermietung der genannten Wohnung berechtigt sei.

12. Binnen Frist legte der Beschwerdeführer den Mietvertrag des Vermieters vor, wobei sich darin ua. folgender Passus findet: „Die gänzliche oder teilwiese Untervermietung oder Überlassung des Bestandsobjekts an Dritte ist – sofern § 11 MRG nichts Anderes vorsieht –nicht gestattet“. 12. Binnen Frist legte der Beschwerdeführer den Mietvertrag des Vermieters vor, wobei sich darin ua. folgender Passus findet: „Die gänzliche oder teilwiese Untervermietung oder Überlassung des Bestandsobjekts an Dritte ist – sofern Paragraph 11, MRG nichts Anderes vorsieht –nicht gestattet“.

13. Mit Schriftsatz vom 27.09.2023 erstattete die Behörde eine Stellungnahme, welche dem Beschwerdeführer ebenfalls im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer äußerte sich hierzu bislang nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch jene eines anderen EU-Mitgliedstaates. Seine Identität steht nicht fest, vielmehr täuschte er über diese im vorangegangenen Verfahren (vgl. hierzu S. 4 des Verhandlungsprotokolls in Zl. W112 2273448-1). Der Beschwerdeführer versuchte nämlich anlässlich seines Aufgriffs in einer Wohnung mit weiteren dort illegal Aufhältigen, seine Identität zu verschleiern, indem er den Sicherheitsorganen ein in seinem Handy gespeichertes Foto auf einer Asylkarte zeigte, die jedoch zu einer anderen Person gehörte. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch jene eines anderen EU-Mitgliedstaates. Seine Identität steht nicht fest, vielmehr täuschte er über diese im vorangegangenen Verfahren vergleiche hierzu S. 4 des Verhandlungsprotokolls in Zl. W112 2273448-1). Der Beschwerdeführer versuchte nämlich anlässlich seines Aufgriffs in einer Wohnung mit weiteren dort illegal Aufhältigen, seine Identität zu verschleiern, indem er den Sicherheitsorganen ein in seinem Handy gespeichertes Foto auf einer Asylkarte zeigte, die jedoch zu einer anderen Person gehörte. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung.

Diese wurde nicht nur im Zuge des ersten Antrages auf internationalen Schutz erlassen, wobei die Behörde mittels Bescheid entschied, der durch das hg. Erkenntnis Bestätigung erfuhr und in Rechtskraft erwuchs; auch strengte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylverfahren, diesmal aus dem Stande der Schubhaft an, wobei, die Behörde abermals eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer ausprach (vgl. die über den Beschwerdeführer verhängte und hg. bestätigte Rückkehrentscheidung in Zl. W191 2253460 1/6E sowie im zurückweisenden Bescheid vom 11.07.2023, Zl. 1295303910/231071024, im Folgeantragsverfahren), welche der Beschwerdeführer unangefochten ließ. Diese wurde nicht nur im Zuge des ersten Antrages auf internationalen Schutz erlassen, wobei die Behörde mittels Bescheid entschied, der durch das hg. Erkenntnis Bestätigung erfuhr und in Rechtskraft erwuchs; auch strengte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylverfahren, diesmal aus dem Stande der Schubhaft an, wobei, die Behörde abermals eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer ausprach vergleiche die über den Beschwerdeführer verhängte und hg. bestätigte Rückkehrentscheidung in Zl. W191 2253460 1/6E sowie im zurückweisenden Bescheid vom 11.07.2023, Zl. 1295303910/231071024, im Folgeantragsverfahren), welche der Beschwerdeführer unangefochten ließ.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2023 in Schubhaft genommen und wird seither durchgehend angehalten. Er befindet sich demnach seit vier Monaten in Schubhaft.

Die zuvor bei der Gerichtsabteilung W233 zu Zl. 2273448-2 anhängige, amtswegige, Schubhaftüberprüfung wurde eingestellt, weil der Beschwerdeführer die gegenständliche Schubhaftbeschwerde erhoben hat. Auch die – verfrüht anhängig gemachte, weitere Haftüberprüfung zu Zl. W284 2273448-3 war einzustellen, weshalb auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob überhaupt eine weitere Begründung der Zuständigkeit möglich ist, unterbleiben darf.

Festgestellt wird, dass es sich fallgegenständlich bereits um die zweite Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers handelt, wobei die erste, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet wurde.

Beim Beschwerdeführer liegen keine seine Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer trat in der Zeit seiner Anhaltung bereits zweimal in den Hungerstreik. Mag er diesen jeweils freiwillig wieder beendet haben, zeigt sich (auch) dadurch seine mangelnde Kooperationsbereitschaft.

Obwohl gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, reiste er nicht aus. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht nur bloß ausreiseunwillig ist, sondern vielmehr gezielt untertauchte um sich vor der Behörde verborgen zu halten. Er verfügt im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer könnte nicht bei dem von ihm namhaft gemachte Vermieter wohnen, weil dieser nicht dazu berechtigt ist, den Beschwerdeführer an der in Rede stehenden Adresse wohnen zu lassen. Nicht einmal im Fall einer unterstellten Berechtigung würde dies den Beschwerdeführer davon abhalten, erneut unterzutauchen und sich vor der Behörde verborgen zu halten, weil keine vertrauenswürdige Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem angesprochenen Vermieter besteht.

Entgegen seinen Beteuerungen in der Beschwerde trifft es nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer für die Behörde stets bereitgehalten hat: Der Beschwerdeführer war nämlich nicht erst nach der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht unbekannten Aufenthaltes, sondern auch in der Zeit von 14.03.2022 bis 31.03.2022, als er ebenso wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet wurde.

Der Beschwerdeführer verfügt, auch abseits des Herrn XXXX , in Österreich über keine vertrauenswürdigen sozialen Bindungen bzw. solche, die ihn davon abhalten würden, sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu behindern. Bei Herrn XXXX , bei welchem der Beschwerdeführer im Zuge des ersten Schubhaftbeschwerdeverfahrens einen Wohnsitz zu nehmen gedachte, handelt es sich überdies um einen wegen krimineller Vereinigung und Betruges rechtskräftig verurteilten Straftäter. Der Beschwerdeführer verfügt, auch abseits des Herrn römisch 40 , in Österreich über keine vertrauenswürdigen sozialen Bindungen bzw. solche, die ihn davon abhalten würden, sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu behindern. Bei Herrn römisch 40 , bei welchem der Beschwerdeführer im Zuge des ersten Schubhaftbeschwerdeverfahrens einen Wohnsitz zu nehmen gedachte, handelt es sich überdies um einen wegen krimineller Vereinigung und Betruges rechtskräftig verurteilten Straftäter.

Im Bundesgebiet ging der Beschwerdeführer niemals einer legalen Tätigkeit nach.

Auch sein am 04.06.2023 aus dem Stande der Schubhaft gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz erging im Bestreben, seine Abschiebung nach Indien zu verzögern bzw. zu verhindern, weshalb die Behörde auch die Fortsetzung der Schubhaft als zulässig erachtete, selbiges ergab die gerichtliche Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Sein Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wiederum eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Diesen Bescheid ließ der Beschwerdeführer unbekämpft (vgl. S. 7 im IZR-Auszug, Rechtskraft I. Instanz).Auch sein am 04.06.2023 aus dem Stande der Schubhaft gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz erging im Bestreben, seine Abschiebung nach Indien zu verzögern bzw. zu verhindern, weshalb die Behörde auch die Fortsetzung der Schubhaft als zulässig erachtete, selbiges ergab die gerichtliche Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Sein Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wiederum eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Diesen Bescheid ließ der Beschwerdeführer unbekämpft vergleiche S. 7 im IZR-Auszug, Rechtskraft römisch eins. Instanz).

Der Beschwerdeführer hat bis dato keine ernsthaften Bemühungen unternommen, um bei der indischen Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu erlangen, wodurch er seiner Ausreiseunwilligkeit Nachdruck verleiht. Festgestellt wird, dass Reisedokumente durch die indische Botschaft grundsätzlich ausgestellt werden, mag sich auch der Prozess der Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) mehrere Wochen hinziehen können. In diesem Zusammenhang wird weiters festgestellt, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, die Erlangung eines HRZ durch möglichst konkrete Angaben und Bescheinigungsmittel zu beschleunigen. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde am 07.03.2022, also noch bevor der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen wurde, eingeleitet. Befüllte Formulare wurden zwecks Identifizierung an die indische Vertretungsbehörde übermittelt. Am 14.06.2023 wurde der Beschwerdeführer in einem nächsten Schritt persönlich der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Derzeit werden seine hierbei gemachten Angaben in Indien überprüft. Da der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen, sind weitere Erhebungen in Indien notwendig, weshalb diese Identitätsprüfung entsprechend länger (als mit Dokumentenvorlage) in Anspruch nimmt. Das Bundesamt urgiert laufend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, nämlich am 11.08.2023, 22.08.2023, 28.08.2023, 05.09.2023 und 13.09.2023. Eine negative Rückmeldung seitens der indischen Botschaft liegt nicht vor. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ausstellung eines HRZ unmöglich oder auch bloß unwahrscheinlich wäre. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist weiterhin möglich/wahrscheinlich. Abschiebungen nach Indien finden zudem regelmäßig statt.

2. Beweiswürdigung:

Eingesehen wurden sämtliche vom Beschwerdeführer geführte Verfahren, nämlich 2 Verfahren betreffend seine Anträge auf internationalen Schutz sowie ein Schubhaftverfahren, wodurch sich das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie seine missbräuchliche Asylfolgeantragstellung erhellen.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, die GVS-Auszüge, in das IZR sowie das ZMR. Auch betreffend die in der Beschwerde namhaft gemachten Kontaktpersonen wurde vom BVwG Auszüge eingesehen (OZ 2). Somit ließen sich die Feststellungen zur Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers, den beiden Hungerstreiks und zum nicht vorhandenen Wohnsitz treffen. Dass der Beschwerdeführer die Behörde über seine Identität zu täuschen versuchte, räumte er im vorangegangenen Schubhaftverfahren, welches unter Zl. W112 2273448-1 eingesehen wurde, ein: „R: Sie sind am 30. festgenommen worden und haben anlässlich Ihrer Festnahme die einschreitenden Beamten zu täuschen versucht, indem Sie eine falsche Identität vorgaben, dies dadurch, dass Sie ein auf Ihrem Handy befindliches Foto, einer Asylkarte einer anderen Person vorzeigten um Ihre eigene Identität zu bescheinigen. Wollen Sie dazu etwas sagen? BF: Ich habe Angst gehabt, ich hatte etwas getrunken gehabt. Deswegen ist das passiert.“

Aktenwidrig ist die in der Beschwerde vertretene Darstellung, dass sich der Beschwerdeführer einem Verfahren nie entzogen und der Behörde immer zur Verfügung gestanden hätte. Wie sich aus dem mündlich verkündeten, rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG, der Stellungnahme der Behörde vom 27.09.2023, und der im ZMR gehaltenen Nachschau der zum Beschwerdeführer vorliegenden Meldungen ergibt, besteht nämlich seit 11.04.2023 keine behördliche Meldung des Beschwerdeführers mehr und war er auch zuvor nicht durchgehend gemeldet.

Soweit der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Schubhaftbeschwerdeverfahren zu Zl. W112 2273448-1 geltend machte, dass er bei einem namentlich genannten Unterkunftgeber wohnen könne, wurde bereits im ersten Verfahren – rechtskräftig - festgestellt, dass dieser Kontakt nicht als vertrauenerweckend eingestuft werden kann und zudem davon ausgegangen werden muss, dass dieser den Beschwerdeführer nur zum Schein anmelden würde und der Beschwerdeführer daher bei erster Gelegenheit untertauchen würde.

Wenn der Beschwerdeführer eben diese Kontaktperson, Herrn XXXX , im nunmehrigen Beschwerdeverfahren zum Beweis seiner sozialen Bindung in Österreich anführt, kann auf eben Gesagtes sowie dessen vom BVwG eingeholte Strafregisterauskunft (s. Auszüge in OZ 2) verwiesen werden. Die Verurteilung dieser Person wegen krimineller Vereinigung und Betruges trägt die Einschätzung, dass dieser nicht als vertrauenserweckend einzustufen ist und sich insbesondere nicht dazu eignet, dem Beschwerdeführer eine soziale Bindung und/oder einen sicheren Wohnsitz zu verschaffen, damit sich seinerseits der Beschwerdeführer für die Behörde greifbar hält. Dass Genannter zudem, auch dies ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Verhandlungsprotokoll des ersten Schubhaftbeschwerdeverfahrens, nicht einmal zur damaligen Verhandlung erschienen ist, schwächt die Intensität der „sozialen Bindung“ weiter, weshalb - auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Feststellung getroffen werden durfte, dass Herr XXXX den Beschwerdeführer keineswegs davon abhalten würde, erneut unterzutauchen und sich der Behörde bzw. seiner Abschiebung zu entziehen. Wenn der Beschwerdeführer eben diese Kontaktperson, Herrn römisch 40 , im nunmehrigen Beschwerdeverfahren zum Beweis seiner sozialen Bindung in Österreich anführt, kann auf eben Gesagtes sowie dessen vom BVwG eingeholte Strafregisterauskunft (s. Auszüge in OZ 2) verwiesen werden. Die Verurteilung dieser Person wegen krimineller Vereinigung und Betruges trägt die Einschätzung, dass dieser nicht als vertrauenserweckend einzustufen ist und sich insbesondere nicht dazu eignet, dem Beschwerdeführer eine soziale Bindung und/oder einen sicheren Wohnsitz zu verschaffen, damit sich seinerseits der Beschwerdeführer für die Behörde greifbar hält. Dass Genannter zudem, auch dies ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Verhandlungsprotokoll des ersten Schubhaftbeschwerdeverfahrens, nicht einmal zur damaligen Verhandlung erschienen ist, schwächt die Intensität der „sozialen Bindung“ weiter, weshalb - auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Feststellung getroffen werden durfte, dass Herr römisch 40 den Beschwerdeführer keineswegs davon abhalten würde, erneut unterzutauchen und sich der Behörde bzw. seiner Abschiebung zu entziehen.

Dass der Beschwerdeführer unverhofft einen neuen Unterkunftgeber, Herrn XXXX namhaft macht, erweist sich bereits dadurch als unsicher, dass er diesen im vorangegangenen Verfahren nicht anführte. Im Falle einer verlässlichen Option des Unterkommens, wäre dieser vom Beschwerdeführer wohl bereits zuvor namhaft gemacht worden. Aus der Dokumentenvorlage (s. OZ 12) geht außerdem hervor, dass der Vermieter gar nicht dazu berechtigt ist, die Wohnung zur Untermiete weiterzugeben; auch wohnen bereits mehrere Personen an dieser Adresse (s. ZMR-Auszüge) und soll der Beschwerdeführer nicht einmal zur Entrichtung eines Mietzinses verpflichtet sein, weshalb von einer bloßen Scheinmeldung ausgegangen werden muss.Dass der Beschwerdeführer unverhofft einen neuen Unterkunftgeber, Herrn römisch 40 namhaft macht, erweist sich bereits dadurch als unsicher, dass er diesen im vorangegangenen Verfahren nicht anführte. Im Falle einer verlässlichen Option des Unterkommens, wäre dieser vom Beschwerdeführer wohl bereits zuvor namhaft gemacht worden. Aus der Dokumentenvorlage (s. OZ 12) geht außerdem hervor, dass der Vermieter gar nicht dazu berechtigt ist, die Wohnung zur Untermiete weiterzugeben; auch wohnen bereits mehrere Personen an dieser Adresse (s. ZMR-Auszüge) und soll der Beschwerdeführer nicht einmal zur Entrichtung eines Mietzinses verpflichtet sein, weshalb von einer bloßen Scheinmeldung ausgegangen werden muss.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seinen Asylfolgeantrag missbräuchlich, nämlich in der Absicht gestellt hat, seine Abschiebung zu vereiteln, muss aufgrund der zeitlichen Zusammenschau der Ereignisse getroffen werden. Nicht zuletzt weil der Beschwerdeführer seinen neuen Antrag mit den bereits geprüften „Fluchtgründen“ begründete, diente dieser bloß dazu die – seit Juli 2022, d.h. seit über einem Jahr - bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung zu umgehen. Den betreffend seinen Asylfolgeantrag zurückweisenden Bescheid der Behörde, ließ der Beschwerdeführer dann unbekämpft.

Dass der Beschwerdeführer weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch jene eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt, ergibt sich aus den Vorverfahren und seinen eigenen Angaben. Er räumte auch ein, nie einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen zu sein, weshalb seine eigenen Angaben zugrunde gelegt werden durften.

Dass die Behörde, noch bevor sie den Beschwerdeführer inhaftierte, die Ausstellung eines HRZ für diesen begehrte, geht aus den von der Behörde vorgelegten Unterlagen hervor. Ebenso, dass sie regelmäßig urgierte (s. OZ 13). Der Beschwerdeführer könnte den Identifizierungsprozess im Zuge des HRZ-Verfahrens beschleunigen, jedoch legte er zu keinem Zeitpunkt Dokumente vor, wodurch er selbst einen längeren Identifizierungsprozess bewirkt. Dass er sich noch vor seiner Inhaftnahme zu keinem Zeitpunkt darum bemühte, sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen um seiner Rückkehrentscheidung Folge leisten zu können, sei an dieser Stelle erwähnt. Aus der Stellungnahme der Behörde ergeben sich die regelmäßigen Urgenzen bei der indischen Botschaft. Zudem wird nicht mehr nur auf Formblätter zurückgegriffen, sondern wurde der Beschwerdeführer am 14.Juni 2023 persönlich vor die indische Botschaft vorgeführt. Demgegenüber sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer kein Ersatzreisedokument ausgestellt werden würde. Auch hat die Behörde konsistent und somit glaubwürdig dargelegt, dass Abschiebungen nach Indien regelmäßig, gar mehrmals wöchentlich stattfinden (s. AS 607). Berücksichtigt man, dass sich der Beschwerdeführer gerade einmal seit vier Monaten in Schubhaft befindet, nimmt die Behörde zu Recht an, dass ihm ein HRZ innerhalb der höchstzulässigen Dauer ausgestellt werden wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

§ 22a lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 22 a, lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

[…]“

Letzteres, wonach die nach vier Monaten von Gesetzes wegen vorgesehene, amtswegige, Haftüberprüfung zu entfallen hat, soweit eine Schubhaftbeschwerde durch den Beschwerdeführer eingebracht wird, führte im gegenständlichen Fall dazu, dass die beiden unter Verfahrensgang Pkt. 9 genannten Haftüberprüfungsverfahren einzustellen waren. Da eine Haftüberprüfung diesfalls „zu entfallen hat“ durfte auch eine nähere Auseinandersetzung mit den allfälligen Rechtswirkungen einer verfrühten Überprüfungsvorlage durch die Behörde, wie in Zl. 2273448-3, unterbleiben.

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Für den vorliegenden Fall gilt es als fluchtgefährdend zu berücksichtigen, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer seit Juli 2022 besteht (§ 76 Abs. 3 Z 3) und insbesondere auch bestanden hat, als der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag stellte (§ 76 Abs. 3 Z 5), der schließlich wegen entschiedener Sache, rk. in I. Instanz, zurückgewiesen wurde. Auch hat der Beschwerdeführer seine Rückkehr zumindest behindert, indem er sich nicht um die Ausstellung der erforderlichen Dokumente bemühte, weshalb die Behörde nun überhaupt erst ein HRZ-Verfahren führen muss. Weiters hat er die Behörde über seine Identität zu täuschen versucht, weshalb ebenfalls erkannt wird, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehr/Abschiebung zu umgehen trachtet (§ 76 Abs. 3 Z 1). Schließlich schlägt noch die mangelnde soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, der zudem nie einem legalen Erwerb im Bundesgebiet nachging, zu Buche (§ 76 Abs. 3 Z 9). Für den vorliegenden Fall gilt es als fluchtgefährdend zu berücksichtigen, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer seit Juli 2022 besteht (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,) und insbesondere auch bestanden hat, als der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag stellte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5,), der schließlich wegen entschiedener Sache, rk. in römisch eins. Instanz, zurückgewiesen wurde. Auch hat der Beschwerdeführer seine Rückkehr zumindest behindert, indem er sich nicht um die Ausstellung der erforderlichen Dokumente bemühte, weshalb die Behörde nun überhaupt erst ein HRZ-Verfahren führen muss. Weiters hat er die Behörde über seine Identität zu täuschen versucht, weshalb ebenfalls erkannt wird, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehr/Abschiebung zu umgehen trachtet (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,). Schließlich schlägt noch die mangelnde soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, der zudem nie einem legalen Erwerb im Bundesgebiet nachging, zu Buche (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9,).

Beim Beschwerdeführer liegt daher Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 vor. Beim Beschwerdeführer liegt daher Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 vor.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, wobei letztere überhaupt nicht gegeben ist. Bei den vom Beschwerdeführer angeführten Vermieter handelt es sich um jemanden, der leichtfertig Scheinmeldungen vornimmt, ohne die dafür erforderliche Berechtigung hierzu innezuhaben.

§ 11 MRG regelt Untermietverbote auszugsweise wie folgt: Paragraph 11, MRG regelt Untermietverbote auszugsweise wie folgt:

„(1) Auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann sich der Vermieter nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. Ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll,

2. der in Aussicht genommene Untermietzins eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt,

3. die Anzahl der Bewohner einer gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde, oder

4. wenn mit Grund zu besorgen ist, daß der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.

[…]“

Der Beschwerdeführer brachte zwar binnen aufgetragener Frist den Mietvertrag seines Vermieters in Vorlage, demzufolge ist aber eine Untervermietung ausdrücklich „nicht gestattet“. Der vertragliche Ausschluss der Untervermietung ist auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmung, wonach die Anzahl der Bewohner die Wohnräume übersteigt und somit nicht zulässig ist, nicht zu beanstanden, zumal sich aus dem ZMR ergeben hat, dass eben diese Wohnung, bereits bewohnt wird. Dass dem Beschwerdeführer von dem genannten Vermieter die Wohnung zudem „kostenlos“, somit ohne zu entrichtenden Mietzins überlassen würde, lässt den Rückschluss zu, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres untertauchen und sich – neuerlich – seiner Abschiebung zu entziehen versuchen wird. Verfügte der Beschwerdeführer bereits im April über keine Meldung mehr, ist sein Sicherungsbedarf nunmehr, nach Verhängung einer Schubhaft und Anhaltung knapp über vier Monate, entsprechend erhöht. Auch muss an dieser Stelle der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal in Hungerstreik betreten ist, Berücksichtigung finden, zeigt es doch, dass der Beschwerdeführer sogar bereit ist, seine eigene Gesundheit zu gefährden, um seine Abschiebung zu vereiteln.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen, wobei hierbei zu seinem Lasten ausschlägt, dass er eben keine soziale Verankerung in Österreich vorweisen kann. Auch muss sich der Beschwerdeführer anlasten lassen, als Ankerperson und Beweis für eine soziale Bindung einen in Österreich wegen Betruges und krimineller Vereinigung rechtskräftig verurteilten Straftäter anzuführen. Das Umfeld, in dem sich der Beschwerdeführer bewegt, speist das öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Da sich der Beschwerdeführer - zweimal - in Hungerstreik begeben hat, keinerlei Bemühungen gesetzt hat, sich um die Beschaffung von Dokumenten zu kümmern, damit er seiner Rückkehrentscheidung Folge leisten kann, untergetaucht ist und nicht kooperiert, überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung gegenüber dem Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden.

Umstände, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes unverhältnismäßig sein könnte, liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer gesund ist.

Auf Ebene der Verhältnismäßigkeit, sind noch die Begebenheiten im Verfahren zur HRZ-Ausstellung zu erwägen. Dabei gilt es hervorzuheben, dass die Behörde rechtzeitig ebenbesagtes Verfahren eingeleitet hat. Rechtzeitig, weil sie dieses bereits angestrengt/eingeleitet hat, bevor sie über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt hat. Auch begnügte sie sich im HRZ-Verfahren nicht mit der bloßen Weitergabe von Formblättern, die der Beschwerdeführer ausgefüllt hat, vielmehr wurde er am 14.06.2023 persönlich zwecks Identifizierung vor die indische Botschaft vorgeführt. In Zusammenschau damit, dass die Behörde mehrmals eine HRZ-Ausstellung für den Beschwerdeführer urgierte und bislang keine ablehnende Information in Bezug auf den Beschwerdeführer mitgeteilt erhalten hat, geht sie, auch weil Abschiebungen nach Indien regelmäßig stattfinden, zu Recht davon aus, dass die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den Beschwerdeführer gelingen wird. Dass er sich gerade einmal seit vier Monaten in Haft befindet, hat ebenfalls in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen. Wenn der VwGH in seiner Entscheidung vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0174, ausführt, dass „bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines HRZ nicht genügen“ und vielmehr erfolgsversprechend sein müssten, wobei „für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können, muss an dieser Stelle jedenfalls Einfluss finden, dass sich der Beschwerdeführer einerseits erst vier Monate in Schubhaft befindet, andererseits die Erlangung eines HRZ maßgeblich davon abhängt, mit welchen Informationen die Botschaft im Vorfeld gespeist wird. Im Falle des Beschwerdeführers legte dieser keine Bemühungen dar, seine Identifizierung durch die Vorlage von Dokumenten zu erleichtern, weshalb er eine längere Anhaltung infolge aufwendigeren Identifizierungsprozesses hinnehmen muss. Es liegt an ihm, die Ausstellung des erforderlichen Ersatzreisedokumentes durch konkrete Angaben zu erleichtern und zeitlich voranzutreiben, wobei seine Vorführung vor die indische Botschaft erst im Juni erfolgte und sohin seither erst drei Monate verstrichen sind.

Infolge noch andauernder Anhaltung des Beschwerdeführers war zudem spruchgemäß ein Fortsetzungsausspruch zu treffen.

Zum Aufwandersatz:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer gebührt daher kein Kostenersatz.

Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat:

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

[…]

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4). Der belangten Behörde gebührt demnach als obsiegender Partei spruchgemäß Ersatz sowohl für die Aktenvorlage als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz), somit insgesamt Euro 426,20.Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Ziffer 4,). Der belangten Behörde gebührt demnach als obsiegender Partei spruchgemäß Ersatz sowohl für die Aktenvorlage als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz), somit insgesamt Euro 426,20.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Täuschung Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W284.2273448.4.00

Im RIS seit

06.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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